Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5304/2022

Urteil vom 28. November 2022

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,

Besetzung mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;

Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

A._______, geboren am (...),

Guinea,
Parteien
vertreten durch MLaw Merve Yavuz,
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2022 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 17. Juli 2022 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,

dass das SEM die Behandlung seines Asylgesuches im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ an die Hand nahm, wo am 22. Juli 2022 die Personalienaufnahme und am 9. August 2022 das Dublin-Gespräch stattfanden,

dass der Beschwerdeführer in diesem Rahmen unter anderem angab, dass er vor der Gesuchseinreichung in der Schweiz bereits in Spanien ein Asylverfahren durchlaufen habe, welches im Mai 2020 mit einem negativen Entscheid geendet habe,

dass die Durchführung eines Dublin-Verfahrens zunächst eingeleitet, das Verfahren jedoch mit Verfügung des SEM vom 25. August 2022 als beendet erklärt wurde (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),

dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2022 im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,

dass es sich beim Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge um einen Staatsangehörigen von Guinea handelt, welcher der Ethnie der Peul (Fulbe) angehört und ursprünglich aus der Stadt C._______ stammt,

dass er aber in (...) D._______ aufgewachsen sei, wo sein Vater vor Jahren im Quartier E._______ ein Haus gebaut habe, und er nach dem Abbruch seiner Schullaufbahn in der Stadt F._______ bei einem Onkel als (...) gearbeitet habe,

dass er seine Heimat schon im Oktober oder November 2016 verlassen habe, weil er damals auf der Flucht vor den Behörden gewesen sei,

dass er dazu ausführte, im Juni oder Juli 2015 sei das Militär mit Maschinen zu dem von seinem Vater schon 1992 erbauten Haus gekommen, um es zu zerstören, wie auch das gesamte Quartier,

dass ihr Haus und ihr Quartier angeblich illegal gewesen seien, es dem Militär jedoch in Wahrheit nur darum gegangen sei, im Rahmen des Machtwechsels die Peul und ihre Partei UFDG sowie ihren Kandidaten Cellou Dalein zu treffen,

dass sich sein Vater dem Abriss ihres Hauses widersetzt habe, wobei er (der Beschwerdeführer) just in dem Moment vor Ort eingetroffen sei, als die Soldaten seinen Vater zusammengeschlagen hätten,

dass er vor diesem Hintergrund auf die Soldaten losgegangen sei, worauf er von diesen geschlagen und dann verhaftet worden sei,

dass sein Vater sechs Wochen nach diesem Ereignis aufgrund der erlittenen Verletzungen gestorben sei, wovon er (der Beschwerdeführer) aber erst später erfahren habe, weil er damals im Gefängnis gewesen sei,

dass er damals zunächst (...) in D._______ in Haft gewesen sei, bis man ihn nach rund zwei Monaten in das in der Stadt G._______ gelegene Gefängnis verlegt habe,

dass er nach zwei Monaten Haft respektive im Januar oder Februar (2016) von einem im Zentrum von D._______ gelegenen Gericht zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, er dabei aber nicht alleine gewesen sei, sondern noch viele andere dort gewesen seien,

dass das Ganze politisch gewesen sei, indem es sich vonseiten der herrschenden Malinké gegen sie als Peul gerichtet habe, da sie zwar in der Mehrheit seien, aber noch nie ein Peul an der Macht gewesen sei,

dass er während seiner Haft auch misshandelt und zu einem Geständnis gezwungen worden sei,

dass er gegen seine Verurteilung nichts habe unternehmen können, da selbst der von seiner Mutter organisierte Anwalt gemeint habe, das sei eben ein ethnischer Konflikt und da könne er nichts machen, und er das Urteil auch nicht vorlegen könne, da er es nie zu Gesicht bekommen habe, zumal er im Verfahren nur einmal ein Protokoll erhalten habe,

dass ihm dann aber zusammen mit andern die Flucht aus den Gefängnis von G._______ gelungen sei, als das Gefängnis anlässlich eines Streiks der Gefängnisangestellten aufgebrochen worden sei,

dass sie allerdings nach ihrer Flucht gesucht worden seien, da sich unter den Ausbrechern auch viele Politiker befunden hätten,

dass er seine Heimat vor diesem Hintergrund nach zwischenzeitlichen Aufenthalten bei seinen Angehörigen in C._______ und bei seinem Onkel in F._______ in Richtung von Guinea-Bissau verlassen habe, wo er in der Folge als (...) gearbeitet habe, bis er nach anderthalb Jahren von Guinea-Bissau über Senegal, Mauretanien und Marokko nach Spanien gereist sei, welches er Ende 2018 erreicht habe,

dass das SEM dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2022 einen Entscheidentwurf zukommen liess, zu welchem er mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Oktober 2022 Stellung nahm,

dass das SEM mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 (eröffnet am gleichen Tag) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges,

dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird,

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 18. November 2022 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat,

dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beantragt, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, und er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersucht,

dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird,

dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 21. November 2022 in elektronischer Form vorliegen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 -33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass vom Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache ans SEM zur Neubeurteilung beantragt wird, weil es hinsichtlich der Frage der möglichen Asylrelevanz der Verurteilung eines Peul in einem Massenprozess mit anschliessender Inhaftierung noch weiterer Abklärungen bedürfe,

dass indes aufgrund der Aktenlage von einem in entscheidrelevanter Hinsicht hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist, womit eine Rückweisung ausser Betracht fällt und das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG),

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),

dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), worauf verwiesen werden kann,

dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers über die angeblich von ihm erstandene Haft und seine angebliche Verurteilung durch ein Gericht seien in keiner Hinsicht substanziiert, mithin geradezu inhaltsleer,

dass sich der Beschwerdeführer zudem hinsichtlich der Datierung der geltend gemachten Ereignisse in nicht nachvollziehbare Widersprüche verstrickt habe, weshalb die Vorbringen die angebliche Haft und Verurteilung betreffend als unglaubhaft zu erkennen seien,

dass das SEM die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant erkennt, da weder sein Vorbringen über den an sich tragischen Tod seines Vaters im Jahre 2015 noch seine Berufung auf die zwischen Malinké und Peul allgemein herrschenden Spannungen darauf schliessen liessen, er persönlich sehe sich in seiner Heimat mit einer aktuellen Bedrohungslage konfrontiert,

dass diese Schlüsse vollumfänglich zu bestätigen sind, da aufgrund der Aktenlage tatsächlich kein Element ernsthaft dafür spricht, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat aus den vorgebrachten Gründen und in der geltend gemachten Form Verfolgung erlitten,

dass der Beschwerdeführer zwar einwendet, seine Gesuchsvorbringen müssten in einer Gesamtwürdigung als glaubhaft betrachtet werden,

dass er dabei geltend macht, es sei nämlich zu beachten, dass sich die Vorinstanz im Rahmen der Anhörung ausschliesslich auf Fragen beschränkt habe, die darauf abgezielt hätten, Widersprüche in seinen Schilderungen herzuleiten,

dass er zudem vorbringt, es dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Vorinstanz mit sämtlichen Mitteln versucht habe, die angebliche Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu untermauern, indem sie ihm auch nicht nachvollziehbare Details zum Vorhalt gemacht habe,

dass diese Rügen allerdings aufgrund der Aktenlage als in keinem Punkt berechtigt zu erkennen sind,

dass sich der Beschwerdeführer vielmehr aufgrund der Aktenlage entgegenhalten lassen muss, es sei ihm im Rahmen der Anhörung umfassend Raum geboten worden, sich zu allen Aspekten seines Gesuches zu äussern, indem ihm vom SEM auch mehrfach die Möglichkeit zur Vertiefung seiner nur rudimentären Vorbringen geboten worden sei,

dass er jedoch auch auf Nachfragen hin weder in der Lage gewesen ist, die von ihm vorgebrachten Sachverhaltselemente mit nachvollziehbaren Detailangaben zu unterlegen, noch in der Lage, die von ihm behauptete Sachverhaltsabfolge in einen schlüssigen zeitlichen Rahmen zu fügen,

dass schliesslich auch nicht ein Element seines Sachverhaltsvortrages von einer persönlich gefärbten Schilderung getragen ist, welche auf ein persönliches Erleben schliessen lässt,

dass vor diesem Hintergrund mit dem SEM darin einig zu gehen ist, dass die Vorbringen über angeblich erlebte Verfolgung - über die blosse Behauptung hinaus - nicht im Mindesten substanziiert sind,

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Kern darauf beschränkt, seine aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten bloss rudimentären Vorbringen nochmals zu bekräftigen,

dass damit allerdings nichts eingebracht wird, was geeignet wäre, die mangelnde Substanz seiner Gesuchsvorbringen zu erklären und die Widersprüche in seinen zeitlichen Angaben aufzulösen,

dass nach dem Gesagten vom Beschwerdeführer nichts ersichtlich gemacht ist, was für das Vorliegen einer ernsthaften und konkreten Verfolgungssituation sprechen könnte,

dass damit auch seine nochmalige Berufung auf seinen ethischen Hintergrund als Peul ins Leere geht, da alleine von daher - also ohne erkennbaren konkreten zusätzlichen individuellen Anknüpfungspunkt - nicht auf eine rechtserhebliche Gefährdungslage zu schliessen ist,

dass diesen Erwägungen gemäss das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,

dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),

dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 -4 AIG [SR 142.20]),

dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,

dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,

dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen im Wesentlichen gesunden Mann mit jahrelanger Berufserfahrung als (...) handelt, welcher in seiner Heimat nach wie vor über enge persönliche Anknüpfungspunkte verfügt,

dass vor diesem Hintergrund ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, seine Reintegration in der Heimat sei gesichert,

dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),

dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat,

dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit vorliegendem Urteil abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,

dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : D-5304/2022
Data : 28. novembre 2022
Pubblicato : 06. dicembre 2022
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Cittadinanza e diritto degli stranieri
Oggetto : Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2022


Registro di legislazione
CEDU: 3
LAsi: 2  3  5  6  7  8  44  105  106  108  109  111  111a
LStr: 83
LTAF: 31  33  37
LTF: 83
PA: 48  49  52  61  63  65
SR 0.142.30: 33
TS-TAF: 1  3
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
tribunale amministrativo federale • padre • autorità inferiore • sentenza di condanna • casale • fuga • quesito • mese • cancelliere • zio • giorno • guinea-bissau • ammissione provvisoria • spagna • incontro • decisione • stato d'origine • esperienza • legge sull'asilo • convenzione sullo statuto dei rifugiati
... Tutti
BVGE
2015/3 • 2014/26 • 2013/37 • 2011/24 • 2008/34
BVGer
D-5304/2022