Tribunal federal
{T 0/2}
1B 89/2008
Urteil vom 28. April 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Thönen.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Marc Aebi,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Haftrichterin des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch,
Beschwerde gegen das Urteil vom 10. März 2008
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, eventuell Geldwäscherei. X.________ wird verdächtigt, zusammen mit einem Mitbeschuldigten unter falschen Versprechungen Kundengelder in der Höhe von rund Fr. 34,5 Millionen entgegengenommen zu haben. Die Gelder sollen abredewidrig verwendet worden sein. Statt Investitionsgeschäfte zu tätigen, seien die Gelder in einem Schneeballsystem als angebliche Rendite an Kunden geflossen, teils seien damit "Altkunden", die bei früheren Geschäften Geld verloren hätten, befriedigt worden, teils sei das Geld an X.________ selber geflossen, teils sei der Verbleib des Geldes unbekannt.
X.________ wurde am 11. August 2006 verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Am 22. März 2007 bewilligte die Staatsanwaltschaft das Gesuch um vorzeitigen Strafantritt.
B.
X.________ stellte am 23. Januar 2008 ein Haftentlassungsgesuch. Das Haftgericht des Kantons Solothurn wies es mit Urteil vom 29. Januar 2008 ab.
Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde von X.________ mit Urteil vom 10. März 2008 ab.
C.
X.________ führt mit Eingabe vom 7. April 2008 Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 10. März 2008 sei aufzuheben und sie sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventuell seien Auflagen im Sinne von § 53 StPO/SO auszusprechen.
D.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht beantragen Beschwerdeabweisung. Das Haftgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Vernehmlassungen wurden X.________ zugestellt. Mit Schreiben vom 21. April 2008 hat X.________ verzichtet, sich dazu zu äussern.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil stützt sich auf kantonales Strafprozessrecht. Letztinstanzliche Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft können praxisgemäss mit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Obergericht habe dazu ausgeführt, dass der Entscheid der Haftrichterin mit voller Kognition geprüft werde. Trotzdem habe das Obergericht sich darauf beschränkt, auf die Überlegungen des Haftgerichts zu verweisen. Es mangle an einer vertieften Auseinandersetzung mit ihren Argumenten. Mit diesem Vorbringen nimmt die Beschwerdeführerin auf die Rüge im kantonalen Verfahren Bezug, worin sie kritisierte, das Haftgericht habe angesichts der ihm von der Staatsanwaltschaft zugestellten Akten einseitig entschieden. Sie habe keine Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme gehabt und es sei keine Parteiverhandlung durchgeführt worden (Beschwerde an das Obergericht vom 6. Februar 2008, S. 8 Ziff. 6).
Im angefochtenen Urteil (S. 28 Ziff. 2) führt das Obergericht dazu aus, gemäss kantonalem Recht entscheide der Haftrichter nach Eingang der begründeten Stellungnahme des Staatsanwaltes unverzüglich, spätestens aber innert fünf Tagen nach Eingang des Haftentlassungsgesuchs. Das Verfahren sei in der Regel schriftlich; der Haftrichter könne eine mündliche Verhandlung anordnen (§ 47 Abs. 4 StPO/SO). Indem die Haftrichterin entschieden habe, ohne vorgängig der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, sich zur Stellungnahme der Staatsanwältin vernehmen zu lassen, habe sie dem kantonalen Recht nicht zuwidergehandelt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht ersichtlich, da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vor Obergericht Gelegenheit zur Stellungnahme habe und das Obergericht den Entscheid der Haftrichterin mit voller Kognition prüfe.
3.
3.1 Es ist offensichtlich, dass die Haftrichterin der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen. Sie hätte ihr Gelegenheit geben müssen, sich zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu äussern, bevor sie über das Haftentlassungsgesuch entschied, und dies unbekümmert darum, ob die Staatsanwaltschaft neue Tatsachen vorbrachte oder nicht. Dieser Anspruch auf Replik (Replikrecht) ergibt für das Haftprüfungsverfahren aus der Rechtsprechung zu Art. 31 Abs. 4

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
3.2 Fragen kann sich lediglich, ob die Beschwerde diesbezüglich genügend begründet ist. Gemäss Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Im vorliegenden Fall wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich gerügt. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe die Gehörsverletzung bereits vor dem Obergericht gerügt, das Obergericht habe die Rüge aber für unbegründet gehalten und auf den Entscheid der Haftrichterin verwiesen. Die Verletzung des Replikrechts durch die Haftrichterin wird nicht wörtlich genannt, könnte aber sinngemäss mit der Ausführung gemeint sein, die Haftrichterin habe "ohne weiteren Schriftenwechsel" entschieden.
Ob bezüglich des Replikrechts eine genügende Rüge im Sinne von Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.
Die Beschwerdeführerin begründet die Gehörsverletzung damit, das Obergericht habe bloss auf das Haftgerichtsurteil verwiesen, statt sich selber vertieft mit ihren Argumenten auseinanderzusetzen, und es habe die Begründungspflicht verletzt.
4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen).
4.2 Eine besondere Pflicht zur Begründung besteht dann, wenn ein Entscheid stark in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift, wie dies bei der vorliegenden Inhaftierung der Fall ist (BGE 133 I 270 E. 3.5.1 S. 283). Entscheidend ist der Inhalt der Urteilsbegründung. Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist umfangreich, allerdings werden darin überwiegend in indirekter Rede Aktenstücke zusammengefasst. Die Erwägungen des Obergerichts zur Sache beschränken sich auf wenige Seiten, und es wird wiederholt auf das Haftgerichtsurteil verwiesen. Dieses leidet jedoch an einem offensichtlichen Verfahrensmangel, da sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2008 vor dem Haftgericht nicht äussern konnte. Dazu hat das Obergericht nicht Stellung bezogen. Es übernimmt stattdessen mehrmals die Ansicht der Haftrichterin, so dass sich nicht bestimmen lässt, ob die Urteilsbegründung auf einer selbständigen Beurteilung der Beschwerde durch eine unabhängige Rechtsmittelinstanz beruht. Die Rüge, das Obergericht habe die Begründungspflicht verletzt, indem es pauschal auf die Erwägungen des Haftgerichts verwies, ist begründet.
5.
Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne dass die weiteren, materiellrechtlichen Rügen zu behandeln sind. Die Beschwerdeführerin hat vor Bundesgericht einen Antrag auf Haftentlassung gestellt. Dieser Antrag ist gemäss Art. 107 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99 |
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die Sache ist an das Obergericht zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99 |
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 10. März 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Obergericht zurückgewiesen.
2.
Der vor Bundesgericht gestellte Antrag auf Haftentlassung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Kanton Solothurn hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft, der Haftrichterin und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Thönen