Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 829/2010
Urteil vom 28. Februar 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung; Strafzumessung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 26. August 2010.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Zofingen erklärte X.________ mit Urteil vom 2. April 2009 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Beschimpfung, der Drohung, der Freiheitsberaubung, der sexuellen Nötigung sowie der Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu 4½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Eine gegen diesen Entscheid vom Beurteilten geführte Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 26. August 2010 ab.
B.
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der er beantragt, die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau und des Bezirksgerichts Zofingen seien aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zofingen zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids auch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Gemäss Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 80 Autorità inferiori - 1 Il ricorso è ammissibile contro le decisioni delle autorità cantonali di ultima istanza e contro le decisioni della Corte dei reclami penali e della Corte d'appello del Tribunale penale federale.48 |
|
1 | Il ricorso è ammissibile contro le decisioni delle autorità cantonali di ultima istanza e contro le decisioni della Corte dei reclami penali e della Corte d'appello del Tribunale penale federale.48 |
2 | I Cantoni istituiscono tribunali superiori quali autorità cantonali di ultima istanza. Tali tribunali giudicano su ricorso. Sono fatti salvi i casi in cui secondo il Codice di procedura penale del 5 ottobre 200749 (CPP) si pronuncia, quale istanza cantonale unica, un giudice dei provvedimenti coercitivi o un altro giudice.50 |
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 106 Applicazione del diritto - 1 Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
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1 | Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
2 | Esamina la violazione di diritti fondamentali e di disposizioni di diritto cantonale e intercantonale soltanto se il ricorrente ha sollevato e motivato tale censura. |
2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der versuchten vorsätzlichen Tötung. Dabei rügt er eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Es treffe zu, dass er seine Ehefrau am fraglichen Tag mit einem Küchenmesser angegriffen und sie dabei am linken Unterarm verletzt habe. Es sei aber nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden, ob der Stich effektiv von unten her oder in horizontaler Richtung geführt worden sei. Ebenso wenig sei rechtsgenüglich abgeklärt worden, an welcher Stelle das Messer seine Ehefrau verletzt hätte, wenn es nicht in den linken Unterarm eingedrungen wäre. Den Akten könne nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob das Messer in den Oberkörper der Ehefrau oder in den Bauchbereich eingedrungen wäre. Es sei nicht einmal erstellt, ob er die Stichbewegung, wäre sie nicht abgewehrt worden, überhaupt zu Ende geführt hätte. Es sei durchaus denkbar, dass er den Stoss kurz vor dem Eindringen der Klinge in den Körper abgestoppt hätte, zumal er seiner Ehefrau lediglich habe Angst einflössen wollen.
Die Vorinstanz habe in Bezug auf die vorsätzliche Tötung auch zu Unrecht Eventualvorsatz bejaht. Es müsse nicht bei jedem gegen den Bauchbereich geführten Messerstich mit dem Tod der angegriffenen Person gerechnet werden. Gegen den Tötungsvorsatz spreche namentlich, dass er sofort nach der Tat das Messer aus dem Unterarm gezogen habe, ins Badezimmer gerannt sei und einen Bademantel geholt und versucht habe, die Blutung zu stillen. Ausserdem habe er seine Ehefrau sofort ins Spital gebracht, ihre Familie kontaktiert und über den Vorfall orientiert. Schliesslich habe er, bevor er seine Ehefrau aufgesucht habe, keine Vorbereitungen für ein Gewaltdelikt getroffen, namentlich kein Messer oder einen anderen gefährlichen Gegenstand mit sich geführt. Schliesslich habe seine Ehefrau zu Protokoll gegeben, dass sie nach dem Angriff in seinen Augen bereits Reue gesehen habe (Beschwerde S. 3 ff. mit Hinweis auf BGE 109 IV 5).
2.2 Nach den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen suchte der Beschwerdeführer am 12. Januar 2008, um ca. 18.15 Uhr, seine von ihm getrennt lebende Ehefrau in ihrer Wohnung in A.________ auf, nachdem er durch seine Schwiegermutter vom Fortbestehen ihrer ausserehelichen Beziehung erfahren hatte. Er habe sich zunächst vergewissert, dass der gemeinsame Sohn in seinem Zimmer schlafe, und habe dann in der Küche und im Esszimmer die Storen heruntergelassen. Seine Ehefrau habe mit einem Küchenmesser Tomaten geschnitten. Der Beschwerdeführer habe sie zur Rede gestellt, ob ihre Fremdbeziehung weiter bestehe. Dies habe sie verneint, worauf er sie der Lüge bezichtigt habe. Als sie bestritten habe zu lügen, habe ihn dies dermassen in Rage versetzt, dass er das Küchenmesser ergriffen und nach ca. 5 Sekunden damit einmal vehement von unten her in Richtung ihrer Brust gestochen habe. Die Ehefrau habe den Angriff mit ihrem linken Unterarm abwehren können, wobei dieser durchstochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe dann das Messer sofort herausgezogen, zum Abbinden der Wunde einen Bademantel geholt und sie auf ihre Aufforderung hin in die nächste Klinik gefahren (angefochtenes Urteil S. 8 ff. [Anklageschrift] und 14, vgl. auch
erstinstanzliches Urteil S. 5).
Die Vorinstanz nimmt an, es bestehe kein Zweifel daran, dass ein Stich mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 11 cm in den Brustbereich eines Menschen ein lebensnotwendiges Organ oder eine Blutschlagader treffen und sich mithin tödlich auswirken könne. Gestützt auf die Aussagen des Opfers sowie die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Gemütszustand gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer sei über das Ableugnen der ausserehelichen Beziehung in Wut geraten und habe mit dem von seiner Ehefrau zuvor zum Tomatenschneiden verwendeten Küchenmesser reflexartig und unkontrolliert nach vorne gegen den Oberkörper seiner Frau gestochen. Dabei sei ihr Oberkörper nur deshalb unverletzt geblieben, weil sich die Ehefrau reflexartig mit dem linken Arm geschützt habe. Aufgrund des unkontrollierten und äusserst heftigen Angriffs in Richtung des Oberkörpers mit dem Messer sowie aufgrund der Besinnungslosigkeit des Beschwerdeführers bei der Tatverübung habe ein sehr hohes Risiko von Verletzungen mit Todesfolge bestanden. Darum habe auch der Beschwerdeführer gewusst, habe er doch anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme dargelegt, sich bewusst gewesen zu sein, dass eine Person bei einem derartigen Messerangriff
sterben könnte. Dem Beschwerdeführer habe sich demnach die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung als derart wahrscheinlich aufgedrängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden könne (angefochtenes Urteil S. 14 ff.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen gegen die Feststellungen des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 97 Accertamento inesatto dei fatti - 1 Il ricorrente può censurare l'accertamento dei fatti soltanto se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95 e l'eliminazione del vizio può essere determinante per l'esito del procedimento. |
|
1 | Il ricorrente può censurare l'accertamento dei fatti soltanto se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95 e l'eliminazione del vizio può essere determinante per l'esito del procedimento. |
2 | Se il ricorso è diretto contro una decisione d'assegnazione o rifiuto di prestazioni pecuniarie dell'assicurazione militare o dell'assicurazione contro gli infortuni, può essere censurato qualsiasi accertamento inesatto o incompleto dei fatti giuridicamente rilevanti.87 |
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 95 Diritto svizzero - Il ricorrente può far valere la violazione: |
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a | del diritto federale; |
b | del diritto internazionale; |
c | dei diritti costituzionali cantonali; |
d | delle disposizioni cantonali in materia di diritto di voto dei cittadini e di elezioni e votazioni popolari; |
e | del diritto intercantonale. |
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 9 Protezione dall'arbitrio e tutela della buona fede - Ognuno ha diritto d'essere trattato senza arbitrio e secondo il principio della buona fede da parte degli organi dello Stato. |
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 106 Applicazione del diritto - 1 Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
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1 | Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
2 | Esamina la violazione di diritti fondamentali e di disposizioni di diritto cantonale e intercantonale soltanto se il ricorrente ha sollevato e motivato tale censura. |
Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 9 Protezione dall'arbitrio e tutela della buona fede - Ognuno ha diritto d'essere trattato senza arbitrio e secondo il principio della buona fede da parte degli organi dello Stato. |
3.2 Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erschöpfen sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt. Der Beschwerdeführer hätte darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Dies hat er indes nicht getan. Er beschränkt sich darauf, noch einmal alle Einwendungen vorzubringen, die er im kantonalen Verfahren erhoben hat, und seine eigene Sichtweise der Geschehnisse darzulegen. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte oder gar vorzuziehen wäre, doch genügt dies für die Begründung von Willkür nicht (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar sein sollte.
Ob der Stich mit dem Messer in horizontaler Richtung oder von unten her geführt und die Ehefrau, wenn sie ihn nicht abgewehrt hätte, im Oberkörper oder im Bauchbereich verletzt hätte, ist für die rechtliche Qualifikation ohne Bedeutung, zumal auch Stichverletzungen im Bauchbereich ohne weiteres tödliche Verletzungen herbeiführen können. Wie das Bundesgericht in einem, auch vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid ausgeführt hat, bedarf es keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGE 109 IV 5 E. 2; vgl. auch Entscheid des Kassationshofs 6S.104/2002 vom 22.10.2003 E. 2). Daran ändert nichts, dass dem publizierten Entscheid ein Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung mit Todesfolge gemäss dem früheren Art. 122 Ziff. 2 aStGB zugrunde lag. Dass bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Stich nicht auf vorsätzliche Tötung erkannt werden könnte, lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.
Die Vorinstanz verfällt auch nicht in Willkür, soweit sie den Eventualvorsatz bejaht (vgl. BGE 133 IV E. 4.1 und 222 E. 5.3; 130 IV 58 E. 8.5). Dass die Ehefrau ihren linken Unterarm schützend vor sich hielt oder gar in Richtung der angreifenden Hand des Beschwerdeführers bewegt und den Angriff auf diese Weise abgewehrt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er seine Ehefrau lediglich einschüchtern wollte und er den Stoss mit dem Messer rechtzeitig abgestoppt hätte, spricht, dass das Messer den Unterarm gänzlich durchstossen hat, der Sich mithin mit grosser Heftigkeit geführt worden ist. Schliesslich ist für die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes ohne Bedeutung, wie sich der Täter nach der Tat verhalten hat. Seine Bemühungen, die Verletzung abzubinden, die Fahrt ins Spital und die nach der Tat angeblich sichtbare Reue spielen für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts keine Rolle.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 106 Applicazione del diritto - 1 Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
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1 | Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
2 | Esamina la violazione di diritti fondamentali e di disposizioni di diritto cantonale e intercantonale soltanto se il ricorrente ha sollevato e motivato tale censura. |
4.
4.1 Eventualiter macht der Beschwerdeführer geltend, die ihm vorgeworfene Tathandlung erfülle den Tatbestand des versuchten Totschlages. Die Situation zwischen ihm und seiner Ehefrau sei seit Monaten vor der Tatbegehung derart angespannt gewesen, dass er seine Sinne nicht mehr beieinander gehabt habe. Wegen seiner Eifersucht habe er nur noch auf der Basis von Frustration und seelischer Verletzung reagiert. Aufgrund der provozierenden Art der Ehefrau sei es zur Affekthandlung gekommen. Er habe sich im Zeitpunkt der Tat in einem kombinierten sthenischen und asthenischen Erregungszustand befunden. Die seit langer Zeit bestehenden ehelichen Schwierigkeiten, das ewige Hin und Her, die Tatsache, dass die Ehefrau mit ihm trotz gerichtlicher Trennung wieder persönlichen und später auch sexuellen Kontakt aufgenommen und dann trotzdem an der Drittbeziehung festgehalten habe, hätten bei ihm, der von einem traditionellen Ehe- und Familienmodell geprägt sei, zu einer Wesensveränderung geführt und ihn emotional sehr belastet. Er habe für seine Frau die Heimat verlassen, eine Ausbildung abgebrochen und zum Zeitpunkt der Tatbegehung zwei Kinder mit ihr gehabt. Die Konsequenz einer allfälligen Scheidung habe ihn emotional und finanziell
ausserordentlich belastet. Dass schon kurz nach der Eheschutzverhandlung, auf Initiative der Ehefrau hin wieder eine Annäherung erfolgt sei, habe bei ihm die Hoffnung aufkeimen lassen, dass die Ehe noch gerettet werden könne. Als er kurz darauf habe erfahren müssen, dass die Drittbeziehung trotz anderslautenden Beteuerungen nach wie vor bestehe, sei für ihn eine Welt zusammengebrochen. Die kantonalen Instanzen hätten die seelische Belastung, unter welcher er in dieser Zeit gelitten habe, nicht richtig gewürdigt. Seine Handlung müsse sowohl unter dem Aspekt einer heftigen Gemütsbewegung als auch als Handeln unter grosser seelischer Belastung gewürdigt werden. Dass die Messerattacke im Affekt erfolgt sei, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Ehefrau trotz der heftigen verbalen Auseinandersetzung, welche sie am fraglichen Tag mit dem Beschwerdeführer geführt habe, sich nicht gefährdet fühlte und das von ihr benutzte Rüstmesser, nachdem sie ihre Arbeit verrichtet hatte, auf die Ablage zurückgelegt habe. Offensichtlich sei er ihr nicht bedrohlich erschienen, und sei seine Handlung eine Kurzschlusshandlung gewesen (Beschwerde S. 7 f.).
4.2 Die Vorinstanz nimmt an, die Gefühlserregung des Beschwerdeführers sei, unabhängig davon, ob in Form der heftigen Gemütsbewegung oder der grossen seelischen Belastung oder in kombinierter Form, nicht entschuldbar. Das Ehepaar habe bereits seit dem 19. September 2007 getrennt gelebt. Schon im Vorfeld der Trennung habe der Beschwerdeführer seine Ehefrau immer wieder körperlich drangsaliert. Er habe zudem gemäss eigenen Aussagen von der Fremdbeziehung bereits im September/Oktober 2007 Kenntnis erlangt und diesbezüglich des öftern mit seiner Ehefrau Auseinandersetzungen gehabt, wobei am 21. Oktober 2007 ein massiver körperlicher Übergriff durch eine Vergewaltigung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe demnach um den Entscheid seiner Ehefrau, nicht weiter mit ihm zusammenleben zu wollen, gewusst, auch wenn es ab und zu noch zu freiwilligen, auch sexuellen, Kontakten zwischen ihnen gekommen sei.
Angesichts dieser Umstände hätten sein Verdacht, die Fremdbeziehung bestehe fort, und das Abstreiten dieser Beziehung durch die Ehefrau keinen hinreichenden Anlass zu einer derartigen Unbeherrschtheit bis hin zur Besinnungslosigkeit und Unkontrolliertheit bieten können, wie sie der Beschwerdeführer gezeigt habe. Er habe seine Ehefrau für ihr Verhalten bestrafen wollen und sei nicht bereit gewesen, ihren Trennungswillen zu respektieren. Im Übrigen sei das Scheitern der ehelichen Gemeinschaft vor allem auf die Brutalitäten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau zurückzuführen gewesen. Damit sei er selber für seinen Zustand verantwortlich (angefochtenes Urteil S. 17 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 8 f.).
4.3 Gemäss Art. 111
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 111 - Chiunque intenzionalmente uccide una persona è punito con una pena detentiva157 non inferiore a cinque anni, in quanto non ricorrano le condizioni previste negli articoli seguenti. |
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 113 - Se il colpevole ha agito cedendo a una violenta commozione dell'animo scusabile per le circostanze o in stato di profonda prostrazione, la pena è una pena detentiva da uno a dieci anni.161 |
4.3.1 Das Merkmal der heftigen Gemütsbewegung benennt einen besonderen psychologischen Zustand, bei welchem der Täter von einer starken Gefühlserregung überwältigt wird, die seine Fähigkeit, die Situation einzuschätzen oder sich zu beherrschen, in einem gewissen Grad einschränkt. Der Täter reagiert typischerweise mehr oder weniger unverzüglich auf eine ihn jäh ergreifende Gefühlswallung. Beispiele solcher heftiger Gemütsbewegungen sind Jähzorn, Wut, und Eifersucht oder Verzweiflung, Angst und Bestürzung. Mit der Privilegierung des Tatbestands des Totschlages wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund des emotionalen Erregungszustandes im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren (BGE 119 IV 202 E. 2a S. 203; 118 IV 233 E. 2a S. 236; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Aufl. 2010, § 1 N 29; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. 2007, Art. 113
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 113 - Se il colpevole ha agito cedendo a una violenta commozione dell'animo scusabile per le circostanze o in stato di profonda prostrazione, la pena è una pena detentiva da uno a dieci anni.161 |
Die heftige Gemütsbewegung erlaubt eine Privilegierung der Tötungshandlung nur, wenn sie entschuldbar ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sie nach den sie auslösenden äusseren Umständen menschlich verständlich sein und die Tötung dadurch bei Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem wesentlich milderen Licht erscheinen. Es muss angenommen werden können, auch ein Durchschnittsmensch der Rechtsgemeinschaft, welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört, könnte in der gleichen Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung auslöste, selber verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar. Auch vermögen abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Erregbarkeit oder krankhafte Eifersucht, die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen, sondern stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Faktoren dar (BGE 108 IV 99 E. 3b; 107 IV 103 E. 2b/bb; SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 113
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 113 - Se il colpevole ha agito cedendo a una violenta commozione dell'animo scusabile per le circostanze o in stato di profonda prostrazione, la pena è una pena detentiva da uno a dieci anni.161 |
4.3.2 Erfasst wird von Art. 113
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 113 - Se il colpevole ha agito cedendo a una violenta commozione dell'animo scusabile per le circostanze o in stato di profonda prostrazione, la pena è una pena detentiva da uno a dieci anni.161 |
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 113 - Se il colpevole ha agito cedendo a una violenta commozione dell'animo scusabile per le circostanze o in stato di profonda prostrazione, la pena è una pena detentiva da uno a dieci anni.161 |
Auch die aufgrund grosser seelischer Belastung begangene Tötungshandlung kann nur als Totschlag gewürdigt werden, wenn sie entschuldbar ist (BGE 118 IV 233 E. 2). Sie muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur psychologisch erklärbar, sondern bei objektiver Bewertung aufgrund der Umstände einfühlbar erscheinen (BGE 119 IV 202 E. 2a: "... que son état ait été rendu excusable par les circonstances"). Die Frage der Entschuldbarkeit ist in diesem Kontext indessen nicht notwendigerweise nach denselben Kriterien zu entscheiden, die im Falle der heftigen Gemütsbewegung zur Anwendung gelangen. Es gilt aber auch hier, dass der Täter die Umstände, die zu seiner grossen seelischen Belastung geführt haben, nicht vorwiegend selber zu verantworten haben darf. Denn die Würdigung einer Tötungshandlung als Totschlag im Sinne von Art. 113
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 113 - Se il colpevole ha agito cedendo a una violenta commozione dell'animo scusabile per le circostanze o in stato di profonda prostrazione, la pena è una pena detentiva da uno a dieci anni.161 |
Oftmals ergibt sich die Entschuldbarkeit der grossen seelischen Belastung aus dem Verhalten des Opfers, eines Dritten oder den objektiven äusseren Umständen (BGE 118 IV 233 E. 2a S. 237). Als Massstab gilt auch in diesem Bereich, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Bedingungen verhalten hätte und ob dieser ebenfalls nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Situation richtig einzuschätzen und sie zu meistern (BGE 119 IV 202 E. 2b). Massstab bildet dabei der (rechtlich gesinnte) Durchschnittsmensch; individuelle Besonderheiten wie ausgeprägte Erregbarkeit oder übertriebenes Ehrgefühl fallen auch hier ausser Betracht (BGE 108 IV 102; SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 113
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 113 - Se il colpevole ha agito cedendo a una violenta commozione dell'animo scusabile per le circostanze o in stato di profonda prostrazione, la pena è una pena detentiva da uno a dieci anni.161 |
4.4 Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Ein psychischer Ausnahmezustand oder eine schwerwiegende Konfliktlage, als deren Reflex die grosse Belastung erscheint, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Verhalten der Ehefrau, die nach den Aussagen des Beschwerdeführers in seiner zweiten Einvernahme (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 5) seine Vorwürfe ruhig und beharrlich geleugnet hatte, ist nicht geeignet, eine Ausnahmesituation zu begründen. Jedenfalls lässt es eine plötzliche Wut und ein Explodieren des Beschwerdeführers nicht als verständlich erscheinen. Ausserdem spricht auch das vorangehende Verhalten des Beschwerdeführers, namentlich dass er in einer Vorahnung eines verbalen Streits in der Küche und im Esszimmer die Storen heruntergelassen hatte, nicht für ein Handeln in einer unerwarteten Aufwallung von Eifersucht und Wut.
Im Weiteren verweist die Vorinstanz zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer seine Frau bereits im Vorfeld der Trennung drangsaliert hat und wegen der Fremdbeziehung, von der er bereits im September/Oktober 2007 Kenntnis erlangt hatte, mit ihr mehrfach Auseinandersetzungen geführt hat. Namentlich hat er sie im Oktober 2007 in der Absicht, sie zu bestrafen, vergewaltigt. Indem der Beschwerdeführer seine Ehefrau, nachdem ihm seine Schwiegermutter das Fortbestehen der Fremdbeziehung hinterbracht hatte, erneut zur Rede stellte, hat er die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung schliesslich auslöste, auch weitgehend selber verschuldet. Im Lichte dieser Umstände begründet das Ableugnen der Vorwürfe durch die Ehefrau keinen Anlass, der das Ausrasten des Beschwerdeführers als entschuldbar erscheinen liesse.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
5.
5.1 Zuletzt wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe seine besondere Strafempfindlichkeit zu wenig gewichtet. Seine Frau und er hätten einen Neuanfang gemacht und lebten seit dem Sommer 2008 wieder zusammen. Aufgrund der ausgefällten Freiheitsstrafe würde seine Familie auseinanderbrechen und die Kinder wichtige Jahre ihrer Entwicklung ohne Anwesenheit des Vaters verbringen müssen. Ausserdem würde seine Familie von der Sozialhilfe abhängig, da seine Ehefrau mit den drei Kindern nicht arbeiten gehen könne. Schliesslich würde er mit grösster Wahrscheinlichkeit sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verlieren, womit die Ehefrau mit den Kindern vor der Entscheidung stehen würde, ihm in die Heimat zu folgen oder sich scheiden zu lassen und dies, obwohl sie in der Schweiz die Schulen besucht habe und ihre Familie in B.________ lebe. Strafmildernd müsse ferner berücksichtigt werden, dass er sich im Sinne von Art. 48 lit. c
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 48 - Il giudice attenua la pena se: |
|
a | l'autore ha agito: |
a1 | per motivi onorevoli, |
a2 | in stato di grave angustia, |
a3 | sotto l'impressione d'una grave minaccia, |
a4 | ad incitamento di una persona a cui doveva obbedienza o da cui dipendeva; |
b | l'autore è stato seriamente indotto in tentazione dalla condotta della vittima; |
c | l'autore ha agito cedendo a una violenta commozione dell'animo scusabile per le circostanze o in stato di profonda prostrazione; |
d | l'autore ha dimostrato con fatti sincero pentimento, specialmente se ha risarcito il danno per quanto si potesse ragionevolmente pretendere da lui; |
e | la pena ha manifestamente perso di senso visto il tempo trascorso dal reato e da allora l'autore ha tenuto buona condotta. |
5.2 Die Vorinstanz geht unter Verweisung auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil von einem ausserordentlich schweren Verschulden aus. Der Beschwerdeführer habe sich innerhalb einer Zeitspanne von 14 Monaten mehrere massive Übergriffe auf seine Ehefrau zu Schulden kommen lassen, weil er sich nicht habe damit abfinden können, dass sie ihn habe verlassen und eine aussereheliche Beziehung nicht habe aufgeben wollen. Dabei habe er sich aus rein egoistischen Beweggründen in zum Teil skrupelloser Weise über die körperliche, sexuelle und ethische Integrität seiner Ehefrau hinweggesetzt. Ergänzend führt die Vorinstanz aus, der Strafmilderungsgrund der heftigen Gemütsbewegung oder der grossen seelischen Belastung gemäss Art. 48 lit. c
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 48 - Il giudice attenua la pena se: |
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a | l'autore ha agito: |
a1 | per motivi onorevoli, |
a2 | in stato di grave angustia, |
a3 | sotto l'impressione d'una grave minaccia, |
a4 | ad incitamento di una persona a cui doveva obbedienza o da cui dipendeva; |
b | l'autore è stato seriamente indotto in tentazione dalla condotta della vittima; |
c | l'autore ha agito cedendo a una violenta commozione dell'animo scusabile per le circostanze o in stato di profonda prostrazione; |
d | l'autore ha dimostrato con fatti sincero pentimento, specialmente se ha risarcito il danno per quanto si potesse ragionevolmente pretendere da lui; |
e | la pena ha manifestamente perso di senso visto il tempo trascorso dal reato e da allora l'autore ha tenuto buona condotta. |
den Taten. Nicht strafmindernd könne ihm aber zugute gehalten werden, dass er noch über keine Vorstrafen verfüge. In Würdigung seiner familiären Situation sei eine erhöhte Strafempfindlichkeit anzunehmen. Eine Herabsetzung der vor erster Instanz ausgesprochenen, bereits schon eher tiefen Freiheitsstrafe von 4½ Jahren falle aufgrund des grossen Leids, das er seiner Ehefrau verursacht habe, ausser Betracht (angefochtenes Urteil S. 22 ff.).
5.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 47 - 1 Il giudice commisura la pena alla colpa dell'autore. Tiene conto della vita anteriore e delle condizioni personali dell'autore, nonché dell'effetto che la pena avrà sulla sua vita. |
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1 | Il giudice commisura la pena alla colpa dell'autore. Tiene conto della vita anteriore e delle condizioni personali dell'autore, nonché dell'effetto che la pena avrà sulla sua vita. |
2 | La colpa è determinata secondo il grado di lesione o esposizione a pericolo del bene giuridico offeso, secondo la reprensibilità dell'offesa, i moventi e gli obiettivi perseguiti, nonché, tenuto conto delle circostanze interne ed esterne, secondo la possibilità che l'autore aveva di evitare l'esposizione a pericolo o la lesione. |
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat.
Gemäss Art. 50
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 50 - Se la sentenza dev'essere motivata, il giudice vi espone anche le circostanze rilevanti per la commisurazione della pena e la loro ponderazione. |
5.4 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.
Dies gilt namentlich, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe seine Strafempfindlichkeit zu wenig gewichtet, zumal die Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers eine erhöhte Strafempfindlichkeit annimmt. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer durch die drohende Verbüssung der Freiheitsstrafe von seiner Familie getrennt werden wird. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Die Trennung von der Familie ist aber als zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe verbunden und darf nur bei aussergewöhnlichen Umständen erheblich strafmindernd wirken. Für sich allein kann sie nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbeziehung spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B 540/2010 vom 21.10.2010 E. 1.4.2; 6B 470/2009 vom 23.11.2009 E. 2.5 mit Hinweisen). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Dass die Familie als Folge des Vollzugs der ausgesprochenen Freiheitsstrafe gegebenenfalls von der Sozialhilfe abhängig werden wird,
ändert daran nichts.
Zu keinem anderen Ergebnis führen schliesslich die allfälligen ausländerrechtlichen Folgen der Straftat. Nach der Rechtsprechung begründet die drohende Wegweisung aus der Schweiz keine erhöhte Strafempfindlichkeit (Urteile des Bundesgerichts 6B 892/2010 vom 22.12.2010 E. 3.3; 6B 203/2010 vom 27.5.2010 E. 5.3.3).
Zuletzt hat die Vorinstanz auch zu Recht angenommen, der Beschwerdeführer habe auch nicht in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung im Sinne von Art. 48 lit. c
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937 CP Art. 48 - Il giudice attenua la pena se: |
|
a | l'autore ha agito: |
a1 | per motivi onorevoli, |
a2 | in stato di grave angustia, |
a3 | sotto l'impressione d'una grave minaccia, |
a4 | ad incitamento di una persona a cui doveva obbedienza o da cui dipendeva; |
b | l'autore è stato seriamente indotto in tentazione dalla condotta della vittima; |
c | l'autore ha agito cedendo a una violenta commozione dell'animo scusabile per le circostanze o in stato di profonda prostrazione; |
d | l'autore ha dimostrato con fatti sincero pentimento, specialmente se ha risarcito il danno per quanto si potesse ragionevolmente pretendere da lui; |
e | la pena ha manifestamente perso di senso visto il tempo trascorso dal reato e da allora l'autore ha tenuto buona condotta. |
Insgesamt erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz als nachvollziehbar und sind die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht überschritten.
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 66 Onere e ripartizione delle spese giudiziarie - 1 Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti. |
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1 | Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti. |
2 | In caso di desistenza o di transazione, il Tribunale federale può rinunciare in tutto o in parte a riscuotere le spese giudiziarie. |
3 | Le spese inutili sono pagate da chi le causa. |
4 | Alla Confederazione, ai Cantoni, ai Comuni e alle organizzazioni incaricate di compiti di diritto pubblico non possono di regola essere addossate spese giudiziarie se, senza avere alcun interesse pecuniario, si rivolgono al Tribunale federale nell'esercizio delle loro attribuzioni ufficiali o se le loro decisioni in siffatte controversie sono impugnate mediante ricorso. |
5 | Salvo diversa disposizione, le spese giudiziarie addossate congiuntamente a più persone sono da queste sostenute in parti eguali e con responsabilità solidale. |
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 64 Gratuito patrocinio - 1 Se una parte non dispone dei mezzi necessari e le sue conclusioni non sembrano prive di probabilità di successo, il Tribunale federale la dispensa, su domanda, dal pagamento delle spese giudiziarie e dalla prestazione di garanzie per le spese ripetibili. |
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1 | Se una parte non dispone dei mezzi necessari e le sue conclusioni non sembrano prive di probabilità di successo, il Tribunale federale la dispensa, su domanda, dal pagamento delle spese giudiziarie e dalla prestazione di garanzie per le spese ripetibili. |
2 | Se è necessario per tutelare i diritti di tale parte, il Tribunale federale le designa un avvocato. Questi ha diritto a un'indennità adeguata, versata dalla cassa del Tribunale, in quanto le spese di patrocinio non possano essere coperte dalle spese ripetibili. |
3 | La corte decide sulla domanda di gratuito patrocinio nella composizione di tre giudici. Rimangono salvi i casi trattati in procedura semplificata secondo l'articolo 108. Il gratuito patrocinio può essere concesso dal giudice dell'istruzione se è indubbio che le relative condizioni sono adempiute. |
4 | Se in seguito è in grado di farlo, la parte è tenuta a risarcire la cassa del Tribunale. |
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 65 Spese giudiziarie - 1 Le spese giudiziarie comprendono la tassa di giustizia, l'emolumento per la copia di atti scritti, le spese per le traduzioni in o da una lingua non ufficiale e le indennità versate a periti e testimoni. |
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1 | Le spese giudiziarie comprendono la tassa di giustizia, l'emolumento per la copia di atti scritti, le spese per le traduzioni in o da una lingua non ufficiale e le indennità versate a periti e testimoni. |
2 | La tassa di giustizia è stabilita in funzione del valore litigioso, dell'ampiezza e della difficoltà della causa, del modo di condotta processuale e della situazione finanziaria delle parti. |
3 | Di regola, il suo importo è di: |
a | 200 a 5000 franchi nelle controversie senza interesse pecuniario; |
b | 200 a 100 000 franchi nelle altre controversie. |
4 | È di 200 a 1000 franchi, a prescindere dal valore litigioso, nelle controversie: |
a | concernenti prestazioni di assicurazioni sociali; |
b | concernenti discriminazioni fondate sul sesso; |
c | risultanti da un rapporto di lavoro, sempreché il valore litigioso non superi 30 000 franchi; |
d | secondo gli articoli 7 e 8 della legge del 13 dicembre 200223 sui disabili. |
5 | Se motivi particolari lo giustificano, il Tribunale federale può aumentare tali importi, ma al massimo fino al doppio nei casi di cui al capoverso 3 e fino a 10 000 franchi nei casi di cui al capoverso 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Boog