Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3097/2018

Urteil vom 28. November 2023

Richter Keita Mutombo (Vorsitz),

Besetzung Richter Stephan Breitenmoser, Richter Daniel Willisegger,

Gerichtsschreiber David Roth.

Resgia Koch SA,

Gesamtrechtsnachfolgerin der Koch AG Ramosch
(UID: CHE-106.070.287), Plan da Muglin, 7556 Ramosch,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Henri Zegg,

Vincenz & Partner, Rechtsanwälte & Notare,

Steinbruchstrasse 12, 7000 Chur,

Beschwerdeführerin,

gegen

Wettbewerbskommission WEKO,

Hallwylstrasse 4, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Untersuchung 22-0458 betreffend Hoch- und Tiefbau-
Gegenstand leistungen «Engadin I» wegen unzulässiger
Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG
(Sanktionsverfügung vom 26. März 2018).

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt4

Erwägungen17

I. Prozessvoraussetzungen und Verfahrensanträge

II. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch

III. Geltung und Anwendbarkeit des Kartellgesetzes

IV. Tatkomplex Vorversammlungen (1997 - 2008)

1) Vorliegen einer Gesamtabrede

a) Festlegung des rechtserheblichen Sachverhalts: Bestimmung des Gesamtkonsenses

i) Beweisergebnis der angefochtenen Verfügung

ii) Vorbringen der Beschwerdeführerin

iii) Vorliegende Beweismittel

iv) Beweisthema, Zulässigkeit des Indizienbeweises und Beweismass

v) Würdigung des Gerichts

b) Qualifikation als Wettbewerbsabrede

2) Unzulässigkeit der Gesamtabrede

a) Qualifikation als horizontale Preis- und Geschäftspartnerabreden (Art. 5 Abs. 3 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
und c KG)

b) Widerlegung der Vermutung der Beseitigung wirksamen Wett-bewerbs und Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung

c) Unzulässigkeit mangels Rechtfertigung (Art. 5 Abs. 1 f
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
. KG)

V. Unzulässigkeit der Einzelabreden (Projekte «Waldweg Sampuoir», Tschlin [2011], und «Waldweg Kurhaus»», Val Sinestra [2011])

1) Qualifikation als Wettbewerbsabreden (Art. 4 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG)

2) Qualifikation als horizontale Preis- und Geschäftspartnerabreden (Art. 5 Abs. 3 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
und c KG)

3) Widerlegung der Vermutung der Beseitigung wirksamen Wett-bewerbs sowie Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung

4) Unzulässigkeit mangels Rechtfertigung (Art. 5 Abs. 1 f
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
. KG)

VI. Sanktion

1) Tatkomplex Vorversammlungen (1997 - 2008)

a) Ergebnis der angefochtenen Verfügung

b) Vorbringen der Beschwerdeführerin

c) Würdigung des Gerichts

2) Zurechenbarkeit der Verstösse der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch

a) Ergebnis der angefochtenen Verfügung

b) Vorbringen der Beschwerdeführerin

c) Würdigung des Gerichts

3) Einzelabreden (Projekte «Waldweg Sampuoir», Tschlin [2011], und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra [2011])

VII. Ergebnis

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1) Ergebnis der angefochtenen Verfügung

2) Vorbringen der Beschwerdeführerin

3) Würdigung des Gerichts

a) Vorinstanzliches Verfahren

b) Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht

Dispositiv128

Sachverhalt:

A. Vorinstanzliches Untersuchungsverfahren

A.a Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) eröffnete am 30. Oktober 2012 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) gegen 19 im Unterengadin tätige Unternehmen der Baubranche die Untersuchung 22-0433: Bau Unterengadin. Gegenstand der Untersuchung bildete die Frage, ob die besagten Bauunternehmen gegen das Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) verstossen haben, indem sie bei Ausschreibungen von Hoch- und Tiefbauleistungen Vereinbarungen über die designierten Zuschlagsempfänger sowie die jeweiligen Angebotspreise trafen. Untersuchungsgegenstand war zudem, ob Kies- und Betonwerke solche Absprachen im Unterengadin begünstigt haben. Mit Schreiben vom 22. April 2013 und 23. November 2015 dehnte das Sekretariat die vorerwähnte Untersuchung in örtlicher Hinsicht auf den gesamten Kanton Graubünden und in persönlicher Hinsicht auf weitere Gesellschaften aus. Mit Zwischenverfügung ebenfalls vom 23. November 2015 wurde die gegenständliche Untersuchung 22-0458: Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I von der Untersuchung 22-0433: (nun) Bauleistungen Graubünden getrennt.

A.b Untersuchungsadressatinnen der gegenständlichen Untersuchung
22-0458: Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I war u.a. die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287). Die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) bezweckte den Betrieb einer Bauunternehmung sowie einer Reparaturwerkstatt für Motorgeräte. Sie wurde - nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens - per 5. Juli 2019 mit ihrer Muttergesellschaft Resgia Koch SA fusioniert (Absorptionsfusion) und im Handelsregister gelöscht. Als ihre Rechtsnachfolgerin trat die Resgia Koch SA in die Stellung der Beschwerdeführerin ein (siehe E. 2 hiernach). Daneben waren u.a. die Foffa Conrad AG, Bezzola Denoth AG und Zeblas Bau AG Samnaun (zusammen Foffa Conrad-Gruppe), die Lazzarini AG sowie die Fabio Bau GmbH Untersuchungsadressatinnen. Die Foffa Conrad AG (Muttergesellschaft der Foffa Conrad-Gruppe) bezweckt die Übernahme und Ausführung von Hoch- und Tiefbauten aller Art sowie den Handel mit Baumaterialien. Auch deren erste Tochtergesellschaft Bezzola Denoth bezweckt, Hoch- und Tiefbauten aller Art auszuführen und den Handel mit Baumaterialien zu betreiben. Deren zweite Tochtergesellschaft Zeblas Bau AG Samnaun bezweckt den Betrieb einer Bauunternehmung, wobei sie sich auf die Ausführung von Hochbauprojekten im Raum Samnaun beschränkt (act. VII.B.8, Rz. 586 f.). Die Lazzarini AG bezweckt den Betrieb einer Bauunternehmung sowie die Entwicklung, Realisierung, Bewirtschaftung und Veräusserung von Bauten. Die Fabio Bau GmbH bezweckt die Übernahme und Ausführung von Hoch- und Tiefbauten aller Art. Sie wurde per 1. Januar 2013 in die Lazzarini AG integriert und übt seither keine Geschäftstätigkeit mehr aus (act. II.2, Rz. 72 f.).

A.c Vom 30. Oktober bis 1. November 2012 führte das Sekretariat insgesamt dreizehn Hausdurchsuchungen durch, darunter namentlich bei der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287; siehe act. II.019). Dabei nahm das Sekretariat zugleich erste Partei- und Zeugeneinvernahmen vor. Mit Fax-Bonusmeldung vom 1. November 2012 reichten die Lazzarini AG und mit Fax-Bonusmeldung vom 9. November 2012 die Foffa Conrad-Gruppe je eine Selbstanzeige ein (act. IX.B.1 und act. IX.C.3). Die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) reichte keine Selbstanzeige ein. Das Sekretariat führte in der Folge weitere 23 Partei- und Zeugeneinvernahmen durch, erhielt im Rahmen der Amtshilfe Informationen zu Ausschreibungen in der Baubranche vom Kanton Graubünden sowie diversen Unterengadiner Gemeinden und richtete rund 40 Auskunftsbegehren an Parteien und Dritte (u.a. Bauherren, Architekten und Ingenieure). Die Verfahrensparteien konnten die Verfahrensakten im Juni 2016 sowie die Beilagen zu den Selbstanzeigen bzw. die eigentlichen Selbstanzeigen Ende März 2017 und ab Mai 2017 einsehen.

A.d Der Antrag des Sekretariats an die WEKO wurde den Parteien am 16. November 2017 zur Stellungnahme zugestellt. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) begehrte in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2018 unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Antrag des Sekretariats auf Erlass des Dispositivs gemäss Bst. f des Antrages sei in Bezug auf sie zurückzuweisen und das Verfahren gegen sie sei einzustellen, eventualiter sei die für sie gemäss Ziff. 2.3 des Dispositivs beantragte Belastung mit einem Betrag von Fr. 250'668.- auf einen tieferen Betrag von höchstens Fr. 76'000.- herabzusetzen sowie es sei die für sie beantragte Belastung mit anteiligen Verfahrenskosten von Fr. 30'000.- auf einen Betrag von höchstens Fr. 11'666.- herabzusetzen.

B. Angefochtene Verfügung

B.a Die WEKO erliess mit Verfügung vom 26. März 2018 betreffend die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) das folgende (gekürzte) Dispositiv:

«1.Der [...] Koch AG Ramosch [...] wird untersagt:

1.1. Konkurrenten und Konkurrentinnen im Zusammenhang mit der Erbringung von Hoch- und Tiefbauleistungen um Schutz, Stützofferten oder den Verzicht einer Offerteingabe anzufragen oder derartiges anzubieten;

1.2. sich im Zusammenhang mit der Erbringung von Hoch- und Tiefbauleistungen mit Konkurrenten und Konkurrentinnen vor Ablauf der Offerteingabefrist - oder, sofern nicht vorhanden, vor rechtskräftiger Auftragserteilung - über Offertpreise, Preiselemente sowie die Zu- und Aufteilung von Kunden und Kundinnen und Gebieten auszutauschen. Davon ausgenommen ist der Austausch unabdingbarer Informationen im Zusammenhang mit:

a) der Bildung und Durchführung von Arbeitsgemeinschaften (ARGE); sowie

b) der Mitwirkung an der Auftragserfüllung als Subunternehmer.

2. Wegen Beteiligung an gemäss Art. 5 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
i.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen Wettbewerbsabreden (vgl. die Übersicht in Abschnitt C.3.6 [recte: C.4.6]) mit folgenden Beträgen nach Art. 49a Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
KG belastet werden:

[...]

2.3.die Koch AG Ramosch mit einem Betrag von CHF 250'668.

[...]

3. [...]

4. Die Verfahrenskosten betragen CHF 730'000 und werden folgendermassen auferlegt:

[...]

4.6 Die Koch AG Ramosch trägt CHF 35'000.

[...]

[...]»

B.b Dabei setzt sich die der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) auferlegte Sanktion von Fr. 250'668.- aus den folgenden Beträgen zusammen (siehe Rz. 1081 der Verfügung vom 26. März 2018):

Vorversammlungen (1997 - 2008) Fr. 184'618.-

«Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011) Fr. 51'050.-

«Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011) Fr. 15'000.-

B.c Mit Bezug auf den Tatkomplex Vorversammlungen (1997 - 2008) führte die WEKO zusammenfassend aus, dass zwischen im Unterengadin tätigen Bauunternehmen seit spätestens dem Jahr 1997 tatsächlich übereinstimmende Willenserklärungen über die Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen vorgelegen hätten. Dieser Konsens habe beinhaltet, im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin die designierten Zuschlagsempfänger sowie die jeweiligen Angebotspreise festzulegen. An der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen seien unter anderen die Koch AG Ramosch, ebenso die frühere Kollektivgesellschaft Gebr. Koch beteiligt gewesen. Die beteiligten Unternehmen hätten mit der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen unter anderem bezweckt, sich betreffend den Zuschlag für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin nicht zu konkurrenzieren. Sie hätten zudem bezweckt, sich bei diesen Bauleistungen nicht betreffend den Preis zu konkurrenzieren. Der Konsens habe bis Mai 2008 bestanden, und unter anderem die Koch AG Ramosch sei bis zum Ende beteiligt gewesen (siehe Rz. 96 ff. der Verfügung vom 26. März 2018).

B.d Nach vorinstanzlicher Auffassung ist der besagte Konsens als Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG zu qualifizieren. Der Gegenstand dieser Abrede sei in objektiver Hinsicht geeignet, eine Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken. Damit liege eine Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG vor. Zudem hätten die Abredeteilnehmer vorliegend tatsächlich bezweckt, untereinander den Wettbewerb über den Zuschlag und den Preis von Hoch- und Tiefbauleistungen auszuschliessen. Abredeteilnehmer sei bis Mai 2008 unter anderen die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) gewesen, wobei das entsprechende Bauunternehmen bis 2006 von der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch getragen worden sei (siehe Rz. 78, Fn. 129 und Rz. 758 der Verfügung vom 26. März 2018). Die vorliegende Wettbewerbsabrede sei weiter als horizontale Geschäftspartner- und Preisabrede zu werten, welche die Tatbestandsmerkmale von Art. 5 Abs. 3 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
und Bst. c KG erfülle. Sie weise die Merkmale eines Dauerverstosses auf, indem sie zeitlich spätestens seit 1997 bis Mai 2008 bestanden habe. Weiter habe es dem Willen der Abredeteilnehmer entsprochen, generell die im Unterengadin zu realisierenden Hoch- und Tiefbauprojekte aufzuteilen und die entsprechenden Angebotspreise zu koordinieren. Die Vereinbarung sei daher als Gesamtabrede zu qualifizieren. Diese Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs gemäss Art. 5 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG lasse sich zwar vorliegend widerlegen. Allerdings liege kein Bagatellfall vor. Die Gesamtabrede sei daher als erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG zu werten. Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht worden (siehe Rz. 580 ff. der Verfügung vom 26. März 2018).

Dabei führte die Vorinstanz betreffend Wettbewerbsverstösse, welche von der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch vor 2007 begangen worden seien, zusammenfassend aus, dass jene der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) zuzurechnen seien, zumal unter dem Gesichtspunkt der Unternehmenskontinuität eine Verlagerung der operativen Geschäftstätigkeit auf die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) stattgefunden habe (siehe Rz. 746 ff. der Verfügung vom 26. März 2018).

Hinsichtlich der Sanktionierung der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) führte die WEKO zusammenfassend aus, dass für das Jahr 2006 der Umsatz der früheren Kollektivgesellschaft Gebr. Koch massgebend gewesen wäre. Da diese Zahlen nicht hätten ermittelt werden können, sei zugunsten der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) auf ihren tiefsten bekannten Umsatz abzustellen, nämlich denjenigen im Jahr 2007. Dieser liege deutlich unter den Umsätzen, den die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) in den darauffolgenden Jahren erzielt habe. Es sei grundsätzlich ein schwerer Kartellrechtsverstoss aufgrund der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs bis 2006 anzunehmen. Zugunsten der Parteien sei zu berücksichtigen, dass der Umsetzungsgrad der Gesamtabrede in den Jahren 2007 und 2008 stark zurückging. Zugunsten der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) sei weiter zu berücksichtigen, dass sie an der Gesamtabrede nur teilweise beteiligt gewesen sei. Bei einem angemessenen Satz von 5 % resultiere gestützt auf Art. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften - 1 Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG ein Basisbetrag für die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) von Fr. 131'670.-. Aufgrund der Dauer des Verstosses sei eine Erhöhung des Basisbetrags um 40 % angemessen. Es lägen keine erschwerenden oder mildernden Umstände vor, und die Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
KG und Art. 7
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
der KG-Sanktionsverordnung (SVKG, SR 251.5) werde offensichtlich nicht überschritten (siehe Rz. 762 ff. der Verfügung vom 26. März 2018). Weiter waren nach vorinstanzlicher Auffassung die Voraussetzungen für einen vollständigen oder teilweisen Sanktionserlass nach Art. 8 ff
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 8 Voraussetzungen - 1 Die Wettbewerbskommission erlässt einem Unternehmen die Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes:
1    Die Wettbewerbskommission erlässt einem Unternehmen die Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes:
a  Informationen liefert, die es der Wettbewerbsbehörde ermöglichen, ein kartellrechtliches Verfahren gemäss Artikel 27 KG zu eröffnen; oder
b  Beweismittel vorlegt, welche der Wettbewerbsbehörde ermöglichen, einen Wettbewerbsverstoss gemäss Artikel 5 Absätze 3 oder 4 KG festzustellen.
2    Sie erlässt die Sanktion nur, wenn das Unternehmen:
a  kein anderes Unternehmen zur Teilnahme an dem Wettbewerbsverstoss gezwungen hat und nicht die anstiftende oder führende Rolle im betreffenden Wettbewerbsverstoss eingenommen hat;
b  der Wettbewerbsbehörde unaufgefordert sämtliche in seinem Einflussbereich liegenden Informationen und Beweismittel betreffend den Wettbewerbsverstoss vorlegt;
c  während der gesamten Dauer des Verfahrens ununterbrochen, uneingeschränkt und ohne Verzug mit der Wettbewerbsbehörde zusammenarbeitet;
d  seine Beteiligung am Wettbewerbsverstoss spätestens zum Zeitpunkt der Selbstanzeige oder auf erste Anordnung der Wettbewerbsbehörde einstellt.
3    Der Erlass der Sanktion gemäss Absatz 1 Buchstabe a wird nur gewährt, sofern die Wettbewerbsbehörde nicht bereits über ausreichende Informationen verfügt, um ein Verfahren nach den Artikeln 26 und 27 KG betreffend die angezeigte Wettbewerbsbeschränkung zu eröffnen.
4    Der Erlass der Sanktion gemäss Absatz 1 Buchstabe b wird nur gewährt, sofern:
a  nicht bereits ein anderes Unternehmen die Voraussetzungen für einen Erlass gemäss Absatz 1 Buchstabe a erfüllt; und
b  die Wettbewerbsbehörde nicht bereits über ausreichende Beweismittel verfügt, um den Wettbewerbsverstoss zu beweisen.2
. bzw. Art. 12 ff
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 12 Voraussetzungen - 1 Die Wettbewerbskommission reduziert die Sanktion, wenn ein Unternehmen an einem Verfahren unaufgefordert mitgewirkt und im Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel die Teilnahme am betreffenden Wettbewerbsverstoss eingestellt hat.
1    Die Wettbewerbskommission reduziert die Sanktion, wenn ein Unternehmen an einem Verfahren unaufgefordert mitgewirkt und im Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel die Teilnahme am betreffenden Wettbewerbsverstoss eingestellt hat.
2    Die Reduktion beträgt bis zu 50 Prozent des nach den Artikeln 3-7 berechneten Sanktionsbetrags. Massgebend ist die Wichtigkeit des Beitrags des Unternehmens zum Verfahrenserfolg.
3    Die Reduktion beträgt bis zu 80 Prozent des nach den Artikeln 3-7 berechneten Sanktionsbetrags, wenn ein Unternehmen unaufgefordert Informationen liefert oder Beweismittel vorlegt über weitere Wettbewerbsverstösse gemäss Artikel 5 Absatz 3 oder 4 KG.
. SVKG mit Blick auf die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) nicht gegeben (vgl. Rz. 793 der Verfügung vom 26. März 2018).

B.e Mit Bezug auf das Projekt «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011) führte die WEKO zusammenfassend aus, es sei erwiesen, dass zwischen der Bezzola Denoth AG und der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) ein Konsens vorgelegen habe, ihre Angebote zu koordinieren. Konkret habe die Bezzola Denoth AG ein höheres Angebot einreichen sollen als die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287). Damit hätten sie bezweckt, sich bei dieser Ausschreibung nicht zu konkurrieren. Ebenso sei erstellt, dass sie sich in der Folge - entsprechend diesen übereinstimmenden Willenserklärungen - verhalten hätten und die Bezzola Denoth AG der Vergabestelle tatsächlich ein höheres Angebot eingereicht habe als die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287). Wie von den beteiligten Unternehmen beabsichtigt, habe schliesslich die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) den Zuschlag erhalten (siehe Rz. 412 ff. der Verfügung vom 26. März 2018).

Nach vorinstanzlicher Auffassung erfüllt der besagte natürliche Konsens zwischen der Bezzola Denoth AG und der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) das Tatbestandsmerkmal der Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG. Zudem sei der Abredeinhalt in objektiver Weise geeignet gewesen, eine Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken. Darüber hinaus sei erwiesen, dass die Abredeteilnehmer auch in subjektiver Hinsicht bezweckt hätten, sich nicht zu konkurrieren. Damit liege eine Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG vor. Die Wettbewerbsabrede sei weiter als horizontale Geschäftspartner- und Preisabrede zu werten. Als solche erfülle sie den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
und c KG. Damit greife gemäss Art. 5 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG die Vermutung, dass der wirksame Wettbewerb beseitigt sei. Auf dem relevanten Markt habe vorliegend kein hinreichender Aussen- oder Innenwettbewerb bestanden, welcher wirksamen Wettbewerb hätte gewährleisten können. Die Wettbewerbsabrede stelle demzufolge eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 5 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
i.V.m. Abs. 1 KG dar (siehe Rz. 669 ff. der Verfügung vom 26. März 2018).

Hinsichtlich der Sanktionierung der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) führte die WEKO zusammenfassend aus, für die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) erscheine unter Berücksichtigung der Art und Schwere des kartellrechtlichen Verstosses ein Basisbetrag von 10 % des erzielten Umsatzes (Zuschlagsumme der Koch AG Ramosch [UID: CHE 106.070.287] exklusive Mehrwertsteuer) als angemessen, d.h. Fr. 51'050.-. Der Basisbetrag sei wegen der projektbezogenen (kurzen) Dauer des Wettbewerbsverstosses nicht zu erhöhen, und es würden keine erschwerenden oder mildernden Umstände vorliegen. Die Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
KG und Art. 7
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 7 Maximale Sanktion - Die Sanktion beträgt in keinem Fall mehr als 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG).
SVKG werde offensichtlich nicht überschritten. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) habe keine Selbstanzeige eingereicht und der resultierende Sanktionsbetrag von Fr. 51'050.- stehe mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Einklang (siehe Rz. 984 ff. der Verfügung vom 26. März 2018).

B.f Mit Bezug auf das Projekt «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), führte die WEKO zusammenfassend aus, es sei erwiesen, dass zwischen der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) und der Fabio Bau GmbH ein Konsens vorgelegen habe, ihre Angebote zu koordinieren. Konkret hätte die Fabio Bau GmbH ein höheres Angebot einreichen sollen als die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287). Damit hätten sie bezweckt, sich bei dieser Ausschreibung nicht zu konkurrieren. Ebenso sei erstellt, dass sie sich in der Folge entsprechend diesen übereinstimmenden Willensäusserungen verhielten und sich nicht konkurrierten. Weitere Mitbewerber habe es nicht gegeben. Hingegen sei nicht erstellt, dass das fragliche Projekt in der Folge tatsächlich ausgeführt worden sei (siehe Rz. 447 ff. der Verfügung vom 26. März 2018).

Nach vorinstanzlicher Auffassung erfüllt der besagte natürliche Konsens zwischen der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) und der Fabio Bau GmbH das Tatbestandsmerkmal der Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG. Zudem sei der Abredeinhalt in objektiver Weise geeignet gewesen, eine Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken. Darüber hinaus sei erwiesen, dass die Abredeteilnehmer auch in subjektiver Hinsicht bezweckt hätten, sich nicht zu konkurrieren. Damit liege eine Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG vor. Die Wettbewerbsabrede sei weiter als horizontale Geschäftspartner- und Preisabrede zu werten. Als solche erfülle sie den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
und c KG. Damit greife gemäss Art. 5 Abs. 3
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KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG die Vermutung, dass der wirksame Wettbewerb beseitigt sei. Auf dem relevanten Markt habe vorliegend kein hinreichender Aussen-
oder Innenwettbewerb bestanden, welcher wirksamen Wettbewerb hätte gewährleisten können. Die Wettbewerbsabrede stelle demzufolge eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 5 Abs. 3
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KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
i.V.m. Abs. 1 KG dar (siehe Rz. 669 ff. der Verfügung vom 26. März 2018).

Hinsichtlich der Sanktionierung der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) führte die WEKO zusammenfassend aus, der sachlich relevante Markt umfasse die Bauleistungen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt. Vorliegend sei nicht erwiesen, dass das Bauprojekt tatsächlich ausgeführt worden sei. Daher sei anzunehmen, dass die am Wettbewerbsverstoss beteiligten Unternehmen auf dem relevanten Markt keinen Umsatz erzielt hätten. Ersatzweise werde für die Bestimmung des Basisbetrags auf denjenigen Umsatz abgestellt, welchen das geschützte Unternehmen abredegemäss hätte erzielen sollen (Offertsumme der Koch AG Ramosch [UID: CHE 106.070.287] von Fr. 302'078.-). Für den Basisbetrag ergebe sich demnach eine Obergrenze von Fr. 30'208.-. Der Kartellrechtsverstoss sei als mittelschwer zu werten. Für die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) als designierte «Schutznehmerin» erscheine ein Basisbetrag von Fr. 15'000.- (pauschal) als angemessen. Der Basisbetrag sei wegen der projektbezogenen (kurzen) Dauer des Wettbewerbsverstosses nicht zu erhöhen, und es würden keine erschwerenden oder mildernden Umstände vorliegen. Die Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
KG und Art. 7
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 7 Maximale Sanktion - Die Sanktion beträgt in keinem Fall mehr als 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG).
SVKG werde offensichtlich nicht überschritten. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) habe keine Selbstanzeige eingereicht und der resultierende Sanktionsbetrag von Fr. 15'000.- stehe mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Einklang (siehe Rz. 1019 ff. der Verfügung vom 26. März 2018).

C. Beschwerdeverfahren

C.a Gegen die Verfügung vom 26. März 2018 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) erhob die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287; nachfolgend: Beschwerdeführerin; vgl. auch E. 2 f. hiernach) am 28. Mai 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Sach- und Verfahrensanträgen:

«Anträge

1. Es seien Ziff. 2.3 und Ziff. 4.6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei das Verfahren gegen die Koch AG Ramosch einzustellen.

2. Es sei der Koch AG Ramosch für das Beschwerdeverfahren wie auch für das vorinstanzliche Verfahren je eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

3. Es sei davon abzusehen, der Koch AG Ramosch für das Beschwerdeverfahren wie auch für das vorinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen und es seien sämtliche Kosten für beide Verfahren der Vorinstanz zu überbinden.

4. Eventualiter sei/seien:

4.1die für die Koch AG Ramosch gemäss Ziff. 2.3 des Dispositivs ausgesprochene Belastung nach freiem Ermessen des Gerichtes auf ein angemessenes Mass zu reduzieren.

4.2 die der Koch AG Ramosch auferlegten anteiligen Verfahrenskosten gemäss Ziff. 4.6 des Dispositivs nach freiem Ermessen des Gerichtes auf ein angemessenes Mass zu reduzieren.

4.3 der Koch AG Ramosch für das Beschwerdeverfahren wie auch für das vorinstanzliche Verfahren nach freiem Ermessen des Gerichtes eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

4.4 [die] der Koch AG Ramosch für das Beschwerdeverfahren wie auch für das vorinstanzliche Verfahren auferlegten Kosten nach freiem Ermessen des Gerichtes auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren.

Verfahrensanträge

1. Es seien die Akten der Vorinstanz für das Beschwerdeverfahren beizuziehen.

2. Das Geschäftsgeheimnis der Beschwerdeführerin sei zu wahren und es seien Informationen und Beilagen, welche als Geschäftsgeheimnis bezeichnet werden, als solches zu behandeln und Dritten weder während des Verfahrens noch im Falle einer Entscheidpublikation offen zu legen.

3. Der Publikationstext sei im Falle einer Entscheidpublikation vorgängig der Beschwerdeführerin vorzulegen und dieser Gelegenheit zu geben, den Publikationstext auf Geschäftsgeheimnisse zu prüfen.

4. Die Beschwerdeführerin sei zu einer öffentlichen Parteiverhandlung vorzuladen.»

C.b Mit Bezug auf den Tatkomplex Vorversammlungen (1997 - 2008) macht die Beschwerdeführerin zusammenfassend geltend, die Vorinstanz werfe ihr zu Unrecht vor, dass sie sich an einer Gesamtabrede im Rahmen von Vorversammlungen betreffend Hoch- und Tiefbauarbeiten beteiligt habe. Die Vorinstanz müsse sich hierbei sowohl eine fehlerhafte Sachverhaltserstellung als auch eine Verletzung von Bundesrecht gemäss Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
f. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR. 172.021) vorwerfen lassen. Die Beschwerdeführerin rügt zudem mitunter diverse Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Eine Gesamtabrede sei für die Jahre 2007 und 2008 nicht hinreichend ausgewiesen; vielmehr würden daran bei einer korrekten Beweiswürdigung mehr als nur ernsthafte Zweifel bestehen. Das Weiterbestehen der Gesamtabrede nach 2006 sei eine vorinstanzliche Konstruktion, um die Sanktionsverjährung gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
KG umgehen zu können. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ihr ein allfällig der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch bis im Jahr 2006 vorgeworfenes Verhalten zugerechnet werden könne. Auch sei sie mit den tatsächlichen Gegebenheiten, welche sich bis Ende 2006 zugetragen hätten, nicht vertraut, zumal die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) ihre Geschäftstätigkeit im Bereich Tiefbau erst im Jahr 2007 aufgenommen habe. Jedenfalls sei die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch aber keine Verfahrenspartei, und es seien die Personen, welche für die Kollektivgesellschaft verantwortlich gewesen seien, nie angehört worden. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das fragliche Verhalten der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch im Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung im Oktober 2012 ohnehin bereits verjährt gewesen sei. Eine Sanktionierung der Kollektivgesellschaft komme infolgedessen ebenso wenig in Frage. Im Sinne eines Eventualstandpunktes führt die Beschwerdeführerin weiter aus, dass ein allenfalls der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch vorwerfbares Verhalten ihr nicht zurechenbar sei, falls in unzutreffender Weise auf eine Teilnahme der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) an einer Gesamtabrede in den Jahren 2007 und 2008 geschlossen würde.

C.c Die Beschwerdeführerin rügt weiter mit Bezug auf das Projekt «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), es sei stets ein Konkurrenzdruck aus dem Tirol und dem Südtirol vorhanden gewesen. Das Val Sampuoir liege in Sichtweite des Tirols bzw. unmittelbar an der Grenze zum Tirol. Wegen des relativ grossen Vergabevolumens von über Fr. 500'000.- sei das Interesse der Unternehmungen aus dem Tirol, namentlich in Zusammenarbeit mit der zwischenzeitlich konkursiten Linard Quadroni AG, jederzeit gegeben gewesen. Die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs sei deshalb - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - unter dem Gesichtspunkt des Aussenwettbewerbs als widerlegt zu erachten. Durch die bilaterale Abrede sei auch keine erhebliche Beeinträchtigung des (Innen-)Wettbewerbs erfolgt. Es habe für das Projekt schlicht zu viele potenzielle Wettbewerber gegeben.

C.d Die Beschwerdeführerin stellt mit Bezug auf das Projekt «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), ebenfalls in Abrede, dass durch die getroffene Abrede mit der Fabio Bau GmbH der Wettbewerb beseitigt worden sei. Bei einer Ausschreibung - wie vorliegend - im offenen Verfahren sei es (auch im Unterengadin) praxisfremd anzunehmen, dass kein hinreichender potenzieller Aussenwettbewerb bestehe. Die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs sei deshalb als widerlegt anzusehen. Eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung stünde unter diesen Umständen ebenso wenig zur Diskussion.

C.e Sodann rügt die Beschwerdeführerin die Sanktionierung mit Bezug auf den Tatkomplex Vorversammlungen (1997 - 2008) sowie die beiden Projekte «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011): Die Sanktionsbemessung sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig sowie insgesamt unverhältnismässig. Überdies dürften ihr allfällige Kartellrechtsverstösse der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch wie gesehen keinesfalls zugerechnet werden.

C.f Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Verlegung der Verfahrenskosten, es mangle in Bezug auf den Kostenverteilungsschlüssel einer nachvollziehbaren Begründung, und sowieso verstosse die Kostenauferlegung gegen Art 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
Abs. der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG, SR 251.2).

C.g Mit Vernehmlassung vom 4. September 2018 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde vom 28. Mai 2018 sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 12. November 2018, Duplik vom 5. Februar 2019 und Triplik vom 1. März 2019 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

C.h Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) gemäss Veröffentlichung vom 5. Juli 2019 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) mit der Resgia Koch SA fusioniert hatte und die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) gelöscht worden war, während die Resgia Koch SA daraufhin gemäss SHAB-Veröffentlichung vom 5. August 2019 einen Teil ihrer Aktiven abgespalten hatte, welche auf eine neu gegründete Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) übertragen worden waren. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter (zugleich jeweils Präsident der Beschwerdeführerin und der neu gegründeten Koch AG Ramosch [UID: CHE-354.840.511]) auf, im Namen der beteiligten Gesellschaften zu erklären, ob und in welchem Namen das Verfahren fortzusetzen sei sowie sämtliche sachdienlichen Beweismittel und allfällige weitere Unterlagen einzureichen, insbesondere den Fusionsvertrag vom 24. Juni 2019 zwischen der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) und der Resgia Koch SA sowie den Spaltungsplan vom 26. Juli 2019 betreffend die Resgia Koch SA und die neu gegründete Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511). Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei das Beschwerdeverfahren im Namen der (neuen) Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) weiterzuführen.

Nach wiederholter Aufforderung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. September 2020 die vorgenannten Unterlagen sowie eine Erklärung vom 29. September 2020 hinsichtlich der Substanz und Liquidität der Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) per 31. Dezember 2019 von deren Revisionsstelle ein. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2020 wies der vorsitzende Richter als Einzelrichter den von der Beschwerdeführerin gleichzeitig erhobenen Verfahrensantrag ab, wonach die besagten Beweismittel als Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren seien, der Vorinstanz die Einsichtnahme zu verweigern und ihr durch das Bundesverwaltungsgericht über den für die vorliegende Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis zu geben sei. Der Einzelrichter stellte in Aussicht, dass der Vorinstanz die besagten Beweismittel nach Eintritt der Rechtskraft der Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2020 zugestellt würden, was nach erfolgtem Fristablauf geschah. Der Vorinstanz wurde ankündigungsgemäss erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Weiterführung des Beschwerdeverfahrens unter der Parteibezeichnung Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) eingeräumt. Davon hat die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 20. Januar 2021 Gebrauch gemacht.

C.i Auf die weiteren urteilserheblichen Vorbringen der Parteien sowie eingereichten Akten wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

I. Prozessvoraussetzungen und Verfahrensanträge

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und inwieweit auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

2. Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die zwischenzeitlich von der Resgia Koch SA absorbierte, aufgelöste sowie gemäss Handelsregistereintrag vom 5. Juli 2019 gelöschte Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287). Das Bundesverwaltungsgericht wurde über diesen Vorgang nicht informiert und passte die Parteibezeichnung der Beschwerdeführerin nach der Entdeckung mit Verfügung vom 5. August 2020 von Amtes wegen auf die Resgia Koch SA als Gesamtrechtsnachfolgerin an. Dementgegen beantragt die Beschwerdeführerin, es sei das Beschwerdeverfahren im Namen der neu gegründeten, abgespaltenen Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) weiterzuführen, zumal die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vorsorglich gebildete Passivposition auf Letztere übertragen worden sei. Die Beschwerdeführerin reicht hierzu namentlich den Spaltungsplan vom 26. Juli 2019 sowie eine Erklärung ihrer Revisionsstelle vom 29. September 2020 hinsichtlich der Substanz und Liquidität der Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) per 31. Dezember 2019 ein (siehe Sachverhaltsbst.C.h hiervor). Die Vorinstanz beantragt demgegenüber, es sei das Beschwerdeverfahren im Namen der Resgia Koch SA fortzusetzen. Sie führt zur Begründung aus, dass die mit der angefochtenen Verfügung entstandene Verpflichtung im Rahmen der Abspaltung nicht auf die Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) übergegangen sei sowie dass sich ganz grundsätzlich die Frage stelle, ob eine kartellrechtliche Sanktionsschuld ohne explizite Zustimmung der sanktionierenden Behörde im Rahmen einer nachträglichen Abspaltung auf ein anderes Rechtssubjekt übertragen werden könne.

Will eine Gesellschaft durch Spaltung Vermögensteile auf neu zu gründende Gesellschaften übertragen, so erstellt ihr oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan einen Spaltungsplan (Art. 36 Abs. 2
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 36 Spaltungsvertrag und Spaltungsplan - 1 Überträgt eine Gesellschaft durch Spaltung Vermögensteile auf bestehende Gesellschaften, so schliessen die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften einen Spaltungsvertrag ab.
1    Überträgt eine Gesellschaft durch Spaltung Vermögensteile auf bestehende Gesellschaften, so schliessen die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften einen Spaltungsvertrag ab.
2    Will eine Gesellschaft durch Spaltung Vermögensteile auf neu zu gründende Gesellschaften übertragen, so erstellt ihr oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan einen Spaltungsplan.
3    Der Spaltungsvertrag und der Spaltungsplan bedürfen der schriftlichen Form und der Zustimmung der Generalversammlung (Art. 43).
des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 [FusG, SR 221.301]). Der Spaltungsplan enthält mitunter ein Inventar mit der eindeutigen Bezeichnung, der Aufteilung und der Zuordnung der Gegenstände des Aktiv- und des Passivvermögens (Art. 37 Bst. b
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 37 Inhalt des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans - Der Spaltungsvertrag oder der Spaltungsplan enthält:
a  die Firma, den Sitz und die Rechtsform der beteiligten Gesellschaften;
b  ein Inventar mit der eindeutigen Bezeichnung, der Aufteilung und der Zuordnung der Gegenstände des Aktiv- und des Passivvermögens sowie der Zuordnung der Betriebsteile; Grundstücke, Wertpapiere und immaterielle Werte sind einzeln aufzuführen;
c  das Umtauschverhältnis für Anteile und gegebenenfalls die Höhe der Ausgleichszahlung beziehungsweise Angaben über die Mitgliedschaft der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft bei der übernehmenden Gesellschaft;
d  die Rechte, welche die übernehmende Gesellschaft den Inhaberinnen und Inhabern von Sonderrechten, von Anteilen ohne Stimmrecht oder von Genussscheinen gewährt;
e  die Modalitäten für den Umtausch der Anteile;
f  den Zeitpunkt, von dem an die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten dieses Anspruchs;
g  den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten;
h  jeden besonderen Vorteil, der Mitgliedern eines Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder geschäftsführenden Gesellschafterinnen und Gesellschaftern gewährt wird;
i  eine Liste der Arbeitsverhältnisse, die mit der Spaltung übergehen.
FusG). Die Spaltung wird mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam. In diesem Zeitpunkt gehen alle im Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen auf die übernehmenden Gesellschaften über (Art. 52
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 52 Rechtswirksamkeit - Die Spaltung wird mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam. In diesem Zeitpunkt gehen alle im Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen auf die übernehmenden Gesellschaften über. Artikel 34 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199534 bleibt vorbehalten.
Satz 1 und 2 FusG; vgl. Urteil des BGer 4C.385/2005 vom 31. Januar 2006 E. 1.2.2: «[qualitativ vollwertige] partielle Universalsukzession»).

Ziff. 2 «Inventar des abzuspaltenden Vermögens» des oben erwähnten Spaltungsplans lautet: «Das abzuspaltende Vermögen des Teilbereichs Bauunternehmung und Reparaturwerkstatt sowie die Aktien der Uina SA erfasst aufgrund Spaltungsbilanz per 03.07.2019 Aktiven von CHF [...] und «Passiven (Fremdkapital)» von CHF [...]. Der Aktivenüberschuss beträgt somit CHF [...]. [...] Im Einzelnen präsentiert sich die Abspaltungsbilanz wie folgt:». Die Abspaltungsbilanz enthält unter «Passiven» eine Position «Rückstellung WEKO» mit einem Buchwert von CHF [...]. Ziff. 3 des besagten Spaltungsplans lautet «Details zu den Aktiven»; unter Ziff. 3.1 «Liste Inventar» steht: «Das abgespaltene Inventar inkl. Fahrzeuge ist aus beiliegendem Anhang I ersichtlich». Der besagte Anhang I enthält die «Inventarliste für Abspaltung», welche lediglich Aktivpositionen aufführt.

Der Globalverweis in Ziff. 2 des Spaltungsplans auf die «Passiven (Fremdkapital)» in der Spaltungsbilanz stellt mit Blick auf die strittige Sanktion keine hinreichende Inventarisierung im Sinne von Art. 37 Bst. b
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 37 Inhalt des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans - Der Spaltungsvertrag oder der Spaltungsplan enthält:
a  die Firma, den Sitz und die Rechtsform der beteiligten Gesellschaften;
b  ein Inventar mit der eindeutigen Bezeichnung, der Aufteilung und der Zuordnung der Gegenstände des Aktiv- und des Passivvermögens sowie der Zuordnung der Betriebsteile; Grundstücke, Wertpapiere und immaterielle Werte sind einzeln aufzuführen;
c  das Umtauschverhältnis für Anteile und gegebenenfalls die Höhe der Ausgleichszahlung beziehungsweise Angaben über die Mitgliedschaft der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft bei der übernehmenden Gesellschaft;
d  die Rechte, welche die übernehmende Gesellschaft den Inhaberinnen und Inhabern von Sonderrechten, von Anteilen ohne Stimmrecht oder von Genussscheinen gewährt;
e  die Modalitäten für den Umtausch der Anteile;
f  den Zeitpunkt, von dem an die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten dieses Anspruchs;
g  den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten;
h  jeden besonderen Vorteil, der Mitgliedern eines Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder geschäftsführenden Gesellschafterinnen und Gesellschaftern gewährt wird;
i  eine Liste der Arbeitsverhältnisse, die mit der Spaltung übergehen.
FusG dar bzw. er vermag vorliegend das fehlende Inventar des Passivvermögens nicht zu ersetzen. Wohl hat das Bundesgericht in E. 1.3 des vorerwähnten Entscheids 4C.385/2005 vom 31. Januar 2006 festgehalten, dass bei einem «negativen» Inventar, d.h. der Aufführung sämtlicher nicht übergehender Vermögenswerte, die ebendort nicht aufgeführte Forderung auch nicht übergeht. Sodann können Praktikabilitätsgründe dafürsprechen, dass im Rahmen des Inventars bestimmte Vermögenswerte durch Verweis (mitunter auf die Spaltungsbilanz) näher bezeichnet werden. Hingegen ist die Inventarisierung von Aktiv- und Passivvermögen in Art. 37 Bst. b
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 37 Inhalt des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans - Der Spaltungsvertrag oder der Spaltungsplan enthält:
a  die Firma, den Sitz und die Rechtsform der beteiligten Gesellschaften;
b  ein Inventar mit der eindeutigen Bezeichnung, der Aufteilung und der Zuordnung der Gegenstände des Aktiv- und des Passivvermögens sowie der Zuordnung der Betriebsteile; Grundstücke, Wertpapiere und immaterielle Werte sind einzeln aufzuführen;
c  das Umtauschverhältnis für Anteile und gegebenenfalls die Höhe der Ausgleichszahlung beziehungsweise Angaben über die Mitgliedschaft der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft bei der übernehmenden Gesellschaft;
d  die Rechte, welche die übernehmende Gesellschaft den Inhaberinnen und Inhabern von Sonderrechten, von Anteilen ohne Stimmrecht oder von Genussscheinen gewährt;
e  die Modalitäten für den Umtausch der Anteile;
f  den Zeitpunkt, von dem an die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten dieses Anspruchs;
g  den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten;
h  jeden besonderen Vorteil, der Mitgliedern eines Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder geschäftsführenden Gesellschafterinnen und Gesellschaftern gewährt wird;
i  eine Liste der Arbeitsverhältnisse, die mit der Spaltung übergehen.
FusG ausdrücklich vorgesehen; die Spaltungsbilanz bzw. die Übertragung einer buchhalterischen Rückstellung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht (vgl. Vogel/Heiz/Behnisch/Sieber/Opel [Hrsg.], FusG Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 37 N 9 mit Hinweisen). Weiter bezweckt das Eindeutigkeitserfordernis, dass gerade auch für nicht an der Spaltung beteiligte
(Vertrags-)Parteien ersichtlich ist, gegenüber wem sie nun zu erfüllen haben bzw. von wem sie nun befriedigt werden (vgl. Urs Schenker, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Fusionsgesetz sowie die einschlägigen Bestimmungen des IPRG und des Steuerrechts, 2. Aufl. 2015, Art. 37 N 5 mit Hinweisen). Mit Blick auf Verbindlichkeiten wie namentlich die strittige Sanktion gilt es darüber hinaus zu beachten, dass - im Gegensatz zu einer Forderung - womöglich sowohl die abspaltende als auch die abgespaltene Gesellschaft ihre Schuldnerstellung in Abrede stellen wird, weshalb zur gerichtlichen Durchsetzung die passivlegitimierte Person vor Klageanhebung unzweifelhaft bestimmbar sein muss. Es ist insofern von einem qualifizierten Bestimmbarkeits- oder Eindeutigkeitserfordernis auszugehen. Praxisgemässe Erleichterungen - gegenüber dem gesetzlichen Wortlaut - auf der Grundlage von Praktikabilitätsgedanken finden dort ihre Grenzen, wo sie den disponierenden, an der Umstrukturierung beteiligten Gesellschaften das Potenzial zur Behinderung der Rechtsdurchsetzung eröffnen.

Mangels hinreichender Aufführung im Inventar verblieb die strittige Sanktion mithin bei der Resgia Koch SA. Das Beschwerdeverfahren ist in deren Namen fortzuführen. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Weiterführung des Verfahrens im Namen der Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) ist nicht stattzugeben. Die Erklärung vom 29. September 2020 hinsichtlich der Substanz und Liquidität der Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) per 31. Dezember 2019 erweist sich in dieser Hinsicht als unbehilflich. Insoweit die Beschwerdeführerin in sinngemässer Weise eine Akzessorietät der Sanktion zur neuen Unternehmensträgerin Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) selbst ohne Inventarisierung geltend macht, ist hierfür jedenfalls keine fusionsrechtliche Grundlage ersichtlich. Hingegen haftet die Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) im Sanktionsfall subsidiär (Art. 47
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 47 Subsidiäre Haftung der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften - 1 Werden die Forderungen einer Gläubigerin oder eines Gläubigers von der Gesellschaft, der die Verbindlichkeiten durch den Spaltungsvertrag oder den Spaltungsplan zugeordnet wurden (primär haftende Gesellschaft), nicht befriedigt, so haften die übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften (subsidiär haftende Gesellschaften) solidarisch.
1    Werden die Forderungen einer Gläubigerin oder eines Gläubigers von der Gesellschaft, der die Verbindlichkeiten durch den Spaltungsvertrag oder den Spaltungsplan zugeordnet wurden (primär haftende Gesellschaft), nicht befriedigt, so haften die übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften (subsidiär haftende Gesellschaften) solidarisch.
2    Subsidiär haftende Gesellschaften können nur belangt werden, wenn eine Forderung nicht sichergestellt ist und die primär haftende Gesellschaft:
a  in Konkurs geraten ist;
b  Nachlassstundung oder Konkursaufschub erhalten hat;
c  bis zur Ausstellung eines definitiven Verlustscheins betrieben worden ist;
d  den Sitz ins Ausland verlegt hat und in der Schweiz nicht mehr belangt werden kann;
e  den Sitz im Ausland verlegt hat und dadurch eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung eingetreten ist.
FusG; Art. 38 Abs. 3
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 38 Nicht zugeordnete Vermögenswerte - 1 Ein Gegenstand des Aktivvermögens, der sich auf Grund des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans nicht zuordnen lässt:
1    Ein Gegenstand des Aktivvermögens, der sich auf Grund des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans nicht zuordnen lässt:
a  gehört bei der Aufspaltung allen übernehmenden Gesellschaften zu Miteigentum, und zwar im Verhältnis, in dem das Reinvermögen nach Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan auf sie übergeht;
b  verbleibt bei der Abspaltung bei der übertragenden Gesellschaft.
2    Absatz 1 gilt sinngemäss für Forderungen und immaterielle Rechte.
3    Die an einer Aufspaltung beteiligten Gesellschaften haften solidarisch für Verbindlichkeiten, die sich auf Grund des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans nicht zuordnen lassen.
FusG i.V.m. Art. 143 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 143 - 1 Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.
1    Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.
2    Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220] gelangen bei Abspaltungen nicht zur Anwendung, vgl. Vogel/Heiz/Behnisch/Sieber/Opel, a.a.O., Art. 38 N 25).

Die Vorinstanz regte deshalb in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2020 mit Verweis auf Art. 47
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 47 Subsidiäre Haftung der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften - 1 Werden die Forderungen einer Gläubigerin oder eines Gläubigers von der Gesellschaft, der die Verbindlichkeiten durch den Spaltungsvertrag oder den Spaltungsplan zugeordnet wurden (primär haftende Gesellschaft), nicht befriedigt, so haften die übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften (subsidiär haftende Gesellschaften) solidarisch.
1    Werden die Forderungen einer Gläubigerin oder eines Gläubigers von der Gesellschaft, der die Verbindlichkeiten durch den Spaltungsvertrag oder den Spaltungsplan zugeordnet wurden (primär haftende Gesellschaft), nicht befriedigt, so haften die übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften (subsidiär haftende Gesellschaften) solidarisch.
2    Subsidiär haftende Gesellschaften können nur belangt werden, wenn eine Forderung nicht sichergestellt ist und die primär haftende Gesellschaft:
a  in Konkurs geraten ist;
b  Nachlassstundung oder Konkursaufschub erhalten hat;
c  bis zur Ausstellung eines definitiven Verlustscheins betrieben worden ist;
d  den Sitz ins Ausland verlegt hat und in der Schweiz nicht mehr belangt werden kann;
e  den Sitz im Ausland verlegt hat und dadurch eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung eingetreten ist.
FusG an, im vorliegenden Urteil das Dispositiv der angefochtenen Verfügung dahingehend anzupassen, dass die Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) für die Verbindlichkeiten der Resgia Koch SA (subsidiär) solidarisch hafte. Die gerichtliche Anordnung einer entsprechenden Haftungserweiterung würde die Frage aufwerfen, ob das Verhalten der Resgia Koch SA der Koch AG Ramosch (UID: CHE-354.840.511) im kartellrechtlichen Verfahren auch zurechenbar und letztere mithin Sanktionsadressatin ist (zum Ganzen siehe E. 106 ff. hiernach). Allerdings erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als sachgerecht, diese Thematik mit Blick auf das fortgeschrittene Beschwerdeverfahren sowie die Sach- und Rechtslage vorliegend offenzulassen. Der Regelgehalt von Art. 47
SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz
FusG Art. 47 Subsidiäre Haftung der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften - 1 Werden die Forderungen einer Gläubigerin oder eines Gläubigers von der Gesellschaft, der die Verbindlichkeiten durch den Spaltungsvertrag oder den Spaltungsplan zugeordnet wurden (primär haftende Gesellschaft), nicht befriedigt, so haften die übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften (subsidiär haftende Gesellschaften) solidarisch.
1    Werden die Forderungen einer Gläubigerin oder eines Gläubigers von der Gesellschaft, der die Verbindlichkeiten durch den Spaltungsvertrag oder den Spaltungsplan zugeordnet wurden (primär haftende Gesellschaft), nicht befriedigt, so haften die übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften (subsidiär haftende Gesellschaften) solidarisch.
2    Subsidiär haftende Gesellschaften können nur belangt werden, wenn eine Forderung nicht sichergestellt ist und die primär haftende Gesellschaft:
a  in Konkurs geraten ist;
b  Nachlassstundung oder Konkursaufschub erhalten hat;
c  bis zur Ausstellung eines definitiven Verlustscheins betrieben worden ist;
d  den Sitz ins Ausland verlegt hat und in der Schweiz nicht mehr belangt werden kann;
e  den Sitz im Ausland verlegt hat und dadurch eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung eingetreten ist.
FusG bleibt hiervon unberührt.

3. Die Beschwerdeführerin Resgia Koch SA ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der Adressatin der angefochtenen Verfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist demzufolge beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde vom 28. Mai 2018 richtet sich gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. März 2018 und damit gegen ein Beschwerdeobjekt im Sinn von Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind:
1    Beschwerdeinstanzen sind:
a  der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b  das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
c  andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d  die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2    Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90
3    ...91
4    Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
VwVG zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung wurde am 4. Mai 2018 zugestellt, infolgedessen die Beschwerdefrist gewahrt wurde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 20 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
. VwVG). Die Anforderungen an Form und Inhalt der Rechtsschrift sind erfüllt (Art. 52 Abs. 1 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
. VwVG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

4. Demzufolge ist auf die Beschwerde im Namen der Resgia Koch SA einzutreten.

5. Dem prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin auf Beizug der vorinstanzlichen Akten wurde mit deren angeordneten Edition durch die Vorinstanz zusammen mit der Vernehmlassung am 4. September 2018 entsprochen. Den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. März 2023 zurückgezogen. Der Verfahrensantrag vom 30. September 2020 auf Verweigerung der Einsichtnahme in die mit Eingabe vom 30. September 2020 eingereichten Unterlagen hat das Bundesverwaltungsgericht mittels der Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2020 insoweit abschlägig behandelt, als die einschlägigen Unterlagen der Vorinstanz zur Einsicht und Stellungnahme zugestellt wurden (siehe Sachverhaltsbst.C.h hiervor). Das Geschäftsgeheimnis der Beschwerdeführerin wurde im Übrigen gewahrt, und es wurden Informationen und Beilagen, welche als Geschäftsgeheimnis bezeichnet wurden, als solche behandelt und Dritten während des Verfahrens nicht offengelegt.

6. Der Verfahrensantrag auf vorgängige Vorlage des Publikationstextes ist abzuweisen. Das vorliegende Urteil wird vor der Veröffentlichung in elektronischer Form durch das Gericht anonymisiert (Art. 29 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 29 Information - 1 Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
1    Das Bundesverwaltungsgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
2    Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.
3    Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.
4    Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesverwaltungsgericht eine Akkreditierung vorsehen.
VGG i.V.m. Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Informationsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [SR 173.320.4]). Die Beschwerdeführerin substantiiert nicht, aus welchem Grund sich eine vorgängige Vorlage und Überprüfung des Urteils vor der Veröffentlichung rechtfertigen würde. Ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht wird die für die Wettbewerbsbehörden nach Art. 25 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 25 Amts- und Geschäftsgeheimnis - 1 Die Wettbewerbsbehörden wahren das Amtsgeheimnis.
1    Die Wettbewerbsbehörden wahren das Amtsgeheimnis.
2    Sie dürfen Kenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangen, nur zu dem mit der Auskunft oder dem Verfahren verfolgten Zweck verwerten.
3    Dem Preisüberwacher dürfen die Wettbewerbsbehörden diejenigen Daten weitergeben, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
4    Die Veröffentlichungen der Wettbewerbsbehörden dürfen keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben.
und 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 25 Amts- und Geschäftsgeheimnis - 1 Die Wettbewerbsbehörden wahren das Amtsgeheimnis.
1    Die Wettbewerbsbehörden wahren das Amtsgeheimnis.
2    Sie dürfen Kenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangen, nur zu dem mit der Auskunft oder dem Verfahren verfolgten Zweck verwerten.
3    Dem Preisüberwacher dürfen die Wettbewerbsbehörden diejenigen Daten weitergeben, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
4    Die Veröffentlichungen der Wettbewerbsbehörden dürfen keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben.
KG ex lege geltende Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sinngemäss ebenfalls zu befolgen haben (vgl. Urteile des BVGer B-5130/2019 vom 9. August 2021 E. 3 Schlub und B-126/2019 vom 1. September 2020 E. 1.4)

II. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch

7. Die Beschwerdeführerin rügt im Sinne eines Verfahrensfehlers die «krasse» Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch. In der angefochtenen Verfügung würden Vorwürfe erhoben, welche die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch beträfen. Die Vorinstanz habe es aber unterlassen, gegenüber der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch ein Verfahren zu eröffnen, obwohl diese Gesellschaft nach Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit im Bereich Tiefbau und Transport per Ende 2006 weiterbestanden habe und anderweitigen Tätigkeiten nachgegangen sei. Erst im Jahr 2016 sei die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch im Rahmen einer Fusion von der Resgia Koch SA übernommen worden. Personen, welche für die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch verantwortlich gewesen seien, seien zu keinem Zeitpunkt angehört und mit Vorwürfen, welche die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch beträfen, konfrontiert worden. Die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und die für sie verantwortlich zeichnenden Personen hätten auch keine Gelegenheit gehabt, sich zu diesen Vorwürfen zu äussern. Als Folge der unterlassenen Verfahrenseröffnung gegenüber der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch könnten die dieser gegenüber erhobenen Vorwürfe zudem zum Vornherein nicht ihr (der Beschwerdeführerin) zugerechnet werden. Zugleich sei sie (die Beschwerdeführerin) deshalb berechtigt, die Verletzung des Gehörsanspruchs der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch geltend zu machen (siehe Rz. 28 ff. der Beschwerde).

8. Die Vorinstanz hält entgegen, dass gegen die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch kein Verfahren geführt worden sei. Es seien keine Anordnungen gegen die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch getroffen worden. Diese habe deshalb zu Recht keine Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren gehabt. Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG hätten Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, Dritte nicht. Die beschwerdeführerischen Vorbringen seien deshalb zum Vornherein unbegründet. Bei dieser Sachlage könne offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin überhaupt legitimiert sei, die Verletzung der Gehörsrechte der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch zu rügen. Zudem sei N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) für das Unternehmen «Koch» zwei Mal einvernommen worden, so am 18. März 2016 und am 26. Mai 2016 (siehe Rz. 24 f. der Vernehmlassung).

9. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; BV]; Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) setzt die Parteistellung im Verfahren voraus (vgl. BGE 130 II 521 Telekurs Multipay E. 2.8; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [hiernach: Praxiskommentar VwVG], Art. 29 N 31; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG - Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019 [hiernach: VwVG Kommentar], Art. 29 N 9). Die Parteistellung bedingt Partei- und Prozessfähigkeit und kommt zu, wer von der zu erlassenden Verfügung in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt ist (Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Bst. c VwVG). Die verfügende Behörde hat die Parteistellung im Verfahren angesichts der von der Verfügung voraussichtlich betroffenen rechtlichen oder tatsächlichen Interessen nach pflichtgemässem Ermessen einzuräumen. Dies erfolgt von Amtes wegen oder auf entsprechendes Gesuch hin (Geltendmachung einer zumindest materiellen Betroffenheit; vgl. Marantelli/Huber, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 6 N 12 ff.; Isabelle Häner, in: VwVG Kommentar, Art. 6 N 1 und N 6 f., je mit Hinweisen).

10. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
BV) unvereinbar, formelle Einwände, welche in einem früheren Stadium hätten vorgebracht werden können, erst bei einem ungünstigen Ausgang im Rechtsmittelverfahren zu erheben (vgl. Urteil des BGer 2A.91/2005 vom 9. Februar 2006 E. 3.2.5).

Die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) hat im vorinstanzlichen Verfahren namentlich in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats vom 7. Februar 2018 wohl mehrmals darauf hingewiesen, dass die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch nicht Verfahrenspartei ist und es auch nie war (siehe ebendort, Rz. 12, 20, 38 und 91). Die Beschwerdeführerin bemerkte zudem in Rz. 55 und 57 der besagten Stellungnahme, dass gegen die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch ein Verfahren hätte eröffnet werden müssen, wenn ihr unzulässige Verhaltensweisen vorzuwerfen gewesen wären. Es seien deswegen weder die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch noch insbesondere die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) selbst für allfällige Verstösse der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch zu sanktionieren. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) verzichtete hingegen im
vorinstanzlichen Verfahren bezeichnenderweise darauf, die Parteistellung für die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch zu beantragen, indem sie deren materielle Betroffenheit anrief.

Solches macht die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) bzw. die Beschwerdeführerin als Gesamtrechtsnachfolgerin bei genauer Betrachtung auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend. Sie beschränkt sich darauf, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen, ohne aber tatsächliche Interessen der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch als Bedingung für die Parteistellung anzuführen, welche wiederum das Parteirecht voraussetzt (siehe E. 9 hiervor). Rechtliche Interessen stehen sodann vorliegend nicht zur Debatte, weil die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch nicht Verfügungsadressatin ist: Die angefochtene Verfügung vom 26. März 2018 beschwert die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287). Die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch hingegen wurde bereits am 28. Juni 2016 im Anschluss an die Absorptionsfusion mit der Beschwerdeführerin infolge Löschung aus dem Handelsregister rechts- und mithin parteiunfähig.

Die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch beantragte sodann im vorinstanzlichen Verfahren - solange sie bestand - ebenso wenig in eigenem Namen Parteistellung aufgrund materieller Betroffenheit. Auch die Beschwerdeführerin hätte wohlgemerkt ab Mitte 2016 bei gegebenem Interesse als Gesamtrechtsnachfolgerin der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch selbst Parteistellung beantragen können, worauf sie verzichtete. Dabei wäre die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) gehalten gewesen, ihre Muttergesellschaft und damit die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch (sowie die Beschwerdeführerin als Gesamtrechtsnachfolgerin) über das laufende Verfahren zu unterrichten (vgl. Urteil des BGer 2A.91/2005 vom 9. Februar 2006 E. 3.2.5).

11. Nach dem Gesagten erschiene die erstmalige Geltendmachung einer materiellen (Dritt-)Betroffenheit im Rechtsmittelverfahren durch die durchwegs anwaltlich vertretene Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) bzw. die Beschwerdeführerin treuwidrig. Indessen haben sie es wie gesehen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterlassen, tatsächliche (Rechtsschutz-)Interessen geltend zu machen und damit das notwendige Fundament für die Ausübung des rechtlichen Gehörs als Parteirecht zu legen. Es kann deshalb zugleich offenbleiben, ob die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) bzw. die Beschwerdeführerin überhaupt legitimiert war, im Rechtsmittelverfahren die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch zu rügen.

Der Vorinstanz ist derweil kein Vorwurf zu machen, wenn sie der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch jedenfalls nicht von Amtes wegen Parteistellung eingeräumt hat. Unbestrittenermassen übte die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch die streitbetroffene Tätigkeit nach 2006 nicht mehr aus und war demnach nicht mehr Unternehmensträgerin. Zudem verstarben die beiden langjährigen Kollektivgesellschafter [...] bereits 2002 und alsdann 2009. Gemäss dem Handelsregisterauszug der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch wurden [...] und [...] als die einzigen Gesellschafter indes erst mit Tagesregister-Datum vom 16. Juni 2016 gelöscht, d.h. unmittelbar vor der Absorptionsfusion mit der Beschwerdeführerin, und erst dann wurden neue Kollektivgesellschafter eingetragen. Folglich verfügte die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch im Zeitpunkt des Untersuchungsbeginns und bis kurz vor ihrer Löschung auch über keine formellen Organe, an welche sich die Vorinstanz hätte wenden können. Immerhin kann der «Aktennotiz über die Besprechung vom 30.01.2004, 15.00 Uhr, in Ramosch» (act. III.I.003) entnommen werden, dass die Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch «ab sofort aus folgenden Personen» bestehe: [...], [...], [...], N._____ und [...]. N._____ und [...] wurden sodann auch am 18. März 2016 und am 26. Mai 2016 (act. II.5 und act. II.9, siehe E. 21.20 f. hiernach) bzw. am 18. März 2016 (act. II.6, siehe E. 21.19 hiernach) vom Sekretariat einvernommen und haben sich dabei mit Bezug auf die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch äussern können.

Schliesslich spricht gegen das tatsächliche Bestehen von schützenswerten Interessen, dass weder die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch noch die Beschwerdeführerin als deren Gesamtrechtsnachfolgerin im vorinstanzlichen Verfahren selbst je eine materielle Betroffenheit geltend machten. Schützenswerte Interessen hätten auch nahegelegt, dass die Beschwerdeführerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch in eigenem Namen selbständig Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung geführt hätte und nicht bloss ihre Tochtergesellschaft Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) als (zwischenzeitlich von der Beschwerdeführerin absorbierte) Verfügungsadressatin. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch verfängt demnach nicht.

12. Die Beschwerdeführerin macht mit der hiervor behandelten Rüge zugleich sinngemässe Fehler bei der Sachverhaltserstellung geltend. Diese Vorbringen sind bei der materiellen Beurteilung in E. 16 ff. hiernach zu prüfen, zu welchen sie einen engen Bezug aufweisen. Die beschwerdeführerische Kritik an der Zurechenbarkeit von Handlungen der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch an die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) wird in E. 106 ff. hiernach behandelt. Die in Rz. 34 der Beschwerde bemängelte Sanktionsbemessung wird in E. 90 ff. hiernach der gerichtlichen Kontrolle unterzogen. Insoweit die Beschwerdeführerin in Rz. 35 der Beschwerde zugleich eine Gehörsverletzung anlässlich der vorinstanzlichen Beurteilung des Projekts «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), moniert, ist auf E. 85 hiernach zu verweisen. Schliesslich werden die in Rz. 36 und Rz. 114 ff. der Beschwerde gerügten Verfahrenskosten in E. 127 ff. hiernach auf ihre Rechtmässigkeit überprüft.

III. Geltung und Anwendbarkeit des Kartellgesetzes

13. Das Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG). Es trat am 1. Februar 1996 bzw. am 1. Juli 1996 in Kraft. Art. 49a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
KG als Rechtsgrundlage für eine direkte Sanktionierung trat am 1. April 2004 in Kraft, wobei eine Belastung nach dieser Bestimmung entfällt, wenn eine Wettbewerbsbeschränkung innert eines Jahres nach Inkrafttreten gemeldet oder aufgelöst wurde (Schlussbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2003 des KG). Das Kartellgesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden (Art. 2 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG). Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen (Art. 3 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften - 1 Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
KG). Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben (Art. 3 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften - 1 Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
1    Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
a  die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
b  die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten.
2    Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz.7
3    Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19858 vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemeinsam eine gegenteilige Regelung.
Satz 1 KG).

14. Der Geltungs- und Anwendungsbereich des Kartellgesetzes sind unbestrittenermassen eröffnet; dessen Anwendung wird nicht durch andere Rechtsvorschriften vereitelt.

IV. Tatkomplex Vorversammlungen (1997 - 2008)

15. Die Beschwerdeführerin bestreitet mit Bezug auf den Tatkomplex Vorversammlungen (1997 - 2008) deren Fortdauern in den Jahren 2007 und 2008 sowie die Teilnahme der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287). Insoweit die Beschwerdeführerin die Zurechenbarkeit von Handlungen unter der Trägerschaft der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch an die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) in Abrede stellt, ist auf E. 106 ff. hiernach zu verweisen.

1) Vorliegen einer Gesamtabrede

a) Festlegung des rechtserheblichen Sachverhalts:
Bestimmung des Gesamtkonsenses

16. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob ausgehend vom Beweisergebnis der angefochtenen Verfügung (siehe E.17 hiernach) sowie der bestehenden einzelnen Beweismittel (siehe E. 21 hiernach) ein Gesamtkonsens zwischen im Unterengadin tätigen Bauunternehmen - einschliesslich dem oder den von der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) sowie der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch getragenen - gegeben war, im fraglichen Zeitraum im Rahmen von Vorversammlungen den jeweiligen Zuschlagsempfänger sowie die jeweiligen Angebotspreise festzulegen. Dabei ist das Beweisergebnis der vorinstanzlichen Verfügung im Licht der gesamten Beweismittel und der Rügen der Beschwerdeführerin mit uneingeschränkter Kognition «Punkt für Punkt» auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen (vgl. BGE 139 I 72 Publigroupe E. 4.5; Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 Erne E. 8, je mit Hinweisen).

i) Beweisergebnis der angefochtenen Verfügung

17. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Beweisergebnis, dass zwischen im Unterengadin tätigen Bauunternehmen seit spätestens dem Jahr 1997 tatsächlich übereinstimmende Willenserklärungen über die Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen vorlagen. Dieser natürliche Konsens habe beinhaltet, den jeweiligen Zuschlagsempfänger sowie die jeweiligen Angebotspreise festzulegen (siehe Rz. 150 der angefochtenen Verfügung). Weiter sei erstellt, dass mitunter die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287), ebenso die frühere Kollektivgesellschaft Gebr. Koch, an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen beteiligt gewesen seien (siehe Rz. 176 der angefochtenen Verfügung). Die Beteiligten hätten unter anderem bezweckt, sich betreffend den Zuschlag und den Preis für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin nicht zu konkurrenzieren (siehe Rz. 186 der angefochtenen Verfügung).

Der Konsens der beteiligten Verfahrensparteien, im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin den designierten Zuschlagsempfänger sowie die jeweiligen Angebotspreise festzulegen, habe bis Mai 2008 bestanden, und die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) sei an dieser Zusammenarbeit bis zum Ende beteiligt gewesen (siehe Rz. 222 f. der angefochtenen Verfügung). Schliesslich sei erstellt, dass sich die beteiligten Verfahrensparteien von 2004 bis 2008 entsprechend ihrem Konsens verhielten und im Rahmen von Vorversammlungen - zumindest teilweise - den designierten Zuschlagsempfänger sowie die jeweiligen Angebotspreise für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin festlegten. Es sei auch erwiesen, dass bei denjenigen Bauprojekten, bei denen es zu einer Projektzuteilung gekommen sei, der Wettbewerb unter den Beteiligten ausgeschlossen worden sei (siehe Rz. 243 der angefochtenen Verfügung).

18. Die Vorinstanz begründet den besagten Gesamtkonsens mit einem Indiziengefüge, welches die nachfolgenden Elemente umfassen soll:

- Einladungen zu Vorversammlungen im Unterengadin;

- teilweise handschriftliche Zahlen auf den besagten Einladungen;

- Einträge in der Agenda von G._____ (damaliger Submissionsleiter) sowie diesbezügliche Entschädigungen des Graubündnerischen Baumeisterverbands (GBV);

- Schreiben des GBV an A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) vom 23. März 2001;

- Schilderungen von A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG), B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG), H._____ (damaliger Geschäftsführer des GBV), I._____ (damaliger Projektleiter der Bezzola Denoth AG), J._____ (damaliger Inhaber des Einzelunternehmens Impraisa da fabrica Margadant), G._____ (damaliger Submissionsleiter), K._____ (ehemaliger Submissionsleiter) und F._____ (damaliger Bauführer der Lazzarini AG).

Bei den handschriftlichen Zahlen neben diversen Einladungen zu Vorversammlungen handle es sich um die Eingabesummen, die anlässlich der Vorversammlungen besprochen worden seien. Es sei von A._____ und I._____ hinsichtlich zweier Bauprojekte explizit und unabhängig voneinander bestätigt worden. Andere Erklärungen seien hierfür nicht ersichtlich.

Aus dem Schreiben des GBV an A._____ vom 23. März 2001 gehe hervor, dass an den Vorversammlungen im Unterengadin wettbewerbswidrige Zwecke verfolgt worden seien und zwar nicht bloss in einem spezifischen Fall, sondern generell.

Die Schilderungen von A._____, I._____ und F._____ zu den Berechnungsverfahren, die an Vorversammlungen durchgeführt worden seien, erschienen glaubhaft. Insbesondere I._____ habe den Ablauf der Berechnungsverfahren detailliert dargelegt. Es sei ausgeschlossen, dass er hierdurch gleichsam ein umfassendes «Lügengebilde» konstruiert hätte. Exemplarisch seien seine mit Details angereicherten Aussagen zur Vorversammlung vom 2. März 2006 betreffend das Bauprojekt «Infrastruktur Plaz-Mugliner» zu nennen (siehe E. 21.24 hiernach).

Die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) habe sich in den Jahren 2007 und 2008 weiter an der Zusammenarbeit im Rahmen der Vorversammlungen beteiligt. Sie erscheine auch dann noch auf Einladungen zu Vorversammlungen, wie die Einladungen zur Vorversammlung vom 1. Februar 2007 betreffend «Doppelstall-Neubau in Tschlin», vom 15. Februar 2007 betreffend «Melioration Tschlin, 1. Etappe, Güterweg Nr. 22, Pramiur» sowie vom 8. Februar 2008 betreffend «Güterwege 3. Etappe in Tschlin» aufzeigten. Wie der Agenda von G._____ zu entnehmen sei, hätten die beiden Vorversammlungen im Jahr 2007 stattgefunden. Als Nichtmitglied des GBV sei die Koch AG Ramosch nicht verpflichtet gewesen, den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen zu melden. Die Einladungen (aufgrund der Meldung) zeigten ihren Willen, auch nach der konzerninternen Umstrukturierung per Ende 2006 an dieser Zusammenarbeit zu partizipieren. Die Aussagen von A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie späterer VRP der Bezzola Denoth AG) und B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG) würden die Beteiligung der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) in den Jahren 2007 und 2008 weiter bestätigen. Zudem habe sich die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) zu keinem Zeitpunkt von der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen distanziert.

ii) Vorbringen der Beschwerdeführerin

19. Die Beschwerdeführerin stellt das Bestehen des sachlichen Konsenses bis Ende 2006 nicht in Abrede. Ob der Vorwurf, es habe unter den im Unterengadin tätigen Unternehmen von 1997 bis ins Jahr 2006 eine Gesamtabrede bestanden, zutreffend ist, sei für sie an dieser Stelle nicht relevant. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) sei erwiesenermassen erst ab dem Jahr 2007 auf dem Markt tätig gewesen. Hingegen würden erhebliche Zweifel bestehen, dass die Gesamtabrede auch die Jahre 2007 und 2008 betroffen habe. Die Beweise seien falsch gewürdigt worden, und das Regelbeweismass sei nicht erfüllt. Die Feststellung, die Vorversammlungen hätten bis Mai 2008 stattgefunden, erweise sich somit als «unrichtig und falsch» (siehe Beschwerde, Rz. 41 ff. und 84).

Die Beweismittel liessen ebenso wenig darauf schliessen, dass die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) bis Mai 2008 an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen beteiligt gewesen sei (siehe Beschwerde, Rz. 48); aus den von der Vorinstanz in den Rz. 169 bis 173 und Rz. 217 bis 219 angeführten Beweismitteln ergäben sich «nicht der geringste Anhaltspunkt, nicht das geringste Indiz» für eine Beteiligung der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) an Vorversammlungen in den Jahren 2007 und 2008 (siehe Beschwerde, Rz. 67 ff.). Die Beschwerdeführerin vermöge im Übrigen nicht zu beurteilen, ob der Sachverhalt mit Bezug auf die Vorwürfe gegenüber der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch vollständig und richtig beurteilt worden sei. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) habe keine detaillierten Kenntnisse über die tatsächlichen Gegebenheiten gehabt, welche sich bis Ende 2006 zugetragen hätten. Sie (die Beschwerdeführerin) bestreite den gegenüber der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch erhobenen Vorwurf in vorsorglicher Weise und mache geltend, dass der Sachverhalt unvollständig und unrichtig erstellt worden sei (siehe Beschwerde, Rz. 77).

20. Die umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin erfolgt im Rahmen der gerichtlichen Würdigung (siehe E. 26 ff. hiernach).

iii) Vorliegende Beweismittel

21.

21.1 Das Schreiben des GBV vom 23. März 2001 an A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie späterer VRP der Bezzola Denoth AG) trägt die Überschrift «Wettbewerbsreglement: Nichtteilnahme an einer Vorversammlung Objekt-Nr. 2001-00077 - Erneuerung Infrastruktur Etappe 1, Tschlin». Es betrifft eine Untersuchung gegen die Bezzola Denoth AG wegen Nichtteilnahme an der gegenständlichen Vorversammlung. Darin wird ausgeführt, die Bezzola Denoth AG habe in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2001 verlauten lassen, sie würde sich grundsätzlich zur Einhaltung des Wettbewerbsreglements des SBV bekennen. Die in der Vergangenheit an den Vorversammlungen tatsächlich behandelten Inhalte hätten allerdings nicht den Bestimmungen des Reglements entsprochen und stünden - so die Bezzola Denoth AG gemäss dem GBV - im Widerspruch zum geltenden Kartellrecht. Die Bezzola Denoth AG habe weiter ausgeführt, dass es ihr vor diesem Hintergrund nicht mehr möglich sei, an Vorversammlungen teilzunehmen, deren Ablauf sich nicht ausschliesslich an den Punkten gemäss Wettbewerbsreglement orientieren würde (act. III.C.025).

21.2 In den Akten befinden sich über zwei Dutzend Einladungen zu Vorversammlungen in den Jahren 2002 bis 2008 (siehe die Verweise in Fn. 143 der angefochtenen Verfügung). Die besagten Dokumente enthalten jeweils eine Umschreibung des fraglichen Bauprojekts sowie namentlich Sitzungsort und -datum, die Person des Sitzungsleiters und eine Auflistung von Bewerbern. Teilweise finden sich auf den Einladungen handschriftliche Zahlen sowie andere Anmerkungen (siehe die Verweise in Fn. 145 der angefochtenen Verfügung). Die Sitzungsdaten betreffen mehrheitlich das Jahr 2006; als Sitzungsleiter ist auf den Einladungen oftmals G._____ (damaliger Submissionsleiter) angegeben.

21.3 Art. 6 «Meldung bei Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren» des revidierten Wettbewerbsreglements des Schweizerischen Baumeisterverbands (SBV; Beschluss vom 21. November 2002; hiernach: revWBR-SBV; siehe Schlussbericht vom 15. September 2003 in Sachen Vorabklärung gemäss Art. 26
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 26 Vorabklärung - 1 Das Sekretariat kann Vorabklärungen von Amtes wegen, auf Begehren von Beteiligten oder auf Anzeige von Dritten hin durchführen.
1    Das Sekretariat kann Vorabklärungen von Amtes wegen, auf Begehren von Beteiligten oder auf Anzeige von Dritten hin durchführen.
2    Das Sekretariat kann Massnahmen zur Beseitigung oder Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen anregen.
3    Im Verfahren der Vorabklärung besteht kein Recht auf Akteneinsicht.
KG betreffend Wettbewerbsreglement des Schweizerischen Baumeisterverbandes wegen unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG, in: Recht und Politik des Wettbewerbs [RPW] 2003/4, 726 ff., Rz. 9) lautet:

«(1) Grundsatz: Ein SBV-Mitglied, das ein Angebot einzureichen beabsichtigt (Bewerber), teilt dies unverzüglich nach Erhalt der Ausschreibungsunterlagen der Zuständigen Stelle (Meldestelle) schriftlich mit. Telefonische Anmeldungen sind schriftlich zu bestätigen.

(2) Nichtteilnahme: Ein SBV-Mitglied, das trotz Meldung an einem Wettbewerb nicht teilnehmen will beziehungsweise kann, teilt dies nach der Entschlussfassung unverzüglich schriftlich der Meldestelle mit. Reicht das SBV-Mitglied später trotzdem ein Angebot ein, benachrichtigt es vor der Angebotseinreichung die Meldestelle.»

Art. 8
SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personentransport (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung
SBV Art. 8 Abweichungen von den Vorschriften - 1 Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen Massnahmen anordnen, die von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen, um Gefahren für Menschen oder Sachen abzuwenden.
1    Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen Massnahmen anordnen, die von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen, um Gefahren für Menschen oder Sachen abzuwenden.
2    Sie kann bei einfachen Betriebsverhältnissen oder bei neuen Erkenntnissen in Ausnahmefällen Massnahmen bewilligen, die von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin anhand einer Risikoanalyse nachweist, dass der Schutz der Umwelt sichergestellt ist und durch die bewilligte Massnahme:
a  der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist; oder
b  kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden.
3    Sie kann in Ausnahmefällen den Einsatz von Schiffen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, für Sonderzwecke im Rahmen von zeitlich begrenzten Veranstaltungen bewilligen, wenn dadurch ein unverhältnismässig hoher Aufwand vermieden wird. Die Sicherheit der Fahrgäste und der Besatzung an Bord sowie der Schutz der Umwelt müssen gewährleistet sein.
revWBR-SBV «Versammlung zur Bereinigung von Ausschreibungsunterlagen» lautet:

«(1) Grundsatz: Es kann eine Versammlung zur Bereinigung von Angebotstexten und Grundlagen (im [F]olgenden: Versammlung) durchgeführt werden.

(2) Die Bauherrschaft oder deren bevollmächtigten Vertretung sowie Nicht-SBV-Mitgliedfirmen können an der Versammlung teilnehmen.»

21.4 Die Agenden von G._____ (damaliger Submissionsleiter) der Jahre 2003 bis 2008 enthalten jeweils blau markierte Einträge mit der Bezeichnung «GBV». Diese Einträge enthalten teilweise folgende Zusätze: «ZE», «SC», «1x», «2x», «3x» und «4x». Teilweise sind die Einträge durchstrichen (act. III.R.002 bis III.R.007).

21.5 Gemäss dem Protokoll der Generalversammlung des GBV vom 13. März 2003 dankte A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) dem K._____ (ehemaliger Submissionsleiter) für seinen Einsatz als Submissionsleiter. Sein Nachfolger werde G._____ (damaliger Submissionsleiter) sein (act. III.B.018).

21.6 In den Jahresberichten des Präsidenten des GBV Sektion Unterengadin - A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) - wurde für die Jahre 2004, 2005, 2007 und 2008 jeweils in Ziff. 2.1 hinsichtlich Vorversammlungen festgehalten:

Jahresbericht vom März 2005 betreffend das Jahr 2004 (act. III.C.087):
«Bis Mitte Jahr mit Erfolg durchgeführt, im Sommer und Herbst keine mehr (aus bekannten Gründen»

Jahresbericht vom März 2006 betreffend das Jahr 2005 (act. III.C.088):
«anfangs Jahr mit schwachem Erfolg durchgeführt, im Sommer und Herbst keine mehr»

Jahresbericht 2008 vom März 2008 betreffend das Jahr 2007 (act. III.C.085):
«Im Münstertal regelmässig durchgeführt, sonst keine»

Jahresbericht 2009 vom März 2009 betreffend das Jahr 2008 (act. III.C.089):
«Im Münstertal z.T. durchgeführt, sonst keine».

21.7 Gemäss den Spesenabrechnungen des GBV für Submissionsleiter und deren Stellvertreter erhielt G._____ (damaliger Submissionsleiter) für die Jahre 2006 bis 2008 folgende Entschädigungen (act. I.72):

2006: Entschädigung von Fr. 3'605.-; Spesen von Fr. 225. -; Reisekosten von Fr. 1'682.-
2007: Entschädigung von Fr. 1'605.-; Spesen von Fr. 85.-; Reisekosten von Fr. 744.-
2008: Entschädigung von Fr. 555.-; Spesen von Fr. 35.-; Reisekosten von Fr. 288.-

A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) erhielt gemäss denselben Spesenabrechnungen für das Jahr 2007 eine Entschädigung von Fr. 255.- sowie Spesen von Fr. 15.- für Tätigkeiten als Submissionsleiter.

21.8 Gemäss «Reglement über die Entschädigung von Leistungen im Auftrage des Graubündnerischen Baumeisterverbandes» vom 26. Juni 2006 (siehe act. I.72) erhalten Submissionsleiter folgende Entschädigungen:

Einfache SubmittentenversammlungFr. 75.-
DoppelsitzungFr. 105.-
Dreifachsitzung Fr. 140.-
Reisekosten pro kmFr. 0.60

21.9 Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 an «Graub. Baumeisterverband, Sektion Engiadina bassa / Val Müstair, z. Hd. Präsident [A._____], 7530 Zernez» informierte G._____ (damaliger Submissionsleiter) über die «Rücktrittsabsichten von meinem Mandat als Leiter der Vorversammlungen in der Sektion Engiadina bassa/Val Müstair» (act. III.R.001). Mit Erreichen des 65. Lebensjahres werde der Wunsch nach Entlastung spürbar. G._____ (damaliger Submissionsleiter) schreibt darin weiter:

«Als Folge der starken berufliche[n] Auslastung musste ich diese Aufgabe 1995 - 2002 vorübergehend an [K._____] übergeben. Nach meiner Frühpensionierung im Jahre 2003 habe ich den Auftrag wieder zurückgenommen und versucht dazu beizutragen, das gegenseitige Vertrauen unter den Mitgliedern wieder aufzubauen. Leider war diesem Vorhaben nicht immer Erfolg beschieden. Mal scherte der Eine, mal der Andere aus. Meistens mit fragwürdigen Argumenten. So blieb oft nur der bilaterale Weg zur Erreichung einer Lösung. Ich bin der Meinung, dass auf diesem Weg, mit Unterstützung der vom GBV zur Verfügung gestellten Teilnehmerinformationen, die Submittenten auch ohne externen Sitzungsleiter auskommen können. Da ich nun aber nicht einfach die Kündigung deponieren wollte, habe ich das Gespräch[...] mit [A._____] gesucht und wir sind übereingekommen, die Frage des «WIE WEITER ?» der Herbstversammlung zu unterbreiten, um nach zukünftigen griffigen Lösungen zu suchen. [...]»

21.10 Gemäss Schreiben des GBV an die Lazzarini AG vom 17. Juli 2007 hatte Letztere am 13. Juli 2007 Klage gegen die Foffa Conrad AG und die Impraisa Mario GmbH wegen der Verletzung der Meldepflicht gemäss Wettbewerbsreglement betreffend «7551 Ftan, Heustallausbau, Wohnungen mit Garagen» eingereicht. Der GBV teilt der Lazzarini AG darin mit, dass eine Untersuchung eingeleitet worden sei, über deren Ergebnis die Lazzarini AG zu gegebener Zeit informiert würde. Die Foffa Conrad AG nahm darauf in ihrem Schreiben vom 29. August 2007 wie folgt Stellung: «[...] In der Hitze des Gefechtes haben wir es scheinbar unterlassen, das obgenannte Bauobjekt gemäss Wettbewerbsreglement beim GBV anzumelden. Für diesen Fehler möchten wir uns höflichst entschuldigen. Intern haben wir in der Zwischenzeit die nötigen Massnahmen getroffen, damit solche Unterlassungen möglichst vermieden werden [...]». Die Impraisa Mario GmbH liess in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2007 verlauten: «In der Hitze des Gefechts passieren Fehler. Und so ist es mit oben genannter Ausschreibung geschehen. Wir haben vergessen, diese dem [GBV] zu melden. Selbstverständlich erkennen wir die Bestimmungen von Art. 6
SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personentransport (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung
SBV Art. 6 Berücksichtigung anderer Interessen - 1 Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes ist bei Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Infrastrukturanlagen Rechnung zu tragen.
1    Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes ist bei Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Infrastrukturanlagen Rechnung zu tragen.
2    Die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen sind bei Planung, Bau und Betrieb von Schiffen und Infrastrukturanlagen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Insbesondere sind die funktionalen Anforderungen nach dem 2. Kapitel der Verordnung vom 12. November 200316 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV) einzuhalten. Das UVEK spezifiziert diese Anforderungen in den gestützt auf Artikel 55 dieser Verordnung und Artikel 8 VböV erlassenen Ausführungsbestimmungen.17
des Wettbewerbsreglements des Schweizerischen Baumeisterverbandes (SBV) an und kommen den Verpflichtungen zu jeder Zeit nach. Für den unterlaufenen Fehler möchten wir uns beim [GBV] in aller Form entschuldigen [...]». Darauf teilte der GBV der Lazzarini AG mit Schreiben vom 10. September 2007 mit, dass die beiden Unternehmen ihr Versehen bedauerten und in Zukunft dem Meldewesen die notwendige Beachtung schenken würden. Das Wettbewerbsreglement des SBV werde nicht bestritten. Infolgedessen werde die Untersuchung abgeschlossen (act. I.72).

21.11 Mit Fax-Nachricht vom 28. April 2008 betreffend «Einladung zur Sitzung betreffend Wohnhaus Wagner Ftan» hielt L._____ im Namen der René Hohenegger Sarl zuhanden der Impraisa Mario GmbH, der Fabio Bau GmbH, der Bezzola Denoth AG, A._____ (bezeichnet als Präsident Sektion Unterengadin) und G._____ (bezeichnet als Sitzungsleiter) Folgendes fest (act. III.B.003, sic):

«-Es ist eine reine Farce und eine Zeitverschwendung wenn sich nur ein Teil der Verbandsmitglieder die im Besitze der Submissionsunterlagen sind zu einer Sitzung Treffen.

-Gemäss Reglement über das Angebotswessen (Wettbewerbsreglement) des SBV, unter Art. 6 Abs. 1
SR 747.201.7 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen für den gewerbsmässigen Personentransport (Schiffbauverordnung, SBV) - Schiffbauverordnung
SBV Art. 6 Berücksichtigung anderer Interessen - 1 Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes ist bei Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Infrastrukturanlagen Rechnung zu tragen.
1    Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes ist bei Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Infrastrukturanlagen Rechnung zu tragen.
2    Die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen sind bei Planung, Bau und Betrieb von Schiffen und Infrastrukturanlagen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Insbesondere sind die funktionalen Anforderungen nach dem 2. Kapitel der Verordnung vom 12. November 200316 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV) einzuhalten. Das UVEK spezifiziert diese Anforderungen in den gestützt auf Artikel 55 dieser Verordnung und Artikel 8 VböV erlassenen Ausführungsbestimmungen.17
, ist jedes Mitglied des SBV verpflichtet den erhalt der Submissionsunterlagen zu melden.

-Die Bauunternehmung [J._____] ist ebenfalls zu obiger Submission eingeladen und noch für mindestens 3 weitere die nicht gemeldet sind.

-Diesen Umstand finde ich unter Verbandsmitglieder völlig inakzeptabel.

Unter den genannten Umständen glaube ich verständlich dargelegt zu haben warum ich zu besagter Sitzung nicht erscheinen werde und mich und meinen Terminkalender auch in Zukunft von solchen Leerläufen verschonen werde. Sollte sich die leidige Situation zum besseren wenden werde ich der letzte sein der nicht zu konstruktiven Gesprächen bereit ist.

In der Hoffnung das sich eine positive Wende in der leidigen Situation finden lässt die nicht zuletzt zum Wohle aller Unternehmungen sein kann verbleibe ich

mit freundlichen Grüssen [gezeichnet L._____]»

21.12 Das Fax-Schreiben vom 12. Mai 2008 zuhanden «Fabiobau», «[...]», «J._____», «L._____», «G. Lazzarini+Co», «[...]», «Foffa+Conrad» und «BezzolaDenoth» auf dem Papier der Foffa Conrad AG trägt den Betreff «Einladung zu einer Sitzung» und ist von A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) unterzeichnet. Es lautet:

«Liebe Kollegen

Auf vielseitigen Wunsch lade ich Euch, wenn auch kurzfristig, zu einer Sitzung ein:

Ort: Scuol, Büro BezzolaDenoth (Tscharella)

Zeit: Dienstag, 13.05.08, 16:00 Uhr

Themen: - Bauvolumen/Kapazitäten

- Fall Quadroni

- Allg. Diskussion»

21.13 G._____ (damaliger Submissionsleiter) führte anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 31. Oktober 2012 aus, er sei beim GBV als Berechnungsleiter angestellt gewesen. So habe er an den Vorversammlungen des GBV Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit anderen Bauunternehmen gehabt und mit letzteren dann auch über das Geschäft gesprochen. An diesen Sitzungen habe es immer wieder Streitereien unter den Bauunternehmern gegeben und dann habe es auch mal wieder eine Zeit gegeben, wo es keine gegeben habe (act. IV.004, Rz. 23 ff.). Auf die Bitte hin, seine Tätigkeit als Berechnungsleiter im Einzelnen zu erläutern (Aufgaben, Inhalt, für wen tätig), bemerkte G._____ (damaliger Submissionsleiter), man sei zusammengekommen und habe die Offertunterlagen besprochen. Es habe zwei Themen gegeben. Das erste Thema seien die Vorbedingungen in den Offertvorlagen gewesen, um allfällige unklare Positionen zu entdecken und dann zu erörtern. Die Besonderheiten bei den Vorbedingungen hätten immer wieder zu Diskussionen geführt. Wenn dann z.B. gewisse Artikel ausgeschlossen worden seien, habe dies Anstoss zu Diskussionen gegeben, da z.B. dieser ausgeschlossene Artikel (z.B. eine Bauheizung im Winter) als Sache des Unternehmers deklariert wurde und er diese selber bezahlen sollte. Und das hätten sie gesagt, würde nicht gehen. Die Vorbedingungen seien ein wichtiger Punkt bei diesen Vorbesprechungen gewesen (act. IV.004, Rz. 29 ff.). Es sei auch vorgekommen, dass teilweise die Architekten bei diesen Sitzungen dabei gewesen seien, wenn sie es denn gewünscht hätten. Sie hätten dann ihre Überlegungen zu den einzelnen Positionen direkt einbringen können (act. IV.004, Rz. 100 ff.).

Das andere Thema seien die einzelnen Positionen bei den Offerten gewesen. Man habe diese Positionen aus dem Normpositionenkatalog zur Offertstellung benutzen können. Heute gehe dies automatisch mit dem Computer. Diese Positionen seien dann je nachdem im Vergleich zum Normpositionenkatalag durch den Ersteller des Devis abgeändert worden. Beispielsweise habe ein Unterlagsboden mehrere Schichten, welche je einzelne Positionen gewesen wären. Und die Bauunternehmer hätten dann diese Positionen in nur eine Position umrechnen müssen. Das habe dann zu Unklarheiten und Schwierigkeiten bei der genauen Berechnung der Positionen geführt. Bei den Positionen seien dann auch die äusseren Umstände (Lage der Baustelle in den Bergen) mitberücksichtigt worden, was dann wiederum zu Diskussionen geführt habe. Die Frage sei gewesen, wie man diese einzelnen Positionen wertmässig beziffere. Es sei darüber gesprochen worden, was man genau berechnen müsse und was sich deshalb auch in der Ausschreibung der Positionen niederschlagen sollte. Es sei um die genaue Berechnung der Position gegangen. Sie hätten einzeln herausfiltern müssen, welche Arbeit wie viel kosten würde und dies dann in die finale Position aufnehmen müssen (act. IV.004, Rz. 39 ff.).

Dies seien die zwei Hauptaufgaben gewesen, weshalb sie zusammengekommen seien. Früher, in den 1920er und 1930er Jahren, hätten Baumeister, Architekt und Bauunternehmer noch zusammengearbeitet. Heute würde der Architekt gegen den Unternehmer arbeiten, genauso der Ingenieur. Und sie als Bauunternehmer hätten einfach sichergehen wollen, dass sie nicht «über den Tisch gezogen werden» (act. IV.004, Rz. 54 ff.).

G._____ (damaliger Submissionsleiter) gab weiter zu Protokoll, er glaube die Arbeit als Berechnungsleiter noch bis circa 2004 ausgeführt zu haben. Niemand habe seine Aufgabe weitergeführt. Die Bauunternehmer hätten sich nicht darauf einigen können, diese Gespräche fortzuführen. Falls jemand bilaterale Gespräche gewünscht hätte, hätten sie diese selber organisieren können. Er (G._____) habe noch bis circa 2009/2010 Kontakt zum GBV gehabt. Auf Vorhalt der Liste «Bauprojekte IBA 2006, 25-0035 II/» räumte G._____ (damaliger Submissionsleiter) ein, er habe sich vorhin mit der Jahresangabe (Tätigkeit als Berechnungsleiter bis 2004) getäuscht. Es sei dies eine Liste, welche Anfang Saison (circa Januar/Februar) erstellt worden sei und wo sie versucht hätten, die Projekte im Unterengadin und Samnaun aufzulisten, um zu sehen, welche es alle gebe. Die Informationen dazu hätten sie aus dem Amtsblatt oder dem Gemeindeblatt gehabt. Bei dieser Versammlung Anfang Jahr seien die anderen gefragt worden, ob sie noch Kenntnis von anderen Projekten hätten. Sie hätten dann auch versucht, die ungefähren Bausummen zu beziffern. Aber das seien teilweise sehr schwierige Diskussionen gewesen. Es sei bei dieser Besprechung erörtert worden, wer Interesse an welchen Projekten habe, was sie dann mit Kreuzen festgehalten hätten. Es sei dann versucht worden, bei diesen Besprechungen die jeweiligen Hauptinteressenten für ein bestimmtes Projekt festzustellen. Wenn dann einer der Unternehmer sein Interesse bekundet habe, habe dies auch direkt bedeutet, dass er «den Pickel reinhauen will». Das heisse, dass dieser Bauunternehmer den Preis ernsthaft berechnet habe (act. IV.004, Rz. 59 ff.).

Die mit einem Kreis umrundeten «X» auf der Liste würden ein sehr starkes Interesse des jeweiligen Bauunternehmers bedeuten. Das bedeute aber nicht, dass das immer die billigste Offerte gewesen sei. Es sei in diesen Runden teilweise stark um die einzelnen Projekte gekämpft worden. Die Konkurrenz zu den einzelnen Projekten sei somit bestehen geblieben, auch wenn ein Bauunternehmer sein starkes Interesse gezeigt habe. Solche Listen seien immer vor der Saison erstellt worden. Er (G._____) wisse nicht, ob nach 2006 auch noch solche Listen erstellt worden seien. Nach seiner Tätigkeit als Berechnungsleiter habe er damit nichts mehr zu tun gehabt (IV.004, Rz. 103 ff.). Es habe kein Preisdiktat gegeben. Es könne sein, dass ein Interessent seinen Angebotspreis «auf den Tisch legte». Ob aber ein anderer darunter gegangen sei oder darüber, habe man erst später gewusst. Und das Spiel, dass immer der Erste auch das Projekt bekommen habe, habe auch nicht funktioniert (act. IV.004, Rz. 121 ff.).

21.14 A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) bemerkte anlässlich des Parteiverhörs der Foffa Conrad AG vom 31. Oktober 2012 auf Vorhalt der Liste «Bauprojekte IBA 2006, 25-0035 II/», im Jahr 2006 sei vermutlich das letzte Mal eine solche Liste erstellt worden. Danach habe es keine Berechnungssitzungen mehr gegeben. Zumindest bis vor Kurzem seien die Mitglieder des GBV verpflichtet gewesen, ihre Offerten zu melden. Dann habe der GBV eine Liste der angemeldeten Bauunternehmer erstellt. Der GBV habe dann sogenannte Berechnungsleiter gehabt, mit welchen die Unternehmen sich darauf getroffen hätten. Bei diesen Sitzungen sei versucht worden, die Aufträge vernünftig zu verteilen. Eine Einigung sei in den seltensten Fällen erzielt worden, da immer mehrere Bauunternehmen Interesse an einem Projekt gehabt hätten. Es habe sogenannte Berechnungsverfahren gegeben, bei welchen jeder seine berechnete Summe dem Berechnungsleiter habe abgeben müssen. Die Summen seien dann zusammengezählt und der Durchschnitt ermittelt worden. Anhand dessen sie eine Rangliste erstellt worden, wobei dasjenige Unternehmen auf dem ersten Rang gestanden habe, welches mit seiner Offerte am nächsten am Mittelwert gelegen habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass ein Unternehmen, welches beispielsweise 5 % tiefer als der Mittelwert gewesen sei, «geklappt» wurde. Den Unternehmen sei dann vom Berechnungsleiter die Eingabesumme zugestellt worden, die sie eingeben sollten. Wer sich nicht daran gehalten habe, sei auch vom GBV gebüsst worden. Zweck dieser Berechnungsverfahren sei gewesen, richtig zu kalkulieren und Dumpingpreise zu verhindern. Solche Berechnungsverfahren hätten sie bis 2006 gemacht. Falls es sehr grosse Unterschiede bei vergleichbaren Objekten von Region zu Region gegeben hätte, wäre dies den Bauherren der öffentlichen Hand aufgefallen und sie hätten dementsprechend reagiert. Dies sei aber nicht passiert. Es sei nicht darum gegangen, die Preise zu erhöhen, sondern vernünftige Preise zu erhalten und die Arbeit vernünftig zu verteilen (act. IV.002, Rz. 99 ff.).

Gemäss A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) haben diese Sitzungen nach 2006 nicht mehr stattgefunden, weil sich die Bauunternehmer nicht mehr hätten einigen können. Auch habe der Druck von aussen (Offerten aus Davos, Chur etc.) zugenommen. Das habe dazu geführt, dass keine solchen Sitzungen und erst recht keine systematischen Preisabsprachen mehr stattgefunden hätten (act. IV.002, Rz. 123 ff.). Anlässlich der mündlichen Ergänzung der Bonusmeldung vom 12. November 2012 (act. IX.C.5) wiederholte A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) seine Aussage, wonach es seit 2007 nicht mehr zu systematischen Absprachen gekommen sei.

21.15 Anlässlich der mündlichen Ergänzung der Selbstanzeige der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG vom 18. August 2015 beschrieb A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) die Vorversammlungen wie folgt: Man habe den Markt analysiert. Man habe versucht zu erfassen, wann welche Bauprojekte ausgeschrieben würden. Ferner habe man geschaut, welche Interessen bestanden hätten und wie Beziehungen ausgestaltet gewesen seien. Dann habe man versucht, die Bauprojekte aufzuteilen und «dass zu fairen Preisen angeboten wurde». Es sei auch vorgekommen, dass es nicht funktioniert habe und dann habe jeder gemacht, was er wolle (act. IX.C.50, Rz. 54 ff.).

Die Vorversammlungen hätten dazu gedient, sich über Zuteilung und Preis zu einigen. Ein Berechnungsverfahren sei an einer Vorversammlung nur dann durchgeführt worden, wenn man sich preislich nicht einigen konnte. Der Zweck, sich zu einigen, sei bis zur Abschaffung der Vorversammlungen derselbe geblieben. Sonst hätte man ja nicht zusammenkommen müssen (act. IX.C.50, Rz. 214 ff.). Mit den Vorversammlungen im Jahr 2007 und 2008 habe man beabsichtigt, «die Ziele, die man vorher hatte, weiterhin zu erreichen». Es sei aber immer schwieriger geworden. Es habe viele Eingebende gegeben, die damals nicht an Vorversammlungen teilgenommen hätten. Diese Vorversammlungen seien jeweils nicht zielführend gewesen (act. IX.C.50, Rz. 263 ff.).

Solche systematischen Vorversammlungen habe es im Unterengadin bis ins Jahr 2006 gegeben. Anfangs 2007 habe man es noch versucht und es habe noch einige Vorversammlungen gegeben, aber man habe sich nicht mehr gefunden. Die Uneinigkeit sei dann zu gross gewesen und man habe die Vorversammlungen abgeschafft (act. IX.C.50, Rz. 66 ff.).

M._____ (ehemaliger Angestellter der Frars Buchli und Mitinhaber der Fabio Bau GmbH) habe an den Vorversammlungen teilgenommen. Auch die Koch AG Ramosch sei teilweise an den Vorversammlungen vertreten gewesen. N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) habe jeweils die Koch AG Ramosch vertreten. Vertreter der Bauherrschaft hätten in der Regel nicht an den Vorversammlungen teilgenommen. Dies wäre möglich gewesen, vor allem hinsichtlich der Klärung von verfahrenstechnischen Fragen oder bezüglich Termine. Dies sei allerdings eher theoretisch (act. IX.C.50, Rz. 98 ff.).

21.16 A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) bestätigte anlässlich der mündlichen Ergänzung zur Selbstanzeige vom 23. und 27. Mai 2016, dass er betreffend das Jahr 2007 für etwa drei Vorversammlungen entschädigt worden sei. Der GBV schreibe «Submittentenversammlung» für Vorversammlungen (act. VII.B.8, Rz. 85 ff. und Rz. 107 ff.). Auf die Frage, welchen Zweck die von ihm (A._____) im Jahr 2007 geleiteten Vorversammlungen gehabt hätten, führte A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) aus: «Die Vorversammlungen hatten immer den gleichen Zweck. Man versuchte, die Interessen abzuwägen und die Aufträge vernünftig untereinander zu verteilen. Man sprach darüber, wer ein grosses Interesse an einem Auftrag hat und wer nicht. Wenn zwei ein grosses Interesse hatten, war das Ergebnis schon klar» (act. VII.B.8, Rz. 85 ff.).

A._____ bestätigte seine Protokollaussagen anlässlich der mündlichen Ergänzung der Selbstanzeige vom 18. August 2015, wonach die Vorversammlungen dazu gedient hätten, sich über Zuteilung und Preis zu einigen und dass dieser Zweck der Vorversammlungen bis zu deren Abschaffung bestanden hätte, ansonsten man ja nicht hätte zusammenkommen müssen (act. VII.B.8, Rz. 127 ff.). Es sei Sache der Unternehmen gewesen, wenn sie, wie hier im Unterengadin, teilweise über die Grenzen des Legalen hinaus Vorversammlungen durchführten. Der GBV habe klar gesagt, was legal sei und was nicht. Die Unternehmen hätten dies zur Kenntnis genommen. Der GBV habe aber nicht Polizist gespielt (act. VII.B.8, Rz. 146 ff.).

Er (A._____) könne nicht mehr genau sagen, ob die Lazzarini AG an den Vorversammlungen teilgenommen habe, über die er im Jahr 2007 dem GBV Bericht erstattet habe. Wenn die Lazzarini AG eingeladen gewesen sei, habe sie sehr wahrscheinlich auch teilgenommen (act. VII.B.8, Rz. 163 ff.). An anderer Stelle führte A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) hingegen aus, die Lazzarini AG habe in den Jahren 2007 und 2008 an Vorversammlungen teilgenommen. Die Lazzarini AG sei ein Unternehmen, welches sich an Anstandsregeln und Ordnungen halte. Auf den Einladungen zu Vorversammlungen im Jahr 2007 erscheine F._____. Deswegen gehe er (A._____) davon aus, dass F._____ an den Vorversammlungen teilgenommen habe. F._____ sei im Jahr 2007 dreimal zu einer Vorversammlung eingeladen gewesen. Er (A._____) sei sich auch ganz sicher, dass C._____ an Vorversammlungen im Unterengadin teilgenommen habe. Er habe C._____ gesehen. A._____ bemerkte weiter, dass ihm kein offizielles Schreiben bekannt sei, wonach die Lazzarini AG nicht mehr an Vorversammlungen teilnehmen würde. Es könne sein, dass «Lazzarini» auch mal erzürnt anrief oder eine E-Mail schrieb und sagte, dass sie nicht mehr teilnehmen werden. Aber dies sei im Affekt gewesen und anschliessend hätten sie wieder an Vorversammlungen teilgenommen (act. VII.B.8, Rz. 253 ff.).

Für die Koch AG Ramosch habe N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) im Jahr 2007 an Vorversammlungen teilgenommen (act. VII.B.8, Rz. 172 ff. und Rz. 235 ff.). Für das Jahr 2008 könne er nicht mit Sicherheit sagen, dass die Koch AG Ramosch an Vorversammlungen teilgenommen habe (act. VII.B.8, Rz. 225 ff.). Er (A._____) könne nicht nachvollziehen, weshalb N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) ausgesagt habe, dass er nie an einer Vorversammlung teilgenommen habe. N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) habe an Vorversammlungen teilgenommen. Er (A._____) habe N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) an einer Vorversammlung gesehen (act. VII.B.8, Rz. 241 ff.). M._____ (ehemaliger Angestellter der Frars Buchli und Mitinhaber der Fabio Bau GmbH) habe im Jahr 2007 an Vorversammlungen für die Fabio Bau GmbH teilgenommen (act. VII.B.8, Rz. 181 ff.). Er (A._____) sei sich auch sicher, dass die Fabio Bau GmbH im Jahr 2008 an Vorversammlungen teilgenommen habe. Er (A._____) habe M._____ (ehemaliger Angestellter der Frars Buchli und Mitinhaber der Fabio Bau GmbH) an Vorversammlungen ab 2007 gesehen (act. VII.B.8, Rz. 203 ff.). Er (A._____) könne nicht mit Sicherheit sagen, ob die Koch AG Ramosch jemals bekannt gegeben habe, dass sie nie mehr an Vorversammlungen teilnehmen werde; dies könne sein.

In seinen Jahresberichten als Sektionspräsident Unterengadin und Münstertal habe er (A._____) geschrieben, dass in den Jahren 2007 und 2008 im Unterengadin keine Vorversammlungen mehr durchgeführt worden seien. Dies müsse er insofern präzisieren, als man mehrere Sitzungen durchgeführt habe, doch seien sie nach seinem Wissen nicht erfolgreich gewesen, da die Sitzungen kein Ergebnis gebracht hätten. Man habe sich darauf geeinigt, sich nicht gegenseitig zu unterstützen (act. VII.B.8, Rz. 102 ff.). Soweit er (A._____) sich erinnern könne, sei es an den Vorversammlungen der Jahre 2007 und 2008 nicht mehr zu einer Einigung gekommen (act. VII.B.8, Rz. 123 f.).

Mit Bezug auf die Agenden von G._____ (damaliger Submissionsleiter) der Jahre 2006 bis 2008 (act. III.R.5, III.R.6 und III.R.7) bemerkte A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG), im Jahr 2006 habe man noch eine gewisse Systematik bei den Vorversammlungen gehabt. Da habe die Agenda von G._____ (damaliger Submissionsleiter) auch noch viele Einträge. 2007 habe es weniger Einträge. Er (A._____) stelle fest, es habe auch viele Einträge mit «Mü». «Mü» heisse Müstair, «Sc» heisse Scuol und «ZE» heisse Zernez. Bei Einträgen mit «Sc» handle es sich mehrheitlich um Vorversammlungen in Scuol. Er (A._____) nehme an, dass es sich bei Einträgen mit «ZE» um Vorversammlungen in Zernez handle. Es könne sein, dass der Eintrag «2x» sich auf eine «Doppelsitzung» entsprechend dem Spesenreglement des GBV beziehe. Durchstreichungen von Einträgen würden wohl bedeuten, dass die betreffenden Sitzungen abgesagt worden seien. Er (A._____) nehme an, dass die Einträge in den Agenden der Jahre 2006 bis 2008 den unter der Leitung von G._____ im Unterengadin durchgeführten Vorversammlungen entsprächen (act. VII.B.8, Rz. 313 ff.).

Zweck der Vorversammlung «Doppelstall-Neubau Ernst Mayer und Andri Caviezel, Tschlin» vom 1. Februar 2007 (act. III.D.013) sei zu schauen gewesen, wer Interesse an diesen Arbeiten hat. Wenn möglich habe man schauen wollen, wer diese Arbeiten ausführen soll (act. VII.B.8, Rz. 385 ff.). Zweck der Vorversammlung «An- und Umbau Chasa Felix, Scuol» vom 29. März 2007 (act. III.D.046) sei gewesen, sich zu einigen, zu welchem Preis die Unternehmen die Baumeisterarbeiten eingeben sollten. Im konkreten Projekt hätte es zu viele Interessenten gehabt, da hätten sie wahrscheinlich keine Einigung erzielt (act. VII.B.8, Rz. 486 ff.). Betreffend «Bezza Chaps Gronds, 3. Etappe» habe ebenfalls eine Vorversammlung stattgefunden (vgl. Einladung vom 11. April 2006, act. III.D.030). Die entsprechenden Teilnehmer hätten ihre kalkulierten Eingabesummen wohl so bekannt gegeben. Und dann habe man wohl gesagt, dass man so eingeben werde (act. VII.B.8, Rz. 520 ff.). Es sei relativ oft vorgekommen, dass - wie vorliegend - nicht sämtliche Firmen an den Vorversammlungen anwesend gewesen seien, die schliesslich eingegeben hätten. In solchen Fällen sei es nicht möglich oder sehr unwahrscheinlich gewesen, sich zu einigen (act. VII.B.8, Rz. 583 ff.).

A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) führte weiter aus, die Zeblas Bau AG Samnaun habe solange an den Vorversammlungen teilgenommen, wie sie organisiert worden seien. O._____ sei Verwaltungsratspräsident der Zeblas Bau AG Samnaun. Er führe die Generalversammlungen. Er nehme keine strategischen oder operativen Aufgaben wahr (act. VII.B.8, Rz. 610 ff.).

Betreffend die Sitzung vom 13. Mai 2008 (act. III.D.016; siehe E. 21.12 hiervor) führte A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) aus, die diesbezügliche Einladung vom 12. Mai 2008 (siehe E. 21.12 hiervor) lasse keine Fragen offen. Er (A._____) sei ja Präsident der Sektion Unterengadin/Münstertal des GBV. Es habe etliche offene Punkte gegeben. Es sei darum gegangen, Ordnung zu schaffen. 2007 habe es noch einige Vorversammlungen gegeben. 2008 habe es nur noch wenige Vorversammlungen gegeben. Dann hätten einige Unternehmen den Wunsch gehabt, sich erneut zu treffen, um Ordnung zu schaffen. Er (A._____) nehme an, dass die Sitzung stattgefunden habe. Es hätten bestimmt nicht alle Eingeladenen an der Sitzung teilgenommen. [...], J.____ und [...] hätten wohl eher nicht an der Sitzung teilgenommen. Er (A._____) gehe aufgrund der Eintragung «GBV Situation» in der Agenda von G._____ (damaliger Submissionsleiter) am 13. Mai 2008 davon aus, dass G._____ die Sitzung vom 13. Mai 2008 geleitet habe. G._____ (damaliger Submissionsleiter) habe die Sitzung vom 13. Mai 2008 geleitet, weil er Submissionsleiter gewesen sei und kein Unternehmen vertreten habe. Er habe als neutraler Moderator fungiert. Er (A._____) sehe von G._____ (damaliger Submissionsleiter) später keine Einträge für Vorversammlungen im Unterengadin im Kalender mehr. Man habe wohl gesagt, dass die Vorversammlungen nichts mehr bringen und folglich künftig nicht mehr durchgeführt würden. Vom GBV organisierte Vorversammlungen hätten anschliessend immer noch durchgeführt werden können. Sie hätten aber an dieser Sitzung gesagt, dass sie künftig nicht mehr zu Vorversammlungen zusammenkommen wollten. Der letzte Eintrag «GBV SC» oder «GBV ZE» am 6. Mai 2008 in der Agenda von G._____ (damaliger Submissionsleiter) kurz vor der Sitzung vom 13. Mai 2008 zeige, dass nach dieser Sitzung vom 13. Mai 2008 keine Vorversammlungen im Unterengadin mehr stattgefunden hätten (act. VII.B.8, Rz. 635 ff.).

21.17 B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG) führte anlässlich der mündlichen Ergänzung zur Selbstanzeige der Bezzola Denoth AG vom 18. August 2015 aus, es sei ihm bekannt, dass der GBV in der Vergangenheit zu Vorversammlungen eingeladen habe. Er müsse sagen, die letzten Vorversammlungen habe es Anfang der 1990er Jahre gegeben. Dabei habe man sich über Preise und Interessen ausgetauscht. Diese Vorversammlungen habe es bis ungefähr 1995 gegeben, seither kenne er solche Vorversammlungen in dieser Form nicht mehr. Die erwähnten Vorversammlungen hätten nicht hier im Unterengadin stattgefunden. Im Unterengadin habe man im Jahr 2007 etwa zweimal zusammengesessen. Man habe sich dabei darüber ausgetauscht, welche Aufträge wohl im Unterengadin ausgeschrieben würden. Man habe versucht, die Nervosität unter den Mitbewerbern wegzunehmen. Die Auftragslage im Unterengadin sei speziell und variiere stark. Die erwarteten Arbeiten seien eigentlich bekannt, etwa diejenigen der Rhätischen Bahn bezüglich Brücken, Kanalisationen usw. Es sei im Prinzip eine Art Informationsveranstaltung unter den diversesten Mitanbietern gewesen. Solche Veranstaltungen könne man nicht als Vorversammlungen bezeichnen. Die Einladungen seien vom GBV gekommen. Er (B._____) könne nicht mehr sagen, wie sie genau betitelt gewesen seien. Sie hätten Budgetzahlen von verschiedenen Ämtern gehabt. Ob diese Aufträge dann tatsächlich auch so ausgeschrieben worden seien, sei unklar gewesen. Er könne nicht sagen, ob diese Veranstaltungen unter dem Titel Vorversammlungen stattgefunden hätten. Es habe sicher im Jahr 2007 und wahrscheinlich im Jahr 2008 solche Info-Veranstaltungen im Unterengadin gegeben (act. IX.C.49, Rz. 38 ff.).

Er (B._____) habe selbst an solchen Info-Veranstaltungen teilgenommen. Es sei schwierig zu sagen, wie sie im Einzelnen funktioniert hätten. A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) als damaliger GBV-Präsident der Sektion Unterengadin habe die zu erwartenden Ausschreibungen aufgelistet. Man habe sich darüber ausgetauscht, wer über zu erwartende Projekte etwas wusste. Jede Gemeinde habe dies eigenständig gehandhabt. Die Info-Veranstaltungen seien ein Austausch von Wissen über zu erwartende Bauprojekte gewesen. Der Grund hierfür sei vermutlich gewesen, dass alle einen ähnlichen Wissensstand hatten. Man habe die Nervosität vom Markt nehmen wollen. Der Markt im Unterengadin sei wegen der kurzen Saison und der fehlenden Kontinuität speziell. Es habe ihn (B._____) beruhigt zu wissen, dass und in welchem Umfang Bauvolumen für das jeweilige Jahr im Unterengadin angefallen sei. Die Info-Veranstaltungen seien zeitlich weit vor den eigentlichen Ausschreibungen gewesen. Im Jahr 2007 und 2008 habe es jeweils eine Info-Veranstaltungen im Frühling gegeben. Er (B._____) glaube nicht, dass es noch weitere gegeben habe. Weder Vertreter der Bauherrschaft noch des Kantons bzw. der Gemeinden hätten je an diesen Info-Veranstaltungen teilgenommen (act. IX.C.49, Rz. 66 ff.).

Weiter räumte B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG) ein, es habe auch projektspezifische Sitzungen gegeben. Im Jahr 2007 hätten wohl zwei bis drei solche Sitzungen bezüglich konkreter Projekte im Unterengadin stattgefunden. Er (B._____) habe daran teilgenommen. Diese Sitzungen seien vermutlich «Vorversammlungen» genannt worden. Sie seien zu der Zeit verpflichtet gewesen, die einzugebenden Offerten dem GBV zu melden. Aufgrund dieser Meldungen habe der GBV dann gegebenenfalls zu einer Vorversammlung eingeladen. Er (B._____) könne nicht sagen, was die Kriterien für die Einberufung einer Vorversammlung gewesen seien. Diejenigen Unternehmen, welche sich für das entsprechende Projekt interessiert hätten, seien zusammengesessen. Allerdings hätten nur die Mitglieder des GBV teilgenommen, Nichtmitglieder seien nicht dabei gewesen. Mehr als die Hälfte der Bewerber seien Nichtmitglieder des GBV gewesen. Seines (B.s_____) Wissen sei die Firma Koch nicht Mitglied des GBV gewesen, habe aber trotzdem an Vorversammlungen teilgenommen. Man habe sich grundsätzliche Klarheit über die Ausschreibungen verschafft. Man habe ausführungs- und verfahrenstechnische Probleme diskutiert und versucht, die Interessen abzuklären. Bei manchen Unternehmen stellte sich heraus, dass sie keine Kapazität gehabt hätten, es aber trotzdem für notwendig gehalten hätten, eine Eingabe zu machen. Letztendlich habe man sich bei rund einem Drittel gefunden, bei zwei Drittel nicht (act. IX.C.49, Rz. 109 ff.).

Bei einigen Ausschreibungen hätten ihm (B._____) die nötigen Kapazitäten gefehlt, um ausführen zu können. In diesem Markt seien sie dazu verpflichtet, beim Bauherrn einzugeben. Er (B._____) könne es sich nicht leisten, auf eine Eingabe zu verzichten. Mit Bezug auf die Projekte, bei welchen man sich «gefunden» habe, habe man sich nicht über den Zuschlag geeinigt, sondern eher darüber, wer mit grossem oder weniger grossem Interesse offeriert. Sie hätten eine grosse Konkurrenz ausserhalb des GBV, man habe sich deshalb gar nicht über den Zuschlag einigen können. Zusätzlich zu den Mitgliedern des GBV habe es ausländische Konkurrenten und Nichtmitglieder des GBV gegeben. Er (B._____) könne schlecht sagen, was man anlässlich der Versammlungen besprochen hätte und was bilateral besprochen worden sei. Er könne nicht mit hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit sagen, ob die beabsichtigten Eingabesummen anlässlich der Vorversammlungen abgesprochen worden seien oder nicht und verwies diesbezüglich auf die Bonusmeldung (act. IX.C.49, Rz. 133 ff.).

Neben den Bauunternehmen habe ein Leiter an den Vorversammlungen teilgenommen. Es sei möglich, dass F._____ von der Lazzarini AG an den Vorversammlungen teilgenommen habe. Er (B._____) denke, dass M._____ (ehemaliger Angestellter der Frars Buchli und Mitinhaber der Fabio Bau GmbH) von der Fabio Bau GmbH an den Vorversammlungen teilgenommen habe. Er (B._____) denke auch, dass die Koch AG Ramosch an den Vorversammlungen vertreten gewesen sei. Die Koch AG Ramosch sei durch N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) vertreten worden. Er (B._____) beziehe sich hier auf den Zeitraum von 2007, möglicherweise auch 2008. Es habe vielleicht drei, vier oder fünf Vorversammlungen im Jahr 2007 gegeben. Sie seien erinnerlich von G._____ (damaliger Submissionsleiter) geleitet worden (act. IX.C.49, Rz. 157 ff.). Das Wort «Berechnungsleiter» stamme aus den 1990er Jahren. Damals sei es die Funktion des Berechnungsleiters gewesen, ein arithmetisches Mittel zu berechnen. Das sei im Jahr 2007 nicht mehr so gewesen. Es sei schon lange vorbei, dass es an den Sitzungen um die Festlegung von vernünftigen Preisen gegangen sei. Er (B._____) möchte anmerken, dass drei Kategorien von Sitzungen zu unterscheiden seien: In den 1990er Jahren habe es sogenannte Berechnungssitzungen gegeben. Wovon er selber Kenntnis habe und auch teilgenommen habe, seien Vorversammlungen «(2007/2008)» (handschriftlich ergänzt), wie sie vorhin beschrieben wurden. Daneben sei es jeweils Anfang Jahr zu einer Info-Veranstaltung gekommen (act. IX.C.49, Rz. 201 ff.).

Es könne im Einzelfall möglich sein, dass an Vorversammlungen im Jahr 2007 Eingabesummen bekannt gegeben worden seien. Aufgrund der Selbstanzeige wisse er (B._____), dass man geredet habe. Er könne aber nicht mit Sicherheit sagen, ob dies anlässlich der Vorversammlungen geschehen sei. Teilweise habe er (B._____) die Eingabesummen der Bezzola Denoth AG bei erkannter grosser Konkurrenz nach unten angepasst. Er denke nicht, dass er bewusst die Preise nach oben angepasst habe. Auf Vorhalt der Einladungen des GBV zu den Sitzungen vom 30. April 2007 betreffend «Stützmauer Pisoc, Scuol-Tarasp», vom 2. Mai 2007 betreffend «H28B Flülastrasse Champatsch-Fless Los 1, km 19.83-19.86 und Stützmauer Arsüratscha, Ardez-Ftan», vom 8. Februar 2008 betreffend «Güterwege 3. Etappe in Tschlin», vom 3. April 2008 betreffend «Sanierung Via liuns (3. Etappe 2008)» sowie vom 30. April 2008 betreffend «Wohnhaus Wagner Ftan» räumte B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG) ein, Sitzungsort der Vorversammlungen sei meistens die Bezzola Denoth AG gewesen, weil sie die einzigen gewesen seien, die über ein grösseres Sitzungszimmer verfügt hätten. Einladungen für Vorversammlungen hätten so ausgesehen. Hingegen würden die Unterlagen zahlreiche Informationen enthalten, welche für ihn unstimmig seien. Es habe keinen formellen Beschluss gegeben, mit den Vorversammlungen aufzuhören. Es habe sich einfach «zu Tode gelaufen». Man habe sich nicht mehr gefunden, dann habe es einfach keinen Sinn und Zweck mehr gehabt (act. IX.C.49, Rz. 260 ff.).

21.18 Anlässlich der mündlichen Ergänzung zur Selbstanzeige vom 23. Mai 2016 sagte B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG) aus, es habe sicher Vorversammlungen zu Objekten gegeben, bei denen die Einigung über Zuteilung und Preis Sinn und Zweck gewesen seien. Aber er könne diese Aussage von A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) so absolut nicht unterschreiben. Dies, weil dieser (A._____) gleichzeitig gesagt habe, dass es um Preise gegangen sei. Er (B._____) kenne das Jahr 2006 nicht, aber ab 2007 sei der Preis je länger je weniger der Zweck der Vorversammlungen gewesen. Es habe auch andere Vorversammlungen gegeben, bei denen es darum gegangen sei, was überhaupt an Arbeit im Unterengadin vorhanden gewesen sei (act. VII.B.7, Rz. 85 ff.).

Es sei ihm (B._____) auch heute nicht ganz klar, «ob die Firma Koch 'Koch AG Ramosch' oder 'Gebrüder Koch' heisst». B._____ bemerkte, er wisse aber, welche Personen an Vorversammlungen anwesend gewesen seien, zumal er diese Personen an Vorversammlungen gesehen habe (act. VII.B.7, Rz. 131). Er (B._____) sei mit M._____ (ehemaliger Angestellter der Frars Buchli und Mitinhaber der Fabio Bau GmbH) an Vorversammlungen zusammengesessen. Er (B._____) sei mit [...] an Vorversammlungen zusammengesessen.

Er (B._____) sei mit N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) an Vorversammlungen zusammengesessen. Auf Vorhalt der Aussage von N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]), wonach er (N._____) nie an einer Vorversammlung teilgenommen habe (act. II.5, Rz. 154 f.), bemerkte B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG): «Die Absolutheit seiner Aussage liess mich kurz an meiner Erinnerung zweifeln. Aber ich habe nochmals nachgedacht, als ich seine Aussage im Protokoll las. Ich habe die Erinnerung, dass ich N._____ an mindestens einer Vorversammlung sah, es können auch mehr als eine Vorversammlung gewesen sein. Meines Wissens nahm N._____ somit an Versammlungen auch teil» (act. VII.B.7, Rz. 137 ff.).

Die Firma Lazzarini sei sicher an Vorversammlungen dabei gewesen. Es habe seines (B.s_____) Wissens zwei Vertreter gegeben. Es seien sicher C._____ (damaliger Niederlassungsleiter der Lazzarini AG) und möglicherweise F._____ (damaliger Bauführer der Lazzarini AG) gewesen. Es dürften mehr als eine Vorversammlung gewesen sein, an denen er (B._____) C._____ (damaliger Niederlassungsleiter der Lazzarini AG) gesehen habe (act. VII.B.7, Rz. 151 ff.). Diese Aussagen würden sich auf Vorversammlungen ab dem Frühsommer 2007 beziehen, also etwa April/Mai 2007. Im Februar 2007 habe er (B._____) bei der Bezzola Denoth begonnen, aber nicht sofort an Vorversammlungen teilgenommen (act. VII.B.7, Rz. 109 ff.).

Auf Vorhalt der Agenden der Jahre 2006 bis 2008 von G._____ (damaliger Submissionsleiter; siehe E. 21.4 hiervor) bemerkte B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG), dass die Agenda des Jahres 2008 vereinzelte Sitzungen zeigen würde. Dies decke sich in etwa mit seinen (B._____) Erinnerungen. Die sieben Einträge in der Agenda des Jahres 2007 und die vier Einträge in der Agenda des Jahres 2008 würden sich in etwa mit seiner Erinnerung zur Anzahl Vorversammlungen decken (act. VII.B.7, Rz. 171 f. und Rz. 210 ff.).

21.19 O._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch, einziger Verwaltungsrat der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287] und Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) bemerkte anlässlich der Parteieinvernahme der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) vom 18. März 2016, seine Aufsicht sei die Oberaufsicht über die Führung der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287), operative Aufgaben habe er für die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) nie wahrgenommen. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) habe den Betrieb erst im Jahr 2007 aufgenommen. Zwischen 2002 und diesem Zeitpunkt habe die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) keinerlei operative Tätigkeit ausgeübt. Die «Koch AG» sei erst ab 2007 im Bereich Tiefbau und Transport tätig geworden. Es treffe nicht zu, dass die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) ab 2007 das Tiefbau- und Transportunternehmen der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch weitergeführt habe. Für die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch habe er (O._____) keine Verantwortung getragen - «[g]ar nichts». Gemäss O._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch, einziger Verwaltungsrat der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287] und Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) ist die Information auf der Internetseite «www.koch-ramosch.ch > Das Unternehmen», wonach das Tiefbau- und Transportunternehmen Kollektivgesellschaft Gebr. Koch ab 2007 als Koch AG weitergeführt werde, «juristisch nicht richtig» (act. II.6, Rz. 59 ff.).

O._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch, einziger Verwaltungsrat der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287] und Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) bemerkte weiter, das Thema «Vorversammlungen» im Bereich Tiefbau sei ihm nicht bekannt gewesen, bevor er es den Verfahrensakten entnommen habe. Er habe keine Kenntnis davon, dass jemand von der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) an Vorversammlungen teilgenommen hätte. Er (O._____) schliesse aus, dass jemand ohne seine Einwilligung teilgenommen hätte. Bei wichtigen Entscheiden wäre er (O._____) informiert worden, wobei es sich hierbei um eine Vermutung handle. Auf Vorhalt der Infobau-Einladung des GBV zur Sitzung vom 8. Februar 2008 betreffend «Güterwege 3. Etappe in Tschlin» (act. III.B.002) hatte O._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch, einziger Verwaltungsrat der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287] und Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) keine Erklärung dafür, weshalb die «Koch AG» als Bewerber aufgeführt sei. Es habe keine Weisung für die Mitarbeitenden gegeben, nicht mit Mitbewerbern vor dem Eingabetermin zusammenzukommen, weil für ihn (O._____) keine Anhaltspunkte bestanden hätten, Weisungen in diesem Bereich zu erlassen. Er (O._____) sei immer davon ausgegangen und der festen Überzeugung, dass im Unterengadin ein harter Konkurrenzkampf herrsche (act. II.6, Rz. 136 ff.).

21.20 N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) sagte anlässlich der Parteieinvernahme der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) vom 18. März 2016 aus, er sei seit 2007 für die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) tätig. Nach der Handelsschule habe er die Rekrutenschule besucht und sei danach direkt von den «Gebr. Koch» angestellt worden. Wörtlich gab N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) zu Protokoll: «Ich habe als junger Sekretär nach der Handelsschule bei Gebr. Koch angefangen und dann sämtliche administrativen Aufgaben wahrgenommen bis jetzt. Ich habe mich bei der Koch AG eingelebt» (act. II.5, Rz. 47). Er (N._____) nehme bei der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) sämtliche Verwaltungsaufgaben wahr. Bei der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch habe er (N._____) die gleichen Aufgaben wahrgenommen wie bei der Koch AG Ramosch. Mit der Kalkulation der Offerten habe er im Jahr 2002 begonnen, nach dem Tod von Herrn Koch. Die Kalkulation gehöre zum Einholen der Aufträge, was seine Aufgabe sei (act. II.5, Rz. 47 ff.).

N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) bemerkte weiter, er habe keine Ahnung, worum es sich bei Vorversammlungen handle. Er habe nie daran teilgenommen. Er (N._____) gebe keine Antwort auf die Frage, ob B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG) bei seiner Aussage gelogen habe, dass er (N._____) für die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) an Vorversammlungen teilgenommen habe. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) sei nicht Mitglied des GBV gewesen. Er (N._____) gebe auch keine Antwort auf die Frage, ob A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) bei seiner Aussage gelogen habe, dass er (N._____) an Vorversammlungen «jeweils die Koch AG vertreten» habe (act. II.5, Rz. 74 ff.).

Auf Vorhalt der Infobau-Einladung des GBV zur Sitzung vom 8. Februar 2008 betreffend «Güterwege 3. Etappe in Tschlin» (act. III.B.002) war es für N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) nicht nachvollziehbar, wie sein Name auf die Einladung gekommen sei. Er wisse nicht, ob diese Sitzung stattgefunden habe, da er sicher nicht anwesend gewesen sei. Er habe auch nie an einer Sitzung bei der Bezzola Denoth AG teilgenommen (act. II.5, Rz. 203 ff.).

21.21 N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) hielt anlässlich der Parteieinvernahme der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) vom 26. Mai 2016 an seiner Aussage fest, wonach er (N._____) niemals an Vorversammlungen teilgenommen habe. Er (N._____) nehme zur Kenntnis, dass A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) ausgesagt habe, er habe ihn (N._____) an Vorversammlungen gesehen. Das sei seine (A.s_____) Aussage. Auf Vorhalt der Aussage von B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG), wonach dieser mit ihm (N._____) ab dem Frühsommer 2007 an Vorversammlungen zusammengesessen sei, bemerkte N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]): «Das ist eine Einschätzung von [B._____]. Ich weiss es nicht mehr» (act. II.9, Rz. 44 ff.).

21.22 H._____ (damaliger Geschäftsführer des GBV) sagte anlässlich der Parteieinvernahme des GBV vom 2. März 2016 aus, der Berechnungsleiter habe die Aufgabe gehabt, die Versammlung entsprechend dem Reglement des SBV zu moderieren. Er (H._____) wisse nicht, weshalb diese Funktion «Berechnungsleiter» genannt worden sei. Dies sei schon seit ewigen Zeiten so gewesen. Die Aufgaben des Berechnungsleiters hätten sich im Rahmen der reglementarischen Aufgaben erschöpft. Er sei mit der Thematik «Berechnungsleiter» befasst, seit er die Funktion als Geschäftsführer übernommen habe. Die Berechnungsleiter seien keine Angestellten des GBV, sondern von diesem mandatiert worden. G._____ (damaliger Submissionsleiter) sei als Berechnungsleiter für den GBV tätig gewesen. (act. II.1, Rz. 126 ff.). Der GBV habe die Charge «Berechnungsleiter» bis im Jahr 2008 gehabt. Er (H._____) könne nicht sagen, ob G._____ (damaliger Submissionsleiter) bis dann dabei gewesen sei. (act. II.1, Rz. 198 f.).

Vorversammlungen seien die Sitzungen gewesen, welche von den Berechnungsleitern geleitet worden seien. Es sei möglich, dass die Vorversammlungen umgangssprachlich auch Submittenten-Versammlungen benannt worden seien. Sie seien von der Geschäftsstelle des GBV organisiert worden, wozu die Festlegung von Ort, Datum und Zeit sowie die Übermittlung an den mandatierten Sitzungsleiter gehört habe. Er (H._____) habe selbst eine Vorversammlung im Unterengadin geleitet. Zweck der Vorversammlungen sei in seinen Worten die Klärung der Ausschreibungsunterlagen und Wettbewerbsbedingungen auf Übereinstimmung mit den geltenden Normen und Vorschriften gewesen. In seinen Worten ausgedrückt habe es keinen weiteren Zweck der Vorversammlungen gegeben (act. II.1, Rz. 280 ff.). Die Aussage von A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG), wonach die Vorversammlungen dazu gedient hätten, sich über Zuteilung und Preis zu einigen (siehe E. 21.15 hiervor), nahm H._____ (damaliger Geschäftsführer des GBV) zur Kenntnis. Er (H._____) könne die Aussage nicht bestätigen. Auf Vorhalt der Schilderungen von A._____ hinsichtlich des Ablaufs der Berechnungsverfahren (siehe E. 21.14 hiervor) gab H._____ (damaliger Geschäftsführer des GBV) zu Protokoll: «Ich nehme diese Aussage zur Kenntnis. Diese widersprechen dem Reglement des SBV. Dies ist nicht im Sinne des GBV passiert bzw. widersprach dem Auftrag des GBV. In meiner Zeit als Geschäftsführer des GBV seit August 2008 ist so etwas nicht vorgekommen. Diese Aussagen müssen sich auf früher beziehen. [...] Offenbar war ein Berechnungsverfahren das, wie es von [A._____] geschildert wurde» (act. II.1, Rz. 349 ff.).

Bei den Ausdrucken aus dem System «Infobau handle es sich offensichtlich um Einladungen zu Vorversammlungen. Die Vorversammlungen seien in diesen Fällen gewünscht worden. Daher seien die Vorversammlungen disponiert worden. Die Daten seien in ihrem System hinterlegt worden. Aufgrund der Einladungen des GBV zu den Sitzungen vom 8. Februar 2008 betreffend «Güterwege 3. Etappe in Tschlin», vom 3. April 2008 betreffend «Sanierung Via liuns, 3. Etappe 2008» und vom 29. April 2008 betreffend «Wohnhaus Wagner Ftan» sei offensichtlich, dass im Jahr 2008 noch Vorversammlungen durchgeführt worden seien. Er (H._____) nehme zur Kenntnis, dass gemäss der Aussage von A._____ der Zweck der Vorversammlungen bis zu deren Schluss gewesen sei, sich zu einigen (siehe E. 21.15 hiervor; act. II.1, Rz. 526 ff.)

21.23 C._____ (damaliger Niederlassungsleiter der Lazzarini AG) gab anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 23. Januar 2017 zu Protokoll, Vorversammlungen im Unterengadin seien ihm nur vom Hörensagen bekannt; er sei nie dabei gewesen. Er könne nicht genau sagen, worum es sich dabei gehandelt habe. Er wüsste nicht, dass jemand von der Lazzarini AG in den Jahren 2007 und 2008 an Vorversammlungen teilgenommen hätte. Die gegenteilige Aussage von A._____ könne er sich nicht erklären. Auf Vorhalt der Aussagen von A._____ und B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG), wonach ihn (C._____, damaliger Niederlassungsleiter der Lazzarini AG) an Vorversammlungen gesehen hätten (siehe E.21.16 und E. 21.18 hiervor), liess C._____ (damaliger Niederlassungsleiter der Lazzarini AG) verlauten: «Ich weiss das nicht mehr. Mir ist dies nicht bewusst. Das ist zehn Jahre her oder mehr» sowie «Ich weiss es nicht mehr. Ich kann Ihnen dies nicht mit Bestimmtheit sagen. [...] Wie bereits gesagt, ich bin mir wirklich nicht mehr sicher. [...] Der Begriff Vorversammlung sagt mir nichts. Ich weiss nicht, ob ich an Vorversammlungen teilgenommen habe oder nicht» (act. II.11, Rz. 66 ff.).

Auf Vorhalt der Einladung des GBV zur Sitzung vom 25. September 2006 betreffend «Chanalisazium Schombrina - Plaz» (act. III.D.039) sagte C._____ (damaliger Niederlassungsleiter der Lazzarini AG) aus, er könne sich nicht mehr daran erinnern. Beim Baumeisterverband sei sein Name hinterlegt gewesen. Er sei sich nicht sicher gewesen, ob er an dieser Sitzung teilgenommen habe. Er könne nicht sagen, ob er diese Einladung bekommen habe. Es sei interessant, dass nur drei Bewerber aufgeführt seien. Es hätte sicher noch einige andere Bewerber gegeben. Auf Vorhalt der Einladung des GBV zur Sitzung vom 2. November 2006 betreffend «3 Wohnungen Tof in Scuol» (act. III.D.040) konnte sich C._____ (damaliger Niederlassungsleiter der Lazzarini AG) wiederum nicht an die Einladung oder eine Teilnahme an der Sitzung erinnern. Die Frage sei immer, ob überhaupt eine Sitzung stattgefunden habe. Die handschriftlichen Zahlen neben den Bewerbern könnten Eingabezahlen sein. Es könnte sein, dass F._____ (damaliger Bauführer der Lazzarini AG) an der Sitzung teilgenommen habe. Im Normalfall hätte F._____ nicht ohne sein (C._____) Wissen an einer solchen Sitzung teilgenommen. Sie hätten aber an solchen Sitzungen nicht teilgenommen. Es sei ihm nicht bewusst, dass sie an solchen Sitzungen teilgenommen hätten. Sie hätten lediglich die Pflicht gehabt, sich beim GBV anzumelden. Die Bauunternehmer hätten ihr Interesse an einem Bauprojekt aus statistischen Gründen auf der Infobau-Plattform anmelden müssen. Eine Pflicht zur Abmeldung habe nicht bestanden. Sie hätten sich nie beim GBV abgemeldet (act. II.11, Rz. 207 ff.).

Mit Bezug auf die Sitzung vom 13. Mai 2008 (siehe E. 21.12 hiervor) gab C._____ (damaliger Niederlassungsleiter der Lazzarini AG) zu Protokoll, es könne sein, dass sie dieses Faxschreiben bekommen hätten. Es könne auch sein, dass sie an dieser Sitzung teilgenommen hätten. Wie aber aus dem Faxschreiben hervorgehe, sei es um allgemeine Themen und nicht um konkrete Projekte gegangen. Er (C._____) sei an dieser Sitzung nicht anwesend gewesen, weil er mit seiner Familie um diese Jahreszeit immer in Italien gewesen sei. Er wisse nicht, durch wen die Lazzarini AG an der besagten Sitzung vertreten gewesen sei (act. II.11, Rz. 256 ff.).

21.24 I._____ (damaliger Projektleiter der Bezzola Denoth AG) führte anlässlich der Ergänzung zur Selbstanzeige der Bezzola Denoth AG vom 19. August 2015 aus, die Vorversammlungen hätten einen langen Werdegang gehabt. Es habe diese Vorversammlungen bereits gegeben, als er (I._____) in den achtziger Jahren als Kalkulator angefangen hatte. Bei den Vorversammlungen im Unterengadin, wo er involviert gewesen sei, sei in erster Linie über das Projekt gesprochen worden. Man habe sich zu allfälligen technischen Problemen äussern können. Man sei nicht verpflichtet gewesen, an diesen Vorversammlungen teilzunehmen. Dies sei der technische Aspekt. Daneben habe es auch einen «Markt-Aspekt» gegeben. Es sei darüber diskutiert worden, wer eingeben möchte. Es sei auch darüber diskutiert worden, wer überhaupt die technischen Möglichkeiten zur Eingabe habe. Dann sei offen am Tisch gefragt worden, wer Interesse an der Projektübernahme habe. Manchmal habe es Diskussionen gegeben, wenn verschiedene Unternehmen Interesse angemeldet hätten (act. IX.C.51, Rz. 73 ff.).

Es sei vorgekommen, dass man an Vorversammlungen mitgeteilt habe, dass man nicht mit sehr grossem Interesse rechnen würde. Damit habe man gemeint, dass man anschliessend an die Vorversammlung eine nicht sehr scharf gerechnete Offerte eingab. Dies sei im Zeitraum von 1987 bis 2006 geschehen. Danach habe es eine rapide Änderung gegeben. Es habe es auch gegeben, dass man sich an einer Vorversammlung nicht einig geworden sei. Es sei vorgekommen, dass jemand kommuniziert habe, dass er an einem allfälligen Berechnungsverfahren nicht teilnehmen wollte und die Vorversammlung dann verlassen habe (act. IX.C.51, Rz. 83 ff.).

Wenn es zu einem Berechnungsverfahren gekommen sei, habe es ein offenes oder ein verdecktes Verfahren gegeben. Bei einem offenen Verfahren habe man seinen kalkulierten Preis kommuniziert. Es sei im Prinzip eine Offertöffnung vor der Eingabe gewesen. Man habe die Eingabesumme auf einen Zettel mit Namen der Unternehmen geschrieben und diesen dem Leiter abgegeben. Der Leiter habe aufgrund dieser Zettel mit den Eingabesummen eine Liste erstellt und diese vorgelesen. Nachher habe man nicht mehr über die Eingabesummen diskutiert. Bei der Liste habe es sich um eine Art Rangliste gehandelt. Man habe darauf erkannt, auf welchem Platz man mit seiner Eingabesumme stand. Dies sei der Marktpreis gewesen. Alle diese Angaben würden sich auf die Zeit bis 2006 beziehen (act. IX.C.51, Rz. 90 ff.).

Bei einem verdeckten Berechnungsverfahren sei ebenfalls das Interesse abgeklärt worden. Wenn sich alle einverstanden erklärt hätten, ein verdecktes Berechnungsverfahren durchzuführen, habe man ebenfalls seine Eingabesumme auf einen Zettel dem Leiter abgegeben. Dieser habe die höchste und niedrigste Summe rausgestrichen und mit den restlichen Eingabesummen einen Mittelwert gebildet. Manchmal habe man um den Mittelwert «geklappt». Damit meine er (I._____), dass man die Reihenfolge der zwei am nächsten beim Mittelwert liegenden Unternehmen ausgetauscht habe. Dasjenige Unternehmen, welches am nächsten unter dem Mittelwert lag, sei mit demjenigen Unternehmen auf der Rangliste ausgetauscht worden, welches am nächsten über dem Mittelwert gelegen habe. Die ursprünglichen Eingabesummen seien die gleichen geblieben, man habe einfach die Unternehmensnamen der beiden am nächsten beim Mittelwert liegenden Unternehmen ausgetauscht. Der Leiter habe diese Berechnung vor Ort für sich gemacht. Man habe eine vom Leiter neu zugeteilte Summe auf dem gleichen Zettel mitgeteilt erhalten, den man ihm zuvor übergeben habe. Man habe aber nicht gewusst, auf welchem Platz man gestanden habe. Beim Berechnungsleiter sei sicher protokolliert gewesen, wer welche Eingabesumme gehabt habe. Er (I._____) nehme an, dass kontrolliert worden sei, ob man tatsächlich auch so eingegeben habe. Man habe vom Berechnungsleiter nur diejenige Summe erfahren, die man selber einzugeben habe (act. IX.C.51, Rz. 113 ff.). Er (I._____) habe aber keine sichere Kenntnis, dass die Einhaltung der Preise kontrolliert worden sei (act. IX.C.51, Rz. 275 ff.).

I._____ (damaliger Projektleiter der Bezzola Denoth AG) führte ergänzend an, dass sich seine Antwort mit dem Jahr 2006 «auf das vollumfängliche Verfahren bezogen» habe. B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG) habe nach seinem Eintritt in die Bezzola Denoth AG im Jahr 2007 eine andere Philosophie eingebracht. Vorversammlungen hätten auch nach 2006 noch stattgefunden, sie seien aber anders abgelaufen. Er (I._____) sei darin nicht mehr involviert gewesen. Es sei mehr auf die Freigabe herausgelaufen und sie hätten sich nicht mehr binden lassen. Mit Freigabe sei gemeint, dass man vor der Eingabe der Offerte mit niemandem mehr über die Preise im Rahmen der Vorversammlungen geredet habe. Es habe somit im Jahr 2006 ein Übergang stattgefunden. Er habe nach 2006 nur noch ein oder zwei Mal teilgenommen bzw. sei geschickt worden (act. IX.C.51, Rz. 236 ff.). Nach 2007 seien Vorversammlungen zunehmend weniger gewünscht gewesen. Dies treffe auch für die Bezzola Denoth AG und die Foffa Conrad AG zu. Nach 2007 seien Berechnungsverfahren immer weniger durchgeführt worden. Vielleicht ganz zu Beginn. Nachher sei er (I._____) nicht mehr dabei gewesen. Er könne sich nicht erinnern, dass er an einem Berechnungsverfahren nach März bzw. April 2007 dabei gewesen sei. Ab 2007 habe sich die Situation verschärft, da er (I._____) nicht gewusst habe, wie gewisse Unternehmen eingeben würden (act. IX.C.51, Rz. 296 ff.).

Es sei immer einvernehmlich gewesen, ob ein offenes oder ein verdecktes Berechnungsverfahren durchgeführt worden sei. Teilweise habe es auch kein Berechnungsverfahren gegeben. Es sei jedem Unternehmen freigestellt gewesen, ob es mitmachen wollte. Er (I._____) sei nur mit Tiefbauprojekten beschäftigt gewesen, und es sei auch schon lange her. Er würde schätzen, es habe je ein Drittel offene und verdeckte Berechnungsverfahren sowie ein Drittel freie Eingaben gegeben. Mit freier Eingabe meine er, dass man entweder nicht zur Vorversammlung erschienen sei oder man sich an der Vorversammlung nicht auf Berechnungsverfahren habe einigen können. Man habe an jeder Vorversammlung die Interessen der teilnehmenden Unternehmen für ein Bauprojekt abgeklärt (act. IX.C.51, Rz. 113 ff.). Für die Vereinbarung des jeweiligen Berechnungsverfahrens habe es Einstimmigkeit benötigt (act. IX.C.51, Rz. 278 ff.).

Hinsichtlich der Einladung des GBV zur Vorversammlung vom 2. März 2006 betreffend «Sanierung Infrastruktur Plaz-Mugliner» bemerkte I._____ (damaliger Projektleiter der Bezzola Denoth AG), dass diese Vorversammlung stattgefunden sowie [...] (damaliger Mitarbeiter der Bezzola Denoth AG) und er (I._____) teilgenommen hätten. Er (I._____) denke, es handle sich bei den handschriftlichen Notizen um die Schrift von [...] (damaliger Mitarbeiter der Bezzola Denoth AG). Man habe an dieser Vorversammlung die Interessen an diesem Bauprojekt abgeklärt. Aufgrund der handschriftlichen Notiz «offen» schliesse er (I._____) darauf, dass ein offenes Berechnungsverfahren durchgeführt worden sei. Aus persönlichen Gründen habe er ein starkes Interesse an diesem Projekt gehabt und den besten Preis berechnet. Entsprechend sei das Interesse der Bezzola Denoth AG sehr gross gewesen, dieses Projekt am Verhandlungstisch zu erhalten. Mit dem Ausdruck «Versammlungstisch» meine er (I._____) die Vorversammlung. Die anderen Bewerber hätten sich der Meinung angeschlossen, dass die Bezzola Denoth AG den Auftrag erhalten soll. Dies schliesse er (I._____) aus der handschriftlichen Notiz «1.» (act. IX.C.51, Rz. 158 ff.). Weiter seien die Eingabesummen diskutiert worden, und die Eingabesumme der Bezzola Denoth AG sei nach unten angepasst worden. Es sei bestimmt worden, dass die anderen Unternehmen die Bezzola Denoth AG mit einer höheren Eingabe schützen sollten. Die anderen Unternehmen seien bereit gewesen, höher einzugeben (act. IX.C.51, Rz. 187 ff.).

Gemäss I._____ (damaliger Projektleiter der Bezzola Denoth AG) ist es zutreffend, dass die Vorversammlungen dem Zweck dienten, die Kapazitäten besser planen zu können, weil man sich über die in der Region vorhandenen und sich saisonal ändernden Kapazitäten informieren konnte. Dies betreffe vor allem die Personalressourcen. Für ihn (I._____) als Techniker seien Effizienz und Effizienzsteigerung im Vordergrund gestanden. Die Preise seien das «Endprodukt dieser Überlegungen» gewesen (act. IX.C.51, Rz. 329 ff.).

21.25 M._____ (ehemaliger Angestellter der Frars Buchli und Mitinhaber der Fabio Bau GmbH) sagte anlässlich der Parteieinvernahme der Fabio Bau GmbH vom 16. März 2016 aus, soweit er informiert sei, habe es Vorversammlungen bis 2006 gegeben. Da im Jahr 2006 die Fabio Bau GmbH noch nicht bestanden habe, wisse er nicht, worum es sich dabei gehandelt habe. Für die Frars Buchli habe er (M._____) an Vorversammlungen teilgenommen. Er könne sich nicht erinnern, jemals für die Fabio Bau GmbH an einer Vorversammlung teilgenommen zu haben. Er nehme zur Kenntnis, dass A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) ausgesagt habe, dass er für die Fabio Bau GmbH an Vorversammlungen teilgenommen habe (siehe E.21.15 hiervor). Er (M._____) könne nicht beurteilen, ob A._____ gelogen habe. Über den Zweck der Vorversammlungen könne er nur spekulieren. Wenn er etwas sagen würde, könnte es sein, dass es nicht richtig wäre. Er könne die Aussage von A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG), wonach die Vorversammlungen zur Einigung über Zuteilung und Preis gedient hätten (siehe E. 21.15 hiervor), nicht bestätigen. Es sei für ihn neu, dass man jeweils zwischen einem offenen und einem verdeckten Berechnungsverfahren unterschieden habe. Im Jahr 2006 habe die Fabio Bau GmbH noch nicht bestanden (act. II.2, Rz. 162 ff.).

Auf Vorhalt der Einladung des GBV zur Sitzung vom 29. April 2008 betreffend «Wohnhaus Wagner Ftan» (act. III.B.003), welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. Oktober 2012 bei der Fabio Bau GmbH beschlagnahmt wurde, räumte M._____ (ehemaliger Angestellter der Frars Buchli und Mitinhaber der Fabio Bau GmbH) ein, dass man als Mitglied des GBV melden musste, wenn man an Submissionen teilnahm. Ein solches Dokument sei dann jeweils vom GBV zurückgekommen, wenn man sich angemeldet hatte. Er (M._____) könne nur spekulieren, ob es sich bei dieser Sitzung um eine Vorsammlung gehandelt habe. Er könne sich nicht erinnern, ob die Sitzung stattgefunden habe. Er könne sich nicht erinnern, ob er die handschriftlichen Zahlen auf der Einladung angebracht habe. Es könnte seine Handschrift sein. Er könne sich nicht mehr an das - ebenfalls anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Fabio Bau GmbH beschlagnahmte - Fax von L._____ vom 28. April 2008 (siehe E. 21.11 hiervor) erinnern. Er wisse nicht, weshalb bei der René Hohenegger Sarl eine handschriftliche Zahl auf der Einladung fehle. Er habe die handschriftlichen Eintragungen auf dem Schreiben des Architekten [...] an die Fabio GmbH vom 24. Juni samt Vergabeantrag (act. III.B.003) angebracht. Es könne im Übrigen sein, dass er (M._____) die handschriftlichen Eintragungen erst zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel im Jahr 2010 vorgenommen habe. Er mache für sich selber Statistiken und bearbeite aus diesem Grund Dokumente auch zu einem späteren Zeitpunkt. Er habe die handschriftlichen Eintragungen auf der Einladung und dem Vergabeantrag anlässlich der Erstellung von Statistiken angebracht. Er wisse nicht, weshalb die Zahlen der Fabio Bau GmbH, der Impraisa Mario und der Bezzola Denoth AG auf der Einladung und dem Vergabeantrag nahezu identisch seien. Die drei Unternehmen hätten die Eingabepreise für dieses Projekt nicht abgesprochen (act. II.2, Rz. 241 ff.).

Auf Vorhalt der Einladung des GBV zur Sitzung vom 8. Februar 2008 betreffend «Güterwege 3. Etappe, Tschlin» (act. III.B.002) bemerkte M._____ (ehemaliger Angestellter der Frars Buchli und Mitinhaber der Fabio Bau GmbH), er habe sich beim GBV angemeldet. Er könne nicht sagen, ob die Sitzung stattfand. Er könne nicht beurteilen, ob es sich um eine Einladung zu einer Vorversammlung gehandelt habe. Man habe sich anmelden müssen. Was nachher passiert sei, wisse er auch nicht. Er wisse nicht, zu welcher Art von Sitzungen der GBV jeweils eingeladen habe (act. II.2, Rz. 355 ff.).

21.26 J._____ (damaliger Inhaber des Einzelunternehmens Impraisa da fabrica Margadant) führte im vorinstanzlichen Fragebogen vom 18. September 2015 zuhanden des Einzelunternehmens Impraisa da fabrica Margadant aus, bei den Vorversammlungen sei es namentlich um die Orientierung über Bauvolumen in den verschiedenen Regionen gegangen, d.h. über öffentliche und private Bauvorhaben (act. I.423, S. 3). G._____ (damaliger Submissionsleiter) und K._____ (ehemaliger Submissionsleiter) hätten die Vorversammlungen im Unterengadin geleitet (act. I.423, S. 4).

21.27 F._____ (damaliger Bauführer der Lazzarini AG) gab anlässlich der mündlichen Ergänzung zur Selbstanzeige der Lazzarini AG vom 19. August 2015 zu Protokoll, er sei im Auftrag seines Vorgesetzten an Vorversammlungen gewesen. Dabei habe er (F._____) objektspezifisch einen Preis an einen Sitzungsleiter des GBV abgeben müssen. Dieser habe die Zahlen entgegengenommen, etwas mit den Zahlen gemacht und ihm (F._____) wieder eine Zahl zurückgegeben. Verhandelt habe er (F._____) nicht. Er habe nur Zahlen bringen und abholen müssen. Die Zahlen habe er anschliessend seinem Vorgesetzten gegeben. Er (F._____) wisse nicht, was dann mit den Zahlen passiert sei. F._____ (damaliger Bauführer der Lazzarini AG) ergänzte, er sei aber schon lange nicht mehr an einer solchen Vorversammlung gewesen. In den letzten Jahren sicher nicht mehr. Zu Beginn, also ab dem Jahr 2000, habe er ungefähr fünf- bis achtmal an Vorversammlungen teilgenommen (act. IX.B.23, Rz. 43 ff.).

Seit 2006, eventuell schon seit 2005, sei er (F._____) nie mehr an einer Vorversammlung gewesen. Auf Vorhalt der Einladungen des GBV zu den Sitzungen vom 29. März 2007 betreffend «An- und Umbau Chasa Felix, Scuol», vom 8. Februar 2008 betreffend «Güterwege 3. Etappe, Tschlin» und vom 3. April 2008 betreffend «Sanierung Via liuns (3. Etappe)» zeigte sich F._____ «etwas erstaunt», dass sein Name erwähnt sei. Er wisse effektiv nicht mehr, ob etwas stattgefunden habe oder nicht. Er könne sich nicht mehr erinnern. Er würde ja gerne ja sagen, aber er wisse es nicht. Vielleicht hätte er «dies kalkuliert» gehabt und sei dann angemeldet worden (act. IX.B.23, Rz. 200 ff.). Er wisse nicht, ob Vertreter der Lazzarini AG im Zeitraum von 2006 oder später überhaupt an Vorversammlungen teilgenommen haben (act. IX.B.23, Rz. 247 ff.).

F._____ (damaliger Bauführer der Lazzarini AG) könne nicht sagen, was der Zweck der Vorversammlungen gewesen sei (IX.B.23, Rz. 66 ff.). Er (F._____) bemerkte weiter, an den Vorversammlungen, an denen er teilgenommen habe, hätten keine Vertreter der Bauherrschaft teilgenommen (IX.B.23, Rz. 115 f.).

iv) Beweisthema, Zulässigkeit des Indizienbeweises sowie Beweismass

22. Das Beweisthema ist vorliegend, ob der Gesamtkonsens betreffend die Festlegung des designierten Zuschlagsempfängers und der jeweiligen Angebotspreise anlässlich von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin bis Mai 2008 vorlag (siehe E.27 ff. hiernach) sowie ob der besagte Konsens in persönlicher Hinsicht seit 2007 die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) und zuvor die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch umfasste (siehe E. 38 ff. hiernach).

23. Die Vorinstanz führte einen Indizienbeweis anhand der hiervor wiedergegebenen fünf Elemente (siehe E. 18 f. hiervor). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig und auch im Kartellrecht grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 144 II 246 Altimum SA E. 6.4.3; Urteil des BVGer
B-807/2012 vom 25. Juni 2018 Erne Holding AG et al. E. 8.4.4.6, je mit Hinweisen), was die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht bestreitet.

24. Ordentliches Beweismass (oder Regelbeweismass) in Kartellverfahren ist das Beweismass der (vollen) Überzeugung. Eine ausnahmsweise Beweismassreduktion kann nach der Rechtsprechung bei «komplexen wirtschaftlichen Sachverhalten mit multiplen Wirkungszusammenhängen» erfolgen, nicht hingegen bei «gewöhnlichen» Lebenssachverhalten (vgl. BGE 139 I 72 Publigroupe E. 8.3.2). In Kartellsanktionsverfahren dürfen namentlich auch beim Vorliegen von Selbstanzeigen die Anforderungen an das Beweismass nicht aus prozessökonomischen Gründen herabgesetzt werden (Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 Erne Holding AG et al. E. 8.5.4.1 bis E. 8.5.4.5 mit Hinweisen). Mit Blick auf das vorliegende Beweisthema (siehe E.22 hiervor) ist demzufolge der Überzeugungsbeweis zu erbringen. Die gerichtliche Überzeugung muss auf Grundlage des vollständigen Indiziengefüges zustande kommen. Zu prüfen ist, ob in der Gesamtheit keine vernünftigen Zweifel am vorinstanzlichen Beweisergebnis (siehe E. 17 f. hiervor) bestehen. Dabei kann mit Bezug auf einzelne (Beweis-)Elemente die Möglichkeit des sachverhaltlichen Andersseins wohl offenbleiben (vgl. Urteil des BGer 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 Jäggi E. 12.1; Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 Erne Holding AG et al. E. 8.4.4.6, je mit Hinweisen); sie dürfen derweil die richterliche Überzeugung, wie sie aus den übrigen Indizien gewonnen wurde, nicht erschüttern, indem sie in tatsächlicher Hinsicht ein Anderssein nahelegen (vgl. BGE 144 II 246 Altimum SA E. 6.4.3).

25. Ob der Nachweis mittelbar überzeugend gelungen ist, setzt demnach eine hiernach zu erfolgende integrale Würdigung sämtlicher Vorbringen und Entgegnungen zu den jeweiligen (Beweis-)Elementen sowie der weiteren Argumente voraus (vgl. Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht [ZStrR] 109/1991 S. 303 ff.). Als Ausfluss der Sachverhaltserstellung von Amtes wegen (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) sind zudem namentlich die diesbezüglichen Einwände der Foffa Conrad-Gruppe und der Lazzarini AG in den Parallelverfahren B-3096/2018 und B-3290/2018 mitzuberücksichtigen, insoweit sie das Fortdauern des Gesamtkonsenses ebenfalls in Abrede stellen.

v) Würdigung des Gerichts

26. Das Bundesverwaltungsgericht ist in den Parallelverfahren
B-3096/2018 und B-3290/2018 nach eingehender Würdigung der gesamten ersichtlichen Beweismittel zur hinreichenden Überzeugung gelangt, dass zwischen Bauunternehmen und dem GBV seit spätestens 1997 ein sachlicher Gesamtkonsens betreffend die Festlegung der designierten Zuschlagsempfänger und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleisten bestand, welcher in räumlicher Hinsicht das Unterengadin betraf (siehe Urteile des BVGer B-3096/2018 vom 28. November 2023 E. 51 ff. und B-3290/2018 vom 28. November 2023 E. 55 ff.). Darauf ist vorliegend nicht zurückzukommen, auch zumal dies von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird (siehe E.19 hiervor) und die - im Übrigen zutreffenden - vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen für das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren insoweit verbindlich sind. Strittig sind hingegen - wie gesehen - das zeitliche Fortbestehen des Gesamtkonsenses nach 2006 bis Mai 2008 sowie die persönliche Teilnahme der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) am Gesamtkonsens (siehe E. 19 hiervor). Insoweit die Beschwerdeführerin in Rz. 24 der Replik sodann bemerkt, es könne aus ihrer Sicht «schliesslich offenbleiben, ob in den Jahren 2007 und 2008 noch Vorversammlungen durchgeführt wurden und ob diese noch die Qualität einer Gesamtabrede aufwiesen», wertet das Bundesverwaltungsgericht dies vorliegend nicht als eine nachträgliche Anerkennung des zeitlichen Fortbestehens des Gesamtkonsenses.

27. In zeitlicher Hinsicht begründet die Beschwerdeführerin «erhebliche Zweifel» am Fortbestehen des Gesamtkonsenses von 2007 bis Mai 2008 mit folgenden bzw. der Abwesenheit weiterer Beweismittel:

- Aussagen von A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) anlässlich des Parteiverhörs vom 31. Oktober 2012 sowie der mündlichen Ergänzung der Bonusmeldung vom 5. (recte: 12.) November 2012 (siehe E. 21.14 hiervor);

- Aussagen von A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) anlässlich der mündlichen Ergänzung der Selbstanzeige vom 18. August 2015 (siehe E. 21.15 hiervor);

- Aussagen von A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) anlässlich der mündlichen Ergänzung der Selbstanzeige vom 23. und 27. März 2016 (siehe E. 21.16 hiervor);

- Aussagen von B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG) anlässlich der mündlichen Ergänzung der Selbstanzeige vom 23. Mai 2016 (siehe E. 21.17 hiervor);

- Jahresberichte des Präsidenten des GBV betreffend die Jahre 2007 und 2008 (siehe E. 21.6 hiervor).

28. Die Aussagen von A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) und B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG) sind - wie die Beweismittel an sich - in ihrer Gesamtheit zu würdigen (siehe E.24 f. hiervor). Entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung in Rz. 41 bis Rz. 44 der Beschwerde begründen diese Aussagen keine vernünftigen Zweifel am vorinstanzlichen Beweisergebnis: A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) hat seine Aussagen anlässlich des Parteiverhörs vom 31. Oktober 2012 sowie der mündlichen Ergänzung der Bonusmeldung vom 12. November 2012 im Rahmen der mündlichen Ergänzungen der Selbstanzeige vom 18. August 2015 sowie vom 23. und 27. März 2016 insofern korrigiert, als auch in den Jahren 2007 und 2008 noch mehrere Sitzungen durchgeführt worden seien, welche allerdings nach seinem Wissen nicht mehr erfolgreich gewesen seien. Damit entkräftete A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) namentlich seine früheren Aussagen, auf welche zugleich die Foffa Conrad-Gruppe und die Lazzarini AG in ihren Beschwerden Bezug nehmen. Notabene leitete A._____ im Jahr 2007 selbst noch Vorversammlungen und wurde dafür entschädigt (siehe E. 21.7 und E. 21.15 f. hiervor).

29. Weiter räumte B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG) anlässlich der mündlichen Ergänzung der Selbstanzeige vom 23. Mai 2016 Vorversammlungen in den Jahren 2007 und 2008 ein. B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG) bestätigte ebendort - auch entgegen den Vorbringen der Lazzarini AG im Parallelverfahren B-3290/2018 - insbesondere in Rz. 188 und 225 (handschriftliche Ergänzung) hinlänglich, dass in den Jahren 2007 und 2008 Vorversammlungen im Unterengadin stattgefunden haben. B.s_____ Aussagen lässt sich im Übrigen entnehmen, dass von den Vorversammlungen die «Info-Veranstaltungen» zu unterscheiden sind, an welchen sich Bauunternehmer im Unterengadin nachweislich im Frühjahr 2006 (siehe das Dokument «Bauprojekte IBA 2006, 25-0035 II/8», im Anhang von act. IX.C.49 sowie auch die Aussagen von A._____ [damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG, siehe E. 21.15 f. hiervor] und G._____ [damaliger Submissionsleiter, siehe E. 21.13 hiervor]) sowie gemäss den Angaben von B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG) auch in den Jahren 2007 und 2008 getroffen haben. Sie dienten gemäss B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG) dem Informa-tionsaustausch und zur Abgabe von Interessenbekundungen für bereits bekannte Bauprojekte. Die Vorinstanz setzte sich in der angefochtenen Verfügung soweit ersichtlich nicht weiter mit den besagten «Info-Veranstaltungen» auseinander. Es konnte denn auch dahingestellt bleiben, ob diese Treffen möglicherweise ebenfalls der Umsetzung des unterstellten sachlichen Gesamtkonsenses dienten. Für die vorliegenden Zwecke ist hingegen von Interesse, dass B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG) das zeitliche Fortbestehen des Gesamtkonsenses bis Mai 2008 nicht in Abrede stellte (siehe E. 21.17 hiervor).

30. Sodann hat A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) als Verfasser der GBV-Berichte der Jahre 2007 und 2008 wie soeben gesehen selbst anlässlich der mündlichen Ergänzung zur Selbstanzeige der Bezzola Denoth AG, der Foffa Conrad AG und der Zeblas Bau AG Samnaun vom 23. und 27. Mai 2016 Vorversammlungen in den Jahren 2007 und 2008 in glaubhafter Weise eingeräumt (siehe E. 21.16 und E. 28 hiervor). Entgegen Rz. 45 der Beschwerde begründen die (unzutreffenden) Hinweise in den besagten Jahresberichten, wonach in den Jahren 2007 und 2008 keine Vorversammlungen mehr im Unterengadin durchgeführt worden seien (siehe E. 21.6 hiervor), mithin keine vernünftigen Zweifel am vorinstanzlichen Beweisergebnis.

31. Entgegen den Vorbringen der Lazzarini AG im Parallelverfahren B-3290/2018 enthält zudem die Verfügung vom 10. Juli 2017, Untersuchung 22-0467, Hoch- und Tiefbauleistungen Münstertal, keine dahingehenden Sachverhaltsfeststellungen, dass Vorversammlungen in den Jahren 2007 und 2008 im Unterengadin nicht mehr stattgefunden hätten. Der GBV bemerkte ebenfalls in seiner Stellungnahme vom 4. April 2016 zum vorinstanzlichen Auskunftsbegehren vom 23. März 2016, dass die Submis-sionsverhandlungen erst nach 2008 eingestellt worden seien (siehe act. I.72, Bemerkung zu 2.). Auch für H._____ (damaliger Geschäftsführer des GBV) war es anlässlich der Parteieinvernahme des GBV vom 2. März 2016 aufgrund der vorgehaltenen Unterlagen offensichtlich, dass im Jahr 2008 noch Vorversammlungen durchgeführt wurden (siehe E. 21.22 hiervor); zudem bestätigte er, dass die Charge des (mandatierten) «Berechnungsleiters bis zum Jahr 2008 bestand (siehe ebendort, Rz. 145 ff. und 197 ff. sowie 235). Der Kontext seiner Bemerkung (insb. act. II.1, Rz. 520 und 522) lässt im Übrigen keinen anderen Schluss zu, als dass H._____ (damaliger Geschäftsführer des GBV) Vorversammlungen im Unterengadin meinte.

32. Es bestehen entgegen Rz. 43 der beschwerdeführerischen Replik keine konkreten Anhaltspunkte, dass sich A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) und B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG) hinsichtlich der Vorversammlungen in den Jahren 2007 und 2008 abgestimmt haben. Neben den vorerwähnten Beweismitteln ist zudem aufgrund der Agenden von G._____ (damaliger Submissionsleiter) ebenfalls davon auszugehen, dass in den Jahren 2007 und 2008 Vorversammlungen im Unterengadin durchgeführt wurden (siehe E. 21.4 hiervor). Auch die nach Auffassung der Lazzarini AG in Rz. 52 f. der Replik des Parallelverfahrens B-3290/2018 überhöhten Entschädigungen für G._____ (damaliger Submissionsleiter) könnten daran keine erheblichen Zweifel aufkommen lassen: Tatsächlich ist denkbar, dass G._____ (damaliger Submissionsleiter) noch für andere Leistungen entschädigt wurde. Ebenso wäre aber vorstellbar, dass die handschriftlichen Hinweise «[Komma] 41» zusammen mit der Bemerkung «Insg. 41» (siehe Spesenabrechnungen der Jahre 2006 und 2007 in act. I.72) indizieren, dass unter der Person von G._____ (damaliger Submissionsleiter) zumindest 2007 noch weiterer, der Position 41 bzw. 410 «Submissionsleiter» der Erfolgsrechnung zuzurechnender Aufwand des GBV aufgeführt wurde. Andere (von G._____ [damaliger Submissionsleiter] oder Dritten erbrachte) Leistungen - wie allenfalls gar die Teilnahme an «ähnlichen» Sitzungen - vermöchten aber die erstellten Vorversammlungen in den Jahren 2007 und 2008 ebenso wenig ungeschehen machen.

33. Es trifft infolgedessen entgegen Rz. 46 der Beschwerde auch nicht zu, dass die Vorinstanz «für die aufgestellte Behauptung, die Vorversammlungen hätten bis Mai 2008 gedauert, [...] einzig Unterlagen zur Vorversammlung vom 29. April 2008 betreffend das Wohnhaus Wagner Ftan sowie einen Vergabeantrag des Bauleiters [...] vom 16. Juli 2008 anzuführen [vermag]». Vielmehr liegt hierfür die vorerwähnte Reihe der insoweit kohärenten Beweisaussagen vor, namentlich von A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG), B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG), H._____ (damaliger Geschäftsführer des GBV) sowie die Stellungnahme des GBV vom 4. April 2016. Diese subjektiven Beweismittel werden in objektiver Hinsicht wie soeben gesehen durch die Agenden von G._____ (damaliger Submissionsleiter) sowie die «Submissionsleiter-Stellvertreter Spesenabrechnungen» des GBV gestützt. Hingegen weisen die Unterlagen zur Vorversammlung vom 29. April 2008 betreffend «Wohnhaus Wagner Ftan» sowie die M._____ (ehemaliger Angestellter der Frars Buchli und Mitinhaber der Fabio Bau GmbH) zuzuordnenden handschriftlichen Anmerkungen (siehe act. III.B.003) nicht bloss darauf hin, dass Vorversammlungen bis Ende April 2008 stattfanden, sondern dass vielmehr bis zuletzt Eingabesummen abgesprochen wurden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Rz. 46 der Beschwerde, wonach es sich um ein Hochbauprojekt gehandelt habe, «an welchen die Beschwerdeführerin zum Vornherein kein Interesse haben konnte, da sie einzig im Tiefbau tätig war», ist unbehilflich: Gegenständliche Beweisfrage ist, ob der erstellte Gesamtkonsens fortbestanden hat, nicht hingegen, ob er von der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) fortgetragen wurde (hierzu E. 43 ff. hiernach).

34. Zudem ist aufgrund des Eintrags vom 6. Mai 2008 «GBV SC 1x» in der Agenda des Jahres 2008 von G._____ (damaliger Submissionsleiter) davon auszugehen, dass die nachweislich letzte Vorversammlung ebendann abgehalten wurde. Ungeachtet dessen hätte der spätestens ab 1997 erstellte Gesamtkonsens möglicherweise selbst dann bis Mai 2008 fortdauern können, wenn im fraglichen Zeitraum keine Vorversammlungen mehr stattgefunden hätten. Ausbleibende Vorversammlungen würden eine Beendigung des Gesamtkonsenses lediglich indizieren, nicht hingegen fingieren.

35. Das Bundesverwaltungsgericht kommt des Weiteren zur Überzeugung, dass die erwiesenen Vorversammlungen bis Mai 2008 von demselben erstellten sachlichen Gesamtkonsens fortwährend getragen waren. Dabei ist unerheblich, dass die intendierte Einigung über Zuteilung und Preis einzelfallweise bzw. je länger desto öfter misslungen ist. Vielmehr genügt, dass sich die projektabhängig interessierten Bauunternehmen und der GBV bzw. deren mandatierte Berechnungsleiter im institutionalisierten Rahmen der Vorversammlungen mit einer gewissen Regelmässigkeit willentlich und einvernehmlich getroffen haben. Der Gesamtkonsens zur Einigung über Zuteilung und Preis erfordert indes keinen Erfolg im Sinne einer (ständigen) Umsetzung. Vielmehr genügt, dass sich die projektabhängig interessierten Bauunternehmen und der GBV bzw. deren mandatierte Berechnungsleiter im institutionalisierten Rahmen der Vorversammlungen mit einer gewissen Regelmässigkeit willentlich und einvernehmlich getroffen haben. Auch A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) bestätigte indes, dass der Zweck der Vorversammlungen bis zu deren Abschaffungen derselbe geblieben war (siehe E.21.15 f. hiervor). Die Einigung über die Zuteilung und den Preis von Bauprojekten war notabene denn auch der vorrangige «Sinn und Zweck» der Vorversammlungen, andernfalls die Vorversammlungen sich schliesslich nicht «zu Tode gelaufen» hätten, weil man «sich nicht mehr gefunden [hatte]», wie dies B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG) in der mündlichen Ergänzung zur Selbstanzeige vom 18. August 2015 anschaulich darlegte (siehe E. 21.17 hiervor). Entgegen den Aussagen von I._____ (damaliger Projektleiter der Bezzola Denoth AG) anlässlich der Ergänzung zur Selbstanzeige der Bezzola Denoth AG vom 19. August 2015 (siehe E. 21.24 hiervor) kann es ab dem Jahr 2007 nicht mehr bloss vordergründig darum gegangen sein, sich über Kapazitäten zwecks besserer Planbarkeit auszutauschen. Eine - in der angefochtenen Verfügung ebenfalls konstatierte - starke Abnahme der durchgeführten Vorversammlungen sowie des «Umsetzungsgrades» führt auch entgegen den Ausführungen der Foffa Conrad-Gruppe in Rz. 265 und 275 ihrer Beschwerde im Parallelverfahren B-3096/2018 damit noch keineswegs zum «logisch[en] Schluss», dass der Gesamtkonsens nicht fortgedauert hätte.

36. Die Ausführungen von A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) anlässlich der mündlichen Ergänzung der Selbstanzeige vom 23. und 27. Mai 2016 lassen denn auch darauf schliessen, dass der besagte Gesamtkonsens sich an der Sitzung vom 13. Mai 2008 aufgelöst haben muss: Wenn A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) ebendort ausführt, es sei darum gegangen, Ordnung zu schaffen, bzw. einige Unternehmen hätten den Wunsch gehabt, sich erneut zu treffen, um Ordnung zu schaffen, so ist dies dahingehend zu verstehen, dass der grundsätzliche Wille zum fortwährenden konsensgemässen Verhalten im Vorgang zur Sitzung vom 13. Mai 2008 noch bestanden haben muss. Auch bestätigte A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) ausdrücklich, dass erst nach der Sitzung vom 13. Mai 2008 im Unterengadin keine Vorversammlungen mehr stattgefunden haben (siehe E. 21.16 hiervor). Im Übrigen indiziert die (nicht durchgestrichene) Eintragung «GBV SC SITUATION» in der Agenda des Jahres 2008 von G._____ (act. III.R.007), dass die Sitzung vom 13. Mai 2008 in Scuol tatsächlich stattfand.

37. Demzufolge erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass zwischen Bauunternehmen und dem GBV derselbe Gesamtkonsens betreffend die Festlegung des designierten Zuschlagsempfängers und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleisten im Unterengadin seit spätestens 1997 fortwährend bis Mai 2008 bestand. Das Bundesverwaltungsgericht hegt daran im Lichte sämtlicher ersichtlichen Beweismittel sowie Parteivorbringen keine vernünftigen Zweifel. Die Rüge der Verletzung von Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG verfängt demnach nicht.

38. In persönlicher Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin «in vorsorglicher Weise» die Beteiligung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und rügt in Rz. 77 der Beschwerde eine fehlerhafte Sachverhaltserstellung ohne weitere Substantiierung. Rz. 18 der Replik ist alsdann zu entnehmen, es sei «schlicht nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz deshalb in Ziff. 20 der Vernehmlassung davon spricht, der Verstoss sei vo[m] Unternehmen 'Koch' begangen worden, 'und zwar während der gesamten Dauer (1997 bis Mai 2008)', wenn gegenüber der Kollektivgesellschaft bis zum Jahre 2005 kein einziger Vorwurf erhoben wurde und die Vorwürfe lediglich - wie aufgezeigt - einzig das letzte Geschäftsjahr, nämlich das Jahr 2006 betreffen».

39. Was die persönliche Beteiligung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch als Unternehmensträger im Jahr 2006 betrifft, sind die Akten eindeutig: In objektiver Hinsicht finden sich namentlich die Einladungen zu den Vorversammlungen vom 11. April 2006 betreffend «Erschliessung Pezza Champ Grond, 3. Etappe» (act. III.D.30) und vom 1. Juni 2006 betreffend «Vias e punts Val Tasna» (act. III.D.35). Neben den Bewerbern - auch neben «Koch Gebr.» - finden sich jeweils handschriftliche Zahlen, welche als anlässlich der Vorversammlung bekanntgegebene Eingabesummen in Tausenderbeträgen zu deuten sind. Als «Sachbearbeiter» fungiert jeweils N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]). Es gilt in dieser Hinsicht weiter zu beachten, dass die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch kein GBV-Mitglied und demzufolge nicht zur Meldung verpflichtet war, welche die Einladung auslöste. Die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch meldete sich vielmehr aus freien Stücken zu den Vorversammlungen im Jahr 2006 an und verfolgte damit aktiv die Umsetzung des erstellten Gesamtkonsenses. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin in Rz. 52 f. wird dadurch nicht die Beteiligung der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) an Vorversammlungen nachzuweisen versucht; vielmehr belegen die besagten Anmeldungen das konsensgetragene Verhalten der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch mit Blick auf Tiefbauleistungen im Jahr 2006. Letzteres wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht ernstlich bestritten.

40. Die Teilnahme von N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) für die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch an den Vorversammlungen im Jahr 2006 wird alsdann zumindest durch A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) anlässlich der mündlichen Ergänzung der Selbstanzeige der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG vom 18. August 2015 weiter bestätigt (siehe E.21.15 hiervor). Die Aussagen von N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]), wonach er niemals an Vorversammlungen teilgenommen habe (siehe E. 21.20 f. hiervor), sind auch insofern unglaubhaft, als seine Anwesenheit an Vorversammlungen zumindest nach 2006 auch von B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG) anlässlich der mündlichen Ergänzung zur Selbstanzeige vom 23. Mai 2016 überzeugend bestätigt wurden (siehe E. 21.18 hiervor). Als Geschäftsleitungsmitglied der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch war N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) zudem im fraglichen Zeitraum für die «bei den Ausschreibungen/Offerten einzuschlagende Strategie» mitverantwortlich (siehe sogleich E. 41 hiernach). Seine offensichtlich unzutreffenden Auskünfte lassen sich am ehesten mit der Verbundenheit gegenüber seinem langjährigen Arbeitgeber und seiner fortlaufenden Tätigkeit erklären (siehe E. 21.20 hiervor und E. 120 f. hiernach).

41. Die in Fn. 309 und Fn. 394 der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Einladungen zu Vorversammlungen und einschlägigen Dokumente betreffen hingegen tatsächlich bloss die Jahre 2006 bis 2008 (vgl. E.21.2 hiervor). Soweit ersichtlich finden sich in den Akten auch sonst keine objektiven Beweismittel für das Mittragen des Gesamtkonsenses betreffend die Festlegung des designierten Zuschlagsempfängers und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleisten im Unterengadin durch die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch vor dem Jahr 2006. Die Vorinstanz konnte solche Beweismittel ebenso wenig im Beschwerdeverfahren anführen. Sodann ist namentlich den mündlichen Ergänzungen der Selbstanzeige der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG vom 18. August 2015 sowie vom 23. und 27. März 2016 durch A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG; siehe E. 21.15 f. hiervor) und den mündlichen Ergänzungen zur Selbstanzeige der Bezzola Denoth AG vom 18. August 2015 sowie vom 23. und 27. März 2016 durch B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG; siehe E. 21.17 f. hiervor) nicht zu entnehmen, dass die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch den besagten Gesamtkonsens vor dem Jahr 2006 mitgetragen hätte. Wohl lässt aufhorchen, wenn der beschwerdeführerische Rechtsvertreter, welcher seit mindestens 30. Januar 2004 zugleich Mitglied der Geschäftsleitung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch war (siehe act. III.I.003), deren Teilnahme an Vorversammlungen im Namen der Beschwerdeführerin mit blossem Nichtwissen bestreitet (wie im Übrigen in kategorischer und unzutreffender Weise seine [Mit-]Verantwortung als Mitglied der Geschäftsleitung für die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch, siehe E. 21.19 hiervor). In der Aktennotiz über die «Besprechung vom 30.01.2004, 15.00 Uhr, in Ramosch» (siehe act. III.I.003) steht weiter: «Geschäftsleitungssitzungen finden vorerst ca. alle 2 Wochen statt (Henry Zegg wird daran teilnehmen, soweit dies erforderlich ist). Entscheide in der Geschäftsleitung werden mit Mehrheitsbeschluss gefällt. In die Kompetenz der Geschäftsleitung fallen grundsätzlich alle Entscheide über die bei den Ausschreibungen/Offerten einzuschlagende Strategie [..]». Es ist in tatsächlicher Hinsicht wenig plausibel, dass die persönliche Beteiligung am Gesamtkonsens von den Mitgliedern der Geschäftsleitung erst für das Jahr 2006 mit Mehrheitsbeschluss gefällt sowie N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) mit deren Umsetzung betraut worden sein soll - und dies allenfalls gar ohne den Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin als fünftes Geschäftsleitungsmitglied zumindest nachträglich darüber in Kenntnis zu setzen. Es muss indes primär der (auf Beweismittel gestützte) behördliche Vorwurf überzeugen, nicht dessen Bestreitung durch die Beschwerdeführerin. Im Ergebnis erachtet das Bundesverwaltungsgericht die persönliche Teilnahme der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch als Unternehmensträgerin am Gesamtkonsens betreffend die Festlegung des designierten Zuschlagsempfängers und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleisten im Unterengadin vor dem Jahr 2006 - in Ermangelung konkreter Beweismittel - nicht mit hinreichender Gewissheit als erwiesen.

42. Im Lichte sämtlicher ersichtlicher und angerufener Beweismittel kommt das Bundesverwaltungsgericht demnach zur Überzeugung, dass die Kollektivgesellschafft Gebr. Koch zumindest im Jahr 2006 am Gesamtkonsens betreffend die Festlegung des designierten Zuschlagsempfängers und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin beteiligt war.

43. Was alsdann die persönliche Beteiligung der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) als Unternehmensträgerin am - erstelltermassen auch ab 2007 bis Mai 2008 fortbestehenden (siehe E.27 ff. hiervor) - Gesamtkonsens betreffend die Festlegung des designierten Zuschlagsempfängers und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin betrifft, ist einerseits wiederum auf die mündlichen Ergänzungen der Selbstanzeige der Foffa Conrad AG und der Bezzola Denoth AG vom 18. August 2015 sowie vom 23. und 27. März 2016 durch A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG; siehe E. 21.15 f. hiervor) und den mündlichen Ergänzungen zur Selbstanzeige der Bezzola Denoth AG vom 18. August 2015 sowie vom 23. und 27. März 2016 durch B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG; siehe E. 21.17 f. hiervor) abzustellen. Die aussagenden Personen haben ebendort übereinstimmend und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) - vertreten durch N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) - sich zumindest im Jahr 2007 nicht bloss zu Vorversammlungen angemeldet, sondern vielmehr auch teilgenommen hat. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung in Rz. 74 der Beschwerde sind diese Aussagen nicht «schwankend und vage». Die gegenteiligen Beteuerungen von N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) bzw. sein mangelndes Erinnerungsvermögen sind (wie bereits die Auskünfte mit Bezug auf seine Teilnahme für die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch, siehe E. 40 hiervor) als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

Darüber hinaus bestätigte die Zeblas Bau AG Samnaun als Tochtergesellschaft der Foffa Conrad-Gruppe mit Eingabe vom 18. März 2016, dass deren Selbstanzeige auch für sie gelte (siehe act. VII.B.2). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist (nebst damaligem Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und einzigem Verwaltungsrat der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) zudem Verwaltungsratspräsident der Zeblas Bau AG Samnaun, welche offenbar «ursprünglich von der Firma Foffa und der Firma Koch gegründet» wurde (siehe act. VII.B.8, Rz. 594). Die Beschwerde unterlässt es indes, auch bloss ansatzweise nachvollziehbar darzulegen, weshalb im Namen der Zeblas Bau AG Samnaun, dessen Oberleitungsorgan der beschwerdeführerische Rechtsvertreter präsidiert, anlässlich der besagten Selbstanzeige angeblich unzutreffende Erklärungen abgegeben worden sein sollen.

44. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch in Rz. 60 und 62 der Beschwerde zumindest ein, dass die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) betreffend die Projekte «Melioration Tschlin, 1. Etappe, Güterweg Nr. 22, Pramiur» (Vorversammlung vom 15. Februar 2007; act. III.D.041) und «Güterwege 3. Etappe in Tschlins» (Vorversammlung vom 8. Februar 2008; act. III.B.002) sich auf der Homepage «Infobau» als Bewerberin bzw. ihr Interesse anmeldete. Wie bereits betreffend das Projekt «Doppelstall-Neubau in Tschlin» (Vorversammlung vom 1. Februar 2007; act. III.D.013) impliziert die Beschwerdeführerin indes wiederum, Interessenbekundung bzw. Bewerbung oder Anmeldung und die Einladungen zu Vorversammlungen seien zwei verschiedene Dinge. Was die Beschwerdeführerin damit bezweckt, erhellt nicht. Jedenfalls stellen die sich in den Akten befindlichen Dokumente entgegen Rz. 54 der Beschwerde eindeutig Einladungen zu Vorversammlungen dar (siehe jeweils die «Bemerkung: Einladung Sitzung» mit Angabe von Datum, Ort und Sitzungsleiter) und nicht bloss «einen Auszug aus der vom Baumeisterverband betriebenen Homepage 'Infobau'» (siehe E. 21.2 hiervor). Die Kenntnisnahme von diesen offensichtlichen Einladungen zu Vorversammlungen im Vorgang zum Sitzungstermin bestreitet die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht. Sie beschränkt sich jeweils darauf, die Teilnahme an den Vorversammlungen - trotz auch für das Jahr 2008 eingeräumter Anmeldung und entgegen den zumindest für das Jahr 2007 schlüssigen Aussagen von A._____ (damaliger VRP und Geschäftsführer der Foffa Conrad AG sowie VRP der Bezzola Denoth AG) und B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG; siehe E. 43 hiervor) - zu bestreiten.

45. Mit Blick auf das Beweisthema (siehe E. 22 hiervor) verkennt die Beschwerdeführerin, dass selbst die (zumindest für das Jahr 2007 wie gesehen ohnehin unglaubhafte) Nichtteilnahme an den Vorversammlungen die persönliche Beteiligung der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) am fortwährenden Gesamtkonsens betreffend die Festlegung des designierten Zuschlagsempfängers und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleisten im Unterengadin seit 2007 bis Mai 2008 nicht auszuschliessen vermöchte. Vielmehr können zusätzliche Indizien (neben der tatsächlichen Teilnahme an Vorversammlungen) mitberücksichtigt werden. So belegen namentlich bereits die eingestandenen Anmeldungen in den Jahren 2007 und 2008 die persönliche Beteiligung der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287):

Einerseits dienten die Vorversammlungen bis zu deren Ende erstelltermassen der Einigung über Zuteilung und Preis (siehe E. 35 hiervor), was zumindest N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) spätestens seit seinen nachgewiesenen Teilnahmen für die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch im Jahr 2006 (siehe E. 40 hiervor) bewusst gewesen sein musste. Es ist unersichtlich und konnte auch von der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dargelegt werden, aus welchen anderen Gründen sich die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) in den Jahren 2007 und 2008 angemeldet haben sollte. Es leuchtet insbesondere nicht ein, weshalb Anmeldungen ohne Teilnahmeabsichten erfolgt sein sollten.

Andererseits kommt hinzu, dass die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) - ebenso wie die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch (siehe E. 39 hiervor) - kein GBV-Mitglied und demzufolge nicht zur Meldung verpflichtet war (siehe act. II.9, Rz. 199 ff.), welche die Einladung auslöste. Auch die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) meldete sich vielmehr aus freien Stücken zu den Vorversammlungen in den Jahren 2007 und 2008 an und verfolgte damit aktiv die Umsetzung des erstellten Gesamtkonsenses.

46. Insoweit das Verhalten des von der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch getragenen Unternehmens der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) zuzurechnen ist (siehe dazu E. 106 ff. hiernach), begründet eine fehlende offene Distanzierung vom sachlichen Gesamtkonsens in Anlehnung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (hiernach: EuGH) ein weiteres Indiz für sein Fortdauern bei der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) seit 2007 bis Mai 2008 (vgl. Urteil des EuGH vom 17. September 2015, Rs. C-634/13 P Total Marketing Services, Rz. 22 f. mit Hinweisen; vgl. Alexander Harrer, Die Beendigung der Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV [Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. C 326/47], Baden-Baden 2019, S. 169 ff.; Bangerter/Zirlick, in: Zäch et al. [Hrsg.], KG Kommentar, Zürich/St. Gallen 2018 [nachfolgend: KG Komm], Art. 4 Abs. 1 N 201). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, und die Beschwerdeführerin macht ebenso wenig geltend, dass die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) eine entsprechende Erklärung abgegeben hätte.

47. Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Beweisergebnis mit Blick auf die persönliche Teilnahme der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) als Unternehmensträgerin seit 2007 bis Mai 2008 zu bestätigen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Licht der Gesamtheit der ersichtlichen und angerufenen Beweismittel ebenfalls zur Überzeugung, dass der Gesamtkonsens betreffend die Festlegung des designierten Zuschlagsempfängers und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin seit 2007 bis Mai 2008 auch von der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) als Unternehmensträgerin mitgetragen wurde. Hierfür ist entgegen Rz. 75 f. der Beschwerde keine nachweisliche Absprache im fraglichen Zeitraum erforderlich. Die Rüge der Verletzung von Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG verfängt wiederum nicht. Das rechtmässige Beweisergebnis hält im Übrigen entgegen der ebendortigen Rüge der Beschwerdeführerin vor dem Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) ohne Weiteres stand.

48. Die Beschwerdeführerin macht wiederholt geltend, die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) sei seit 2007 - wie bereits zuvor die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch - bloss im Tiefbau, nicht aber im Hochbau tätig gewesen (siehe Beschwerde, Rz. 20, 23, 33, 46, 52, 66 und 77). Hingegen bleibt unklar, ob die Beschwerdeführerin damit in sinngemässer Weise und eventualiter vorbringen möchte, dass sich die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) seit 2007 und die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch im Jahr 2006 an einem weniger umfassenden Gesamtkonsens beteiligt hätten. Dagegen spricht, dass die Beschwerdeführerin in Rz. 105 der Beschwerde offenbar zustimmend «zur Kenntnis [nimmt], dass die Vorinstanz im Rahmen der unternehmensspezifischen Bemessung zugesteht, dass sie an der Gesamtabrede 'nur teilweise' beteiligt war (vgl. Rz.775 der angefochtenen Verfügung), da sie nur im Bereich Tiefbau, nicht aber im Bereich Hochbau tätig war (vgl. Rz. 241 der angefochtenen Verfügung). Infolge der reduzierten Beteiligung an der Umsetzung der Gesamtabrede wurde deshalb der Prozentsatz bei der Koch AG Ramosch auf 5 % festgelegt».

Es gilt darüber hinaus festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den seit spätestens dem Jahr 1997 zwischen Bauunternehmen und dem GBV bestehenden Gesamtkonsens betreffend die Festlegung der designierten Zuschlagsempfänger und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleisten im Unterengadin an sich nicht in Abrede stellt. Sie hat sich darauf beschränkt, das Fortbestehen seit 2007 bis Mai 2008 sowie die persönliche Teilnahme der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) zu bestreiten (siehe E. 19 und E. 26 hiervor). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen - wie soeben gesehen - nicht zu verfangen (siehe E. 27 ff. hiervor). Es bestand erstelltermassen bis Mai 2008 ein umfassender Konsens, an welchem die Beteiligten - mitunter die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) - selbstverantwortlich partizipiert haben. Namentlich ist für die Annahme eines entsprechenden Gesamtkonsenses nicht erforderlich, dass die Beteiligten durchwegs im aktuellen Wettbewerb gestanden hätten. Vielmehr wird in materieller Hinsicht zu prüfen sein, ob (auch) ohne aktuellen Wettbewerb auf eine Abrede nach Art. 4 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG zu schliessen ist (siehe E. 50 hiernach).

b) Qualifikation als Wettbewerbsabrede

49. Art. 4 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG benennt als Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.

50. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) und die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch sowie die Bezzola Denoth AG, Foffa Conrad AG, Zeblas Bau AG Samnaun, Lazzarini AG und Kollektivgesellschaft Frars Buchli bzw. Fabio Bau GmbH, Impraisa da fabrica Margadant, Impraisa Mario GmbH und René Hohenegger Sarl waren im Zeitraum von spätestens 1997 bis Mai 2008 Unternehmen gleicher Marktstufen, weil sie als Anbieter von Hoch- und bzw. oder Tiefbauleistungen auf den sachlichen Märkten für die Erbringung solcher Arbeiten tätig waren und damit in tatsächlicher Konkurrenz standen. Insoweit die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) und die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch nicht zugleich Hochbauleistungen erbrachten, so waren sie nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich zumindest potenzielle Wettbewerber, weil sie innerhalb einer relativ kurzen Frist von zwei bis drei Jahren Hochbauleistungen hätten erbringen und damit auch in diesem Bereich den Wettbewerbsdruck auf die übrigen Unternehmen hätten erhöhen können. Es ist vorliegend anzunehmen, dass für die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) und die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch eine nach objektiver wirtschaftlicher Vernunft realisierbare Option bestand, relativ zeitnah in den fraglichen Markt einzutreten. Eine entsprechende potenzielle Wettbewerberstellung ist hinreichend, um auch in dieser Hinsicht auf Unternehmen gleicher Marktstufen zu schliessen (vgl. Urteile des BVGer B-8430/2010 vom 23. September 2014 E. 6.2.16, B-8399/2010 vom 23. September 2014 E. 5.2.1.8 und B-8404/2010 vom 23. September 2014 E. 5.2.13; Urteil des EuG vom 8. September 2016, Rs. T-472/13 Lundbeck, Rz. 99 ff., je mit Hinweisen).

51. Die Vorinstanz qualifiziert den hiervor erstellten Gesamtkonsens in Rz. 580 ff. der angefochtenen Verfügung als Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG. Zudem habe der besagte Konsens beinhaltet, für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin den designierten Zuschlagsempfänger und die jeweiligen Angebotspreise festzulegen. Er sei demnach in objektiver Weise geeignet gewesen, eine Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken; überdies sei erwiesen, dass die Abredeteilnehmer damit in subjektiver Hinsicht auch bezweckt hätten, sich betreffend den Zuschlag und den Preis von Hoch- und Tiefbauleistungen nicht zu konkurrieren. Damit liege eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG vor, welche die Merkmale eines Dauerverstosses bzw. einer Dauerabrede (auf Dauer angelegten Charakter) sowie einer Gesamtabrede (Willen zur projektübergreifenden Koordination) aufweise.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG, zumal das von den Unternehmen in den Jahren 2007 und 2008 an den Tag gelegte Verhalten eventualiter nicht mehr als bewusstes und gewolltes Zusammenwirken im Sinne einer Gesamtabrede qualifiziert werden könne. Der Grundkonsens zu einer Zusammenarbeit sei nicht mehr weiterverfolgt bzw. nicht mehr umgesetzt worden (Beschwerde, Rz. 85 f.).

52. In einem ersten Schritt ist zu erwägen, ob der gegenständliche Gesamtkonsens eine Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG begründen kann. Andernfalls wäre möglicherweise auf eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zu schliessen (vgl. Urteil des BGE 147 II 72 Pfizer E. 3.2 und E. 3.4 mit Hinweisen). Die Frage wurde soweit ersichtlich von den schweizerischen Gerichten noch nicht behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang lediglich - und dies mit Bezug auf die Frage, ob die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden kann bzw. im Rahmen der ebendortigen Bestimmung des sachlich relevanten Markts - festgehalten, dass auch bei öffentlichen Beschaffungen Märkte mit zeitlich unterschiedlichem Umfang sowie ein «eigentliche[r] Dauermarkt» bzw. ein «Dauer-Submissionskartell» bestehen können (vgl. Urteil des BVGer B-420/2008 vom 1. Juni 2010 Implenia E. 9.1.1). Andernorts hielt die Vorinstanz zudem fest, es sei «auch der schweizerischen Praxis [...] nicht fern, mehrere Verhaltensweisen als Gesamtheit zu betrachten und als solche unter den Abredebegriff von Art. 4 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG zu subsumieren» (vgl. Verfügung der WEKO vom 10. Dezember 2012 in Sachen Abrede im Speditionsbereich, in: RPW 2013/2, S. 142 ff., Rz. 74 mit Verweis auf Verfügungen der WEKO vom 15. März 2004 in Sachen Markt für Schlachtschweine - Teil B, in: RPW 2004/3, S. 726 ff., Rz. 41 und vom 19. November 2007 in Sachen Strassenbeläge Tessin, in: RPW 2008/1, S. 85 ff., Rz. 81 ff.). Im letztzitierten Entscheid hatte die Vorinstanz eine Konvention zwischen im Strassenbelagsmarkt tätigen Unternehmen, nach welcher über mehrere Jahre hinweg die Aufteilung des Marktes nach Geschäftspartnern und die direkte Festlegung der Preise (Art. 5 Abs. 3 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
und c KG) für öffentliche und private Aufträge vorgesehen war, als «eine Abrede» qualifiziert (vgl. ebendort, Rz. 82), ohne eine weitere Kategorisierung vorzunehmen. Schliesslich hat die Vorinstanz mitunter im Verfahren 22-0438 betreffend Bauleistungen See-Gaster, welches Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
und c KG zwischen Gesellschaften des Strassen- und Tiefbaugewerbes betrifft, auf eine Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG geschlossen (Verfügung vom 8. Juli 2016, Rz. 1190 ff.)

53. In Bezug auf die Begriffe der Vereinbarungen und der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen stimmt Art. 4 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG mit Art. 101 Abs. 1 AEUV überein (vgl. BGE 147 II 72 Pfizer E. 3.1). In der Praxis der europäischen Kommission und Gerichte wurden einheitliche und (dauernde oder) fortgesetzte Zuwiderhandlungen (vgl. Urteil des EuGH vom 26. September 2018, Rs. C-99/17 Infineon Technologies, Rz.172 f. mit Hinweisen) wohl teilweise als Vereinbarungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV charakterisiert; hingegen findet sich oftmals auch die uneindeutige Umschreibung als «Vereinbarung und/oder abgestimmte Verhaltensweise» bzw. Variationen der letzteren (vgl. Konstantin Seifert, Die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, Baden-Baden 2013, S. 150 ff.; Lianos/Korah/Siciliani, Competition Law, Oxford 2019, S. 438 ff., je mit Hinweisen; kritisch Gerald Brei, Die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - eine mehr als fragwürdige Rechtsfigur im Europäischen Kartellrecht, Neue Zeitschrift für Kartellrecht [NZKart] 2017, S. 211 ff., S. 215 f.).

54. Mit Bezug auf den gegenständlichen Gesamtkonsens schliesst indessen auch das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG: Der erstellte, seit spätestens 1997 bis Mai 2008 bestehende Konsens zwischen Bauunternehmen und dem GBV betreffend die Festlegung des designierten Zuschlagsempfängers und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin setzt den Rahmen (vgl. Seifert, a.a.O., S. 164; Michael de Toma, Die Evolution der «einheitlichen und fortdauernden Zuwiderhandlung» gegen das europäische Kartellverbot, Berlin 2019, S. 49 ff., je mit Hinweisen) für ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. Botschaft KG, S. 545) aufgrund einer übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung (vgl. Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
OR; Urteile des BVGer B-3938/2013 vom 30. Oktober 2019 Dargaud [Suisse] E. 5.1 [teilweise bestätigt durch Urteil des BGer 2C_43/2020 vom 21. Dezember 2021]] und B-552/2015 vom 14. November 2017 Türbeschläge anonymisiert E. 4.1 und 4.4) und lässt demzufolge einen für eine Vereinbarung hinreichenden Bindungswillen bzw. eine hinreichende Intensität erkennen (vgl. BGE 144 II 246 Altimum E. 6.4.1; Urteil des EuGH vom 8. Juli 1999, Rs. C-49/92 P Anic Partecipazioni, Rz. 131; Nydegger/Nadig, in: Amstutz/Reinert [Hrsg.], Kartellgesetz, Basel 2010, Art. 4 Abs. 1 N
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
100). Nach Art. 4 Abs. 1
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KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG kann offenbleiben, ob die Vereinbarung erzwingbar war (vgl. Urteil des BVGer B-463/2010 vom 19. Dezember 2013 Gebro Pharma E. 3.2.4; Jürg Borer, Wettbewerbsrecht I, 3. Aufl. 2011, Art. 4 N 2; Bangerter/Zirlick, in: KG Komm, Art. 4 Abs. 1 N 29, je mit Hinweisen). Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, betrifft die bereits in E. 27 ff. hiervor beurteilte Sachfrage nach dem Fortdauern des Gesamtkonsenses seit 2007 bis Mai 2008. Derselbe Gesamtkonsens hat im fraglichen Zeitraum erstelltermassen fortgedauert, weshalb auch die Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1
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KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG bis Mai 2008 fortbestanden hat.

55. Alsdann ist zu untersuchen, ob die gegenständliche Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1
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KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt hat. Diesbezüglich ist einerseits festzustellen, dass mitunter die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) und die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch einverständlich ihre jeweilige wettbewerbliche Entscheidungsautonomie zumindest eingeschränkt haben (vgl. BGE 129 II 18 Buchpreisbindung I E. 5.1; Urteil des EuGH vom 21. Februar 1984, Rs. 86/82 Hasselblad, Rz. 46), weshalb eine Wettbewerbsbeschränkung zu bejahen ist (vgl. BGE 147 II 72 Pfizer E. 3.5 mit Hinweisen). Notabene ist im Übrigen nicht ersichtlich und ebenso wenig geltend gemacht, dass die Vereinbarung offensichtlich prokompetitive Auswirkungen gezeitigt hätte (vgl. Bangerter/Zirlick, in: KG Komm, Art. 4 Abs. 1 N 130 mit Hinweisen; zur Rechtfertigung aufgrund verhältnismässiger Effizienzgründe nach Art. 5 Abs. 2
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KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG siehe E.69 f. hiernach). Insoweit die Beschwerdeführerin rügt, dass in der angefochtenen Verfügung jede konkrete Aussage dahingehend fehle, welche Wettbewerbsbeschränkung die beteiligten Unternehmen bezweckt oder bewirkt hätten, ist auf die entsprechenden Erwägungen zu Art. 5 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG zu verweisen (siehe E. 58 ff. hiernach). Andererseits ist mit Bezug auf die Beschränkungsvarianten (Zweck- oder Effektabrede) festzustellen, dass die vorerwähnte Autonomieeinschränkung mittels der Vereinbarung erfolgt und letztere für die Wettbewerbsbeschränkung mithin kausal ist (vgl. Urteil des BGE 147 II 72 Pfizer E. 3.6mit Hinweisen).

56. Darüber hinaus ist - im für Art. 4 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG erforderlichen Umfang - ein Bezwecken der Wettbewerbsbeschränkung anzunehmen, zumal die Wettbewerbsbeschränkung bereits in objektiver Hinsicht als programmatischer Inhalt der Vereinbarung erscheint (vgl. BGE 147 II 72 Pfizer E. 3.6 und E. 5.5; weiterführend E. 58 ff. hiernach). Dabei kommt ein objektivierter Zweckbegriff zur Anwendung, weshalb die subjektive Ansicht und Absicht der an der Abrede Beteiligten unerheblich ist (vgl. Bangerter/Zirlick, in: KG Komm, Art. 4 Abs. 1 N 137 f.; Nydegger/Nadig, a.a.O., Art. 4 Abs. 1 N 69 und 71; Mani Reinert, in: Amstutz/Reinert [Hrsg.], Basler Kommentar Kartellgesetz, 2. Aufl. 2022, Art. 4 Abs. 1 N 550, je mit Hinweisen). Auch sind weitergehende Erwägungen des rechtlichen und wirtschaftlichen Kontexts wiederum nicht an dieser Stelle, sondern bei der Zulässigkeitsprüfung der Abrede nach Art. 5
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG vorzunehmen (vgl. Bangerter/Zirlick, in: KG Komm, Art. 4 Abs. 1 N 140 f.; Hilty/Früh, Lizenzkartellrecht, Bern 2017, S. 196). Für die Prüfung der Frage, ob Art. 4 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG erfüllt ist, bedarf es sodann keiner Marktabgrenzung. Die Beschränkungsvarianten «Bezwecken» oder «Bewirken» sind zudem insoweit alternative Voraussetzungen, als deren kumulatives Vorliegen nicht erforderlich ist (vgl. BGE 147 II 72 Pfizer E. 3.1 und E. 3.6; Bangerter/Zirlick, in: KG Komm, Art. 4 Abs. 1 N 133 f., je mit Hinweisen). Demnach kann gleichermassen offenbleiben, ob die gegenständliche Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG neben dem Bezwecken zugleich eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt hat.

57. Die - zuerst einmal - charakterisierende Bezeichnung der hiervor festgestellten Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG als «Gesamtabrede» ist sodann nicht zu beanstanden: Es liegt der Wettbewerbsabrede nämlich nachgewiesenermassen insofern ein Gesamtkonsens zugrunde, als letzterer namentlich unter Beteiligung der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) und der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch die Festlegung der designierten Zuschlagsempfänger und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin zum Gegenstand hatte sowie im Zeitraum von spätestens 1997 bis Mai 2008 bestand.

2) Unzulässigkeit der Gesamtabrede

a) Qualifikation als horizontale Preis- und Geschäftspartnerabreden (Art. 5 Abs. 3 Bst. a
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KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
und c KG)

58. Die Vorinstanz erwog in Rz. 597 ff. der angefochtenen Verfügung, die vorliegende Wettbewerbsabrede sei als horizontale Geschäftspartner- und Preisabrede zu werten. Damit seien die Tatbestandsmerkmale von Art. 5 Abs. 3 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
und c KG erfüllt.

Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es handle sich bei den Abredeteilnehmern wie gesehen um Unternehmen derselben Marktstufe. Weiter habe die vorliegende Gesamtabrede beinhaltet, für die einzelnen Ausschreibungen die Angebotspreise festzulegen und darauf gezielt, den Preiswettbewerb unter den Beteiligten auszuschliessen. Anstelle des Preiswettbewerbs habe die gemeinsame Preisfestsetzung durch die Beteiligten treten sollen. Zwar hätten die Beteiligten die konkreten Angebotspreise für ihre Hoch- und Tiefbauleistungen jeweils erst im Rahmen der einzelnen Umsetzungshandlungen, das heisst in den projektspezifischen Submissionsabreden, festgelegt. Die Gesamtabrede habe jedoch das notwendige Fundament dieser projektspezifischen Preisfestsetzung gebildet. Erstens sei ihr der Grundkonsens immanent gewesen, dass die Beteiligten die Angebotspreise gemeinsam und nicht individuell bestimmt hätten. Zweitens habe sie den institutionellen Rahmen für die Zusammenarbeit und damit auch für die Preisfestsetzung geschafft. Drittens habe sie mit der Orientierung am Mittelwert der von den Beteiligten vorkalkulierten Offerten in den Grundzügen den Mechanismus der konkreten Preiskalkulation vorgegeben. Aus diesen Gründen sei die vorliegende Gesamtabrede als (indirekte) Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG zu qualifizieren.

Die vorliegende Gesamtabrede habe sodann beinhaltet, dass die Beteiligten den designierten Zuschlagsempfänger oder die designierte Zuschlagsempfängerin festlegen wollten. Zwar sei der vorliegenden Abrede nicht unmittelbar zu entnehmen, welcher Geschäftspartner oder welche Geschäftspartnerin welchem Unternehmen zugeordnet worden sei. Sie sei aber zum einen auf die Aufteilung der Abnehmer und Abnehmerinnen der Leistungen der Abredeteilnehmer gerichtet gewesen und zum anderen sei ein in der Umsetzung der Abrede tatsächlich zu einer Vielzahl von Zuteilungen von Projekten bzw. Geschäftspartnern und Geschäftspartnerinnen gekommen. Vor diesem Hintergrund sei die vorliegende Gesamtabrede auch als eine von Art 5 Abs. 3 Bst. c
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG erfasste (indirekte) Geschäftspartnerabrede zu qualifizieren.

59. Die zwischen der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) und der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch sowie den übrigen Beteiligten getroffene Gesamtabrede war horizontaler Natur (siehe E.50 hiervor). Die Gesamtabrede betraf - wie gesehen - die Festlegung der designierten Zuschlagsempfänger und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin. Mit Bezug auf die Auf- bzw. konkrete Zuteilung der Zuschlagsempfänger ist festzuhalten, dass jene (bei erfolgreicher Umsetzung) anlässlich der einzelfallweisen Absprachen - mithin «indirekt» - erfolgte. Entgegen Art. 5 Abs. 3 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG, welcher ausdrücklich «Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen» betrifft, benennt Art. 5 Abs. 3 Bst. c
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KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG «Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern», ohne die besagte Aufteilung weitergehend zu qualifizieren. Es ist hiernach zu erwägen, ob die vorliegende Gesamtabrede nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a
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KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
und Bst. c in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1
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KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG zu beurteilen ist.

60. Das Bundesgericht hat unlängst in Bezug auf vertikale Wettbewerbsabreden nach Art. 5 Abs. 4
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KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG festgehalten, dass der schweizerische Gesetzgeber eine «materiell identische Regelung» mit dem EU-Wettbewerbsrecht wollte (vgl. BGE 143 II 297 Gaba E. 6.2.3 mit Hinweisen). Abs. 3 und Abs. 4 von Art. 5
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KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG ist gemeinsam, dass sie gesetzliche Vermutungstatbestände von Wettbewerbsbeseitigung aufgrund besonders schädlicher bzw. «harter» Abreden enthalten (vgl. BGE 144 II 198 BMW E. 4.3.1; Zirlick/Bangerter, in: KG Komm, Art. 5
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KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
Rz. 332 ff., je mit Hinweisen). Zwischen Abs. 3 und Abs. 4 von Art. 5
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG besteht kein «kategorialer Unterschied» (vgl. BGE 143 II 297 Gaba E. 9.4.5). Kohärenzüberlegungen sprechen auch bei der Auslegung von Art. 5 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG für eine Orientierung am Gebot der materiellen Gleichbehandlung (vgl. Andreas Heinemann, Das Gaba-Urteil des Bundesgerichts: Ein Meilenstein des Kartellrechts, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2018, 101 ff. [hiernach: Meilenstein], 109, 112).

61. Art. 101 Abs. 1 AEUV unterscheidet zwischen Wettbewerbsbeschränkungen «bezweckenden» und «bewirkenden» Absprachen. Das wesentliche rechtliche Kriterium bei der Ermittlung, ob eine Koordinierung zwischen Unternehmen eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung enthält, liegt in der Feststellung, dass eine solche Koordinierung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt. Dabei ist auf den Inhalt der Absprache, die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, indem sie steht, abzustellen. Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und deren Struktur zu berücksichtigen. Damit wird einer - mit Blick auf die Rechtsfolgen (siehe E.62 hiernach) ungerechtfertigten - Ausuferung der (im Grundsatz offenen) Kategorie der bezweckten Wettbewerbsabreden entgegengetreten (vgl. Urteil des EuGH C-67/13 P vom 11. September 2014 Cartes Bancaires, Rz. 58; Florian Wagner-von Papp, in: Säcker/Meier-Beck/Bien/Montag [Hrsg.], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, Band 1 Europäisches Wettbewerbsrecht, 3. Aufl. 2020, Rz. 307 f. mit Hinweisen). Gegebenenfalls, das heisst bei Bejahung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung, ist die Annahme gerechtfertigt, dass eine Prüfung ihrer Auswirkungen nicht erforderlich ist (im Gegensatz zu allenfalls «bewirkten» Wettbewerbsbeschränkungen; vgl. Urteile des EuGH vom 26. September 2018, Rs. C-99/17 P Infineon Technologies, Rz. 155 f. und vom 11. September 2014, Rs. C-67/13 P Cartes Bancaires, Rz. 49, Rz. 53 f. und Rz. 57). «Bezweckte» Wettbewerbsbeschränkungen erfüllen zudem durchwegs das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Spürbarkeit (vgl. EuGH vom 13. Dezember 2012, Rs. C-226/11 Expedia, Rz. 35 ff.).

Aus der Rechtsprechung des EuGH geht weiter hervor, dass Vereinbarungen, die schon ihrem Wesen nach eine Aufteilung der Kunden von Dienstleistungen bezwecken, für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs besonders schädliche Formen der Kollusion darstellen. Daher gehören Vereinbarungen über die Aufteilung der Kunden ebenso wie Preisvereinbarungen zur Kategorie der schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. Urteile des EuGH vom 14. Januar 2021, Rs. C-450/19 Kilpailu, Rz. 25 und vom 16. Juli 2015, Rs. C-172/14 ING Pensii, Rz. 32). Ausnahmen bilden - wie hiervor gesehen - wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge, insoweit sie eine grössere Komplexität offenbaren (vgl. Heinemann, Meilenstein, 109). Bei der Kategorie der schwerwiegendsten Wettbewerbsverstösse kann die Analyse des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs aber auf das unbedingt Notwendige beschränkt werden (vgl. Urteile des EuGH vom 27. April 2017, Rs. C-469/15 P FSL Holdings et al., Rz. 107 und vom 20. Januar 2016, Rs. C-373/14 P Toshiba, Rz. 29).

62. Materielle Identität (siehe E.60 hiervor) bedingt, dass ein Verhalten nach Art. 5 Abs. 3 f
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
. KG zugleich als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV qualifiziert. Dies, zumal die Rechtsfolgen mit Blick auf die weitere Verhaltensbeurteilung korrespondieren: Bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen sind unbeachtlich ihrer Auswirkungen spürbar (siehe E. 61 hiervor) und mangels Rechtfertigung verboten (Art. 101 Abs. 1 und Abs. 3 AEUV). Desgleichen sind Abreden nach Art. 5 Abs. 3 f
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
. KG - selbst bei umgestossener Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung - grundsätzlich bereits aufgrund ihres Gegenstandes (d.h. unbeachtlich ihrer Auswirkungen) erheblich und mangels Rechtfertigung unzulässig (Art. 5 Abs. 1 f
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
. KG; vgl. BGE 144 II 194 BMW E. 4.3.1; 143 II 297 Gaba E. 5.2.5; Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 ERNE E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Sowohl Art. 5 Abs. 3 f
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
. in Verbindung mit Abs. 1 KG als auch Art. 101 AEUV sind zudem sanktionsbewehrt (Art. 49a Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
KG; Art. 23 Abs. 2 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 vom 16. Dezember 2002). Es ist deshalb in der Folge zu prüfen, ob die vorliegende Gesamtabrede bereits in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, welche den Tatbestandsvarianten von Art. 5 Abs. 3 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
und Bst. c KG zuzuordnen ist.

63. Inhalt der vorliegenden Gesamtabrede war einerseits die Festlegung der jeweiligen Angebotspreise. Die Abredeteilnehmer bezweckten, mittels projektspezifischer Zuteilungsverfahren die Angebotspreise festzusetzen. Die Abrede war geeignet, bei den spezifischen Projekten eine harmonisierende Wirkung auf den Wettbewerbsparameter «Preis» auszuüben. Es sind keine rechtlichen und wirtschaftlichen Begleitumstände ersichtlich und wurden ebenso wenig geltend gemacht, welche eine grössere Komplexität des Sachverhalts zu erkennen geben würden und damit die objektiv wettbewerbsbeschränkende Zielsetzung zu relativieren vermöchten. Die vorliegende Gesamtabrede lässt damit bereits in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen, die als Abrede über die Festsetzung von Preisen gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG zu qualifizieren ist.

Die Beschwerdeführerin hat mit Bezug auf die Subsumtion unter Art. 5 Abs. 3 Bst. a
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KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG keine Einwände erhoben. Sodann ist entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Lazzarini AG im Parallelverfahren B-3290/2018 (Rz. 26 f. der Beschwerde) nicht vorauszusetzen, dass Inhalt der Gesamtabrede bereits die Festsetzung der Endpreise gewesen wäre. Diese Anforderung wäre unmöglich zu erfüllen, denn die zukünftigen (Einzel-)Projekte (mit den jeweiligen, noch zu konkretisierenden Konditionen) waren zu Beginn der Gesamtabrede noch gar nicht bekannt. Ein solcher Ansatz hätte auch zur Folge, dass eine Gesamtabrede wie die vorliegende - mit welcher eine projektübergreifende und langjährige (siehe E. 37 hiervor) Beeinträchtigung des Preiswettbewerbs bezweckt war - auf ihre Erheblichkeit zu untersuchen und von vornherein nicht direkt sanktionierbar wäre (Art. 5 Abs. 1
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KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
i.V.m. Art. 49a Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
KG e contrario), während eine jede ihrer Umsetzungsabreden von Art. 5 Abs. 3 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG erfasst würde. Der Wertungswiderspruch wäre eklatant, und dem Institut der Gesamtabrede würde seine Effektivität zum Nachteil des wirksamen Wettbewerbs entzogen. Wie bereits erwähnt, erfasst der Gesetzeswortlaut auch die indirekte Preisfestsetzung (siehe E. 59 hiervor). Sodann hat auch dieses Gericht bereits festgehalten, dass jede Art des Festsetzens von Preisen, Preiselementen oder Preiskomponenten grundsätzlich unter Art. 5 Abs. 3 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG fällt (vgl. Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23. September 2014 Siegenia-Aubi E. 5.4.22). Preislisten fallen ebenfalls unter den Vermutungstatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG (vgl. Urteil des BVGer B-823/2016 vom 2. April 2020 Musik Hug E. 5.2.2), ebenso die Vereinbarung von Höchstrabatten und minimalen Ablieferungspauschalen (vgl. Urteil des BVGer B-7756/2015 vom 16. August 2022 autoweibel ag E. 9.3). Der Preisbegriff von Art. 5 Abs. 3 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG ist nicht identisch mit dem «Kaufpreis» im Sinne von Art. 184
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 184 - 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
1    Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
2    Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig - Zug um Zug - zu erfüllen.
3    Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.
OR oder mit jenem der Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 1978 (PBV, SR 942.211). Im Übrigen qualifiziert auch der EuGH eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, welche die Festsetzung der Preise zum Zweck hat, als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung (vgl. Urteil des EuGH vom 27. April 2017, Rs. C-469/15 P FSL Holdings et al., Rz. 106 ff. und das vorinstanzliche Urteil des EuG vom 16. Juni 2015, Rs. T-655/11 FSL Holdings et al., Rz. 475 ff.; Urteil des EuGH vom 26. September 2018, Rs. C-99/17 P Infineon, Rz. 154 ff.).

64. Inhalt der vorliegenden Gesamtabrede war andererseits die Festlegung der designierten Zuschlagsempfänger. Die Abredeteilnehmer bezweckten, mittels projektspezifischer Zuteilungsverfahren unter sich den Leistungserbringer festzulegen. Die Abrede war geeignet, eine projektbezogene Zuteilung der Geschäftspartner zu erreichen. Es sind keine rechtlichen und wirtschaftlichen Begleitumstände ersichtlich und wurden ebenso wenig geltend gemacht, welche eine grössere Komplexität des Sachverhalts zu erkennen geben würden und damit die objektiv wettbewerbsbeschränkende Zielsetzung zu relativieren vermöchten. Die vorliegende Gesamtabrede lässt damit wiederum bereits in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen und qualifiziert als Abrede über die Aufteilung von Märkten nach Geschäftspartnern gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. c
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG.

Die Beschwerdeführerin hat auch mit Bezug auf die Subsumtion der Gesamtabrede unter Art. 5 Abs. 3 Bst. c
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG keine Einwände erhoben. Namentlich steht nicht entgegen, dass die Geschäftspartner nicht bereits zu Beginn der Gesamtabrede «direkt» zugeteilt wurden bzw. zugeteilt werden konnten, sondern erst anlässlich der projektspezifischen Umsetzungshandlungen. Eine solche Einschränkung kann Art. 5 Abs. 3 Bst. c
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG nicht entnommen werden und wäre - analog zu den Erwägungen hinsichtlich der Preisabrede (siehe E. 63 hiervor) - der effektiven Durchsetzung des Kartellrechts abträglich. Auch hat dieses Gericht bereits zu vertikalen Abreden erwogen, dass grundsätzlich jede Form der Gebietszuweisung von Art. 5 Abs. 4
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG erfasst ist (vgl. Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16. September 2016 Nikon E. 7.3.2 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz muss auch für Gebiets- und Geschäftspartnerabreden nach Art. 5 Abs. 3 Bst. c
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG gelten. Sodann geht der sinngemässe Einwand der Lazzarini AG im Parallelverfahren B-3290/2018 (siehe Rz. 26 f. der Beschwerde) fehl, wonach zur Erfüllung des Tatbestands erforderlich sei, «dass die an der Abrede beteiligten Unternehmen in der Lage sind, abseits jeglichen Wettbewerbs sich Aufträge direkt oder indirekt zuzuteilen» (Hervorhebung im Original). Art. 5 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG stellt eine Vermutung auf, dass die hierunter zu subsumierenden Verhaltensweisen den wirksamen Wettbewerb beseitigen; hingegen ist die Beseitigung wirksamen oder gar «jeglichen» Wettbewerbs notabene keine Tatbestandsvoraussetzung. Etwas anderes lässt sich auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-420/2008 vom 1. Juni 2010 Implenia E. 8 nicht entnehmen.

b) Widerlegung der Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs sowie Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung

65. Harte Abreden wie die vorliegende Gesamtabrede nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
und Bst. c KG (siehe E.60 ff. hiervor) begründen gemäss Art. 5 Abs. 3 f
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
. KG eine Vermutung(-sbasis) für die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs (Vermutungsfolge). Diese Vermutungsfolge ist umstossbar, d.h. sie kann widerlegt werden (vgl. Zirlick/Bangerter, in: KG Komm, Art. 5 Rz. 332 ff. mit Hinweisen). Hierbei ist die Frage zu beantworten, ob trotz Vorliegens des Vermutungstatbestands im konkreten Fall auf dem relevanten Markt wirksamer Wettbewerb besteht (Nachweis des Gegenteils), was durch genügenden Innen- oder Aussenwettbewerb zu erbringen ist (vgl. BGE 143 II 297 Gaba E. 4.1 mit Hinweisen; Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [Kartellgesetz, KG] vom 23. November 1994, BBl 1995 I 468 [hiernach: Botschaft KG], S. 556).

66. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass der tatsächliche und potenzielle Aussenwettbewerb auf dem relevanten Markt für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin von 1997 bis Mai 2008 nicht hinreichend gewesen sei, um die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs zu widerlegen. Allerdings sei unter dem Gesichtspunkt des Innenwettbewerbs zu beachten, dass nicht sämtliche Ausschreibungen an Vorversammlungen behandelt worden seien. Zudem sei der Umsetzungsgrad der Gesamtabrede insbesondere in den Jahren 2007 und 2008 reduziert gewesen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei daraus zu schliessen, dass auf dem relevanten Markt ausreichender Innenwettbewerb bestanden habe, um die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs umzustossen (Rz. 629 der angefochtenen Verfügung).

67. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden und werden im Kern auch weder von der Beschwerdeführerin noch von der Foffa Conrad-Gruppe oder der Lazzarini AG in den Parallelverfahren B-3096/2018 und B-3290/2018 in Zweifel gezogen. Die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs konnte mit Bezug auf die vorliegende Gesamtabrede demnach widerlegt werden. Derweil beschränken harte Abreden - selbst wenn die Beseitigungsvermutung widerlegt wird - den Wettbewerb grundsätzlich in erheblicher Weise (siehe E.62 hiervor). Es liegen (wie bereits erwogen, siehe E. 63 f. hiervor) keine Ausnahmen vor, weshalb mit Bezug auf die vorliegende Gesamtabrede vom besagten Grundsatz abzuweichen wäre.

c) Unzulässigkeit mangels Rechtfertigung (Art. 5 Abs. 1 f
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
. KG)

68. Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz nach Art. 5 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG rechtfertigen lassen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG).

69. Nach Art. 5 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG sind Wettbewerbsabreden durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie (1) notwendig sind, (2) um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen und (3) den beteiligten Unternehmen in keinem Fall die Möglichkeit eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen. Der Effizienzbegriff des schweizerischen Kartellgesetzes ist volkswirtschaftlich zu verstehen. Die drei genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, wobei es zur Rechtfertigung genügt, wenn nur lediglich einer der unter der zweiten Voraussetzung aufgeführten Effizienzgründe gegeben ist. Notwendig im Sinne der ersten Voraussetzung ist eine Abrede, wenn sie verhältnismässig ist, das heisst geeignet und erforderlich erscheint sowie keine übermässige Einschränkung des Wettbewerbs zum angestrebten Ziel bewirkt (Zumutbarkeit als Verhältnismässigkeit im engeren Sinne; vgl. BGE 143 II 297 Gaba E. 7.1; 147 II 72 Pfizer E. 7.2).

70. Die vorliegende Gesamtabrede beeinträchtigte den Wettbewerb erheblich (siehe E. 67 hiervor). Verhältnismässige Effizienzgründe sind nicht ersichtlich und wurden ebenso wenig geltend gemacht (vgl. Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 ERNE E. 10.3.5.3 betreffend die beschwerdeführerischen Mitwirkungspflichten). Die vorliegende Gesamtabrede war demnach unzulässig.

V. Unzulässigkeit der Einzelabreden
(Projekte «Waldweg Sampuoir», Tschlin [2011], und
«Waldweg Kurhaus»», Val Sinestra [2011])

1) Qualifikation als Wettbewerbsabreden (Art. 4 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG)

71. Die Vorinstanz erachtet es als beweismässig erstellt, dass mit Bezug auf die beiden Projekte «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), tatsächlich übereinstimmende Willenserklärungen zwischen der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) und der Bezzola Denoth AG bzw. der Fabio Bau GmbH bestanden haben, womit das Tatbestandsmerkmal der Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG in beiden Fällen erfüllt sei (Rz. 668 f. der angefochtenen Verfügung). Der Abredeinhalt sei in beiden Fällen geeignet gewesen, eine Wettbewerbsbeschränkung zu bewirken und zugleich hätten die Beteiligten dies mit ihrem Verhalten auch bezweckt. Damit lägen in beiden Fällen Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG vor (angefochtene Verfügung, Rz. 670 f; siehe bereits Sachverhaltsbst.B.e f. hiervor).

72. Die Beschwerdeführerin hat die besagten Sachverhaltsfeststellungen sowie deren Subsumtion unter Art. 4 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht (mehr) bestritten oder gerügt. Vielmehr geht sie in Rz. 88 ihrer Beschwerde betreffend das Projekt «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), selbst von einer «bilaterale[n] Abrede» aus und bestreitet - lediglich, aber immerhin - sowohl deren wettbewerbsbeseitigenden als auch erheblich wettbewerbsbeeinträchtigenden Eigenschaften (siehe bereits Sachverhaltsbst. B.e hiervor; weiterf. E. 77 ff. hiernach). Entsprechendes gilt mit Bezug auf das Projekt «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), wobei die Beschwerdeführerin gegenständlich in Rz. 89 der Beschwerde bloss eine Wettbewerbsbeseitigung bestreitet und alsdann in Rz. 70 der Replik ohne weitere Begründung zugleich eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung in Abrede stellt (siehe bereits Sachverhaltsbst. C.d hiervor).

73. Mit Blick auf die gesamte Beweislage bestehen auch für das Bundesverwaltungsgericht keine vernünftigen Zweifel am vorinstanzlichen Beweisergebnis: Die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) einigte sich mit der Bezzola Denoth AG bzw. der Fabio Bau GmbH jeweils auf eine Angebotskoordination. Die Subsumtion unter Art. 4 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG ist ebenso wenig zu beanstanden. Im Sinne der vorerwähnten Bestimmung begründete der besagte Konsens Vereinbarungen zwischen Unternehmen der gleichen Marktstufe, aufgrund welcher die Beteiligten ihre jeweiligen wettbewerblichen Entscheidungsautonomien zumindest eingeschränkt haben (Wettbewerbsbeschränkungen). Besagte Wettbewerbsbeschränkungen waren als programmatischer Inhalt der Vereinbarung zugleich bezweckt (siehe E.76 hiernach), weshalb die alternative Beschränkungsvariante des «Bewirkens» keiner weiteren Prüfung bedarf (siehe E. 55 f. hiervor). Demzufolge beteiligte sich die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) mit Bezug auf die beiden Projekte «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), an Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 4 Begriffe - 1 Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
1    Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
2    Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.9
2bis    Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.10
3    Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
a  die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b  jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
KG.

2) Qualifikation als horizontale Preis- und Geschäftspartnerabreden (Art. 5 Abs. 3 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
und c KG)

74. Die Vorinstanz schloss in Rz. 672 f. der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf die beiden Projekte «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), jeweils sowohl auf eine horizontale Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG als auch eine horizontale Geschäftspartnerabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. c
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG. Sie begründete dies damit, dass die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) und die Bezzola Denoth AG bzw. die Fabio Bau GmbH erstens Anbieter der gleichen Marktstufe gewesen seien. Zweitens hätten die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) und die Bezzola Denoth AG bzw. die Fabio Bau GmbH festgelegt, bei welchem Unternehmen die Chancen an der Zuschlagserteilung durch ein höheres Angebot des anderen Unternehmens aufrechterhalten werden sollten, was unter den Beteiligten eine Zuordnung von Auftraggebenden zur Folge gehabt habe. Drittens sei zwischen der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) und der Bezzola Denoth AG bzw. der Fabio Bau GmbH eine preisliche Abstimmung der Angebote erfolgt (siehe bereits Sachverhaltsbst.B.e f. hiervor).

75. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich diesbezüglich darauf, in Rz. 111 und 113 der Beschwerde eine kumulative Qualifikation der beiden Wettbewerbsabreden unter die Art. 5 Abs. 3 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
und Bst. c KG als unzulässig zu rügen, weshalb sie (eventualiter) übermässig sanktioniert worden sei. Den vorinstanzlichen Verweis auf das Urteil des BVGer B-771/2012 vom 25. Juni 2018 Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau E. 8.2, wonach bei Einzelsubmissionsabreden typischerweise beide Tatbestände von Art. 5 Abs. 3 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
und Bst. c KG erfüllt seien (siehe Rz. 70 der Vernehmlassung), hat die Beschwerdeführerin in Rz. 70 ihrer Replik «zur Kenntnis» genommen und sich nur mehr auf den Standpunkt gestellt, dass eine Sanktionierung mangels erheblicher Wettbewerbsbeschränkung bei beiden Wettbewerbsabreden gar nicht erst zur Diskussion stehen könne (siehe E. 77 ff. hiernach).

76. Das Bundesverwaltungsgericht hat in E. 8.8.2 des soeben besagten (in Rechtskraft erwachsenen) Urteils - unter Verweis auf Lehre und Rechtsprechung - in umfassender Weise dargelegt, weshalb das Vorspielen eines echten Bietprozesses gegenüber den ausschreibenden Stellen - in Fällen wie den vorliegenden - zweierlei beinhaltet: Einerseits hat die Abrede eine Zuweisung der potenziellen Geschäftspartner an einen Beteiligten zum Inhalt; andererseits beinhaltet sie das Einverständnis der Abredeteilnehmer, dem potenziellen Geschäftspartner durch die stützenden Gesellschaft eine preislich höheres Offerte zu unterbreiten als durch die in Schutz genommenen Gesellschaft (siehe auch das in Urteil des BGer 2C_845/2018 vom 3. August 2020 bestätigte Urteil des BVGer vom selben Datum im Parallelverfahren B-807/2012 Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau E. 10.2.2). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb darauf zurückzukommen wäre. Namentlich sind keine rechtlichen und wirtschaftlichen Begleitumstände ersichtlich und wurden ebenso wenig geltend gemacht, welche eine grössere Komplexität des Sachverhalts zu erkennen gäben und damit die objektiv wettbewerbsbeschränkende Zielsetzung der gegenständlichen Vereinbarung zu relativieren vermöchten (siehe E.61 hiervor). Die vorinstanzliche Qualifikation der Wettbewerbsabreden zwischen der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) und der Bezzola Denoth AG bzw. der Fabio Bau GmbH ist auch anderweitig nicht zu beanstanden. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) hat sich mit Bezug auf die beiden Projekte «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), jeweils an einer horizontalen Preis- und Geschäftspartnerabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
und c KG und beteiligt.

3) Widerlegung der Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs sowie Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung

77. Es ist zu prüfen, ob die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs mit Bezug auf die beiden harten Einzelabreden vorliegend widerlegt werden kann (siehe E.65 hiervor).

78. Die Vorinstanz hielt mit Bezug auf die beiden Projekte «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), insbesondere fest, dass der sachlich relevante Markt die jeweiligen Bauleistungen im Zusammenhang mit den betreffenden Bauprojekten und der räumlich relevante Markt «vorliegend das Unterengadin sowie allenfalls angrenzende Gebiete» umfasse (Rz. 677 und 679 der angefochtenen Verfügung). Die Vermutung könne in beiden Fällen nicht aufgrund eines genügenden Innenwettbewerbs widerlegt werden, zumal sich die Beteiligten an die Abmachungen hielten und tatsächlich preislich koordinierte Angebote eingereicht hätten. Der Preis sei vorliegend die zentrale Wettbewerbsdimension gewesen. Mit Verweis auf das Urteil des BVGer B-420/2008 vom 1. Juni 2010 Strassenbeläge Tessin E.9.9.2 hielt sie zudem fest, dass bei Submissionsabreden typischerweise keine weiteren - nicht von der Abrede erfassten -Wettbewerbsparameter neben dem Preis bestünden, die einen wirksamen Rest- oder Teilwettbewerb ermöglichen würden (Rz. 682 der angefochtenen Verfügung).

Mit Bezug auf das Projekt «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), hielt die Vorinstanz insbesondere fest, dass (neben der mit der Lazzarini AG konzernmässig verbundenen Foffa Conrad AG) die weiteren zur Offertstellung eingeladenen Unternehmen auf eine Eingabe verzichtet hätten. Ein tatsächlicher oder potenzieller Aussenwettbewerb, welcher die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs umstossen könnte, habe infolgedessen nicht bestanden. Mit Bezug auf das Projekt «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), bemerkte die Vorinstanz, dass alle offerierenden Bauunternehmen an der Abrede beteiligt gewesen seien, weshalb kein tatsächlicher Aussenwettbewerb geherrscht habe. Unter dem Gesichtspunkt des potenziellen Aussenwettbewerbs sei zu beachten, dass es sich um ein Projekt der öffentlichen Hand gehandelt habe und infolge der Projektsumme von einer Ausschreibung im offenen Verfahren auszugehen sei. Insofern hätten (wohl) nicht nur angefragte oder eingeladene Unternehmen die Möglichkeit gehabt, eine Offerte einzugeben. Der potenzielle Konkurrenzdruck sei aber wiederum als gering einzustufen (wenige Anbieter im Unterengadin; Tendenz der Bauunternehmen, im Umkreis ihres Werkhofes tätig zu sein, lange Anfahrtswege). Daher lasse sich die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs vorliegend nicht widerlegen (Rz. 684 der angefochtenen Verfügung).

79. Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass die Projektsumme des Projekts «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), bzw. die hierfür eingereichten Offertsummen (siehe act. III.I.029) ein offenes oder selektives Verfahren erforderlich machten. Dahingegen konnte aufgrund der Offertsummen für die Vergabe des Projekts «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011) (siehe act. III.B.032), ein Einladungsverfahren zur Anwendung kommen (vgl. Art. 14 Abs. Ziff. 1 Bst. a und Ziff. 2 Bst. a des Submissionsgesetzes Graubünden vom 10. Februar 2004 [in der vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2013 gültigen Fassung; BR 803.300, SubG GR]). Die hiervor in E.78 zitierte Darstellung der Vorinstanz, wonach beim Projekt «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011) aufgrund der Projektsumme von einem offenen Verfahren auszugehen gewesen sei, ist offenbar das Ergebnis einer Verwechslung der beiden Projekte. Sie findet sich bereits in Rz. 645 des Antrags des Sekretariats an die WEKO vom 16. November 2017 (act. V.11).

Es können den Akten denn auch keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass beim Projekt «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), ein offenes Verfahren zur Anwendung gekommen wäre. Namentlich ist es nicht im Datensatz der Offertöffnungsprotokolle (act. III.38) verzeichnet, welcher öffentliche Submissionen (u.a. auch das Projekt «Waldweg Sampuoir», Tschlin [2011]) erfasst. Lediglich die Beschwerdeführerin bejaht nun in Rz. 89 ihrer Beschwerde ein offenes Verfahren anlässlich des Projekts «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011) (siehe Sachverhaltsbst. C.d hiervor) - ohne allerdings hierfür einen substantiierten Nachweis zu erbringen, welcher hinreichende Zweifel an der gegenteiligen Sachlage erwecken könnte. Allenfalls bezweckt die Beschwerdeführerin, aus der mutmasslichen Verwechslung der Vorinstanz einen Vorteil abzuleiten. Wie hingegen nachfolgend aufzuzeigen ist, erwächst der Beschwerdeführerin auch bei der zutreffenden Annahme eines Einladungsverfahrens anlässlich des Projekts «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), kein dahingehender Nachteil, dass die Beseitigung der Vermutung wirksamen Wettbewerbs misslänge (siehe E. 86 hiernach).

80. Die von der Vorinstanz vorgenommene sachliche Marktabgrenzung (siehe E.78 hiervor) ist sachgerecht und wird von der Beschwerdeführerin ebenso wenig grundsätzlich in Frage gestellt. Mit Blick auf die zeitliche Marktabgrenzung hat sich die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) sodann bei den beiden Projekten «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), an zwei (separaten) Wettbewerbsabreden beteiligt (siehe E. 73 hiervor), welche vorliegend in zutreffender Weise - sowie im Übrigen unbestrittenermassen - abredespezifisch abzugrenzen sind (zwei Einzelsubmissionsmärkte; vgl. Zirlick/Blatter/Bangerter, Äpfel mit Birnen vergleichen?, Jusletter 11.09.2017, Rz. 48 ff. mit Hinweisen).

81. Bei der räumlichen Marktabgrenzung erkennt die Beschwerdeführerin hingegen namentlich beim Projekt «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), indem die Vorinstanz (fälschlicherweise) vom Gebiet des Unterengadins als räumlich relevantem Markt ausgegangen sei (siehe Rz. 79 f. der Beschwerde). Dies ist indes bereits in der Sache unzutreffend. Die Beschwerdeführerin verweist nämlich gegenständlich auf die Rz. 608 ff. der angefochtenen Verfügung, welche notabene die vorinstanzliche Marktabgrenzung anlässlich des Tatkomplexes Vorversammlungen (1997-2008) betreffen. Vielmehr deckt sich die räumliche Marktabgrenzung in den einschlägigen Rz. 675 ff. der angefochtenen Verfügung (siehe E.78 hiervor) zumindest faktisch mit den beschwerdeführerischen Vorbringen. Insoweit die Beschwerdeführerin unter demselben Gesichtspunkt hingegen bei beiden strittigen Projekten einen stets vorhandenen Konkurrenzdruck aus dem Tirol und dem Südtirol geltend macht (siehe Sachverhaltsbst. C.c f. hiervor), sind diese Vorbringen bei der Widerlegung der Vermutung wirksamen Wettbewerbs zu würdigen (siehe E. 84 hiernach).

Nichtsdestotrotz bedarf die (allzu) generelle räumliche Marktabgrenzung der Vorinstanz (siehe E. 78 hiervor) einer gewissen Konkretisierung: Die frühere politische Gemeinde Tschlin, welche zwischenzeitlich mit der früheren politischen Gemeinde Ramosch zur politischen Gemeinde Valsot fusionierte, liegt in unmittelbarer Nähe zur österreichischen Grenze. Entlang des Flusses Inn führt auf der schweizerischen Seite die sehr gut ausgebaute «Hauptstrasse 27», welche auf österreichischer Seite als «Engadiner Strasse» weitergeführt wird und über die «Reschenstrasse» das Tirol verbindet. Gemäss der Auswertung der Offertöffnungsprotokolle (act. III.38) erhielt mit der HTP Imst im westlichen Tirol zumindest ein österreichisches Unternehmen bei öffentlichen Submissionen in zwei Fällen den Zuschlag, davon in einem Fall bei einem Umsatzvolumen von weniger als Fr. 500'000.- und in einem Fall bei einem Umsatzvolumen von Fr. 2'060'455.15 (siehe Rz. 88 und 91 der angefochtenen Verfügung). Ebendort befindet sich demnach eine (potenziell) anbietende Marktgegenseite (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. b der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996 [VKU, SR 251.4]), weshalb der räumliche Markt vorliegend (zumindest) das westliche Tirol mitumfasst (zu den Implikationen siehe E. 84 hiernach).

82. Sodann ist in der - unbestrittenen - Feststellung der Vorinstanz, dass mit Bezug auf beide Projekte kein genügender Innenwettbewerb (zwischen den jeweiligen Abredeteilnehmern) mehr bestanden habe, um die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs zu widerlegen, kein Rechtsfehler zu erkennen: Die Abreden wurden befolgt, und es sind auch vorliegend keine relevanten Wettbewerbsparameter (neben dem Preis) ersichtlich, hinsichtlich welcher zwischen den jeweiligen Abredeteilnehmern noch ein hinreichender (Rest-)Wettbewerb bestanden hätte (vgl. BGE 129 II 18 Sammelrevers E. 8; Urteil des BVGer B-420/2008 vom 1. Juni 2010 Strassenbeläge Tessin E.9.9.2, je mit Hinweisen). Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung in Rz. 110 ihrer Beschwerde reichten bei den gegenständlichen Einzelsubmissionsmärkten (siehe E. 80 hiervor) eben gerade einzelne Abreden zur Beseitigung des wirksamen Innenwettbewerbs (bzw. umso mehr zu dessen erheblichen Beeinträchtigung).

83. Zutreffend sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen mit Bezug auf den tatsächlichen Aussenwettbewerb: Im Fall des Projekts «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), begründet die Eingabe der mit der Bezzola Denoth AG konzernmässig verbundenen Foffa Conrad AG keinen tatsächlichen Aussenwettbewerb; im Fall des Projekts «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), ist ein tatsächlicher Aussenwettbewerb von vornherein zu verneinen, weil bloss die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) und ihre Abredeteilnehmerin Fabio Bau GmbH eine Offerte einreichten.

84. Hingegen ist betreffend den potenziellen Aussenwettbewerb auf dem Submissionsmarkt des Projekts «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), strittig, ob die Wettbewerbsabrede einen funktionsfähigen Wettbewerb insbesondere in räumlicher Hinsicht ausgeschlossen hat. Die Beschwerdeführerin verweist - wie gesehen - auf einen steten Konkurrenzdruck aus dem Tirol und dem Südtirol (siehe Sachverhaltsbst.C.c hiervor). Dabei geht sie vorliegend in zutreffender Weise von einem offenen oder selektiven Verfahren aus (siehe E. 79 hiervor; zur Unterscheidung zwischen offenen und selektiven Verfahren siehe Art. 13 Abs. 1 Bst. a f. SubG GR). Überdies umfasst der räumliche Markt (zumindest) auch das westliche Tirol, und ebendort befand sich (zumindest) ein potenzieller, im Markt befindlicher sowie nicht an der Wettbewerbsabrede beteiligter Alternativanbieter, welcher bei öffentlichen Submissionen im Unterengadin bereits erfolgreich war (siehe E. 81 hiervor). Der von der Vorinstanz angerufene Distanzschutz infolge der Transportkosten, den politischen Grenzen und den besonderen persönlichen Beziehungen im Unterengadin (siehe E. 78 hiervor) erscheint insoweit (mit Bezug auf die wettbewerbsbeseitigende Wirkung der Abrede) widerlegt. Es braucht demnach nicht weiter auf die in Rz. 81 der Beschwerde vorgebrachten Sachverhaltselemente abgestellt zu werden, deren Relevanz die Vorinstanz in Rz. 42 der Vernehmlassung verneint. Mit Blick auf den potenziellen Aussenwettbewerb ist zudem unbeachtlich, dass vorliegend kein Alternativanbieter eingegeben hat. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (zu den verwechslungsweisen Vorbringen bezüglich das Projekt «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra [2011], siehe E. 78 f. hiervor) war der potenzielle Konkurrenzdruck auf dem relevanten Markt demnach nicht als so gering einzustufen, dass von einer Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs auszugehen ist (vgl. BGE 129 II 18 Sammelrevers E. 8.3.2 betreffend die tiefen Anforderungen an den verbleibenden Innenwettbewerb). Im Ergebnis ist die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs hinsichtlich des Projekts «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin - sowie entsprechend der vorinstanzlichen Eventualbegründung in Rz. 51 der Vernehmlassung - als widerlegt zu betrachten.

85. Die vorstehende Erwägung vermöchte zugleich die von der Beschwerdeführerin in Rz. 35 der Beschwerde geltend gemachte Gehörsverletzung zu heilen (zur Zulässigkeit der Heilung vgl. Urteil des BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4 mit Hinweisen), weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

86. Mit Bezug auf das Projekt «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), ist ferner - wie gesehen - von einem Einladungsverfahren auszugehen; die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin im Anschluss an die vorinstanzliche Verwechslung (d.h. die Durchführung der Ausschreibung im offenen Verfahren) ist unzutreffend (siehe E.79 hiervor). Einladungsverfahren beschränken den potenziellen Aussenwettbewerb in räumlich-persönlicher Hinsicht auf zur Submission eingeladene und nicht an der Wettbewerbsabrede beteiligte Bauunternehmen, welche sich gegen eine Eingabe entschliessen (vgl. etwa Entscheid der WEKO vom 2. Oktober 2017 i.S. Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin U, publiziert in: RPW 2018/4, S. 736 ff, Rz. 122).

Rechtserhebliche Sachfrage ist demnach, ob potenzieller Aussenwettbewerb im Sinne eines hinreichenden Konkurrenzdrucks von entsprechenden Bauunternehmen bestand. Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die in Rz. 449 ff. der angefochtenen Verfügung angeführten Beweismitteln zum Ergebnis, dass es neben den Abredeteilnehmern «[nicht w]eitere Mitbewerber gab» (Rz. 461 und 564 der angefochtenen Verfügung). Damit verneint sie potenzielle Aussenwettbewerber. Dies ist beim vorliegenden Einladungsverfahren und den tendenziell engen Marktverhältnissen an sich nicht unplausibel; allerdings lassen weder die erwähnten Beweismittel noch soweit ersichtlich die übrigen Akten eindeutig darauf schliessen, dass beim Projekt «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), keine nicht an der Wettbewerbsabrede beteiligten Bauunternehmen zur Submission eingeladen wurden, welche sich gegen eine Eingabe entschlossen haben.

Die Beschwerdeführerin rügt dahingehend keine unzureichende Beweiserhebung, wenn sie lediglich behauptet, infolge der Ausschreibung im offenen Verfahren hätten nicht nur die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) und die Fabio Bau GmbH die Möglichkeit gehabt, Offerten abzugeben (siehe Sachverhaltsbst. C.d hiervor). Jedoch war die Vorinstanz ungeachtet dessen aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sowie der im Rahmen von Art. 5 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG grundsätzlich zu beachtenden Unschuldsvermutung gehalten, - soweit zumutbar unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin - gründlich zu prüfen, ob die Beseitigungsvermutung vorliegend aufgrund entsprechender Bauunternehmen widerlegt werden kann (Art. 39 f
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 39 Grundsatz - Auf die Verfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196833 anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
. KG in Verbindung mit Art. 12 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
. VwVG; vgl. Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16. September 2016 Nikon E. 5.5.3; Zirlick/Bangerter, in: KG Komm, Art. 5 N 340, 342 und 359 ff., je mit Hinweisen). Diesbezügliche Abklärungen sind soweit ersichtlich nicht erfolgt, was möglicherweise auch der vorinstanzlichen Verwechslung (siehe E. 78 f. hiervor) geschuldet ist. Der (allzu) allgemein gehaltene Hinweis auf den geringen Konkurrenzdruck aufgrund weniger Anbieter im Unterengadin, der Tendenz der Bauunternehmen, im Umkreis ihres Werkhofs tätig zu sein, sowie langer Anfahrtswege in Rz. 686 2. Lemma der angefochtenen Verfügung (siehe E. 78 hiervor) genügt den Anforderungen an die notwendige Einzelfallprüfung indes nicht.

Aller Voraussicht nach liesse sich der potenzielle Aussenwettbewerb im jetzigen Verfahrensstadium auch nicht mehr mit hinreichender Gewissheit eruieren, weshalb auf weitere Sachverhaltsabklärungen durch dieses Gericht zu verzichten ist. Bereits aus denselben Gründen rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage ist der Schluss auf eine Wettbewerbsbeseitigung allerdings unzulässig bzw. die entsprechende Vermutungsfolge (siehe E. 77 hiervor) kann mangels hinreichender Untersuchung der Disziplinierungsmöglichkeiten durch allfällige (potenzielle) Drittanbieter nicht eintreten. Es erschiene vorliegend unbefriedigend, wenn die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätte, gerade auch zumal ihr mit Bezug auf das konkrete Projekt «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), jedenfalls nicht bekannt sein musste, ob und welche nicht an der Wettbewerbsabrede beteiligten Bauunternehmen sich trotz Einladung zur Submission gegen eine Eingabe entschlossen haben. Im Ergebnis ist hinsichtlich des Projekts «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin - sowie gemäss der vorinstanzlichen Eventualbegründung in Rz. 51 der Vernehmlassung - von einer (hilfsweisen) Widerlegung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs auszugehen.

87. Insoweit die Beschwerdeführerin bei den Projekten «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), zugleich die Erheblichkeit der Wettbewerbsbeschränkungen in Abrede stellt (siehe Sachverhaltsbst.C.c und C.d hiervor), ist ihr wiederum nicht zu folgen. Harte Abreden wie die vorliegenden beschränken wie gesehen - auch wenn die Beseitigungsvermutungen widerlegt werden - den Wettbewerb grundsätzlich in erheblicher Weise (siehe E. 62 hiervor). Es liegen (wie bereits erwogen, siehe E. 76 hiervor) keine Ausnahmen vor, weshalb vorliegend vom besagten Grundsatz abzuweichen wäre. Die Wettbewerbsabreden anlässlich der Projekte «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011) und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), beeinträchtigten den Wettbewerb folglich erheblich.

4) Unzulässigkeit mangels Rechtfertigung (Art. 5 Abs. 1 f
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
. KG)

88. Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen zumindest erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz nach Art. 5 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG rechtfertigen lassen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG).

89. Die Wettbewerbsabreden anlässlich des Projekts «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), beeinträchtigten den Wettbewerb erheblich (siehe E. 77 ff. hiervor). Verhältnismässige Effizienzgründe nach Art. 5 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG (siehe E. 69 hiervor) sind in beiden Fällen nicht ersichtlich und wurden ebenso wenig geltend gemacht (vgl. Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 ERNE E. 10.3.5.3 betreffend die beschwerdeführerischen Mitwirkungspflichten). Die Wettbewerbsabreden anlässlich der Projekte «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), waren demnach unzulässig.

VI. Sanktion

1) Tatkomplex Vorversammlungen (1997 - 2008)

a) Ergebnis der angefochtenen Verfügung

90. Die Vorinstanz gelangte in Rz. 760 ff. der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, dass die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) für den Tatkomplex Vorversammlungen (1997 - 2008) mit einem Betrag von Fr. 184'618.- zu sanktionieren sei. Als Berechnungsgrundlage diente der Vorinstanz der Umsatz der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) auf dem Markt für die Erbringung von Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin in den Jahren 2007 und 2008. Für das Jahr 2006 wäre gemäss der Vorinstanz der entsprechende Umsatz der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch massgebend gewesen. Da diese Zahlen nicht mehr hätten ermittelt werden können, sei zugunsten der Partei (nochmals) auf den tiefsten bekannten Umsatz der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) abzustellen, nämlich derjenige im Jahr 2007. Es resultierte infolgedessen eine Obergrenze für den Basisbetrag von Fr. 263'340.- (entsprechend 10 % des dergestalt ermittelten Umsatzes). Unter Berücksichtigung der Schwere und Art des Verstosses (Art. 3
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 3 Basisbetrag - Der Basisbetrag der Sanktion bildet je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 Prozent des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat.
SVKG) schloss die Vorinstanz vorliegend auf einen Basisbetrag von Fr. 131'670.- (entsprechend 5 % des Umsatzes) und erhöhte den letzteren Betrag aufgrund der Dauer des Verstosses (Art. 4
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 4 Dauer - Dauerte der Wettbewerbsverstoss zwischen ein und fünf Jahren, so wird der Basisbetrag um bis zu 50 Prozent erhöht. Dauerte der Wettbewerbsverstoss mehr als fünf Jahre, so wird der Basisbetrag für jedes zusätzliche Jahr mit einem Zuschlag von je bis zu 10 Prozent erhöht.
SVKG) um 40 % auf Fr. 184'618.- (Fr. 131'670.-*1.4). Erschwerende oder mildernde Umstände nach Art. 5 f
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 5 Erschwerende Umstände - 1 Bei erschwerenden Umständen wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 erhöht, insbesondere wenn das Unternehmen:
1    Bei erschwerenden Umständen wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 erhöht, insbesondere wenn das Unternehmen:
a  wiederholt gegen das Kartellgesetz verstossen hat;
b  mit einem Verstoss einen Gewinn erzielt hat, der nach objektiver Ermittlung besonders hoch ausgefallen ist;
c  die Zusammenarbeit mit den Behörden verweigert oder versucht hat, die Untersuchungen sonstwie zu behindern.
2    Bei Wettbewerbsbeschränkungen nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 zusätzlich erhöht, wenn das Unternehmen:
a  zur Wettbewerbsbeschränkung angestiftet oder dabei eine führende Rolle gespielt hat;
b  zur Durchsetzung der Wettbewerbsabrede gegenüber anderen an der Wettbewerbsbeschränkung Beteiligten Vergeltungsmassnahmen angeordnet oder durchgeführt hat.
. SVKG waren gemäss Vorinstanz keine zu erblicken. Den Vorgaben von Art. 7
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 7 Maximale Sanktion - Die Sanktion beträgt in keinem Fall mehr als 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG).
SVKG (Maximalsanktion) werde entsprochen. Die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass oder eine Reduktion der Sanktion in Anwendung von Art. 8 ff
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 8 Voraussetzungen - 1 Die Wettbewerbskommission erlässt einem Unternehmen die Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes:
1    Die Wettbewerbskommission erlässt einem Unternehmen die Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes:
a  Informationen liefert, die es der Wettbewerbsbehörde ermöglichen, ein kartellrechtliches Verfahren gemäss Artikel 27 KG zu eröffnen; oder
b  Beweismittel vorlegt, welche der Wettbewerbsbehörde ermöglichen, einen Wettbewerbsverstoss gemäss Artikel 5 Absätze 3 oder 4 KG festzustellen.
2    Sie erlässt die Sanktion nur, wenn das Unternehmen:
a  kein anderes Unternehmen zur Teilnahme an dem Wettbewerbsverstoss gezwungen hat und nicht die anstiftende oder führende Rolle im betreffenden Wettbewerbsverstoss eingenommen hat;
b  der Wettbewerbsbehörde unaufgefordert sämtliche in seinem Einflussbereich liegenden Informationen und Beweismittel betreffend den Wettbewerbsverstoss vorlegt;
c  während der gesamten Dauer des Verfahrens ununterbrochen, uneingeschränkt und ohne Verzug mit der Wettbewerbsbehörde zusammenarbeitet;
d  seine Beteiligung am Wettbewerbsverstoss spätestens zum Zeitpunkt der Selbstanzeige oder auf erste Anordnung der Wettbewerbsbehörde einstellt.
3    Der Erlass der Sanktion gemäss Absatz 1 Buchstabe a wird nur gewährt, sofern die Wettbewerbsbehörde nicht bereits über ausreichende Informationen verfügt, um ein Verfahren nach den Artikeln 26 und 27 KG betreffend die angezeigte Wettbewerbsbeschränkung zu eröffnen.
4    Der Erlass der Sanktion gemäss Absatz 1 Buchstabe b wird nur gewährt, sofern:
a  nicht bereits ein anderes Unternehmen die Voraussetzungen für einen Erlass gemäss Absatz 1 Buchstabe a erfüllt; und
b  die Wettbewerbsbehörde nicht bereits über ausreichende Beweismittel verfügt, um den Wettbewerbsverstoss zu beweisen.2
. bzw. Art. 12 ff
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 12 Voraussetzungen - 1 Die Wettbewerbskommission reduziert die Sanktion, wenn ein Unternehmen an einem Verfahren unaufgefordert mitgewirkt und im Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel die Teilnahme am betreffenden Wettbewerbsverstoss eingestellt hat.
1    Die Wettbewerbskommission reduziert die Sanktion, wenn ein Unternehmen an einem Verfahren unaufgefordert mitgewirkt und im Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel die Teilnahme am betreffenden Wettbewerbsverstoss eingestellt hat.
2    Die Reduktion beträgt bis zu 50 Prozent des nach den Artikeln 3-7 berechneten Sanktionsbetrags. Massgebend ist die Wichtigkeit des Beitrags des Unternehmens zum Verfahrenserfolg.
3    Die Reduktion beträgt bis zu 80 Prozent des nach den Artikeln 3-7 berechneten Sanktionsbetrags, wenn ein Unternehmen unaufgefordert Informationen liefert oder Beweismittel vorlegt über weitere Wettbewerbsverstösse gemäss Artikel 5 Absatz 3 oder 4 KG.
. SVKG sah die Vorinstanz als nicht gegeben.

b) Vorbringen der Beschwerdeführerin

91. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das vorinstanzliche Vorgehen sei rechtswidrig und verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Bei Submissionsmärkten sei der für die Berechnung des Basisbetrags relevante Markt projektspezifisch zu bestimmen. Der Einbezug von Umsätzen bei Projekten, die nicht abgesprochen worden seien, widerspreche dem Ziel der Vorinstanz, eine «Kartellrente» abzuschöpfen. In den Jahren 2007 und 2008 sei es eventualiter bloss noch zu einzelnen Wettbewerbsabreden gekommen bzw. der Umsetzungsgrad sei stark zurückgegangen, weshalb das Vorgehen unverhältnismässig sei und zu einem völlig unhaltbaren Resultat führe. Jedenfalls habe es die Vorinstanz aber unterlassen, den von der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch im Jahr 2006 erzielten Umsatz zu ermitteln bzw. habe Abklärungen in Bezug auf diesen Umsatz erst aufgenommen, nachdem die zehnjährige Aktenaufbewahrungsfrist längst abgelaufen sei. Hierfür den Umsatz der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) im Jahr 2007 beizuziehen, stelle eine Ermessensüberschreitung dar. Wenn überhaupt könne für die Ermittlung des Basisbetrags einzig auf die in den Jahren 2007 und 2008 erzielten Umsätze von gesamthaft Fr. 1'969'200.- abgestellt werden. In Anwendung des massgeblichen Prozentsatzes von 5 % würde der Basisbetrag damit Fr. 98'460.- betragen (siehe Beschwerde, Rz. 103 ff., ferner Rz. 34; Replik, Rz. 64 ff.).

92. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips sei auch darin zu ersehen, dass bei der Erhöhung des Basisbetrags um 40 % unberücksichtigt bleibe, dass die von der Vorinstanz behauptete Gesamtabrede viele Jahre vor Untersuchungseröffnung beendet worden und bis zur Sanktionierung fast zehn Jahre vergangen seien. Diese Umstände seien dahingehend zu berücksichtigen, dass der Dauerzuschlag um mindestens die Hälfte, d.h. auf maximal 20 % zu kürzen sei. Darüber hinaus müsse sich die Vorinstanz einen Ermessensfehler vorwerfen lassen: Ihr - so die Beschwerdeführerin - sei nie zum Vorwurf gemacht worden, dass sie hinsichtlich Organisation, Koordination und Durchführung von Vorversammlungen eine besondere Aktivität entwickelt habe. Demzufolge sei ihr unter dem Kriterium «Passive Rolle» im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 6 Mildernde Umstände - 1 Bei mildernden Umständen, insbesondere wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung nach dem ersten Eingreifen des Sekretariats der Wettbewerbskommission, spätestens aber vor der Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 KG beendet, wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 vermindert.
1    Bei mildernden Umständen, insbesondere wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung nach dem ersten Eingreifen des Sekretariats der Wettbewerbskommission, spätestens aber vor der Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 KG beendet, wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 vermindert.
2    Bei Wettbewerbsbeschränkungen gemäss Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 vermindert, wenn das Unternehmen:
a  dabei ausschliesslich eine passive Rolle gespielt hat;
b  Vergeltungsmassnahmen, die zur Durchsetzung der Wettbewerbsabrede vereinbart waren, nicht durchgeführt hat.
SVKG eine Sanktionsmilderung zuzugestehen. Es sei unzulässig, eine solche mit dem Hinweis zu verweigern, dass die reduzierte Umsetzung der Gesamtabrede durch die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen von Art. 3
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 3 Basisbetrag - Der Basisbetrag der Sanktion bildet je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 Prozent des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat.
SVKG (Basisbetrag) berücksichtigt worden sei, weshalb vorliegend keine Milderung nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 6 Mildernde Umstände - 1 Bei mildernden Umständen, insbesondere wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung nach dem ersten Eingreifen des Sekretariats der Wettbewerbskommission, spätestens aber vor der Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 KG beendet, wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 vermindert.
1    Bei mildernden Umständen, insbesondere wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung nach dem ersten Eingreifen des Sekretariats der Wettbewerbskommission, spätestens aber vor der Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 KG beendet, wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 vermindert.
2    Bei Wettbewerbsbeschränkungen gemäss Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 vermindert, wenn das Unternehmen:
a  dabei ausschliesslich eine passive Rolle gespielt hat;
b  Vergeltungsmassnahmen, die zur Durchsetzung der Wettbewerbsabrede vereinbart waren, nicht durchgeführt hat.
SVKG mehr vorzunehmen sei. Der reduzierte Basisbetrag sei nämlich einzig damit begründet worden, dass sie (die Beschwerdeführerin) einzig im Tiefbau tätig sei (siehe Beschwerde, Rz. 105 ff.).

c) Würdigung des Gerichts

93. Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 f
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
. KG beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Art. 7
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat ist angemessen zu berücksichtigen (Art. 49a Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
Satz 1 und 3 f. KG). In den Art. 2 ff
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 2 Grundsätze - 1 Die Sanktion bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Die Sanktion bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Bei der Festsetzung der Sanktion ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten.
. SVKG hat der Bundesrat die Kriterien für die konkrete Sanktionsbemessung innerhalb des abstrakten - in Art. 49a Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
KG festgelegten - Sanktionsrahmens präzisiert (vgl. BGE 143 II 297 Gaba E. 9.7.1). Bei der Festsetzung der Sanktion ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 2 Abs. 2
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 2 Grundsätze - 1 Die Sanktion bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Die Sanktion bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Bei der Festsetzung der Sanktion ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten.
SVKG i.V.m. Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
BV).

94. Vorliegend haben sich die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) und die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch an einer unzulässigen, gegen Art. 5 Abs. 3 Bst. c
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG verstossenden Gesamtabrede beteiligt (siehe E. 71 ff. hiervor). Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 49a Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
KG erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist darüber hinaus ein Verschulden im Sinne von Vorwerfbarkeit vorauszusetzen (vgl. Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 Erne E. 11.2.1 mit Hinweisen). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (siehe angefochtene Verfügung, Rz. 739 ff.) ist vorliegend davon auszugehen, dass dem Wettbewerbsverstoss ein objektiver Sorgfaltsmangel im Sinne eines Organisationsverschuldens (vgl. BGE 143 II 297 Gaba E. 9.6 und 146 II 217 ADSL II E. 8.5, je mit Hinweisen) zugrunde lag. Sodann steht einer Sanktionierung auch in zeitlicher Hinsicht nichts entgegen. Das wiederholte Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass «die Gesamtabrede für die Jahre 2007 und 2008 in keiner Weise bewiesen» sei (siehe u.a. Beschwerde, Rz. 103), ist unzutreffend (siehe E. 26 ff. hiervor). Die Untersuchung im Sinne von Art. 27
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 27 Eröffnung einer Untersuchung - 1 Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird.28
1    Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird.28
2    Die Wettbewerbskommission entscheidet, welche der eröffneten Untersuchungen vorrangig zu behandeln sind.
KG wurde am 30. Oktober 2012 und damit vor Ablauf der fünfjährigen Frist von Art. 5 Abs. 3 Bst. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG eröffnet.

95. Gemäss Art. 3
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 3 Basisbetrag - Der Basisbetrag der Sanktion bildet je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 Prozent des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat.
SVKG bildet der Basisbetrag der Sanktion je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat. Vorliegend betraf die Gesamtabrede wie gesehen die Festlegung der designierten Zuschlagsempfänger und der jeweiligen Angebotspreise im Rahmen von Vorversammlungen für Hoch- und Tiefbauleistungen im Unterengadin bis Mai 2008 (siehe E. 49 ff. hiervor). Es ist in sachlich-räumlicher Hinsicht insofern im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung auf den Umsatz abstellte, welche die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) bzw. die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch auf dem Markt für die Erbringung von Hoch und Tiefbauleistungen im Unterengadin erzielten. Bei einer Gesamtabrede gilt demnach für die Berechnung des Basisumsatzes nach Art. 3
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 3 Basisbetrag - Der Basisbetrag der Sanktion bildet je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 Prozent des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat.
SVKG der gesamte betroffene Markt als kartellbefangen. Beim konkreten Prozentsatz für den Basisbetrag wird die Schwere und Art des Verstosses und damit auch der Umsetzungsgrad zu berücksichtigen sein.

96. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Auch bei Submissionssachverhalten ist der relevante Markt nicht zwingend projektspezifisch, sondern vielmehr mit Blick auf den konkreten Abredeinhalt zu bestimmen. Es sind denn auch nicht die (in der angefochtenen Verfügung nicht beurteilten) allfälligen «Einzel-» bzw. «Umsetzungsabreden», sondern es ist die - unzulässige (siehe E.58 ff. hiervor) - Gesamtabrede zu sanktionieren. Die Umsatzbestimmung hält im Übrigen mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung zugleich vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz stand. So waren in den Verfahren «Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich» (vorinstanzliche Untersuchung 22-0384) und «Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau» (vorinstanzliche Untersuchung 22-0385; vgl. Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 Erne E. 8.1.13) eben gerade keine Gesamtabreden erstellt, sondern eine Vielzahl von Einzelsubmissionsabreden, welche nach Massgabe ihrer Ungleichheit eine andere Marktabgrenzung erforderlich machten.

97. Auch in zeitlicher Hinsicht erweist es sich vorliegend als sachgerecht, die Jahresumsätze 2006, 2007 und 2008 auf den relevanten Märkten als Grundlage heranzuziehen. Wohl endete die Gesamtabrede bereits im Mai 2008. Allerdings legt die Vorinstanz in Rz. 763 der angefochtenen Verfügung in überzeugender (und im Übrigen unbestrittener) Weise dar, dass einige der von der Gesamtabrede betroffenen Bauprojekte erst im weiteren Lauf des Jahres ausgeführt wurden, weshalb die Unternehmen teils auch noch nach Mai 2008 Umsätze aus von der Abrede betroffenen Bauprojekten erzielten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass im Unterengadin aufgrund der klimatischen Bedingungen die meisten Bauprojekte jeweils Anfang Jahr bzw. im Frühjahr zur Ausschreibung gelangten. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn der «Stichtag» für die Bestimmung des Dreijahreszeitraums von Art. 3
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 3 Basisbetrag - Der Basisbetrag der Sanktion bildet je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 Prozent des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat.
SVKG mit Blick auf die konkrete Fallkonstellation bestimmt wird (vgl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 ADSL II E. 728 f.; Peter G. Picht, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II Kommentar, 2. Aufl. 2021, Art. 3
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 3 Basisbetrag - Der Basisbetrag der Sanktion bildet je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 Prozent des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat.
SVKG N 11 mit Verweisen).

98. Sodann ist zu erwägen, ob die Vorinstanz - für die Anwendung von Art. 3
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 3 Basisbetrag - Der Basisbetrag der Sanktion bildet je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 Prozent des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat.
SVKG - den Jahresumsatz 2006 korrekt bestimmt hat. Wie hiernach erwogen (siehe E.113 ff. hiernach), bestand zwischen der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) aus kartellrechtlicher Perspektive eine Unternehmenskontinuität mit Bezug auf die Erbringung von Tiefbauleistungen im Unterengadin. Deshalb ist es im Grundsatz folgerichtig, dass für die Bestimmung des relevanten Umsatzes im Jahr 2006 auf denjenigen der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch abgestellt wurde. Mittels rigidem Verweis auf die zehnjährige Aufbewahrungsfrist des Rechnungslegungsrechts (Art. 958f Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 958f - 1 Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind während zehn Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres.
1    Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind während zehn Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres.
2    Der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren.
3    Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege können auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen und Sachverhalten gewährleistet ist und wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können.
4    Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die zu führenden Geschäftsbücher, die Grundsätze zu deren Führung und Aufbewahrung sowie über die verwendbaren Informationsträger.
OR) vertritt die Beschwerdeführerin sinngemäss die irrige Rechtsauffassung, der staatliche Sanktionsanspruch verwirke, insoweit die Umsatzermittlung nicht «rechtzeitig» (d.h. innerhalb der vorerwähnten Zehnjahresfrist) erfolge. Dies ist in dieser Absolutheit unzutreffend. Im Einklang mit dem Grundsatz verhältnismässigen Verwaltungshandelns forderte die Vorinstanz die Angaben zu den sanktionsrelevanten Umsätzen erst ein, nachdem feststand, welche Unternehmen (nach vorinstanzlicher Auffassung) Verstösse begangen haben und wie diese zu sanktionieren sind. Die Beschwerdeführerin rügt in dieser Hinsicht im Übrigen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Vielmehr liess sie durch ihren Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren zum Auskunftsbegehren vom 26. Juli 2017 ausführen, Unterlagen betreffend die - notabene damals erst vor ungefähr einem Jahr von der Beschwerdeführerin übernommenen - Kollektivgesellschaft Gebr. Koch für das Jahr 2006 seien nicht vorhanden (siehe act. III.37, Antwort zu Ziff. 2).

99. Praxis und Rechtsprechung legen vielfältiges Zeugnis davon ab, dass «Wettbewerbsschutz durch effektive Sanktionierung [...], ebenso wie das Verhältnismässigkeitsprinzip, [...] Alternativbetrachtungen erforderlich» machen können (vgl. Picht, a.a.O., Art. 3 N 13 mit Verweisen). Typische Beispiele bilden etwa Submissionsabreden hinsichtlich letztlich nicht ausgeführter Bauprojekte, bei welchen sich ein pauschaler Basisbetrag als angemessen erweisen kann. Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin wohlgemerkt keine grundsätzlichen Einwände (siehe E. 124 f. hiernach betreffend «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra [2011]). Auch vorliegend machte der nicht eruierbare Jahresumsatz 2006 eine Alternativbetrachtung erforderlich. Entgegen der Beschwerdeführerin würde die Sanktion ihrem präventiven Charakter (vgl. Botschaft über die Änderung des Kartellgesetzes vom 7. November 2001, BBl 2002 2022, S. 2033, 2037 f.) nicht gerecht, wenn in solchen Fällen angenommen würde, dass überhaupt kein Umsatz erzielt wurde. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat die
Vorinstanz ihr Ermessen vielmehr sachgerecht ausgeübt, indem sie in faktischer Anwendung des Rechtsgrundsatzes «in dubio mitius» auf den tiefsten bekannten Jahresumsatz des Unternehmens abstellte, nämlich auf denjenigen der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) im Jahr 2007. Falls der tatsächliche Umsatz der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch im Jahr 2006 wesentlich tiefer gewesen wäre, hätte die Beschwerdeführerin dies - nebst ihrer Fundamentalkritik - soweit als möglich substantiieren können und müssen, auch zumal ihr Rechtsvertreter im fraglichen Zeitraum Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch (siehe E. 11 hiervor) war und demzufolge über die fraglichen Umsatzzahlen informiert gewesen sein sollte. Im Ergebnis erscheint die vorinstanzliche Alternativbetrachtung vorliegend nicht rechtsfehlerhaft, sondern vielmehr angemessen.

100. Hinsichtlich des anzuwendenden Prozentsatzes für den Basisbetrag ist der angefochtenen Verfügung insbesondere zu entnehmen, dass Dauer der Gesamtabrede, organisatorischer Aufwand, Institutionalisierung, Vorsatz sowie Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs bis 2006 für einen hohen Prozentsatz sprächen. Trotz starkem Rückgang des Umsetzungsgrads in den Jahren 2007 und 2008 sei insgesamt eine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs anzunehmen und damit grundsätzlich von einem schweren Kartellrechtsverstoss auszugehen, weshalb der massgebliche Prozentsatz auf 8 % festzulegen wäre. Allerdings sei mit Bezug auf die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer reduzierten Beteiligung ein Prozentsatz von 5 % angemessen.

101. Dabei berücksichtigte die Vorinstanz die «teilweise» Beteiligung der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) und zuvor der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch (angefochtene Verfügung, Rz. 775 f.). Gemäss Rz. 66 der Vernehmlassung beinhaltet dies die teilweise Anwesenheit an den Vorversammlungen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, wurde damit zudem abgegolten, dass das Unternehmen bloss im Tiefbau tätig war. Unter dem Gesichtspunkt der reduzierten Beteiligung ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass dem Unternehmen eine Beteiligung vor dem Jahr 2006 nicht nachgewiesen werden kann (siehe E.38 ff. hiervor), als der Umsetzungsgrad der Gesamtabrede am höchsten war. Vielmehr hat es sich nachweislich erst an der Gesamtabrede beteiligt, als ihre Schwere - trotz Fortbestehen des sachlichen Gesamtkonsenses (siehe E. 27 ff. hiervor) - insgesamt nicht mehr an frühere Jahre anschloss. In Anbetracht dessen kommt das Gericht zum Ergebnis, dass der im Rahmen von Art. 3
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 3 Basisbetrag - Der Basisbetrag der Sanktion bildet je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 Prozent des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat.
SVKG anzuwendende Prozentsatz für die Beschwerdeführerin von 5 % auf 4 % zu reduzieren ist. Damit ist der Basisbetrag vorliegend auf Fr. 105'336.- (Fr. 2'633'400.-*0.04) festzusetzen.

102. Die nachweisliche Teilnahme erst ab dem Jahr 2006 hat zugleich Auswirkungen auf die Erhöhung des Basisbetrags gestützt auf Art. 4
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 4 Dauer - Dauerte der Wettbewerbsverstoss zwischen ein und fünf Jahren, so wird der Basisbetrag um bis zu 50 Prozent erhöht. Dauerte der Wettbewerbsverstoss mehr als fünf Jahre, so wird der Basisbetrag für jedes zusätzliche Jahr mit einem Zuschlag von je bis zu 10 Prozent erhöht.
Satz 1 SVKG. Gemäss dieser Bestimmung wird der Basisbetrag um bis zu 50 % erhöht, wenn der Wettbewerbsverstoss zwischen ein und fünf Jahren dauerte. Der Kasuistik zu Art. 4
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 4 Dauer - Dauerte der Wettbewerbsverstoss zwischen ein und fünf Jahren, so wird der Basisbetrag um bis zu 50 Prozent erhöht. Dauerte der Wettbewerbsverstoss mehr als fünf Jahre, so wird der Basisbetrag für jedes zusätzliche Jahr mit einem Zuschlag von je bis zu 10 Prozent erhöht.
Satz 1 SVKG lässt sich einerseits entnehmen, dass es unter Berücksichtigung eines gewissen zulässigen Schematismus und des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht bundesrechtswidrig ist, bei Wettbewerbsverstössen den Basisbetrag um jeweils 10 % pro angefangenes Jahr für die Dauer von einem bis fünf Jahren stufenweise zu erhöhen (vgl. Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29. Juni 2012 E. 12.3.4, nicht publ. in: BGE 139 I 72 Publigroupe). Andererseits hat dieses Gericht bereits erwogen, dass bei einem Wettbewerbsverstoss mit Dauercharakter (d.h. gegenständlich mindestens einjähriger Dauer), dem bei Fehlen von besonderen Umständen von Anfang an über die jeweilige Zeitachse im Wesentlichen die gleichen Wirkungen zuzusprechen sind, unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes während der ersten fünf Jahre eine stufenweise Erhöhung um 0.8333 % je angefangenem Monat vorzunehmen sei. Demgegenüber bestehe, soweit die nachteiligen Einwirkungen im Einzelfall nach Art und Inhalt der Wettbewerbsbeschränkung nicht gleichmässig über die gesamte Zeitdauer, sondern verstärkt während bestimmter Phasen auftreten würden, die Möglichkeit zu einer variablen Ansetzung der Erhöhung (BGE 146 II 217 ADSL II E. 9.3; vgl. Urteile des BVGer
B-831/2011 vom 12. Dezember 2018 SIX Group E. 1600 und B-7633/2009 vom 14. September 2015 ADSL II E. 754 f., je mit Hinweisen; Picht, a.a.O., Art. 4
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 4 Dauer - Dauerte der Wettbewerbsverstoss zwischen ein und fünf Jahren, so wird der Basisbetrag um bis zu 50 Prozent erhöht. Dauerte der Wettbewerbsverstoss mehr als fünf Jahre, so wird der Basisbetrag für jedes zusätzliche Jahr mit einem Zuschlag von je bis zu 10 Prozent erhöht.
SVKG N 3). Die Vorgaben für die Erhöhung des Basisbetrags nach Art. 4
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 4 Dauer - Dauerte der Wettbewerbsverstoss zwischen ein und fünf Jahren, so wird der Basisbetrag um bis zu 50 Prozent erhöht. Dauerte der Wettbewerbsverstoss mehr als fünf Jahre, so wird der Basisbetrag für jedes zusätzliche Jahr mit einem Zuschlag von je bis zu 10 Prozent erhöht.
Satz 1 SVKG decken sich demnach nicht zwingend mit denjenigen von Ziff. 24 Satz 2 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbussen gemäss Art. 23 Abs. 2 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
) der Verordnung (EG Nr. 1/2003; hiernach: Geldbussen-Leitlinie), wonach Zeiträume bis zu sechs Monaten mit einem halben, Zeiträume von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr mit einem ganzen Jahr angerechnet werden (siehe aber Rz. 27 Geldbussen-Leitlinie).

103. Im Licht der vorzitierten Rechtsprechung ist die Erhöhung des Basisbetrags für die nachweisliche Beteiligung ab dem Jahr 2006 bis Mai 2008 von 40 % auf 25 % zu reduzieren. Vorliegend wurde bereits im Rahmen von Art. 3
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 3 Basisbetrag - Der Basisbetrag der Sanktion bildet je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 Prozent des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat.
SVKG hinlänglich der Tatsache Rechnung getragen, dass die Wettbewerbsbeschränkung in dieser Phase - wenngleich weiterhin erheblich - insgesamt schwächer als in früheren Jahren auftrat (siehe E. 101 hiervor). Eine weitergehende Reduktion auf höchstens 20 % lässt sich entgegen der Beschwerdeführerin zumindest unter den gegebenen Umständen nicht damit rechtfertigen, dass zwischen Verstoss und erstinstanzlicher Verfügung fast zehn Jahre vergingen. Damit erfolgt freilich keine Doppelbestrafung für die Einzelabreden-Verstösse des Jahres 2011, wie es die Beschwerdeführerin in Rz. 69 der Replik insinuiert. Zugleich erweist sich dieses Vorgehen als verhältnismässig. Es resultiert demzufolge ein Zwischenergebnis von Fr. 131'670.- (Fr. 105'336.-*1.25).

104. Erschwerende oder mildernde Umstände nach Art. 5 f
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SVKG Art. 5 Erschwerende Umstände - 1 Bei erschwerenden Umständen wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 erhöht, insbesondere wenn das Unternehmen:
1    Bei erschwerenden Umständen wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 erhöht, insbesondere wenn das Unternehmen:
a  wiederholt gegen das Kartellgesetz verstossen hat;
b  mit einem Verstoss einen Gewinn erzielt hat, der nach objektiver Ermittlung besonders hoch ausgefallen ist;
c  die Zusammenarbeit mit den Behörden verweigert oder versucht hat, die Untersuchungen sonstwie zu behindern.
2    Bei Wettbewerbsbeschränkungen nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 zusätzlich erhöht, wenn das Unternehmen:
a  zur Wettbewerbsbeschränkung angestiftet oder dabei eine führende Rolle gespielt hat;
b  zur Durchsetzung der Wettbewerbsabrede gegenüber anderen an der Wettbewerbsbeschränkung Beteiligten Vergeltungsmassnahmen angeordnet oder durchgeführt hat.
. SVKG sind sodann - in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung - nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen, wenn sie mildernde Umstände darin erkennen will, dass ihr nie «besondere Aktivität» hinsichtlich Organisation, Koordination und Durchführung von Vorsammlungen zum Vorwurf gemacht wurden. Das der Beschwerdeführerin anzulastende Verhalten erreichte vorliegend eine Beteiligungsintensität, welche nicht mehr als «ausschliesslich [...] passive Rolle» im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a
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SVKG Art. 6 Mildernde Umstände - 1 Bei mildernden Umständen, insbesondere wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung nach dem ersten Eingreifen des Sekretariats der Wettbewerbskommission, spätestens aber vor der Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 KG beendet, wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 vermindert.
1    Bei mildernden Umständen, insbesondere wenn das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung nach dem ersten Eingreifen des Sekretariats der Wettbewerbskommission, spätestens aber vor der Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 KG beendet, wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 vermindert.
2    Bei Wettbewerbsbeschränkungen gemäss Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 vermindert, wenn das Unternehmen:
a  dabei ausschliesslich eine passive Rolle gespielt hat;
b  Vergeltungsmassnahmen, die zur Durchsetzung der Wettbewerbsabrede vereinbart waren, nicht durchgeführt hat.
SVKG qualifiziert. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Anforderungen hier praxisgemäss hoch sind (vgl. Picht, a.a.O., Art. 6 Rz. 3 f. mit Verweisen) und anlässlich der Festsetzung des Basisbetrags bereits hinlänglich der Tatsache Rechnung getragen wurde, dass sich die Beschwerdeführerin bloss in reduziertem Umfang an der Gesamtabrede beteiligte. Schliesslich ist unstrittig, dass die angefochtene Verfügung den Vorgaben von Art. 7
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SVKG Art. 7 Maximale Sanktion - Die Sanktion beträgt in keinem Fall mehr als 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG).
SVKG (maximale Sanktion) entspricht.

105. Wenn ein Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung einer Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 49a Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
KG). Der Bundesrat hat die
Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass oder eine Reduktion der Sanktion wiederum in der SVKG präzisiert (Art. 8 ff
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SVKG Art. 8 Voraussetzungen - 1 Die Wettbewerbskommission erlässt einem Unternehmen die Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes:
1    Die Wettbewerbskommission erlässt einem Unternehmen die Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes:
a  Informationen liefert, die es der Wettbewerbsbehörde ermöglichen, ein kartellrechtliches Verfahren gemäss Artikel 27 KG zu eröffnen; oder
b  Beweismittel vorlegt, welche der Wettbewerbsbehörde ermöglichen, einen Wettbewerbsverstoss gemäss Artikel 5 Absätze 3 oder 4 KG festzustellen.
2    Sie erlässt die Sanktion nur, wenn das Unternehmen:
a  kein anderes Unternehmen zur Teilnahme an dem Wettbewerbsverstoss gezwungen hat und nicht die anstiftende oder führende Rolle im betreffenden Wettbewerbsverstoss eingenommen hat;
b  der Wettbewerbsbehörde unaufgefordert sämtliche in seinem Einflussbereich liegenden Informationen und Beweismittel betreffend den Wettbewerbsverstoss vorlegt;
c  während der gesamten Dauer des Verfahrens ununterbrochen, uneingeschränkt und ohne Verzug mit der Wettbewerbsbehörde zusammenarbeitet;
d  seine Beteiligung am Wettbewerbsverstoss spätestens zum Zeitpunkt der Selbstanzeige oder auf erste Anordnung der Wettbewerbsbehörde einstellt.
3    Der Erlass der Sanktion gemäss Absatz 1 Buchstabe a wird nur gewährt, sofern die Wettbewerbsbehörde nicht bereits über ausreichende Informationen verfügt, um ein Verfahren nach den Artikeln 26 und 27 KG betreffend die angezeigte Wettbewerbsbeschränkung zu eröffnen.
4    Der Erlass der Sanktion gemäss Absatz 1 Buchstabe b wird nur gewährt, sofern:
a  nicht bereits ein anderes Unternehmen die Voraussetzungen für einen Erlass gemäss Absatz 1 Buchstabe a erfüllt; und
b  die Wettbewerbsbehörde nicht bereits über ausreichende Beweismittel verfügt, um den Wettbewerbsverstoss zu beweisen.2
. und Art. 12 ff
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SVKG Art. 12 Voraussetzungen - 1 Die Wettbewerbskommission reduziert die Sanktion, wenn ein Unternehmen an einem Verfahren unaufgefordert mitgewirkt und im Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel die Teilnahme am betreffenden Wettbewerbsverstoss eingestellt hat.
1    Die Wettbewerbskommission reduziert die Sanktion, wenn ein Unternehmen an einem Verfahren unaufgefordert mitgewirkt und im Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel die Teilnahme am betreffenden Wettbewerbsverstoss eingestellt hat.
2    Die Reduktion beträgt bis zu 50 Prozent des nach den Artikeln 3-7 berechneten Sanktionsbetrags. Massgebend ist die Wichtigkeit des Beitrags des Unternehmens zum Verfahrenserfolg.
3    Die Reduktion beträgt bis zu 80 Prozent des nach den Artikeln 3-7 berechneten Sanktionsbetrags, wenn ein Unternehmen unaufgefordert Informationen liefert oder Beweismittel vorlegt über weitere Wettbewerbsverstösse gemäss Artikel 5 Absatz 3 oder 4 KG.
. SVKG). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist unangefochten geblieben, dass die Beschwerdeführerin mit Bezug auf den Tatkomplex Vorversammlungen (1997 - 2008) die Voraussetzungen für einen Erlass oder eine Reduktion der Sanktion gestützt auf die vorerwähnten Bestimmungen nicht erfüllt. Im Ergebnis ist die Belastung für diesen Tatkomplex demzufolge auf Fr. 131'670.- festzulegen. Weitere Gründe, weshalb diese Sanktion unverhältnismässig wäre, sind nicht ersichtlich und wurden ebenso wenig geltend gemacht.

2) Zurechenbarkeit der Verstösse der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch

a) Ergebnis der angefochtenen Verfügung

106. Die Vorinstanz führte in Rz. 744 ff. der angefochtenen Verfügung aus, dass die Zurechnung von Wettbewerbsverstössen keine spezifischen Fragen aufwerfe, soweit die Verfahrensparteien sowohl zum Tatzeitpunkt als auch aktuell Trägerinnen der fehlbaren Unternehmen (gewesen) seien. Besonders zu prüfen sei die Zurechenbarkeit hingegen in Konstellationen, in denen die Unternehmensträgerschaft während oder nach der Tatbegehung geändert habe, namentlich im Zuge von Umstrukturierungen. Die betreffe insbesondere das Verhältnis der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) zur früheren Kollektivgesellschaft Gebr. Koch bzw. deren Beteiligung an der Gesamtabrede im Kontext von Vorversammlungen bis 2006. Ausgangspunkt sei die Unterscheidung zwischen Unternehmen und Unternehmensträger, wovon sowohl die Bestimmungen zum Geltungsbereich des Kartellgesetzes in Art. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1    Das Gesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen.
1bis    Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform.6
2    Das Gesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
KG also auch diejenigen zu den Verwaltungssanktionen nach Art. 49a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
ff. KG geprägt seien. Das «Unternehmen» im Sinne des Kartellgesetzes sei als wirtschaftliche Einheit zu verstehen, etwa als Zusammenfassung von personellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen, mit denen sich die Einheit als Produzentin von Gütern und Dienstleistungen am Wirtschaftsprozess beteiligt. Diese Betrachtung sei funktional. Dagegen handle es sich beim «Unternehmensträger» um diejenige Organisationseinheit, die aus der Unternehmenstätigkeit berechtigt und verpflichtet werde. Die Betrachtung sei juristisch. Aus der Unterscheidung zwischen Unternehmen und Unternehmensträger in der Ordnung des Kartellgesetzes würden sich folgende Implikationen ergeben: Normadressat der Vorschriften des Kartellgesetzes bilde das Unternehmen als wirtschaftliches Gefüge. Verstösse gegen das Kartellgesetz gingen vom Unternehmen aus. Auch eine allfällige Sanktion hierfür solle das Unternehmen treffen. Entsprechend sei die Bestimmung von Art. 49a
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KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
KG formuliert. Danach werde das «Unternehmen» und nicht etwa der Rechtsträger für unzulässiges Verhalten sanktioniert.

Allerdings sei zu beachten, dass dem Unternehmen selber keine Rechte und Pflichten auferlegt werden könnten. Seine Tat müsse daher einem Unternehmensträger zugerechnet werden, dem gegenüber alsdann auch die entsprechenden kartellrechtlichen Massnahmen, namentlich die Sanktionen, anzuordnen seien. Dies gelte auch bei Umstrukturierungen, bei denen das Unternehmen unter neuer Trägerschaft fortgeführt werde. Obwohl die Sanktion wirtschaftlich das fehlbare Unternehmen treffen solle, sei sie formell dem (gegebenenfalls neuen) Unternehmensträger aufzuerlegen. Damit stehe die Prüfung der wirtschaftlichen Kontinuität im Kontext der Zurechenbarkeit von Zuwiderhandlungen im Einklang mit Art. 49a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
KG. Weder liege ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip bzw. den Grundsatz «nulla poena sine lege» vor noch verstosse die Zurechnung von Kartellrechtsverstössen an eine neue Unternehmensträgerin vor diesem Hintergrund gegen das Schuldprinzip. Das «schuldige» Unternehmen bestehe bei Unternehmenskontinuität fort und werde - auf dem Weg der Zurechnung ihres Verhaltens an die neue Unternehmensträgerin - gebüsst.

107. Nichts anderes ergebe der Blick auf die EU-Rechtsprechung. Der EuGH habe seine Anic-Rechtsprechung zur Zurechenbarkeit von Verstössen bei wirtschaftlicher Kontinuität in den Fällen Aalborg Portland u.a. und ETI u.a. dahingehend präzisiert, dass fehlbares Verhalten gegebenenfalls selbst dann dem neuen Unternehmensträger zugerechnet werden könne, wenn der frühere Unternehmensträger noch bestehe. Danach sei eine Sanktion gegen eine Person unwirksam, die zwar rechtlich noch existiere, aber kein Unternehmen mehr trage. Sodann dürften Unternehmen ihrer Sanktion nicht durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstiger Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Art entgehen können. Diese Praxis zur wirtschaftlichen Kontinuität hätten die Europäischen Gerichte seither mehrfach bestätigt.

108. Ob bei Umstrukturierung eine wirtschaftliche Kontinuität gegeben ist, beurteile sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls. Massgebend seien insbesondere folgende Kriterien:

- Übernahme von Personal (insbesondere von Schlüsselpersonen), Inventar und Räumlichkeiten;

- identische Geschäftstätigkeit (sachlich, örtlich);

- Übernahme von Know-how, Kundenregistern und anderen immateriellen Werten;

- Eintritt in Verträge;

- Aussenauftritt (z.B. gleiche oder ähnliche Firma, Corporate Identity);

- besondere Schutzmassnahmen zugunsten des übernommenen Unternehmens (z.B. Konkurrenzverbot der früheren Rechtsträger).

109. Vorliegend habe die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) ihre Tätigkeit im Jahr 2007 aufgenommen, während ihre [...], die frühere Kollektivgesellschaft Gebr. Koch, gleichzeitig ihre Tätigkeit in diesem Bereich eingestellt habe. Die Geschäftstätigkeit der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) entspreche in geografischer und sachlicher Hinsicht im Wesentlichen derjenigen der früheren Kollektivgesellschaft Gebr. Koch. Mit N._____ habe sie zumindest eine Schlüsselperson der früheren Kollektivgesellschaft Gebr. Koch eingestellt. Zudem habe die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) - in der Form der Vermietung - deren Werkhof und Inventar übernommen. Massgebend sei sodann die Kommunikation der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) nach aussen. Auf der Homepage der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) sei explizit erwähnt, dass sie das zuvor von der früheren Kollektivgesellschaft Gebr. Koch getragene Unternehmen weitergeführt habe. Auch mit der gewählten Firmenbezeichnung der Koch AG Ramosch sei der Zusammenhang zwischen den beiden Gesellschaften nach aussen sichtbar gemacht worden. Vor diesem Hintergrund sei eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen der früheren Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) gegeben. Im Wesentlichen habe es sich um eine Verlagerung der operativen Geschäftstätigkeit [...] gehandelt. Soweit die frühere Kollektivgesellschaft Gebr. Koch bis 2006 an der Gesamtabrede im Kontext der Vorversammlungen beteiligt gewesen sei, sei dieser Verstoss der Koch AG Ramosch zuzurechnen.

b) Vorbringen der Beschwerdeführerin

110. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Handlungen der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) zugerechnet werden könnten. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) habe ihre Tätigkeit in der Kies- und Betonbranche Ende 2001 eingestellt und von 2002 bis 2006 überhaupt keine operative Tätigkeit ausgeführt. Sie sei zu keiner Zeit eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch gewesen. Seit 2007 betreibe die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) ein Tiefbau- und Transportunternehmen. Hingegen werde nicht das Unternehmen der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch weitergeführt, welches bis Ende 2006 im Tiefbau tätig gewesen sei. Es könne nicht auf die Darstellung auf der Homepage der Gesellschaft abgestellt werden. Vielmehr habe die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) unter Einsatz eigener finanzieller Mittel mit einem neuen Geschäft angefangen. Der Kollektivgesellschafter [...] sei nie für die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) tätig gewesen. Die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch habe keinerlei wirtschaftliche Kontrolle über die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) ausgeübt. Die Oberleitungen der beiden Gesellschaften seien jederzeit strikt getrennt gewesen, wobei der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin einziger Verwaltungsrat der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) gewesen sei. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) habe von der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch - mit Ausnahme des «Sachbearbeiters [N._____]» (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]) - kein Personal übernommen, sondern für ihre im Jahr 2007 aufgenommene Tätigkeit die erforderlichen Mitarbeiter neu eingestellt. Sie habe ebenso wenig Bauaufträge übernommen oder weitergeführt. Lediglich den Werkhof und Teile des Inventars habe die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) von der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch übernommen (siehe Rz. 19 der Beschwerde).

111. Das Verhalten der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch könne der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) zum Vornherein nicht zugerechnet werden, weil der Kollektivgesellschaft kein rechtliches Gehör gewährt worden sei (siehe Beschwerde, Rz. 30). Auch habe die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch ihre Tätigkeit im Bereich Tiefbau bereits Ende 2006, also mehr als fünf Jahre vor Eröffnung der Untersuchung eingestellt, weshalb eine Sanktionierung der Kollektivgesellschaft gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
KG nicht mehr zulässig sei. Es wäre nach beschwerdeführerischer Auffassung geradezu absurd, wenn die Tochtergesellschaft Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) für ein nicht mehr sanktionierbares Verhalten einzustehen hätte (siehe Beschwerde, Rz. 33 und Rz. 77 f.).

112. Lehre und Rechtsprechung stünden einer Zurechnung entgegen. Das Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 ADSL II sei nicht einschlägig. Vorliegend sei kein ebendort genannter Ausnahmefall gegeben. Die Zurechnung des Fehlverhaltens auf einen Unternehmenserwerber verstosse gegen überragende strafrechtliche Prinzipien, namentlich das Schuldprinzip. Der angefochtenen Verfügung fehlten Ausführungen zur subjektiven Vorwerfbarkeit. Vorliegend gehe es gerade darum, ob die Tochtergesellschaft für ein der Muttergesellschaft vorgeworfenes Verhalten verantwortlich sei. Die für die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) handelnden Organe seien nie identisch gewesen. Ohne Nachweis eines Verschuldens komme es nicht in Frage, die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) als Tochtergesellschaft für die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch als Muttergesellschaft haften zu lassen. Eine strafrechtliche Kausalhaftung sei der schweizerischen Gesetzgebung fern. In neueren Lehrmeinungen und in der Gerichtspraxis habe kein Niederschlag gefunden, dass ein Wettbewerbsverstoss nicht nur bei eigentlicher Rechtsnachfolge der neuen Unternehmensträgerin zuzurechnen sei, sondern auch in Fällen, in denen ein bestehendes Unternehmen bloss wirtschaftlich betrachtet unter neuer Trägerschaft fortgeführt werde, etwa im Rahmen eines Asset deals. Die Entscheidung der Vorinstanz in Sachen «Hoch- und Tiefbau Münstertal» könne ebenso wenig herangezogen werden. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, weshalb sie vom Grundsatz abweiche, dass Sanktionen an den früheren Rechtsträger zu richten sei, solange er noch bestehe; dies sei willkürlich. Der Verweis auf die Entscheide des EuGH Aalborg Portland, ETI, ThyssenKrupp und Parker Hannifin verfange nicht. Die Vorinstanz habe gegen die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch kein Verfahren eröffnet, weshalb keine verjährungsunterbrechende Wirkung ihr gegenüber eingetreten sei. Eine Sanktion sei verjährt und verwirkt.

Selbst wenn der EuGH klargestellt hätte, dass die Anic-Rechtsprechung zu eng gefasst gewesen sei, habe die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der Unternehmenskontinuität ihr Ermessen überschritten. Die Vorinstanz stelle bloss auf Kriterien ab, welche ihren Standpunkt unterstützen würden. Die Vorinstanz vermöge bloss eine Schlüsselperson zu bezeichnen, welche von der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch übernommen worden sei. Es werde nicht gewürdigt, dass mit Ausnahme des Sachbearbeiters N._____ kein Personal übernommen worden, sondern die erforderlichen Mitarbeiter neu eingestellt worden seien. Keiner der früheren Kollektivgesellschafter habe bei der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) je Organfunktion oder Geschäftsführungsfunktion ausgeübt, und der einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin habe bei der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch nie eine Tätigkeit ausgeführt, was die Vorinstanz unterschlage. Für die Oberleitungen der beiden Gesellschaften seien nicht dieselben Personen zuständig gewesen, sondern es sei zu einer strikten Trennung gekommen. Die Kollektivgesellschaft habe keinerlei wirtschaftliche Kontrolle über die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) ausüben können, da es ihr nach dem Rückzug des Kollektivgesellschafters [...] an den notwendigen personellen Kapazitäten gefehlt habe. Gerade diese personellen Faktoren seien gemäss der sog. zweiten Anic-Regel für eine Unternehmenskontinuität entscheidend. Der Aussenauftritt, d.h. der Auftritt auf der Website sei hingegen sinngemäss ohne Bedeutung (Beschwerde, Rz. 90 ff.).

c) Würdigung des Gerichts

113. Normadressat und Sanktionsobjekt von Art. 49a Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
KG ist das Unternehmen (siehe E.93 hiervor) gemäss Art. 2 Abs. 1bis KG (vgl. BGE 143 II 297 Gaba E. 9.6.1; Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18. Dezember 2018 Six Group E. 1427). Sanktionsadressat ist hingegen (mangels Rechtsfähigkeit) nicht das Unternehmen, sondern dessen Rechtsträger, d.h. die unternehmenstragende(n) natürliche(n) oder juristische(n) Person(en). Ein Unternehmen kann mehrere Rechtsträger haben - sowohl gleichzeitig als auch zeitlich nachgelagert (Trägerwechsel). Dann ist jeweils zu prüfen, welcher Rechtsträger Sanktionsadressat ist bzw. welche Rechtsträger Sanktionsadressaten sind. Bei Trägerwechseln ist insbesondere zu klären, ob bzw. unter welchen Bedingungen der nachfolgende Rechtsträger für Verstösse in die Sanktion (mit-)einzuschliessen ist.

114. Die schweizerische Praxis erweist sich diesbezüglich bislang als uneinheitlich. Dies ist nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass die Vorinstanz in der Vergangenheit - zumindest vor der Untersuchung 22-0438 i.S. Bauleistungen See-Gaster (Sanktionsverfügung vom 8. Juli 2016) - einzelfallbezogen den bzw. die sachgerechten Sanktionsadressaten zu identifizieren suchte; Beschwerdeverfahren betrafen über weite Strecken lediglich, aber immerhin Umstrukturierungen unter einheitlicher Kontrolle (Konzernsachverhalte; vgl. zuletzt Urteil des BGer 2C_44/2020 vom 3. März 2022 Marché du livre II E. 8). Erst in jüngerer Zeit äusserte sich dieses Gericht - soweit vorliegend von Interesse - zur Sanktionierbarkeit eines Rechtsträgers, welcher ein gegen das Kartellrecht verstossendes Unternehmen nach Beendigung des Verstosses übernahm (vgl. Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 ERNE E. 11.4.4). Überdies erwog es, dass die Zurechenbarkeit von Wettbewerbsverstössen «namentlich bei 'asset deals' eingeschränkt» sei. Ratio decidendi für diese Schlussfolgerung im konkret zu beurteilenden Fall war, dass das «Zurechnungskriterium der wirtschaftlichen Kontinuität [...] jedenfalls zu weit [ist], da darunter auch eine Kontinuität verstanden werden könnte, die sich nur aus dem Vermögen ergibt» (vgl. Urteil des BVGer B-5130/2019 vom 9. August 2021 Schlub AG et al. E. 8.1.3).

115. Die Vorinstanz gibt die Unionsrechtslage korrekt wieder. Danach kann sich der frühere Rechtsträger nicht durch eine Veräusserung des Unternehmens seiner Haftung entziehen (vgl. Urteil des EuG vom 17. Dezember 1991, Rs. T-6/89 Enichem Anic, Rz. 236 ff.). Eine Haftung des nachfolgenden Rechtsträgers kann hinzutreten, wenn der Veräusserer «rechtlich [...] oder wirtschaftlich nicht mehr besteht» (vgl. Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2007, Rs. C-280/06 ETI u.a., Rz. 40 ff.). Diese Rechtsprechung bezweckt folglich nicht in erster Linie Erwerberschutz, sondern fortwährende Veräussererhaftung oder jedenfalls ein Aufrechterhalten der abschreckenden Wirkung einer Sanktion. «Wenn die Unternehmen [...] ihrer Verantwortlichkeit einfach dadurch entgehen könnten, dass ihre Identität durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstige Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Natur geändert wird, wären der [...] Zweck und die praktische Wirksamkeit» des Wettbewerbsrechts beeinträchtigt (vgl. Urteil des EuGH vom 14. März 2019, Rs. C-724/17Skanska, Rz. 46 mit Verweisen). Die Haftung des nachfolgenden Rechtsträgers bedingt eine wirtschaftliche Kontinuität des (fehlbaren) Unternehmens. Diese Voraussetzung ist mitunter erfüllt, wenn der ursprüngliche Unternehmensträger zwar noch besteht, aber nicht mehr wirtschaftlich tätig ist bzw. der Nachfolger die wirtschaftliche Tätigkeit im Wesentlichen übernimmt (vgl. Jörg Biermann, in: Immenga/Mestmäcker [Hrsg.], Wettbewerbsrecht, Band 1: EU, 6. Auflage 2019, Vorbemerkungen zu Art. 23 f.: Unionsrechtliche Geldbussen und Zwangsgelder N 113 ff.; Gerhard Dannecker, Zur bussgeldrechtlichen Verantwortung der Unternehmen in der Europäischen Union, Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht [NZWiSt] 2022, S. 85 ff., 88 ff.; Christof Vollmer, in: Montag/Säcker/Bien/Meier-Beck [Hrsg.], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, Band 2, 4. Auflage 2022, GWB § 81a Geldbussen gegen Unternehmen Rz. 16 ff., je mit umfangreichen Hin- und Verweisen).

Die Haftungserstreckung auf den nachfolgenden Rechtsträger genügt in solchen Konstellationen zugleich dem unionsrechtlichen Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit, welcher seine Verankerung im Rechtsstaats- und Schuldprinzip findet: Bezugspunkt der persönlichen Verantwortlichkeit ist nämlich das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit und nicht die Person des Rechtsträgers (vgl. Braun/Kellerbauer, Das Konzept der gesamtschuldnerischen Verantwortlichkeiten von Konzerngesellschaften bei Zuwiderhandlungen gegen das EU Wettbewerbsrecht - Teil 2, Neue Zeitschrift für Kartellrecht [NZKart] 2015, S. 211 ff., 212 ff., u.a. mit Verweis auf Urteil des EuGH vom 11. Juli 2013, Rs. C-440/11 P Stichting Administratiekantoor, Rz. 37).

116. Das schweizerische Kartellrecht bedient sich ebenso wie das europäische Kartellrecht eines funktionalen Unternehmensbegriffs (vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 12. Dezember 2018 SIX Group E. 36 ff. mit Hinweisen; Andreas Heinemann, Konzerne als Adressaten des Kartellrechts, in: Hochreutener/Stoffel/Amstutz [Hrsg.], Wettbewerbsrecht: Jüngste Entwicklungen in der Rechtsprechung, Bern 2015, S. 49 ff., 51, insb. Fn. 9 mit Verweisen). Zugleich betrifft die soeben beschriebene Rechtsprechung in der Europäischen Union eine gemeinsame Problematik, nämlich die Identifikation des bzw. der sachgerechten Rechtsträger(s) als Sanktionsadressaten (siehe E.114 hiervor). Diese unionsrechtliche Praxis ist im Grundsatz anerkannt, differenziert und bewährt. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass sich ihr auch das nationale Kartellrecht der Bundesrepublik Deutschland angeschlossen hat (siehe sogleich E. 117 hiernach).

Die Rechtsprechung ist weiter dem Effektivitätsprinzip verpflichtet, welches für die Durchsetzung von Kartellrechtssanktionen auch in der Schweiz Geltung beansprucht (vgl. Urteil des BVGer B-771/2012 vom 25. Juni 2018 Cellere E. 9.5.5). Unter den genannten Voraussetzungen scheitert eine Haftungserstreckung bzw. Zurechnung ebenso wenig am Schuldprinzip, zumal der Kartellverstoss nicht dem nachfolgenden Rechtsträger, sondern dem fortbestehenden Unternehmen zugewiesen wird (vgl. Beschluss des BGH vom 23. März 2021, Rs. 6 StR 45/20, Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 2021, S. 1607 ff., 1609 mit Hinweisen; für den Beizug einer Obergesellschaft als Verfügungs- und Sanktionsadressatin neben der handelnden Gruppengesellschaft vgl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 ADSL II E. 77).

Eine abweichende Handhabung der gegenständlichen Haftungsthematik im schweizerischen Kartellrecht wäre ein - legislatorisch und auch sonst nicht indizierter (vgl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 ADSL II E. 170) - Alleingang. Dies liesse sich schwer mit der «Tatsache [vereinbaren], dass die Systeme der Schweiz und der Union für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts auf denselben Grundsätzen beruhen und vergleichbare Vorschriften enthalten» (vgl. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts vom 1. Dezember 2014, Einleitende Erwägung, SR 0.251.268.1). Vielmehr wäre eine Abweichung der Rechtssicherheit in bedeutendem Masse abträglich, da die reiche Fallpraxis des Unionsrechts (sowie mitunter die sich entwickelnde deutsche Praxis) nicht für vergleichbare Fälle herangezogen werden könnte. Mangels einer harmonisierten Rechtsauslegung würden sich insbesondere für schweizerische Unternehmen die Transaktionskosten für eine Teilnahme auf dem Unionsmarkt erhöhen, zumal Trägerwechsel in den Jurisdiktionen nach anderen Massstäben beurteilt würden und unerwartete Haftungsfolgen nach sich ziehen könnten. Zudem würde der staatliche Sanktionsanspruch regelmässig mindestens streckenweise vereitelt: Kartellverfahren sind notorisch langwierig, und oftmals erzielt der bisherige Rechtsträger - welcher andernfalls als Sanktionsadressat heranzuziehen wäre - in den letzten drei Geschäftsjahren vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung reduzierte oder nicht nennenswerte Umsätze aus der (zwischenzeitlich übertragenen) wirtschaftlichen Tätigkeit. Deshalb könnten gegenüber dem bisherigen Rechtsträger infolge der Vorgaben von Art. 7
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 7 Maximale Sanktion - Die Sanktion beträgt in keinem Fall mehr als 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG).
SVKG (Maximalsanktion) oftmals bloss symbolische Sanktionsbeträge verhängt werden, welche dem Normzweck von Art. 49a Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
KG (Abschöpfung der Kartellrente zuzüglich pönaler Komponente) nicht zu genügen vermöchten. Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass es vorliegend sachgerecht und angezeigt ist, ebenfalls auf das Kriterium der wirtschaftlichen (Unternehmens-)Kontinuität abzustellen.

117. Nach dem Gesagten bedingt eine Haftungserstreckung auf den nachfolgenden Rechtsträger auch nach schweizerischem Kartellrecht eine wirtschaftliche Kontinuität im Sinne einer wesentlichen Übernahme der wirtschaftlichen Tätigkeit. Unerheblich ist alsdann die Form des Trägerwechsels, d.h. ob der nachfolgende Rechtsträger den unternehmenstragenden Veräusserer bzw. dessen Anteilsrechte oder unmittelbar das Unternehmen selbst erwirbt. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist das (bezweckte) Ergebnis - die Unternehmenskontinuität - bedeutsam; nicht von Interesse ist hingegen, ob die Unternehmenskontinuität mittels eines Share deals oder Asset deals erreicht wird. Allerdings hängt insbesondere bei Asset deals (insoweit jene begrifflich nicht mit der Übernahme unternehmensbildenden Vermögens gleichgesetzt werden) von einer Einzelfallanalyse ab, ob tatsächlich ein Unternehmen oder bloss einzelne Vermögenswerte erworben wurden (vgl. das vorzitierte Urteil des BVGer B-5130/2019 vom 9. August 2021 Schlub AG et al. E. 8.1.3). Mit Bezug auf den obligatorischen Erwerb von unternehmensbildenden Vermögensrechten ist auf E.121 hiernach zu verweisen.

Wäre hingegen die Form des Trägerwechsels ausschlaggebend für die Haftungserstreckung, entstünden wiederum Friktionen mit dem Unionsrecht. Das Kriterium «Wesentliche Übernahme der wirtschaftlichen Tätigkeit» bezieht sich notabene insbesondere auf Asset deals (vgl. Biermann, a.a.O., N 116; Tobias Lettl, Haftung des Rechtsnachfolgers für Verstösse eines übernommenen Unternehmens gegen Art. 101, 102 AEUV auf Grund wirtschaftlicher Identität, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht [WM] 2019, S. 1285 ff., 1288). Ein solcher Ansatz - d.h. Haftungserstreckung bei Share deals, nicht aber bei Asset deals - hätte überdies systemische Schwächen. Jene hatten sich im deutschen Kartellrecht bereits konkret manifestiert und führten mitunter zur 9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB; vgl. Deutscher Bundestag, Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Drucksache 18/10207, 7. November 2016, 92; Florian C. Haus, Kartellordnungswidrigkeitenrecht nach der 9. GWB-Novelle, Zeitschrift für Wettbewerbsrecht [ZWeR] 2018, S. 20 ff.; Monopolkommission, Strafrechtliche Sanktionen bei Kartellverstössen, Sondergutachten 72, Bonn 2015, S. 5 ff.; Konrad Ost, Die Regelung der Rechtsnachfolge und weitere Neuerungen im Kartellordnungswidrigkeitenrecht durch die 8. GWB-Novelle, in: Florian Bien [Hrsg.], Das deutsche Kartellrecht nach der 8. GWB-Novelle, Baden-Baden 2013, S. 305 ff.).

118. Damit besteht auch im schweizerischen Kartellrecht keine gesetzliche Vorgabe, Trägerwechsel durch Asset deals von der Haftungserstreckung auszuschliessen. Vielmehr würde infolgedessen ohne Grund oder Notwendigkeit eine Rechtssituation geschaffen, welche (1.) das Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise missachtet, (2.) vom unionsrechtlichen Standard abweicht sowie (3.) sich in einer bedeutenden Nachbarsjurisdiktion als in einem Masse nachteilig erwiesen hat, dass der Gesetzgeber aktive Gegensteuer geben musste. Es entstünde eine richterrechtliche Umgehungslücke, welche es bei Verstössen gegen das schweizerische Kartellrecht erlauben würde, relevante Vermögenswerte auf einen neuen Rechtsträger zu übertragen und ein Unternehmen fortzuführen, während als Sanktionsadressat eine mehr oder minder leere, faktisch wertlose Geschäftshülle zurückbliebe. Dieser wettbewerbsrechtliche Missstand könnte überdies zu bedenklichen Haftungsfolgen führen, nämlich wenn die anwaltliche Beratung nicht auf die Umgehungsmöglichkeit hinweist oder Gesellschaftsorgane darauf verzichten. Schliesslich könnten nachfolgende Rechtsträger von Unternehmen, welche zuvor von Personengesellschaften getragen wurden, kaum mehr je ins Recht gefasst werden: Ohne vorgängige Einbringung des Vermögens in eine Kapitalgesellschaft oder eine fusionsrechtliche Umwandlung können solche Unternehmen bloss durch Asset deals erworben werden, weil Share deals Anteilsrechte voraussetzen, über welche bloss Kapitalgesellschaften verfügen. Es ist deshalb vorliegend sachgerecht und angezeigt, Trägerwechsel durch Asset deals nicht grundsätzlich von der Haftungserstreckung auszuschliessen.

119. Sodann erweisen sich die vorinstanzlichen Prüfkriterien (siehe E.108 hiervor) als schlüssig und geeignet, um vorliegend die wirtschaftliche Kontinuität des bis Ende 2006 von der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch betriebenen Unternehmens zu beurteilen. Gestützt auf die Gesamtheit der von der Vorinstanz erwogenen Elemente (siehe E. 109 hiervor) schliesst auch das Bundesverwaltungsgericht auf eine wirtschaftliche Kontinuität im Sinne einer wesentlichen Übernahme der wirtschaftlichen Tätigkeit (siehe E. 114 ff. hiervor) des bis Ende 2006 von der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und im Anschluss von der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) getragenen Unternehmens «Koch»; dies begründet vorliegend die haftungserstreckende Zurechenbarkeit. Ein - von der Beschwerdeführerin in Abrede gestelltes (siehe E. 110 hiervor) - Kontrollverhältnis zwischen der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) als allenfalls zusätzliche Grundlage für eine Haftungserstreckung bedarf folglich keiner weiteren Prüfung.

120. Was die Beschwerdeführerin hiergegen - soweit nicht bereits widerlegt - vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis und vermag nicht zu überzeugen: Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch verfängt aus den dargelegten Gründen nicht (siehe E.7 ff. hiervor). Art. 49a Abs. 3 Bst. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
KG steht einer Sanktionierung bzw. Haftungserstreckung für die unter der Trägerschaft der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch begangenen Verstösse ebenso wenig entgegen. Das Unternehmen «Koch» hat die Wettbewerbsbeschränkung nachweislich seit 2006 bis Mai 2008 ausgeübt (siehe E. 38 ff. hiervor). Bei Unternehmenskontinuität führt ein Trägerwechsel zu keiner Unterbrechung der (von demselben Unternehmen ausgehenden) Wettbewerbsbeschränkung. Die Vorinstanz eröffnete die Untersuchung im Sinne von Art. 27
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 27 Eröffnung einer Untersuchung - 1 Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird.28
1    Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so eröffnet das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung. Eine Untersuchung wird in jedem Fall eröffnet, wenn das Sekretariat von der Wettbewerbskommission oder vom WBF damit beauftragt wird.28
2    Die Wettbewerbskommission entscheidet, welche der eröffneten Untersuchungen vorrangig zu behandeln sind.
KG gegen das Unternehmen am 30. Oktober 2012 (siehe Sachverhaltsbst. A.a f. hiervor), d.h. vor Ablauf der fünfjährigen Frist von Art. 49a Abs. 3 Bst. b
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
KG.

Überdies stellt die Darstellung auf der Homepage sehr wohl ein Indiz mit Blick auf die wirtschaftliche Unternehmenskontinuität dar. Dies deckt sich offensichtlich mit dem Verständnis von N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]), welcher in einer E-Mail-Korrespondenz anmerkte: «La firma as nomna nouv daspö als 13.02.2007: Koch AG (impè da Gebr. Koch» (siehe Beschwerdebeilage 12). Nicht zu überzeugen vermag weiter, dass im Jahr 2007 angeblich ein neues Unternehmen initiiert wurde, allerdings jenes Unternehmen sich zur Vorversammlung vom 1. Februar 2007 weiterhin als «Koch Gebr.» anmeldete, «da die Umfirmierung der Enstrada SA in Koch AG Ramosch erst per 13. Februar 2007 erfolgte» (Beschwerde, Rz. 54; siehe act. III.D.013). Bezeichnend ist schliesslich, dass die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) von Dritten auch im Jahr 2008 noch als «Gebr. Koch SA» bezeichnet wurde (siehe Beschwerdebeilage 13). Für B._____ (damaliger Geschäftsführer der Bezzola Denoth AG) war selbst im Jahr 2016 noch nicht ganz klar, «ob die Firma Koch 'Koch AG Ramosch' oder 'Gebrüder Koch' heisst» (siehe E. 21.18 hiervor). Insgesamt belegen diese Sachverhaltselemente, dass das Unternehmen als ein und derselbe fortwährende Teilnehmer im Wirtschaftsprozess agierte und wahrgenommen wurde.

Überdies sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin teilweise offenkundig aktenwidrig und beeinträchtigen damit nicht zuletzt ihre Glaubwürdigkeit. So beschränkte sich etwa die Funktion von N._____ bereits bei der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch nicht auf jene eines «Sachbearbeiters». Vielmehr war er seit spätestens 30. Januar 2004 Mitglied der Geschäftsleitung (siehe E. 11 hiervor mit Verweis auf act. III.I.003, Aktennotiz über die Besprechung vom 30. Januar 2004, 15.00 Uhr, in Ramosch). Dasselbe galt wie gesehen (siehe E. 41 hiervor) für O._____ (ebendort), den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (ebendort). Deshalb irritiert auch in diesem Zusammenhang, dass letzterer in seiner Funktion als einziger Verwaltungsrat der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287] anlässlich der Parteieinvernahme der Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) vom 18. März 2016 zu Protokoll gab: «Für die Gebr. Koch Kollektivgesellschaft trug ich keine Verantwortung. Gar nichts.» (siehe E. 21.19 hiervor).

121. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) führte das Unternehmen auf Grundlage der betriebsbildenden Vermögenswerte der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch fort, so namentlich (und unstrittig) des Werkhofs und («Teile[n] des») Inventars. Nach Massgabe der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist sodann der Rechtsgrund des Vermögenserwerbs - ebenso wenig wie die Form des Trägerwechsels (siehe E.117 f. hiervor) - nicht alleine ausschlaggebend (vgl. Lettl, a.a.O., 1289). Vorliegend erwarb die Koch AG Ramosch (UID: CHE-106.070.287) als nachfolgende Rechtsträgerin wie gesehen einen vertraglichen Nutzungsanspruch für die erwähnten Vermögenswerte. Überdies bestehen weitere strukturelle Verbindungen zwischen den zeitlich nachgelagerten Rechtsträgern: Einerseits sind dies die identischen (formellen oder materiellen) Organe mit O._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch, einziger Verwaltungsrat der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287] und Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) und N._____ (damaliges Mitglied der Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch und Zuständiger für sämtliche Verwaltungsaufgaben der Koch AG Ramosch [UID: CHE-106.070.287]). Andererseits bezeichnet die Beschwerdeführerin selbst die Kollektivgesellschaft Gebr. Koch als «Muttergesellschaft» und Mehrheitsaktionärin der «Tochtergesellschaft» Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) (siehe E. 112 hiervor; act. III.37). Weshalb die Tochtergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft vorliegend allerdings nicht weisungsgebunden sein soll, kann wie gesehen offenbleiben (siehe E. 119 hiervor).

122. Im Ergebnis waren die unter der Trägerschaft der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch begangenen Kartellverstösse der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) zuzurechnen, weshalb die Beschwerdeführerin rechtmässige Sanktionsadressatin ist.

3) Einzelabreden (Projekte «Waldweg Sampuoir», Tschlin [2011], und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra [2011])

123. Hinsichtlich der Wettbewerbsabrede im Zusammenhang mit dem Projekt «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), gelangte die Vorinstanz in Rz. 981 ff. der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, dass die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) mit Fr. 51'050.- zu sanktionieren sei. Als Berechnungsgrundlage diente der Vorinstanz die Bauleistungen im Zusammenhang mit dem besagten Projekt. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) als Schutznehmerin habe den Zuschlag zum Preis von Fr. 510'504.- (exkl. MwSt.) erhalten. Die Obergrenze des Basisbetrags sei damit Fr. 51'050.-. Der vorliegende Kartellrechtsverstoss sei als schwerwiegend zu werten, da er eine vorsätzliche Abrede über den Preis und die Aufteilung von Geschäftspartnern zum Gegenstand gehabt habe. Zudem sei der Wettbewerb durch die Abrede beseitigt worden. Infolgedessen erscheine für die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) als erfolgreiche Schutznehmerin ein Basisbetrag von 10 % des erzielten Umsatzes als angemessen, d.h. Fr. 51'050.-. Aufgrund der projektbezogenen (kurzen) Dauer sei kein Dauerzuschlag vorzunehmen, erschwerende oder mildernde Umstände lägen nicht vor, und die Vorgaben hinsichtlich Maximalsanktion würden eingehalten. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) habe keine Selbstanzeige eingereicht.

Hinsichtlich der Wettbewerbsabrede im Zusammenhang mit dem Projekt «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), gelangte die Vorinstanz Rz. 1017 ff. der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, dass die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) mit Fr. 15'000.- zu sanktionieren sei. Wie gesehen sei nicht erwiesen, dass das strittige Projekt tatsächlich ausgeführt worden sei. Als Berechnungsgrundlage diente der Vorinstanz deshalb ersatzweise der Umsatz, den das geschützte Unternehmen beim besagten Projekt hätte erzielen sollen. Im vorliegenden Fall handle es sich dabei um die Offertsumme der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) von Fr. 302'078 (exkl. MwSt.). Die Obergrenze des Basisbetrags sei damit Fr. 30'208.-. Der vorliegende Kartellrechtsverstoss sei als mittelschwer zu werten, da er eine vorsätzliche Abrede über den Preis und die Aufteilung von Geschäftspartnern zum Gegenstand gehabt habe, und der Wettbewerb sei durch die Abrede beseitigt worden. Allerdings sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nicht erwiesen sei, dass das strittige Projekt letztlich ausgeführt worden sei. Unter Berücksichtigung der Art und Schwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheine deshalb für die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) als designierte Schutznehmerin ein Basisbetrag von Fr. 15'000.- (pauschal) als angemessen. Aufgrund der projektbezogenen (kurzen) Dauer sei kein Dauerzuschlag vorzunehmen, erschwerende oder mildernde Umstände lägen nicht vor, und die Vorgaben hinsichtlich Maximalsanktion würden eingehalten. Die Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) habe keine Selbstanzeige eingereicht.

124. Die Beschwerdeführerin macht mit Bezug auf das Projekt «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), geltend, dass die Sanktion auf Fr. 35'735.-, entsprechend einem Basisbetrag von 7 % des erzielten Umsatzes, herunterzusetzen sei. Zur Begründung führt sie aus, dass im Falle eines Kartellrechtsverstosses der Wettbewerb nicht beseitigt, sondern lediglich erheblich beeinträchtigt worden sei. Mit Bezug auf das Projekt «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), komme eine Sanktionierung nicht in Frage, andernfalls sei der angewandte Prozentsatz herunterzusetzen. Es sei insbesondere stärker zu gewichten, dass der Wettbewerb lediglich erheblich beeinträchtigt worden sei und das Bauprojekt schliesslich nicht zur Ausführung gelangte.

125. Mit Blick auf die Grundlagen der Sanktionsbemessung ist auf E. 93 ff. hiervor zu verweisen. Wie die Beschwerdeführerin korrekt ausführt, konnte die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs mit Bezug auf die Wettbewerbsabreden im Zusammenhang mit den beiden Projekten «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), vorliegend nach zutreffender Auffassung widerlegt werden (siehe E. 77 ff. hiervor). Die Art und Schwere der Wettbewerbsverstösse erweist sich deshalb insgesamt als etwas weniger ausgeprägt als in der angefochtenen Verfügung dargestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet für das Projekt «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), mit Blick auf die gesamten Umstände einen Basisbetrag von 8 % anstelle von 10 % des erzielten Umsatzes als angemessen. Es handelte sich um eine horizontale Kernbeschränkung, welche zudem mehrere Wettbewerbsparameter betraf (Preis und Geschäftspartner, siehe E. 74 ff. hiervor) und lediglich nicht den (wirksamen) potenziellen Aussenwettbewerb beseitigte (siehe E. 84 hiervor). Eine weitere Reduktion auf 7 % des erzielten Umsatzes ist damit entgegen der Beschwerdeführerin vorliegend ermessensweise nicht geboten. Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, wie die Vorinstanz Art. 4 bis Art. 7
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 7 Maximale Sanktion - Die Sanktion beträgt in keinem Fall mehr als 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG).
SVKG zur Anwendung brachte, und ein Erlass oder eine Reduktion der Sanktion gestützt auf Art. 8 ff
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 8 Voraussetzungen - 1 Die Wettbewerbskommission erlässt einem Unternehmen die Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes:
1    Die Wettbewerbskommission erlässt einem Unternehmen die Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes:
a  Informationen liefert, die es der Wettbewerbsbehörde ermöglichen, ein kartellrechtliches Verfahren gemäss Artikel 27 KG zu eröffnen; oder
b  Beweismittel vorlegt, welche der Wettbewerbsbehörde ermöglichen, einen Wettbewerbsverstoss gemäss Artikel 5 Absätze 3 oder 4 KG festzustellen.
2    Sie erlässt die Sanktion nur, wenn das Unternehmen:
a  kein anderes Unternehmen zur Teilnahme an dem Wettbewerbsverstoss gezwungen hat und nicht die anstiftende oder führende Rolle im betreffenden Wettbewerbsverstoss eingenommen hat;
b  der Wettbewerbsbehörde unaufgefordert sämtliche in seinem Einflussbereich liegenden Informationen und Beweismittel betreffend den Wettbewerbsverstoss vorlegt;
c  während der gesamten Dauer des Verfahrens ununterbrochen, uneingeschränkt und ohne Verzug mit der Wettbewerbsbehörde zusammenarbeitet;
d  seine Beteiligung am Wettbewerbsverstoss spätestens zum Zeitpunkt der Selbstanzeige oder auf erste Anordnung der Wettbewerbsbehörde einstellt.
3    Der Erlass der Sanktion gemäss Absatz 1 Buchstabe a wird nur gewährt, sofern die Wettbewerbsbehörde nicht bereits über ausreichende Informationen verfügt, um ein Verfahren nach den Artikeln 26 und 27 KG betreffend die angezeigte Wettbewerbsbeschränkung zu eröffnen.
4    Der Erlass der Sanktion gemäss Absatz 1 Buchstabe b wird nur gewährt, sofern:
a  nicht bereits ein anderes Unternehmen die Voraussetzungen für einen Erlass gemäss Absatz 1 Buchstabe a erfüllt; und
b  die Wettbewerbsbehörde nicht bereits über ausreichende Beweismittel verfügt, um den Wettbewerbsverstoss zu beweisen.2
. oder Art. 12 ff
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 12 Voraussetzungen - 1 Die Wettbewerbskommission reduziert die Sanktion, wenn ein Unternehmen an einem Verfahren unaufgefordert mitgewirkt und im Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel die Teilnahme am betreffenden Wettbewerbsverstoss eingestellt hat.
1    Die Wettbewerbskommission reduziert die Sanktion, wenn ein Unternehmen an einem Verfahren unaufgefordert mitgewirkt und im Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel die Teilnahme am betreffenden Wettbewerbsverstoss eingestellt hat.
2    Die Reduktion beträgt bis zu 50 Prozent des nach den Artikeln 3-7 berechneten Sanktionsbetrags. Massgebend ist die Wichtigkeit des Beitrags des Unternehmens zum Verfahrenserfolg.
3    Die Reduktion beträgt bis zu 80 Prozent des nach den Artikeln 3-7 berechneten Sanktionsbetrags, wenn ein Unternehmen unaufgefordert Informationen liefert oder Beweismittel vorlegt über weitere Wettbewerbsverstösse gemäss Artikel 5 Absatz 3 oder 4 KG.
. SVKG stehen vorliegend nicht zur Diskussion. Die Beschwerdeführerin ist für das Projekt «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), folglich mit Fr. 40'840.- zu sanktionieren.

Für das Projekt «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), ist festzustellen, dass die Vorinstanz offenbar in einem ersten Schritt von einem Basisbetrag von Fr. 30'208.- ausging (entsprechend 10 % der Offertsumme der Koch AG Ramosch [UID: CHE 106.070.287]). Jenen Betrag kürzte sie aufgrund der nicht erwiesenen Ausführung des Bauprojekts um die Hälfte und rundete das Ergebnis auf Fr. 15'000.- (pauschal). Dieses Vorgehen ist vorliegend im Grundsatz nicht zu beanstanden. Entgegen der Beschwerdeführerin ist eine weitere Kürzung aufgrund der nicht erwiesenen Ausführung des Bauprojekts zumindest vorliegend nicht angezeigt. So hat dieses Gericht auch jüngst die hälftige Reduzierung des Basisbetragssatzes gegenüber einer - keinen Umsatz erzielenden - Schutzgeberin im Vergleich zur - einen Umsatz erzielenden - Schutznehmerin als vertretbar und angemessen und deshalb bundesrechtlich nicht zu beanstanden bezeichnet (vgl. Urteil des BVGer B-645/2018 vom 14. August 2023 Engadin IV E. 15.3.14 mit Hinweisen). Allerdings ist zugunsten der Beschwerdeführerin wiederum zu berücksichtigen, dass die Abrede den Wettbewerb lediglich, aber immerhin, erheblich zu beeinträchtigen vermochte. Mit Blick auf die gesamten Umstände ist der Basisbetrag deshalb vorliegend auf Fr. 24'166.- festzulegen (entsprechend 8 % anstelle von 10 % der Offert-summe). Jener Betrag ist aufgrund der nicht erwiesenen Ausführung des Bauprojekts sodann um die Hälfte zu kürzen. Nicht zu beanstanden ist wiederum, wie die Vorinstanz Art. 4 bis Art. 7
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 7 Maximale Sanktion - Die Sanktion beträgt in keinem Fall mehr als 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG).
SVKG zur Anwendung brachte, und ein Erlass oder eine Reduktion der Sanktion gestützt auf Art. 8 ff
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 8 Voraussetzungen - 1 Die Wettbewerbskommission erlässt einem Unternehmen die Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes:
1    Die Wettbewerbskommission erlässt einem Unternehmen die Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes:
a  Informationen liefert, die es der Wettbewerbsbehörde ermöglichen, ein kartellrechtliches Verfahren gemäss Artikel 27 KG zu eröffnen; oder
b  Beweismittel vorlegt, welche der Wettbewerbsbehörde ermöglichen, einen Wettbewerbsverstoss gemäss Artikel 5 Absätze 3 oder 4 KG festzustellen.
2    Sie erlässt die Sanktion nur, wenn das Unternehmen:
a  kein anderes Unternehmen zur Teilnahme an dem Wettbewerbsverstoss gezwungen hat und nicht die anstiftende oder führende Rolle im betreffenden Wettbewerbsverstoss eingenommen hat;
b  der Wettbewerbsbehörde unaufgefordert sämtliche in seinem Einflussbereich liegenden Informationen und Beweismittel betreffend den Wettbewerbsverstoss vorlegt;
c  während der gesamten Dauer des Verfahrens ununterbrochen, uneingeschränkt und ohne Verzug mit der Wettbewerbsbehörde zusammenarbeitet;
d  seine Beteiligung am Wettbewerbsverstoss spätestens zum Zeitpunkt der Selbstanzeige oder auf erste Anordnung der Wettbewerbsbehörde einstellt.
3    Der Erlass der Sanktion gemäss Absatz 1 Buchstabe a wird nur gewährt, sofern die Wettbewerbsbehörde nicht bereits über ausreichende Informationen verfügt, um ein Verfahren nach den Artikeln 26 und 27 KG betreffend die angezeigte Wettbewerbsbeschränkung zu eröffnen.
4    Der Erlass der Sanktion gemäss Absatz 1 Buchstabe b wird nur gewährt, sofern:
a  nicht bereits ein anderes Unternehmen die Voraussetzungen für einen Erlass gemäss Absatz 1 Buchstabe a erfüllt; und
b  die Wettbewerbsbehörde nicht bereits über ausreichende Beweismittel verfügt, um den Wettbewerbsverstoss zu beweisen.2
. oder Art. 12 ff
SR 251.5 Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG) - KG-Sanktionsverordnung
SVKG Art. 12 Voraussetzungen - 1 Die Wettbewerbskommission reduziert die Sanktion, wenn ein Unternehmen an einem Verfahren unaufgefordert mitgewirkt und im Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel die Teilnahme am betreffenden Wettbewerbsverstoss eingestellt hat.
1    Die Wettbewerbskommission reduziert die Sanktion, wenn ein Unternehmen an einem Verfahren unaufgefordert mitgewirkt und im Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel die Teilnahme am betreffenden Wettbewerbsverstoss eingestellt hat.
2    Die Reduktion beträgt bis zu 50 Prozent des nach den Artikeln 3-7 berechneten Sanktionsbetrags. Massgebend ist die Wichtigkeit des Beitrags des Unternehmens zum Verfahrenserfolg.
3    Die Reduktion beträgt bis zu 80 Prozent des nach den Artikeln 3-7 berechneten Sanktionsbetrags, wenn ein Unternehmen unaufgefordert Informationen liefert oder Beweismittel vorlegt über weitere Wettbewerbsverstösse gemäss Artikel 5 Absatz 3 oder 4 KG.
. SVKG stehen ebenso wenig zur Diskussion. Die Beschwerdeführerin ist für das Projekt «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), folglich mit Fr. 12'000.- (pauschal) zu sanktionieren.

VII. Ergebnis

126. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen.

Antragsziffer 1 und 4.1 der Beschwerde sind insofern zu entsprechen, als der Sanktionsbetrag auf Fr. 184'510.- zu reduzieren ist.

Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Vorversammlungen (2006 - 2008) Fr. 131'670.-

«Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011) Fr. 40'840.-

«Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011) Fr. 12'000.-

Nach dem Gesagten ist Dispositiv-Ziffer 2.3 der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf die der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) auferlegte Sanktion aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

«Wegen Beteiligung an gemäss Art. 5 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
i.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen Wettbewerbsabreden wird die Resgia Koch SA nach Art. 49a Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
KG mit einem Betrag von Fr. 184'510.- belastet.».

Antragsziff. 1 ff. der Beschwerde betreffen im Übrigen die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren sowie das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht. Diesbezüglich ist auf E. 129 ff. hiernach zu verweisen.

Mit Bezug auf die Verfahrensanträge ist auf E. 5 f. hiervor zu verweisen.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1) Ergebnis der angefochtenen Verfügung

127. Die Vorinstanz auferlegte der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) in Rz. 1106 ff. der angefochtenen Verfügung Verfahrenskosten von Fr. 35'000.-, von welchen Fr. 24'000.- auf den Tatkomplex Vorversammlungen (1997 - 2008) und je Fr. 5'500.- auf die Projekte «Waldweg Sampuoir», Tschlin (2011), und «Waldweg Kurhaus», Val Sinestra (2011), entfallen.

2) Vorbringen der Beschwerdeführerin

128. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge 2 f. und 4.2 ff. wie folgt: Sie bemängelt, die Kostenverteilung sei nicht nachvollziehbar. Zudem hätten ihr ohne Nachweis eines Kartellrechtsverstosses überhaupt keine Kosten auferlegt werden dürfen. Sowieso bestehe aber keine gesetzliche Grundlage, um ihr (der Beschwerdeführerin) Kosten aufzuerlegen, welche den Zeitraum bis 2006 beträfen. Solche Kosten wären von der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch selbst zu tragen gewesen. Die Koch AG Ramosch sei bloss im Tiefbau tätig gewesen; deshalb könnten ihr (der Beschwerdeführerin) zum Vornherein bloss anteilmässige Kosten der Untersuchung auferlegt werden, welche im Bereich Tiefbau angefallen seien. Die Vorinstanz habe eine Aufteilung der Kosten zwischen den Bereichen Hoch- und Tiefbau unterlassen. Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass ihr für den Tatkomplex Vorversammlungen (1997 - 2008) gegebenenfalls höchstens Fr. 2'000.- auferlegt werden könnten (Beschwerde, Rz. 114 ff.).

3) Würdigung des Gerichts

a) Vorinstanzliches Verfahren

129. Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich gestützt auf Art. 53a KG nach der GebV-KG. Gebührenpflichtig ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG, wer Verwaltungsverfahren verursacht oder Gutachten und sonstige Dienstleistungen der Wettbewerbskommission oder des Sekretariats veranlasst. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben bzw. sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 GebV-KG nach dem Zeitaufwand.

130. Die beschwerdeführerischen Vorbringen überzeugen nicht: Wie bei der Sanktionierung ist grundsätzlich das Unternehmen zur Gebührentragung verpflichtet. Gebühren- wie Sanktionsadressat ist hingegen (mangels Rechtsfähigkeit) nicht das Unternehmen, sondern dessen Rechtsträger (vgl. E.113 hiervor; Bruch/Jaag, in: KG Komm, Art. 53a N 39). Die unter der Trägerschaft der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch begangenen Kartellrechtsverstösse sind der Beschwerdeführerin zuzurechnen (siehe E. 119 ff. hiervor), weshalb die Beschwerdeführerin zugleich Gebührenadressatin ist. Sodann berücksichtigte die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin, dass sie nur teilweise an der Zusammenarbeit im Rahmen von Vorversammlungen beteiligt war. Deshalb wurden ihr beim fraglichen Tatkomplex in bedeutendem Masse tiefere Gebühren als den übrigen Abredebeteiligten auferlegt. Das Verhältnis zum Gesamtbetrag scheint - ebenso wie der Gesamtbetrag an sich - angemessen. Auch sonst ist die Kostenverteilung in der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf die Beschwerdeführerin nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

131. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin bzw. das von der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) und der Kollektivgesellschaft Gebr. Koch getragene Unternehmen auch gemäss dem vorliegenden Beweisergebnis und der vorliegenden Beurteilung der Rechtslage schwerwiegend gegen das Kartellgesetz verstossen. Unabhängig von der teilweisen Gutheissung der Beschwerde hat es die Durchführung der vorinstanzlichen Untersuchung mitveranlasst. Insoweit die angefochtene Verfügung nicht vollumfänglich zu bestätigen war, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass das vorinstanzliche Untersuchungsverfahren mit einem geringeren Aufwand hätte durchgeführt werden können. Die Abänderung der angefochtenen Verfügung durch dieses Urteil führt daher nicht dazu, dass eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hinsichtlich der Verfahrenskosten vorzunehmen wäre.

132. Es besteht keine Grundlage, für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 132 II 47 TDC Switzerland E. 5.2).

b) Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht

133. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

Die Spruchgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Art. 4 VGKE sieht bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von Fr. 200'000.- bis Fr. 500'000.- eine Gerichtsgebühr zwischen Fr. 3'000.- und Fr. 14'000.- vor. Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, kann das Gericht über diese Höchstbeträge hinausgehen (Art. 2 Abs. 2 VGKE). Maximal beträgt die Spruchgebühr in vermögensrechtlichen Streitigkeiten Fr. 50'000.- (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG).

134. Mit Blick auf die Höhe des Streitwerts, das umfangreiche Instruktionsverfahren einschliesslich der Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2020, den grossen Aktenumfang sowie den erheblichen Prüfungs- und Begründungsaufwand in der Hauptsache ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 12'500.- festzusetzen.

135. Die gerichtlich festgestellte rechtmässige Sanktionshöhe beträgt Fr. 184'510.- (siehe E.126 hiervor) im Vergleich zum ursprünglichen Sanktionsbetrag von Fr. 250'668.- (siehe Sachverhaltsbst. B.a f. hiervor). Für das Teilunterliegen bzw. -obsiegen der Beschwerdeführerin ist weiter von Interesse, dass mitunter der anlässlich der Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2020 zu behandelnde Verfahrensantrag (betreffend Parteibezeichnung) abzuweisen war sowie ihre formelle Rüge nicht verfing (siehe E. 7 ff. hiervor). Unter Berücksichtigung dieses teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren wird ihr die Gerichtsgebühr infolgedessen um 20 % auf Fr. 10'000.- ermässigt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 7'000.- ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der geschuldete Mehrbetrag ist der Beschwerdeführerin in Rechnung zu stellen und von dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu begleichen.

136. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Soweit eine Parteientschädigung nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann, wird sie der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Bundesbehörden haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

137. Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Verfahren keine Kostennote ein. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist der Beschwerdeführerin ermessensweise eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 26. März 2018 wird teilweise gutgeheissen.

2.
Dispositiv-Ziffer 2.3 der angefochtenen Verfügung wird mit Bezug auf die der Koch AG Ramosch (UID: CHE 106.070.287) auferlegte Sanktion aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

«Wegen Beteiligung an gemäss Art. 5 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
i.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen Wettbewerbsabreden wird die Resgia Koch SA nach Art. 49a Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
KG mit einem Betrag von Fr. 184'510.- belastet.».

3.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 12'500.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 10'000.- auferlegt.

Fr. 7'000.- werden dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'000.- ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

5.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zu bezahlen.

6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Keita Mutombo David Roth

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 22-0458; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-3097/2018
Date : 28. November 2023
Published : 07. Dezember 2023
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Subject : Untersuchung 22-0458 betreffend Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I wegen unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 KG (Sanktionsverfügung vom 26. März 2018)


Legislation register
BGG: 42  48  82
BV: 5  9
EG: 23
FusG: 36  37  38  47  52
GebV-KG: 2  3  4
KG: 2  3  4  5  7  25  26  27  39  49a  53a
OR: 1  143  184  958f
SBV: 6  8
SVKG: 2  3  4  4bis  5  6  7  8  12
VGG: 29  31  32  33  37
VGKE: 2  4  7
VwVG: 5  6  12  20  29  47  48  49  50  52  63  64
BGE-register
129-II-18 • 130-II-521 • 132-II-47 • 139-I-72 • 143-II-297 • 144-II-194 • 144-II-246 • 146-II-217 • 147-II-72
Weitere Urteile ab 2000
2A.91/2005 • 2C_43/2020 • 2C_44/2020 • 2C_484/2010 • 2C_845/2018 • 4A_453/2016 • 4C.385/2005 • 6B_824/2016 • 6B_844/2016 • 6B_946/2016 • 6B_960/2016 • C_326/47
Keyword index
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BVGE
2007/6
BVGer
B-126/2019 • B-3096/2018 • B-3097/2018 • B-3290/2018 • B-3938/2013 • B-420/2008 • B-463/2010 • B-5130/2019 • B-552/2015 • B-581/2012 • B-645/2018 • B-7633/2009 • B-771/2012 • B-7756/2015 • B-807/2012 • B-823/2016 • B-831/2011 • B-8399/2010 • B-8404/2010 • B-8430/2010
BBl
1995/I/468 • 2002/2022
RPW
2004/3 • 2008/1 • 2013/2 • 2018/4