Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-1542/2019
Urteil vom 28. Oktober 2019
Richter Keita Mutombo (Vorsitz),
Besetzung Richter Pascal Richard, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Eva Kälin.
Arbeitslosenkasse des Kantons X._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung,
Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Trägerhaftung; Verfügung vom 5. März 2019.
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Versicherter) arbeitete seit dem 28. Mai 1990 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Haustechniker bei der B._______ AG in Z._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin). Am 3. April 2017 beendete er dieses Arbeitsverhältnis fristlos. Mit Schreiben vom selben Tag hielt die Arbeitgeberin fest, dass der Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst werde. Es sei ihr unmöglich, die Verhältnisse des Versicherten zu verstehen und zu akzeptieren. Sie bedauere die Situation.
Mit Schreiben vom 10. April 2017 an den Verwaltungsratspräsidenten der Arbeitgeberin schilderte der Versicherte die Situation aus seiner Sicht und legte die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Er führte im Wesentlichen aus, dass er ein äusserst engagierter Mitarbeiter gewesen sei, der für seine Arbeitsleistung von allen sehr geschätzt worden sei. Mit der Übernahme der Geschäftsleitung seien der Umgangston und das Verhalten ihm gegenüber immer respektloser und herablassender geworden. Es sei nicht möglich gewesen, Ferien gemeinsam mit seiner Familie zu machen. Er sei extremem Druck ausgesetzt worden und man habe immer mehr von ihm verlangt. Das Arbeitsklima habe sich extrem verschlechtert und die Fluktuationsrate sei höher denn je. Da die meisten neuen Mitarbeiter nach kurzer Zeit wieder gegangen seien, sei alles an ihm hängen geblieben. Er habe sich als "Mitarbeiter 2. Klasse" gefühlt. Aus seiner Sicht sei das Verhalten des Arbeitgebers als "Mobbing" zu qualifizieren.
B.
Am 6. April 2017 beantragte der Versicherte Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin, Kasse), dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 4. April 2017 für die Dauer von 31 Tagen eingestellt werde.
Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, dass der Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen sei. Der Versicherte habe im Anschluss an das Arbeitsverhältnis keine andere Stelle zugesichert gehabt. Sinngemäss kam die Kasse zum Schluss, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle zuzumuten gewesen sei. Sie führte im Wesentlichen aus, der Versicherte habe angegeben, dass sich das Betriebsklima seit der Übernahme der Geschäftsleitung verschlechtert habe. Konkret habe er bemängelt, dass es ihm praktisch unmöglich gewesen sei, gemeinsame Ferien mit der Familie zu machen, weil ihm diese Zeit nicht zur Verfügung gestanden habe. Die Dokumente des Arbeitgebers widerlegten allerdings diese Theorie und die gewährten Ferienzeiten entsprächen dem internen Reglement (Hausordnung). Wenn nicht aussergewöhnliche Umstände vorlägen, dürfe einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden habe. Zur freiwilligen Stellenaufgabe könnten nur zwingende Gründe führen, z.B. medizinische oder gesundheitsgefährdende Gründe. Diese müssten durch ein Arztzeugnis oder ein Gutachten eindeutig belegt sein.
C.
In seinem Revisionsbericht vom 1. Februar 2019 beanstandete das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (nachfolgend: Vorinstanz) u.a. die Dauer der Einstellung im Dossier des Versicherten. Zur Begründung führte es insbesondere aus, die Kasse hätte den Versicherten aufgrund der Gesamtumstände mindestens im mittleren Bereich des schweren Verschuldens, d.h. mit 45 Einstelltagen, sanktionieren müssen.
Dagegen erhob die Kasse mit Stellungnahme vom 28. Februar 2019 Einwendungen und legte die Gründe für die Bemessung der Einstelldauer dar.
Schliesslich erliess die Vorinstanz mit Datum vom 5. März 2019 die Revisionsverfügung und verfügte gegenüber der Beschwerdeführerin u.a. eine Trägerhaftung im Umfang von Fr. 2'907.10.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Kasse habe den Versicherten richtigerweise im schweren Verschulden in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Dieser habe aber nicht nur durch seine unentschuldbare Kündigung der Arbeitslosenversicherung Schaden zugefügt, sondern mit der fristlosen Auflösung zusätzlichen Schaden im Umfang der dreimonatigen Kündigungsfrist verursacht. Wenn die Kasse beim vorliegenden Sachverhalt eine Einstellung nur im untersten Bereich des schweren Verschuldens verfüge, nehme sie ihre Aufgabenerfüllung mangelhaft vor.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. März 2019 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt unter Kostenfolge, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Trägerhaftung der Kasse in Höhe von Fr. 2'907.00 [recte: 2'907.10] sei aufzuheben.
Mit Verfügung vom 3. April 2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, ihre Beschwerde zu verbessern, da insbesondere deren Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte. Letztere reichte mit Eingabe vom 9. April 2019 eine Beschwerdeverbesserung ein.
Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Kasse sinngemäss aus, sie habe ihre Aufgaben nicht mangelhaft erfüllt. Im Wesentlichen legt sie dar, dass sie aufgrund des vorliegenden Sachverhalts von einem schweren Selbstverschulden ausgegangen sei, jedoch von dem ihr zustehenden Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und eine Einstellung für die Dauer von 31 Tagen verfügt habe. Eine 45-tägige Sanktion würde im vorliegenden Fall dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz widersprechen.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2019, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Grad des Verschuldens sei unbestritten, jedoch stelle sie die Dauer der Sanktion in Frage. Die von der Beschwerdeführerin genannten Gründe für die Festsetzung der Einstellungsdauer auf 31 Tage vermöchten eine Festsetzung beim Mindestwert im Bereich des schweren Verschuldens nicht zu rechtfertigen.
F.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 101 Besondere Beschwerdeinstanz - Gegen Entscheide und Beschwerdeentscheide des SECO sowie gegen Entscheide der Ausgleichsstelle kann in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG449 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
2 | Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann angefochtene Entscheide grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Mit Beschwerde können nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.2 Räumt das Gesetz bzw. die Verordnung der Behörde ein grosses Ermessen bei seiner Anwendung ein, übt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Zurückhaltung bei der Beurteilung. Geht es hingegen um die richtige Rechtsanwendung, namentlich die Auslegung des Gesetzes, handelt es sich nicht um einen Ermessensentscheid der Behörde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht frei prüft (BVGE 2015/33 E. 4.3).
3.
3.1 Gemäss Art. 82
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 82 - 1 Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.286 |
|
1 | Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.286 |
2 | Mehrere Träger einer Kasse haften solidarisch. |
3 | Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.287 |
4 | Die vom Träger geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben. |
5 | Der Ausgleichsfonds vergütet dem Träger der Kasse das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest und bestimmt, in welchem Umfang der Träger der Kasse pro Schadenfall belastet wird.288 |
6 | Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.289 |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 83 Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung - 1 Die Ausgleichsstelle: |
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1 | Die Ausgleichsstelle: |
a | verbucht die beim Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung eingegangenen Beiträge; |
b | führt die Rechnung des Ausgleichsfonds; |
c | prüft periodisch die Geschäftsführung der Kassen und der kantonalen Amtsstellen; die Prüfung der Kassen kann sie ganz oder teilweise den Kantonen oder Dritten übertragen; |
cbis | prüft die Erfüllung der den Kassen und den kantonalen Amtsstellen übertragenen Aufgaben; |
d | überprüft die Auszahlungen der Kassen oder überträgt die Revision ganz oder teilweise den Kantonen oder einer anderen Stelle; |
e | erteilt den Kassenträgern und den kantonalen Amtsstellen Weisungen; |
f | entscheidet über Ersatzansprüche des Bundes gegenüber dem Träger, dem Kanton, dem Arbeitgeber und der AHV-Ausgleichskasse (Art. 82, 85d, 88 und 89a); |
g | weist den Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung die nötigen Mittel aus dem Ausgleichsfonds zu; |
h | trifft Vorkehren zur Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge und setzt dazu bei andauernder und erheblicher Arbeitslosigkeit ausserordentliche Inspektoren ein; |
i | ... |
k | trifft die Entscheide nach Artikel 59c Absatz 3 und richtet die Beiträge nach den Artikeln 62 und 64b aus; |
l | überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen; |
m | entscheidet über die Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen; |
n | sorgt für die Koordination mit den übrigen Sozialversicherungen; |
nbis | sorgt zusammen mit den Kantonen für die Zusammenarbeit im Rahmen des EURES-Netzes (European Employment Services) nach Artikel 11 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999301 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen); |
o | ... |
p | koordiniert die Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen und kann solche konzeptionell vorbereiten; |
q | trifft Vorkehren zur Anwendung von Artikel 59a; |
r | entscheidet in Abweichung von Artikel 35 ATSG306 Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstellen; |
s | entscheidet Fälle nach Artikel 31 Absatz 1bis, die ihr von der kantonalen Amtsstelle unterbreitet werden. |
1bis | Die Ausgleichsstelle betreibt zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie für statistische Zwecke Informationssysteme für folgende Dienste: |
a | Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung; |
b | öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. a des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989308 [AVG]); |
c | Analyse von Arbeitsmarktdaten; |
d | Betrieb der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen für die in Artikel 96c Absatz 1quater genannten Personen; |
e | Betrieb der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. b AVG).309 |
2 | Die Ausgleichsstelle unterbreitet der Aufsichtskommission: |
a | die Betriebs- und Vermögensrechnung des Ausgleichsfonds sowie den Jahresbericht zur Stellungnahme zuhanden des Bundesrates; |
b | weitere periodische Rechnungsablagen; |
c | periodische Berichte über Geschäftsführungsprüfungen und Revisionen der Auszahlungen bei den Kassen sowie über die Entscheide der kantonalen Amtsstellen im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen; |
d | Gesuche um Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung (Art. 73); |
e | die Rechenschaftsberichte nach Artikel 59c Absatz 3; |
f | Budget und Rechnung des Informatikzentrums. |
3 | Das SECO führt die Ausgleichsstelle. |
3.2 Bei der Trägerhaftung im Sinn von Art. 82
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 82 - 1 Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.286 |
|
1 | Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.286 |
2 | Mehrere Träger einer Kasse haften solidarisch. |
3 | Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.287 |
4 | Die vom Träger geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben. |
5 | Der Ausgleichsfonds vergütet dem Träger der Kasse das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest und bestimmt, in welchem Umfang der Träger der Kasse pro Schadenfall belastet wird.288 |
6 | Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.289 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt (sinngemäss) eine falsche Anwendung von Art. 82
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 82 - 1 Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.286 |
|
1 | Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.286 |
2 | Mehrere Träger einer Kasse haften solidarisch. |
3 | Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.287 |
4 | Die vom Träger geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben. |
5 | Der Ausgleichsfonds vergütet dem Träger der Kasse das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest und bestimmt, in welchem Umfang der Träger der Kasse pro Schadenfall belastet wird.288 |
6 | Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.289 |
Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei der Versicherte 54 Jahre alt und während 27 Jahren bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Es sei somit davon auszugehen, dass er sich diesem gegenüber als wertvoller Mitarbeiter bewährt habe.
Der Brief des Versicherten an den Verwaltungsratspräsidenten der Arbeitgeberin vom 10. April 2017 weise sein Engagement nach: "Ich stand seit dem Jahre 1990 im Dienste des Hotels B._______ als Techniker und Allrounder und war stets ein äusserst zuverlässiger, pflichtbewusster, loyaler und engagierter Mitarbeiter. Ich arbeitete mit viel Herzblut und war auch früher für meine Arbeitsleistung sehr geschätzt. Ich stand dem Hotel B._______ immer auch nach Beendigung meiner Arbeitszeit, häufig auch an meinen freien Tagen und selbst während meinen Ferien für dringende Einsätze und Reparaturen stets zur Verfügung - und das alles ohne Pikettdienstvereinbarung und ohne zusätzliche Entlohnung. Ich war immer ein Springer für alles und das Team konnte sich stets auf mich verlassen. Das hatte ich auch sehr gerne gemacht, solange ich mich persönlich und in meiner Funktion als Mitarbeiter geschätzt und respektiert fühlte. Man gab mir zu verstehen, dass ich ein wichtiger Teil des Teams bin und von den Mitarbeitern und Vorgesetzten für meine Leistungen geschätzt wurde."
Seit der Übernahme der Geschäftsleitung habe sich die Lage drastisch geändert. Wie es der Versicherte in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2017 beschreibe "...war die Arbeit im Hotel B._______ unerträglich geworden". Er habe sich "... ein Mitarbeiter der 2. Klasse" gefühlt und das Verhalten ihm gegenüber als respektlos, diskriminierend und herablassend bezeichnet. Aus seiner Sicht sei dies Mobbing und eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte gewesen.
Der Versicherte habe aus dem Schreiben des Arbeitgebers vom 3. April 2017 erfahren müssen, dass das Verlassen des Arbeitsplatzes aus dessen Sicht einer fristlosen Kündigung gleichgestellt sei, was natürlich aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei.
Unter Einbezug all dieser Umstände habe die Beschwerdeführerin den von der Rechtsprechung geforderten strengen Massstab angewandt, die Fortführung des Arbeitsverhältnisses als zumutbar betrachtet und folglich die Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet eingestuft. Sie sei von einem schweren Selbstverschulden ausgegangen, habe aber von dem ihr zustehenden Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und eine Einstellung für die Dauer von 31 Tagen verfügt. Als verschuldensmindernde Umstände habe die Kasse insbesondere das Alter und die belastenden Umstände am Arbeitsplatz angesehen. Eine 45-tägige Sanktion sei im vorliegenden Fall nicht verhältnismässig, da kein wiederholtes Fehlverhalten oder Straftat seitens des Versicherten vorliege. Die Einstellung bezwecke eine angemessene Mitbeteiligung am Schaden. Der Versicherte habe sich im konkreten Fall am Schaden, den er der Arbeitslosenversicherung zugefügt habe, mit Fr. 6'437.15 beteiligen müssen.
4.2 Demgegenüber macht die Vorinstanz geltend, die Beschwerdeführerin habe durch die Festsetzung der Einstelldauer auf das Minimum bei schwerem Verschulden (31 Tage), ohne den Nachweis relevanter mildernder Umstände, ihr Ermessen überschritten und der Arbeitslosenversicherung einen Schaden verursacht. Das Verschulden könne nicht als leicht bezeichnet werden, da der Entscheid gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichts und die AVIG-Praxis ALE verstosse. Der daraus resultierende Schaden sei gemäss Art. 82 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 82 - 1 Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.286 |
|
1 | Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.286 |
2 | Mehrere Träger einer Kasse haften solidarisch. |
3 | Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.287 |
4 | Die vom Träger geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben. |
5 | Der Ausgleichsfonds vergütet dem Träger der Kasse das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest und bestimmt, in welchem Umfang der Träger der Kasse pro Schadenfall belastet wird.288 |
6 | Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.289 |
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe für die Sanktionsmilderung - die belastenden Umstände am Arbeitsplatz und das Alter des Versicherten - seien nicht zu berücksichtigen. Das vom Versicherten ins Feld geführte respektlose, diskriminierende und herablassende Verhalten des Arbeitsgebers sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und das Betriebsklima seien in keiner Weise belegt (z.B. durch Schreiben an den Arbeitgeber, Aussagen der Arbeitskollegen etc.). Auch Mobbing und Verletzungen der Persönlichkeitsrechte könnten nicht belegt werden. Zudem widerlegten die Dokumente der Arbeitgeberin (internes Reglement / Hausordnung) und die gewährten Ferienzeiten die Aussage, dass es ihm praktisch unmöglich gewesen sei, gemeinsam Ferien mit seiner Familie zu machen. Offensichtlich habe der Versicherte nicht akzeptieren können, dass die Arbeitgeberin ihm im Sommer nicht drei Ferienwochen am Stück habe genehmigen wollen, worauf er aber keinen Anspruch habe. Sicherlich könne es für einen langjährigen Mitarbeiter eine Herausforderung darstellen, wenn er sich mit veränderten Ansprüchen einer neuen Geschäftsleitung konfrontiert sehe. Diese Unzufriedenheit rechtfertige aber keine fristlose Kündigung. Das Alter stelle zudem keinen mildernden Faktor für das Verschulden dar.
5.
5.1 Die Parteien stimmen darin überein, dass der Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu sanktionieren und sein Verschulden als schwer einzustufen ist. Strittig und zu prüfen ist indessen, ob die Beschwerdeführerin ihre Aufgaben mangelhaft erfüllt hat, indem sie eine Einstelldauer von 31 statt 45 Tagen verfügte.
5.1.1 Eine mangelhafte Aufgabenerfüllung liegt dann vor, wenn die Kasse die rechtlich gebotenen Handlungen zur gesetzeskonformen Erfüllung ihrer Aufgaben nicht vollständig, nicht sorgfältig, nicht zweckentsprechend, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht ausführt (Urteile B-6081/2016 E. 3.2,B-5058/2014 E. 2.2, je m.w.H.).
5.1.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 30 - 1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: |
|
1 | Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: |
a | durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; |
b | zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; |
c | sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; |
d | die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; |
e | unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; |
f | Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder |
g | während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. |
2 | Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.139 |
3 | Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.140 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.141 |
3bis | Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.142 |
4 | Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 44 - (Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG)150 |
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1 | Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte: |
a | durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat; |
b | das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte; |
c | ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte; |
d | eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird. |
2 | ...151 |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 16 Zumutbare Arbeit - 1 Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. |
|
1 | Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. |
2 | Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die: |
a | den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht; |
b | nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt; |
c | dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist; |
d | die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht; |
e | in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird; |
f | einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann; |
g | eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert; |
h | in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder |
i | dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt. |
3 | Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste. |
3bis | Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr.69 |
5.1.3 Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 30 - 1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: |
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1 | Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: |
a | durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; |
b | zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; |
c | sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; |
d | die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; |
e | unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; |
f | Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder |
g | während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. |
2 | Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.139 |
3 | Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage.140 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.141 |
3bis | Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.142 |
4 | Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung. |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 45 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG) |
|
1 | Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach: |
a | der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist; |
b | der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird. |
2 | Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt. |
3 | Die Einstellung dauert: |
a | 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; |
b | 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; |
c | 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. |
4 | Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: |
a | eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder |
b | eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. |
5 | Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 45 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG) |
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1 | Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach: |
a | der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist; |
b | der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird. |
2 | Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt. |
3 | Die Einstellung dauert: |
a | 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; |
b | 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; |
c | 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. |
4 | Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: |
a | eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder |
b | eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. |
5 | Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. |
5.1.4 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll die Versicherten davon abhalten, die Arbeitslosenversicherung missbräuchlich in Anspruch zu nehmen (BGE 133 V 89 E. 6.1.1, 112 V 330 E. 3c). Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist mithin die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b m.w.H.). Die Dauer der Einstellung bemisst sich dennoch grundsätzlich einzig nach dem Verschulden der versicherten Person und nicht nach der Höhe des der Versicherung verursachten Schadens (Markus Hugentobler, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, Rz. 29.143; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, Art. 30 N 94) bzw. der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154 E. 3; Urteil des BGer 8C_556/2016 vom 23. November 2016 E. 4.3 m.w.H.). Die verfügende Stelle hat die Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (Urteil des BGer 8C_690/2018, 8C_738/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5.4 m.w.H.; Nussbaumer, a.a.O, Rz. 862). Verschuldensmindernde Umstände können z.B. das Alter, ein angeschlagener Gesundheitszustand, familiäre Probleme, belastende Umstände am Arbeitsplatz (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 167; vgl. auch Rubin, a.a.O., Art. 30 N 101) oder das bisher zu keinen Beanstandungen Anlass gebende Verhalten der versicherten Person (Urteil des BGer 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.5.2) sein.
5.1.5 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist als sachgemässer Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurteilung im Bereich des schweren Verschuldens ein Mittelwert in der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala zu wählen, d.h. eine durchschnittliche Dauer von ca. 45 Einstellungstagen. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls ermöglicht diese Vorgehensweise einerseits eine Verschärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktion, wenn das Verschulden des Versicherten besonders schwer wiegt, z.B. im Wiederholungsfall bei bereits erfolgter strafrechtlicher Verurteilung. Anderseits erlauben Milderungsgründe, den Durchschnittswert angemessen zu reduzieren (BGE 123 V 150 E. 3c; Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2013, S. 185; vgl. auch AVIG-Praxis ALE [vom Oktober 2011]/D77 [eingefügt im Januar 2017]). Hierbei ist der Bereich von 31 bis 60 Tagen auszuschöpfen, ohne das Ermessen zu unterschreiten. Sachgerechte Ermessensbetätigung erfordert, den gesamten Ermessensspielraum nach oben und unten in einer dem jeweiligen Verschulden entsprechenden Weise zu nutzen (BGE 123 V 150 E. 3c).
5.1.6 Die Festlegung der Einstelldauer ist eine typische Ermessensfrage (Urteile des BGer 8C_522/2018 vom 25. Juni 2019 E. 2, 8C_856/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4, je m.w.H.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 184). Die Vor-instanz hat im Rahmen der Prüfung der Rechtmässigkeit der von den Arbeitslosenkassen geleisteten Auszahlungen den der Kasse zustehenden Ermessensspielraum zu respektieren. Sie darf ihr Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Kasse setzen (Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements [nachfolgend: REKO EVD] vom 21. Mai 2003, in: Zeitschrift für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 2004, S. 61). Nach ständiger Rechtsprechung haben sich auch die Rechtsmittelinstanzen dieselbe Zurückhaltung aufzuerlegen. Sie müssen sich auf Gegebenheiten abstützen können, die ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteile des BGer 8C_302/2019 vom 22. August 2019 E. 3.3.2, 8C_528/2018 vom 18. Januar 2019 E. 4.3, je m.w.H.; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110). Bei Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Trägerhaftung prüfte die REKO EVD als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts, soweit ein Ermessensspielraum der Kasse vorlag, lediglich, ob die Kasse bei der Festlegung der Einstelldauer ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. unter Wahrung der rechtsstaatlichen Grund-sätze, insbesondere nicht willkürlich und rechtsungleich, ausgeübt hat (Entscheid REKO EVD vom 21. Mai 2003 E. 3.6). Auch das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich praxisgemäss Zurückhaltung, wenn das Gesetz bzw. die Verordnung der Behörde - wie hier - ein grosses Ermessen bei der Anwendung einräumt (vgl. vorstehende E.2.2).
5.1.7 Vorliegend kam die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 Bst. b
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 44 - (Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG)150 |
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1 | Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte: |
a | durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat; |
b | das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte; |
c | ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte; |
d | eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird. |
2 | ...151 |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 45 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG) |
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1 | Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach: |
a | der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist; |
b | der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird. |
2 | Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt. |
3 | Die Einstellung dauert: |
a | 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; |
b | 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; |
c | 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. |
4 | Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: |
a | eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder |
b | eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. |
5 | Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 45 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG) |
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1 | Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach: |
a | der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist; |
b | der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird. |
2 | Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt. |
3 | Die Einstellung dauert: |
a | 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; |
b | 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; |
c | 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. |
4 | Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: |
a | eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder |
b | eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. |
5 | Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. |
5.1.8 Die Kasse erachtete eine Einstellungsdauer von 31 Tagen als eine dem Verschulden des Versicherten angemessene Sanktion, was dem Mindestwert der Skala im Bereich des schweren Verschuldens entspricht. Die Kasse hat aber nicht einfach pauschal die Mindestdauer verfügt, sondern ist aufgrund der konkreten Gegebenheiten zum Schluss gekommen, dass der Mittelwert von 45 Tagen nicht angemessen, sondern zu reduzieren ist. Insbesondere berücksichtigte die Kasse als verschuldensmindernd, dass der Versicherte 54 Jahre alt und während 27 Jahren für die Arbeitgeberin tätig war, wobei er sich als wertvoller und engagierter Mitarbeiter bewährt haben müsse, sowie die aus Sicht des Versicherten belastenden Umstände am Arbeitsplatz nach dem Wechsel der Geschäftsleitung (vgl. E. 4.1). Dieses Vorgehen entspricht - entgegen der Auffassung der Vor-instanz - den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der AVIG-Praxis ALE/D77 (vgl. E. 5.1.5 hiervor).
5.1.9 Die von der Kasse verfügte Einstellungsdauer ist nachvollziehbar und liegt in dem ihr von Art. 45 Abs. 3 Bst. c
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 45 Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG) |
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1 | Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach: |
a | der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist; |
b | der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird. |
2 | Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt. |
3 | Die Einstellung dauert: |
a | 1-15 Tage bei leichtem Verschulden; |
b | 16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; |
c | 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. |
4 | Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund: |
a | eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder |
b | eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. |
5 | Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. |
5.1.10 Zwar wäre beim vorliegenden Sachverhalt grundsätzlich auch eine andere Gewichtung der verschuldensmindernden bzw. -erhöhenden Faktoren mit entsprechend anderer Einstelldauer innerhalb der Skala von 31 bis 60 Tagen denkbar. Dennoch darf die Vorinstanz ihr Ermessen nur beim Vorliegen triftiger Gründe an die Stelle desjenigen der Kasse setzen (vgl. E. 5.1.6). Die von der Vorinstanz genannten Gründe sind nicht triftig genug, um ihre Ermessensausübung - namentlich eine Einstelldauer von 45 anstelle von 31 Tagen - als naheliegender erscheinen zu lassen:
5.1.11 Die Vorinstanz argumentiert in der angefochtenen Verfügung, dass der Versicherte der Arbeitslosenversicherung wegen der Fristlosigkeit der Kündigung zusätzlich einen Schaden im Umfang der Kündigungsfrist verursacht habe (vgl. Sachverhalt, Bst. C). Hierbei verkennt sie, dass sich die Dauer der Einstellung nach Rechtsprechung und Lehre nicht nach der Höhe des verursachten Schadens bzw. der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit bemisst (vgl. E. 5.1.4 hiervor). Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass die Kasse bei der Bemessung der Einstellungsdauer dem Aspekt der Fristlosigkeit der Kündigung weniger Gewicht beimass, als dies die Vorinstanz getan hätte. Ebenfalls durfte die Kasse entgegen der Auffassung der Vorinstanz das Alter des Versicherten - und damit die Tatsache, dass sich dieser während 27 Jahren als wertvoller Mitarbeiter gegenüber der Arbeitgeberin etabliert hat, was insbesondere auch durch das Schreiben der Arbeitgeberin vom 3. April 2017 belegt wird - als verschuldensmindernden Umstand berücksichtigen. Denn das Verhalten des Versicherten hatte bis anhin offenbar zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben (vgl. auch E. 5.1.4 in fine).
5.1.12 Weiter bemängelt die Vorinstanz, dass die Kasse gestützt auf die Darstellung des Versicherten davon ausging, dass belastende Umstände zu seiner fristlosen Kündigung geführt hätten, obwohl diese nicht weiter belegt seien. Dies ist im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Trägerhaftungsanspruchs ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die Versicherungsträger haben dabei alle Beweismittel objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N 46 f.). Aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere des Schreibens des Versicherten vom 10. April 2017, scheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte das Arbeitsklima nach der Übernahme der Geschäftsleitung als belastend empfand und dies der Grund für seine Kündigung war. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschwerdeführerin von der Zumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen, da Belege für Mobbing oder gesundheitliche Gründe fehlten. Sie hat die aus Sicht des Versicherten belastenden Umstände in korrekter Weise erst bei der Festlegung der Einstelldauer berücksichtigt (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Zudem hat sie entgegen den Ausführungen der Vorinstanz den vom Versicherten behaupteten Umstand, wonach es ihm nicht möglich war, gemeinsam mit seiner Familie Ferien zu nehmen, in ihrer Verfügung vom 29. Mai 2017 als aktenwidrig berücksichtigt (vgl. Sachverhalt, Bst. B). Die Darstellung der Vorinstanz, wonach der Versicherte das Arbeitsverhältnis beendete, weil er nicht akzeptieren konnte, dass die Arbeitgeberin ihm nicht drei Ferienwochen am Stück genehmigt hatte, ist spekulativ.
5.2 Aus dem Gesagten folgt, dass der Kasse keine mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben vorgeworfen werden kann, wenn sie bei den vorliegenden Umständen eine Einstelldauer von 31 anstelle von 45 Tagen verfügte. Entsprechend hat die Kasse dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung auch keinen Schaden verursacht. In Ermangelung der Voraussetzungen von Art. 82 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 82 - 1 Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.286 |
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1 | Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.286 |
2 | Mehrere Träger einer Kasse haften solidarisch. |
3 | Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.287 |
4 | Die vom Träger geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben. |
5 | Der Ausgleichsfonds vergütet dem Träger der Kasse das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest und bestimmt, in welchem Umfang der Träger der Kasse pro Schadenfall belastet wird.288 |
6 | Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.289 |
6.
Die Beschwerdeführerin gilt entsprechend dem Verfahrensausgang als obsiegende Partei, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die mit Revisionsverfügung der Vorinstanz vom 5. März 2019 verfügte Trägerhaftung in Höhe von Fr. 2'907.10 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...];
Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Eva Kälin
Rechtsmittelbelehrung:
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
a | auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; |
b | auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand: 31. Oktober 2019