Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 425/2020

Urteil vom 28. Februar 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Dambeck.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Statistik BFS,
Espace de l'Europe 10, 2010 Neuenburg.

Gegenstand
Rechtsverweigerung / Auskunft nach Datenschutzgesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 26. Juni 2020 (A-4391/2019).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ ersuchte das Bundesamt für Statistik (BFS) am 7. April 2019 um Auskunft gemäss Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Ihm sei hinsichtlich der über ihn bearbeiteten Daten, die auf den Datenlieferungen der Kantone und Gemeinden gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG; SR 431.02) basierten, Auskunft zu erteilen.
Das BFS teilte A.________ mit Schreiben vom 16. April 2019 mit, im Rahmen seiner Haushalts- und Personenbefragungen Informationen zu Einzelpersonen und Haushalten zu ermitteln und diese Daten nur zu statistischen Zwecken verwenden zu dürfen. Da es sämtliche Daten anonymisieren müsse, habe es keinen Zugriff auf persönliche Daten. Einzig das Stichprobenregister, das der Ziehung von Stichproben und der Kontaktierung von Personen und Haushalten für Erhebungen diene, stelle eine Datensammlung dar. Dieses führe nichtanonymisierte Datenbestände über Privatpersonen. Über diese im Stichprobenregister vorhandenen Daten (Name, Vorname, AHV-Nummer, Gemeindename der Meldegemeinde, Eidgenössischer Gebäudeidentifikator [EGID], Eidgenössischer Wohnungsidentifikator [EWID], Geburtsdatum, Geburtsort, Herkunftsgemeinde, Zuzugsdatum, Geschlecht, Zivilstand, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweises [nur Ausländerinnen und Ausländer], Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde, Niederlassungs- oder Aufenthaltsgemeinde, Adresse, Rufnummer, Korrespondenzsprache) erteilte das BFS A.________ - soweit vorhanden - Auskunft.

A.b. Mit Schreiben vom 24. April 2019 teilte A.________ dem BFS mit, er bezweifle, dass die vom BFS gehaltenen Daten vollständig anonymisiert seien und keine Rückschlüsse auf eine bestimmte Person erlaubten. Er bat das BFS in diesem Zusammenhang um die Beantwortung einiger Fragen.
Das BFS nahm mit Schreiben vom 15. Mai 2019 Stellung zu den Fragen und wies insbesondere darauf hin, die gelieferten Einwohnerregisterdaten würden zwecks Qualitätskontrolle jeweils mit den früher gelieferten Daten verglichen. Die Einwohnerregisterdaten würden sodann für fünf Jahre in einem geschützten elektronischen Archiv aufbewahrt, wobei darin keine Namen und Adressen mehr enthalten seien.

A.c. A.________ verlangte mit Schreiben vom 31. Mai 2019 die Vervollständigung der Auskunft über die ihn betreffenden Daten, wobei er auf die Aussage verwies, wonach die Einwohnerregisterdaten für fünf Jahre in einem Archiv aufbewahrt würden. Dabei handle es sich um eine Datensammlung im Sinne des DSG, über die Auskunft zu erteilen sei.
Am 4. Juli 2019 teilte das BFS A.________ mit, es handle sich bei den archivierten Daten nicht um eine Datensammlung mit der Möglichkeit eine Person zu identifizieren. Die Daten seien anonymisiert worden und würden der Nachvollziehbarkeit der Statistikproduktion dienen.

A.d. Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 wiederholte A.________ sein Begehren vom 31. Mai 2019. Bei den archivierten Daten handle es sich sehr wohl um Datensammlungen im Sinne des DSG. Die Daten seien über die darin enthaltene AHV-Nummer oder mittels Kombination anderer Merkmale wie der Wohnadresse und dem Geburtsdatum nach Personen erschliessbar. Sollte das BFS nicht bereit sein, vollständig Auskunft zu erteilen, ersuche er um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
Das BFS wiederholte mit Schreiben vom 29. August 2019, eine Einsicht in die anonymisierten archivierten Daten des Stichprobenrahmens sei nicht möglich. Weder das DSG noch das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) seien anwendbar. Anonymisierte Daten würden ausschliesslich dem Statistikgeheimnis unterstehen. Sollte er mit der Beschränkung des Zugangsrechts nicht einverstanden sein, verwies es ihn auf die Möglichkeit, einen Schlichtungsantrag nach Art. 13
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 13 Schlichtung - 1 Einen Schlichtungsantrag stellen kann eine Person:13
1    Einen Schlichtungsantrag stellen kann eine Person:13
a  deren Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird;
b  zu deren Gesuch die Behörde nicht fristgerecht Stellung genommen hat; oder
c  die nach Artikel 11 angehört worden ist, wenn die Behörde gegen ihren Willen den Zugang gewähren will.
2    Der Schlichtungsantrag ist dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme oder nach Ablauf der der Behörde für die Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist schriftlich zu stellen.14
3    Kommt eine Schlichtung zustande, so gilt das Verfahren als erledigt.
BGÖ zu stellen.

B.
Am 1. September 2019 erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte insbesondere, das BFS sei anzuweisen, ihm vollständig Auskunft über diejenigen Daten zu seiner Person zu erteilen, die es im Zusammenhang mit den Datenlieferungen der Kantone und Gemeinden nach dem Registerharmonisierungsgesetz bearbeite, namentlich über die archivierten Daten des Stichprobenrahmens.
Mit Urteil vom 26. Juni 2020 qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, das Schreiben des BFS vom 29. August 2019 als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG (SR 172.021) und wies die Beschwerde ab. Es gelangte zum Schluss, die in den archivierten Stichprobenrahmen enthaltenen Daten liessen sich A.________ nicht zuordnen. Es sei weder von einer bestimmten noch von einer bestimmbaren Person im Sinne von Art. 3 lit. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG auszugehen und dementsprechend liege keine Datensammlung nach Art. 3 lit. g
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG vor.

C.
A.________ erhebt mit Eingabe vom 27. Juli 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2020 sei aufzuheben. Das BFS sei anzuweisen, ihm vollständig Auskunft über seine Daten zu erteilen, die es im Zusammenhang mit den Datenlieferungen der Kantone und Gemeinden nach dem Registerharmonisierungsgesetz über ihn bearbeite, namentlich über die archivierten Daten des Stichprobenrahmens.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf das angefochtene Urteil und verzichtet auf eine Vernehmlassung. Auch das BFS verzichtet unter Verweis auf seine Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer und seine Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren auf eine Vernehmlassung.
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) kommt im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2020 zum Schluss, dass das BFS dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG auch die mit seiner AHV-Nummer verbundenen Daten im archivierten Stichprobenrahmen, die zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen hätten, hätte bekanntgeben müssen. Der Beschwerdeführer sowie das Bundesverwaltungsgericht verzichten auf eine diesbezügliche Stellungnahme, während das BFS am 7. Januar 2021 dazu Stellung nahm und Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellte. Die hierauf eingegangene Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde den anderen Verfahrensbeteiligten zugestellt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des öffentlich-rechtlichen Datenschutzes. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG); ein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 83 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
. BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist als die um Auskunft ersuchende Person und direkter Adressat des angefochtenen Urteils zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Nachdem der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren keine Rechtsverweigerung durch das BFS mehr geltend macht, wird auf diesen, im vorinstanzlichen Verfahren noch vorgebrachten Aspekt hier nicht eingegangen.

2.
Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Gesuch des Beschwerdeführers an das BFS zu Grunde, mit dem dieser das Amt gestützt auf Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG um Auskunft hinsichtlich der über ihn bearbeiteten Daten ersuchte, die dem BFS gemäss Art. 14
SR 431.02 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) - Registerharmonisierungsgesetz
RHG Art. 14 Bereitstellung der Daten für statistische Zwecke durch die Kantone und Gemeinden
1    Die Kantone und Gemeinden stellen dem Bundesamt unentgeltlich die Daten nach Artikel 6 zur Verfügung. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt und die Periodizität der Datenlieferung.
2    Die Kantone und Gemeinden stellen dem Bundesamt zur Entlastung der Befragten bei Erhebungen auf Anfrage hin Daten nach Artikel 7 unentgeltlich zur Verfügung, sofern das kantonale Recht deren Verwendung für statistische Zwecke nicht ausdrücklich ausschliesst. Der Bundesrat legt die notwendigen Daten fest.
3    Die Daten werden mittels elektronischer Datenträger oder in elektronischer Form geliefert. Im letzteren Fall sind die Daten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 200314 über die elektronische Signatur zu verschlüsseln.
4    Das Bundesamt regelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die technischen Rahmenbedingungen der Datenlieferung sowie den Aufbau der Schnittstellen.
5    Es definiert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die notwendigen Überprüfungen und Qualitätsstandards.
RHG zur Verfügung gestellt werden.

2.1. Gemäss Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden (Abs. 1). Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person namentlich alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten mitteilen (Abs. 2 lit. a). Als Datensammlung gilt jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind (Art. 3 lit. g
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG). Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 3 lit. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG).
Das Auskunftsrecht gemäss Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG ist ein relativ höchstpersönliches Recht, das jeder Person voraussetzungslos zusteht (GRAMIGNA/ MAURER-LAMBROU, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG). Es bezieht sich auf alle in einer Datensammlung vorhandenen Daten zur um Auskunft ersuchenden Person (vgl. GRAMIGNA/MAURER-LAMBROU, a.a.O., N. 23 zu Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG).

2.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG)
BStatG Art. 3 Aufgaben der Bundesstatistik - 1 Die Bundesstatistik ermittelt in fachlich unabhängiger Weise repräsentative Ergebnisse über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.6
1    Die Bundesstatistik ermittelt in fachlich unabhängiger Weise repräsentative Ergebnisse über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.6
2    Sie dient:
a  der Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung von Bundesaufgaben;
b  der Beurteilung von Sachgebieten, in denen die Aufgaben von Bund und Kantonen eng ineinander greifen, zum Beispiel von Bildung, Wissenschaft und Forschung, Kultur, Sport, Rechtswesen, Tourismus, öffentlichen Finanzen, Raumnutzung, Bau- und Wohnungswesen, Verkehr, Energie oder Gesundheits- und Sozialwesen;
c  der Unterstützung von Forschungsvorhaben von nationaler Bedeutung;
d  der Beurteilung der Erfüllung des Verfassungsauftrages zur Gleichstellung von Mann und Frau sowie von Behinderten und Nichtbehinderten;
e  der Evaluation der Beschäftigungsfähigkeit und der Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen der Hochschulen.
3    Im Rahmen dieser Aufgaben wird mit den Kantonen, den Gemeinden, der Wissenschaft, der Privatwirtschaft und den Sozialpartnern sowie den ausländischen und internationalen Organisationen zusammengearbeitet und nach Möglichkeit ihren Informationsbedürfnissen Rechnung getragen.
des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 (BStatG; SR 431.01) ermittelt die Bundesstatistik in fachlich unabhängiger Weise repräsentative Ergebnisse über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz. Die zentrale Statistikstelle des Bundes ist das Bundesamt für Statistik (Art. 10 Abs. 1
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG)
BStatG Art. 10 Bundesamt für Statistik - 1 Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit.
1    Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit.
2    Das Bundesamt koordiniert die Bundesstatistik und erstellt einheitliche Grundlagen im Interesse der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit. Es erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen Statistikstellen und nach Anhören interessierter Kreise das Mehrjahresprogramm. Es führt in der Regel die Erhebungen durch und erarbeitet Gesamtdarstellungen, sofern diese nicht durch den Bundesrat einer anderen Statistik- oder Amtsstelle übertragen werden.
3    Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Betriebs- und Unternehmungsregister (BUR) als Hilfsinstrument für die Durchführung von Erhebungen bei Unternehmen und Betrieben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden.
3bis    Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Zugriff auf das Register für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben haben der Bund sowie jeder Kanton und jede Gemeinde auf diejenigen Daten, die sein beziehungsweise ihr Gebiet betreffen. Der Bundesrat regelt die Führung des Registers und erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz. Soweit es sich um keine personenbezogenen Angaben handelt, kann der Bundesrat die Daten des Registers öffentlich zugänglich machen.19
3ter    Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen ein Schweizerisches Register der Studierenden als Hilfsmittel für die Erstellung von Statistiken. Die Kantone und die Hochschulen dürfen Angaben aus diesem Register für Überprüfungen verwenden, die der Wahrnehmung ihrer finanzwirtschaftlichen, verwaltungstechnischen und rechtlichen Interessen nach Massgabe der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 199720 dienen. Der Bundesrat bestimmt die für diesen Zweck bekannt zu gebenden Merkmale und die Modalitäten der Weitergabe.21
3quater    Das Bundesamt führt ein Stichprobenregister als Hilfsinstrument für Erhebungen bei Haushalten und Personen. Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten sind verpflichtet, die dafür notwendigen Kundendaten dem Bundesamt zu liefern, soweit diese vorhanden sind. Sie können für ihren Aufwand teilweise oder ganz entschädigt werden. Die zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogenen Stellen dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Die Daten des Stichprobenregisters dürfen nur für Erhebungen gemäss diesem Gesetz verwendet werden.22
3quinquies    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.23
4    Die Verwaltungseinheiten sowie, nach Massgabe ihrer Unterstellung nach Artikel 2 Absatz 3, die übrigen Organe liefern dem Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben die Ergebnisse und Grundlagen ihrer Statistiktätigkeit und, falls erforderlich, die Daten aus ihren Datenbanken und Erhebungen.24
5    Geheimhaltungspflichten und Sperrungen können in der Regel einer Bekanntgabe an das Bundesamt nur entgegengehalten werden, wenn ein Bundesgesetz die Weitergabe oder Verwendung der Daten für statistische Zwecke ausdrücklich ausschliesst. Das Bundesamt darf diese Daten gemäss Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes sowie Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202025 nicht weitergeben.26
Satz 1 BStatG). Für Erhebungen bei Haushalten und Personen führt das BFS ein Stichprobenregister als Hilfsinstrument (Art. 10 Abs. 3quater
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG)
BStatG Art. 10 Bundesamt für Statistik - 1 Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit.
1    Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit.
2    Das Bundesamt koordiniert die Bundesstatistik und erstellt einheitliche Grundlagen im Interesse der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit. Es erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen Statistikstellen und nach Anhören interessierter Kreise das Mehrjahresprogramm. Es führt in der Regel die Erhebungen durch und erarbeitet Gesamtdarstellungen, sofern diese nicht durch den Bundesrat einer anderen Statistik- oder Amtsstelle übertragen werden.
3    Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Betriebs- und Unternehmungsregister (BUR) als Hilfsinstrument für die Durchführung von Erhebungen bei Unternehmen und Betrieben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden.
3bis    Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Zugriff auf das Register für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben haben der Bund sowie jeder Kanton und jede Gemeinde auf diejenigen Daten, die sein beziehungsweise ihr Gebiet betreffen. Der Bundesrat regelt die Führung des Registers und erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz. Soweit es sich um keine personenbezogenen Angaben handelt, kann der Bundesrat die Daten des Registers öffentlich zugänglich machen.19
3ter    Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen ein Schweizerisches Register der Studierenden als Hilfsmittel für die Erstellung von Statistiken. Die Kantone und die Hochschulen dürfen Angaben aus diesem Register für Überprüfungen verwenden, die der Wahrnehmung ihrer finanzwirtschaftlichen, verwaltungstechnischen und rechtlichen Interessen nach Massgabe der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 199720 dienen. Der Bundesrat bestimmt die für diesen Zweck bekannt zu gebenden Merkmale und die Modalitäten der Weitergabe.21
3quater    Das Bundesamt führt ein Stichprobenregister als Hilfsinstrument für Erhebungen bei Haushalten und Personen. Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten sind verpflichtet, die dafür notwendigen Kundendaten dem Bundesamt zu liefern, soweit diese vorhanden sind. Sie können für ihren Aufwand teilweise oder ganz entschädigt werden. Die zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogenen Stellen dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Die Daten des Stichprobenregisters dürfen nur für Erhebungen gemäss diesem Gesetz verwendet werden.22
3quinquies    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.23
4    Die Verwaltungseinheiten sowie, nach Massgabe ihrer Unterstellung nach Artikel 2 Absatz 3, die übrigen Organe liefern dem Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben die Ergebnisse und Grundlagen ihrer Statistiktätigkeit und, falls erforderlich, die Daten aus ihren Datenbanken und Erhebungen.24
5    Geheimhaltungspflichten und Sperrungen können in der Regel einer Bekanntgabe an das Bundesamt nur entgegengehalten werden, wenn ein Bundesgesetz die Weitergabe oder Verwendung der Daten für statistische Zwecke ausdrücklich ausschliesst. Das Bundesamt darf diese Daten gemäss Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes sowie Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202025 nicht weitergeben.26
Satz 1 BStatG). Dieses wird quartalsweise erstellt und basiert einerseits auf Daten, welche die Kantone und Gemeinden dem BFS zur Verfügung stellen (Art. 14 Abs. 1
SR 431.02 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) - Registerharmonisierungsgesetz
RHG Art. 14 Bereitstellung der Daten für statistische Zwecke durch die Kantone und Gemeinden
1    Die Kantone und Gemeinden stellen dem Bundesamt unentgeltlich die Daten nach Artikel 6 zur Verfügung. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt und die Periodizität der Datenlieferung.
2    Die Kantone und Gemeinden stellen dem Bundesamt zur Entlastung der Befragten bei Erhebungen auf Anfrage hin Daten nach Artikel 7 unentgeltlich zur Verfügung, sofern das kantonale Recht deren Verwendung für statistische Zwecke nicht ausdrücklich ausschliesst. Der Bundesrat legt die notwendigen Daten fest.
3    Die Daten werden mittels elektronischer Datenträger oder in elektronischer Form geliefert. Im letzteren Fall sind die Daten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 200314 über die elektronische Signatur zu verschlüsseln.
4    Das Bundesamt regelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die technischen Rahmenbedingungen der Datenlieferung sowie den Aufbau der Schnittstellen.
5    Es definiert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die notwendigen Überprüfungen und Qualitätsstandards.
i.V.m. Art. 6
SR 431.02 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) - Registerharmonisierungsgesetz
RHG Art. 6 Minimaler Inhalt - Die Einwohnerregister enthalten von jeder Person, die sich niedergelassen hat oder aufhält, mindestens die Daten zu den folgenden Identifikatoren und Merkmalen:
a  AHV-Nummer10 nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194611 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);
b  Gemeindenummer des Bundesamtes und amtlicher Gemeindename;
c  Gebäudeidentifikator nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Bundesamtes;
d  Wohnungsidentifikator nach dem GWR, Haushaltszugehörigkeit und Haushaltsart;
e  amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person;
f  alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;
g  Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort;
h  Geburtsdatum und Geburtsort;
i  Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern;
j  Geschlecht;
k  Zivilstand;
l  Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft;
m  Staatsangehörigkeit;
n  bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises;
o  Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde;
p  Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde;
q  bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde beziehungsweise Herkunftsstaat;
r  bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde beziehungsweise Zielstaat;
s  bei Umzug in der Gemeinde: Datum;
t  Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene;
u  Todesdatum.
RHG), und andererseits auf Kundendaten, die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten dem BFS liefern (Art. 10 Abs. 3quater
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG)
BStatG Art. 10 Bundesamt für Statistik - 1 Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit.
1    Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit.
2    Das Bundesamt koordiniert die Bundesstatistik und erstellt einheitliche Grundlagen im Interesse der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit. Es erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen Statistikstellen und nach Anhören interessierter Kreise das Mehrjahresprogramm. Es führt in der Regel die Erhebungen durch und erarbeitet Gesamtdarstellungen, sofern diese nicht durch den Bundesrat einer anderen Statistik- oder Amtsstelle übertragen werden.
3    Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Betriebs- und Unternehmungsregister (BUR) als Hilfsinstrument für die Durchführung von Erhebungen bei Unternehmen und Betrieben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden.
3bis    Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Zugriff auf das Register für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben haben der Bund sowie jeder Kanton und jede Gemeinde auf diejenigen Daten, die sein beziehungsweise ihr Gebiet betreffen. Der Bundesrat regelt die Führung des Registers und erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz. Soweit es sich um keine personenbezogenen Angaben handelt, kann der Bundesrat die Daten des Registers öffentlich zugänglich machen.19
3ter    Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen ein Schweizerisches Register der Studierenden als Hilfsmittel für die Erstellung von Statistiken. Die Kantone und die Hochschulen dürfen Angaben aus diesem Register für Überprüfungen verwenden, die der Wahrnehmung ihrer finanzwirtschaftlichen, verwaltungstechnischen und rechtlichen Interessen nach Massgabe der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 199720 dienen. Der Bundesrat bestimmt die für diesen Zweck bekannt zu gebenden Merkmale und die Modalitäten der Weitergabe.21
3quater    Das Bundesamt führt ein Stichprobenregister als Hilfsinstrument für Erhebungen bei Haushalten und Personen. Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten sind verpflichtet, die dafür notwendigen Kundendaten dem Bundesamt zu liefern, soweit diese vorhanden sind. Sie können für ihren Aufwand teilweise oder ganz entschädigt werden. Die zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogenen Stellen dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Die Daten des Stichprobenregisters dürfen nur für Erhebungen gemäss diesem Gesetz verwendet werden.22
3quinquies    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.23
4    Die Verwaltungseinheiten sowie, nach Massgabe ihrer Unterstellung nach Artikel 2 Absatz 3, die übrigen Organe liefern dem Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben die Ergebnisse und Grundlagen ihrer Statistiktätigkeit und, falls erforderlich, die Daten aus ihren Datenbanken und Erhebungen.24
5    Geheimhaltungspflichten und Sperrungen können in der Regel einer Bekanntgabe an das Bundesamt nur entgegengehalten werden, wenn ein Bundesgesetz die Weitergabe oder Verwendung der Daten für statistische Zwecke ausdrücklich ausschliesst. Das Bundesamt darf diese Daten gemäss Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes sowie Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202025 nicht weitergeben.26
Satz 2 BStatG). Das BFS hat gestützt auf Art. 13b
SR 431.012.1 Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) - Statistikerhebungsverordnung
Art. 13b Bearbeitungsreglement - Das BFS erlässt ein Reglement über die interne Bearbeitung von Daten des Stichprobenregisters.
der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung; SR 431.012.1) und Art. 27
SR 431.021 Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 (RHV)
RHV Art. 27 Bearbeitungsreglement
1    Das BFS erlässt ein Bearbeitungsreglement über die Nutzung des Adressverzeichnisses.
2    Das Adressverzeichnis darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 (RHV; SR 431.021) das Bearbeitungsreglement des Stichprobenregisters (Bearbeitungsreglement) erlassen (Bearbeitungsreglement, Ziff. 3.5).
Das Stichprobenregister enthält gemäss Art. 13a Abs. 2
SR 431.012.1 Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) - Statistikerhebungsverordnung
Art. 13a Stichprobenregister
1    Für die Durchführung von Stichprobenerhebungen führt das BFS ein Stichprobenregister.
2    Das Stichprobenregister enthält:
a  die Daten nach Artikel 16 Absatz 1 RHG ohne Personenbezeichnungen und Adressen sowie die Daten aus dem Gebäude- und Wohnungsregister;
b  die Daten des Adressverzeichnisses nach Artikel 16 Absatz 3 RHG;
c  die Kundendaten der Festnetztelefonie in der Schweiz.
Statistikerhebungsverordnung:

- die Daten nach Art. 16 Abs. 1
SR 431.02 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) - Registerharmonisierungsgesetz
RHG Art. 16 Verwendung der Daten für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung durch das Bundesamt
1    Die Daten dienen dem Bundesamt für statistische Erhebungen und Auswertungen.
2    Das Bundesamt kann auf der Grundlage der Daten Stichproben für statistische Erhebungen ziehen.
3    Es kann Daten nach Artikel 6 Buchstaben a-h, j, k und m als Adressverzeichnis für die Durchführung statistischer Erhebungen verwenden.
4    Es kann zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben die Daten ohne Personenbezeichnungen mit denjenigen des GWR und des Betriebs- und Unternehmensregisters (BUR) dauerhaft verknüpfen und aufbewahren.
RHG ohne Personenbezeichnungen und Adressen sowie die Daten aus dem Gebäude- und Wohnungsregister (lit. a), die für die Konstituierung des vierteljährlichen Stichprobenrahmens und für die Ziehung der Stichproben genutzt werden (Bearbeitungsreglement, Ziff. 4.1);
- die Daten des Adressverzeichnisses nach Art. 16 Abs. 3
SR 431.02 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) - Registerharmonisierungsgesetz
RHG Art. 16 Verwendung der Daten für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung durch das Bundesamt
1    Die Daten dienen dem Bundesamt für statistische Erhebungen und Auswertungen.
2    Das Bundesamt kann auf der Grundlage der Daten Stichproben für statistische Erhebungen ziehen.
3    Es kann Daten nach Artikel 6 Buchstaben a-h, j, k und m als Adressverzeichnis für die Durchführung statistischer Erhebungen verwenden.
4    Es kann zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben die Daten ohne Personenbezeichnungen mit denjenigen des GWR und des Betriebs- und Unternehmensregisters (BUR) dauerhaft verknüpfen und aufbewahren.
RHG (Adressverzeichnis; lit. b), das - durch Abgleich der AHV-Nummer - für die Vervollständigung der Stichproben mit Namen, Vornamen und Adressen benutzt wird (Bearbeitungsreglement, Ziff. 4.1 und 4.2.1);
- die Kundendaten der Festnetztelefonie in der Schweiz (Telefonverzeichnis; lit. c), mit denen die Stichproben - durch ein Matchingverfahren auf der Basis der vorhandenen Namen, Vornamen und Adressen - mit Fixtelefonnummern ergänzt werden (Bearbeitungsreglement, Ziff. 4.2.2).
Dem Bearbeitungsreglement zufolge werden der vierteljährliche Stichprobenrahmen langfristig und die gezogenen Stichproben für fünf Jahre, je in anonymisierter Form, aufbewahrt. Die aufbewahrten Daten erlaubten, neben der Ziehung von repräsentativen Stichproben, die Stichproben bei Panel-Erhebungen abzugleichen, die Reproduzierbarkeit der Stichprobenziehung im Fall von Problemen zu gewährleisten sowie die Entwicklung der Abdeckung des Stichprobenregisters zu verfolgen (Bearbeitungsreglement, Ziff. 5.8). Das BFS führte in seinem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 15. Mai 2019 aus, die Aufbewahrung der Einwohnerregisterdaten für die Statistikproduktion garantiere die Nachvollziehbarkeit der statistischen Produktion und ermögliche auch kurzfristige Statistikrevisionen. Diese statistischen Daten und Resultate enthielten keine Namen und Adressen mehr.

2.3. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt (Lit. A.), hat das BFS dem Beschwerdeführer alle Informationen mitgeteilt, die dieses in den drei im Stichprobenregister enthaltenen Verzeichnissen über diesen führt. Die Auskunft hinsichtlich der Informationen im archivierten Stichprobenrahmen hat es ihm demgegenüber verweigert, da diese anonymisiert aufbewahrt würden und keine Datensammlung darstellten; die zeitlich befristete Archivierung erfolge ausschliesslich für statistische Zwecke. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren stellt sich auch vorliegend die Frage, ob es sich bei den archivierten Informationen des Stichprobenrahmens um Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG und dementsprechend um eine Datensammlung nach Art. 3 lit. g
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG handelt, über die gemäss Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG Auskunft zu erteilen ist.
Mit Verweis auf die Angaben des BFS hielt die Vorinstanz im angefochtenen Urteil fest, die archivierten vierteljährlichen Stichprobenrahmen enthielten nicht alle in Art. 16 Abs. 1
SR 431.02 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) - Registerharmonisierungsgesetz
RHG Art. 16 Verwendung der Daten für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung durch das Bundesamt
1    Die Daten dienen dem Bundesamt für statistische Erhebungen und Auswertungen.
2    Das Bundesamt kann auf der Grundlage der Daten Stichproben für statistische Erhebungen ziehen.
3    Es kann Daten nach Artikel 6 Buchstaben a-h, j, k und m als Adressverzeichnis für die Durchführung statistischer Erhebungen verwenden.
4    Es kann zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben die Daten ohne Personenbezeichnungen mit denjenigen des GWR und des Betriebs- und Unternehmensregisters (BUR) dauerhaft verknüpfen und aufbewahren.
RHG [richtig wohl: Art. 6
SR 431.02 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) - Registerharmonisierungsgesetz
RHG Art. 6 Minimaler Inhalt - Die Einwohnerregister enthalten von jeder Person, die sich niedergelassen hat oder aufhält, mindestens die Daten zu den folgenden Identifikatoren und Merkmalen:
a  AHV-Nummer10 nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194611 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);
b  Gemeindenummer des Bundesamtes und amtlicher Gemeindename;
c  Gebäudeidentifikator nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Bundesamtes;
d  Wohnungsidentifikator nach dem GWR, Haushaltszugehörigkeit und Haushaltsart;
e  amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person;
f  alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;
g  Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort;
h  Geburtsdatum und Geburtsort;
i  Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern;
j  Geschlecht;
k  Zivilstand;
l  Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft;
m  Staatsangehörigkeit;
n  bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises;
o  Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde;
p  Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde;
q  bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde beziehungsweise Herkunftsstaat;
r  bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde beziehungsweise Zielstaat;
s  bei Umzug in der Gemeinde: Datum;
t  Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene;
u  Todesdatum.
RHG] aufgeführten Merkmale. Konkret wiesen diese die Merkmale gemäss Art. 6 lit. i
SR 431.02 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) - Registerharmonisierungsgesetz
RHG Art. 6 Minimaler Inhalt - Die Einwohnerregister enthalten von jeder Person, die sich niedergelassen hat oder aufhält, mindestens die Daten zu den folgenden Identifikatoren und Merkmalen:
a  AHV-Nummer10 nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194611 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);
b  Gemeindenummer des Bundesamtes und amtlicher Gemeindename;
c  Gebäudeidentifikator nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Bundesamtes;
d  Wohnungsidentifikator nach dem GWR, Haushaltszugehörigkeit und Haushaltsart;
e  amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person;
f  alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;
g  Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort;
h  Geburtsdatum und Geburtsort;
i  Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern;
j  Geschlecht;
k  Zivilstand;
l  Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft;
m  Staatsangehörigkeit;
n  bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises;
o  Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde;
p  Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde;
q  bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde beziehungsweise Herkunftsstaat;
r  bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde beziehungsweise Zielstaat;
s  bei Umzug in der Gemeinde: Datum;
t  Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene;
u  Todesdatum.
, l, r, s, t und u RHG nicht auf. Unbestritten ist, dass sowohl im archivierten Stichprobenrahmen als auch im Adressverzeichnis die AHV-Nummer enthalten ist.

3.
Zu prüfen ist zunächst, ob die im archivierten Stichprobenrahmen enthaltenen Informationen Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG, mithin Angaben sind, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Unbestritten ist, dass es sich dabei um "Angaben" im Sinne der genannten Bestimmung handelt und diese einen Bezug zu einer Person aufweisen. Fraglich ist jedoch, ob sich die Angaben auf eine bestimmte oder zumindest bestimmbare Person beziehen.

3.1. Eine Person ist dann im Sinne von Art. 3 lit. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG bestimmt, wenn sich aus den Informationen selbst ergibt, dass es sich genau um diese Person handelt. Bestimmbar ist die Person, wenn sie allein durch die Angaben zwar nicht eindeutig identifiziert wird, aufgrund zusätzlicher Informationen aber auf sie geschlossen werden kann. Für die Bestimmbarkeit genügt jedoch nicht jede theoretische Möglichkeit der Identifizierung. Ist der Aufwand derart gross, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit gerechnet werden muss, dass eine interessierte Person diesen auf sich nehmen wird, liegt keine Bestimmbarkeit vor (Botschaft vom 23. März 1988 zum Bundesgesetz über den Datenschutz [DSG], BBl 1988 II 444 f.). Die Frage ist abhängig vom konkreten Fall zu beantworten, wobei insbesondere auch die Möglichkeiten der Technik mitzuberücksichtigen sind. Von Bedeutung ist indessen nicht nur, welcher Aufwand objektiv erforderlich ist, um eine bestimmte Information einer Person zuordnen zu können, sondern auch, welches Interesse der Datenbearbeiter oder ein Dritter an der Identifizierung hat (BGE 138 II 346 E. 6.1; 136 II 508 E. 3.2 f.; Urteil 4A 365/2017 vom 26. Februar 2018 E. 5; je mit Hinweisen).
Unter Anonymisierung ist jede Massnahme zu verstehen, die bewirkt, dass die Identität der betroffenen Person nicht mehr oder nur noch mit ausserordentlichem Aufwand festgestellt werden kann (BGE 144 II 91 E. 4.3; BBl 1988 II 473).

3.2.

3.2.1. Die Vorinstanz erwog, während anhand der früheren 11-stelligen AHV-Nummer die Anfangsbuchstaben des Namens, das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Nationalität (Schweizer oder Ausländer) hätten bestimmt werden können, sei die ab dem 1. Juli 2008 schrittweise eingeführte AHV-Nummer eine "nicht sprechende" Nummer, die keinen Rückschluss auf die Person zulasse. Mit dieser in den archivierten Stichprobenrahmen enthaltenen AHV-Nummer liessen sich die Daten somit nicht einer "bestimmten" Person zuordnen.
Bestimmbar wäre der Beschwerdeführer jedoch - soweit ersichtlich - grundsätzlich dann, wenn er im Zeitpunkt einer Anfragebearbeitung gleichzeitig in einem (separaten) Adressverzeichnis erfasst wäre. So könnte insbesondere über die AHV-Nummer (und evtl. andere Daten) eine Verbindung zum Namen oder Vornamen gefunden werden bzw. eine Identifikation stattfinden. Eine solche Vorgehensweise sei jedoch von den Rechtsgrundlagen nicht gedeckt und somit unzulässig. So werde in Art. 16 Abs. 3
SR 431.02 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) - Registerharmonisierungsgesetz
RHG Art. 16 Verwendung der Daten für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung durch das Bundesamt
1    Die Daten dienen dem Bundesamt für statistische Erhebungen und Auswertungen.
2    Das Bundesamt kann auf der Grundlage der Daten Stichproben für statistische Erhebungen ziehen.
3    Es kann Daten nach Artikel 6 Buchstaben a-h, j, k und m als Adressverzeichnis für die Durchführung statistischer Erhebungen verwenden.
4    Es kann zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben die Daten ohne Personenbezeichnungen mit denjenigen des GWR und des Betriebs- und Unternehmensregisters (BUR) dauerhaft verknüpfen und aufbewahren.
RHG klar festgehalten, dass die Daten im Adressverzeichnis für die "Durchführung statistischer Erhebungen" verwendet werden könnten bzw. heisse es im Bearbeitungsreglement, dass das Adressverzeichnis "nur bei der Vervollständigung der Stichproben in Anspruch genommen" bzw. "nur zu diesem Zweck gebraucht" werde. Diese Voraussetzung sei bei der vorliegenden Sachlage nicht erfüllt. Ausserdem würden die alten Adressverzeichnisse unmittelbar nach Beendigung der damit realisierten Befragungen vollständig gelöscht. Demnach müsste für einen möglichen Abgleich der Beschwerdeführer nicht nur mit einer konkreten Befragung in Zusammenhang gebracht werden können, die Befragung dürfte zugleich auch noch nicht beendet worden sein.

3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, bei der AHV-Nummer handle es sich um einen Identifikator im Sinne von Art. 3 lit. e
SR 431.02 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) - Registerharmonisierungsgesetz
RHG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Einwohnerregister: manuell oder elektronisch durch den Kanton oder die Gemeinde geführtes Register, in dem alle Personen erfasst sind, die sich im Kanton oder in der Gemeinde niedergelassen haben oder aufhalten;
b  Niederlassungsgemeinde: Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss; eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat, und kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben;
c  Aufenthaltsgemeinde: Gemeinde, in der sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält; der Aufenthalt zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen eine Aufenthaltsgemeinde;
d  Haushalt: Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben;
e  Identifikator: nicht sprechende und unveränderliche Nummer, die als funktionales Element in einem Datenbestand die eindeutige Identifikation einer Person oder Sache erlaubt;
f  Merkmal: Eigenschaft einer Person oder Sache, die objektiv erfasst und beschrieben werden kann;
g  Merkmalsausprägung: konkreter Wert, den ein Merkmal annehmen kann;
h  Nomenklatur: Ordnungssystem zur Klassifizierung und Darstellung von Merkmalsausprägungen;
i  Kodierschlüssel: Codesammlung, welche der Übersetzung von in Textform gefassten Merkmalsausprägungen in numerische Werte dient, die in Informatiksystemen verarbeitbar sind.
RHG, mithin um eine nicht sprechende und unveränderliche Nummer, die als funktionales Element in einem Datenbestand die eindeutige Identifikation einer Person oder Sache erlaube. Auch wenn aus den einzelnen Teilen der Nummer nicht auf Merkmale einer Person geschlossen werden könne, bestimme die AHV-Nummer als Ganzes eine Person eindeutig, bestehe darin doch der primäre Zweck der Zuweisung. Damit enthielten die archivierten Stichprobenrahmen auch dann Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG, wenn die Personen nur über die AHV-Nummer erschlossen seien. Die vorinstanzliche Anwendung von Art. 16 Abs. 3
SR 431.02 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) - Registerharmonisierungsgesetz
RHG Art. 16 Verwendung der Daten für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung durch das Bundesamt
1    Die Daten dienen dem Bundesamt für statistische Erhebungen und Auswertungen.
2    Das Bundesamt kann auf der Grundlage der Daten Stichproben für statistische Erhebungen ziehen.
3    Es kann Daten nach Artikel 6 Buchstaben a-h, j, k und m als Adressverzeichnis für die Durchführung statistischer Erhebungen verwenden.
4    Es kann zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben die Daten ohne Personenbezeichnungen mit denjenigen des GWR und des Betriebs- und Unternehmensregisters (BUR) dauerhaft verknüpfen und aufbewahren.
RHG sei sodann fehlerhaft. Ausserdem lägen nicht schon dann keine Personendaten mehr vor, wenn der Inhaber der Daten behaupte, durch organisationsinterne Massnahmen sicherzustellen, dass die für eine Ergänzung mit Personenbezeichnungen unbestrittenermassen zur Verfügung stehenden Mittel nicht zweckwidrig eingesetzt würden.

3.2.3. Der EDÖB hält in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht fest, jede Person erhalte eine eigene AHV-Nummer. Gemäss Botschaft zum Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) solle mit dem Entwurf des AHVG die Basis für die Entwicklung der AHV-Nummer in Richtung einer "administrativen Personenidentifikationsnummer" geschaffen werden, was das rechtstechnische Bindeglied zum gleichzeitig vorgeschlagenen neuen Registerharmonisierungsgesetz sei. Der Botschaft vom 23. November 2005 zur Harmonisierung amtlicher Personenregister (BBl 2006 427) sei zu entnehmen, dass auf die Einführung von sektoriellen Personenidentifikatoren verzichtet und vorgeschlagen worden sei, die neue, vollständig anonymisierte AHV-Nummer in den vom RHG bezeichneten Personenregistern zu verwenden. Zudem wies der EDÖB auf die Revision des AHVG hin, mit der die systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden weiter vorangetrieben und effizienter gestaltet werden solle. Die AHV-Nummer erlaube somit die eindeutige Identifikation einer Person. Dass es sich dabei um eine sogenannte "nicht sprechende" Nummer handle, bei der die Zusammensetzung keine Rückschlüsse auf die Person zulasse, der die Nummer
zugewiesen werde, ändere daran nichts. Die Bestimmbarkeit der Person sei damit gegeben, weshalb die AHV-Nummer als Personendatum im Sinne von Art. 3 lit. a
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DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG gelte. Die in den archivierten Stichprobenrahmen enthaltenen Daten liessen sich somit durchaus dem Beschwerdeführer zuordnen.

3.2.4. Das BFS führt in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht aus, im archivierten Stichprobenrahmen würden die Stichproben für fünf Jahre anonymisiert und in einem geschützten elektronischen Archiv, das nur limitiert zugänglich sei, aufbewahrt. Die AHV-Nummer sei im archivierten Stichprobenregister enthalten. Da es sich dabei um eine nicht sprechende Nummer handle, die keine Rückschlüsse auf eine Person zulasse und die Identität der betroffenen Person nicht ersichtlich sei, falle sie nicht unter die Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG. Auch wenn die AHV-Nummer im archivierten Stichprobenrahmen geführt werde, könne keine Relation bzw. kein Rückschluss auf eine Person hergestellt werden, da die AHV-Nummer anonym sei und weder ein Name noch eine Adresse mehr vorhanden seien.

3.3.

3.3.1. Der Botschaft vom 23. November 2005 zur Harmonisierung amtlicher Personenregister ist zu entnehmen, dass mit dem RHG die bestehenden gesetzlich geregelten Datenkommunikationsprozesse zwischen amtlichen Personenregistern auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene weitgehend automatisiert werden sollen. Um Medienbrüche beim Datenaustausch in Zukunft zu vermeiden, solle die AHV-Nummer in die vom RHG bezeichneten amtlichen Personenregister als eindeutiger, nicht sprechender Identifikator eingeführt werden (BBl 2006 428). Als einheitlicher Personenidentifikator ermögliche diese unter anderem die eindeutige und sichere Identifikation von Personen in verschiedenen Registern sowie die nötigen Verknüpfungen von Informationen aus verschiedenen Personenregistern bei Bund, Kantonen und Gemeinden für statistische Zwecke. Die heute im BFS üblichen Prozesse der Erfassung von Namen und Adressen und die anschliessend notwendige Anonymisierung für die statistische Auswertung würden überflüssig, wenn eine dauerhafte Verbindung der AHV-Nummer mit den Merkmalen der zugehörigen Person im jeweiligen Register geführt werde. Namen und Adressen seien lediglich noch erforderlich, wenn die Einwohnerregister für die Ziehung von Stichproben
und die Kontaktierung der Haushalte bei Erhebungen benötigt würden (BBl 2006 452).

3.3.2. Gemäss Art. 50c
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 50c AHV-Nummer - 1 Eine AHV-Nummer wird jeder Person zugewiesen, die:
1    Eine AHV-Nummer wird jeder Person zugewiesen, die:
a  in der Schweiz Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 13 ATSG283);
b  im Ausland wohnt und Beiträge entrichtet oder Leistungen bezieht oder beantragt.
2    Eine AHV-Nummer wird einer Person überdies zugewiesen, wenn dies notwendig ist:284
a  für die Durchführung der AHV; oder
b  im Verkehr mit einer Stelle oder Institution, die zur systematischen Verwendung der Nummer berechtigt ist ausserhalb der AHV.
3    Die Zusammensetzung der AHV-Nummer darf keine Rückschlüsse auf die Person zulassen, der die Nummer zugewiesen wird.
AHVG wird jeder Person eine AHV-Nummer zugewiesen, die in der Schweiz Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Abs. 1 lit. a), die im Ausland wohnt und Beiträge entrichtet oder Leistungen bezieht oder beantragt (Abs. 1 lit. b); überdies, wenn dies notwendig ist für die Durchführung der AHV (Abs. 2 lit. a) oder im Verkehr mit einer Stelle oder Institution, die zur systematischen Verwendung der Nummer berechtigt ist (Abs. 2 lit. b). Die Zusammensetzung der AHV-Nummer darf keine Rückschlüsse auf die Person zulassen, der die Nummer zugewiesen wird (Abs. 3).
Der Botschaft vom 23. November 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Neue AHV-Versichertennummer) ist zu entnehmen, "[als] erster Schritt in Richtung Verwendung der AHV-Versichertennummer als 'administrative Personenidentifikationsnummer' oder 'Bürgernummer' ist geplant, durch ein neues Registerharmonisierungsgesetz den Einsatz der neuen AHV-Versichertennummer in verschiedenen amtlichen Registern zu regeln." (BBl 2006 507). In der Botschaft vom 30. Oktober 2019 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden) wird sodann ausgeführt, ein Personenidentifikator diene dazu, die einzelnen Informationen innerhalb einer Sammlung von Personendaten richtig zuzuordnen. Anders als die übrigen Attribute wie Name oder Vorname, die mehrfach vorkommen könnten, ermögliche ein einmaliger Identifikator eine eindeutige Zuordnung von Datensätzen und Personen. Wie andere Personenidentifikatoren des Bundes diene auch die AHV-Nummer ausschliesslich dazu, innerhalb einer Datensammlung einen Satz von Personendaten der richtigen Einzelperson zuordnen zu können. Sie werde nur zu administrativen Zwecken verwendet (BBl 2019
7367
). Die systematische Verwendung der AHV-Nummer in einer Sammlung mit Personendaten führe zu einer eindeutigen Personenidentifikation und damit zu einer besseren Qualität des Datenbestands (BBl 2019 7375).

3.4.

3.4.1. Die AHV-Nummer erlaubt demnach die eindeutige Zuordnung von Informationen zu einer konkreten Person. Umgekehrt kann ein Satz von Informationen, in dem die AHV-Nummer enthalten ist, einer konkreten Person eindeutig zugeordnet werden. Ob die betroffene Person aufgrund der im archivierten Stichprobenrahmen enthaltenen Informationen als "bestimmt" im Sinne der ersten, in Art. 3 lit. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG genannten Alternative zu erachten ist, kann vorliegend jedoch offenbleiben. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass die betroffene Person anhand der im archivierten Stichprobenrahmen enthaltenen Angaben vorliegend jedenfalls als "bestimmbar" im Sinne der zweiten, in Art. 3 lit. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG genannten Alternative zu gelten hat.

3.4.2. Ob eine Information aufgrund zusätzlicher Angaben mit einer Person in Verbindung gebracht werden kann, sich die Information mithin auf eine bestimmbare Person im Sinne von Art. 3 lit. a
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DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG bezieht, beurteilt sich aus der Sicht des jeweiligen Inhabers der Information (BGE 138 II 346 E. 6.1; 136 II 508 E. 3.4 mit Hinweisen; DAVID ROSENTHAL, in: Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2008, N. 20 und 25 f. zu Art. 3
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DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG; BELSER/NOUREDDINE, in: Datenschutzrecht, Grundlagen und öffentliches Recht, 2011, S. 423). Inhaber sowohl der Informationen im archivierten Stichprobenrahmen als auch im Stichprobenregister (inklusive Adressverzeichnis) ist vorliegend unbestrittenermassen das BFS. An dieses sind gemäss Bearbeitungsreglement Auskunftsbegehren gemäss Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG zu stellen (Bearbeitungsreglement, Ziff. 8) und dieses Amt war es auch, das dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 2019 Auskunft über die im Stichprobenregister über dessen Person gespeicherte Daten Auskunft erteilt hat.
Da die AHV-Nummer sowohl im archivierten Stichprobenrahmen als auch im Adressverzeichnis enthalten ist, können die Informationen aus diesen beiden Verzeichnissen anhand dieser Nummer miteinander verbunden werden. Insofern erachtete auch die Vorinstanz die Bestimmbarkeit der betroffenen Person als gegeben; erwog sie doch, wenn diese im Zeitpunkt einer Anfragebearbeitung gleichzeitig in einem (separaten) Adressverzeichnis erfasst wäre, könnte insbesondere über die AHV-Nummer (und eventuell andere Daten) eine Verbindung zum Namen oder Vornamen gefunden werden bzw. eine Identifikation stattfinden. Dass die Daten im Adressverzeichnis gemäss Art. 16 Abs. 3
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RHG Art. 16 Verwendung der Daten für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung durch das Bundesamt
1    Die Daten dienen dem Bundesamt für statistische Erhebungen und Auswertungen.
2    Das Bundesamt kann auf der Grundlage der Daten Stichproben für statistische Erhebungen ziehen.
3    Es kann Daten nach Artikel 6 Buchstaben a-h, j, k und m als Adressverzeichnis für die Durchführung statistischer Erhebungen verwenden.
4    Es kann zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben die Daten ohne Personenbezeichnungen mit denjenigen des GWR und des Betriebs- und Unternehmensregisters (BUR) dauerhaft verknüpfen und aufbewahren.
RHG für die "Durchführung statistischer Erhebungen" verwendet werden könnten bzw. das Adressverzeichnis gemäss Bearbeitungsreglement "nur bei der Vervollständigung der Stichproben in Anspruch genommen" bzw. "nur zu diesem Zweck gebraucht" werde, wie dies die Vorinstanz festhielt, vermag die Qualifikation der fraglichen Informationen als Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a
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DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG vorliegend nicht zu beeinflussen. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Informationen aus dem Stichprobenregister Personendaten sein sollen, nicht aber die Informationen aus dem archivierten
Stichprobenrahmen. Auch kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn diese erwog, die alten Adressverzeichnisse würden unmittelbar nach Beendigung der damit realisierten Befragungen vollständig gelöscht, weshalb der Beschwerdeführer für einen möglichen Abgleich nicht nur mit einer konkreten Befragung in Zusammenhang gebracht werden können müsste, sondern die Befragung zugleich auch noch nicht beendet worden sein dürfte. Wie auch das BFS in seinen Schlussbemerkungen an die Vorinstanz vom 25. November 2019 festhielt, wird die AHV-Nummer einmal vergeben und bleibt unverändert, auch wenn sich Personeneigenschaften, beispielsweise der Zivilstand, ändern. Da die AHV-Nummer konstanter Bestandteil des Adressverzeichnisses bildet, bleibt die Möglichkeit einer Verbindung der Informationen aus dem archivierten Stichprobenrahmen mit jenen aus dem Adressverzeichnis bzw. eine Identifikation der betroffenen Person erhalten, auch wenn das Adressverzeichnis vor dem archivierten Stichprobenrahmen gelöscht wird.
Das BFS hält in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht fest, die Führung der AHV-Nummer im Archiv sei notwendig, um die Koordination zwischen den gezogenen Stichproben nachzuvollziehen und Statistiken zur Stichprobenziehung zu erstellen. Nur mit dieser Koordination könne die Belastung durch Statistikerhebungen möglichst gleichmässig auf die Schweizer Wohnbevölkerung verteilt werden, was einer Anforderung an die Arbeitsweise des BFS entspreche. Inwiefern dies der Qualifikation der Informationen im archivierten Stichprobenrahmen als Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a
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DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG entgegenstehen sollte, ist nicht erkennbar. Dies gilt auch für die nicht weiter substanziierten Ausführungen des BFS, wonach der archivierte Stichprobenrahmen in einem geschützten und limitiert zugänglichen Archiv aufbewahrt wird. Wie der EDÖB in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht mit Verweis insbesondere auf Art. 16 Abs. 3
SR 431.02 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) - Registerharmonisierungsgesetz
RHG Art. 16 Verwendung der Daten für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung durch das Bundesamt
1    Die Daten dienen dem Bundesamt für statistische Erhebungen und Auswertungen.
2    Das Bundesamt kann auf der Grundlage der Daten Stichproben für statistische Erhebungen ziehen.
3    Es kann Daten nach Artikel 6 Buchstaben a-h, j, k und m als Adressverzeichnis für die Durchführung statistischer Erhebungen verwenden.
4    Es kann zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben die Daten ohne Personenbezeichnungen mit denjenigen des GWR und des Betriebs- und Unternehmensregisters (BUR) dauerhaft verknüpfen und aufbewahren.
i.V.m. Art. 6 lit. a
SR 431.02 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) - Registerharmonisierungsgesetz
RHG Art. 6 Minimaler Inhalt - Die Einwohnerregister enthalten von jeder Person, die sich niedergelassen hat oder aufhält, mindestens die Daten zu den folgenden Identifikatoren und Merkmalen:
a  AHV-Nummer10 nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194611 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);
b  Gemeindenummer des Bundesamtes und amtlicher Gemeindename;
c  Gebäudeidentifikator nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Bundesamtes;
d  Wohnungsidentifikator nach dem GWR, Haushaltszugehörigkeit und Haushaltsart;
e  amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person;
f  alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;
g  Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort;
h  Geburtsdatum und Geburtsort;
i  Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern;
j  Geschlecht;
k  Zivilstand;
l  Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft;
m  Staatsangehörigkeit;
n  bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises;
o  Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde;
p  Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde;
q  bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde beziehungsweise Herkunftsstaat;
r  bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde beziehungsweise Zielstaat;
s  bei Umzug in der Gemeinde: Datum;
t  Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene;
u  Todesdatum.
, e, f und g RHG festhält, darf das BFS unter anderem sowohl die AHV-Nummer als auch die Namen, Vornamen und Wohnadressen der Personen bearbeiten. Nachdem aus dessen Sicht zu beurteilen ist, ob sich die Informationen auf eine bestimmbare Person beziehen, kann die Art der Aufbewahrung der Informationen für
deren datenschutzrechtliche Qualifikation vorliegend keine Rolle spielen.
Im Übrigen stellte der Beschwerdeführer sein Auskunftsgesuch an das BFS unter Angabe seiner AHV-Nummer, sodass diesem eine Zuordnung der den Beschwerdeführer betreffenden Informationen im archivierten Stichprobenrahmen ohne den Beizug des Adressverzeichnisses möglich war. Dies bestreitet das BFS nicht, wenn es vorbringt, ein solches Vorgehen entspreche nicht den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

3.4.3. Zusammenfassend kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie zum Schluss kam, dass sich die im archivierten Stichprobenrahmen enthaltenen Daten nicht dem Beschwerdeführer zuordnen liessen und weder von einer bestimmten noch von einer bestimmbaren Person auszugehen sei. Vielmehr lassen sich diese Informationen anhand der AHV-Nummer einer konkreten Person zuordnen, die für das BFS unter Beizug des Adressverzeichnisses identifizierbar ist. Es handelt sich bei den im archivierten Stichprobenrahmen enthaltenen Informationen somit um Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG.

4.

4.1. Das Auskunftsrecht erstreckt sich gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG auf alle über eine Person in einer Datensammlung vorhandenen Daten und ist mithin vom Vorliegen einer Datensammlung abhängig. Als Datensammlung gilt jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind (Art. 3 lit. g
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG). Entscheidend ist, dass die eine bestimmte Person betreffenden Daten als solche auffindbar sind oder ein (direkter oder indirekter) personenbezogener Zugriff möglich ist (Urteil 1A.225/2002 vom 27. Mai 2003 E. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 129 I 249). Bei den automatisch geführten Datensammlungen mit ihren vielfältigen Abfragemöglichkeiten trifft dies fast unbeschränkt zu, unabhängig davon, ob Personennamen als eigentliche Suchbegriffe vorgesehen sind. Bei den manuell geführten Beständen von Personendaten fallen nicht nur jene Karteien oder Sammlungen unter den Begriff der Datensammlung, die nach den betroffenen Personen gegliedert sind, sondern auch solche, bei denen nur mittelbar, über eine Hilfsdatensammlung (z.B. ein Suchregister), ein personenbezogener Zugriff möglich ist. Keine Datensammlung stellen aber Datenbestände dar, wenn darin zwar noch Personendaten gefunden
werden können, der damit verbundene Aufwand aber übermässig gross wäre (zum Ganzen: BBl 1988 II 447 f.)

4.2. Der EDÖB hält in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht fest, die in den archivierten Stichprobenrahmen enthaltenen Daten könnten aufgrund der AHV-Nummer durchaus dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Es sei damit von der Erschliessbarkeit der im archivierten Stichprobenrahmen enthaltenen Daten auszugehen und das Vorliegen einer Datensammlung im Sinne des DSG zu bejahen.
Diese Auffassung trifft - auch mit Blick auf die obigen Ausführungen - zu. Ausserdem geht aus der dem Beschwerdeführer durch das BFS erteilten Auskunft vom 16. April 2019 hervor, dass die diesen betreffenden Daten aus den drei im Stichprobenregister enthaltenen Verzeichnissen anhand seiner Angaben (Name, Vornamen, Wohnadresse, AHV-Nummer) haben abgerufen werden können.

4.3. Mithin hätte das BFS dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
DSG auch hinsichtlich der über diesen vorhandenen Daten im archivierten Stichprobenrahmen Auskunft erteilen müssen. Inwiefern das vom BFS wiederholt angeführte Statistikgeheimnis gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG)
BStatG Art. 14 Datenschutz und Amtsgeheimnis - 1 Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder die betroffene natürliche oder juristische Person einer solchen schriftlich zustimmt.28
1    Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder die betroffene natürliche oder juristische Person einer solchen schriftlich zustimmt.28
2    Die mit statistischen Arbeiten betrauten Personen müssen alle Daten über einzelne natürliche und juristische Personen geheim halten, die sie bei ihrer Arbeit wahrgenommen haben. Diese Pflicht gilt insbesondere auch für die Personen, die in den Kantonen, Gemeinden und bei übrigen Stellen zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogen werden oder die Daten nach Artikel 19 erhalten.
BStatG dem entgegenstehen sollte, wird weder substanziiert dargelegt noch ist dies erkennbar. Dies gilt auch mit Blick auf das Vorbringen des BFS, die archivierten Daten seien lediglich dazu bestimmt, für zusätzliche statistische Auswertungen genutzt zu werden. Mit seiner Weigerung, dem Beschwerdeführer auch die über ihn im archivierten Stichprobenrahmen vorhandenen Daten mitzuteilen, hat das BFS demnach Bundesrecht verletzt.
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei vollständig Auskunft über die Daten zu erteilen, die das BFS im Zusammenhang mit den Datenlieferungen der Kantone und Gemeinden nach dem Registerharmonisierungsgesetz über diesen bearbeitet, geht weder aus der Beschwerde noch aus den vorinstanzlichen Akten hervor, welche Daten - über jene im archivierten Stichprobenrahmen hinaus - gemeint sein könnten. Die entsprechende Erwägung der Vorinstanz, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das BFS über weitere Daten verfüge, über die es zu Unrecht keine Auskunft erteilt habe, wird vom Beschwerdeführer sodann nicht bestritten. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung erübrigt sich somit.

5.
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2020 aufzuheben und das BFS anzuweisen, dem Beschwerdeführer die über ihn im archivierten Stichprobenrahmen vorhandenen Daten mitzuteilen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder für das bundes- noch für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
BGG) oder dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 26. Juni 2020 aufgehoben. Das Bundesamt für Statistik BFS wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die über ihn im archivierten Stichprobenrahmen vorhandenen Daten mitzuteilen.

2.
Für das bundesgerichtliche und das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Statistik BFS, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Dambeck
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_425/2020
Datum : 28. Februar 2022
Publiziert : 04. April 2022
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Verwaltungsverfahren
Gegenstand : Rechtsverweigerung / Auskunft nach Datenschutzgesetz


Gesetzesregister
AHVG: 50c
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 50c AHV-Nummer - 1 Eine AHV-Nummer wird jeder Person zugewiesen, die:
1    Eine AHV-Nummer wird jeder Person zugewiesen, die:
a  in der Schweiz Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 13 ATSG283);
b  im Ausland wohnt und Beiträge entrichtet oder Leistungen bezieht oder beantragt.
2    Eine AHV-Nummer wird einer Person überdies zugewiesen, wenn dies notwendig ist:284
a  für die Durchführung der AHV; oder
b  im Verkehr mit einer Stelle oder Institution, die zur systematischen Verwendung der Nummer berechtigt ist ausserhalb der AHV.
3    Die Zusammensetzung der AHV-Nummer darf keine Rückschlüsse auf die Person zulassen, der die Nummer zugewiesen wird.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
67 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGÖ: 13
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 13 Schlichtung - 1 Einen Schlichtungsantrag stellen kann eine Person:13
1    Einen Schlichtungsantrag stellen kann eine Person:13
a  deren Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird;
b  zu deren Gesuch die Behörde nicht fristgerecht Stellung genommen hat; oder
c  die nach Artikel 11 angehört worden ist, wenn die Behörde gegen ihren Willen den Zugang gewähren will.
2    Der Schlichtungsantrag ist dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme oder nach Ablauf der der Behörde für die Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist schriftlich zu stellen.14
3    Kommt eine Schlichtung zustande, so gilt das Verfahren als erledigt.
BStatG: 3 
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG)
BStatG Art. 3 Aufgaben der Bundesstatistik - 1 Die Bundesstatistik ermittelt in fachlich unabhängiger Weise repräsentative Ergebnisse über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.6
1    Die Bundesstatistik ermittelt in fachlich unabhängiger Weise repräsentative Ergebnisse über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.6
2    Sie dient:
a  der Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung von Bundesaufgaben;
b  der Beurteilung von Sachgebieten, in denen die Aufgaben von Bund und Kantonen eng ineinander greifen, zum Beispiel von Bildung, Wissenschaft und Forschung, Kultur, Sport, Rechtswesen, Tourismus, öffentlichen Finanzen, Raumnutzung, Bau- und Wohnungswesen, Verkehr, Energie oder Gesundheits- und Sozialwesen;
c  der Unterstützung von Forschungsvorhaben von nationaler Bedeutung;
d  der Beurteilung der Erfüllung des Verfassungsauftrages zur Gleichstellung von Mann und Frau sowie von Behinderten und Nichtbehinderten;
e  der Evaluation der Beschäftigungsfähigkeit und der Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen der Hochschulen.
3    Im Rahmen dieser Aufgaben wird mit den Kantonen, den Gemeinden, der Wissenschaft, der Privatwirtschaft und den Sozialpartnern sowie den ausländischen und internationalen Organisationen zusammengearbeitet und nach Möglichkeit ihren Informationsbedürfnissen Rechnung getragen.
10 
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG)
BStatG Art. 10 Bundesamt für Statistik - 1 Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit.
1    Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit.
2    Das Bundesamt koordiniert die Bundesstatistik und erstellt einheitliche Grundlagen im Interesse der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit. Es erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen Statistikstellen und nach Anhören interessierter Kreise das Mehrjahresprogramm. Es führt in der Regel die Erhebungen durch und erarbeitet Gesamtdarstellungen, sofern diese nicht durch den Bundesrat einer anderen Statistik- oder Amtsstelle übertragen werden.
3    Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Betriebs- und Unternehmungsregister (BUR) als Hilfsinstrument für die Durchführung von Erhebungen bei Unternehmen und Betrieben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden.
3bis    Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Zugriff auf das Register für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben haben der Bund sowie jeder Kanton und jede Gemeinde auf diejenigen Daten, die sein beziehungsweise ihr Gebiet betreffen. Der Bundesrat regelt die Führung des Registers und erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz. Soweit es sich um keine personenbezogenen Angaben handelt, kann der Bundesrat die Daten des Registers öffentlich zugänglich machen.19
3ter    Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen ein Schweizerisches Register der Studierenden als Hilfsmittel für die Erstellung von Statistiken. Die Kantone und die Hochschulen dürfen Angaben aus diesem Register für Überprüfungen verwenden, die der Wahrnehmung ihrer finanzwirtschaftlichen, verwaltungstechnischen und rechtlichen Interessen nach Massgabe der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 199720 dienen. Der Bundesrat bestimmt die für diesen Zweck bekannt zu gebenden Merkmale und die Modalitäten der Weitergabe.21
3quater    Das Bundesamt führt ein Stichprobenregister als Hilfsinstrument für Erhebungen bei Haushalten und Personen. Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten sind verpflichtet, die dafür notwendigen Kundendaten dem Bundesamt zu liefern, soweit diese vorhanden sind. Sie können für ihren Aufwand teilweise oder ganz entschädigt werden. Die zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogenen Stellen dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Die Daten des Stichprobenregisters dürfen nur für Erhebungen gemäss diesem Gesetz verwendet werden.22
3quinquies    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.23
4    Die Verwaltungseinheiten sowie, nach Massgabe ihrer Unterstellung nach Artikel 2 Absatz 3, die übrigen Organe liefern dem Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben die Ergebnisse und Grundlagen ihrer Statistiktätigkeit und, falls erforderlich, die Daten aus ihren Datenbanken und Erhebungen.24
5    Geheimhaltungspflichten und Sperrungen können in der Regel einer Bekanntgabe an das Bundesamt nur entgegengehalten werden, wenn ein Bundesgesetz die Weitergabe oder Verwendung der Daten für statistische Zwecke ausdrücklich ausschliesst. Das Bundesamt darf diese Daten gemäss Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes sowie Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202025 nicht weitergeben.26
14
SR 431.01 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG)
BStatG Art. 14 Datenschutz und Amtsgeheimnis - 1 Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder die betroffene natürliche oder juristische Person einer solchen schriftlich zustimmt.28
1    Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder die betroffene natürliche oder juristische Person einer solchen schriftlich zustimmt.28
2    Die mit statistischen Arbeiten betrauten Personen müssen alle Daten über einzelne natürliche und juristische Personen geheim halten, die sie bei ihrer Arbeit wahrgenommen haben. Diese Pflicht gilt insbesondere auch für die Personen, die in den Kantonen, Gemeinden und bei übrigen Stellen zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogen werden oder die Daten nach Artikel 19 erhalten.
DSG: 3 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
RHG: 3 
SR 431.02 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) - Registerharmonisierungsgesetz
RHG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Einwohnerregister: manuell oder elektronisch durch den Kanton oder die Gemeinde geführtes Register, in dem alle Personen erfasst sind, die sich im Kanton oder in der Gemeinde niedergelassen haben oder aufhalten;
b  Niederlassungsgemeinde: Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss; eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat, und kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben;
c  Aufenthaltsgemeinde: Gemeinde, in der sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält; der Aufenthalt zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen eine Aufenthaltsgemeinde;
d  Haushalt: Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben;
e  Identifikator: nicht sprechende und unveränderliche Nummer, die als funktionales Element in einem Datenbestand die eindeutige Identifikation einer Person oder Sache erlaubt;
f  Merkmal: Eigenschaft einer Person oder Sache, die objektiv erfasst und beschrieben werden kann;
g  Merkmalsausprägung: konkreter Wert, den ein Merkmal annehmen kann;
h  Nomenklatur: Ordnungssystem zur Klassifizierung und Darstellung von Merkmalsausprägungen;
i  Kodierschlüssel: Codesammlung, welche der Übersetzung von in Textform gefassten Merkmalsausprägungen in numerische Werte dient, die in Informatiksystemen verarbeitbar sind.
6 
SR 431.02 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) - Registerharmonisierungsgesetz
RHG Art. 6 Minimaler Inhalt - Die Einwohnerregister enthalten von jeder Person, die sich niedergelassen hat oder aufhält, mindestens die Daten zu den folgenden Identifikatoren und Merkmalen:
a  AHV-Nummer10 nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194611 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);
b  Gemeindenummer des Bundesamtes und amtlicher Gemeindename;
c  Gebäudeidentifikator nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Bundesamtes;
d  Wohnungsidentifikator nach dem GWR, Haushaltszugehörigkeit und Haushaltsart;
e  amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person;
f  alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;
g  Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort;
h  Geburtsdatum und Geburtsort;
i  Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern;
j  Geschlecht;
k  Zivilstand;
l  Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft;
m  Staatsangehörigkeit;
n  bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises;
o  Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde;
p  Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde;
q  bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde beziehungsweise Herkunftsstaat;
r  bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde beziehungsweise Zielstaat;
s  bei Umzug in der Gemeinde: Datum;
t  Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene;
u  Todesdatum.
14 
SR 431.02 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) - Registerharmonisierungsgesetz
RHG Art. 14 Bereitstellung der Daten für statistische Zwecke durch die Kantone und Gemeinden
1    Die Kantone und Gemeinden stellen dem Bundesamt unentgeltlich die Daten nach Artikel 6 zur Verfügung. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt und die Periodizität der Datenlieferung.
2    Die Kantone und Gemeinden stellen dem Bundesamt zur Entlastung der Befragten bei Erhebungen auf Anfrage hin Daten nach Artikel 7 unentgeltlich zur Verfügung, sofern das kantonale Recht deren Verwendung für statistische Zwecke nicht ausdrücklich ausschliesst. Der Bundesrat legt die notwendigen Daten fest.
3    Die Daten werden mittels elektronischer Datenträger oder in elektronischer Form geliefert. Im letzteren Fall sind die Daten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 200314 über die elektronische Signatur zu verschlüsseln.
4    Das Bundesamt regelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die technischen Rahmenbedingungen der Datenlieferung sowie den Aufbau der Schnittstellen.
5    Es definiert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die notwendigen Überprüfungen und Qualitätsstandards.
16
SR 431.02 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) - Registerharmonisierungsgesetz
RHG Art. 16 Verwendung der Daten für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung durch das Bundesamt
1    Die Daten dienen dem Bundesamt für statistische Erhebungen und Auswertungen.
2    Das Bundesamt kann auf der Grundlage der Daten Stichproben für statistische Erhebungen ziehen.
3    Es kann Daten nach Artikel 6 Buchstaben a-h, j, k und m als Adressverzeichnis für die Durchführung statistischer Erhebungen verwenden.
4    Es kann zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben die Daten ohne Personenbezeichnungen mit denjenigen des GWR und des Betriebs- und Unternehmensregisters (BUR) dauerhaft verknüpfen und aufbewahren.
RHV: 27
SR 431.021 Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 (RHV)
RHV Art. 27 Bearbeitungsreglement
1    Das BFS erlässt ein Bearbeitungsreglement über die Nutzung des Adressverzeichnisses.
2    Das Adressverzeichnis darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
Statistikerhebungsverordnung: 13a 
SR 431.012.1 Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) - Statistikerhebungsverordnung
Art. 13a Stichprobenregister
1    Für die Durchführung von Stichprobenerhebungen führt das BFS ein Stichprobenregister.
2    Das Stichprobenregister enthält:
a  die Daten nach Artikel 16 Absatz 1 RHG ohne Personenbezeichnungen und Adressen sowie die Daten aus dem Gebäude- und Wohnungsregister;
b  die Daten des Adressverzeichnisses nach Artikel 16 Absatz 3 RHG;
c  die Kundendaten der Festnetztelefonie in der Schweiz.
13b
SR 431.012.1 Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) - Statistikerhebungsverordnung
Art. 13b Bearbeitungsreglement - Das BFS erlässt ein Reglement über die interne Bearbeitung von Daten des Stichprobenregisters.
VwVG: 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
BGE Register
129-I-249 • 136-II-508 • 138-II-346 • 144-II-91
Weitere Urteile ab 2000
1A.225/2002 • 1C_425/2020 • 4A_365/2017
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
datensammlung • personendaten • bestimmbarkeit • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • statistik • bundesgericht • betroffene person • adresse • vorname • gemeinde • stelle • archiv • bundesamt für statistik • haushalt • datenschutz • frage • wiese • bundesgesetz über die alters- und hinterlassenenversicherung • sammlung
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BVGer
A-4391/2019
BBl
1988/II/444 • 1988/II/447 • 1988/II/473 • 2006/427 • 2006/428 • 2006/452 • 2006/507 • 2019/7367 • 2019/7375