Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 654/2007

Urteil vom 28. Januar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
X._________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna, Mühlebachstrasse 32, 8008 Zürich,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8001 Zürich, und diese vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 13. August 2007.

Sachverhalt:

A.
X._________, geboren 1947, war seit 1999 Mitglied des Regierungsrates des Kantons Zürich und bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert. Nachdem innerhalb des Regierungsrates tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten an den Tag getreten waren, erklärte X._________ am 4. Mai 2006 den Rücktritt aus der Regierung, welchen der Kantonsrat mit Wirkung auf den 8. Mai 2006 genehmigte. Mit Schreiben vom 12. Mai 2006 teilte die BVK der Versicherten mit, sie habe Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, nicht jedoch auf eine Rente.

B.
Die von X._________ gegen den Kanton Zürich erhobene Klage mit dem Antrag auf Zusprechung einer Rente der BVK mit Wirkung ab 1. Juni 2006 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. August 2007 ab.

C.
X._________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.
Der Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, und diese vertreten durch die BVK, schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin gründet ihren Leistungsanspruch auf kantonales Recht, nämlich § 5 der Verordnung vom 5. Januar 1994 über die Leistungen der Versicherungskasse für das Staatspersonal an die Mitglieder des Regierungsrates (Leistungsverordnung; Zürcher Gesetzessammlung 177.24). Nach Auffassung des Beschwerdegegners kann das Bundesgericht die Anwendung dieser Verordnung nicht frei, sondern nur auf die Verletzung von Bundesrecht oder kantonalen verfassungsmässigen Rechten hin überprüfen. Dies ist in der Tat die ordentliche Kognition des Bundesgerichts im Rahmen der Anwendung kantonalen Rechts (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und c BGG).

1.2 Unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) hat indessen das Eidgenössische Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen der beruflichen Vorsorge auch die Anwendung kantonalen oder kommunalen öffentlichen Vorsorgerechts frei geprüft. Dies wurde mit der Gleichstellung von öffentlich- und privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen begründet sowie mit der speziellen Verfahrensordnung des Art. 73 Abs. 4
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG (BGE 116 V 333 E. 2b S. 334 f.).
Mit dem Inkrafttreten der Justizreform auf den 1. Januar 2007 wurde allerdings Art. 73 Abs. 4
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG aufgehoben (AS 2006 2197, 2278) mit der Begründung, der Rechtsschutz folge den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege und bedürfe keiner spezialgesetzlichen Regelung (Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4202 ff., 4460). Indessen ist das Anliegen einer Gleichbehandlung von öffentlich- und privatrechtlich Versicherten unverändert gültig. Hinzu kommt, dass auch das kantonale und kommunale Berufsvorsorgerecht sich an die Vorgaben des BVG zu halten hat (Art. 48 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 48 - 1 Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen (Art. 61), in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen.
1    Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen (Art. 61), in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen.
2    Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sein.147 Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach diesem Gesetz organisiert, finanziert und verwaltet werden.
3    Eine Vorsorgeeinrichtung wird aus dem Register gestrichen, wenn sie:
a  die gesetzlichen Voraussetzungen zur Registrierung nicht mehr erfüllt und innerhalb der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist die erforderlichen Anpassungen nicht vornimmt;
b  auf die weitere Registrierung verzichtet.148
4    Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen und die an der von ihnen durchgeführten beruflichen Vorsorge Beteiligten sind berechtigt, die AHV-Nummer149 nach den Bestimmungen des AHVG150 für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.151
und Art. 49
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
2    Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
11  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
12  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
13  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
14  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
15  ...
16  die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g);
17  die Transparenz (Art. 65a);
18  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
19  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
2  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b);
20  die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a);
21  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
22  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
24  den Einkauf (Art. 79b);
25  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
25a  die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85a Bst. f);
25b  die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
26  die Information der Versicherten (Art. 86b).
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a);
5  die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
5a  die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
5b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6a  das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a);
6b  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4);
7  die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a);
8  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
BVG) und gewissermassen als konkretisierende Gesetzgebung im Rahmen der weitgehend bundesrechtlich geregelten beruflichen Vorsorge (vgl. Art. 113 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BV) betrachtet werden kann. Es rechtfertigt sich daher, auch unter der Herrschaft des BGG das kantonale und kommunale öffentliche Berufsvorsorgerecht frei zu überprüfen, jedenfalls soweit es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (ebenso Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 16 zu Art. 95; Markus Schott, Basler Kommentar zum BGG, Basel 2008, N 46 zu Art. 95). Das ist hier der
Fall.

2.
2.1 Die Leistungsverordnung sieht in § 3 für Mitglieder des Regierungsrates, die ab dem vollendeten 60. Altersjahr zurücktreten, eine Rente vor. Bei einem freiwilligen Rücktritt vor dem vollendeten 60. Altersjahr besteht gemäss § 4 Leistungsverordnung Anspruch auf eine Rente erst nach mindestens acht Amtsjahren. Es steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin weder die Voraussetzungen des § 3 noch diejenigen des § 4 Leistungsverordnung erfüllt, weil sie im Zeitpunkt des Rücktritts weniger als 60 Jahre alt war und weniger als acht Amtsjahre absolviert hatte.
Nach § 5 Abs. 1 Leistungsverordnung besteht bei unverschuldeter Nichtwiederwahl ein Rentenanspruch bereits ab vier Amtsjahren. Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung gelten als unverschuldete Nichtwiederwahl auch a) die Nichtportierung durch die Partei und b) der Rücktritt, wenn eine Nichtwiederwahl oder eine Nichtportierung möglich erscheint und dem Zurücktretenden aus diesem Grund eine nochmalige Kandidatur nicht zugemutet werden kann. Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf § 5 Abs. 3 lit. b Leistungsverordnung, während der Beschwerdegegner sich auf den Standpunkt stellt, es liege ein freiwilliger Rücktritt vor, der nur unter den (hier nicht gegebenen) Voraussetzungen der §§ 3 oder 4 Leistungsverordnung Anspruch auf eine Rente gäbe.

2.2 Nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 3 lit. b Leistungsverordnung müssen, damit ein Rücktritt als unverschuldete Nichtwiederwahl gilt, drei Tatbestandselemente erfüllt sein: Es muss erstens ein Rücktritt vorliegen; zweitens muss eine Nichtwiederwahl oder eine Nichtportierung möglich erscheinen; drittens muss eine nochmalige Kandidatur unzumutbar sein.

2.3 Das erste Tatbestandselement des § 5 Abs. 3 lit. b Leistungsverordnung (Rücktritt) ist im Falle der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen erfüllt. Die Vorinstanz hat dazu allerdings erwogen, die Beschwerdeführerin sei freiwillig zurückgetreten, auch wenn der Entscheid durch äussere Umstände begünstigt und ihr dieser Schritt nahegelegt worden sei. Dies allein kann indessen die Anwendung von § 5 Abs. 3 lit. b Leistungsverordnung nicht hindern: Wenn die Bestimmung bereits den Rücktritt bei einer noch nicht feststehenden, sondern erst möglichen Nichtwiederwahl oder Nichtportierung der unverschuldeten Nichtwiederwahl gleichstellt, so muss es sich dabei zwangsläufig um eine Situation handeln, in der das betreffende Regierungsmitglied den Rücktritt erklärt, weil es befürchtet, dass es durch das Volk nicht mehr gewählt oder durch die Partei nicht mehr nominiert wird, wobei es - solange der Entscheid von Volk oder Partei noch nicht feststeht, sondern erst möglich ist - immer auch anders handeln und sich diesem Entscheid stellen könnte. Der Tatbestand von § 5 Abs. 3 lit. b Leistungsverordnung visiert notwendigerweise einen in diesem Sinne freiwilligen Rücktritt an, der indessen unter dem Eindruck der politischen Umstände (mögliche
Nichtwiederwahl oder Nichtportierung) erfolgt.

2.4 Die Vorinstanz hat festgestellt, die Beschwerdeführerin habe die Rückendeckung ihrer Partei verloren und sei von dieser sowie den übrigen Mitgliedern des Regierungsrates zum Rücktritt gedrängt worden. Diese Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und im Übrigen unbestritten. Unter diesen Umständen ist auch das zweite Tatbestandselement des § 5 Abs. 3 lit. b Leistungsverordnung erfüllt: Eine Nichtportierung durch die Partei erschien zumindest möglich.

2.5 Die Vorinstanz hat schliesslich aus dem in § 5 Abs. 3 lit. b Leistungsverordnung enthaltenen dritten Tatbestandselement der Unzumutbarkeit einer erneuten Kandidatur gefolgert, dass damit nur ein Rücktritt nach oder bei Ablauf der alten Amtsdauer gemeint sei. Die Beschwerdeführerin habe indessen den Rücktritt knapp ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit erklärt und um Genehmigung des Rücktritts mit Wirkung auf 8. Mai 2006 ersucht. Da sie somit ihre Amtszeit nicht beendet habe, sei § 5 Abs. 3 lit. b Leistungsverordnung nicht anwendbar und die Frage nach der Unzumutbarkeit einer erneuten Kandidatur stelle sich nicht.
2.5.1 Mit dem Erfordernis der Unzumutbarkeit einer erneuten Kandidatur kann, wie in der Beschwerde insoweit zu Recht ausgeführt wird, nicht gemeint sein, dass der Rücktrittsentscheid erst nach oder bei Ablauf der Amtsdauer getroffen oder mitgeteilt werden darf. Denn die Wahl des Regierungsrates muss zwangsläufig vor Ablauf der bisherigen Amtsdauer stattfinden und die Nominierung durch die Partei notwendigerweise vorher erfolgen. Den Entscheid, angesichts einer drohenden Nichtnominierung auf eine erneute Kandidatur zu verzichten, hat das Regierungsmitglied noch früher zu fällen. Wenn die Leistungsverordnung bereits einen Rücktritt bei erst möglicher Nichtnominierung als rentenbegründend erachtet, so muss dieser Rücktrittsentscheid zwangsläufig geraume Zeit vor Ablauf der Amtsdauer erfolgen.
2.5.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat jedoch die Vorinstanz nicht massgeblich darauf abgestellt, wann der Rücktrittsentscheid gefällt oder mitgeteilt wird; sie hat vielmehr vorausgesetzt, dass auch bei vorzeitig mitgeteiltem Rücktritt die Amtsdauer noch beendet wird.
2.5.2.1 Aus dem Wortlaut von § 5 Leistungsverordnung ergibt sich das Erfordernis der Beendigung der Amtsdauer auch bei vorzeitig mitgeteiltem Rücktritt nicht ausdrücklich, wie Vorinstanz und Beschwerdeführerin insoweit übereinstimmend festhalten.
2.5.2.2 Im angefochtenen Entscheid wird das Erfordernis der Beendigung der Amtsdauer mit der Bezugnahme auf die Nichtwiederwahl im Ingress von § 5 Abs. 3 Leistungsverordnung begründet; eine solche sei nur für eine neue Amtszeit nach bzw. bei Ablauf der alten Amtszeit möglich. Das Gleiche müsse auch für die mögliche Nichtwiederwahl oder Nichtportierung im Sinne von § 5 Abs. 3 lit. b Leistungsverordnung gelten. Die Amtsdauer bilde in zeitlicher Hinsicht den Bezugsrahmen der Bestimmung. Auch das Kriterium der Unzumutbarkeit einer erneuten Kandidatur setze eine vollständig abgelaufene Amtszeit voraus; der Rücktritt im Sinne von § 5 Abs. 3 lit. b Leistungsverordnung manifestiere sich im Verzicht auf eine erneute Kandidatur nach Ablauf der Amtsdauer. Diese systematische Auslegung steht im Einklang mit der Struktur von § 5 Leistungsverordnung und der Tatsache, dass sich die Frage einer Nichtwiederwahl oder Nichtnomination nur jeweils auf das Ende einer Amtsdauer stellen kann.
2.5.2.3 In der Beschwerde wird diesem systematischen Argument eine teleologische Auslegung entgegengestellt: Der Sinn von § 5 Leistungsverordnung bestehe darin, bei den Regierungsmitgliedern die Folgen politischer Schicksalsschläge (Nichtwiederwahl, Nichtportierung) finanziell abzufedern. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, sie habe die Rückendeckung ihrer Partei verloren und es sei ihr bewusst gewesen, dass aus diesem Grund eine erneute Kandidatur nach Ablauf der Amtsdauer im Jahre 2007 nicht mehr in Frage komme. Zunächst habe sie beabsichtigt, die Amtsdauer zu beenden; erst unter dem Druck des Regierungsrates und ihrer Partei habe sie schliesslich den sofortigen Rücktritt beschlossen. Es wäre eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung ähnlicher Sachverhalte, wenn man die Rentenzahlung vom Zeitpunkt des Rücktritts abhängig machen wollte. So oder so sei der Rücktritt unter politischem Druck erfolgt. Wären die gleichen Ereignisse bereits früher, im Rahmen der Gesamterneuerungswahlen im Jahr 2003 eingetroffen und hätten sie damals - nach erst vier Amtsjahren - zu einer Nichtwiederwahl geführt, bestünde Anspruch auf eine Rente; dasselbe müsse im Falle des jetzigen Rücktritts nach sieben Amtsjahren gelten. Zumindest
liege in dieser Konstellation eine echte Lücke der Verordnung vor, die im Sinne einer Rentenberechtigung zu füllen sei.
2.5.2.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gibt es durchaus sachliche Gründe, einen Rücktritt auf Ende der Amtsdauer anders zu behandeln als einen solchen während der Amtsdauer: Mit dem Ablauf der Amtszeit endet das Amt von Gesetzes wegen. Es gibt keinen Anspruch auf Wiederwahl. Ein weiteres Verbleiben im Amt setzt einen positiven Wahlentscheid des Volkes und in aller Regel eine vorangegangene Nominierung durch die Partei voraus. Entzieht die Partei einem Regierungsrat das Vertrauen und nominiert sie ihn nicht mehr für eine neue Amtsdauer, werden die Chancen für eine Wiederwahl in der Regel sehr gering sein. Daraus entsteht das besondere Bedürfnis, bei Regierungsmitgliedern, welche wegen fehlender Unterstützung durch ihre Partei nicht wiedergewählt werden, die Folgen der Nichtwiederwahl finanziell abzufedern. Während der Amtsdauer kann hingegen ein Regierungsmitglied nicht abgesetzt werden. Es kann selbst dann im Amt bleiben, wenn es die Unterstützung durch die Partei verloren hat. Tritt es vorzeitig zurück, tut es dies, weil es politischem oder persönlichem Druck ausweichen will; rechtlich könnte es aber bis zum Ende der Amtsdauer im Amt bleiben. Es besteht daher nicht dasselbe Schutzbedürfnis wie im Falle der
Nichtwiederwahl nach Ablauf der Amtsdauer, mit welcher der Amtsausübung auch rechtlich ein Ende gesetzt wird. Diese Überlegungen sprechen für die Auffassung von Vorinstanz und Beschwerdegegner, gemäss welcher § 5 Abs. 3 lit. b Leistungsverordnung im Zusammenhang mit dem Ende der Amtsdauer steht.
2.5.2.5 Es mag zwar auf den ersten Blick inkonsequent erscheinen, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie anlässlich der Gesamterneuerungswahlen im Jahre 2003 bereits den Rückhalt durch die Partei verloren und damals auf die Wiederwahl verzichtet, heute Anspruch auf eine Rente hätte, während dies beim drei Jahre später, während laufender Amtsdauer erklärten Rücktritt nicht der Fall sein soll. Die unterschiedlichen Rechtsfolgen lassen sich jedoch mit dem dargelegten, in den beiden Konstellationen verschiedenen Schutzbedürfnis begründen; eine andere Auslegung vermögen sie deshalb nicht zu rechtfertigen.
2.5.2.6 Aus diesem Grund kann auch keine lückenfüllende Ergänzung der Verordnung (vgl. dazu BGE 132 III 470 E. 5.1 S. 478; 130 V 229 E. 2.3 S. 233; vgl. auch BGE 131 II 562 E. 3.5 S. 567 f.) in Betracht gezogen werden. Eine echte Lücke in dem Sinne, dass eine Frage, die sich unausweichlich stellt, nicht beantwortet würde, besteht von vornherein nicht: In der Auslegung der Vorinstanz gibt die Verordnung, wie dargelegt, eine Antwort auf die Frage nach der Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin. Dass das Ergebnis - die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente - aus der Sicht der Beschwerdeführerin unbefriedigend ist, führt nicht zur Annahme einer gerichtlich zu füllenden Lücke. Denn die Konsequenz des fehlenden Rentenanspruchs kann angesichts der aufgezeigten sachlichen Rechtfertigung der Unterscheidung nach dem Zeitpunkt des Rücktritts nicht als planwidrige Unvollständigkeit betrachtet werden.

2.6 Damit muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass die Beschwerdeführerin sich für den geltend gemachten Rentenanspruch auch nicht auf § 5 Abs. 3 lit. b Leistungsverordnung berufen kann.

3.
Die Beschwerdeführerin hatte in der vorinstanzlichen Klage ausgeführt, mehrere Regierungsmitglieder, unter anderem der Finanzdirektor, hätten ihr unmittelbar vor ihrem Rücktrittsentscheid bestätigt, dass sie im Falle eines Rücktritts Anspruch auf eine Rente gemäss § 5 Abs. 3 lit. b Leistungsverordnung habe. Erst unter diesen Umständen sei sie zurückgetreten. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, richtigerweise berufe sich die Beschwerdeführerin nicht auf diese Zusage bzw. eine Behandlung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, weil weder der Regierungsrat noch die Finanzdirektion Versicherungsleistungen zusprechen könne, sondern nur die BVK, welche ihren Standpunkt der Beschwerdeführerin bereits vor dem Rücktritt mitgeteilt habe. In der Beschwerde an das Bundesgericht wiederholt die Beschwerdeführerin unter "Sachverhalt" ihre Ausführungen in der vorinstanzlichen Klage. Sie beruft sich jedoch nicht auf den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und legt auch nicht dar, dass und inwiefern die vorinstanzliche Betrachtung gegen diesen Grundsatz verstosse. Da für die Verletzung von Grundrechten vor Bundesgericht ein qualifiziertes Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), welches hier in Bezug auf eine allfällige
Verletzung von Treu und Glauben nicht eingehalten ist, hat das Bundesgericht keinen Anlass, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen.

4.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 28. Januar 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_654/2007
Date : 28. Januar 2008
Published : 15. Februar 2008
Source : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-134-V-199
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge


Legislation register
BGG: 65  66  95  105  106
BV: 9  113
BVG: 48  49  73
BGE-register
116-V-333 • 130-V-229 • 131-II-562 • 132-III-470
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9C_654/2007
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