Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5P.128/2004 /bie

Urteil vom 28. April 2004
II. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Boll,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin,

Kantonsgericht St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht), Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Eheschutz),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht) vom 25. Februar 2004.

Sachverhalt:
A.
Y.________ und X.________ heirateten im Jahre 1999. Sie sind die Eltern von Z.________, geboren 2001.

Ein von den Ehegatten im Jahre 2002 beim Bezirksgericht Gossau gemeinsam anhängig gemachtes Scheidungsverfahren wurde am 14. März 2003 abgeschrieben, nachdem der Ehemann im Verlaufe des Verfahrens sein Einverständnis zur Scheidung zurückgezogen und die Ehefrau keine Klage eingereicht hatte. Damit wurde auch der Massnahmenentscheid vom 5. Dezember 2002, worin X.________ zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- an Y.________ und von Fr. 800.-- an den Sohn Z.________ verpflichtet worden war, hinfällig.
B.
Am 9. Januar 2004 ersuchte Y.________ das Kreisgericht Untertoggenburg-Gossau um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Der Präsident der 2. Abteilung regelte mit Entscheid vom 27. Januar 2004 die Kinderbelange und verpflichtete X.________ mit Wirkung ab 14. März 2003, an den Unterhalt von Y.________ monatliche Beiträge von Fr. 500.-- und an denjenigen des Sohnes Z.________ solche von Fr. 800.-- zu zahlen.

Den von X.________ hiergegen erhobenen Rekurs wies der Einzelrichter im Familienrecht am Kantonsgericht St. Gallen am 25. Februar 2004 ab.
C.
X.________ ist mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids. Zudem stellt er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der im Eheschutzverfahren ergangene Entscheid der oberen kantonalen Instanz gilt nicht als Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG und ist daher nicht mit Berufung anfechtbar. Hingegen ist in einem solchen Fall die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte gegeben (Art. 84 Abs. 1 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG; BGE 127 III 474 E. 2a S. 476).

In der Willkürbeschwerde sind neue Beweismittel nicht zulässig (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57 mit Hinweisen). Soweit die vom Beschwerdeführer eingereichten zahlreichen Belege nicht schon Bestandteil der kantonalen Akten gebildet hatten, sind sie deshalb unbeachtlich.
2.
Der Einzelrichter am Kantonsgericht führt aus, der Beschwerdeführer, der in seiner nigerianischen Heimat zum Lehrer ausgebildet worden sei, habe seine Stelle als Betreuer in einem Behindertenheim mit einem monatlichen Gehalt von rund Fr. 4'600.-- netto auf Ende April 2002 entgegen dem Rat der Beschwerdegegnerin gekündigt. Bis zum Ende der Bezugsdauer am 9. Dezember 2003 habe er von der Arbeitslosenversicherung netto durchschnittlich Fr. 3'300.-- im Monat ausbezahlt erhalten, Sozialabgaben und Quellensteuer abgezogen. Da der Beschwerdeführer eine verhältnismässig gut besoldete Stelle von sich aus aufgegeben habe, liesse es sich rechtfertigen, wenigstens für eine beschränkte Zeit das bisherige Einkommen anzurechnen. Auf die effektiven Verhältnisse müsse nur dann abgestellt werden, wenn es dem Unterhaltspflichtigen trotz Anspannung aller Kräfte voraussichtlich nicht mehr gelinge, eine ähnlich bezahlte Stelle zu finden. Der Eheschutzrichter sei hier weniger weit gegangen und habe vom Beschwerdeführer nur erwartet, dass er ein Einkommen in Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosen-Taggelder erziele. Der Rekursrichter hält dafür, dass ein solcher bescheidener Verdienst, der dem Beschwerdeführer ermöglichen würde, sein eigenes
Existenzminimum zu decken und den geforderten Familienunterhalt zu zahlen, mit einer kurzfristigen Anstellung als Hilfspfleger oder Hilfsarbeiter zu erreichen wäre.

Der Rekursrichter weist sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer für das ganze Jahr 1993 (richtig wohl: 2003) rund 60 Bewerbungsschreiben vorgelegt habe; da von einem Arbeitslosen jedoch erwartet werde, dass er sich zwei bis drei Mal wöchentlich bewerbe, seien die durchschnittlich fünf Bewerbungen pro Monat offensichtlich unzulänglich. Zudem falle auf, dass der Beschwerdeführer auch auf Stellenangebote reagiert habe, für die er eindeutig nicht oder ungenügend qualifiziert gewesen sei. Sein nachlässiges Verhalten in den Bewerbungen deute darauf hin, dass er Absagen in Kauf genommen oder geradezu provoziert habe. Hinzu komme der nicht erst seit kurzem bekannte, anscheinend auch nie offen gelegte Umstand, dass sein Aufenthaltsstatus in der Schweiz nicht mehr gesichert sei. Der Beschwerdeführer habe demnach nicht nur eine seinen Fähigkeiten entsprechende Stelle aus freien Stücken gekündigt, sondern sich seither auch nicht ernsthaft und nachhaltig um eine neue Tätigkeit bemüht.
3.
Der Beschwerdeführer wirft dem kantonalen Rekursrichter vor, den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt und ihm in willkürlicher Weise ein hypothetisches Einkommen angerechnet zu haben.
3.1 Der Kinderunterhalt unterliegt auch im Eheschutzverfahren der Offizialmaxime (vgl. BGE 129 III 417 E. 2.1.1 S. 420). Die Erforschung der massgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse kommt auch dem Leistungsschuldner zu Gute, was umso eher gerechtfertigt ist, als dieser sein Existenzminimum soll wahren dürfen. Sind - wie vorliegend - die Unterhaltsbeiträge sowohl des Ehegatten als auch des Kindes strittig, bilden sie aus der Sicht der finanziellen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen ein Ganzes. Gegebenenfalls sind beide Renten neu festzulegen. Die Untersuchungsmaxime verpflichtet den Richter, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht ist indes nicht ohne Grenzen und entbindet die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung am Verfahren, indem sie Hinweise zum Sachverhalt machen oder Beweise bezeichnen (dazu BGE 128 III 411 E. 3.2.1 und 3.2.2 S. 412 ff.).
3.2 Soweit der Beschwerdeführer dem erstinstanzlichen Richter vorwirft, nicht nachgefragt zu haben, ob er Bewerbungen oder Absagen vorlegen könne, ist er darauf hinzuweisen, dass nur der Entscheid des Kantonsgerichts Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann (vgl. Art. 86 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG).
3.3 Dem Rekursrichter wirft der Beschwerdeführer vor, er habe unberücksichtigt gelassen, dass er sich nicht nur schriftlich, sondern unzählige Male auch mündlich um eine Stelle beworben habe. Ein Arbeitsloser habe in St. Gallen pro Monat zehn schriftliche oder auch mündliche Bewerbungen aufzugeben. Wäre er diesen Verpflichtungen nicht vollumfänglich nachgekommen, wären ihm die Taggelder nicht bis Ende Dezember 2003 ausbezahlt worden; gemäss Art. 30
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 30 - 1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
1    Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
a  durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
b  zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
c  sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
d  die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht;
e  unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
f  Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder
g  während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
2    Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.139
3    Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.140 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.141
3bis    Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.142
4    Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.
AVIG stelle das Arbeitslosenamt die Anspruchsberechtigung ein, wenn der Versicherte sich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühe. Sollte der Rekursrichter Zweifel an der Zahl der Bewerbungen gehabt haben, wäre er zu entsprechenden Abklärungen verpflichtet gewesen.

Die oben (E. 3.1) erwähnte Mitwirkungspflicht der Parteien hätte geboten, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren von sich aus auf die von ihm geltend gemachten mündlichen Bewerbungen hingewiesen hätte. Im Übrigen weist nichts darauf hin, dass dem Rekursrichter die massgeblichen Sachverhaltselemente nicht zur Verfügung gestanden hätten. Welche Schlüsse dieser daraus zog, ist zunächst eine Frage der Beweiswürdigung und alsdann der Rechtsanwendung.
3.4 Es kann offen bleiben, wie es sich mit der vom Rekursrichter vorgenommenen Würdigung der Bewerbungen bezüglich Anzahl, Stil und Adressaten verhält. Der Beschwerdeführer übergeht nämlich, dass der kantonale Richter die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens damit begründet hat, er habe durch seine Kündigung eine gut bezahlte Stelle freiwillig aufgegeben und es gehe nicht an, dass er seine Lebensführung eigenmächtig zu Lasten der Familie abändere. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen beschränkt er sich auf das den Begründungsanforderungen in keiner Weise genügende appellatorische Vorbringen, er habe sein Einkommen nicht freiwillig vermindert, sondern sei nach intensiver Arbeitssuche im Dezember 2003 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden.
4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sie konnte angesichts des Dargelegten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben (vgl. Art. 152 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 30 - 1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
1    Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
a  durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
b  zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
c  sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
d  die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht;
e  unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
f  Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder
g  während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
2    Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.139
3    Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.140 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.141
3bis    Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.142
4    Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.
OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen, und es ist dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss die Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 30 - 1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
1    Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
a  durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
b  zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
c  sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
d  die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht;
e  unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
f  Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder
g  während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
2    Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.139
3    Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.140 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.141
3bis    Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.142
4    Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.
OG). Da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und der Beschwerdegegnerin demnach keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5P.128/2004
Datum : 28. April 2004
Publiziert : 27. Mai 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5P.128/2004 /bie Urteil vom 28. April


Gesetzesregister
AVIG: 30
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 30 - 1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
1    Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
a  durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
b  zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
c  sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
d  die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht;
e  unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
f  Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder
g  während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
2    Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.139
3    Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.140 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.141
3bis    Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.142
4    Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OG: 48  84  86  152  156
BGE Register
127-III-474 • 128-III-411 • 129-I-49 • 129-III-417
Weitere Urteile ab 2000
5P.128/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kantonsgericht • stelle • monat • einzelrichter • staatsrechtliche beschwerde • zahl • bundesgericht • ehegatte • sachverhalt • unentgeltliche rechtspflege • maler • existenzminimum • hypothetisches einkommen • gerichtsschreiber • entscheid • eheschutz • unterhaltspflicht • mitwirkungspflicht • dauer • bedürftigkeitsrente
... Alle anzeigen