Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1296/2022

Urteil vom 28. September 2022

Richter Francesco Brentani (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Willisegger, Richterin Eva Schneeberger,

Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

A._______,
Parteien vertreten durch lic. iur. Guido Seitz, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK),
Anerkennung Ausbildungsabschlüsse,
Vorinstanz.

Gegenstand Anerkennung Abschluss / Ausbildung (Physiotherapie).

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) erlangte am 24. Juli 2019 an der "Akademie B._______" (im Folgenden: Akademie B._______) in Serbien das "Diplom Bachelor-Studium in Physiotherapie".

A.b Am 5. Juli 2021 stellte die Beschwerdeführerin beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK; im Folgenden auch: Vorinstanz) ein Gesuch um Anerkennung ihres in Serbien erworbenen Ausbildungsabschlusses "Diplom Bachelor-Studium in Physiotherapie".

A.c Mit Schreiben vom 21. September 2021 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie im Rahmen eines ersten Vergleichs ihres Ausbildungsabschlusses mit der schweizerischen Ausbildung als Physiotherapeutin (Niveau Fachhochschule) Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens festgestellt habe. Die Vorinstanz erläuterte, was unter wissenschaftlichem Arbeiten zu verstehen sei und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Nachreichung relevanter Dokumente und Unterlagen an.

A.d In ihrem Teilentscheid vom 15. Februar 2022 verfügte die Vorinstanz unter anderem wie folgt:

"Damit die Anerkennung als Physiotherapeutin (Niveau Fachhochschule) vorgenommen werden kann, müssen Sie die Ausgleichsmassnahmen erfolgreich absolvieren" (Dispositiv-Ziff. 1).

Zur Begründung hielt sie fest, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Ausbildung der Beschwerdeführerin als Physiotherapeutin (Niveau Fachhochschule) in Bezug auf die Bildungsdauer und die Bildungsinhalte seien nur teilweise erfüllt und eine Anerkennung ihres Ausbildungsabschlusses sei momentan nicht möglich.

Die Lücken in der Ausbildung der Beschwerdeführerin, welche sich aufgrund der im Vergleich zur Schweiz kürzeren Ausbildungsdauer von zwei anstatt drei Jahren ergeben würden, seien teilweise durch Berufserfahrung kompensiert worden. Hingegen seien die Lücken der Beschwerdeführerin im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens in casu nicht zu kompensieren.

B.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 18. März 2022 gegen den Teilentscheid der Vorinstanz vom 15. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt die folgenden Anträge:

"1.Es sei der Teilentscheid vom 15. Februar 2022 aufzuheben und dem Anerkennungsgesuch vom 5. Juli 2021 betr. das Diplom Bachelor-Studium in Physiotherapie sei stattzugeben.

2.Eventualiter sei der Teilentscheid vom 15. Februar 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen."

Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, ihr Ermessen missbraucht und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.

Konkret macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie hinsichtlich der Bildungsdauer die entsprechende Voraussetzung zur Anerkennung ihres Ausbildungsabschlusses erfülle, da ihr Studium de facto vier Jahre gedauert habe. Damit einhergehend erweise sich auch die vorinstanzliche Würdigung hinsichtlich der angeblichen Lücken in ihrer Ausbildung aufgrund der vermeintlich wesentlich kürzeren Ausbildungsdauer als unzutreffend. Ebenfalls nicht haltbar sei die Würdigung der Vorinstanz, dass die ausländische Ausbildung der Beschwerdeführerin Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens aufweise. Gewisse von der Beschwerdeführerin während des Studiums an der Akademie B._______ absolvierte Fächer (namentlich "Innere Medizin" [7 ECTS-CP], "Gesundheitsmanagement" [6 ECTS-CP] und "Informatik im Gesundheitswesen" [6 ECTS-CP]; ECTS steht für "European Credit Transfer and Accumulation System" und CP für "Credit Points" [pro Fach ist also eine gewisse Anzahl Kreditpunkte vorgesehen]) seien - zumindest teilweise - dem Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zuzuordnen, gleich wie auch die Abschlussarbeit und weitere Seminararbeiten der Beschwerdeführerin diesem Bereich zuzurechnen seien. Schliesslich habe die Vorinstanz zu Unrecht Praktika, einen Teil der Berufserfahrung und Weiterbildungen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt.

Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin unter anderem neu eine Bestätigung der Akademie B._______ vom 24. Februar 2022, eine Bescheinigung von bestandenen Prüfungen an der Paneuropäischen Universität C._______ vom 12. Juni 2017 und eine Bestätigung der Medizinischen Mittelschule "D._______" in E._______ vom 21. Februar 2022 ein. Aus der Bestätigung der Akademie B._______ vom 24. Februar 2022 und der Bescheinigung der bestandenen Prüfungen an der Paneuropäischen Universität C._______ vom 12. Juni 2017 zeige sich, so die Beschwerdeführerin weiter, dass sie 2015 / 2016 ein viersemestriges Grundstudium der Physiotherapie und Arbeitstherapie mit dem Abschluss "Diplomierte Physiotherapeutin" an der Paneuropäischen Universität C._______ absolviert habe. Dieses Grundstudium und die damit erworbenen 44 ECTS-CP hätten dazu geführt, dass sie von der Paneuropäischen Universität C._______ in die Medizinische Fachhochschule F._______ (heute: Akademie B._______) habe übertreten und ihr Studium der Physiotherapie im Schuljahr 2017 / 2018 im zweiten Studienjahr habe aufnehmen können. Die gemäss der Bescheinigung der Paneuropäischen Universität C._______ vom 12. Juni 2017 bestandenen Fächer "Informatik und Computertechnologien" (5 ECTS-CP), "Statistische Methoden" (6 ECTS-CP) und "Einführung in Medizin und Gesundheitspflege: Prinzipien, Methodik und Grundprozeduren der Gesundheitspflege" (6 ECTS-CP) mit insgesamt 17 ECTS-CP seien dem Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zuzuordnen.

Die Beschwerdeführerin weist zudem darauf hin, dass die Beschwerdeschrift auch als Wiedererwägungsgesuch beim SRK eingereicht werde.

C.
Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

Sie stellt den Bildungslebenslauf der Beschwerdeführerin wie folgt dar:

- 2005 - 2009 Mittelschule " D._______" in E._______, Serbien

- 2009 - 2013 Abschluss der Ausbildung zur Fachpharmazie Technikerin

- 2014 - 2015 Verkürzte Ausbildung an der Mittelschule E._______, Serbien

- 2015 - 2016 Grundstudium Physiotherapie an der Paneuropäischen Universität C._______ in Bosnien und Herzegowina

- 2017 - 2019 Ausbildung zur Physiotherapeutin (Bachelor-Studium) an der Akademie B._______

Ferner hält die Vorinstanz fest, aufgrund der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorhandenen Unterlagen habe sie davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur Fachphysiotherapeutin an der Akademie B._______ in zwei Jahren absolviert habe. Infolge der mit der Beschwerde neu eingereichten Beweismittel, welche mit der Ausbildung 2015 / 2016 an der Paneuropäischen Universität C._______ in Bosnien und Herzegowina eine weitere, zu Teilen anerkannte, Vorbildung der Beschwerdeführerin ausweisen würde, habe sich gezeigt, dass das Studium der Beschwerdeführerin hinsichtlich Bildungsdauer mit der dreijährigen schweizerischen Ausbildung vergleichbar sei.

Aufgrund der Vorbildung der Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 - 2013 als Fachpharmazie Technikerin, welche das SRK im Teilentscheid vom 15. Februar 2022 fälschlicherweise noch als Weiterbildung bezeichnet habe, seien ihr an der Paneuropäischen Universität C._______ unter anderem die verfahrensgegenständlichen Fächer "Informatik und Computertechnologien" (5 ECTS-CP), "Statistische Methoden" (6 ECTS-CP) und "Einführung in Medizin und Gesundheitspflege: Prinzipien, Methodik und Grundprozeduren der Gesundheitspflege" (6 ECTS-CP) erlassen worden. Der Erlass diese Fächer zeige sich gemäss der Vorinstanz in der Bescheinigung der bestandenen Prüfungen der Paneuropäischen Universität C._______ vom 12. Juni 2017, in welcher die genannten Fächer mit dem Wort "anerkannt" gekennzeichnet seien.

Es könne ferner davon ausgegangen werden, dass die Akademie B._______ die Vorbildung der Beschwerdeführerin an der Paneuropäischen Universität C._______ in den Jahren 2015 / 2016 und damit indirekt die relevanten Fächer der zuvor 2009 - 2013 absolvierten Ausbildung zur Fachpharmazie Technikerin anerkannt habe, ohne dies entsprechend zu kennzeichnen und dass deshalb auch die Beschwerdeführerin selber vergessen oder darauf verzichtet habe, die begonnene Ausbildung an der Paneuropäischen Universität C._______ in den Jahren 2015 / 2016 im ursprünglichen Gesuchsformular und im Lebenslauf aufzuführen.

Das Festhalten am Teilentscheid vom 15. Februar 2022 und den angeordneten Ausgleichsmassnahmen begründet die Vorinstanz im Fazit der Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 ausschliesslich mit Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens.

D.
Der Schriftenwechsel wurde von Amtes wegen unter Vorbehalt allfälliger Instruktionen und/oder Parteieingaben mit Verfügung vom 13. Juni 2022 abgeschlossen.

E.

Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 29. Juni 2022 hält die Beschwerdeführerin ausdrücklich an ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest. Sie macht zudem geltend, es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz aufgrund des Vermerks "anerkannt" in der Bescheinigung der bestandenen Prüfungen der Paneuropäischen Universität C._______ vom 12. Juni 2017 die Fächer "Informatik und Computertechnologien" (5 ECTS-CP), "Statistische Methoden" (6 ECTS-CP) und "Einführung in Medizin und Gesundheitspflege: Prinzipien, Methodik und Grundprozeduren der Gesundheitspflege" (6 ECTS-CP) nicht zum Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zähle.

F.

Mit Schreiben vom 9. August 2022 nimmt die Vorinstanz unter anderem nochmals zur Methode des wissenschaftlichen Arbeitens Stellung.

G.

Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Teilentscheid der Vorinstanz vom 15. Februar 2022 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Es liegt keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2.2, insb. 2.2.4).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Vorverfahren teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert, zumal sie auch ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung geltend zu machen vermag (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
In sachverhaltlicher Hinsicht berücksichtigt die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 die mit der Beschwerde neu eingereichten Beilagen der Beschwerdeführerin. Gestützt darauf bestätigt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anerkennung ihrer Ausbildung als Physiotherapeutin (Niveau Fachhochschule) in der Schweiz in Bezug auf die Bildungsdauer erfülle und hinsichtlich der Bildungsinhalte nur im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens Lücken bestünden. Weiterungen zu den entsprechenden beschwerdeführerischen Rügen hinsichtlich der Bildungsdauer und der Bildungsinhalte, soweit diese nicht den Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens betreffen, erübrigen sich daher.

Zwischen den Parteien bleibt somit umstritten, ob die Beschwerdeführerin im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens Lücken aufweist und ob bzw. inwieweit in diesem Zusammenhang die praktischen Qualifikationen, die einschlägige Berufserfahrung und die Weiterbildungen der Beschwerdeführerin anzurechnen sind.

Im Übrigen ist nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift entsprechend ihrer Ankündigung tatsächlich auch als Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz eingereicht hat. Im gesamten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde das von der Beschwerdeführerin angekündigte Wiedererwägungsgesuch von den Parteien nicht weiter thematisiert. Die Vorinstanz hat im vorliegenden Rechtsmittelverfahren - unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vor dem Bundesveraltungsgericht neu eingereichten Akten - zudem den Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt und das Festhalten am Teilentscheid vom 15. Februar 2022 sodann nicht mehr mit Unterschieden hinsichtlich der Bildungsdauer, sondern ausschliesslich mit Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens begründet. Eine darüberhinausgehende Wirkung einer tatsächlich erfolgten Einreichung der Beschwerdeschrift bei der Vorinstanz als Wiedererwägungsgesuch, insbesondere dessen Gutheissung, ist aufgrund der vorinstanzlichen Äusserungen vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu erwarten. Die Ankündigung der Beschwerdeführerin, die Beschwerdeschrift auch als Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz einzureichen, zeitigt für das vorliegende Rechtsmittelverfahren somit keine weiteren Folgen.

4.

4.1 Das am 1. Februar 2020 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21) legt zum Zweck der im Interesse der öffentlichen Gesundheit liegenden Qualitätssicherung national einheitliche Anforderungen an die Ausbildung und Ausübung der Gesundheitsberufe fest (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 18. November 2015 [nachfolgend: Botschaft GesBG], BBl 2015 8715, 8716). Das GesBG regelt insbesondere die (Fach-)Hochschulstudiengänge der Gesundheitsfachpersonen in der Pflege, der Physiotherapie, der Ergotherapie, der Ernährung und Diätetik, der Optometrie, der Osteopathie sowie für Hebammen (vgl. Art. 1 Bst. a
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität:
a  der Ausbildung an Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs gemäss dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20113 (HFKG) in den Gesundheitsberufen;
b  der Ausübung der Gesundheitsberufe nach Buchstabe a in eigener fachlicher Verantwortung.
GesBG [mit Verweis auf Art. 2 Abs. 2
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz
HFKG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs von Bund und Kantonen.
1    Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs von Bund und Kantonen.
2    Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind:
a  die universitären Hochschulen: die kantonalen Universitäten und die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH);
b  die Fachhochschulen und die pädagogischen Hochschulen.
3    Für die ETH und die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs gilt dieses Gesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die Grundbeiträge sowie die Bauinvestitions- und die Baunutzungsbeiträge.
4    Für die Akkreditierung privater Universitäten, Fachhochschulen, pädagogischer Hochschulen und anderer privater Institutionen des Hochschulbereichs gelten die Bestimmungen des 5. und des 9. Kapitels dieses Gesetzes. Für die Teilnahme dieser Hochschulen an der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen gilt Artikel 19 Absatz 2.
HFKG] und Art. 2 Abs. 1
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 2 Gegenstand - 1 Als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz (Gesundheitsberufe) gelten:
1    Als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz (Gesundheitsberufe) gelten:
a  Pflegefachfrau und Pflegefachmann;
b  Physiotherapeutin und Physiotherapeut;
c  Ergotherapeutin und Ergotherapeut;
d  Hebamme;
e  Ernährungsberaterin und Ernährungsberater;
f  Optometristin und Optometrist;
g  Osteopathin und Osteopath.
2    Dazu regelt das Gesetz namentlich:
a  die Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen folgender Studiengänge:
a1  Bachelorstudiengang in Pflege,
a2  Bachelorstudiengang in Physiotherapie,
a3  Bachelorstudiengang in Ergotherapie,
a4  Bachelorstudiengang in Hebamme,
a5  Bachelorstudiengang in Ernährung und Diätetik,
a6  Bachelorstudiengang in Optometrie,
a7  Bachelorstudiengang in Osteopathie,
a8  Masterstudiengang in Osteopathie;
b  die Akkreditierung dieser Studiengänge;
c  die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse;
d  die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung;
e  das Gesundheitsberuferegister (Register).
und Abs. 2 GesBG; Botschaft GesBG, BBl 2015 8715, 8716 f. und 8723). Die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen im Geltungsbereich des GesBG wird durch Art. 10
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 10 - 1 Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2:
1    Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen.
2    Ein anerkannter ausländischer Bildungsabschluss hat für die Berufsausübung in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende inländische Bildungsabschluss.
3    Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Er kann diese Aufgabe an Dritte delegieren. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben. Der Bundesrat regelt die Gebühren.
4    Der Bundesrat kann die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse von Ausgleichsmassnahmen abhängig machen.
GesBG normiert, um entsprechend der Grundkonzeption des GesBG harmonisierte Qualitätsstandards für den definierten Gesundheitsberufebereich sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Bst. c
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 2 Gegenstand - 1 Als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz (Gesundheitsberufe) gelten:
1    Als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz (Gesundheitsberufe) gelten:
a  Pflegefachfrau und Pflegefachmann;
b  Physiotherapeutin und Physiotherapeut;
c  Ergotherapeutin und Ergotherapeut;
d  Hebamme;
e  Ernährungsberaterin und Ernährungsberater;
f  Optometristin und Optometrist;
g  Osteopathin und Osteopath.
2    Dazu regelt das Gesetz namentlich:
a  die Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen folgender Studiengänge:
a1  Bachelorstudiengang in Pflege,
a2  Bachelorstudiengang in Physiotherapie,
a3  Bachelorstudiengang in Ergotherapie,
a4  Bachelorstudiengang in Hebamme,
a5  Bachelorstudiengang in Ernährung und Diätetik,
a6  Bachelorstudiengang in Optometrie,
a7  Bachelorstudiengang in Osteopathie,
a8  Masterstudiengang in Osteopathie;
b  die Akkreditierung dieser Studiengänge;
c  die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse;
d  die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung;
e  das Gesundheitsberuferegister (Register).
GesBG; vgl. Botschaft GesBG, BBl 2015 8715, 8716 f. und 8746).

Gestützt auf das GesBG hat der Bundesrat die Gesundheitsberufekompetenzverordnung vom 13. Dezember 2019 (GesBKV, SR 811.212) und die Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom 13. Dezember 2019 (GesBAV, SR 811.214) erlassen.

4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 10 - 1 Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2:
1    Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen.
2    Ein anerkannter ausländischer Bildungsabschluss hat für die Berufsausübung in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende inländische Bildungsabschluss.
3    Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Er kann diese Aufgabe an Dritte delegieren. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben. Der Bundesrat regelt die Gebühren.
4    Der Bundesrat kann die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse von Ausgleichsmassnahmen abhängig machen.
GesBG wird ein ausländischer Bildungsabschluss anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Art. 12 Abs. 2
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 12 Bewilligungsvoraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
1    Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a  über den entsprechenden Bildungsabschluss nach Absatz 2 oder einen anerkannten ausländischen Abschluss verfügt;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; und
c  eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.
2    Erforderlich sind folgende Bildungsabschlüsse für:
a  Pflegefachfrau und Pflegefachmann: Bachelor of Science in Pflege FH/UH oder dipl. Pflegefachfrau HF und dipl. Pflegefachmann HF;
b  Physiotherapeutin und Physiotherapeut: Bachelor of Science in Physiotherapie FH;
c  Ergotherapeutin und Ergotherapeut: Bachelor of Science in Ergotherapie FH;
d  Hebamme: Bachelor of Science in Hebamme FH;
e  Ernährungsberaterin und Ernährungsberater: Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik FH;
f  Optometristin und Optometrist: Bachelor of Science in Optometrie FH;
g  Osteopathin und Osteopath: Master of Science in Osteopathie FH.
3    Wer über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen in einem anderen Kanton.
GesBG in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. a
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 10 - 1 Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2:
1    Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen.
2    Ein anerkannter ausländischer Bildungsabschluss hat für die Berufsausübung in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende inländische Bildungsabschluss.
3    Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Er kann diese Aufgabe an Dritte delegieren. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben. Der Bundesrat regelt die Gebühren.
4    Der Bundesrat kann die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse von Ausgleichsmassnahmen abhängig machen.
GesBG) oder im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 10 - 1 Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2:
1    Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen.
2    Ein anerkannter ausländischer Bildungsabschluss hat für die Berufsausübung in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende inländische Bildungsabschluss.
3    Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Er kann diese Aufgabe an Dritte delegieren. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben. Der Bundesrat regelt die Gebühren.
4    Der Bundesrat kann die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse von Ausgleichsmassnahmen abhängig machen.
GesBG).

Beim im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Bildungsabschluss "Physiotherapeutin" (Niveau Fachhochschule) handelt es sich um einen Abschluss nach Art. 12 Abs. 2
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 12 Bewilligungsvoraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
1    Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a  über den entsprechenden Bildungsabschluss nach Absatz 2 oder einen anerkannten ausländischen Abschluss verfügt;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; und
c  eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.
2    Erforderlich sind folgende Bildungsabschlüsse für:
a  Pflegefachfrau und Pflegefachmann: Bachelor of Science in Pflege FH/UH oder dipl. Pflegefachfrau HF und dipl. Pflegefachmann HF;
b  Physiotherapeutin und Physiotherapeut: Bachelor of Science in Physiotherapie FH;
c  Ergotherapeutin und Ergotherapeut: Bachelor of Science in Ergotherapie FH;
d  Hebamme: Bachelor of Science in Hebamme FH;
e  Ernährungsberaterin und Ernährungsberater: Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik FH;
f  Optometristin und Optometrist: Bachelor of Science in Optometrie FH;
g  Osteopathin und Osteopath: Master of Science in Osteopathie FH.
3    Wer über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen in einem anderen Kanton.
GesBG (Art. 12 Abs. 2 Bst. b
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 12 Bewilligungsvoraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
1    Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a  über den entsprechenden Bildungsabschluss nach Absatz 2 oder einen anerkannten ausländischen Abschluss verfügt;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; und
c  eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.
2    Erforderlich sind folgende Bildungsabschlüsse für:
a  Pflegefachfrau und Pflegefachmann: Bachelor of Science in Pflege FH/UH oder dipl. Pflegefachfrau HF und dipl. Pflegefachmann HF;
b  Physiotherapeutin und Physiotherapeut: Bachelor of Science in Physiotherapie FH;
c  Ergotherapeutin und Ergotherapeut: Bachelor of Science in Ergotherapie FH;
d  Hebamme: Bachelor of Science in Hebamme FH;
e  Ernährungsberaterin und Ernährungsberater: Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik FH;
f  Optometristin und Optometrist: Bachelor of Science in Optometrie FH;
g  Osteopathin und Osteopath: Master of Science in Osteopathie FH.
3    Wer über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen in einem anderen Kanton.
GesBG), zu welchem die Gleichwertigkeit eines ausländischen Bildungsabschlusses gemäss dem soeben erwähnten Art. 10 Abs. 1
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 10 - 1 Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2:
1    Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen.
2    Ein anerkannter ausländischer Bildungsabschluss hat für die Berufsausübung in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende inländische Bildungsabschluss.
3    Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Er kann diese Aufgabe an Dritte delegieren. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben. Der Bundesrat regelt die Gebühren.
4    Der Bundesrat kann die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse von Ausgleichsmassnahmen abhängig machen.
GesBG geprüft wird.

4.3 Serbien ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. war kein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft. Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) kommt dementsprechend gleich wie die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht zur Anwendung. Soweit ersichtlich existiert kein einschlägiger völkerrechtlicher Vertrag zwischen der Schweiz und Serbien. Die Anerkennung des "Diploms Bachelor-Studium in Physiotherapie" der Beschwerdeführerin setzt nach dem Gesagten den einzelfallweisen Nachweis der Gleichwertigkeit mit dem schweizerischen Bildungsabschluss "Physiotherapeutin" (Niveau Fachhochschule) gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 10 - 1 Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2:
1    Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen.
2    Ein anerkannter ausländischer Bildungsabschluss hat für die Berufsausübung in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende inländische Bildungsabschluss.
3    Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Er kann diese Aufgabe an Dritte delegieren. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben. Der Bundesrat regelt die Gebühren.
4    Der Bundesrat kann die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse von Ausgleichsmassnahmen abhängig machen.
GesBG voraus (vgl. Botschaft GesBG, BBl 2015 8715, 8746).

4.4 Der einzelfallweise Nachweis der Gleichwertigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 10 - 1 Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2:
1    Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen.
2    Ein anerkannter ausländischer Bildungsabschluss hat für die Berufsausübung in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende inländische Bildungsabschluss.
3    Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Er kann diese Aufgabe an Dritte delegieren. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben. Der Bundesrat regelt die Gebühren.
4    Der Bundesrat kann die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse von Ausgleichsmassnahmen abhängig machen.
GesBG erfordert, dass die Bildungsstufe (Art. 6 Abs. 1 Bst. a
SR 811.214 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV) - Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung
GesBAV Art. 6 Anerkennung - 1 Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1    Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die Bildungsstufe ist gleich.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
2    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Fachhochschulbereich, so müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
3    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Berufsbildungsbereich, so muss der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so kann das SRK den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023 gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird. Anerkennungen nach diesem Absatz berechtigen nicht zur Eintragung ins Register der Gesundheitsberufe.
GesBAV) sowie die Bildungsdauer (Art. 6 Abs. 1 Bst. b
SR 811.214 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV) - Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung
GesBAV Art. 6 Anerkennung - 1 Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1    Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die Bildungsstufe ist gleich.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
2    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Fachhochschulbereich, so müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
3    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Berufsbildungsbereich, so muss der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so kann das SRK den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023 gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird. Anerkennungen nach diesem Absatz berechtigen nicht zur Eintragung ins Register der Gesundheitsberufe.
GesBAV) des Bildungsabschlusses "Diplom Bachelor-Studium in Physiotherapie" von Serbien mit dem schweizerischen Bildungsabschluss "Physiotherapeutin" (Niveau Fachhochschule) gleich und die Bildungsinhalte (Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SR 811.214 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV) - Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung
GesBAV Art. 6 Anerkennung - 1 Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1    Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die Bildungsstufe ist gleich.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
2    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Fachhochschulbereich, so müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
3    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Berufsbildungsbereich, so muss der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so kann das SRK den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023 gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird. Anerkennungen nach diesem Absatz berechtigen nicht zur Eintragung ins Register der Gesundheitsberufe.
GesBAV) vergleichbar sind. Zudem müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung in jedem Fall praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin / der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen (vgl. Art. 6 Abs. 2
SR 811.214 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV) - Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung
GesBAV Art. 6 Anerkennung - 1 Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1    Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die Bildungsstufe ist gleich.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
2    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Fachhochschulbereich, so müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
3    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Berufsbildungsbereich, so muss der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so kann das SRK den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023 gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird. Anerkennungen nach diesem Absatz berechtigen nicht zur Eintragung ins Register der Gesundheitsberufe.
und 3
SR 811.214 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV) - Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung
GesBAV Art. 6 Anerkennung - 1 Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1    Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die Bildungsstufe ist gleich.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
2    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Fachhochschulbereich, so müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
3    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Berufsbildungsbereich, so muss der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so kann das SRK den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023 gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird. Anerkennungen nach diesem Absatz berechtigen nicht zur Eintragung ins Register der Gesundheitsberufe.
GesBAV).

Sind die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a
SR 811.214 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV) - Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung
GesBAV Art. 6 Anerkennung - 1 Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1    Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die Bildungsstufe ist gleich.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
2    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Fachhochschulbereich, so müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
3    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Berufsbildungsbereich, so muss der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so kann das SRK den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023 gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird. Anerkennungen nach diesem Absatz berechtigen nicht zur Eintragung ins Register der Gesundheitsberufe.
oder b GesBAV, sprich die Gleichheit der Bildungsstufe oder der Bildungsdauer, nicht erfüllt, so kann die Vorinstanz den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem BBG gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird (Art. 6 Abs. 4
SR 811.214 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV) - Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung
GesBAV Art. 6 Anerkennung - 1 Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1    Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die Bildungsstufe ist gleich.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
2    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Fachhochschulbereich, so müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
3    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Berufsbildungsbereich, so muss der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so kann das SRK den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023 gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird. Anerkennungen nach diesem Absatz berechtigen nicht zur Eintragung ins Register der Gesundheitsberufe.
GesBAV). Sind die soeben erwähnten Voraussetzungen hinsichtlich der Bildungsstufe (Art. 6 Abs. 1 Bst. a
SR 811.214 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV) - Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung
GesBAV Art. 6 Anerkennung - 1 Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1    Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die Bildungsstufe ist gleich.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
2    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Fachhochschulbereich, so müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
3    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Berufsbildungsbereich, so muss der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so kann das SRK den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023 gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird. Anerkennungen nach diesem Absatz berechtigen nicht zur Eintragung ins Register der Gesundheitsberufe.
GesBAV), der Bildungsdauer (Art. 6 Abs. 1 Bst. b
SR 811.214 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV) - Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung
GesBAV Art. 6 Anerkennung - 1 Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1    Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die Bildungsstufe ist gleich.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
2    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Fachhochschulbereich, so müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
3    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Berufsbildungsbereich, so muss der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so kann das SRK den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023 gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird. Anerkennungen nach diesem Absatz berechtigen nicht zur Eintragung ins Register der Gesundheitsberufe.
GesBAV), der Bildungsinhalte (Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SR 811.214 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV) - Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung
GesBAV Art. 6 Anerkennung - 1 Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1    Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die Bildungsstufe ist gleich.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
2    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Fachhochschulbereich, so müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
3    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Berufsbildungsbereich, so muss der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so kann das SRK den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023 gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird. Anerkennungen nach diesem Absatz berechtigen nicht zur Eintragung ins Register der Gesundheitsberufe.
GesBAV) und der praktischen Qualifikation (Art. 6 Abs. 3
SR 811.214 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV) - Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung
GesBAV Art. 6 Anerkennung - 1 Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1    Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die Bildungsstufe ist gleich.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
2    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Fachhochschulbereich, so müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
3    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Berufsbildungsbereich, so muss der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so kann das SRK den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023 gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird. Anerkennungen nach diesem Absatz berechtigen nicht zur Eintragung ins Register der Gesundheitsberufe.
GesBAV) nicht alle erfüllt, sorgt die Vorinstanz für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs; die Vorinstanz kann dazu Expertinnen und Experten beiziehen (Art. 7 Abs. 1
SR 811.214 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV) - Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung
GesBAV Art. 7 Ausgleichsmassnahmen - 1 Sind nicht alle Voraussetzungen nach Artikel 6 Absätze 1-3 erfüllt, so sorgt das SRK für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Es kann dazu Expertinnen und Experten beiziehen.
1    Sind nicht alle Voraussetzungen nach Artikel 6 Absätze 1-3 erfüllt, so sorgt das SRK für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Es kann dazu Expertinnen und Experten beiziehen.
2    Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
3    Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen.
GesBAV). Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht (Art. 7 Abs. 2
SR 811.214 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV) - Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung
GesBAV Art. 7 Ausgleichsmassnahmen - 1 Sind nicht alle Voraussetzungen nach Artikel 6 Absätze 1-3 erfüllt, so sorgt das SRK für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Es kann dazu Expertinnen und Experten beiziehen.
1    Sind nicht alle Voraussetzungen nach Artikel 6 Absätze 1-3 erfüllt, so sorgt das SRK für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Es kann dazu Expertinnen und Experten beiziehen.
2    Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
3    Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen.
GesBAV). Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen (Art. 7 Abs. 3
SR 811.214 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV) - Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung
GesBAV Art. 7 Ausgleichsmassnahmen - 1 Sind nicht alle Voraussetzungen nach Artikel 6 Absätze 1-3 erfüllt, so sorgt das SRK für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Es kann dazu Expertinnen und Experten beiziehen.
1    Sind nicht alle Voraussetzungen nach Artikel 6 Absätze 1-3 erfüllt, so sorgt das SRK für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Es kann dazu Expertinnen und Experten beiziehen.
2    Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
3    Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen.
GesBAV).

5.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht (mehr) umstritten sind die Gleichheit sowohl der Bildungsstufe (Art. 6 Abs. 1 Bst. a
SR 811.214 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV) - Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung
GesBAV Art. 6 Anerkennung - 1 Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1    Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die Bildungsstufe ist gleich.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
2    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Fachhochschulbereich, so müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
3    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Berufsbildungsbereich, so muss der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so kann das SRK den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023 gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird. Anerkennungen nach diesem Absatz berechtigen nicht zur Eintragung ins Register der Gesundheitsberufe.
GesBAV) als auch - wie bereits erwähnt - der Bildungsdauer (Art. 6 Abs. 1 Bst. b
SR 811.214 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV) - Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung
GesBAV Art. 6 Anerkennung - 1 Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1    Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die Bildungsstufe ist gleich.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
2    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Fachhochschulbereich, so müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
3    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Berufsbildungsbereich, so muss der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so kann das SRK den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023 gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird. Anerkennungen nach diesem Absatz berechtigen nicht zur Eintragung ins Register der Gesundheitsberufe.
GesBAV) des beschwerdeführerischen Bildungsabschlusses "Diplom Bachelor-Studium in Physiotherapie" mit dem schweizerischen Bildungsabschluss "Physiotherapeutin" (Niveau Fachhochschule). Ebenso umfasst der ausländische Bildungsgang gemäss der Vorinstanz auch die für eine Anerkennung notwendigen praktischen Anteile (Art. 6 Abs. 2
SR 811.214 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV) - Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung
GesBAV Art. 6 Anerkennung - 1 Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1    Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die Bildungsstufe ist gleich.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
2    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Fachhochschulbereich, so müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
3    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Berufsbildungsbereich, so muss der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so kann das SRK den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023 gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird. Anerkennungen nach diesem Absatz berechtigen nicht zur Eintragung ins Register der Gesundheitsberufe.
GesBAV). Hinsichtlich der vorausgesetzten vergleichbaren Bildungsinhalte gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SR 811.214 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV) - Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung
GesBAV Art. 6 Anerkennung - 1 Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1    Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die Bildungsstufe ist gleich.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
2    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Fachhochschulbereich, so müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
3    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Berufsbildungsbereich, so muss der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so kann das SRK den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023 gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird. Anerkennungen nach diesem Absatz berechtigen nicht zur Eintragung ins Register der Gesundheitsberufe.
GesBAV wird von der Beschwerdeführerin die Erläuterung der Vorinstanz nicht bestritten, wonach die Ausbildung als Physiotherapeutin (Niveau Fachhochschule) in der Schweiz zwischen 15 - 24 ECTS-CP (Median 19 ECTS-CP) wissenschaftliches Arbeiten (Wissenschaftliches Arbeiten, Forschungsmethoden und "Evidence based practice") beinhalte und in der Schweiz demnach theoretische Grundkenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens im Umfang von mindestens 15 ECTS-CP gefordert seien. Die Parteien sind sich ferner einig, dass das Fach "Informatik und Statistik" mit 6 ECTS-CP, das die Beschwerdeführerin im Rahmen der 2009 - 2013 absolvierten Ausbildung zur Fachpharmazie Technikerin absolviert habe, dem Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens hinzuzurechnen sei.

5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz genüge somit die Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht den geforderten theoretischen Grundkenntnissen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens im Umfang von mindestens 15 ECTS-CP und es würden unter Berücksichtigung des Fachs "Informatik und Statistik" (6 ECTS-CP) im genannten Bereich noch mindestens 9 ECTS-CP fehlen. Damit seien die Bildungsinhalte der beschwerdeführerischen Ausbildung nicht mit der schweizerischen Ausbildung zur Physiotherapeutin (Niveau Fachhochschule) vergleichbar.

Die Vorinstanz begründet das Erfordernis von Kenntnissen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens mit Verweis auf Art. 3 Abs. 2 Bst. b
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 3 Allgemeine Kompetenzen - 1 Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
1    Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
2    Die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a müssen insbesondere folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen:
a  Sie sind fähig, in eigener fachlicher Verantwortung und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten Berufsausübung qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Gesundheitsbereich zu erbringen.
b  Sie sind fähig, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, ihre Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren.
c  Sie sind fähig, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten.
d  Sie kennen die Faktoren, die bei Individuum und Bevölkerungsgruppen zur Erhaltung und zur Förderung der Gesundheit beitragen, und sind fähig, Massnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität einzuleiten.
e  Sie verfügen über die Kenntnisse, die für präventive, diagnostische, therapeutische, rehabilitative und palliative Massnahmen erforderlich sind.
f  Sie kennen die Denk-, Entscheidungs- und Handlungsprozesse im Gesundheitsbereich sowie das Zusammenspiel der verschiedenen Gesundheitsberufe und anderer Akteure des Versorgungssystems und sind fähig, ihre Massnahmen optimal darauf abzustimmen.
g  Sie kennen die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens und können diese Kenntnisse in der beruflichen Tätigkeit umsetzen.
h  Sie können das eigene Handeln aussagekräftig darstellen und nachvollziehbar dokumentieren.
i  Sie sind mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und sie sind fähig, an Forschungsvorhaben mitzuwirken.
j  Sie verstehen es, das Potenzial digitaler Arbeitsinstrumente im Gesundheitswesen zu nutzen.
, c und i GesBG sowie Art. 3 Bst. f
SR 811.212 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV) - Gesundheitsberufekompetenzverordnung
GesBKV Art. 3 Bachelorstudiengang in Physiotherapie - Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie müssen fähig sein:
a  fachlich die Verantwortung für den physiotherapeutischen Prozess von zu behandelnden Personen aller Altersgruppen zu übernehmen und die physiotherapeutische Versorgung zu koordinieren;
b  mittels Befragung und Testung Funktions-, Bewegungs- und Schmerzanalysen durchzuführen und daraus die physiotherapeutischen Diagnosen und Prognosen abzuleiten;
c  die physiotherapeutischen Ziele gemeinsam mit den zu behandelnden Personen und unter Berücksichtigung von deren Ressourcen festzulegen;
d  physiotherapeutische Behandlungen vorzunehmen durch Anwendung von manuellen Techniken, Fazilitation von Bewegung und therapeutischen Trainingselementen;
e  zu behandelnde Personen mit akuten oder chronischen Beeinträchtigungen bei der Veränderung des Bewegungsverhaltens zu unterstützen, auch unter Einbezug neuer Technologien;
f  die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen;
g  mittels verbaler, nonverbaler und taktiler Kommunikation sowie mittels Beratung den physiotherapeutischen Prozess wirksam zu unterstützen;
h  Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund ihrer klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapiepraxis zu fördern;
i  das notwendige physiotherapeutische Wissen sowie Befunde und deren Interpretation adäquat zu behandelnden Personen sowie Angehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben und in interprofessionellen Teams die physiotherapeutische Sichtweise einzubringen.
und h GesBKV zusammengefasst wie folgt: Für die Berufsausübung in der Physiotherapie (Niveau Fachhochschule) sei es notwendig, neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen und die Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren. Eine Physiotherapeutin müsse mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und fähig sein, an Forschungsvorhaben mitzuwirken. Zudem müsse gegenüber Kostenträgern die Wirksamkeit mit wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen werden.

In der Stellungnahme vom 9. August 2022 ergänzt die Vorinstanz, dass mit der auf der Methodik des wissenschaftlichen Arbeitens abgestützten evidenzbasierten Praxis die Gesundheitsfachperson den eigenen Kenntnisstand regelmässig in Frage stelle, insbesondere mittels Literaturrecherchen. Die wissenschaftsbasierte Arbeitsweise erfolge mithilfe einer Art Werkzeugkiste, mit welcher der Gesundheitsberuf auf einem höheren Kompetenzniveau ausgeübt werden könne. Die Werkzeuge darin würden anhand einer spezifischen theoretischen Ausbildung erworben.

5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet - wie bereits erwähnt - nicht die Notwendigkeit von Kenntnissen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens im Umfang von mindestens 15 ECTS-CP als Voraussetzung für die Anerkennung ihres Bildungsabschlusses, ist jedoch der Ansicht, dass sie die geforderten 15 ECTS-CP bereits erfüllt habe.

5.3 Die Kompetenzen im Zusammenhang mit dem wissenschaftlichen Arbeiten, auf welche die Vorinstanz Bezug nimmt und die ihrer Ansicht nach Lücken in der beschwerdeführerischen Ausbildung aufweisen, werden im Gesundheitsberufegesetz und in der Gesundheitsberufekompetenzverordnung geregelt. Die Kompetenzen gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 3 Allgemeine Kompetenzen - 1 Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
1    Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
2    Die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a müssen insbesondere folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen:
a  Sie sind fähig, in eigener fachlicher Verantwortung und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten Berufsausübung qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Gesundheitsbereich zu erbringen.
b  Sie sind fähig, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, ihre Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren.
c  Sie sind fähig, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten.
d  Sie kennen die Faktoren, die bei Individuum und Bevölkerungsgruppen zur Erhaltung und zur Förderung der Gesundheit beitragen, und sind fähig, Massnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität einzuleiten.
e  Sie verfügen über die Kenntnisse, die für präventive, diagnostische, therapeutische, rehabilitative und palliative Massnahmen erforderlich sind.
f  Sie kennen die Denk-, Entscheidungs- und Handlungsprozesse im Gesundheitsbereich sowie das Zusammenspiel der verschiedenen Gesundheitsberufe und anderer Akteure des Versorgungssystems und sind fähig, ihre Massnahmen optimal darauf abzustimmen.
g  Sie kennen die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens und können diese Kenntnisse in der beruflichen Tätigkeit umsetzen.
h  Sie können das eigene Handeln aussagekräftig darstellen und nachvollziehbar dokumentieren.
i  Sie sind mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und sie sind fähig, an Forschungsvorhaben mitzuwirken.
j  Sie verstehen es, das Potenzial digitaler Arbeitsinstrumente im Gesundheitswesen zu nutzen.
, c und i GesBG betreffen die Fähigkeit, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, die eigenen Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren (Bst. b), die Fähigkeit, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der eigenen Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten (Bst. c) sowie die Vertrautheit mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis und die Fähigkeit, an Forschungsvorhaben mitzuwirken (Bst. i). Die Kompetenzen gemäss Art. 3 Bst. f
SR 811.212 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV) - Gesundheitsberufekompetenzverordnung
GesBKV Art. 3 Bachelorstudiengang in Physiotherapie - Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie müssen fähig sein:
a  fachlich die Verantwortung für den physiotherapeutischen Prozess von zu behandelnden Personen aller Altersgruppen zu übernehmen und die physiotherapeutische Versorgung zu koordinieren;
b  mittels Befragung und Testung Funktions-, Bewegungs- und Schmerzanalysen durchzuführen und daraus die physiotherapeutischen Diagnosen und Prognosen abzuleiten;
c  die physiotherapeutischen Ziele gemeinsam mit den zu behandelnden Personen und unter Berücksichtigung von deren Ressourcen festzulegen;
d  physiotherapeutische Behandlungen vorzunehmen durch Anwendung von manuellen Techniken, Fazilitation von Bewegung und therapeutischen Trainingselementen;
e  zu behandelnde Personen mit akuten oder chronischen Beeinträchtigungen bei der Veränderung des Bewegungsverhaltens zu unterstützen, auch unter Einbezug neuer Technologien;
f  die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen;
g  mittels verbaler, nonverbaler und taktiler Kommunikation sowie mittels Beratung den physiotherapeutischen Prozess wirksam zu unterstützen;
h  Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund ihrer klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapiepraxis zu fördern;
i  das notwendige physiotherapeutische Wissen sowie Befunde und deren Interpretation adäquat zu behandelnden Personen sowie Angehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben und in interprofessionellen Teams die physiotherapeutische Sichtweise einzubringen.
und h GesBKV beinhalten, dass die Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie fähig sein müssen, die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen (Art. 3 Bst. f
SR 811.212 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV) - Gesundheitsberufekompetenzverordnung
GesBKV Art. 3 Bachelorstudiengang in Physiotherapie - Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie müssen fähig sein:
a  fachlich die Verantwortung für den physiotherapeutischen Prozess von zu behandelnden Personen aller Altersgruppen zu übernehmen und die physiotherapeutische Versorgung zu koordinieren;
b  mittels Befragung und Testung Funktions-, Bewegungs- und Schmerzanalysen durchzuführen und daraus die physiotherapeutischen Diagnosen und Prognosen abzuleiten;
c  die physiotherapeutischen Ziele gemeinsam mit den zu behandelnden Personen und unter Berücksichtigung von deren Ressourcen festzulegen;
d  physiotherapeutische Behandlungen vorzunehmen durch Anwendung von manuellen Techniken, Fazilitation von Bewegung und therapeutischen Trainingselementen;
e  zu behandelnde Personen mit akuten oder chronischen Beeinträchtigungen bei der Veränderung des Bewegungsverhaltens zu unterstützen, auch unter Einbezug neuer Technologien;
f  die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen;
g  mittels verbaler, nonverbaler und taktiler Kommunikation sowie mittels Beratung den physiotherapeutischen Prozess wirksam zu unterstützen;
h  Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund ihrer klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapiepraxis zu fördern;
i  das notwendige physiotherapeutische Wissen sowie Befunde und deren Interpretation adäquat zu behandelnden Personen sowie Angehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben und in interprofessionellen Teams die physiotherapeutische Sichtweise einzubringen.
GesBKV), sowie dass sie den Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen beteiligen und aufgrund der eigenen klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapiepraxis fördern (Art. 3 Bst. h
SR 811.212 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV) - Gesundheitsberufekompetenzverordnung
GesBKV Art. 3 Bachelorstudiengang in Physiotherapie - Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie müssen fähig sein:
a  fachlich die Verantwortung für den physiotherapeutischen Prozess von zu behandelnden Personen aller Altersgruppen zu übernehmen und die physiotherapeutische Versorgung zu koordinieren;
b  mittels Befragung und Testung Funktions-, Bewegungs- und Schmerzanalysen durchzuführen und daraus die physiotherapeutischen Diagnosen und Prognosen abzuleiten;
c  die physiotherapeutischen Ziele gemeinsam mit den zu behandelnden Personen und unter Berücksichtigung von deren Ressourcen festzulegen;
d  physiotherapeutische Behandlungen vorzunehmen durch Anwendung von manuellen Techniken, Fazilitation von Bewegung und therapeutischen Trainingselementen;
e  zu behandelnde Personen mit akuten oder chronischen Beeinträchtigungen bei der Veränderung des Bewegungsverhaltens zu unterstützen, auch unter Einbezug neuer Technologien;
f  die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen;
g  mittels verbaler, nonverbaler und taktiler Kommunikation sowie mittels Beratung den physiotherapeutischen Prozess wirksam zu unterstützen;
h  Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund ihrer klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapiepraxis zu fördern;
i  das notwendige physiotherapeutische Wissen sowie Befunde und deren Interpretation adäquat zu behandelnden Personen sowie Angehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben und in interprofessionellen Teams die physiotherapeutische Sichtweise einzubringen.
GesBKV).

Allgemein ist festzuhalten, dass im Interesse der öffentlichen Gesundheit mit dem Gesundheitsberufegesetz die Qualität in den Gesundheitsberufen gefördert werden soll (Botschaft GesBG, BBl 2015 8715, 8716). Zu den Kompetenzen gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b
SR 811.212 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV) - Gesundheitsberufekompetenzverordnung
GesBKV Art. 3 Bachelorstudiengang in Physiotherapie - Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie müssen fähig sein:
a  fachlich die Verantwortung für den physiotherapeutischen Prozess von zu behandelnden Personen aller Altersgruppen zu übernehmen und die physiotherapeutische Versorgung zu koordinieren;
b  mittels Befragung und Testung Funktions-, Bewegungs- und Schmerzanalysen durchzuführen und daraus die physiotherapeutischen Diagnosen und Prognosen abzuleiten;
c  die physiotherapeutischen Ziele gemeinsam mit den zu behandelnden Personen und unter Berücksichtigung von deren Ressourcen festzulegen;
d  physiotherapeutische Behandlungen vorzunehmen durch Anwendung von manuellen Techniken, Fazilitation von Bewegung und therapeutischen Trainingselementen;
e  zu behandelnde Personen mit akuten oder chronischen Beeinträchtigungen bei der Veränderung des Bewegungsverhaltens zu unterstützen, auch unter Einbezug neuer Technologien;
f  die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen;
g  mittels verbaler, nonverbaler und taktiler Kommunikation sowie mittels Beratung den physiotherapeutischen Prozess wirksam zu unterstützen;
h  Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund ihrer klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapiepraxis zu fördern;
i  das notwendige physiotherapeutische Wissen sowie Befunde und deren Interpretation adäquat zu behandelnden Personen sowie Angehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben und in interprofessionellen Teams die physiotherapeutische Sichtweise einzubringen.
, c und i sowie Art. 3 Bst. f
SR 811.212 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV) - Gesundheitsberufekompetenzverordnung
GesBKV Art. 3 Bachelorstudiengang in Physiotherapie - Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie müssen fähig sein:
a  fachlich die Verantwortung für den physiotherapeutischen Prozess von zu behandelnden Personen aller Altersgruppen zu übernehmen und die physiotherapeutische Versorgung zu koordinieren;
b  mittels Befragung und Testung Funktions-, Bewegungs- und Schmerzanalysen durchzuführen und daraus die physiotherapeutischen Diagnosen und Prognosen abzuleiten;
c  die physiotherapeutischen Ziele gemeinsam mit den zu behandelnden Personen und unter Berücksichtigung von deren Ressourcen festzulegen;
d  physiotherapeutische Behandlungen vorzunehmen durch Anwendung von manuellen Techniken, Fazilitation von Bewegung und therapeutischen Trainingselementen;
e  zu behandelnde Personen mit akuten oder chronischen Beeinträchtigungen bei der Veränderung des Bewegungsverhaltens zu unterstützen, auch unter Einbezug neuer Technologien;
f  die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen;
g  mittels verbaler, nonverbaler und taktiler Kommunikation sowie mittels Beratung den physiotherapeutischen Prozess wirksam zu unterstützen;
h  Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund ihrer klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapiepraxis zu fördern;
i  das notwendige physiotherapeutische Wissen sowie Befunde und deren Interpretation adäquat zu behandelnden Personen sowie Angehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben und in interprofessionellen Teams die physiotherapeutische Sichtweise einzubringen.
und h GesBKV, wo die Vorinstanz - wie bereits erwähnt - Lücken in der Ausbildung der Beschwerdeführerin festgestellt hat, führt die Botschaft aus, dass es der Gesetzgeber angesichts der Menge der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse und ihrer fortlaufenden Entwicklung für unabdingbar hält, dass die Fachpersonen fähig sind, diese Erkenntnisse in ihrer Berufstätigkeit umzusetzen und ihre Praxis laufend entsprechend anzupassen. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung von chronischen Krankheiten, Demenzerkrankungen, Suchtverhalten und psychischen Störungen müssen Gesundheitsfachpersonen ihr Wissen zu therapeutischen Interventionen fortwährend aktualisieren. Dies setzt voraus, dass sie Fragestellungen aus ihrer Berufspraxis mittels wissenschaftlicher Erkenntnisse beantworten und Konsequenzen für ihre Praxis ableiten können (BBl 8715, 8740 f., Ziff. 2, zu Art. 3).

5.4

5.4.1 Gemäss der Beschwerdeführerin könne aus der Bescheinigung über die bestandenen Prüfungen der Paneuropäischen Universität C._______ vom 12. Juni 2017 entnommen werden, dass sie 2015 / 2016 unter anderem die Fächer "Informatik und Computertechnologien" (5 ECTS-CP), "Statistische Methoden" (6 ECTS-CP) und "Einführung in Medizin und Gesundheitspflege: Prinzipien, Methodik und Grundprozeduren der Gesundheitspflege" (6 ECTS-CP) mit insgesamt 17 ECTS-CP absolviert und bestanden habe. Diese seien dem Bereich der wissenschaftlichen Arbeit zuzuordnen.

5.4.2 Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass der Beschwerdeführerin die genannten drei Fächer an der Paneuropäischen Universität C._______ aufgrund ihrer in den Jahren 2009 bis 2013 erworbenen Vorbildung als Fachpharmazie Technikerin erlassen worden seien. Gekennzeichnet werde dies in der Bescheinigung der bestandenen Prüfungen der Paneuropäischen Universität C._______ vom 12. Juni 2017 mit dem Wort "anerkannt". Relevant sei demnach die Frage, inwiefern der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausbildung zur Fachpharmazie Technikerin in den Jahren 2009 bis 2013 Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens vermittelt worden seien. Dies sei nur im Fach "Informatik und Statistik" der Fall gewesen, wofür bereits 6 ECTS ausgewiesen seien.

5.4.3 Die Bescheinigung über die bestandenen Prüfungen der Paneuropäischen Universität C._______ vom 12. Juni 2017 enthält für die Kurse "Informatik und Computertechnologien" (5 ECTS-CP), "Statistische Methoden" (6 ECTS-CP) und "Einführung in Medizin und Gesundheitspflege: Prinzipien, Methodik und Grundprozeduren der Gesundheitspflege" (6 ECTS-CP) in der Spalte "Schuljahr" jeweils die Bemerkung "anerkannt". Im Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Credits handelt es sich bei der Übertragung von Credits um einen Prozess, bei dem die in einem Kontext (Studiengang, Einrichtung) erworbenen Credits zwecks Erreichens eines Abschlusses in einem anderen Kontext anerkannt werden (vgl. die ECTS Grundsätze, ECTS Leitfaden 2015, S. 12, abrufbar unter https://op.europa.eu/de). Die Paneuropäische Universität C._______ hat mit dem Begriff "anerkannt" im Zusammenhang mit den in Frage stehenden drei Fächern "Informatik und Computertechnologien" (5 ECTS-CP), "Statistische Methoden" (6 ECTS-CP) und "Einführung in Medizin und Gesundheitspflege: Prinzipien, Methodik und Grundprozeduren der Gesundheitspflege" (6 ECTS-CP) also zum Ausdruck gebracht, dass bereits früher erbrachte Lernergebnisse (vgl. zum Begriff ECTS Leitfaden 2015, S. 10, abrufbar unter https://op.europa.eu/de) der Beschwerdeführerin das Besuchen der in Frage stehenden Fächer nicht mehr notwendig haben erscheinen lassen. Dass die Beschwerdeführerin die in Frage stehenden Fächer nicht an der Paneuropäischen Universität C._______ besucht hat, bestätigt sich ausserdem aus der die Beschwerdeführerin betreffenden tabellarischen Zusammenstellung des Unterrichtsplans des Schuljahres 2015 / 2016 der Paneuropäischen Universität C._______. Für alle aufgelisteten Fächer steht in der Spalte "Schuljahr" entweder eine Jahreszahl, der Vermerk "anerkannt" oder die Spalte bleibt leer ("-"). Der Vermerk "anerkannt", der unter anderem bei den im vorliegenden Verfahren relevanten Fächern angebracht ist, nennt kein Schuljahr, in welchem das Fach an der Paneuropäischen Universität C._______ belegt worden ist und Lernergebnisse abgefragt worden sind. Im Gegensatz zu den in der tabellarischen Übersicht in der Spalte "Schuljahr" leer gebliebenen Fächern ("-") ist mit dem Wort "anerkannt" auch klargestellt, dass die Paneuropäische Universität C._______ in den genannten Fächern auch in einem zukünftigen Schuljahr keine neuen Lernergebnisse verlangen wird. Bei dieser Ausgangslage ist es, wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin darauf verzichtet oder es vergessen hat, die begonnene Ausbildung an der Paneuropäischen Universität C._______ in den Jahren 2015 / 2016 im ursprünglichen Gesuchsformular und im Lebenslauf
aufzuführen (vgl. Vorakten, act. 3 und 7).

Nach dem bisher Gesagten hat die Vorinstanz aus dem Begriff "anerkannt" in der Bescheinigung über die bestandenen Prüfungen der Paneuropäischen Universität C._______ vom 12. Juni 2017 zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdeführerin die Fächer "Informatik und Computertechnologien" (5 ECTS-CP), "Statistische Methoden" (6 ECTS-CP) und "Einführung in Medizin und Gesundheitspflege: Prinzipien, Methodik und Grundprozeduren der Gesundheitspflege" (6 ECTS-CP) an der Paneuropäischen Universität C._______ aufgrund ihrer Vorbildung erlassen worden seien. Für die Frage, ob diese Fächer inhaltlich für den Vergleich mit der schweizerischen Ausbildung genügend Lehrstoff im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens im Sinne der E. 5.3 beinhalten, kann die Beschwerdeführerin allein aus der Anerkennung als solcher noch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit in Bezug auf die Ausbildung im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens obliegt der Vorinstanz.

Die Vorinstanz hat für die Beurteilung der Kenntnisse der Beschwerdeführerin im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens, wie bereits angedeutet, die geltend gemachte Vorbildung der Beschwerdeführerin in Betracht gezogen, insbesondere auch diejenige, welche für die Paneuropäischen Universität C._______ Grundlage für die Anerkennung der in Frage stehenden Fächer war. Neben dem bereits dem Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens hinzugerechneten Fach "Informatik und Statistik" wurden gemäss Ansicht der Vorinstanz im Rahmen der Vorbildung der Beschwerdeführerin, welche die Ausbildung der Beschwerdeführerin zur Fachpharmazie Technikerin in den Jahren 2009 bis 2013 beinhaltet, in keinem weiteren Fach Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens vermittelt. Die Beschwerdeführerin macht vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht konkret geltend, dass im Rahmen ihrer Vorbildung in weiteren Fächern Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens vermittelt worden seien. Nach dem Gesagten ist der Standpunkt der Vorinstanz daher nicht zu beanstanden, dass die durch die Paneuropäische Universität C._______ anerkannten Fächer "Informatik und Computertechnologien" (5 ECTS-CP), "Statistische Methoden" (6 ECTS-CP) und "Einführung in Medizin und Gesundheitspflege: Prinzipien, Methodik und Grundprozeduren der Gesundheitspflege" (6 ECTS-CP) keine weiteren Kenntnisse der Beschwerdeführerin im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens nachzuweisen vermögen. Im Übrigen weisen bereits die Namen der Fächer "Informatik und Computertechnologien" und "Einführung in Medizin und Gesundheitspflege: Prinzipien, Methodik und Grundprozeduren der Gesundheitspflege" darauf hin, dass es sich zwar um Fächer im Bereich der medizinischen Wissenschaft handelt, darin bzw. in der Vorbildung, welche zur Anerkennung der genannten Fächer an der Paneuropäischen Universität C._______ geführt hat, schwergewichtig aber kaum Lernziele im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens i.S.v. E. 5.3 erreicht und umgesetzt wurden.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz die von der Paneuropäischen Universität C._______ anerkannten Fächer Informatik und Computertechnologien" (5 ECTS-CP), "Statistische Methoden" (6 ECTS-CP) und "Einführung in Medizin und Gesundheitspflege: Prinzipien, Methodik und Grundprozeduren der Gesundheitspflege" (6 ECTS-CP) für den Nachweis der geforderten theoretischen Grundkenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens der Beschwerdeführerin zu Recht nicht hinzugerechnet.

5.5

5.5.1 Die Beschwerdeführerin verlangt, dass die von ihr an der Akademie B._______ gehörten Fächer "Innere Medizin" (7 ECTS-CP), "Gesundheitsmanagement" (6 ECTS-CP) und "Informatik im Gesundheitswesen" (6 ECTS-CP) - zumindest zu einem gewissen Teil - zum im Frage stehenden Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zu zählen seien. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin jeweils auszugsweise das Ziel des jeweiligen Fachs gemäss dem Unterrichtsprogramm an. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass in den genannten Fächern die grundlegenden Strukturen wissenschaftlichen Denkens und Handelns, die Grundprinzipien der Forschungsarbeit, insbesondere mit der Anwendung von qualitativen und quantitativen Methoden, die Auswertung von Studien, die Erstellung von Statistiken sowie die Arbeit mit und das Erstellen von Datenbanken vermittelt würden.

5.5.2 Die Vorinstanz hält in Bezug auf die genannten Fächer ("Innere Medizin", "Gesundheitsmanagement" und "Informatik im Gesundheitswesen" [auch mit "Informatik in Gesundheitsvorsorge" übersetzt, vgl. Vorakten, act. 13]) fest, dass gemäss dem Unterrichtsprogramm der Akademie B._______ keine oder nur derart marginale Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens vermittelt würden, dass diese nicht berücksichtigt werden könnten.

5.5.3 Die Zielbeschreibungen der jeweiligen Fächer gemäss der Übersetzung des Unterrichtsprogramms der Akademie B._______ lauten wie folgt (vgl. Vorakten, act. 15):

Innere Medizin: "Das Ziel des Unterrichts aus der Inneren Medizin ist, die Studenten in den sogenannten klinischen Teil der Medizin einzuführen, bzw. sie mit den Krankheiten, die in dem menschlichen Organismus vorkommen können, sowie mit den Prüfungsmethoden und Diagnostik der Erkrankungen, bekannt machen."

Gesundheitsmanagement: "Der Student erwirbt die Kenntnisse und lernt die Geschicklichkeiten über die Grundbegriffe und das Definieren von [unleserliches Wort], die geschichtlichen Entwicklungen und Theorien des Managements, Kennenlernen [der] Managementfunktionen, Integration von Managementfunktionen in die Dienstorganisation seines Berufs in welchem siedie Tätigkeit ausüben; kennenzulernen und zu verstehen die Organisationsmodelle des Diensts auf Makro- und Mikroebenen, den Begriff von Kontrolle, Überwachung, Forschung und Qualitätssicherung zu lernen."

Informatik im Gesundheitswesen: "Ziel des Fachs: Beherrschung von allgemeinen und besonderen Kenntnisse aus dem Bereich von Gesundheitsinformatik, Informationstechnologien, Windows, Internet und seine Grunddienstleistungen Web und Email, Softwarepaket Office, Telemedizin, Gesundheitsinformationssystem, Weltstandard der grundlegenden Computerkenntnisse ECDL/ICDL."

In der Zielbeschreibung des Kurses "Innere Medizin" wird erläutert, dass die Studenten mit Krankheiten sowie mit den Prüfungsmethoden und der Diagnostik der Erkrankungen bekannt gemacht werden sollen. Ein Bezug zum Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens, zumindest so wie er im vorliegenden Kontext verstanden wird (vgl. E. 5.3), ist aus der Zielbeschreibung nicht ersichtlich. Im Kurs "Gesundheitsmanagement" geht es um Management im Gesundheitswesen. Der einzige Bezug zum Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens liegt gemäss der Zielbeschreibung im Kennenlernen des Begriffs "Forschung". Der Vorinstanz ist jedoch Recht zu geben, dass darin kein wesentlicher Beitrag zur Stärkung der Kompetenzen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens einer Physiotherapeutin gesehen werden kann (vgl. E. 5.3). Das Fach "Informatik im Gesundheitswesen" will den Studenten verschiedene Computerkenntnisse vermitteln. Unter Berücksichtigung des Kursziels scheint es hierbei wiederum nicht um den Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens im Sinne von E. 5.3 zu gehen, sondern um die Anwendung verschiedener Informatikmittel wie beispielsweise Informationstechnologien.

Zusammenfassend scheint es bei keinem der in Frage stehenden Fächer um die Umsetzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen in die eigene Berufstätigkeit zu gehen. So ist aus den Zielbeschreibungen nicht die Vermittlung einer Methodik des wissenschaftlichen Arbeitens ersichtlich, die es den zukünftigen Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen erlauben würde, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen. Beispielsweise ist auch nicht die Vermittlung einer Methodik ersichtlich, bei welcher die Reflektion der eigenen Fertigkeiten und Fähigkeiten im Sinne des lebenslangen Lernens im Vordergrund stünde. Mit der Vorinstanz ist daher insgesamt einig zu gehen, dass die in Frage stehenden Kurse gemäss den Zielbeschreibungen nicht auf den Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens ausgerichtet sind und daher auf eine (teilweise) Hinzurechnung des ECTS-CP der Kurse zum Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zu verzichten ist.

5.6

5.6.1 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, dass die Abschlussarbeit mit 5 ECTS-CP und weitere 27 von ihr an der Akademie B._______ als Vorprüfungspflicht verfasste Seminararbeiten dem Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zuzurechnen seien.

Die Abschlussarbeit sei entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht während eines 11-tägigen Praktikums verfasst worden, sondern die Beschwerdeführerin habe daran von Anfang März 2019 bis Mitte Juni 2019 gearbeitet. Falls die Vorinstanz aufgrund der schlechten Qualität der Übersetzungen hinsichtlich des Zeitaufwands für das Verfassen der Abschlussarbeit unsicher gewesen sei, hätte sie in Erfüllung des Untersuchungsgrundsatzes nachfragen müssen. Neben dem von der Vorinstanz mit 11 Tagen unrichtig festgestelltem Zeitaufwand für das Verfassen der Abschlussarbeit existiere kein Grund, weshalb die Abschlussarbeit der Beschwerdeführerin mit einer schweizerischen Bachelorarbeit auf Niveau Fachhochschule nicht gleichwertig sein solle.

Zu den Seminararbeiten werde in der Bestätigung der Akademie B._______ vom 8. Dezember 2021 festgehalten, dass diese das Erstellen einer Übersicht der verschiedenen fachlichen Datenbanken, die Auswahl, Systematisierung, Analyse und Anzeige der Daten oder die Durchführung von praktischen Forschungsprojekten zu einem spezifischen Fach beinhalten würden, die dem Bereich der Forschung zuzuordnen seien. Die Vorinstanz habe diese Ausführungen ignoriert und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, den Sachverhalt falsch dargestellt und ihr Ermessen missbraucht.

5.6.2 Hinsichtlich der Abschlussarbeit hält die Vorinstanz fest, dass das Schreiben einer Abschlussarbeit auf tertiärem Ausbildungsniveau Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens voraussetze. Konkret seien beispielsweise Kenntnisse in Fächern wie "Grundlagen der wissenschaftlichen Methodik", "Forschungsmethoden" und "Grundkenntnisse zur Gewährleistung professioneller Expertise auf der Grundlage von evidence based practice" notwendig. Im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens gehe es darum, Methoden zu erlernen sowie diese zu reflektieren und beinhalte auch die Auseinandersetzung mit der Methodik selbst. Die Beschwerdeführerin verfüge zwar über Kenntnisse der Grundlagen der Statistik. Diese theoretischen Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens würden jedoch nicht ausreichen, damit die Abschlussarbeit als solche dem Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zugerechnet werden könne. Auch die Seminararbeiten, die im Übrigen von der Schule nicht gewertet worden seien, könnten aus dem gleichen Grund nicht dem Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens angerechnet werden.

Hinsichtlich der Abschlussarbeit hält die Vorinstanz zudem fest, dass die Zeit, welche die Beschwerdeführerin für ihre Abschlussarbeit aufgewendet habe, für die mögliche Zurechnung zum Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens nicht relevant sei. Die mangelhafte Qualität der Übersetzungen sei der Vorinstanz zwar aufgefallen, aber die Übersetzung sei noch immer ausreichend gewesen.

5.6.3 In der Bestätigung der Akademie B._______ vom 8. Dezember 2021 wurde entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführerin festgehalten, dass diese neben der Abschlussarbeit in weiteren Fächern eine Seminararbeit als Vorprüfungspflicht habe verfassen müssen. Die Bestätigung hält hinsichtlich dieser Seminararbeiten fest: "Die Erstellung der Seminararbeit bedeutet die Übersicht von verschiedenen fachlichen Datenbanken, Auswahl, Systematisierung, Analyse und Anzeige der Daten oder Durchführung von praktischen Forschung zu einem bestimmten Thema. Alle diese Aktivitäten sind aus dem Forschungsbereich."

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass das Verfassen von Abschluss- bzw. Seminararbeiten quasi per se für die Hinzurechnung derselben zum Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens genügen würde. Sie führt darüber hinausgehend nicht aus, dass und inwiefern die Abschluss- und Seminararbeiten die Kompetenzen gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 3 Allgemeine Kompetenzen - 1 Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
1    Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
2    Die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a müssen insbesondere folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen:
a  Sie sind fähig, in eigener fachlicher Verantwortung und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten Berufsausübung qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Gesundheitsbereich zu erbringen.
b  Sie sind fähig, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, ihre Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren.
c  Sie sind fähig, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten.
d  Sie kennen die Faktoren, die bei Individuum und Bevölkerungsgruppen zur Erhaltung und zur Förderung der Gesundheit beitragen, und sind fähig, Massnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität einzuleiten.
e  Sie verfügen über die Kenntnisse, die für präventive, diagnostische, therapeutische, rehabilitative und palliative Massnahmen erforderlich sind.
f  Sie kennen die Denk-, Entscheidungs- und Handlungsprozesse im Gesundheitsbereich sowie das Zusammenspiel der verschiedenen Gesundheitsberufe und anderer Akteure des Versorgungssystems und sind fähig, ihre Massnahmen optimal darauf abzustimmen.
g  Sie kennen die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens und können diese Kenntnisse in der beruflichen Tätigkeit umsetzen.
h  Sie können das eigene Handeln aussagekräftig darstellen und nachvollziehbar dokumentieren.
i  Sie sind mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und sie sind fähig, an Forschungsvorhaben mitzuwirken.
j  Sie verstehen es, das Potenzial digitaler Arbeitsinstrumente im Gesundheitswesen zu nutzen.
, c und i GesBG sowie Art. 3 Bst. f
SR 811.212 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV) - Gesundheitsberufekompetenzverordnung
GesBKV Art. 3 Bachelorstudiengang in Physiotherapie - Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie müssen fähig sein:
a  fachlich die Verantwortung für den physiotherapeutischen Prozess von zu behandelnden Personen aller Altersgruppen zu übernehmen und die physiotherapeutische Versorgung zu koordinieren;
b  mittels Befragung und Testung Funktions-, Bewegungs- und Schmerzanalysen durchzuführen und daraus die physiotherapeutischen Diagnosen und Prognosen abzuleiten;
c  die physiotherapeutischen Ziele gemeinsam mit den zu behandelnden Personen und unter Berücksichtigung von deren Ressourcen festzulegen;
d  physiotherapeutische Behandlungen vorzunehmen durch Anwendung von manuellen Techniken, Fazilitation von Bewegung und therapeutischen Trainingselementen;
e  zu behandelnde Personen mit akuten oder chronischen Beeinträchtigungen bei der Veränderung des Bewegungsverhaltens zu unterstützen, auch unter Einbezug neuer Technologien;
f  die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen;
g  mittels verbaler, nonverbaler und taktiler Kommunikation sowie mittels Beratung den physiotherapeutischen Prozess wirksam zu unterstützen;
h  Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund ihrer klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapiepraxis zu fördern;
i  das notwendige physiotherapeutische Wissen sowie Befunde und deren Interpretation adäquat zu behandelnden Personen sowie Angehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben und in interprofessionellen Teams die physiotherapeutische Sichtweise einzubringen.
und h GesBKV gestärkt hätten. Zudem hat sie ausser im Fach "Informatik und Statistik", das bereits dem Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zugerechnet worden ist, vor dem Verfassen der Abschluss- und Seminararbeiten die theoretischen Grundlagen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens in keinem anderen Fach erarbeiten können bzw. müssen. Die vorinstanzliche Auffassung in der Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 ist daher insoweit nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin mangels Theoriekenntnissen die Methoden des wissenschaftlichen Arbeitens in den Abschluss- und Seminararbeiten nicht auf eine Art und Weise habe reflektieren können, die eine Hinzurechnung derselben zum Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens nahelegen würde. So trifft es insbesondere zu, dass ohne theoretische Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens beispielsweise die "Aktivitäten" gemäss der Bestätigung der Akademie B._______ vom 8. Dezember 2021 (Übersicht von verschiedenen fachlichen Datenbanken, Auswahl, Systematisierung, Analyse und Anzeige der Daten und Durchführung von praktischer Forschung) auf der Stufe der reinen Anwendung verbleiben und nicht mit einer theoretisch fundierten Auseinandersetzung mit der Methodik des wissenschaftlichen Arbeitens einhergehen. Es ist in casu davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne ausreichende Theoriekenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens trotz des Schreibens der Abschluss- und Seminararbeiten diese Lücken nicht einfach schliessen kann. Beispielsweise ist es in casu naheliegend, dass das Verfassen der Abschluss- und Seminararbeiten mangels entsprechenden Theoriekenntnissen nicht per se die Kompetenz zum lebenslangen Lernen gestärkt haben und die Fähigkeiten, an Forschungsvorhaben mitzuwirken und eine Beurteilung der eigenen Leistungen vorzunehmen, nicht wesentlich verbessert haben (Art. 3 Abs. 2 Bst. b
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 3 Allgemeine Kompetenzen - 1 Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
1    Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
2    Die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a müssen insbesondere folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen:
a  Sie sind fähig, in eigener fachlicher Verantwortung und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten Berufsausübung qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Gesundheitsbereich zu erbringen.
b  Sie sind fähig, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, ihre Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren.
c  Sie sind fähig, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten.
d  Sie kennen die Faktoren, die bei Individuum und Bevölkerungsgruppen zur Erhaltung und zur Förderung der Gesundheit beitragen, und sind fähig, Massnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität einzuleiten.
e  Sie verfügen über die Kenntnisse, die für präventive, diagnostische, therapeutische, rehabilitative und palliative Massnahmen erforderlich sind.
f  Sie kennen die Denk-, Entscheidungs- und Handlungsprozesse im Gesundheitsbereich sowie das Zusammenspiel der verschiedenen Gesundheitsberufe und anderer Akteure des Versorgungssystems und sind fähig, ihre Massnahmen optimal darauf abzustimmen.
g  Sie kennen die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens und können diese Kenntnisse in der beruflichen Tätigkeit umsetzen.
h  Sie können das eigene Handeln aussagekräftig darstellen und nachvollziehbar dokumentieren.
i  Sie sind mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und sie sind fähig, an Forschungsvorhaben mitzuwirken.
j  Sie verstehen es, das Potenzial digitaler Arbeitsinstrumente im Gesundheitswesen zu nutzen.
, c und i GesBG). Ebenso ist davon auszugehen, dass das Schreiben der Abschluss- und Seminararbeiten die Beschwerdeführerin nicht per se befähigt haben, beispielsweise physiotherapeutische Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen (Art. 3 Bst. f
SR 811.212 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV) - Gesundheitsberufekompetenzverordnung
GesBKV Art. 3 Bachelorstudiengang in Physiotherapie - Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie müssen fähig sein:
a  fachlich die Verantwortung für den physiotherapeutischen Prozess von zu behandelnden Personen aller Altersgruppen zu übernehmen und die physiotherapeutische Versorgung zu koordinieren;
b  mittels Befragung und Testung Funktions-, Bewegungs- und Schmerzanalysen durchzuführen und daraus die physiotherapeutischen Diagnosen und Prognosen abzuleiten;
c  die physiotherapeutischen Ziele gemeinsam mit den zu behandelnden Personen und unter Berücksichtigung von deren Ressourcen festzulegen;
d  physiotherapeutische Behandlungen vorzunehmen durch Anwendung von manuellen Techniken, Fazilitation von Bewegung und therapeutischen Trainingselementen;
e  zu behandelnde Personen mit akuten oder chronischen Beeinträchtigungen bei der Veränderung des Bewegungsverhaltens zu unterstützen, auch unter Einbezug neuer Technologien;
f  die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen;
g  mittels verbaler, nonverbaler und taktiler Kommunikation sowie mittels Beratung den physiotherapeutischen Prozess wirksam zu unterstützen;
h  Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund ihrer klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapiepraxis zu fördern;
i  das notwendige physiotherapeutische Wissen sowie Befunde und deren Interpretation adäquat zu behandelnden Personen sowie Angehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben und in interprofessionellen Teams die physiotherapeutische Sichtweise einzubringen.

GesBKV) oder den Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie zu erkennen (Art. 3 Bst. h
SR 811.212 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV) - Gesundheitsberufekompetenzverordnung
GesBKV Art. 3 Bachelorstudiengang in Physiotherapie - Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie müssen fähig sein:
a  fachlich die Verantwortung für den physiotherapeutischen Prozess von zu behandelnden Personen aller Altersgruppen zu übernehmen und die physiotherapeutische Versorgung zu koordinieren;
b  mittels Befragung und Testung Funktions-, Bewegungs- und Schmerzanalysen durchzuführen und daraus die physiotherapeutischen Diagnosen und Prognosen abzuleiten;
c  die physiotherapeutischen Ziele gemeinsam mit den zu behandelnden Personen und unter Berücksichtigung von deren Ressourcen festzulegen;
d  physiotherapeutische Behandlungen vorzunehmen durch Anwendung von manuellen Techniken, Fazilitation von Bewegung und therapeutischen Trainingselementen;
e  zu behandelnde Personen mit akuten oder chronischen Beeinträchtigungen bei der Veränderung des Bewegungsverhaltens zu unterstützen, auch unter Einbezug neuer Technologien;
f  die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen;
g  mittels verbaler, nonverbaler und taktiler Kommunikation sowie mittels Beratung den physiotherapeutischen Prozess wirksam zu unterstützen;
h  Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund ihrer klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapiepraxis zu fördern;
i  das notwendige physiotherapeutische Wissen sowie Befunde und deren Interpretation adäquat zu behandelnden Personen sowie Angehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben und in interprofessionellen Teams die physiotherapeutische Sichtweise einzubringen.
GesBKV).

Zudem trifft der Einwand der Beschwerdeführerin nicht zu, dass die Abschlussarbeit nur infolge des von der Vorinstanz unrichtig festgestellten Zeitaufwands für das Verfassen von 11 Tagen nicht dem wissenschaftlichen Bereich zugerechnet worden sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz bereits in der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2022 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht in ausreichendem Masse über theoretische Grundkenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens verfüge, um die von ihr erstellte Abschlussarbeit mit einer Bachelorarbeit auf dem Niveau Fachhochschule in der Schweiz vergleichen zu können. Die Frage, ob die Vorinstanz im Rahmen der Feststellung des Zeitaufwands für das Verfassen der Abschlussarbeit den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, ist nach dem Gesagten nicht entscheidrelevant und kann offen bleiben.

Daraus, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu den Seminararbeiten nicht geäussert hat, kann die Beschwerdeführerin im Übrigen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat - wie bereits erwähnt - in der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2022 erläutert, dass selbst die Abschlussarbeit nicht dem Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zugerechnet werden könne. Daraus ist ohne weiteres erkennbar, dass Gleiches nach Ansicht der Vorinstanz auch für die in der Bestätigung der Akademie B._______ vom 8. Dezember 2021 erwähnten Seminararbeiten gilt, die lediglich eine nicht weiter definierte "Vorprüfungspflicht" darstellen und für welche die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz nicht einmal die gesonderte Vergabe von ECTS-CP geltend gemacht hat bzw. auch nicht dargelegt hat, in welchem Umfang die Seminararbeiten überhaupt zum Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zu zählen wären. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Seminararbeiten somit den Sachverhalt nicht unrichtig festgestellt und ihr Ermessen nicht missbraucht.

Die Beschwerdeführerin ist zudem der Ansicht, dass das "Ignorieren" der Seminararbeiten in der angefochtenen Verfügung eine Gehörsverletzung darstelle. Aus dem in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 m.H.). Die Nicht-Erwähnung der Seminararbeiten in der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2022 erschwert die sachgerechte Anfechtung derselben nicht und die Beschwerdeführerin hat die Rüge, die Seminararbeiten seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz dem Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zuzuordnen, ohne weiteres vorbringen können. Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. eine Gehörsverletzung sind daher zu verneinen.

Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Abschluss- und Seminararbeiten nicht dem Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens zugerechnet hat.

5.7

5.7.1 Unter dem Titel "Praktische Qualifikationen, einschlägige Berufserfahrung und Weiterbildungen" zählt die Beschwerdeführerin verschiedene Praktika, Berufserfahrung und Weiterbildungen auf, welche die Vorinstanz unter anderem für die Frage, ob Ausbildungslücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens geschlossen werden könnten, zu Unrecht nicht berücksichtigt habe und damit den Sachverhalt falsch festgestellt und ihr Ermessen missbraucht habe.

5.7.2 Die Vorinstanz hält zu den praktischen Qualifikationen bzw. zur einschlägigen Berufserfahrung und zu den Weiterbildungen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung fest, dass die theoretischen Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens in der Ausbildung der Beschwerdeführerin ungenügend vertieft worden seien oder gänzlich fehlen würden. Es würden demnach die theoretischen Kenntnisse fehlen, um diese in der Praxis umzusetzen. Deshalb würden die festgestellten Lücken in Bezug auf das wissenschaftliche Arbeiten nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden können. In der Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 ergänzt die Vorinstanz, dass gerade bei Ausbildungslücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens wenig Formen der Berufserfahrung denkbar seien, welche die Lücken schliessen könnten. Die alltägliche Arbeit als Physiotherapeutin, wie sie die Beschwerdeführerin geltend mache, gehöre sicher nicht dazu.

5.7.3 Mit der Auffassung der Vorinstanz, dass Praktika und Berufserfahrung, insbesondere auch die alltägliche Arbeit als Physiotherapeutin, Lücken im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens grundsätzlich nicht schliessen könnten, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Zudem zeigt die Beschwerdeführerin nicht konkret auf, inwiefern ihre Berufserfahrung sowie die von ihr absolvierten Praktika und Weiterbildungen den Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens abdecken würden. Dies gilt auch für die von der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgelistete Berufserfahrung, Praktika und Weiterbildungen, welche die Vorinstanz angeblich zu Unrecht nicht berücksichtigt habe (Praktikum vom 4. Dezember 2017 bis 4. März 2018 am Krankenhaus von F._______, Praktikum vom 14. September 2018 bis 27. September 2018 am Speziellen Krankenhaus für Rehabilitation G._______, Praktikum vom 25. Februar 2019 bis 21. Mai 2019 am Krankenhaus von F._______, Praktikum vom 17. Juni 2019 bis 28. Juni 2019 im Zusammenhang mit der Abschlussarbeit, Praktikum vom 8. Oktober 2020 bis 8. April 2021 gemäss dem Praktikumszeugnis der Physiopraxis H._______ GmbH vom 15. April 2021, zusätzliche Arbeitserfahrung bei der Physiopraxis H._______ GmbH vom 29. Juli 2019 bis 18. Januar 2020 und Lehrgang auf dem Gebiet der Lymphologie, Weiterbildung Buggyfit Fitness in der Schwangerschaft vom 19./20. März 2021, Weiterbildung Lymphdrainage vom 19. August 2019 bis 30. August 2019, Weiterbildung Maderotherapie am 12. November 2018).

Die Auffassung der Vorinstanz trifft nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu, dass Berufserfahrung und Praktika nicht per se die Vermittlung theoretischer oder wissenschaftlicher Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung ersetzen können. Zudem macht die Beschwerdeführerin für keine der in der Beschwerde aufgelisteten Tätigkeiten konkret geltend, dass Kompetenzen gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 3 Allgemeine Kompetenzen - 1 Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
1    Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
2    Die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a müssen insbesondere folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen:
a  Sie sind fähig, in eigener fachlicher Verantwortung und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten Berufsausübung qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Gesundheitsbereich zu erbringen.
b  Sie sind fähig, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, ihre Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren.
c  Sie sind fähig, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten.
d  Sie kennen die Faktoren, die bei Individuum und Bevölkerungsgruppen zur Erhaltung und zur Förderung der Gesundheit beitragen, und sind fähig, Massnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität einzuleiten.
e  Sie verfügen über die Kenntnisse, die für präventive, diagnostische, therapeutische, rehabilitative und palliative Massnahmen erforderlich sind.
f  Sie kennen die Denk-, Entscheidungs- und Handlungsprozesse im Gesundheitsbereich sowie das Zusammenspiel der verschiedenen Gesundheitsberufe und anderer Akteure des Versorgungssystems und sind fähig, ihre Massnahmen optimal darauf abzustimmen.
g  Sie kennen die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens und können diese Kenntnisse in der beruflichen Tätigkeit umsetzen.
h  Sie können das eigene Handeln aussagekräftig darstellen und nachvollziehbar dokumentieren.
i  Sie sind mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und sie sind fähig, an Forschungsvorhaben mitzuwirken.
j  Sie verstehen es, das Potenzial digitaler Arbeitsinstrumente im Gesundheitswesen zu nutzen.
, c und i GesBG und Art. 3 Bst. f
SR 811.212 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV) - Gesundheitsberufekompetenzverordnung
GesBKV Art. 3 Bachelorstudiengang in Physiotherapie - Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie müssen fähig sein:
a  fachlich die Verantwortung für den physiotherapeutischen Prozess von zu behandelnden Personen aller Altersgruppen zu übernehmen und die physiotherapeutische Versorgung zu koordinieren;
b  mittels Befragung und Testung Funktions-, Bewegungs- und Schmerzanalysen durchzuführen und daraus die physiotherapeutischen Diagnosen und Prognosen abzuleiten;
c  die physiotherapeutischen Ziele gemeinsam mit den zu behandelnden Personen und unter Berücksichtigung von deren Ressourcen festzulegen;
d  physiotherapeutische Behandlungen vorzunehmen durch Anwendung von manuellen Techniken, Fazilitation von Bewegung und therapeutischen Trainingselementen;
e  zu behandelnde Personen mit akuten oder chronischen Beeinträchtigungen bei der Veränderung des Bewegungsverhaltens zu unterstützen, auch unter Einbezug neuer Technologien;
f  die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen;
g  mittels verbaler, nonverbaler und taktiler Kommunikation sowie mittels Beratung den physiotherapeutischen Prozess wirksam zu unterstützen;
h  Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund ihrer klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapiepraxis zu fördern;
i  das notwendige physiotherapeutische Wissen sowie Befunde und deren Interpretation adäquat zu behandelnden Personen sowie Angehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben und in interprofessionellen Teams die physiotherapeutische Sichtweise einzubringen.
und h GesBKV erlernt worden seien. So fehlen beispielsweise Angaben über von ihr erlangte methodische Kompetenzen zur Recherche, Einordnung und Reflexion von neuen Erkenntnissen gestützt auf wissenschaftliche Quellen. Auch aus den Akten geht nicht hervor, inwiefern die praktischen Tätigkeiten ihr zu theoretischen Kenntnissen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens hätten verhelfen können. Soweit die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde aufgelisteten Tätigkeiten dem Nachweis von Kenntnissen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens dienen sollen, kann die Beschwerdeführerin aus der geltend gemachten Nicht-Berücksichtigung durch die Vorinstanz somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insoweit liegt auch kein Missbrauch des Ermessens vor, wenn sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, dass die im Rahmen der Ausbildung der Beschwerdeführerin nicht vermittelten Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens nicht durch ihre Berufserfahrung, Praktika und Weiterbildungen kompensiert werden könnten, insbesondere da die Tätigkeiten nicht über die alltägliche Arbeit als Physiotherapeutin hinausgehen würden.

5.8 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die theoretischen Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens in der Ausbildung der Beschwerdeführerin als mit dem schweizerischen Diplom nicht vergleichbar gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c
SR 811.214 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV) - Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung
GesBAV Art. 6 Anerkennung - 1 Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1    Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die Bildungsstufe ist gleich.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
2    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Fachhochschulbereich, so müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
3    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Berufsbildungsbereich, so muss der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so kann das SRK den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023 gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird. Anerkennungen nach diesem Absatz berechtigen nicht zur Eintragung ins Register der Gesundheitsberufe.
GesBAV einstuft.

6.

Im Ergebnis ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Lücken der beschwerdeführerischen Ausbildung im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens kein Grund ersichtlich, um von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen, welche die Anerkennung der Gleichwertigkeit des von der Beschwerdeführerin in Serbien erworbenen Diploms mit der schweizerischen Ausbildung als Physiotherapeutin (Niveau Fachhochschule) vom erfolgreichen Absolvieren einer Ausgleichsmassnahme abhängig macht. Die Beschwerde erweist sich daher sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

Die Beschwerdeführerin hat sich nicht zur Art der angeordneten Ausgleichsmassnahme geäussert, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, sich von Amtes wegen hierzu zu äussern.

7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrens-kosten werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'500.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Inneren EDI.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Diego Haunreiter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 5. Oktober 2022

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement des Innern EDI (Gerichtsurkunde)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-1296/2022
Datum : 28. September 2022
Publiziert : 12. Oktober 2022
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufsbildung
Gegenstand : Anerkennung Abschluss / Ausbildung (Physiotherapie)


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
GesBAV: 6 
SR 811.214 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV) - Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung
GesBAV Art. 6 Anerkennung - 1 Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1    Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a  Die Bildungsstufe ist gleich.
b  Die Bildungsdauer ist gleich.
c  Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
2    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Fachhochschulbereich, so müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
3    Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Berufsbildungsbereich, so muss der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
4    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so kann das SRK den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023 gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird. Anerkennungen nach diesem Absatz berechtigen nicht zur Eintragung ins Register der Gesundheitsberufe.
7
SR 811.214 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV) - Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung
GesBAV Art. 7 Ausgleichsmassnahmen - 1 Sind nicht alle Voraussetzungen nach Artikel 6 Absätze 1-3 erfüllt, so sorgt das SRK für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Es kann dazu Expertinnen und Experten beiziehen.
1    Sind nicht alle Voraussetzungen nach Artikel 6 Absätze 1-3 erfüllt, so sorgt das SRK für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Es kann dazu Expertinnen und Experten beiziehen.
2    Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
3    Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen.
GesBG: 1 
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität:
a  der Ausbildung an Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs gemäss dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20113 (HFKG) in den Gesundheitsberufen;
b  der Ausübung der Gesundheitsberufe nach Buchstabe a in eigener fachlicher Verantwortung.
2 
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 2 Gegenstand - 1 Als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz (Gesundheitsberufe) gelten:
1    Als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz (Gesundheitsberufe) gelten:
a  Pflegefachfrau und Pflegefachmann;
b  Physiotherapeutin und Physiotherapeut;
c  Ergotherapeutin und Ergotherapeut;
d  Hebamme;
e  Ernährungsberaterin und Ernährungsberater;
f  Optometristin und Optometrist;
g  Osteopathin und Osteopath.
2    Dazu regelt das Gesetz namentlich:
a  die Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen folgender Studiengänge:
a1  Bachelorstudiengang in Pflege,
a2  Bachelorstudiengang in Physiotherapie,
a3  Bachelorstudiengang in Ergotherapie,
a4  Bachelorstudiengang in Hebamme,
a5  Bachelorstudiengang in Ernährung und Diätetik,
a6  Bachelorstudiengang in Optometrie,
a7  Bachelorstudiengang in Osteopathie,
a8  Masterstudiengang in Osteopathie;
b  die Akkreditierung dieser Studiengänge;
c  die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse;
d  die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung;
e  das Gesundheitsberuferegister (Register).
3 
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 3 Allgemeine Kompetenzen - 1 Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
1    Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a bezwecken prioritär eine praxisbezogene und patientenorientierte Ausbildung.
2    Die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a müssen insbesondere folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen:
a  Sie sind fähig, in eigener fachlicher Verantwortung und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten Berufsausübung qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Gesundheitsbereich zu erbringen.
b  Sie sind fähig, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, ihre Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren.
c  Sie sind fähig, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten.
d  Sie kennen die Faktoren, die bei Individuum und Bevölkerungsgruppen zur Erhaltung und zur Förderung der Gesundheit beitragen, und sind fähig, Massnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität einzuleiten.
e  Sie verfügen über die Kenntnisse, die für präventive, diagnostische, therapeutische, rehabilitative und palliative Massnahmen erforderlich sind.
f  Sie kennen die Denk-, Entscheidungs- und Handlungsprozesse im Gesundheitsbereich sowie das Zusammenspiel der verschiedenen Gesundheitsberufe und anderer Akteure des Versorgungssystems und sind fähig, ihre Massnahmen optimal darauf abzustimmen.
g  Sie kennen die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens und können diese Kenntnisse in der beruflichen Tätigkeit umsetzen.
h  Sie können das eigene Handeln aussagekräftig darstellen und nachvollziehbar dokumentieren.
i  Sie sind mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und sie sind fähig, an Forschungsvorhaben mitzuwirken.
j  Sie verstehen es, das Potenzial digitaler Arbeitsinstrumente im Gesundheitswesen zu nutzen.
10 
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 10 - 1 Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2:
1    Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2:
a  in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist; oder
b  im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen.
2    Ein anerkannter ausländischer Bildungsabschluss hat für die Berufsausübung in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende inländische Bildungsabschluss.
3    Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Er kann diese Aufgabe an Dritte delegieren. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben. Der Bundesrat regelt die Gebühren.
4    Der Bundesrat kann die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse von Ausgleichsmassnahmen abhängig machen.
12
SR 811.21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) - Gesundheitsberufegesetz
GesBG Art. 12 Bewilligungsvoraussetzungen - 1 Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
1    Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:
a  über den entsprechenden Bildungsabschluss nach Absatz 2 oder einen anerkannten ausländischen Abschluss verfügt;
b  vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; und
c  eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.
2    Erforderlich sind folgende Bildungsabschlüsse für:
a  Pflegefachfrau und Pflegefachmann: Bachelor of Science in Pflege FH/UH oder dipl. Pflegefachfrau HF und dipl. Pflegefachmann HF;
b  Physiotherapeutin und Physiotherapeut: Bachelor of Science in Physiotherapie FH;
c  Ergotherapeutin und Ergotherapeut: Bachelor of Science in Ergotherapie FH;
d  Hebamme: Bachelor of Science in Hebamme FH;
e  Ernährungsberaterin und Ernährungsberater: Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik FH;
f  Optometristin und Optometrist: Bachelor of Science in Optometrie FH;
g  Osteopathin und Osteopath: Master of Science in Osteopathie FH.
3    Wer über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen in einem anderen Kanton.
GesBKV: 3
SR 811.212 Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die berufsspezifischen Kompetenzen für Gesundheitsberufe nach GesBG (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, GesBKV) - Gesundheitsberufekompetenzverordnung
GesBKV Art. 3 Bachelorstudiengang in Physiotherapie - Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs in Physiotherapie müssen fähig sein:
a  fachlich die Verantwortung für den physiotherapeutischen Prozess von zu behandelnden Personen aller Altersgruppen zu übernehmen und die physiotherapeutische Versorgung zu koordinieren;
b  mittels Befragung und Testung Funktions-, Bewegungs- und Schmerzanalysen durchzuführen und daraus die physiotherapeutischen Diagnosen und Prognosen abzuleiten;
c  die physiotherapeutischen Ziele gemeinsam mit den zu behandelnden Personen und unter Berücksichtigung von deren Ressourcen festzulegen;
d  physiotherapeutische Behandlungen vorzunehmen durch Anwendung von manuellen Techniken, Fazilitation von Bewegung und therapeutischen Trainingselementen;
e  zu behandelnde Personen mit akuten oder chronischen Beeinträchtigungen bei der Veränderung des Bewegungsverhaltens zu unterstützen, auch unter Einbezug neuer Technologien;
f  die physiotherapeutischen Interventionen auf wissenschaftliche Erkenntnisse abzustützen und deren Wirksamkeit anhand von Qualitätsstandards zu überprüfen;
g  mittels verbaler, nonverbaler und taktiler Kommunikation sowie mittels Beratung den physiotherapeutischen Prozess wirksam zu unterstützen;
h  Forschungsbedarf im Bereich der Physiotherapie zu erkennen, sich an der Beantwortung von Forschungsfragen zu beteiligen und aufgrund ihrer klinischen Erfahrung die wirkungsvolle Umsetzung der Erkenntnisse in der Physiotherapiepraxis zu fördern;
i  das notwendige physiotherapeutische Wissen sowie Befunde und deren Interpretation adäquat zu behandelnden Personen sowie Angehörigen der eigenen und anderer Berufsgruppen weiterzugeben und in interprofessionellen Teams die physiotherapeutische Sichtweise einzubringen.
UFG: 2
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz
HFKG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs von Bund und Kantonen.
1    Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs von Bund und Kantonen.
2    Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind:
a  die universitären Hochschulen: die kantonalen Universitäten und die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH);
b  die Fachhochschulen und die pädagogischen Hochschulen.
3    Für die ETH und die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs gilt dieses Gesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die Grundbeiträge sowie die Bauinvestitions- und die Baunutzungsbeiträge.
4    Für die Akkreditierung privater Universitäten, Fachhochschulen, pädagogischer Hochschulen und anderer privater Institutionen des Hochschulbereichs gelten die Bestimmungen des 5. und des 9. Kapitels dieses Gesetzes. Für die Teilnahme dieser Hochschulen an der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen gilt Artikel 19 Absatz 2.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
133-III-439
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • informatik • statistik • bundesverwaltungsgericht • fachhochschule • physiotherapie • weiterbildung • frage • bescheinigung • teilentscheid • verfassung • schuljahr • sachverhalt • gleichwertigkeit • beschwerdeschrift • gesundheitswesen • innere medizin • ermessen • praktikum • tag
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