Tribunal federal
{T 0/2}
1C 378/2007 /bru
Urteil vom 28. April 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Steinmann.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bühlmann,
gegen
Bundesamt für Migration.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 1. Oktober 2007.
Sachverhalt:
A.
Der peruanische Staatsangehörige X._______, geboren 1963, kam im Juni 1993 als Tourist von Peru in die Schweiz. Am 4. Dezember 1993 verheiratete er sich mit der Schweizer Bürgerin Y._______, geboren 1970.
B.
Aufgrund der ehelichen Verhältnisse reichte X._______ am 6. August 1998 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Diesem Ersuchen entsprach das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in Anwendung von Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes am 29. September 1999.
Aufgrund von Erkenntnissen des Leumunddienstes der Stadtpolizei Zürich und der rechtskräftigen Scheidung des Ehepaars X._______ und Y._______ am 17. Mai 2002 leitete das Bundesamt für Ausländerfragen am 3. April 2003 ein Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von X._______ gemäss Art. 41 des Bürgerrechtsgesetzes ein; es hielt fest, die persönlichen Verhältnisse liessen vermuten, dass die Einbürgerung erschlichen worden sei. Das Bundesamt veranlasste verschiedene Abklärungen und Befragungen und gab X._______ Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach entsprechender Zustimmung der aargauischen und zürcherischen Behörden erklärte das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES; im Folgenden Bundesamt) mit Verfügung vom 17. September 2004 die erleichterte Einbürgerung als nichtig. Es führte aus, X._______ habe sich die erleichterte Einbürgerung durch Verheimlichung wesentlicher Tatsachen und durch falsche Angaben erschlichen; der Ablauf der Ereignisse lege den Schluss nahe, dass es ihm bei der Eheschliessung um die Verfolgung zweckfremder Interessen, insbesondere um die Sicherung des Aufenthaltsrechts und die spätere Erlangung des Schweizer Bürgerrechts gegangen sei.
X._______ erhob dagegen am 20. Oktober 2004 Beschwerde beim Eidg. Justiz- und Polizeidepartement. Mit dem Inkrafttreten der neuen Bundesrechtspflege ging das Dossier an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde am 1. Oktober 2007 ab.
C.
Gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat X._______ am 24. Oktober 2007 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Verwaltungsgerichtsentscheides und die Einstellung des Verfahrens betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Er macht im Wesentlichen geltend, die tatsächlichen Gegebenheiten verböten die Folgerung, er habe die erleichterte Einbürgerung erschlichen, weshalb die Nichtigerklärung aufzuheben sei.
Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesamt für Migration haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Mit Verfügung vom 27. November 2007 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Erwägungen:
1.
Die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
Nach Art. 26
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
|
1 | Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: |
a | erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält; |
b | eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt; |
c | die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet; |
d | die Werte der Bundesverfassung respektiert; und |
e | keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt. |
2 | Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
|
1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
Nach dem Wortlaut und Wortsinn von Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
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1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
eingeleitet wird (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, 128 II 97 E. 3a S. 99, je mit Hinweisen).
Nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
|
1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
2.2).
Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Im Wesentlichen geht es dabei um innere Vorgänge, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Diesfalls ist es Sache des Betroffenen, die Vermutung, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr tatsächlich gelebt wurde, durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen. Er kann namentlich Gründe und Sachumstände aufzeigen, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass im massgeblichen Zeitpunkt der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft tatsächlich noch intakt war. Zu dieser Mitwirkung ist er gestützt auf Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
3.
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer vorerst eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Die effektive Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass das Bundesamt auf die Scheidungsakten des Beschwerdeführers abgestellt hätte. Indes hat das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement im Rahmen der Instruktion die Scheidungsakten beigezogen und hierfür den damaligen Vertreter des Beschwerdeführers um entsprechende Zustimmung ersucht. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit dem Aktenbeizug einverstanden. Dementsprechend figuriert der Beizug der Scheidungsakten im Aktenverzeichnis der Vorinstanz. Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.
Das Bundesverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Gesuch um erleichterte Einbürgerung (23. August 1999) bzw. der erleichterten Einbürgerung (29. September 1999) kein tatsächlicher Wille zu einer echten Aufrechterhaltung der Ehe mehr bestanden habe. Weiter hat es ausgeführt, dass diese natürliche Vermutung durch die Umstände nicht umgestossen würden. Schliesslich kam es zum Schluss, dass im vorliegenden Fall eine Erschleichung der erleichterten Einbürgerung anzunehmen sei.
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, seine Ehe sei im massgeblichen Zeitpunkt noch tatsächlich gelebt worden und sie sei erst aus später eingetretenen Umständen aufgelöst worden. Bei dieser Sachlage könne daher auch nicht gesagt werden, die erleichterte Einbürgerung sei erschlichen worden.
4.1 In sachverhaltlicher Hinsicht sind die folgenden Umstände unbestritten: Der Beschwerdeführer kam am 25. Juni 1993 als Tourist von Peru in die Schweiz, verheiratete sich am 4. Dezember 1993 mit Y._______ und lebte seither mit ihr in gemeinsamem Haushalt. Er stellte am 6. August 1998 sein Gesuch um erleichterte Einbürgerung und unterzeichnete gemeinsam mit Y._______ am 23. August 1999 die Erklärung, wonach das Ehepaar in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebe. Am 29. September 1999 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Mindestens seit dem 16. November 1998 lebte die peruanische Landsfrau Z._______ im gemeinsamen Haushalt der Eheleute X._______-Y._______. Diese gebar am 3. Oktober 1999 einen vom Beschwerdeführer gezeugten Sohn. Die Eheleute reichten ihre Scheidung am 28. Dezember 2001 ein und die Ehe wurde am 17. Mai 2002 geschieden.
Schon das Bundesamt hielt in seinem Entscheid vom 17. September 2004 fest, dass sich der Beschwerdeführer am 1. Mai 2001 von Y._______ trennte. Diese Sachverhaltsfeststellung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 20. Oktober 2004 nicht in Frage gestellt. Dementsprechend geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Eheleute X._______-Y._______spätestens seit dem 1. Mai 2001 getrennt lebten (Sachverhalt D. und E. 4.3.1) und dann am 28. Dezember 2001 die Scheidung einleiteten. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass den Aussagen von Y._______ vom 19. Mai 2004 (act. 18f) keineswegs entnommen werden könne, dass die Eheleute seit dem 1. Mai 2001 getrennt gelebt hätten; aus der Befragung gehe nur hervor, dass Y._______ die gemeinsame Wohnung kurzfristig verliess, nachdem sie Ende 1999 vom Seitensprung des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten hatte, und hernach dem Beschwerdeführer den Seitensprung verzieh und in die eheliche Wohnung zurückkehrte (act. 18f S. 2 und 5). Dieses Vorbringen ist mit Blick auf Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
der Beschwerdeführer dort nicht vorgetragen hat oder sich nicht aus den damals bekannten Akten ergeben hat, ist im Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 133 II 35 E. 4 S. 40, mit Hinweisen;). Im Übrigen tut der Beschwerdeführer nicht dar, dass das fragliche Sachverhaltselement im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Das Bundesverwaltungsgericht hält ferner gestützt auf das Protokoll der Scheidungsverhandlung vom 8. Februar 2002 fest, dass die Eheleute rund ein halbes Jahr davor und somit Mitte 2001 eine Krise hatten und damals erstmals eine Scheidung in Betracht zogen. Diese Feststellung ist für das bundesgerichtliche Verfahren massgebend (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
4.2 Für die Beurteilung der Frage, ob im massgeblichen Zeitpunkt der Erklärung der Eheleute und der erleichterten Einbürgerung noch eine stabile eheliche Beziehung und ein echter Wille zur Aufrechterhaltung der Ehe bestanden hatten, ist in erster Linie von den Umständen in den Jahren 1998 und 1999 auszugehen. Es ist unbestritten, dass im November 1998 die peruanische Landsfrau Z._______ in die eheliche Wohnung zog. Die Motive hierfür sind im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung und es ist nicht entscheidend, dass Z._______ aus gesteigertem Zusammenhalt unter den peruanischen Landsleuten und Hilfsbereitschaft aufgenommen worden sein soll. Ebenso wenig relevant ist der Umstand, dass Z._______ oftmals nachts arbeitete und bisweilen bei Freunden übernachtete. Von ausschlaggebender Bedeutung ist indes, dass der Beschwerdeführer Ende 1998/anfangs 1999 mit Z._______ eine aussereheliche Beziehung hatte und den am 3. Oktober 1999 geborenen Sohn gezeugt hat.
Bereits aus diesem Umstand kann gefolgert werden, dass es dem Beschwerdeführer in jener Zeit am echten Willen zur Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft fehlte. Er hat es während langer Zeit und bis zum spätest möglichen Zeitpunkt unterlassen, Y._______ über sein Verhalten ins Bild zu setzen. Gerade der Umstand, dass es sich nach seinen eigenen Aussagen bei seiner Beziehung zu Z._______ um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt haben soll, hätte bei weiterhin bestehendem Willen, die eheliche Gemeinschaft tatsächlich aufrecht zu erhalten, in einem früheren Zeitpunkt ein klärendes Gespräch erfordert. Er hat es indes vorgezogen, die unklare Situation über eine lange Dauer anhalten zu lassen. Daran ändert nichts, dass möglicherweise auch eine gewisse Scham zum langen Schweigen beigetragen haben kann. Schliesslich hat es der Beschwerdeführer stets auch unterlassen, über den Umstand des einmaligen Ausrutschers hinaus im Einzelnen darzulegen, wie er denn tatsächlich zu Z._______ stand. All diese Umstände lassen es als zweifelhaft erscheinen, dass der Beschwerdeführer in den fraglichen Perioden von 1999 noch den Willen hatte, die eheliche Gemeinschaft mit Y._______ tatsächlich und echt aufrechterhalten zu wollen.
Daran vermögen die Ausführungen von Y._______ im Grundsatz nichts zu ändern. Sie hat dargelegt, dass sie vorerst über die aussereheliche Beziehung des Beschwerdeführers sehr aufgebracht war. Einige Tage später hat sie ihm nach ihren eigenen Aussagen den Seitensprung verziehen und ist in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt. Darin kann entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine besonders heftige Reaktion von Y._______ erblickt werden, wie der Beschwerdeführer darzulegen versucht. Auffällig ist vielmehr, mit welcher Heftigkeit Y._______ den mit den Abklärungen betrauten Personen Ende 1999 begegnete und ihre Ehe in ein gutes Licht rückte (act. 4a und 4c). Bemerkenswert sind auch die Aussagen anlässslich der Befragung vom 19. Mai 2004 (act. 18f), mit denen sie die Eheverhältnisse beinahe so schilderte, als ob überhaupt nichts vorgefallen sei. Sie hat es denn auch unterlassen, im Einzelnen zu schildern, wie sie mit der Situation im Allgemeinen und den Auswirkungen der Geburt des Kindes auf die eheliche Beziehung umzugehen gedenke. Überdies sind die Verhältnisse während des Jahres 1999 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kaum nachvollziehbar. Z._______ wohnte rund ein Jahr bei den Eheleuten in einer
Dreizimmerwohnung. Obwohl Y._______ zu ihr keine nähere Beziehung hatte, soll sie die Anwesenheit von Z._______ weder allgemein noch angesichts ihrer eigenen langen Arbeitsabwesenheiten gestört haben. Wie im angefochtenen Entscheid dargelegt, widerspricht es auch der Lebenserfahrung, dass sich Y._______ während der ganzen Schwangerschaft von Z._______ nie nach der Vaterschaft erkundigt habe. Aus diesen Gegebenheiten kann mit Fug geschlossen werden, dass auch von Seiten von Y._______ die Ehe bereits im Herbst 1999 nicht mehr als vollständig intakt betrachtet werden kann.
Diese Vermutungen seitens des Beschwerdeführers und von Y._______ lassen sich auch durch nachträgliche und unvorhergesehene Vorkommnisse nicht umstürzen. Es ist unbestritten, dass die Ehe aufgrund der ausserehelichen Beziehungen des Beschwerdeführers "etwas getrübt" war und sich die Eheleute im Sommer 2001 mit dem Gedanken der Scheidung auseinandersetzten, die dann mit dem Gesuch vom 28. Dezember 2001 in die Wege geleitet worden ist. Zudem hat bereits das Bundesamt festgehalten, dass die Eheleute seit Mai 2001 getrennt lebten. Bei dieser Sachlage kann für die Scheidung von vornherein nicht entscheidend sein, dass Y._______ Ende 2001 einen Mann kennenlernte, in den sie sich "unsterblich" verliebte und mit dem sie fortan zusammenleben wollte (act. 18f).
Gesamthaft ergibt sich daraus, dass die Ehe des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung (23. August 1999) und der Gewährung der erleichterten Einbürgerung (29. September 1999) keine echte eheliche Gemeinschaft auf einer stabilen und soliden Basis darstellte.
4.3 Demnach ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
Hierfür fällt zum einen die Erklärung vom 23. August 1999 in Betracht. Mit dieser hat der Beschwerdeführer bestätigt, dass er "in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft lebe und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen", und zur Kenntnis genommen, "dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". Mit dieser Erklärung hat der Beschwerdeführer nach den vorstehenden Erwägungen falsche Angaben gemacht. Zum andern hat er der Behörde verschwiegen, dass Z._______ in Erwartung eines von ihm gezeugten Kindes ist. Er musste sich bewusst sein, dass dieser Umstand für die Gewährung der erleichterten Einbürgerung von erheblichem Gewicht war und zumindest zu einer vorläufigen Verweigerung des Einbürgerungsgesuches geführt hätte. Bei dieser Sachlage ergibt sich, dass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
4.4 Daraus ergibt sich gesamthaft, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Bestätigung der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung kein Bundesrecht verletzt hat. Die Beschwerde erweist sich ohne Weiteres als unbegründet.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration sowie dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Steinmann