Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-4684/2011

Urteil vom 28. Oktober 2013

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,

Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

B. A._______,Z._______ (Kosovo),

Parteien vertreten durch Franklin Sedaj, Rechtsanwalt, Y._______(Kosovo),

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand Waisenrente;
Einspracheentscheid der SAK vom 2. August 2011.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) der seit November 1990 verwitweten A. A.______ (nachfolgend: Versicherte), geboren 1964, am 3. Juni 2004 die Auszahlung einer ordentlichen Witwenrente sowie zweier einfacher Waisenrenten für die Söhne B._______ (geboren am [...] 1987) und C._______ (geboren am [...] 1989) seit 1. Januar 2001 bestätigte (act. SAK/1.2, 1.20, 9),

dass die Versicherte am 26. Dezember 2005 eine Studienbescheinigung vom 6. Dezember 2005 im Original für ihren Sohn B._______ einreichte, gemäss welcher dieser am D._______ (Universität), X._______, im akademischen Jahr 2005/2006 in der ökonomischen Fakultät, Fachrichtung Banking and Finance, eingeschrieben war (act. SAK/15.4),

dass die Vorinstanz am 5. Januar 2006 mitteilte, die ordentliche einfache Waisenrente für B.________ werde ab 1. Juli 2005 weiter ausgerichtet (act. SAK/16.2),

dass am 28. September 2007 bei der SAK eine Bestätigung des E._______ (Universität) vom 12. September 2007 einging, wonach B. A._______ im akademischen Jahr 2006/2007 im 4. Semester in der ökonomischen Fakultät eingeschrieben sei, und angab, das Studium dauere sechs Semester bzw. drei Jahre (act. SAK/17.2),

dass am 17. November 2008 eine Kopie einer Studienbestätigung der Universität E._______ vom 29. Mai 2008 einging, wonach der Student B. A._______ im akademischen Jahr 2007/2008 für das 6. Semester registriert sei und die Anforderungen für die Registrierung für das 6. Semester erfüllt habe (act. SAK/21.1),

dass die SAK die Versicherte am 28. November 2008 aufforderte, Studienbescheinigungen für ihren Sohn B.________ für die Studienjahre 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 im Original, Belege zum Datum des Studienbeginns und des [voraussichtlichen] Studienendes, sowie eine Bestätigung der Prüfungen der Studienjahre 2006/2007 und 2007/2008 einzureichen, damit sie die Weiterzahlung der Waisenrente prüfen könne (act. SAK/22),

dass am 23. Februar 2009 eine Studienbestätigung vom 16. Januar 2009 für B. A._______ einging, wonach dieser in der ökonomischen Fakultät, Fachrichtung Banking and Finance für das akademische Jahr 2008/2009 im dritten Jahr eingeschrieben sei, nicht den Status Absolvent habe, die Bedingungen für die Registrierung für das 5. und 6. Semester erfüllt habe, und gemäss Satzung der Universität das Studium innerhalb von drei bis sechs Jahren abschliessen müsse (act. SAK/23.1),

dass die Vorinstanz die Versicherte am 1. April 2009 nochmals aufforderte, die verlangten Angaben einzureichen, um die Wiederaufnahme der Rentenzahlung zu prüfen (act. SAK/24),

dass die Versicherte in der Folge eine im Wesentlichen gleichlautende Studienbestätigung für B. A._______ vom 20. Oktober 2009 (act. SAK/23.1) einreichte, woraus hervorgeht, dass er die Fachrichtung Banking, Finanz- und Rechnungswesen absolviere, für das akademische Jahr 2009/2010 eingeschrieben sei und das Studium noch nicht abgeschlossen habe (act. SAK/25.1, vgl. auch act. SAK/28),

dass die Versicherte am 9. Februar 2010 bei der Vorinstanz unter Anderem telefonisch nachfragen liess, weshalb die Waisenrente für B.________ nicht mehr bezahlt werde (act. SAK/30),

dass die Versicherte - nunmehr unter Unterstützung von Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Y._______ (vgl. Eingabe auf dessen Geschäftspapier) - weitere Studienbestätigungen der Universität E.______, ökonomische Fakultät, einreichte (act. SAK/33.1, 33.2, 36.3, 39.2),

dass die Vorinstanz der Versicherten am 31. Mai 2010 und am 9. November 2010 mitteilte, für B. A._______ sei eine rückwirkende Waisenrente bis Juni 2008 bezahlt worden, danach seien die Semester mehrmals wiederholt worden, in solchen Fällen werde die Rente nicht mehr geleistet (act. SAK/35, 38),

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 die Waisenrente für B. A._______ per 30. Juni 2008 einstellte, mit der Begründung, er habe das Studium, welches in drei Jahren hätte abgeschlossen werden können, im Jahr 2005 begonnen und seither das dritte Studienjahr viermal (recte: dreimal; 2007/2008, 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011) wiederholt, ein Anspruch auf eine Waisenrente bestehe demgegenüber nur dann, wenn ein Berufsziel innert nützlicher Frist erlangt werde (act. SAK/40),

dass die Versicherte am 23. Dezember 2010 Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2010 erhob, die Weiterleistung der Waisenrente für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 - 25. November 2010 beantragte und die Diplomurkunde der Universität E.________, ökonomische Fakultät, von B. A._______ einreichte, woraus hervorgeht, dass er das Studium am 25. November 2010 abgeschlossen habe (act. SAK/41),

dass die Versicherte am 15. Januar 2011 das Schreiben der F.________-Unfallversicherung vom 6. Januar 2011 einreichte, wonach für B. A._______ vom 1. Juli 2008 - 31. Oktober 2009 und vom 1. Juli 2010 bis zum Abschluss der Ausbildung per Ende November 2010 wieder ein Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Art. 30 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 30 Anspruch der Kinder - 1 Die Kinder des verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Waisenrente. Haben sie einen Elternteil verloren, so erhalten sie die Rente für Halbwaisen; sind beide Elternteile gestorben oder stirbt in der Folge der andere Elternteil oder bestand das Kindesverhältnis nur zum verstorbenen Versicherten, so erhalten sie die Rente für Vollwaisen.
1    Die Kinder des verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Waisenrente. Haben sie einen Elternteil verloren, so erhalten sie die Rente für Halbwaisen; sind beide Elternteile gestorben oder stirbt in der Folge der andere Elternteil oder bestand das Kindesverhältnis nur zum verstorbenen Versicherten, so erhalten sie die Rente für Vollwaisen.
2    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Rentenberechtigung von Pflegekindern und in Fällen, in denen der verstorbene Versicherte nur zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages verpflichtet war.
3    Der Anspruch entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten oder des andern Elternteils. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres, mit dem Tod der Waise oder mit dem Auskauf der Rente.75 Der Rentenanspruch dauert bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. ...76
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 2001 (UVG; SR 832.20) bestehe (act. SAK/42),

dass die SAK die Versicherte am 17. Juni 2011 aufforderte, eine gut lesbare Kopie der Studienbescheinigung für B. A._______ für das Wintersemester 2007 und Kopien des Notenbüchleins für alle Semester (betreffend alle bestandenen und unbestandenen Prüfungen) einzureichen (act. SAK/47),

dass die Versicherte am 30. Juni 2011 einen Beleg der Universität E.________ vom 30. Juni 2011 einreichte, welcher das Studium von B. A._______ ab 14. Juni 2005 (Einschreibung) bestätigte und ausführte, dass der Studierende die vorgesehenen Prüfungen des dritten Studienjahrs während den akademischen Jahren 2008/2009 und 2009/2010 wiederholen musste, sowie die zwischen dem 23. November 2006 - 14. September 2007 absolvierten Prüfungen bescheinigte (ohne Bekanntgabe von Noten oder Angaben dazu, ob die Prüfungen bestanden wurden; act. SAK/49),

dass die Vorinstanz mit Einspracheverfügung vom 2. August 2011 die Einsprache der Versicherten mit der Begründung abwies, dass B. A._______ durch mehrmaliges Wiederholen des letzten Studienjahrs seine Ausbildung nicht mit dem vom Gesetzgeber verlangten Einsatz zur Erlangung des Studienabschlusses in einem angemessenen Zeitraum absolviert habe, und im Übrigen weder die verlangte Studienbescheinigung für das Wintersemester 2007 noch Kopien des Notenbüchleins, woraus die bestandenen und die nicht bestandenen Prüfungen ersichtlich gewesen wären, eingereicht worden seien (act. SAK/50 = B-act. 1.1),

dass B. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) - unterstützt durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj - gegen diesen Bescheid am 20. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, die Aufhebung der Einspracheverfügung vom 2. August 2011 und die Zahlung einer Waisenrente vom 1. Juli 2008 - 25. November 2010 mit 4% Zinsen sowie eine Parteientschädigung von Fr. 500.- beantragte (B-act. 1),

dass das Bundesverwaltungsgericht die Mutter des Beschwerdeführers als Adressatin der angefochtenen Verfügung via Rechtsanwalt Sedaj am 30. August 2011 aufforderte, für das Verfahren ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls künftige Anordnungen und Entscheide ihr durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden, und diese Verfügung über die EDA-Vertretung in Pristina, Kosovo, am 23. September 2011 zustellte (B-act. 2-7),

dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz am 5. März 2012 zur Vernehmlassung aufforderte und die Verfügung dem Beschwerdeführer androhungsgemäss im Bundesblatt vom 20. März 2012 notifizierte (BBl 2012 3094; B-act. 8-9a),

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 17. April 2012 beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfügungen vom 7. Dezember 2010 und vom 2. August 2011 seien zu bestätigen (B-act. 10),

dass sich der Beschwerdeführer innert der auferlegten Replikfrist (vgl. BBl 2012 4852, B-act. 13) nicht vernehmen liess und mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 18. Juni 2012 seine Beschwerdeanträge mit gleichlautender Begründung wie in der Beschwerde vom 20. August 2011 wiederholte (B-act. 14),

dass das Bundesverwaltungsgericht am 28. Juni 2012 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2012 an die Vorinstanz zur Kenntnis weiterleitete und den Schriftenwechsel abschloss (B-act. 15, 17; BBl 2012 6940),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 85bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) der SAK zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG besteht,

dass vorliegend die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung des ATSG vorsieht (vgl. Art. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2    Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).7
AHVG),

dass im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Mutter des Beschwerdeführers Adressatin der angefochtenen Verfügung war und deshalb die verfahrensleitenden Verfügungen im vorliegenden Verfahren an die Mutter des Beschwerdeführers bzw. an den für die Mutter und den Beschwerdeführer die Korrespondenz einreichenden Rechtsanwalt Franklin Sedaj adressiert wurden,

dass der volljährige Beschwerdeführer, welcher die Beschwerde selbst unterschrieben hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist, an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG) und daher zur Beschwerde legitimiert ist,

dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG und Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass vorliegend in der Hauptsache strittig und zu prüfen ist, ob die SAK zu Recht die Waisenrente des Beschwerdeführers per 30. Juni 2008 eingestellt hat,

dass Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
, erster Satz AHVG) haben, der Anspruch auf die Waisenrente am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats entsteht, mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise erlischt (Art. 25 Abs. 4
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
AHVG) und für Kinder, die noch in Ausbildung sind, bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr dauert, wobei der Bundesrat festlegen kann, was als Ausbildung gilt, und der Bundesrat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht hat (Art. 25 Abs. 5
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
AHVG sowie Art. 49bis
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49bis Ausbildung - 1 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
1    In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
2    Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten.
3    Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV.
und 49ter
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49ter Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung - 1 Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet.
1    Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet.
2    Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht.
3    Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird:
a  übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten;
b  Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten;
c  gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten.
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101, in Kraft seit 1. Januar 2011]),

dass der gesetzliche Begriff der Ausbildung nach ständiger Praxis und neu gemäss Art. 49bis Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 49bis Ausbildung - 1 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
1    In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
2    Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten.
3    Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV.
AHVV so verstanden wird, als dass das Kind sich im Sinne eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen beruflichen Bildungsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe,

dass eine systematische Ausbildung verlangt, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen; wobei die Ausbildung den Willen voraussetzt, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen (vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Erwin Murer/ Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2012, 3. Aufl., Art. 25 Rz. 6 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6567/2009 vom 17. September 2010 E. 4.3),

dass der Beschwerdeführer geltend macht, es sei gemäss dem Statut der Universität zulässig, das Studium innerhalb der doppelten Zeitdauer der ordentlichen Studiendauer abzuschliessen, d.h. vorliegend innerhalb von sechs statt drei Jahren (act. SAK/39.1, 41.1).

dass für die Beurteilung des Anspruchs auf eine schweizerische Waisenrente nach Vollendung des 18. Altersjahrs bei noch nicht abgeschlossener Ausbildung (vgl. Art. 25 Abs. 4
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
und 5
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 25 Waisenrente - 1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
1    Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2    Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
AHVG) nicht die formell maximal zulässige Studiendauer massgebend ist, sondern die Frage, ob die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben wird, um innert nützlicher Frist erfolgreich abgeschlossen zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5865/2011 vom 30. Oktober 2012 E. 3.3 mit Hinweisen),

dass deshalb, wird vom Regelverlauf des Studiums abgewichen, dies substantiiert zu begründen ist,

dass der Beschwerdeführer nur Studienbestätigungen der Universität jeweils pro Semester einreichen liess, jedoch weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren ansatzweise dargelegt hat, weshalb er für das Studium bis zum Abschluss statt in den üblichen drei Ausbildungsjahren insgesamt fünf Jahre und sechs Monate benötigte und die vorgesehenen Prüfungen im dritten Studienjahr zweimal wiederholen musste (vgl. act. SAK/49.2 f.),

dass er auch die von der Vorinstanz mehrfach verlangte Deklaration der Noten der absolvierten (Zwischen)-Prüfungen im Studium ab Wintersemester 2007 - ausser den Prüfungen für den Zeitraum von November 2006 bis September 2007 (und damit nicht massgeblichen Zeitraum) - nicht eingereicht hat,

dass während der geplanten und deklarierten voraussichtlich drei Studienjahre dauernden Ausbildung von Juni 2005 - Juni 2008 die Waisenrente für den Beschwerdeführer geleistet wurde (vgl. act. SAK/40),

dass unter den vorliegenden Umständen zufolge fehlender Dokumentation und fehlender Begründung nach Juni 2008 kein Waisenrentenanspruch mehr besteht - auch nicht für den Zeitraum des offenbar von Juli bis November 2010 bestritten und schliesslich mit Erfolg absolvierten Studienabschlusses,

dass an dieser Beurteilung auch die Weiterleistung der Waisenrente durch die F._______-Unfallversicherung - welche sich auf das UVG stützt - nichts ändert, da vorliegend auf das AHVG, die AHVV und die oben dargelegte ständige Praxis im AHV-Recht sowie die dazu einzureichende Dokumentation, welche vorliegend fehlt, abzustellen ist,

dass der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid somit vollumfänglich zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist,

dass Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
1    Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG389 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.390
2    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968391.392
3    Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.393
AHVG) sind, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind,

dass unter diesen Umständen der unterliegende Beschwerdeführer und die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) haben,

dass das vorinstanzliche Einspracheverfahren kostenlos ist und in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (vgl. Art. 52 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 52 Einsprache - 1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
1    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2    Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3    Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4    Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.41
ATSG), weshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers, der Vorinstanz seien die "aussergerichtlichen Kosten" aufzuerlegen, nicht weiter einzugehen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Ediktalweg; Notifikation im Bundesblatt)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-4684/2011
Date : 28. Oktober 2013
Published : 13. November 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Waisenrente; Einspracheentscheid der SAK vom 2. August 2011


Legislation register
AHVG: 1  25  85bis
AHVV: 49bis  49ter
ATSG: 52  59  60
BGG: 42  82
UVG: 30
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VwVG: 5  50  64
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BVGer
C-4684/2011 • C-5865/2011 • C-6567/2009
BBl
2012/3094 • 2012/4852 • 2012/6940