1C_5/2015
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 5/2015
Urteil vom 28. April 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Pius Koller,
gegen
Baukommission Herrliberg,
Baudirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Baubewilligung; Bauen ausserhalb der Bauzonen,
Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Oktober 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer.
Sachverhalt:
A.
A.________ will ihren Landwirtschaftsbetrieb B.________ an der C.________strasse "..." in Herrliberg mit verschiedenen baulichen Massnahmen in einen Betrieb mit Pferdehaltung umwandeln. Der Landwirtschaftsbetrieb befindet sich teilweise in der Kernzone "Weiler" und teilweise in der Landwirtschaftszone. Für die bis zu 29 Pferde ist eine rund 12 ha grosse Weidefläche vorgesehen, welche die Parzellen Kat.-Nrn. 1110, 1111, 1113, 1114, 1313, 1314, 1316, 1318, 1320, 2103, 2104, 6594 und 6956 umfasst. Ein Holzlattenzaun, bestehend aus 1.5 m hohen Pfählen aus Naturholz mit drei horizontalen Holzlatten soll die einzelnen Teilflächen des Weidegebiets abgrenzen. Am 14. Juni 2013 erfolgte die amtliche Publikation des Baugesuchs.
Am 25. Juli 2013 erteilte die Baudirektion des Kantons Zürich A.________ die raumplanungsrechtliche Bewilligung unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen. Für die Umzäunung verfügte sie in Dispositiv-Ziffer I lit. d Folgendes:
Für die Weidezäunungen, die über die zulässige Fläche von 2.32 ha hinausgehen, die in Hofnähe fest eingezäunt werden kann, sind maximal 1.6 m hohe Holzpfosten natur (nicht weiss) mit Elektrobändern in dunkler Farbe (grau, braun oder schwarz) zu verwenden, wobei das unterste Band nicht stromführend sein darf und 40 cm Bodenabstand aufweisen muss.
Am 9. September 2013 erteilte die Baukommission der Gemeinde Herrliberg A.________ die baurechtliche Bewilligung unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen. Gleichzeitig eröffnete sie ihr die Bewilligung der Baudirektion.
A.________ erhob gegen die zitierte Auflage in der Bewilligung der Baudirektion Rekurs ans Baurekursgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte in der Hauptsache, die Auflage sei aufzuheben und es sei ihr zu erlauben, die Weideeinzäunungen, welche über die Fläche von 2.32 ha hinausgehen, in Naturholz und mit drei horizontalen Latten, 1.50 m hoch zu erstellen. Am 11. März 2014 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.
Eine von A.________ gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Oktober 2014 ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Januar 2015 ans Bundesgericht beantragt A.________ im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihr zu erlauben, die Weideeinzäunungen, welche über die Fläche von 2.32 ha hinausgehen, in Naturholz und mit drei horizontalen Latten, 1.50 m hoch zu erstellen.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Baukommission Herrliberg hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Baudirektion des Kantons Zürich hat sich nicht vernehmen lassen. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Raumentwicklung beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme dazu an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
2.
2.1. Zu beurteilen ist die Frage ob die Beschwerdeführerin nicht nur 2.32 ha Weidefläche in Hofnähe (800 m2 pro Pferd), sondern auch die übrigen rund 10 ha mit einem reinen Holzzaun eingrenzen darf. Das Verwaltungsgericht schützte die Auflage der Baudirektion, wonach die Beschwerdeführerin die Holzpfosten mit Elektrobändern verbinden muss. Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Argumente prüfte es unter den Gesichtspunkten des Tierschutzes, des Landschaftsschutzes und der Sicherheit.
Tierschutzrechtliche Argumente stehen nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Auflage nicht entgegen, zumal nur die Zaungestaltung betroffen sei, nicht aber die Grösse der umzäunten Fläche. Selbst wenn nur 2.32 ha umzäunt würden, wären die tierschutzrechtlichen Minimalanforderungen immer noch bei Weitem überschritten.
Hinsichtlich der Landschaftsschutzinteressen hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass der Zaun der Baubewilligungspflicht unterliege. Die Beurteilung der Baudirektion, dass ein mit drei Holzquerlatten versehener Zaun die Landschaft stärker beeinträchtige als ein mit dunklen, breiten Elektrobändern verbundener Zaun, erscheine nachvollziehbar und könne nicht als ermessensfehlerhaft bezeichnet werden. In solchen Gestaltungsfragen komme der Baudirektion ein relativ grosses Ermessen zu. Wenn ferner berücksichtigt werde, dass die Baudirektion über Fachkenntnisse verfüge, sei nicht zu beanstanden, dass sie in Anwendung von Art. 34 Abs. 4 lit. b

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze. |
Die Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Breite, gut sichtbare Elektrobänder würden den Sicherheitsanforderungen von Art. 7 Abs. 1

SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 7 Unterkünfte, Gehege, Böden - 1 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass: |

SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 35 - 1 Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Die Ausnahmen sind in den nachfolgenden Absätzen geregelt. |
3.
Eine in der Landwirtschaftszone geplante Baute oder Anlage muss für die vorgesehene zonenkonforme Nutzung notwendig sein, was eine Prüfung allenfalls entgegenstehender Interessen bedingt (Urteil 1C 144/2013 vom 29. September 2014 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 34 Abs. 4 lit. b

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: |

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze. |
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt unter verschiedenen Gesichtspunkten eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: |
4.2. Aus den oben wiedergegebenen Erwägungen geht hervor, dass das Verwaltungsgericht entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin eine Interessenabwägung vorgenommen hat. Es räumte ein, dass ein Holzlattenzaun in der Regel etwas sicherer sei. Den Unterschied erachtete es aber nicht als so gross, dass er die landschaftsschützerischen Aspekte zu überwiegen vermöchte. Damit hat es geprüft, ob die Verwaltung ihr Ermessen rechtsverletzend gehandhabt hat, und hat dies mit rechtsgenüglicher Begründung verneint. Eine Gehörsverletzung oder Rechtsverweigerung liegt nicht vor. Inwiefern die Argumentation der Beschwerdeführerin zum sogenannten "RAUS"-Programm entscheidrelevant sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Auch insofern kann dem Verwaltungsgericht nicht vorgeworfen werden, es habe in seiner Entscheidbegründung einen wesentlichen Aspekt ausgeblendet.
4.3. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zudem auf Grund der Akten möglich. Welche zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse der von der Beschwerdeführerin verlangte Augenschein hätte hervorbringen können, ist nicht ersichtlich. Sie legt dies denn auch nicht dar. Das Verwaltungsgericht verletzte unter diesen Voraussetzungen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht, wenn es in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtete (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt (Art. 97 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
5.2. Das Verwaltungsgericht bezog sich mehrfach auf die gesetzlichen Bestimmungen zum Allwetterauslauf und dessen Ausgestaltung (vgl. Art. 34b Abs. 3

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
5.3. Die Einschätzung der Baudirektion, ein Holzlattenzaun beeinträchtige die Landschaft stärker als ein Elektrobandzaun, steht nicht im Widerspruch zu den Akten. Dass sich die Baudirektion in dieser Hinsicht nicht auf die spezifischen örtlichen Verhältnisse bezog, macht diese vom Verwaltungsgericht bestätigte Feststellung auch nicht offensichtlich unrichtig. Es ist nicht per se willkürlich davon auszugehen, ein bestimmter Zauntyp beeinträchtige unbesehen der konkreten Verhältnisse vor Ort die Landschaft stärker. Die Feststellung, dies sei in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin gewünschten Holzlattenzaun der Fall, erscheint ebenfalls nicht als offensichtlich falsch. Auch wenn die verwendeten Elektrobänder gleich breit wären wie die Holzlatten, was nicht auf der Hand liegt, weil Holzlatten von höchstens 4 cm Breite keine grosse Stabilität bieten, so sind sie doch jedenfalls weniger massig. Allenfalls erlauben sie auch, die Pfosten in einem grösseren Abstand aufzustellen, was einen zusätzlichen Gewinn für die Landschaft darstellen würde.
6.
6.1. In Bezug auf die nach Art. 34 Abs. 4 lit. b

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: |
6.2. Wenn das Verwaltungsgericht den Sicherheitsgewinn durch die Verwendung eines Holzlattenzauns als gering einstufte und jedenfalls als weniger gewichtig als die dadurch verursachte zusätzliche Beeinträchtigung der Landschaft, ist dies unter dem Gesichtswinkel von Art. 34 Abs. 4 lit. b

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: |
6.3. Die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Ihre Behauptung, es bestünde bei einem Zaun mit Bändern ein Versicherungsproblem, ist unbelegt. Entgegen ihrer Ansicht geht zudem aus dem die Haftung des Pferdehalters betreffenden BGE 131 III 115 nicht hervor, dass Holzlatten Bändern vorzuziehen sind (a.a.O., E. 2.3). Zu beurteilen war in jenem Fall die Einzäunung mit einem einzigen dünnen, elektrisch geladenen Plastikband. Auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Empfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft machen keinen Unterschied zwischen Holzlatten- und Elektrobandzäunen (
Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht habe Art. 34 Abs. 4 lit. b

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: |
7.
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Baukommission Herrliberg, der Baudirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Dold
Gesetzesregister
BGG 66
BGG 68
BGG 82
BGG 86
BGG 89
BGG 97
BV 29
RPG 1
RPG 3
RPG 16 a
RPV 34
RPV 34 b
TSchV 7
TSchV 35
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 1 Ziele - 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.5 Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 7 Unterkünfte, Gehege, Böden - 1 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass: |
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) TSchV Art. 35 - 1 Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Die Ausnahmen sind in den nachfolgenden Absätzen geregelt. |
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