Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 979/2013

Urteil vom 28. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
Gemeinde X.________,
vertreten durch Dr. Romana Kronenberg Müller,
Beschwerdeführerin,

gegen

A. und B.Y.________,
Beschwerdegegner,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz.

Gegenstand
Beschwerdebefugnis (Kindesschutz),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 27. November 2013.

Sachverhalt:

A.

A. und B.Y.________ sind die Adoptiveltern der Kinder C.________ (geb. 2004) und D.________ (geb. 2006). Die Familie wohnt in der Gemeinde X.________ (SZ).

B.

Als sie rund fünf Jahre alt war, wurde C.________ wegen Verhaltensauffälligkeiten kinderpsychiatrisch untersucht. In seinem Abklärungsbericht vom 22. Dezember 2009 diagnostizierte der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst eine Anpassungsstörung an die Adoptivsituation mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens im familiären Rahmen. Im Jahre 2012 verbrachte C.________ vier Monate in der Psychiatrischen Klinik S.________ in G.________ (TG). Anfang 2013 trat sie auf eigenen Wunsch und mit Unterstützung der Eltern erneut für eine vierwöchige stationäre Behandlung in diese Klinik ein. Der Schulrat der Gemeinde X.________ organisierte für das Kind eine persönliche Klassen-Assistenz und beauftragte einen schulischen Heilpädagogen. Ende Mai 2013 musste C.________ wegen zunehmender akuter Suizidalität notfallmässig in die Klinik T.________ in H.________ (SG) eingewiesen werden. Am 4. Juli 2013 beriet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Innerschwyz mit der Kinderärztin, der Psychiaterin und dem Vertreter des schulpsychologischen Dienstes das weitere Vorgehen. In der Folge fand eine Besprechung mit den Adoptiveltern statt. Mit Schreiben vom 6. August 2013 lud die KESB Innerschwyz die Gemeinde X.________ ein, zu den
geplanten Massnahmen (u.a. Platzierung im U.________ in I.________ [SG]) Stellung zu nehmen. In ihrer Antwort vom 14. August 2013 äusserte sich die Fürsorgebehörde der Gemeinde X.________dahin gehend, dass die Gemeinde als Hauptkostenträgerin mehr Klarheit erlangen möchte und eine persönliche Anhörung wünsche, bevor nächste Schritte eingeleitet werden. Zudem beantragte sie, die Variante "Pflegefamilie" zu prüfen. Gleichentags liess sich auch der Schulrat X.________ vernehmen und stellte in Aussicht, die persönliche Klassen-Assistenz fortzuführen; im Übrigen sei eine Umplatzierung in eine andere Familie zu prüfen.

C.

Mit Beschluss vom 27. August 2013 entschied die KESB Innerschwyz, die gemeinsame elterliche Obhut von A. und B.Y.________ über C.________ gestützt auf Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB aufzuheben und das Mädchen im U.________ in I.________ zu platzieren. Überdies setzte die KESB gestützt auf Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB eine Beiständin ein, der sie einen umfassenden Beratungs-, Mitwirkungs- und Überwachungsauftrag erteilte.

D.

Die Gemeinde X.________ liess beim Verwaltungsgericht Schwyz am 1. Oktober 2013 Beschwerde erheben mit dem Antrag, den Beschluss der KESB Innerschwyz vollumfänglich aufzuheben. Gleichentags liess die Gemeinde X.________ beim Departement des Innern des Kantons Schwyz eine Aufsichtsbeschwerde einreichen, die ebenfalls die Aufhebung des Beschlusses vom 27.August 2013 bezweckt. Im Beschwerdeverfahren kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, die Gemeinde sei nicht zur Beschwerde legitimiert. Mit Entscheid vom 27. November 2013 trat es daher nicht auf die Beschwerde ein.

E.

Mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 unterbreitet die Gemeinde X.________ (Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen bzw. eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie stellt das Begehren, den Entscheid des Verwaltungsgerichts "vollumfänglich aufzuheben" und die Angelegenheit zur materiellen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat die Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme eingeladen. Die Beschwerdegegner A. und B.Y.________ erklären mit Schreiben vom 20. Februar 2014, auf eine Stellungnahme zu verzichten, und teilen dem Bundesgericht mit, dass sich C.________ im U.________ in I.________ sehr gut eingelebt und sich die Familiensituation entspannt habe. Auch die KESB Innerschwyz verzichtet auf eine Vernehmlassung (Eingabe vom 4. März 2014). Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz stellt mit Schreiben vom 6. März 2014 den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Eingaben wurden zur Wahrung des rechtlichen Gehörs den jeweils anderen Beteiligten zugestellt.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den Entscheid, mit dem das Verwaltungsgericht ihr im Streit um die Kindesschutzmassnahmen für C.________ die Befugnis zur Beschwerde abspricht. Das ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Die Sache ist nicht vermögensrechtlicher Natur (vgl. Urteil 5A 188/2007 vom 13. Juni 2007 E. 2). Dass die umstrittenen Kindesschutzmassnahmen Kosten verursachen, ändert daran nichts. Die Beschwerdeführerin hat ein im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung der Frage, ob sie zur Beschwerde gegen den Beschluss der KESB Innerschwyz vom 27. August 2013 befugt sei. Auf die im Übrigen rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB). Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3).

Das Verwaltungsgericht stellt fest, der Bundesgesetzgeber habe die Gemeinwesen, die als Kostenträger für Massnahmen der Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörde in Frage kommen können, in Art. 450 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB nicht ausdrücklich zur Beschwerde ermächtigt. Es stelle sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit Gemeinwesen unter Ziff. 3 oder allenfalls unter Ziff. 1 von Art. 450 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB fallen können. Die Vorinstanz zitiert aus den parlamentarischen Beratungen über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht und schildert die Meinungen verschiedener juristischer Autoren. Wie die Entstehungsgeschichte des neuen Erwachsenenschutzrechts zeige, sei es dem Gesetzgeber darum gegangen, den Kindes- und Erwachsenenschutz durch eine verbesserte Behördenorganisation zu professionalisieren und die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern. Mit dem Erfordernis der Professionalität und der Interdisziplinarität lasse es sich grundsätzlich nicht vereinbaren, den Gemeinwesen, die als Kostenträger von Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen tangiert werden, gegen kostenverursachende Anordnungen der Fachbehörde aus ihrer finanziellen Betroffenheit heraus ein generelles Beschwerderecht
einzuräumen. Anders zu entscheiden hiesse letztlich, die Entscheidungskompetenz der neuen Fachbehörde auszuhöhlen, indem diese bei kostspieligen Massnahmen auch noch mit dem Widerstand des sparwilligen Gemeinwesens bzw. mit einer Beschwerde (-möglichkeit) desselben rechnen müsste. Dadurch bestünde die Gefahr, dass nach den konkreten Umständen und im Hinblick auf das Kindeswohl bzw. den Schutzzweck gebotene Massnahmen aus finanziellen Gründen (bzw. um eine Beschwerde des Gemeinwesens zu vermeiden) nicht rechtzeitig angeordnet bzw. hinausgeschoben werden und unter Umständen ganz unterbleiben. Ein Gemeinwesen, das allfällige Kosten einer kindes- oder erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme trage, falle daher in keine der in Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
-3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB genannten Kategorien. Insbesondere sei das finanzielle Interesse des als Kostenträger involvierten Gemeinwesens lediglich ein tatsächliches, nicht aber ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB. Das Verwaltungsgericht kommt zum Schluss, die Regelung von Art. 450 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB sei abschliessend. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass kostenpflichtigen Gemeinwesen ein Beschwerderecht gegen Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zukommen soll, so
hätte er eine solche Beschwerdebefugnis "expressis verbis" normiert. War dem Gesetzgeber aber die Schaffung der Fachbehörden ein wichtiges Revisionsanliegen, so sei nicht einzusehen, weshalb er mit einer Beschwerdebefugnis für kostenpflichtige Gemeinwesen eine "rechtliche Plattform" für die Austragung von Konflikten zwischen Gemeinwesen und Fachbehörde hätte bereitstellen sollen. Im Ergebnis sei die Beschwerdeführerin deshalb nicht befugt, gegen den Beschluss der KESB Innerschwyz vom 27. August 2013 Beschwerde zu erheben.

3.

Streitig ist zunächst, welchen Vorschriften das behauptete Beschwerderecht der Gemeinde X.________ im kantonalen Rechtsmittelverfahren untersteht.

3.1. Die Gemeinde X.________ wehrt sich dagegen, dass die in Art. 450 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
. ZGB enthaltenen Vorschriften über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, insbesondere diejenigen betreffend die Rechtsmittelbefugnis, nicht nur für das erwachsenenschutzrechtliche, sondern in gleicher Weise auch für das kindesschutzrechtliche Beschwerdeverfahren gelten sollen. Nach Art. 314 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB seien im Verfahren vor der Kindesschutzbehörde die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 443 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 443 - 1 Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.
1    Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.
2    Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt und der Hilfsbedürftigkeit im Rahmen seiner Tätigkeit nicht Abhilfe schaffen kann, ist meldepflichtig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis.483
3    Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.484
. ZGB) sinngemäss anwendbar. Hingegen fehle es im Kindesschutzrecht an einem entsprechenden gesetzlichen Verweis, was das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
. ZGB) angehe. Aufgrund dessen steht für die Beschwerdeführerin fest, dass sich die Art. 450 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
. ZGB nicht "1 zu 1" auf das kindesschutzrechtliche Beschwerdeverfahren übertragen lassen. Die Beschwerdeführerin argumentiert, Kinder genössen aufgrund des Übereinkommens über die Rechte des Kindes gerade auch im Rahmen der Rechtsanwendung einen besonderen Schutz. Werde, wie im vorliegenden Fall, festgestellt, dass in einem Verfahren Rechte des Kindes verletzt worden sind, so rechtfertige dies auf jeden Fall nicht eine "enge", sondern eine
"weite" Beschwerdelegitimation. Soweit im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz Kindesschutzmassnahmen in Frage stünden, sei daher auch bei der Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens ein "milder Massstab" anzusetzen.

3.2. Die These der Beschwerdeführerin findet in der gesetzlichen Ordnung keine Stütze. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht auf Art. 440 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 440 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt.
2    Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kantone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen.
3    Sie hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde.
ZGB und die dazugehörigen Ausführungen in der bundesrätlichen Botschaft, wonach die Erwachsenenschutzbehörde auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde innehat, für den Kindes- und Erwachsenenschutz mit anderen Worten ein und dieselbe Behörde zuständig ist (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7074). Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz bedeutet Art. 440 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 440 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt.
2    Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kantone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen.
3    Sie hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde.
ZGB nichts anderes, als dass zu den beschwerdefähigen Entscheiden der Erwachsenenschutzbehörde im Sinne von Art. 450 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB auch diejenigen Entscheide gehören, welche die Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Funktion als Kindesschutzbehörde gefällt hat (s. Urteil 5A 852/2013 vom 20. März 2014 E. 2.1). Daran ändert auch Art. 314 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB nichts, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft. Denn zum Verfahren vor der Kindesschutzbehörde, auf das nach der zuletzt zitierten Vorschrift die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar sind, gehört auch der (End-
) Entscheid, mit dem das Verfahren seinen Abschluss findet. Unterliegt in diesem Verfahren der Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde aber der Beschwerde nach Art. 450 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
. ZGB, so muss sinngemäss das Gleiche auch für den Entscheid der Kindesschutzbehörde gelten (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7075). Für einen "milden" Massstab, wie ihn die Beschwerdeführerin im kindesschutzrechtlichen Verfahren bei der Beschwerdebefugnis anwenden will, bleibt damit kein Platz.

4.

Gegenstand des Verfahrens bildet zur Hauptsache die Frage, ob die Gemeinde X.________ im Kindesschutzverfahren betreffend C.________ als Person gelten kann, die im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.

4.1. Die Gemeinde X.________ verweist auf die zitierte bundesrätliche Botschaft, wonach sich die Beschwerdebefugnis materiell am alten Art. 420
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 420 - Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen.
ZGB anlehne. Nachdem das Gemeinwesen unter dem bisherigen Recht (aArt. 378
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 378 - 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
1    Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
1  die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
2  der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;
3  wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
4  die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
5  die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
6  die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
7  die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
2    Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt.
3    Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.
und 373
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 373 - 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1    Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1  der Patientenverfügung nicht entsprochen wird;
2  die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind;
3  die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.
2    Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.
ZGB) legitimiert gewesen sei, müsse es auch nach neuem Recht zur Beschwerde zugelassen werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (s. E. 2) rechtfertige die Professionalisierung des Vormundschaftswesens keinesfalls, dem kostenpflichtigen Gemeinwesen die Beschwerdebefugnis abzusprechen. Das kostenpflichtige Gemeinwesen sei mit den lokalen Verhältnissen besser vertraut und kenne die Person des Schutzbedürftigen bzw. dessen Umfeld besser als die Fachbehörde. Es müsse sich daher gegen einen Entscheid wehren können, der die Besonderheiten des Einzelfalls nicht hinreichend berücksichtige. Werde dem kostenpflichtigen Gemeinwesen der Beschwerdeweg versperrt, so sei die Fachbehörde dazu verleitet, die Interessen des Gemeinwesens zu vernachlässigen, das durch den Entscheid der Fachbehörde mit einer Kostenpflicht konfrontiert wird. Daher müsse das kostenpflichtige Gemeinwesen eine Überprüfung des Entscheids der Fachbehörde erzwingen und sich mittels Beschwerde darauf berufen können, dass seine Interessen
völlig übergangen worden sind bzw. unter Berücksichtigung dieser Interessen ein anderer, für die schutzbedürftige Person gleichwertiger oder sogar besserer Entscheid hätte gefällt werden müssen. Was das Erfordernis eines rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB angeht, bestreitet die Beschwerdeführerin, dass das finanzielle Interesse des als Kostenträger involvierten Gemeinwesens nur ein tatsächliches Interesse darstelle. Das Gemeinwesen, das Fürsorgeleistungen erbringen müsse, sei in seinen eigenen schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt und damit zur Beschwerde ermächtigt. Dies gelte auch für ein Gemeinwesen, das gestützt auf die anwendbare Schulgesetzgebung über das übliche Mass hinaus für Unterrichtskosten aufkommen müsse. Schliesslich beteuert die Gemeinde X.________, sich über ihre finanziellen Interessen hinaus auch auf das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung zu berufen, das ebenfalls ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB sei.

4.2. Wohl geht aus der bundesrätlichen Botschaft hervor, dass sich die Befugnis zur Beschwerde materiell am früheren Art. 420
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 420 - Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen.
ZGB anlehnt (Botschaft, a.a.O., S. 7084). Allein daraus folgt aber nicht, dass die Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens unter dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts generell zu bejahen ist, wie die Beschwerdeführerin meint. Daran vermag auch ein unter dem alten Recht ergangenes Urteil des Bundesgerichts (BGE 135 V 134) nichts zu ändern, noch die altrechtlichen Vorschriften, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft: aArt. 373
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 373 - 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1    Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1  der Patientenverfügung nicht entsprochen wird;
2  die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind;
3  die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.
2    Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.
ZGB betraf nicht das Beschwerde-, sondern das Entmündigungsverfahren und hielt als blosse Verweisnorm lediglich fest, dass die Kantone die für die Entmündigung zuständigen Behörden und das Verfahren bestimmen. Auch aArt. 378 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 378 - 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
1    Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
1  die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
2  der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;
3  wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
4  die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
5  die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
6  die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
7  die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
2    Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt.
3    Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.
ZGB räumte der Vormundschaftsbehörde der Heimat kein bedingungsloses Beschwerderecht gegen die Bevormundung eines Heimatangehörigen in einem anderen Kanton ein, sondern nur "zur Wahrung der Interessen" dieses Angehörigen.

Welche Bewandtnis es mit der Beschwerdebefugnis hat, bestimmt sich nicht abstrakt, sondern nach den Vorschriften des geltenden Rechts, die es auf den konkreten Fall der Gemeinde X.________ anzuwenden gilt. Mit Bezug auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB führt die bundesrätliche Botschaft aus, dass gestützt auf diese Vorschrift auch andere Personen, das heisst Dritte zur Beschwerde befugt sind, die nicht als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB gelten können, jedoch ein rechtlich geschütztes Interesse haben. Ein bloss tatsächliches Interesse genügt nicht. Vorausgesetzt ist ein rechtlich geschütztes Interesse des Dritten, das durch das Kindes- bzw. Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll. Das fragliche Interesse muss ein eigenes Interesse der Drittperson sein (Botschaft, a.a.O.). Die Geltendmachung dieses eigenen (wirtschaftlichen oder ideellen) rechtlich geschützten Interesses ist also nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (Patrick Fassbind, Erwachsenenschutz, 2012, S. 136). Dieses Verständnis des rechtlich geschützten Interesses im Sinne
von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB steht in der Tat auf einer Linie mit der Rechtsprechung zu aArt. 420
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 420 - Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen.
ZGB: Schon mit der früheren vormundschaftlichen Beschwerde konnte ein Dritter eigene Interessen nur insofern verfolgen, als bei der angefochtenen Handlung die geltend gemachten Rechte oder Interessen überhaupt berücksichtigt werden mussten (BGE 137 III 67 E. 3.1 S. 69 mit Hinweisen). Aus dem Gesagten folgt, dass ein Dritter nicht zur Beschwerde befugt ist, wenn er vorgibt, Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen, aber nicht als nahestehende Person in Betracht fällt (Botschaft, a.a.O., S. 7084 f.; so auch Philippe Meier/Suzana Lukic, Introduction au nouveau droit de la protection de l'adulte, 2011, S. 59 f.; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKOMM Erwachsenenschutz, 2013, N. 27 zu Art. 450
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB; Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, S. 306; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz, Kommentar zu Art. 360
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 360 - 1 Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
1    Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
2    Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
-456
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 456 - Die Haftung der vorsorgebeauftragten Person sowie diejenige des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners einer urteilsunfähigen Person oder des Vertreters oder der Vertreterin bei medizinischen Massnahmen, soweit es sich nicht um den Beistand oder die Beiständin handelt, richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts492 über den Auftrag.
ZGB, 2010, N. 25 zu Art. 450
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB). Angewendet auf den konkreten Fall ergibt sich daraus folgende Rechtslage:

4.3. Zuerst ist zu prüfen, ob das finanzielle Interesse der Gemeinde X.________, die Kosten der angeordneten Fremdplatzierung des Kindes nicht übernehmen zu müssen, als rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB gelten kann. Von vornherein vergeblich beruft sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf BGE 134 II 45. Zwar hat das Bundesgericht in diesem Entscheid erkannt, dass Gemeinwesen gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert sein können, soweit sie in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt sind, was auch bei vermögensrechtlichen Interessen der Fall sein kann, zum Beispiel wenn das Gemeinwesen als Erbringer von Fürsorgeleistungen betroffen ist (BGE 134 II 45 E. 2.2.1 S. 47). Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin unterstellt, ist das schutzwürdige Interesse, wie es Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und auch Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG voraussetzt, nicht mit dem rechtlich geschützten Interesse gleichzusetzen, von dem das Gesetz in Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB die Beschwerdebefugnis des Dritten abhängig macht (vgl. François Bohnet, Autorités et procédure en matière de protection de l'adulte, Droit fédéral et droit cantonal, in: Guillod/Bohnet, Le nouveau droit de
la protection de l'adulte, 2012, S. 66). Wie die Rechtsprechung zum Bundesgerichtsgesetz zeigt, kann das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG auch (bloss) tatsächlicher Natur sein (vgl. BGE 133 I 286 E. 2.2 S. 290). Wo das Gesetz - wie auch für die Befugnis zur subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG) - aber ein rechtlich geschütztes Interesse verlangt, genügt ein tatsächliches nicht (Urteil 2D 63/2008 vom 27. Juni 2008 E. 1.2). Nichts anderes ergibt sich aus der jüngsten Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG, wonach das Gemeinwesen, selbst wenn es die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG nicht erfüllt, im Sinne einer allgemeinen Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG auch die Auferlegung einer finanziellen Verpflichtung durch ein übergeordnetes Gemeinwesen anfechten kann, wenn es darlegt, dass es in hoheitlichen Befugnissen berührt ist und zentrale öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen (s. Urteil 2C 169/2013 vom 20. Januar 2014 E. 1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf einen Fall, in welchem eine kantonale Behörde einer Gemeinde finanzielle Lasten auferlegt hat. Sie lässt sich nicht auf die vorliegende Zivilstreitigkeit
übertragen, in der die KESB Innerschwyz den Kindeseltern gegenübersteht und in ihrem Beschluss vom 27. August 2013 keinen konkreten Entscheid getroffen hat, wonach die Gemeinde X.________ für die angeordnete Kindesschutzmassnahme aufkommen müsste. Schliesslich setzt die Beschwerdebefugnis nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB voraus, dass das Interesse des Dritten mit der fraglichen Massnahme geschützt werden soll und bei der Entscheidfindung hätte einbezogen werden müssen (E. 4.2). Darauf kommt es an, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

Im vorliegenden Fall hat die KESB Innerschwyz die elterliche Obhut der Beschwerdegegner über C.________ aufgehoben und das Kind in einer Institution platziert (Sachverhalt Bst. C). Diese Massnahme stützt sich auf Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB. Danach hat die Kindesschutzbehörde den Eltern das Kind wegzunehmen und es in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Gefährdet ist das Kind, wenn es in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entwicklung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Urteil 5C.117/2002 vom 1. Juli 2002 E. 3.1). Auch in Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB tritt der in Art. 307 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
ZGB verankerte Grundsatz der Subsidiarität zutage, wonach die Kindesschutzbehörde zum Schutz des Kindes die geeigneten Massnahmen zu treffen hat, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder wenn sie dazu ausserstande sind. Solange sich die Gefährdung des Kindeswohls durch ambulante, die Familiengemeinschaft respektierende Massnahmen abwenden lässt, darf die Behörde den Eltern das Kind nicht wegnehmen; sie hat mithin - getreu der Maxime der Verhältnismässigkeit - immer die mildeste Erfolg versprechende
Massnahme anzuordnen (zum Ganzen Urteil 5A 701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1; s. auch Urteil 5C.71/2005 vom 26. April 2005 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 131 III 409). Beim Entscheid über den Obhutsentzug und die Unterbringung des Kindes ist also allein die Gefährdung des Kindeswohls ausschlaggebend. Dass die Kindesschutzbehörde bei diesem Entscheid auch die wirtschaftlichen Interessen der Wohnsitzgemeinde als Kostenträgerin der Massnahme berücksichtigen müsste, lässt sich dem Gesetz hingegen nicht entnehmen. Nicht anders verhält es sich mit der Forderung des Gesetzgebers, dass die Behörde das Kind im Falle einer Wegnahme "in angemessener Weise" unterzubringen hat: Ob das Kind in eine Pflegefamilie, eine betreute Wohngruppe oder in ein Pflegeheim zu geben ist, beurteilt sich wiederum allein unter dem Blickwinkel der spezifischen Gefährdungslage (vgl. Urteil 5C.258/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 3.1.1).

4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Kindesschutzrecht von der Behörde nicht verlangt, bei der Anordnung eines Obhutsentzugs mit Fremdplatzierung nach Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB auch dem finanziellen Interesse des allenfalls kostenpflichtigen Gemeinwesens Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass dieses Interesse durch die erwähnte anwendbare zivilrechtliche Norm nicht im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB rechtlich geschützt ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin über die Verletzung von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB beklagt, ist ihre Beschwerde unbegründet.

5.

Soweit die Gemeinde X.________ der KESB Innerschwyz weiter vorwirft, den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt, das Wohl von C.Y.________ nicht ins Zentrum ihrer Bemühungen gestellt und mit der Fremdplatzierung des Mädchens nicht die mildeste Massnahme getroffen zu haben, macht sie nicht ihre eigenen Interessen, sondern diejenigen des betroffenen Kindes geltend. Mit diesen Vorbringen wäre sie vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz nach dem Gesagten nur zu hören, wenn sie im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB als nahestehende Person von C.________ gelten könnte. Nahestehende Personen sind nach Lehre und Rechtsprechung Personen, die den Betroffenen gut kennen und aufgrund ihrer Eigenschaften und ihrer Beziehungen zu ihm als geeignet erscheinen, seine Interessen wahrzunehmen, auch wenn die Beschwerdebefugnis der nahestehenden Person nicht notwendigerweise voraussetzt, dass sie tatsächlich Interessen des Betroffenen wahrnimmt. Eine Rechtsbeziehung ist für das Näheverhältnis nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr die faktische Verbundenheit, wie sie zum Beispiel bei Eltern, Kindern, anderen Verwandten, Freunden, Lebensgefährten, aber auch bei Beistandspersonen, Ärzten, Sozialarbeitern oder Geistlichen gegeben sein kann
(s. Botschaft, a.a.O.; Urteil 5A 663/2013 vom 5. November 2013 E. 3; DANIEL STECK, a.a.O., N. 24 zu Art. 450
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB; PHILIPPE MEIER/SUZANA LUKIC, a.a.O., S. 58 f.; PATRICK FASSBIND, a.a.O., S. 138 f.; vgl. zum alten Recht BGE 137 III 67 E. 3.4.1 S. 70). Dass sie selbst bzw. eine natürliche Person, die als Organ oder auf andere Weise in ihren Diensten steht, C.________ besonders gut kennen und diesem Kind im geschilderten Sinne nahestehen würde, macht die Gemeinde X.________ nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Eine Befugnis zur Beschwerde gegen den Beschluss der KESB Innerschwyz vom 27. August 2013 vermag die Gemeinde X.________ also nicht - gestützt auf Art. 450 Abs.2 Ziff.2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB -mit dem Hinweis zu begründen, dass sie (auch) die Interessen des Kindes wahrnehme. Auch insofern erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet.

6.

Die Gemeinde X.________ stellt sich weiter auf den Standpunkt, sie sei auch als am Verfahren beteiligte Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB zur Beschwerde gegen den Beschluss der KESB Innerschwyz vom 27. August 2013 befugt. Sie beruft sich darauf, bereits am Verfahren vor der Kindesschutzbehörde teilgenommen zu haben. Sowohl der Schulrat als auch die Fürsorgebehörde hätten sich zum in Aussicht gestellten Entscheid vernehmen lassen; der erwähnte Beschluss sei ihnen auch eröffnet worden. Auch diese Sichtweise geht fehl:

Mit den am Verfahren beteiligten Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB sind in erster Linie die betroffenen Personen gemeint (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7084), das heisst die natürlichen Personen, die von der behördlichen Massnahme als Hilfsbedürftige oder Schutzbefohlene unmittelbar berührt sind. Dazu zählen im Kindesschutzverfahren neben dem Kind selbst in aller Regel auch die Eltern. Soweit die Handlungen oder Unterlassungen eines Beistands zum Gegenstand des Verfahrens geworden sind, muss auch der Beistand als beteiligte Person gelten (s. PHILIPPE MEIER/SUZANA LUKIC, a.a.O., S. 58; HERRMANN SCHMID, a.a.O., N.21 zu Art.450
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB). Alsdann findet sich im Schrifttum an verschiedenen Stellen der Hinweis, neben den direkt betroffenen Personen könnten auch weitere Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB am Verfahren beteiligt sein, soweit sie sich im erstinstanzlichen Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde tatsächlich beteiligt haben, von Amtes wegen beteiligt wurden oder ihnen mindestens der Entscheid der Behörde zugestellt wurde ( DANIEL STECK, a.a.O., N. 22 zu Art. 450
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB; PATRICK FASSBIND, a.a.O., S. 137; CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht mit einem Exkurs zum
Kindesschutz, 2013, S. 296; HERRMANN SCHMID, a.a.O., N. 21 f. zu Art. 450
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB). Allein der Umstand, dass eine Person im erstinstanzlichen Verfahren zur Stellungnahme eingeladen oder dass ihr der Entscheid eröffnet wurde, verschafft ihr jedoch nicht ohne Weiteres auch die Befugnis zur Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Denn nahestehende Personen oder Dritte, auch wenn sie sich im beschriebenen Sinn am Verfahren beteiligt haben, sind nur im Rahmen ihrer nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
oder 3 ZGB bestehenden Legitimation zur Beschwerde zuzulassen ( PATRICK FASSBIND, a.a.O., S. 138). Kann eine Person - wie hier die Gemeinde X.________ - als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht unmittelbar von der angeordneten Massnahme betroffen sein und weder als nahestehende Person (E.5) noch als Drittperson (E. 4) gelten, so muss ihr der Zugang zur Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde versperrt bleiben. Die Beschwerde ist deshalb auch in dieser Hinsicht unbegründet. Damit kann offenbleiben, ob die vom neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geforderte Professionalität einem Beschwerderecht des die Massnahme finanzierenden Gemeinwesens generell entgegensteht, wie dies die
Vorinstanz (s. E. 2) anzunehmen scheint und ein Teil der Lehre postuliert ( PATRICK FASSBIND, a.a.O., S. 140).

7.

Schliesslich rügt die Gemeinde X.________, indem das Verwaltungsgericht ihr die Befugnis zur Beschwerde gegen den Beschluss der KESB Innerschwyz vom 27. August 2013 abspreche, verletze es die in § 69 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Schwyz vom 24. November 2010 (KV/SZ; SRSZ 100.100) garantierte Gemeindeautonomie.

7.1. Die Verletzung kantonaler verfassungsmässiger Rechte, darunter die Garantie der Gemeindeautonomie, prüft das Bundesgericht frei (Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Soweit es dabei allerdings um die Auslegung von kantonalem Gesetzes- und Verordnungsrecht geht, prüft dies das Bundesgericht ausschliesslich unter dem Gesichtswinkel der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (E. 2).

7.2. Die Bundesverfassung gewährleistet die Gemeindeautonomie in den Grenzen, die das kantonale Recht vorgibt. Über Autonomie verfügt eine Gemeinde in jenen Sachbereichen, die das kantonale Recht nicht abschliessend ordnet, sondern ihr ganz oder teilweise zur Regelung überlässt, sofern ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit eingeräumt wird (BGE 138 I 143 E. 3.1 S. 150; 135 I 233 E. 2.2 S. 241 f.). Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung des kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz setzt keine Autonomie in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 133 I 128 E. 3.1 S. 130 f.; 129 I 410 E. 2.1. S. 413; je mit Hinweisen).

7.3. Die Verletzung der Gemeindeautonomie setzt nach dem Gesagten zunächst voraus, dass die Gemeinde im fraglichen Bereich autonom ist. Gemäss Art. 440 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 440 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt.
2    Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kantone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen.
3    Sie hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde.
Satz 2 ZGB bestimmen die Kantone die Erwachsenenschutzbehörde, die auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde wahrnimmt (Art. 440 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 440 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt.
2    Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kantone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen.
3    Sie hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde.
ZGB; s. E. 4.2). Es bleibt der kantonalen Organisationsfreiheit überlassen, diese Behörde auf Gemeinde-, Bezirks-, Kreis- oder Regionsebene zu organisieren (Botschaft, a.a.O., S. 7073). Der Kanton Schwyz hat die bisherigen kommunalen Strukturen aufgehoben und kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden geschaffen (§ 5 des schwyzerischen Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978 [SRSZ 210.100]). Dass der Kanton Schwyz den Gemeinden auf dem Gebiet des Kindesschutzes und insbesondere hinsichtlich der Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen trotzdem noch einen geschützten Autonomiebereich zuweist, lässt sich der Verfassung des Kantons Schwyz nicht entnehmen. § 69 Abs. 2 KV/SZ, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, schreibt die Autonomie der Gemeinden lediglich allgemein "im Rahmen des übergeordneten Rechts" fest, desgleichen § 71 KV/SZ, wonach die Gemeinden die staatlichen Tätigkeiten ausüben, die
ihnen das kantonale Recht überträgt (Abs. 1), und für die örtlichen Angelegenheiten zuständig sind, die keiner anderen Körperschaft zugewiesen sind (Abs. 2). Eine Gemeindeautonomie lässt sich auch nicht aus den Vorschriften des schwyzerischen Gesetzes über soziale Einrichtungen vom 28. März 2007 (SEG/SZ; SRSZ 380.300) herleiten, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft: Nach § 10 Abs. 2 SEG/SZ haben die Gemeinden subsidiär für die Betreuungs- und Aufenthaltskosten in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche und für Personen in besonderen Notlagen aufzukommen. Gemäss § 20 Abs. 1 SEG/SZ bedeutet diese Subsidiarität der Kostenpflicht, dass die Gemeinden die erwähnten Kosten nur tragen müssen, sofern die betreuungsbedürftige Person oder die gesetzlich Verpflichteten die Kosten nicht decken können. Dass die zitierten kantonalen Normen der zuständigen Gemeinde über den erwähnten Grundsatz der Subsidiarität hinaus noch einen Ermessenspielraum überliessen, die Übernahme der Kosten zu verweigern oder sogar auf die angeordnete Kindesschutzmassnahme zurückzukommen, und das Verwaltungsgericht diesen Autonomiebereich in verfassungswidriger Weise übersehen hätte, macht die Beschwerdeführerin freilich nicht geltend. Prüft das Bundesgericht die
Auslegung des kantonalen Gesetzes- und Verordnungsrechts aber nur auf Rüge hin (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; E. 7.1), so ist es auch nicht seine Aufgabe, von sich aus nach weiteren Normen des kantonalen Rechts zu forschen, aus denen sich ein Autonomiebereich ergeben könnte, wie ihn sich die Gemeinde X.________ vorzustellen scheint. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass die fragliche Kostenbeteiligung, zu der sie auch ihren eigenen Ausführungen zufolge nur subsidiär verpflichtet ist, geeignet wäre, sie selbst als öffentlich-rechtliche Körperschaft in ihrer Existenz ernstlich zu gefährden. Der Vorwurf, der angefochtene Entscheid verletze die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin, erweist sich demnach als unbegründet.

8.

Wie die vorigen Ausführungen zeigen, ist die Beschwerde insgesamt unbegründet. Sie ist abzuweisen. Es bleibt somit beim Entscheid des Verwaltungsgerichts, wonach auf die Beschwerde der Gemeinde X.________ vom 1. Oktober 2013 nicht eingetreten wird. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sich die Gemeinde X.________ aufsichtsrechtlich gegen ihrer Meinung nach zu kostspielige Kindesschutzmassnahmen der KESB Innerschwyz wehren kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden, sondern eines anderen Verfahrens, das die Gemeinde schon angestrengt hat (s. Sachverhalt Bst. D). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Gemeinde X.________. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Den Beschwerdegegnern, die auf eine Stellungnahme verzichtet haben und nicht anwaltlich vertreten sind, ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz bzw. dem Kanton Schwyz ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_979/2013
Date : 28. März 2014
Published : 15. April 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Beschwerdebefugnis (Kindesschutz)


Legislation register
BGG: 66  68  72  75  76  89  90  95  100  106  115
ZGB: 307  308  310  314  360  373  378  420  440  443  450  456
BGE-register
129-I-410 • 131-III-409 • 133-I-128 • 133-I-286 • 134-II-45 • 135-I-233 • 135-V-134 • 137-III-67 • 138-I-143
Weitere Urteile ab 2000
2C_169/2013 • 2D_63/2008 • 5A_188/2007 • 5A_663/2013 • 5A_701/2011 • 5A_852/2013 • 5A_979/2013 • 5C.117/2002 • 5C.258/2006 • 5C.71/2005
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
municipality • interest protected by law • federal court • affiliated person • municipal autonomy • pecuniary interest • question • statement of affairs • autonomy • legitimation of appeal • cantonal law • appellee • person concerned • best interest of the child • lower instance • standard • hi • child protection • care • constitution
... Show all
BBl
2006/7074