Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 807/2018
Urteil vom 28. Februar 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Fischer,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Wilfried Caviezel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Scheidungsfolgen (nachehelicher Unterhalt / Güterrecht),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 20. August 2018 (FO.2016.13-K2).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________ (geb. 1961) und B.A.________ (geb. 1957) sind die seit 1985 miteinander verheirateten, seit 2013 getrennt lebenden Eltern zweier mittlerweile volljähriger Kinder.
A.b. Am 7. März 2014 reichten die Eltern beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens verpflichtete das Kreisgericht den Ehemann zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an den noch in Ausbildung stehenden jüngeren Sohn wie auch an die Ehefrau (Entscheid vom 13. Mai 2015). Mit Berufungsentscheid vom 23. September 2015 modifizierte das Kantonsgericht St. Gallen die kreisgerichtliche Unterhaltsregelung. Soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse, reduzierte es den Unterhaltsbeitrag für den jüngeren Sohn ab 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 (voraussichtlicher Abschluss der Berufsmaturität) auf Fr. 2'200.-- und beliess den ab 1. August 2016 für A.A.________ geschuldeten Betrag bei Fr. 1'600.--.
A.c. Mit Entscheid vom 9. März 2016 (versandt am 12. Mai 2016) schied das Kreisgericht die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen. Es sprach dem jüngeren Sohn einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'200.-- zu und limitierte die Unterhaltspflicht bis zum 31. Juli 2016. Den nachehelich geschuldeten Unterhalt legte es bis zum 31. Juli 2016 auf Fr. 1'600.-- und für die Zeit danach bis zum Eintritt von B.A.________ in das ordentliche Pensionsalter gemäss liechtensteinischer AHV per 31. März 2021 auf Fr. 3'000.-- fest.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob B.A.________ am 13. Juni 2016 Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen. Er beantragte, den Unterhaltsbeitrag für A.A.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seinem Eintritt in das ordentliche Pensionierungsalter auf Fr. 1'600.-- festzusetzen. Anschlussberufungsweise beantragte A.A.________, der nacheheliche Unterhalt sei ab Rechtskraft der Scheidung bis zum Eintritt ihres Ehemannes in das ordentliche Pensionsalter mit Fr. 3'000.-- und anschliessend bis zu ihrem Eintritt ins ordentliche Pensionsalter mit Fr. 475.-- zu bemessen. Mit Urteil vom 20. August 2018 setzte das Kantonsgericht, soweit hier von Interesse, den nachehelichen Unterhalt "ab Rechtskraft dieses Entscheides" bis zum Eintritt von B.A.________ in das ordentliche Pensionsalter der liechtensteinischen AHV auf Fr. 3'000.-- fest und danach bis zum Eintritt von A.A.________ ins ordentliche Pensionsalter bei der liechtensteinischen AHV auf Fr. 220.--.
C.
Mit Eingabe vom 26. September 2018 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht, dem sie beantragt, B.A.________ (Beschwerdegegner) sei zu verpflichten, ihr nacheheliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'000.-- ab Rechtskraft der Scheidung bis zum Eintritt in sein ordentliches Pensionsalter zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, der die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung, also eine Zivilsache zum Gegenstand hat (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2. Zulässig sind rechtliche Vorbringen im Sinn von Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
Anlass zur Beschwerde gibt der Zeitpunkt des Beginns des nachehelichen Unterhalts. Die Beschwerdeführerin meint, der nacheheliche Unterhalt sei im konkreten Fall ab Rechtskraft des Scheidungspunktes und nicht ab Rechtskraft des oberinstanzlichen Urteils über die Nebenfolgen der Ehescheidung zuzusprechen.
2.1. Das Kantonsgericht erwog, dem Antrag der Beschwerdeführerin sei nicht stattzugeben, weil der nacheheliche Unterhalt grundsätzlich ab Rechtskraft des Berufungsentscheids zu zahlen sei. Zwar könne das Gericht dem Pflichtigen gestützt auf Art. 126
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 126 - 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
|
1 | Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
2 | Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden. |
3 | Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen. |
2.2.
2.2.1. Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, mit der Pflicht zum Nachweis, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung der Massnahmeregelung erfüllt wären, stelle das Kantonsgericht eine allgemeine, nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit bezogene Anforderung auf, für welche kein Präjudiz bestehe. Mit dieser Argumentation habe das Kantonsgericht ein Kriterium zur Anwendung gebracht, welches bei pflichtgemässer Ausübung des Ermessens unwesentlich, zumindest aber nicht primär entscheidend bleiben müsse.
2.2.2. Nach Art. 126 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 126 - 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
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1 | Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
2 | Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden. |
3 | Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
|
1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
Der Entscheid, ob das Gericht den Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht abweichend vom Grundsatz auf ein anderes Datum festsetzt, erweist sich demnach als ausgesprochener Ermessensentscheid.
Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig oder als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5; 141 III 97 E. 11.2; je mit Hinweis).
2.2.3. Die im Rahmen eines Eheschutzentscheids bzw. von vorsorglichen Massnahmen zugesprochenen Unterhaltsbeiträge sind grundsätzlich bis zur Beendigung des Scheidungsverfahrens geschuldet (vgl. BGE 137 III 614 E. 3.2.2; 134 III 326 E. 3.2; je mit Hinweis). Sie können nur abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben (Art. 179 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231 |
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1 | Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231 |
2 | Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
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1 | Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig. |
3 | Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231 |
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1 | Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231 |
2 | Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin. |
2.3.
2.3.1. Sodann führt die Beschwerdeführerin aus, die Feststellung des Kantonsgerichts, wonach sie nicht substanziiert dargelegt haben soll, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung der Massnahmeregelung erfüllt gewesen wären, treffe nicht zu. In der Berufungsantwort und Anschlussberufung habe sie ausgeführt, dass die Massnahmeregelung den zwischenzeitlich eingetretenen Wegfall der Unterhaltspflicht für den jüngeren Sohn und insbesondere auch die aus diesem Umstand folgende steuerliche Mehrbelastung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe, da damals gar nicht geprüft worden sei, welche persönlichen Unterhaltsbeiträge der Beschwerdeführerin nach dem Wegfall der Unterhaltsberechtigung des jüngeren Sohnes zustehen würden. Ausserdem habe sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich gegenüber den Verhältnissen bei der Massnahmeregelung insbesondere ein höherer Grundbetrag, ein Wohnaufwand ohne Wohnbeitrag des Sohnes, höhere Berufskosten, ein Vorsorgeunterhalt und höhere Steuern ergeben, für welche namentlich der Tarif für Alleinstehende statt wie zuvor für Verheiratete zur Anwendung gelange. Damit habe sie die Voraussetzungen für eine allfällige Abänderung der Massnahmeregelung substanziiert vorgebracht. Aufgrund ihrer
Vorbringen sei das Kantonsgericht im Sachurteil zum Schluss gelangt, dass entgegen dem Berufungsantrag des Beschwerdegegners nacheheliche Unterhaltsbeiträge nicht wie in der Massnahmeregelung vorgesehen mit Fr. 1'600.--, sondern dem erstinstanzlichen Entscheid entsprechend mit Fr. 3'000.-- zu bemessen seien, und zwar grundsätzlich seit Beendigung der Unterhaltspflicht des Beschwerdegegners für den jüngeren Sohn. Damit sei das Kantonsgericht also selber im Ergebnis zum Schluss gelangt, dass aufgrund der konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin die monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'600.-- gemäss Massnahmeregelung im konkreten Einzelfall offensichtlich unangemessen, unbillig und in stossender Weise ungerecht wären.
2.3.2. Im Verfahren um nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz. Danach haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, zu behaupten und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
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1 | Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen - Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen - 1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. |
|
1 | Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. |
2 | Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen. |
In der Berufungsantwort/Anschlussberufung hat die Beschwerdeführerin zum streitgegenständlichen T hema ausgeführt, der Beginn der Unterhaltspflicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens berücksichtige den Wegfall der Unterhaltspflicht für den jüngeren Sohn nicht, ebenso wenig wie den nach dem rechtskräftigen Vorsorgeausgleich im Unterhalt zusätzlich zu beachtenden Vorsorgeunterhalt und die aus diesen Umständen folgenden steuerlichen Mehrbelastungen der Beschwerdeführerin. Aus diesen allgemein gehaltenen, keinen einzigen Betrag nennenden Ausführungen, die zudem teils schwer verständlich bzw. nicht nachvollziehbar sind, durfte das Kantonsgericht ohne Weiteres und ohne Bundesrecht zu verletzen schliessen, die Beschwerdeführerin habe das Vorliegen der Abänderungsvoraussetzungen nicht, jedenfalls nicht substanziiert dargetan.
Die anderen Ausführungen in der Berufungsantwort/Anschlussberufung, auf welche die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren verweist, erfolgten in einem anderen Zusammenhang als dem vorliegend interessierenden. Namentlich ging es dort nicht um die Abänderung der Unterhaltsbeiträge. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Sachgerichts, in den Rechtsschriften oder sonstigen Akten nach Tatsachen zu suchen, die zur Stärkung des Standpunkts einer Partei geeignet sein könnten. Schliesslich nannte die Beschwerdeführerin auch dort keinen einzigen Betrag, anhand dessen die gewünschte Rechtsfolge auf der Hand gelegen hätte. Das Kantonsgericht war nicht gehalten, die geltend gemachten Umstände in seine Überlegungen zum Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht einzubeziehen.
3.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller