Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6021/2018

Urteil vom 28. Oktober 2019

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),

Richter Jürg Steiger,
Besetzung
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Sport BASPO,

Jugend- und Erwachsenensport,

Hauptstrasse 247-253, 2532 Magglingen/Macolin,

Vorinstanz.

Gegenstand Entzug der J+S Anerkennung.

Sachverhalt:

A.
A._______ ist gemäss Eintrag in der Nationalen Datenbank für Sport (SPORTdb) als J+S-Coach des Fussballclubs Y_______ anerkannt. Seine Anerkennung ist bis zum 31. Dezember 2020 gültig.

B.
Das Bundesamt für Sport (BASPO) wurde am 10. Juli 2018 vom Kanton Z._______ über Unstimmigkeiten bei den Angaben der Anwesenheitskontrolle in den J+S-Angeboten Nrn. (...), (...), und (...) des Fussballclubs Y._______ informiert. Diese sind Grundlage für die Berechnung der J+S Beiträge.

C.
Das BASPO forderte daraufhin A._______ am 16. Juli 2018 per E-Mail auf, zu den folgenden Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen: Überschneidungen der Präsenz von J+S Leiterpersonen innerhalb der Organisation, J+S Aktivitäten mit einer fraglichen 100 %-igen Anwesenheit der J+S Teilnehmenden und der eingesetzten J+S Leiterpersonen bei den Kursen "Junioren D", "Junioren E" und "Junioren F".

D.
Am 17. Juli 2018 sandte das BASPO eine Excel-Datei der Anwesenheiten an A._______ auf dessen Anfrage hin. Dieser antwortete darauf mit E-Mail vom 17. Juli 2018 und erklärte, dass die 100 %-ige Anwesenheit der Junioren zu korrigieren sei. Er legte eine Excel-Tabelle mit Angabe der effektiven Anwesenheit der Trainer bei. Die Daten seien sicherlich von Drittpersonen geändert worden. Mit E-Mail vom 20. Juli 2018 nahm auch der Vize-Präsident des Fussballclubs Y._______ zu den Unstimmigkeiten Stellung und entschuldigte sich beim BASPO. Er bestätigte die Fehler und versuchte, Erklärungen abzugeben. Nach dem Austausch mehrerer E-Mails erhielt das BASPO am 31. August 2018 eine Liste der anwesenden Leiterpersonen, nach der keiner der in der SPORTdb angekündigten J+S-Leiter tatsächlich vor Ort bei den Trainings anwesend gewesen war.

E.
Daraufhin erliess das BASPO am 24. September 2018 eine Verfügung, worin sie A._______ gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Bst. c
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 21
1    Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn:34
a  das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst;
b  die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder
c  die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist;
d  das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat;
e  das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 201737 gesperrt ist;
f  das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 199739 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder
g  das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist.
2    Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden.
3    In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen.
der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV, SR 415.01) die Anerkennung als J+S-Coach für die Dauer von zwei Jahren entzog und ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 150.- auferlegte. Zur Begründung führte das BASPO aus, die administrativen Aufgaben eines Organisators (d.h. eines Vereins), insbesondere die Anmeldung von Angeboten, die Erfassung der Aktivitäten und die Einreichung der Abrechnung hätten durch einen J+S-Coach zu erfolgen. Jeder Organisator, der bei J+S teilnehmen wolle, habe eine Person als J+S-Coach zu bezeichnen. Der J+S-Coach vertrete diesen - vorliegend den Fussballclub Y._______ - gegenüber kantonalen Amtsstellen für J+S sowie gegenüber dem BASPO. Er sei der administrative Leiter der J+S-Angebote seiner Organisation und für die vorschriftsgemässe Durchführung der Angebote verantwortlich (Art. 17
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 17 J+S-Coaches - J+S-Coaches vertreten ihren Organisator gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und gegenüber dem BASPO. Sie sind die administrativen Leiterinnen und Leiter der J+S-Angebote ihrer Organisation.
SpoFöV i.V.m. Art. 34 der Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte vom 25. Mai 2012 [VSpoFöP, SR 415.011]).

In seiner Funktion als J+S-Coach sei A._______ verpflichtet, die in der SpoFöV genannten Ziele und Inhalte umzusetzen und die geltenden Bestimmungen einzuhalten. Darüber hinaus müssten der J+S-Coach und die Vorinstanz oder das kantonale J+S Amt gut miteinander zusammenarbeiten können, was im vorliegenden Fall unmöglich geworden sei. Das Vertrauensverhältnis im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Bst. c
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 21
1    Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn:34
a  das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst;
b  die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder
c  die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist;
d  das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat;
e  das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 201737 gesperrt ist;
f  das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 199739 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder
g  das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist.
2    Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden.
3    In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen.
SpoFöV sei nicht mehr gegeben. Vor diesem Hintergrund sei für das BASPO nicht mehr in genügender Weise gewährleistet, dass die Tätigkeit von A._______ als J+S-Coach den Grundsätzen von J+S und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würden. Ein Entzug seiner J+S-Anerkennung für zwei Jahre sei daher gerechtfertigt.

F.
Gegen diese Verfügung des BASPO (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Oktober 2018 ohne ausdrückliches Rechtsbegehren Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und macht zur Begründung einzig geltend, dass nicht er die unkorrekten Daten an das Sportamt geleitet habe.

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2018 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beschwerde enthalte weder konkrete Begehren noch eine nähere Begründung. Es sei nicht klar, worin der Beschwerdegegenstand bestehe bzw. was der Beschwerdeführer an der angefochtenen Verfügung beanstande. Auch wenn an Laien keine strengen Anforderungen gestellt würden, genüge die Beschwerde den formellen und inhaltlichen Anforderungen nicht, weshalb auf sie in Anwendung von Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht einzutreten sei.

Sollte auf die Beschwerde dennoch eingetreten werden, fügt die Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer in der SPORTdb als J+S-Coach des Fussballclubs Y._______ eingetragen gewesen sei und damit für die nicht korrekten Angaben in den J+S-Angeboten Nrn. (...), (...) und (...) des Fussballclubs Y._______ verantwortlich sei. Aus den Protokollen der SPORTdb gehe hervor, dass er diese Angebote administriert und abgeschlossen habe. Nachdem dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben worden sei, verschiedene Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den J+S-Angeboten zu bereinigen und diese danach wiederum nicht der Realität entsprochen hätten, seien für die J+S-Angebote keine Beiträge ausbezahlt worden. Die entsprechenden Verfügungen der Vorinstanz seien in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe sich zunächst geweigert, der Vorinstanz die geforderten Auskünfte zu erteilen und sei erst nach mehrmaliger Aufforderung zu minimaler Kooperation bereit gewesen. Auch die von ihm nachträglich korrigierten Unterlagen hätten einer Überprüfung nicht Stand gehalten. Er habe somit massiv gegen die Vorschriften von J+S verstossen und sich nicht als vertrauenswürdig erwiesen, weshalb ihm die Kaderanerkennung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Bst. a
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 21
1    Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn:34
a  das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst;
b  die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder
c  die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist;
d  das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat;
e  das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 201737 gesperrt ist;
f  das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 199739 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder
g  das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist.
2    Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden.
3    In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen.
und c SpoFöV entzogen worden sei.

H.
Der Beschwerdeführer erläutert in seinen Schlussbemerkungen vom 11. Januar 2019, dass er zusammen mit dem Vizepräsidenten Fussballclubs Y._______ die Präsenzen von Junioren und Leitern gemeinsam in die Listen eingetragen habe. Er habe dem Vizepräsidenten das laufende Angebot präsentiert und dieser habe nach kurzer Durchsicht beschlossen, nichts Weiteres einzutragen und habe die Listen ohne sein Einverständnis eingereicht. Das unvollständige Angebot habe somit nicht er eingereicht.

I.
In ihrer Stellungnahme vom 11. März 2019 zu den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Zudem präzisiert sie, dass für das Ausfüllen der Anwesenheitskontrollen (AKW) zwar primär die J+S-Leiterpersonen verantwortlich seien (Art. 31 Abs. 1 Bst. c
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
VSpoFöP Art. 31 Pflichten - 1 J+S-Leiterinnen und -Leiter sind für die korrekte Durchführung der von ihnen geleiteten J+S-Kurse und J+S-Lager verantwortlich. Zu ihren Pflichten zählen insbesondere:
a  die Durchführung der J+S-Kurse und J+S-Lager gemäss den spezifischen Anforderungen;
b  die Wahrung der Sicherheit der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen;
c  die Führung der für eine korrekte Abrechnung erforderlichen Dokumentation;
d  der sachgerechte Umgang mit dem J+S-Leihmaterial und dessen Reinigung vor der Rückgabe.
VSpoFöP). Der J+S-Coach müsse jedoch die J+S-Leiterinnen und -Leiter bei der Durchführung der J+S-Kurse und -Lager in administrativer und organisatorischer Hinsicht beraten, unterstützen und beaufsichtigen (Art. 34 Abs. 1 Bst. d
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
VSpoFöP Art. 34 Pflichten - J+S-Coaches sind verantwortlich für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+S-Angebote ihres Organisators. Sie haben insbesondere folgende Pflichten:
a  Sie koordinieren die J+S-Angebote ihrer Organisation.
b  Sie melden die J+S-Angebote bei der zuständigen Amtsstelle an und rechnen sie ab (Art. 58 und 60).
c  Sie melden die Angehörigen ihrer Organisation zu den Aus- und Weiterbildungen der J+S-Kaderbildung an.
d  Sie beraten, unterstützen und beaufsichtigen die J+S-Leiterinnen und -Leiter bei der Durchführung der J+S-Kurse und -Lager in administrativer und organisatorischer Hinsicht.
e  Sie geben den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kurs- oder Lagerunterlagen.
f  Sie sind für die Aufbewahrung der J+S-Dokumentationen, die zur Überprüfung der Abrechnung notwendig sind, während mindestens fünf Jahren verantwortlich und reichen diese auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO ein.
VSpoFöP). Zu den Pflichten des J+S-Coaches gehöre es somit, zusammen mit den J+S-Leiterpersonen für die korrekte Durchführung des Angebots zu sorgen und sicherzustellen, dass die Angebotsdaten die Realität abbilden. Beim Abschluss des Angebots sei der J+S-Coach insbesondere verpflichtet, die angegebenen Informationen zu überprüfen und zu bestätigen. Diesen Pflichten sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

J.
Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 15. März 2019, dass er die Aufgabe als J+S-Coach nicht richtig wahrgenommen habe.

K.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist.

Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; eine Ausnahme im erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihm die Anerkennung als J+S-Coach für die Dauer von zwei Jahren entzogen wird, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG)

1.3 Die Vorinstanz beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da sie weder konkrete Begehren noch eine nähere Begründung enthalte. Es sei nicht klar, was der Beschwerdeführer an der angefochtenen Verfügung beanstande bzw. worin der Beschwerdegegenstand bestehe. Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu nicht.

1.3.1 Nach Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG hat die Beschwerde u.a. ein Rechtsbegehren zu enthalten. Die Anforderungen an die Formulierung eines Rechtsbegehrens sind im Allgemeinen nicht sehr hoch. Es genügt, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Beschwerdeinstanz muss erkennen können, in welche Richtung die angefochtene Verfügung zu überprüfen ist. Speziell bei Laienbeschwerden dürfen in sprachlichen und formeller Hinsicht keine strengen Anforderungen gestellt werden. Ein sinngemässer Antrag, der sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt, ist genügend (vgl. BGE 102 Ib 365 E. 6; Urteile des BVGer A-2705/2018 vom 30. Januar 2019 E. 1.3, A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 1.3.2 und A-5459/2015 vom 27. Dezember 2016 E. 1.3; Seethaler/Portmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 52 Rz. 45 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.211).

1.3.2 Die vorliegende Beschwerde enthält keinen formellen Antrag. Aus der Begründung geht jedoch unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem Entzug seiner Anerkennung als J+S-Coach nicht einverstanden ist und damit sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt. Auch wenn seine Begründung äussert kurz ausfällt, ist ersichtlich, wieso er Beschwerde erhebt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2018 in formeller Hinsicht als genügend.

1.4 Zusammenfassend ist daher auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

3.

3.1 Das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 (SpoFöG, SR 415.0) strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts unter anderem die Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen sowie Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zur Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports an (Art. 1 Abs. 1 Bst. a
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 1 - Der Bund unterstützt Sport- und Bewegungsförderungsprogramme und -projekte, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht und die Unterstützung solcher Programme und Projekte von anderer Seite ausbleibt oder ungenügend ist. Eine Organisation wird nur unterstützt, wenn sie selbst zur Finanzierung eines Programms oder Projekts beiträgt.
und c).

3.2 Die SpoFöV konkretisiert die Vorgaben des Sportförderungsgesetzes zu den J+S-Angeboten (Art. 3 ff.). Der 5. Abschnitt (Art. 13 - 21) regelt das J+S-Kader, welchem auch der J+S-Coach angehört (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. b). Gemäss Art. 17 vertreten J+S-Coaches ihren Organisator gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und gegenüber der Vorinstanz. Sie sind die administrativen Leiterinnen und Leiter der J+S-Angebote ihrer Organisation. Die Vorinstanz kann gemäss Art. 21 Abs. 1 die Anerkennung von Kadermitgliedern sistieren oder entziehen, wenn das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst (Bst. a), die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt (Bst. b) oder die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und der Vorinstanz oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist (Bst. c).

3.3 Schliesslich regelt die VSpoFöP weitere Einzelheiten. Der 7. Abschnitt (Art. 32 - 34) widmet sich den J+S-Coaches. Insbesondere regelt er die Aus- und Weiterbildung, die Zulassung dazu sowie ihre Pflichten. Die J+S-Coaches sind verantwortlich für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+S-Angebote ihres Organisators (Art. 34
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
VSpoFöP Art. 34 Pflichten - J+S-Coaches sind verantwortlich für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+S-Angebote ihres Organisators. Sie haben insbesondere folgende Pflichten:
a  Sie koordinieren die J+S-Angebote ihrer Organisation.
b  Sie melden die J+S-Angebote bei der zuständigen Amtsstelle an und rechnen sie ab (Art. 58 und 60).
c  Sie melden die Angehörigen ihrer Organisation zu den Aus- und Weiterbildungen der J+S-Kaderbildung an.
d  Sie beraten, unterstützen und beaufsichtigen die J+S-Leiterinnen und -Leiter bei der Durchführung der J+S-Kurse und -Lager in administrativer und organisatorischer Hinsicht.
e  Sie geben den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kurs- oder Lagerunterlagen.
f  Sie sind für die Aufbewahrung der J+S-Dokumentationen, die zur Überprüfung der Abrechnung notwendig sind, während mindestens fünf Jahren verantwortlich und reichen diese auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO ein.
VSpoFöP). Sie koordinieren die J+S-Angebote ihrer Organisation (Bst. a), melden die J+S-Angebote bei der zuständigen Amtsstelle an und rechnen sie ab (Bst. b), melden die Angehörigen ihrer Organisation zu den Aus- und Weiterbildungen der J+S-Kaderbildung an (Bst. c), beraten, unterstützen und beaufsichtigen die J+S-Leiter bei der Durchführung der J+S-Kurse und -Lager in administrativer und organisatorischer Hinsicht (Bst. d), sie geben den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihrer Tätigkeit sowie in ihre Kurs- und Lagerunterlagen (Bst. e) und sie sind für die Aufbewahrung der J+S-Dokumentationen, die zur Überprüfung der Abrechnung notwendig sind, während mindestens fünf Jahren verantwortlich und reichen diese auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder der Vorinstanz ein (Bst. f).

3.4 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Anerkennung als J+S-Coach für die Dauer von zwei Jahren entzogen, weil seine Tätigkeit als J+S-Coach nicht mehr den Grundsätzen von J+S und den gesetzlichen Vorgaben entspreche.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Entzug gegeben sind (E. 4) und ob die Massnahme verhältnismässig ist (E. 5).

4.

4.1 Unbestritten ist, dass bei den J+S-Angeboten Nrn. (...), (...) und (...) falsche Angaben in der SPORTdb gemacht wurden. So gab es Überschneidungen von zwei J+S-Leiterpersonen, die mehrmals gleichzeitig in verschiedenen Kursen des Fussballclubs Y._______ aufgeführt wurden. Zudem wurden aus den J+S-Aktivitäten eine Anwesenheit von 100 % der J+S-Teilnehmenden in der Anwesenheitskontrolle (AKW) dokumentiert. Eine derart hohe Kurspräsenz sei gemäss Vorinstanz praktisch unmöglich, im Wissen darum, dass J+S-Teilnehmende aufgrund von Krankheit, Schullager etc. abwesend sein können. Diese Anwesenheit von 100 % wurde schliesslich vom Beschwerdeführer selbst als nicht korrekt bestätigt. Auch der Vizepräsident des Fussballclubs Y._______ räumte im E-Mail vom 20. Juli 2018 an die Vorinstanz verschiedene Fehler bezüglich der hinterlegten J+S-Leiter bei den Kursen "Junioren D", "Junioren E" und "Junioren F" ein. Diese seien entstanden, weil der Beschwerdeführer seine Funktion als J+S-Coach neu übernommen habe und dieser die Angebote gestützt auf die falschen Angaben eingegeben habe.

4.2 Der Beschwerdeführer wendet jedoch ein, er hätte seine J+S-Anerkennung reaktiviert, da seine Vorgänger die Tätigkeit als J+S-Coaches beim Fussballclubs Y._______ aufgegeben hätten. Er habe ein neues Angebot eingereicht, welches vom Sportamt auch bewilligt worden sei. Er habe jedoch keine Anwesenheitsliste für das laufende Angebot gehabt. Daher habe er zusammen mit dem Vizepräsidenten die Präsenzen der Junioren und Leiter eintragen wollen, dieser habe das Angebot kurz angeschaut und beschlossen, nichts Weiteres einzutragen und habe danach ohne sein Einverständnis die Präsenzlisten eingereicht. Nach persönlichen Differenzen mit dem Vizepräsidenten, habe er ihm das Passwort für die SPORTdb gegeben und sich von der Aufgabe des J+S-Coach ferngehalten. Das unvollständige Angebot habe somit nicht er eingereicht, da er hierfür gar nicht in der Lage gewesen sei und keine Listen gehabt habe. Er behauptet in seiner Schlussbemerkung vom 11. Januar 2019, er sei beim Fussballclubs Y._______ nie anwesend gewesen und spricht in derselben Stellungnahme davon, dass er selten präsent gewesen sei. Aufgrund der fehlerhaften und nicht der Realität entsprechenden Angaben in der SPORTdb annullierte die Vorinstanz gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 27 Kürzung und Verweigerung der Beiträge
1    Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn:
a  der Organisator, dessen Organe oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstossen;
b  der Organisator, dessen Organe und Mitglieder oder J+S-Kadermitglieder bei der Durchführung von J+S-Aktivitäten die Regeln des fairen und sicheren Sports nicht einhalten.
2    Während laufender Straf- oder Administrativverfahren gegen Kadermitglieder eines Organisators kann das BASPO die Ausrichtung von Beiträgen an den betreffenden Organisator vorläufig einstellen.
3    Bei schwerwiegenden Verstössen kann es den Organisator befristet oder unbefristet von der weiteren Teilnahme an J+S ausschliessen.
4    Das BASPO kann in J+S-Sportarten, bei denen es im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten Angebote zu übermässig vielen Verstössen gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Bestimmungen kommt, die vom VBS festgesetzten Beiträge generell reduzieren oder die J+S-Sportart vorübergehend von der Förderung ausnehmen.
SpoFöV die entsprechenden Beiträge sowie den J+S-Coach Beitrag für alle drei Angebote. Diese Verfügungen blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.

4.3 Wie in E. 3.3 dargelegt wurde, sind die J+S-Coaches für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+S-Angebote ihres Vereins verantwortlich. Dazu gehört auch die korrekte Meldung der J+S-Angebote bei der zuständigen Amtsstelle und deren Abrechnung (Art. 17
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 17 J+S-Coaches - J+S-Coaches vertreten ihren Organisator gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und gegenüber dem BASPO. Sie sind die administrativen Leiterinnen und Leiter der J+S-Angebote ihrer Organisation.
SpoFöV und Art. 34 Bst. c
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
VSpoFöP Art. 34 Pflichten - J+S-Coaches sind verantwortlich für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+S-Angebote ihres Organisators. Sie haben insbesondere folgende Pflichten:
a  Sie koordinieren die J+S-Angebote ihrer Organisation.
b  Sie melden die J+S-Angebote bei der zuständigen Amtsstelle an und rechnen sie ab (Art. 58 und 60).
c  Sie melden die Angehörigen ihrer Organisation zu den Aus- und Weiterbildungen der J+S-Kaderbildung an.
d  Sie beraten, unterstützen und beaufsichtigen die J+S-Leiterinnen und -Leiter bei der Durchführung der J+S-Kurse und -Lager in administrativer und organisatorischer Hinsicht.
e  Sie geben den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kurs- oder Lagerunterlagen.
f  Sie sind für die Aufbewahrung der J+S-Dokumentationen, die zur Überprüfung der Abrechnung notwendig sind, während mindestens fünf Jahren verantwortlich und reichen diese auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO ein.
i.V.m. Art. 58
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
VSpoFöP Art. 58 Anmeldung von J+S-Angeboten - 1 Der J+S-Coach meldet ein J+S-Angebot spätestens 30 Tage vor Beginn des ersten J+S-Kurses oder -Lagers an. Die gleiche Frist gilt für die Nachmeldung von Kursen und Lagern zu einem bereits angemeldeten Angebot.
2    Die Anmeldung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
und 60
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
VSpoFöP Art. 60 Abrechnung von J+S-Angeboten - 1 Die Abrechnung eines Angebots muss spätestens 30 Tage nach dem Ende des letzten bewilligten Kurses oder Lagers eingereicht werden.
VSpoFöP). Aus den Protokollen der SPORTdb ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für die drei Angebote Nrn. (...), (...) und (...) am 29. Juni 2018 die Daten erfasst und diese zur Kontrolle freigegeben hat. Als J+S-Coach ist er somit für die Einreichung der erfassten Daten und Freigabe in der SPORTdb verantwortlich, unabhängig davon, ob er diese selbst vorgenommen hat oder Dritte damit beauftragt hat, indem er ihnen das Login für die Datenbank überliess. Der Beschwerdeführer kann nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er argumentiert, er sei nicht in der Lage gewesen, das Angebot richtig einzureichen oder er sei beim Verein kaum anwesend gewesen und hätte grundsätzlich nie Zeit für die Arbeit des J+S-Coaches gehabt. Selbst wenn er die Einreichung Dritten überlassen hat, beispielsweise einem J+S-Leiter, ist er dazu verpflichtet, diese in administrativer und organisatorischer Hinsicht zu beaufsichtigen (Art. 34 Bst. d
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
VSpoFöP Art. 34 Pflichten - J+S-Coaches sind verantwortlich für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+S-Angebote ihres Organisators. Sie haben insbesondere folgende Pflichten:
a  Sie koordinieren die J+S-Angebote ihrer Organisation.
b  Sie melden die J+S-Angebote bei der zuständigen Amtsstelle an und rechnen sie ab (Art. 58 und 60).
c  Sie melden die Angehörigen ihrer Organisation zu den Aus- und Weiterbildungen der J+S-Kaderbildung an.
d  Sie beraten, unterstützen und beaufsichtigen die J+S-Leiterinnen und -Leiter bei der Durchführung der J+S-Kurse und -Lager in administrativer und organisatorischer Hinsicht.
e  Sie geben den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kurs- oder Lagerunterlagen.
f  Sie sind für die Aufbewahrung der J+S-Dokumentationen, die zur Überprüfung der Abrechnung notwendig sind, während mindestens fünf Jahren verantwortlich und reichen diese auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO ein.
VSpoFöP). Er ist auch in einem solchen Fall für die Tätigkeiten der J+S-Leiter oder anderer beauftragten Dritter verantwortlich. Durch die Falschangaben in der SPORTdb der drei J+S-Angebote, die auch nach mehreren Aufforderungen hin der Vorinstanz zur Bereinigung noch immer nicht der Realität entsprachen, erfolgte die Erfassung der entsprechenden Angebote insgesamt nicht nach den Vorschriften. Dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers die Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz infolge der verschiedenen Ereignisse und zahlreichen Aufforderungen zur Richtigstellung der Angaben und der darauffolgenden Reaktion des Beschwerdeführers "meine schriftliche stellungnahme ist: schalten sie die angebote wieder frei" zu einem zerrütteten Vertrauensverhältnis geführt hat, ist nachvollziehbar.

4.4 Infolge der Falschangaben der J+S-Angebote Nrn. (...), (...) und (...) in der SPORTdb, die nicht vorschriftsgemäss erfolgten, ist der Beschwerdeführer seinen Pflichten als J+S-Coach und somit als administrativ verantwortliche Person nicht nachgekommen. Die Voraussetzungen für einen Entzug der Anerkennung als J+S-Coach sind somit sowohl gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Bst. a
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 21
1    Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn:34
a  das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst;
b  die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder
c  die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist;
d  das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat;
e  das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 201737 gesperrt ist;
f  das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 199739 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder
g  das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist.
2    Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden.
3    In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen.
SpoFöV als auch auf Art. 21 Abs.1 Bst. c
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 21
1    Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn:34
a  das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst;
b  die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder
c  die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist;
d  das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat;
e  das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 201737 gesperrt ist;
f  das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 199739 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder
g  das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist.
2    Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden.
3    In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen.
SpoFöV infolge des zerrütteten Vertrauensverhältnisses demnach erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob sich diese Massnahme auch als verhältnismässig erweist.

5.

5.1 Als Kann-Vorschrift räumt Art. 21
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 21
1    Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn:34
a  das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst;
b  die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder
c  die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist;
d  das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat;
e  das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 201737 gesperrt ist;
f  das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 199739 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder
g  das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist.
2    Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden.
3    In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen.
SpoFöV der Vorinstanz bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang eine Sistierung oder ein Entzug der Anerkennung von Kadermitgliedern erfolgt, einen gewissen Ermessensspielraum ein. Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. der Entscheid hat rechtmässig und angemessen zu sein. Die Beachtung von Verfassungsgrundsätzen wie dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Verhältnismässigkeitsprinzip oder der Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen versteht sich hierbei von selbst (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 396 ff.; BGE 137 V 71, E. 5.1; BVGE 2015/2 E. 4.3.1; Urteil des BVGer A-6060/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.1).

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit verbundene Eingriff in die Rechtstellung des Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwerer wiegt (vgl. BGE 136 I 29 E. 4.2; Urteile des BVGer A-3021/2015 vom 1. März 2016 E. 8.1 und A-2643/2015 vom 22. Juli 2015 E. 6.1).

5.2 Im vorliegenden Fall ist der Entzug der J+S-Anerkennung für die Dauer von zwei Jahren geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen, nämlich Falschangaben durch den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an J+S-Angeboten zu vermeiden und damit auch die ungerechtfertigte Auszahlung von J+S-Beiträgen zu verhindern. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der diesem Zweck entsprechenden Verwendung der J+S-Gelder. Die Wahrung dieses Interesses bedingt, dass J+S-Gelder nur für vom Zweck gedeckte Aktivitäten ausgerichtet werden, die auch tatsächlich durchgeführt wurden. Dies wiederum kann nur durch eine vorschriftsgemässe Datenerfassung gewährleistet werden. Dabei muss sich die Vorinstanz auf die verantwortlichen J+S-Coaches verlassen können. Auch eine weitere Tätigkeit mit Auflagen bzw. eine Verwarnung gemäss Art. 21 Abs. 2
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 21
1    Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn:34
a  das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst;
b  die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder
c  die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist;
d  das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat;
e  das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 201737 gesperrt ist;
f  das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 199739 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder
g  das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist.
2    Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden.
3    In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen.
und 3
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 21
1    Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn:34
a  das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst;
b  die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder
c  die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist;
d  das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat;
e  das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 201737 gesperrt ist;
f  das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 199739 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder
g  das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist.
2    Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden.
3    In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen.
SpoFöV macht vorliegend keinen Sinn, weil nicht zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten, zumal er sich bei der Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz wenig kooperativ und uneinsichtig zeigte, ändern würde. Der Entzug erweist sich nicht nur als geeignet, sondern auch als erforderlich. Sodann erweist sich die Massnahme auch als zumutbar. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten bei der Erfassung der Daten in die SPORTdb und damit einer zweckmässigen Verwendung von J+S-Geldern überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Anerkennung als J+S-Coach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den Entzug der Anerkennung selbst zu verantworten hat, indem er die Erfassung der Daten in der SPORTdb Dritten überliess und sich anschliessend als Verantwortlicher nicht mehr um die Korrektheit der Daten kümmerte. Den Entzug der Anerkennung für zwei Jahre ist für den Beschwerdeführer auch zumutbar, hat er doch nach Ablauf dieser Frist die Möglichkeit, wieder Aufgaben als J+S-Coach zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund und weil der Entzug der Anerkennung den Beschwerdeführer dazu veranlassen soll, seine Pflichten als J+S-Coach inskünftig wahrzunehmen, können die dem Beschwerdeführer durch die Massnahme erwachsenden Nachteile, nämlich die Unmöglichkeit, während zwei Jahren ein J+S-Coach Mandat anzunehmen, nur in verringertem Masse berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.2.3).

Die Massnahme erweist sich somit als angemessen und verhältnismässig.

6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Anerkennung als J+S-Coach für die Dauer von zwei Jahren zu Recht entzogen hat und der Entzug nicht zu beanstanden ist. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei, weshalb er in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

7.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Maurizio Greppi Rahel Gresch

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-6021/2018
Datum : 28. Oktober 2019
Publiziert : 05. November 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Turnen und Sport
Gegenstand : Entzug der J+S Anerkennung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
SpoFöV: 1 
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 1 - Der Bund unterstützt Sport- und Bewegungsförderungsprogramme und -projekte, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht und die Unterstützung solcher Programme und Projekte von anderer Seite ausbleibt oder ungenügend ist. Eine Organisation wird nur unterstützt, wenn sie selbst zur Finanzierung eines Programms oder Projekts beiträgt.
17 
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 17 J+S-Coaches - J+S-Coaches vertreten ihren Organisator gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und gegenüber dem BASPO. Sie sind die administrativen Leiterinnen und Leiter der J+S-Angebote ihrer Organisation.
21 
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 21
1    Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn:34
a  das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst;
b  die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder
c  die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist;
d  das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat;
e  das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 201737 gesperrt ist;
f  das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 199739 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder
g  das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist.
2    Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden.
3    In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen.
27
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 27 Kürzung und Verweigerung der Beiträge
1    Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn:
a  der Organisator, dessen Organe oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstossen;
b  der Organisator, dessen Organe und Mitglieder oder J+S-Kadermitglieder bei der Durchführung von J+S-Aktivitäten die Regeln des fairen und sicheren Sports nicht einhalten.
2    Während laufender Straf- oder Administrativverfahren gegen Kadermitglieder eines Organisators kann das BASPO die Ausrichtung von Beiträgen an den betreffenden Organisator vorläufig einstellen.
3    Bei schwerwiegenden Verstössen kann es den Organisator befristet oder unbefristet von der weiteren Teilnahme an J+S ausschliessen.
4    Das BASPO kann in J+S-Sportarten, bei denen es im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten Angebote zu übermässig vielen Verstössen gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Bestimmungen kommt, die vom VBS festgesetzten Beiträge generell reduzieren oder die J+S-Sportart vorübergehend von der Förderung ausnehmen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VSpoFöP: 31 
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
VSpoFöP Art. 31 Pflichten - 1 J+S-Leiterinnen und -Leiter sind für die korrekte Durchführung der von ihnen geleiteten J+S-Kurse und J+S-Lager verantwortlich. Zu ihren Pflichten zählen insbesondere:
a  die Durchführung der J+S-Kurse und J+S-Lager gemäss den spezifischen Anforderungen;
b  die Wahrung der Sicherheit der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen;
c  die Führung der für eine korrekte Abrechnung erforderlichen Dokumentation;
d  der sachgerechte Umgang mit dem J+S-Leihmaterial und dessen Reinigung vor der Rückgabe.
34 
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
VSpoFöP Art. 34 Pflichten - J+S-Coaches sind verantwortlich für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+S-Angebote ihres Organisators. Sie haben insbesondere folgende Pflichten:
a  Sie koordinieren die J+S-Angebote ihrer Organisation.
b  Sie melden die J+S-Angebote bei der zuständigen Amtsstelle an und rechnen sie ab (Art. 58 und 60).
c  Sie melden die Angehörigen ihrer Organisation zu den Aus- und Weiterbildungen der J+S-Kaderbildung an.
d  Sie beraten, unterstützen und beaufsichtigen die J+S-Leiterinnen und -Leiter bei der Durchführung der J+S-Kurse und -Lager in administrativer und organisatorischer Hinsicht.
e  Sie geben den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kurs- oder Lagerunterlagen.
f  Sie sind für die Aufbewahrung der J+S-Dokumentationen, die zur Überprüfung der Abrechnung notwendig sind, während mindestens fünf Jahren verantwortlich und reichen diese auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO ein.
58 
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
VSpoFöP Art. 58 Anmeldung von J+S-Angeboten - 1 Der J+S-Coach meldet ein J+S-Angebot spätestens 30 Tage vor Beginn des ersten J+S-Kurses oder -Lagers an. Die gleiche Frist gilt für die Nachmeldung von Kursen und Lagern zu einem bereits angemeldeten Angebot.
2    Die Anmeldung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
60
SR 415.011 Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
VSpoFöP Art. 60 Abrechnung von J+S-Angeboten - 1 Die Abrechnung eines Angebots muss spätestens 30 Tage nach dem Ende des letzten bewilligten Kurses oder Lagers eingereicht werden.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
102-IB-365 • 136-I-29 • 137-V-71
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • leiter • bundesverwaltungsgericht • dauer • verfahrenskosten • e-mail • sport • frist • weiler • rechtsbegehren • kantonale amtsstelle • geld • falsche angabe • richtigkeit • ermessen • weiterbildung • angabe • tag • funktion • kostenvorschuss
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BVGE
2015/2
BVGer
A-1351/2017 • A-2643/2015 • A-2705/2018 • A-3021/2015 • A-5459/2015 • A-6021/2018 • A-6060/2017 • A-6090/2017