Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 904/2012

Urteil vom 28. März 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
R.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Peter Kaufmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2012.

Sachverhalt:

A.
Die 1965 geborene R.________ erlitt am 29. Mai 2000 einen Autounfall; initial wurden eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine leichte traumatische Hirnverletzung diagnostiziert. Am 6. August 2001 meldete sie sich bei der IV-Stelle Bern an. Diese zog unter anderem ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. H.________, vom 25. August 2002 und ein Gutachten der Klinik Z.________ vom 11. Februar 2004 bei. Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 sprach sie der Versicherten ab 1. Mai 2001 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 70 %) zu. Die seit Juli 2004 zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich leitete im November 2007 eine Revision ein. Sie holte diverse Arztberichte und ein Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle vom 18. Dezember 2010 mit Ergänzungen vom 3. März und 29. Juli 2011 ein. Mit Verfügung vom 23. März 2012 hob sie die Rente nach deren Zustellung auf Ende des folgenden Monats auf (Invaliditätsgrad 8 %).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. September 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die IV-Stelle zu verurteilen, ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventuell weitergehende medizinische Abklärungen zu veranlassen. Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund Letzterer gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V
254
, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C 204/2009]).

2.
Die Vorinstanz legte die Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
, Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), den Rentenanspruch (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132), den Beweiswert medizinischer Akten (E. 1 hievor) und die psychisch bedingte Invalidität (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) richtig dar. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Beschaffung medizinischer Gutachten durch die IV-Stellen bei den MEDAS - wozu die Medizinischen Begutachtungsstelle gehört - und deren Verwendung im Gerichtsverfahren verfassungs- und konventionskonform ist, wobei diverse verfahrensrechtliche Korrektive notwendig sind. Nach altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten - was beim Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle vom 18. Dezember 2010 (E. 3.2 hienach) der Fall ist - verlieren ihren Beweiswert nicht, sofern das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6 S. 266).

3.
Strittig ist, ob zwischen den Verfügungen vom 25. Mai 2004 und 23. März 2012 eine erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eintrat.

3.1 Grundlage der Verfügung vom 25. Mai 2004 waren folgende Unterlagen: Der Psychiater Dr. med. H.________ stellte im Gutachten vom 25. August 2002 nachstehende Diagnosen: 1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4); 2. Anpassungsstörung mit v.a. depressiver Symptomatik (ICD-10 F43.21), z.Z. symptomfrei unter antidepressiver Therapie mit Nefadar; 3. Anpassungsstörung gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten; 4. V.a. Neurasthenie (ICD-10 F43.25); 5. Differenzialdiagnose zu den Diagnosen 2 und 3: leichte Frontalhirnstörung (ICD-10 F07.0) und leichte kognitive Störungen (ICD-10 F06.7); 6. Soziale Phobie (ICD-10 F40.2); 7. Travel-Anxiety (ICD-10 F40.2). Es müsse eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % angenommen werden.

Die Klinik Z.________ diagnostizierte im interdisziplinären (neurologischen, rheumatologischen und neuropsychologischen) Gutachten vom 11. Februar 2004 Folgendes: Status nach Autounfall am 29. Mai 2000 mit anamnestisch HWS-Distorsion; persistierendem, zwischenzeitlich chronifiziertem tendomyotischem zervikal- und lumbalbetontem Panvertebralsyndrom; leichter Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance; Zeichen des Fibromyalgiesyndroms; diskreten Aufmerksamkeitsdefiziten, leichten bis mässiggradigen Gedächtnis- und Lerndefiziten bei weit im Vordergrund stehender erheblicher beschwerdebedingter Beeinträchtigung der psychophysischen Belastbarkeit; anhaltender posttraumatischer Anpassungsstörung mit Angstkomponenten; Status nach mehreren abdominellen operativen Eingriffen; Appendektomie, Ovarialzystenentfernung, Adhäsiolyse, Endometrioseoperation. Eine psychiatrische Begutachtung hätten sie nicht gemacht; es liege jedoch ein Gutachten des Dr. med. H.________ vor. Neurologisch ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht, die einer orthopädischen gleichgesetzt werde, resultiere eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Befunde ergebe sich durch die Einschränkung
der allgemeinen Leistungsfähigkeit im Rahmen der Verminderung der psychophysischen Belastbarkeit und der posttraumatischen Anpassungsstörung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Empfohlen werde eine weitere Behandlung. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei möglich.

3.2 Die strittige Verfügung vom 23. März 2012 stützte sich auf folgende Unterlagen: Im interdisziplinären (internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen) Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle vom 18. Dezember 2010 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. Chronifiziertes Cervikozephalsyndrom; 2. myofasciales Schultergürtel-Syndrom beidseits. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien: 3. Migräne (DD: möglicher anteiliger Analgetikakopfschmerz); 4. Leichtgradige Schallempfindungsstörung rechts; 5. Essentielle arterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt; 6. Status nach diversen intraabdominellen Eingriffen bei Endometriose. In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Büroangestellte sei die Versicherte seit jeher zu 100 % arbeitsfähig. Sie sei ihrem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechend für alle Verweisungstätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. In der Ergänzung vom 3. März 2011 führte der am Gutachten mitbeteiligte Chefarzt der Medizinischen Begutachtungsstelle, Dr. med. J.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, aus, es sei von einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund eines deutlich gebesserten Gesundheitszustandes auszugehen.
Am 29. Juli 2011 hielt er an der Arbeitsfähigkeit gemäss dem Gutachten vom 18. Dezember 2010 fest.

4.
4.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle vom 18. Dezember 2010 sei davon auszugehen, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und die Versicherte nunmehr zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades von 8 % werde nicht beanstandet, weshalb die strittige Verfügung zu bestätigen sei.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die IV-Stelle habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und das Fairnessgebot verletzt, da sie nach Erhalt des Gutachtens der Medizinischen Begutachtungsstelle vom 18. Dezember 2010 Dr. med. J.________ Ergänzungsfragen gestellt habe. Erst nach Eingang seiner Stellungnahme vom 3. März 2011 sei ihr der Vorbescheid vom 28. März 2011 eröffnet worden; das Gutachten sei nachgebessert worden, ohne dass sie dies gewusst habe. Die IV-Stelle hätte ihr die Möglichkeit geben müssen, ebenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Die bereits damals anwaltlich vertretene Versicherte hatte Gelegenheit, zum Vorbescheid Stellung zu nehmen, wovon sie am 21. April 2011 Gebrauch machte, ohne Ergänzungsfragen zu stellen. Unter diesen Umständen kann der Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden (BGE 136 V 113 E. 5.5 S. 116).

4.3 Die Versicherte wendet ein, gegen Dr. med. J.________ laufe ein Strafverfahren, da er (in einem anderen Fall) ein Teilgutachten zugunsten einer Auftraggeberin eigenhändig abgeändert haben soll; der Freispruch sei offenbar gefällt worden, weil der subjektive Vorsatz nicht habe bewiesen werden können. Ob das Obergericht zu einem anderen Ergebnis komme, sei offen. Zumindest werde das Vertrauen in eine korrekte und faire Begutachtung massiv erschüttert. Dieser Einwand ist unbehelflich. Es wird nicht geltend gemacht, dass sich Dr. med. J.________ im Rahmen des die Versicherte betreffenden Gutachtens vom 18. Dezember 2010 samt Ergänzungen vom 3. März und 29. Juli 2011 strafbar gemacht hätte. Insgesamt sind diese Akten nicht in Frage zu stellen, wie die folgenden Erwägungen zeigen. Hievon abgesehen wurde ein gegen Dr. med. J.________ in einem weiteren Fall eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig eingestellt (vgl. Urteil 1B 650/2011 vom 2. Mai 2012).

4.4 Die Versicherte bringt vor, das Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle vom 18. Dezember 2010 sei einzig von Dr. med. J.________ unterzeichnet. Eine Unterschrift der Teilgutachter fehle. Auch sei nicht ersichtlich, ob überhaupt eine Gutachterkonferenz stattgefunden habe.

Dr. med. J.________ legte im allein von ihm unterschriebenen-Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle vom 18. Dezember 2010 dar, die Schlussfolgerungen seien gemeinsam mit den beteiligten Spezialärzten erarbeitet worden. Diese hätten sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt. Die Frage, ob die Unterschrift des Hauptgutachtens durch alle beteiligten Experten ein Formerfordernis ist, kann hier offenbleiben (vgl. auch Urteil 8C 499/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2.2). Denn die Teilgutachten, die im Hauptgutachten integriert sind, liegen von den Teilgutachtern unterzeichnet bei den Akten. Die Versicherte macht nicht substanziiert geltend, inwiefern das Hauptgutachten und dessen Ergebnis mit den Teilgutachten nicht in Übereinstimmung stehen soll.

4.5 Die Versicherte wendet ein, sie habe vorinstanzlich eine Evaluation von 10 Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle (inklusive das hier in Frage stehende) eingereicht, die zeige, dass die Medizinischen Begutachtungsstelle mit einer Ausnahme sämtliche HWS-Patienten als voll arbeitsfähig angesehen habe. Mit ihrer Kritik der Medizinischen Begutachtungsstelle betreffend die Beurteilung von HWS-Fällen habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Das Bundesgericht kann mit Blick auf die Rechtsverletzung, die aus der Nichtbehandlung von potenziell entscheidungserheblichen Beweismitteln resultiert, die entsprechenden Aktenstücke selber würdigen und beurteilen, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu korrigieren ist (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; oben E. 1; Urteil 8C 894/2011 vom 10. Mai 2012 E. 3.2.2). Dies trifft vorliegend hinsichtlich der obigen, vorinstanzlich aufgelegten Evaluation nicht zu, wie die folgenden Erwägungen zeigen.

5.
Die Versicherte bringt weiter vor, der rheumatologische Teilgutachter der Medizinischen Begutachtungsstelle, Dr. med. A.________, habe ausgeführt, aus seiner Sicht habe sich seit der Untersuchung vom März 2003 nichts verändert. Der neurologische Teilgutachter der Medizinischen Begutachtungsstelle, Prof. Dr. med. M.________, mache eine Veränderung auf diesem Gebiet nicht geltend. Die psychiatrische Teilgutachterin der Medizinischen Begutachtungsstelle, Frau med. pract. O._________, finde nicht nur keine aktuelle psychiatrische Diagnose, sondern könne auch die früheren psychiatrischen Diagnosen nicht nachvollziehen. Schliesslich hätten die Gutachter bestätigt, dass sie seit jeher in ihrer Tätigkeit als Büroangestellte arbeitsfähig gewesen sei. Es frage sich deshalb, wie sich ihr Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit hätten bessern können. Auf die Ergänzungen des Dr. med. J.________ vom 3. März und 29. Juli 2011, worin er nachträglich eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit postuliere, könne nicht abgestellt werden. Hierzu ist Folgendes festzuhalten:

5.1 Bereits im Gutachten der Klinik Z.________ vom 11. Februar 2004 wurde ausgeführt, neurologisch ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Wenn die Medizinischen Begutachtungsstelle diesbezüglich keine Veränderung feststellte, kann die Versicherte daraus somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.

5.2 Im psychiatrischen Teilgutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle vom 18. November 2010 wurde zwar dargelegt, das Gutachten des Dr. med. H.________ vom 25. August 2002 könne teilweise nicht nachvollzogen werden. Da aber gleichzeitig ausgeführt wurde, gesamthaft könne keine psychiatrische Störung mit entsprechenden objektivierbaren Befunden mehr festgestellt werden, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer psychischen Verbesserung ausging.

Dieser Schluss wird durch den von der Versicherten aufgelegten Bericht des psychotherapeutischen Ambulatoriums vom 27. April 2011, wo sie seit Januar 2009 in Behandlung war, untermauert. Denn darin wurden die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) gestellt. Damit sind seit der Begutachtung durch Dr. med. H.________ vom 25. August 2002 mehrere psychiatrische Diagnosen weggefallen (vgl. E. 3.1 hievor).

5.3 Die Einschätzung des psychotherapeutischen Ambulatoriums, ein mehr als 30%iges Pensum sei aus ärztlicher Sicht nicht möglich, da die Versicherte selbst bei täglichen Haushaltsarbeiten auf Unterstützung angewiesen sei, überzeugt nicht. Denn die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode findet keine Grundlage in den beschriebenen Befunden, was die Vorinstanz bereits festgestellt hat. Es ist daher nicht von einer dauerhaften Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.

5.4 Im rheumatologischen Teilgutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle vom 24. November 2010 wurde unter anderem ausgeführt, aktuell liege kein Fibromyalgiesyndrom vor. Dies stellt eine Verbesserung gegenüber dem Gutachten der Klinik Z.________ vom 11. Februar 2004 dar (vgl. E. 3.1 hievor). Gegenüber der Klinik Z.________ gab die Versicherte damals unter anderem an, ihre Hobbies seien Lesen, Ski- und Velofahren, Sport und Basteln. Seit dem Unfall vom 29. Mai 2000 habe sie das Skifahren nicht mehr versucht. Basteln und Sport treiben würde sie nur noch selten. Velofahren würde sie beschwerdebedingt nur noch kurze Strecken auf Velowegen. Im Rahmen der Begutachtung der Medizinischen Begutachtungsstelle vom 18. Dezember 2010 legte die Versicherte dar, Velofahren könne sie nur noch selten. Mit zwei Nachbarinnen gehe sie gern zum Walken oder Spazieren; auch mit dem Ehemann gehe sie gern spazieren. Bei ihrer Nachbarin habe sie einen Malkurs besucht. Die behandelnde Ärztin Frau Dr. med. K.________, FMH allgemeine Medizin, legte im Bericht vom 27. April 2011 dar, die Versicherte treibe, soweit es ihre Beschwerden erlaubten, Sport, wie Aquafit und Walken.

6.
In diesem Lichte ist es nachvollziehbar, wenn der Dr. med. J.________ als zuständiger Chefarzt der Medizinischen Begutachtungsstelle in der Gutachtensergänzung vom 3. März 2011 angab, bei der Versicherten habe sich im Verlauf der letzten Jahre die Funktionalität erheblich verbessert, so dass sie jetzt mit ihren Beschwerden dank einem Adaptionsprozess viel besser umgehen könne als zu Beginn. Diese Einschätzung wird durch die neuen sportlichen Aktivitäten der Versicherten, wie Aquafit und Walken, erhärtet. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist es mithin weder bundesrechtswidrig noch offensichtlich unrichtig, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, die Versicherte sei aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes nunmehr zu 100 % arbeitsfähig (vgl. auch Urteil 8C 499/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 4.2).

Der Einkommenvergleich, der zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 8 % führt, ist unbestritten und nicht zu beanstanden, womit es sein Bewenden hat (vgl. auch Urteil 8C 25/2012 vom 3. Juli 2012 E. 4.2).

7.
Die unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. März 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_904/2012
Date : 28. März 2013
Published : 15. April 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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ATSG: 7  8  17  61
BGG: 42  66  68  95  97  105  106
IVG: 28
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131-V-49 • 132-V-393 • 134-V-131 • 134-V-231 • 135-II-384 • 135-V-254 • 136-V-113 • 137-V-210
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