Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 542/2015

Urteil vom 28. Januar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle.

Gegenstand
Opferhilfe,

Beschwerde gegen das Urteil vom 31. August 2015 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer, Einzelrichter.

Sachverhalt:

A.
A.________ wurde am 1. Januar 2012 von B.________ mit einem Klappmesser durch zwei Stiche in den Bauch verletzt. Das Bezirksgericht Winterthur sprach B.________ mit Urteil vom 19. September 2013 der schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB) und weiterer Delikte schuldig. Den zivilrechtlichen Anspruch von A.________ auf Schadenersatz hiess es im Grundsatz gut, zudem verpflichtete es den Täter, ihm eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2012 zu bezahlen.
Am 13. Januar 2014 stellte A.________ bei der Opferhilfestelle des Kantons Zürich ein Gesuch um eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2012. Mit Verfügung vom 24. April 2014 sprach ihm die Opferhilfestelle eine Genugtuung im Betrag von Fr. 8'000.-- zu (ohne Zins). Im Mehrbetrag wies sie das Gesuch ab.
Dagegen erhob A.________ Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte eine Genugtuung von mindestens Fr. 16'667.--. Mit Urteil vom 31. August 2015 wies das Sozialversicherungsgericht das Rechtsmittel ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 14. Oktober 2015 beantragt A.________ sinngemäss, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts sei aufzuheben und die Opferhilfestelle zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von mindestens Fr. 16'667.-- zuzusprechen.
Das Sozialversicherungsgericht und das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Justiz haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Die kantonale Opferhilfestelle hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid stellt einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) im Bereich der Opferhilfe dar. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG offen. Bei der Opferhilfe geht es nicht um Staatshaftung, weshalb die Streitwertgrenze gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG nicht anwendbar ist (BGE 132 II 117 E. 2.2.4 S. 121; Urteil 1C 326/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist vorbehältlich einer hinreichenden Begründung der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) einzutreten.

2.

2.1. Bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigte das Sozialversicherungsgericht die körperliche und psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers. Die Verletzung sei zwar bis auf eine Narbe und eine Sensibilitätsstörung oberhalb der Narbe vollständig abgeheilt. Zudem gebe es gemäss dem Entscheid der Opferhilfestelle keine Hinweise auf einen ausserordentlich langen Heilungsverlauf oder auf Komplikationen. Indessen habe aufgrund der Verletzung eine akute Lebensgefahr bestanden und sei eine situationsbedingte erhöhte psychische Verletzlichkeit zurückgeblieben. Laut dem Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 8. Februar 2012 hätten die Messerstiche zu einer Eviszeration (Heraustreten) von Dünndarm geführt. Während der Operation hätten sich weiter eine Verletzung des Bauchfells, eine Verletzung einer Dünndarmarterie, zwei Löcher im Dickdarm und eine oberflächliche Dünndarmverletzung gezeigt. Ohne ärztliche Versorgung wäre der Beschwerdeführer verblutet und es wäre wegen der Darmverletzung zu einer Entzündung mit möglicherweise ebenfalls tödlichen Folgen gekommen. Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe in seinem Bericht vom 27. November 2012 eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Im Laufe des
Jahres habe der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle verloren und es sei zur Trennung von seiner Ehefrau gekommen. Beides sei durch die psychische Störung nach dem 1. Januar 2012 bedingt. Am 9. September 2013 habe Dr. C.________ berichtet, aufgrund des bisherigen Verlaufs könne damit gerechnet werden, dass die Symptomatik weiter abklingen werde, sodass die Diagnose der Anpassungsstörung nicht mehr gerechtfertigt sei. Es werde jedoch vermutlich eine erhöhte psychische Verletzlichkeit gegenüber Situationen, die zwischenmenschliche Konflikte oder aggressive Auseinandersetzungen beinhalteten, zurückbleiben.
Das Sozialversicherungsgericht kam nach einem Vergleich mit Präjudizien zum Schluss, dass eine zivilrechtliche Genugtuungssumme von Fr. 13'000.-- angemessen sei. Dieser Betrag sei aufgrund des tieferen Bemessungsrahmens im Opferhilferecht um 40 % zu kürzen, was Fr. 7'800.-- ergebe. Es sei demzufolge nicht zu beanstanden, wenn die Opferhilfestelle dem Beschwerdeführer Fr. 8'000.-- als Genugtuung zugesprochen habe.

2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe kein Anlass bestanden, von den Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Erwägungen des Strafgerichts abzuweichen. Das Sozialversicherungsgericht behaupte solches denn auch nicht. Trotzdem habe es das Strafurteil ignoriert und die Höhe der Genugtuung nach einer eigenen Würdigung der einschlägigen Rechtsprechung festgesetzt. Indessen würden auch die entsprechenden Präjudizien keinen Anlass geben, die vom Strafgericht festgesetzte Genugtuung um nahezu die Hälfte zu kürzen. Auszugehen sei somit von einer Genugtuung von Fr. 25'000.--. Diese könne gemäss den Gesetzesmaterialien um einen Drittel gekürzt werden, um der spezifischen Zwecksetzung der Opferhilfe Rechnung zu tragen. Dies ergebe einen Betrag von Fr. 16'667.--.

3.

3.1. Bereits unter Geltung des alten Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (aOHG) galt gemäss konstanter Rechtsprechung, dass bei der Prüfung der Angemessenheit einer Genugtuung die Opferhilfebehörde nicht an das Erkenntnis des Strafgerichts gebunden ist (Urteil 1C 286/2008 vom 1. April 2009 E. 4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass die opferhilferechtliche Genugtuung nicht gleich hoch wie die zivilrechtliche zu sein habe. Sie dürfe tiefer angesetzt werden, da sie nicht vom Täter, sondern - als Akt der Solidarität - von der Allgemeinheit bezahlt wird. Indessen bezeichnete es das Bundesgericht als sinnvoll, wenn sich die Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz nicht zu weit von den zivilrechtlichen Grundsätzen, wie sie die Strafgerichte im Adhäsionsverfahren (vgl. Art. 9 aOHG) anwenden, entferne (BGE 132 II 117 E. 2.2.4 S. 121 mit Hinweisen).

3.2. Im Rahmen der Revision des Opferhilfegesetzes bildete die Genugtuung einen der zentralen Punkte. Im Vernehmlassungsverfahren sprach sich eine überwiegende Mehrheit für deren Beibehaltung aus. Der Bundesrat schrieb dazu in der Gesetzesbotschaft, der Genugtuung komme eine wichtige symbolische Rolle zu, denn mit ihr anerkenne das Gemeinwesen die schwierige Situation des Opfers (Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes, BBl 2005 7223 Ziff. 2.3.2). Dementsprechend hat das Opfer auch nach dem revidierten, am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Opferhilfegesetz Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt. Die Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
und 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR sind gemäss Art. 22 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 22 Anspruch - 1 Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts16 sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts16 sind sinngemäss anwendbar.
2    Der Anspruch auf Genugtuung ist nicht vererblich.
OHG sinngemäss anwendbar, wie dies bereits nach der Praxis zum aOHG galt. Ebenso ist die Genugtuung weiterhin nach der Schwere der Beeinträchtigung zu bemessen (Art. 23 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 23 Festsetzung - 1 Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen.
1    Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen.
2    Sie beträgt höchstens:
a  70 000 Franken für das Opfer;
b  35 000 Franken für Angehörige.
3    Genugtuungsleistungen Dritter werden abgezogen.
OHG). Neu ist indessen, dass die Genugtuung der Opferhilfe durch Höchstbeträge beschränkt wird. Für das Opfer beträgt sie gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. a
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 23 Festsetzung - 1 Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen.
1    Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen.
2    Sie beträgt höchstens:
a  70 000 Franken für das Opfer;
b  35 000 Franken für Angehörige.
3    Genugtuungsleistungen Dritter werden abgezogen.
OHG höchstens Fr. 70'000.--, für Angehörige Fr. 35'000.--.
Die Festlegung von Höchstbeträgen führte zu einer klaren Abkoppelung der opferhilferechtlichen von der zivilrechtlichen Genugtuung (vgl. PETER GOMM, in: Opferhilfegesetz, 3. Aufl. 2009, N. 4 zu Art. 23
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 23 Festsetzung - 1 Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen.
1    Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen.
2    Sie beträgt höchstens:
a  70 000 Franken für das Opfer;
b  35 000 Franken für Angehörige.
3    Genugtuungsleistungen Dritter werden abgezogen.
OHG). Sie bringt den gesetzgeberischen Willen zum Ausdruck, bei der Bemessung klar tiefer anzusetzen als die zivilrechtliche Praxis (BBl 2005 7226 Ziff. 2.3.2). Die nach Privatrecht üblicherweise gewährten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Die Höchstsummen sind für die schwersten Verletzungen vorbehalten (a.a.O.).

3.3. Den kantonalen Behörden steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgewichen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen, oder wenn sich der Entscheid als offensichtlich ungerecht erweist (BGE 132 II 117 E. 2.2.5 S. 121 mit Hinweisen).

4.

4.1. Wenn der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz sei von der im Strafurteil adhäsionsweise festgesetzten zivilrechtlichen Genugtuung abgewichen, übersieht er, dass die Opferhilfebehörde bei der Prüfung der Angemessenheit einer Genugtuung nicht an das Erkenntnis des Strafgerichts gebunden ist (vgl. das bereits erwähnte Urteil 1C 286/2008 vom 1. April 2009 E. 4 mit Hinweisen). Festzuhalten ist in dieser Hinsicht zudem, dass sich das Sozialversicherungsgericht zwar nicht direkt auf die Genugtuungsbemessung durch das Strafgericht bezogen, jedoch ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil und gestützt auf vergleichbare Fälle dargelegt hat, weshalb eine zivilrechtliche Genugtuungsumme von Fr. 13'000.-- als angemessen erscheine. Das Verschulden des Täters berücksichtigte es dabei, im Unterschied zum Strafgericht, zu Recht nicht (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.4 S. 121, wonach täterbezogene Merkmale unberücksichtigt bleiben, zumal die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird). Der Beschwerdeführer bringt vor, die Präjudizien würden eine derartige Abweichung nicht rechtfertigen, begründet seine Auffassung jedoch nicht weiter. Mit den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid
setzt er sich ebenfalls nicht auseinander. Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

4.2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist nach dem Ausgeführten, dass das Sozialversicherungsgericht die opferhilferechtliche Genugtuung deutlich tiefer ansetzte als die zivilrechtliche. Der Beschwerdeführer fordert in dieser Hinsicht unter Hinweis auf die Botschaft, dass die zivilrechtlich angemessene Genugtuung nur um einen Drittel gekürzt werden dürfe. Aus der Botschaft geht indessen lediglich hervor, dass der Betrag von Fr. 70'000.-- ungefähr zwei Dritteln des üblichen haftpflichtrechtlichen Grundbetrags bei dauernder Invalidität, der bei Fr. 100'000.-- angesetzt werde, entspricht (BBl 2005 7225 Ziff. 2.3.2). Ein zwingender Automatismus im Sinne einer "Zwei-Drittel-Regel" ergibt sich daraus nicht. Vielmehr wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der Praxis überlassen werden solle, einen Tarif zu entwickeln (BBl 2005 7226 Ziff. 2.3.2; vgl. auch MERET BAUMANN/BLANCA ANABITARTE/SANDRA MÜLLER GMÜNDER, Genugtuungspraxis Opferhilfe, Jusletter vom 1. Juni 2015, Rz. 4).

4.3. Das Sozialversicherungsgericht ist aufgrund eines Vergleichs des Höchstbetrags von Fr. 70'000.-- mit den im Haftpflichtrecht zugesprochenen Höchstsummen zum Schluss gekommen, dass eine Herabsetzung um 40 % gerechtfertigt sei. Angesichts des weiten Ermessensspielraums der kantonalen Behörden sowie des Umstands, dass der genannte Höchstbetrag den schwersten Fällen vorbehalten sein soll, und unter Berücksichtigung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) ist ein derartiges Vorgehen nicht zu beanstanden (vgl. BBl 2005 7226 Ziff. 2.3.2; vgl. auch Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, 2008, S. 5, «https:// www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/opferhilfe/hilfsmittel.html» [besucht am 22. Januar 2016]). Die pauschale Kritik des Beschwerdeführers ist schliesslich auch nicht geeignet aufzuzeigen, dass der angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich ungerecht ist (vgl. E. 3.3 hiervor). Die sinngemäss vorgetragene Rüge der Verletzung von Art. 23
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 23 Festsetzung - 1 Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen.
1    Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen.
2    Sie beträgt höchstens:
a  70 000 Franken für das Opfer;
b  35 000 Franken für Angehörige.
3    Genugtuungsleistungen Dritter werden abgezogen.
OHG ist somit unbegründet.

5.
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 30 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 30 - 1 Für ihre Verfahren betreffend die Gewährung von Beratung, Soforthilfe, längerfristiger Hilfe, Entschädigung sowie Genugtuung, erheben die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden vom Opfer und seinen Angehörigen keine Kosten.
1    Für ihre Verfahren betreffend die Gewährung von Beratung, Soforthilfe, längerfristiger Hilfe, Entschädigung sowie Genugtuung, erheben die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden vom Opfer und seinen Angehörigen keine Kosten.
2    Vorbehalten bleibt die Kostenauflage bei mutwilliger Prozessführung.
3    Das Opfer und seine Angehörigen müssen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten.
OHG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
-3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_542/2015
Date : 28. Januar 2016
Published : 15. Februar 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Opferhilfe


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BGG: 42  68  82  85  86  90  106
BV: 8
OHG: 22  23  30
OR: 47  49
StGB: 122
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BBl
2005/7223 • 2005/7225 • 2005/7226