Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_317/2014

Urteil vom 28. April 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fälschung von Ausweisen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, vom 29. Oktober 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X.________ ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er wurde im Jahr 2002 in Appenzell Ausserrhoden beim kantonal approbierten Zahnarzt A.________ als Zahntechniker angestellt. Auf dessen Gesuch hin wurde er am 14. November 2005 vom Departement Gesundheit zur Ausbildung zum kantonal approbierten Zahnarzt zugelassen. Zwischen dem 10. Februar 2006 und dem 19. Juni 2008 bestand er drei Prüfungen mit Erfolg. Hingegen war er bei einem Teil der mündlichen Schlussprüfung nicht erfolgreich. Am 6. Mai 2009 teilte ihm das Departement Gesundheit mit, dass das neue Gesundheitsgesetz den Beruf des kantonal approbierten Zahnarztes seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr vorsehe. Das Departement verlangte am 22. Oktober 2009 von A.________ ein Gesuch für eine Anstellung von X.________ als Assistent sowie die Immatrikulationsbescheinigung einer anerkannten Universität für Zahnmedizin. Am 28. Oktober 2009 stellte A.________ ein solches Gesuch um Arbeitsbewilligung für X.________ als Assistent. Gleichzeitig sandte er eine Beglaubigung der Medizinischen Universität Sofia vom 1. September 2009, wonach X.________ seit September 2004 als ordentlicher Student im Fachbereich Zahnmedizin immatrikuliert sei. Dies bestätigte X.________ anlässlich einer Besprechung
am 30. November 2009 im Departement Gesundheit ausdrücklich. Abklärungen beim Konsulat der Republik Bulgarien ergaben indessen, dass er nie als Student an der Fakultät für Dentalmedizin in Sofia eingeschrieben und die Bestätigung gefälscht war. Ein von ihm im Dezember 2010 bei den Strafbehörden eingereichtes Diplom der Medizinischen Universität Sofia erwies sich ebenfalls als nicht authentisch.

Der Einzelrichter des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden verurteilte X.________ am 15. Januar 2013 wegen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,
StGB (sowie wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 600.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen. Das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden wies am 29. Oktober 2013 eine Berufung von X.________ ab.

X.________ beantragt beim Bundesgericht, das Urteil vom 29. Oktober 2013 sei aufzuheben und er in Sachen Fälschung von Ausweisen freizusprechen. Die einfache Verletzung der Verkehrsregeln werde anerkannt, und eine entsprechende Busse sei bereits bezahlt worden.

2.
Im vorliegenden Verfahren ist nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 252
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,
StGB erfüllt hat oder nicht. Soweit seine Vorbringen für diese Frage irrelevant sind, sind sie unzulässig. So ist es z.B. ohne Belang, ob die Prüfungen für den kantonal approbierten Zahnarzt von einer Kommission abgenommen wurden, die "ohne gesetzliche Grundlage" gehandelt haben soll (Beschwerde S. 3). Im Folgenden beschränkt sich das Bundesgericht auf die für das Ergebnis entscheidenden Fragen.

3.
Die Beweiswürdigung und die darauf beruhenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können vor Bundesgericht angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder sogar etwas wahrscheinlicher ist, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen nicht genügen, sind sie nicht zu hören. Dies betrifft z.B. seine Behauptung, bei den von ihm eingereichten Dokumenten handle es sich keineswegs um Fälschungen, sondern sie seien von der Universität Sofia ausgestellt worden (Beschwerde S. 8). Woraus sich das ergeben soll, sagt er nicht.

4.
In tatsächlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2003 gewusst, dass es irgendwann keine neuen Bewilligungen als kantonal approbierter Zahnarzt mehr geben werde (Urteil S. 8). Der Beschwerdeführer rügt diese Erwägung als unrichtig (Beschwerde S. 6). Er legt indessen nicht dar, inwieweit sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV sein soll. Die Vorinstanz stützt sich auf eine Notiz über die Besprechung vom 30. November 2009. Danach behauptete der Beschwerdeführer bei dieser Besprechung, er habe sich im September 2004 an der Medizinischen Universität Sofia für das Studienfach Zahnmedizin immatrikuliert, da er bereits im Jahre 2003 darüber informiert worden sei, dass es irgendwann keine neuen Bewilligungen mehr als kantonal approbierter Zahnarzt geben werde. Eigentlich habe er in Zürich studieren wollen, wo aber strengere Anwesenheitspflichten gelten, so dass er nicht hätte Vollzeit arbeiten und gleichzeitig studieren können (KA act. 11/2/5 S. 1). Wenn die Vorinstanz auf diese Notiz abstellte, war das offensichtlich nicht willkürlich.

5.
Tatobjekte von Art. 252
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,
StGB sind Ausweisschriften, Zeugnisse oder Bescheinigungen. Unter diese Objekte fällt nach der Rechtsprechung z.B. eine Bescheinigung, in welcher eine Universität den Doktortitel anerkennt, den eine andere Universität verliehen hat, weil die Bescheinigung den Zugang zu weiterführenden Studien, Examina und Berufen ermöglicht oder erleichtert (BGE 106 IV 272 E. 1). Dasselbe gilt im vorliegenden Fall. Die Universität Sofia bescheinigte angeblich, dass der Beschwerdeführer bei ihr immatrikuliert sei und dort auch studiere (KA act. 11/2/4). Genau diese Bescheinigung war Voraussetzung dafür, dass das Departement Gesundheit eine Tätigkeit als Assistent bei A.________ bewilligen konnte. Folglich war sie bestimmt und geeignet, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Dass sie für den Beschwerdeführer nach seinem subjektiven Empfinden "keine rechtliche Wirkung" hatte (Beschwerde S. 7), ist unerheblich.

6.
Strafbar nach Art. 252
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,
StGB macht sich unter anderem, wer ein Tatobjekt zur Täuschung gebraucht. Indem der Beschwerdeführer die gefälschte Bescheinigung der Universität Sofia durch A.________ beim Departement Gesundheit einreichen liess, hat er klarerweise eine Tathandlung begangen.

7.
In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 252
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,
StGB neben Vorsatz die Absicht, sich (oder einem anderen) das Fortkommen zu erleichtern. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt, ging es dem Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Vorinstanz doch darum, eine Bewilligung für eine Tätigkeit als Assistent bei A.________ zu erhalten. Er wollte sich somit das Leben erleichtern, was ausreicht (Urteil 6B_619/2012 vom 18. Dezember 2012, E. 1.2 mit Hinweis).

8.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn
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Dokument : 6B_317/2014
Datum : 28. April 2014
Publiziert : 09. Mai 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Fälschung von Ausweisen


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
StGB: 252
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,
BGE Register
106-IV-269 • 137-I-1 • 138-III-378
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