1P.105/2002
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.105/2002 /kil
Urteil vom 28. März 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt, Eichwilstrasse 2, Postfach, 6000 Luzern 5,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach,
6002 Luzern.
Bussenumwandlungsentscheide
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Ober-gerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 15. Januar 2002)
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 17. Februar 2002 reichte B.________ gegen den Entscheid der II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern eine als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Dieses teilte ihm mit Schreiben vom 25. Februar 2002 mit, dass es sich bei seiner Eingabe der Sache nach um eine staatsrechtliche Beschwerde handle. Die Eingabe genüge den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b


2.
Der Beschwerdeführer reichte weder eine Beschwerdeergänzung ein noch leistete er den Kostenvorschuss.
Da innert Frist der Kostenvorschuss weder einbezahlt noch ein Gesuch um Fristerstreckung oder um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten gemäss Art. 152


3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt, der Staatsanwaltschaft sowie dem Obergericht, II. Kammer, des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: