Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 869/2009
Urteil vom 28. Januar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
K.________, vertreten durch Fürsprecher
Gerhard Hauser-Schönbächler,
Beschwerdeführer,
gegen
PUBLICA, Pensionskasse des Bundes, Eigerstrasse 57, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. September 2009.
Sachverhalt:
A.
K.________ (geboren 1948) arbeitet bei der Eidgenössischen Verwaltung X.________als Abteilungsleiter und ist bei der Pensionskasse des Bundes (im Folgenden: PUBLICA) für die berufliche Vorsorge versichert. Auf den 1. Juni 2008 wurde er in die Lohnklasse 23 befördert, was eine Erhöhung des Einkommens zur Folge hatte. Am 1. Juli 2008 trat das revidierte Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes vom 20. Dezember 2006 (PUBLICA-Gesetz) in Kraft, mit welchem ein Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat verbunden war. Im Juli 2008 eröffnete die PUBLICA K.________, er habe Anspruch auf eine statische Besitzstandsgarantie, weil er zum Zeitpunkt des Primatwechsels das 55., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet hatte. Massgebend für die Berechnung der garantierten Altersrente sei sein letzter versicherter Verdienst vor dem 1. Juli 2008. In seinem Fall betrage die garantierte jährliche Altersrente Fr. 54'403.35, entsprechend 95 % der nach bisherigem Recht im Alter von 62 Jahren erreichbaren Altersrente.
B.
Am 5. Februar 2009 liess K.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage einreichen mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Besitzstandsgarantie nach dem PUBLICA-Gesetz Fr. 57'092.55 beträgt. Mit Entscheid vom 4. September 2009 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.
C.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt K.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern, dies unter dem Vorbehalt eines zusätzlichen Anspruchs aus dem Ergänzungsplan.
Die PUBLICA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Aufgrund des Umstandes, dass der 1948 geborene Beschwerdeführer erwogen hat, sich allenfalls bereits ein paar Monate vor dem 62. Geburtstag pensionieren zu lassen, hat er ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Höhe der ihm nach Massgabe der statischen Besitzstandsgarantie im Alter von 62 Jahren zustehenden Altersrente der PUBLICA. Da sein schutzwürdiges Interesse nicht durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann, hat die Vorinstanz die Feststellungsklage zu Recht als zulässig erachtet (BGE 128 V 41 E. 3a S. 48 mit Hinweisen).
2.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der dem Beschwerdeführer aufgrund der im auf den 1. Juli 2008 in Kraft getretenen PUBLICA-Gesetz vom 20. Dezember 2006 (SR 172.222.1) statuierten Besitzstandsgarantie im Alter von 62 Jahren zustehenden Altersrente.
2.1 Unter der Überschrift "Garantie der Altersrenten für die Übergangsgeneration" bestimmt Art. 25
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SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse PUBLICA-Gesetz Art. 25 Garantie der Altersrenten für die Übergangsgeneration - Alle aktiven Versicherten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 55., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine statische Besitzstandsgarantie im Umfang von 95 Prozent der nach bisherigem Recht im Alter von 62 Jahren erreichbaren Altersrente, mindestens aber auf die Altersleistungen nach diesem Gesetz. Erfolgt die freiwillige vorzeitige Pensionierung vor dem vollendeten 62. Altersjahr, so wird der garantierte Anspruch versicherungsmathematisch gekürzt. Die aus der Besitzstandsgarantie resultierenden Kosten trägt PUBLICA. |
Alle aktiven Versicherten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 55., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine statische Besitzstandsgarantie im Umfang von 95 % der nach bisherigem Recht im Alter von 62 Jahren erreichbaren Altersrente, mindestens aber auf die Altersleistungen nach diesem Gesetz. Erfolgt die freiwillige vorzeitige Pensionierung vor dem vollendeten 62. Altersjahr, so wird der garantierte Anspruch versicherungsmathematisch gekürzt. Die aus der Besitzstandsgarantie resultierenden Kosten trägt PUBLICA.
Laut Art. 5 Abs. 1 lit. a des bis 30. Juni 2008 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Pensionskasse des Bundes (AS 2001 707) beträgt die Rente im Kernplan bei voller Versicherungsdauer und dem durch den Bundesrat festgesetzten Rücktrittsalter 60 % des versicherten Verdienstes für die Alters- und Invalidenrente.
2.2 Während die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der PUBLICA zur Auffassung gelangte, dass zur Berechnung der im Alter von 62 Jahren erreichbaren Rente auf den versicherten Verdienst per 30. Juni 2008 abzustellen sei, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, als massgebend sei der letzte Lohn vor dem Systemwechsel, einschliesslich der im Juni 2008 zufolge Beförderung in die Lohnkasse 23 erfolgte, auf ein Jahr umgerechnete Lohnerhöhung zu erachten.
2.3 Aufgrund des Wortlautes von Art. 25
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SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse PUBLICA-Gesetz Art. 25 Garantie der Altersrenten für die Übergangsgeneration - Alle aktiven Versicherten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 55., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine statische Besitzstandsgarantie im Umfang von 95 Prozent der nach bisherigem Recht im Alter von 62 Jahren erreichbaren Altersrente, mindestens aber auf die Altersleistungen nach diesem Gesetz. Erfolgt die freiwillige vorzeitige Pensionierung vor dem vollendeten 62. Altersjahr, so wird der garantierte Anspruch versicherungsmathematisch gekürzt. Die aus der Besitzstandsgarantie resultierenden Kosten trägt PUBLICA. |
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SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse PUBLICA-Gesetz Art. 25 Garantie der Altersrenten für die Übergangsgeneration - Alle aktiven Versicherten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 55., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine statische Besitzstandsgarantie im Umfang von 95 Prozent der nach bisherigem Recht im Alter von 62 Jahren erreichbaren Altersrente, mindestens aber auf die Altersleistungen nach diesem Gesetz. Erfolgt die freiwillige vorzeitige Pensionierung vor dem vollendeten 62. Altersjahr, so wird der garantierte Anspruch versicherungsmathematisch gekürzt. Die aus der Besitzstandsgarantie resultierenden Kosten trägt PUBLICA. |
im Alter von 62 Jahren erreichbaren Altersrente"), fällt aufgrund des Adjektivs 'statisch' in Art. 25 des Gesetzes sowie gemäss bundesrätlicher Botschaft, aber auch aus Praktikabilitätsgründen, ausser Betracht. Ist jedoch für die Berechnung der ab 1. Januar 2008 ausbezahlte Lohn massgebend, hat dies auch zu gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, nach dem 1. Januar, aber vor dem 1. Juli 2008, eine Beförderung in Kraft getreten ist, sofern sich der Lohn aufgrund dieser Beförderung nicht um mindestens 10 % erhöht hat. Denn nach altem Recht führten Änderungen des Beschäftigungsgrades und des massgebenden Jahreslohnes innerhalb eines Kalenderjahres im Einklang mit Art. 7 Abs. 2
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13 |
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1 | Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13 |
2 | Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen. |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13 |
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1 | Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13 |
2 | Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen. |
2.4 Somit ist als Berechnungsgrundlage für die garantierte Altersrente auch im vorliegenden Fall der versicherte Verdienst am 1. Januar 2008 heranzuziehen. Nach dem bisherigen (bis 30. Juni 2008 gültig gewesenen) Recht bemass sich die Höhe der Altersrente nach dem versicherten Verdienst, indem der Jahresbetrag der erworbenen Altersrente 1,5 % des versicherten Verdienstes für jedes Versicherungsjahr entsprach, wobei sie in keinem Fall mehr als 60 % des versicherten Verdienstes betragen konnte (Art. 32
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13 |
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1 | Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13 |
2 | Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen. |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 7 Mindestlohn und Alter - 1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13 |
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1 | Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken12 beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.13 |
2 | Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen. |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 8 Koordinierter Lohn - 1 Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 26 460 bis und mit 90 720 Franken15. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.16 |
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1 | Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 26 460 bis und mit 90 720 Franken15. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.16 |
2 | Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3780 Franken17 im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden.18 |
3 | Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Adoption oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR)19 bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR, ein Urlaub des andern Elternteils nach den Artikeln 329g und 329gbis OR, ein Betreuungsurlaub nach Artikel 329i OR oder ein Adoptionsurlaub nach Artikel 329j OR dauert.20 Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen.21 |
2.5 Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der von ihm im Monat vor Inkrafttreten des revidierten Gesetzes am 1. Juli 2008 erzielte, auf ein Jahr umgerechnete Lohn für die Berechnung der garantierten Altersrente massgebend sei, findet hingegen im Gesetzeswortlaut und in den Gesetzesmaterialien keine Stütze, wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat. Auch die weiteren in der Beschwerde erhobenen Einwendungen sind nicht stichhaltig. Wenn Art. 25
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SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse PUBLICA-Gesetz Art. 25 Garantie der Altersrenten für die Übergangsgeneration - Alle aktiven Versicherten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 55., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine statische Besitzstandsgarantie im Umfang von 95 Prozent der nach bisherigem Recht im Alter von 62 Jahren erreichbaren Altersrente, mindestens aber auf die Altersleistungen nach diesem Gesetz. Erfolgt die freiwillige vorzeitige Pensionierung vor dem vollendeten 62. Altersjahr, so wird der garantierte Anspruch versicherungsmathematisch gekürzt. Die aus der Besitzstandsgarantie resultierenden Kosten trägt PUBLICA. |
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Januar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Widmer