Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3585/2017, E-3588/2017

Urteil vom 28. September 2018

Richter Markus König (Vorsitz),

Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud,

Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

1.A._______,
geboren am (...), Sri Lanka
(Verfahren E-3585/2017)

und

2.B._______,
Parteien geboren am (...), Sri Lanka
(Verfahren E-3588/2017),

beide vertreten durch lic. iur. Felice Grella,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;

Gegenstand Verfügungen des SEM vom 23. Mai 2017 /

N (...) und N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführenden - (...) tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz C._______ - verliessen den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) August 2015 mit gefälschten Reisepässen illegal. Sie gelangten auf dem Luftweg über D._______ am 30. August 2015 in die Schweiz, wo sie am 2. September 2015 Asylgesuche stellten.

A.b Die Befragungen zur Person (BzP) der Beschwerdeführenden fanden am 8. September 2015 statt.

A.c Am 5. respektive 6. Oktober 2015 beendete das SEM jeweils zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren und teilte den Beschwerdeführenden mit, ihre Asylgesuche würden in der Schweiz materiell geprüft.

A.d Am 24. Januar 2017 wurden die Beschwerdeführenden ausführlich zu ihren Asylgründen befragt.

A.e Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, er sei im Distrikt Jaffna geboren. Er habe dort bis 1983 bei den Eltern gelebt. Danach habe er bis zur ersten Heirat im Jahr 1985 in E._______ gewohnt, anschliessend habe er bis 2009 in F._______ gelebt. Seine erste Ehefrau sei im Jahr 2000 bei einem Bombenattentat getötet und er selber dabei verletzt worden. Er leide noch heute an den Folgen dieses Erlebnisses; seine Psyche sei sehr belastet und er habe auch Schmerzen an (...). Von (...) bis (...) 2010 habe er sich (...) aufgehalten und etwa (...) 2011 sei er nach C._______ gezogen, wo er bis zum Verlassen der Heimat geblieben sei.

In der BzP führte der Beschwerdeführer 1 aus, er habe am (...) 2013 erneut geheiratet, ohne zu wissen, dass seine zweite Frau der "Anti-LTTE-Rebellengruppe" zugehörig sei. Auch er habe diese Gruppierung, unter Druck, bereits vor der Heirat, unterstützt. Am (...) 2015 sei seine Frau spurlos verschwunden. Er habe dies der Polizei gemeldet und in der Zeitung publik gemacht. Die Anti-LTTE-Gruppe sei wegen dieser Publizität wütend geworden und habe ihn etwa dreimal geschlagen; diese Leute seien immer dann gekommen, wenn er zur Polizei gegangen sei. Die Polizisten ihrerseits hätten ihn nicht ernstgenommen, zumal auch sie die Anti-LTTE-Gruppe unterstützt hätten.

Am (...) hätten ihm zwei Leute des Criminal Investigation Departments (CID) zu Hause eine Vorladung übergeben, gemäss der er sich vor dem (...) hätte melden müssen. Vordergründig habe man ihn zu Kontakten G._______ zu den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) befragen wollen. Tatsächlich sei es Ziel des CID wie auch der Anti-LTTE-Gruppe gewesen, ihn zu töten oder zu verjagen, um an sein Vermögen heranzukommen.

Bei der Anhörung führte der Beschwerdeführer 1 zudem aus, nach der
Tötung zweier Personen in H._______ sei er im Jahr 2012 in einen Hungerstreik getreten, was ihm Probleme eingebracht habe. Er habe seit jeher die LTTE unterstützt, zumal man im (...) keine Alternative gehabt habe. Er sei in der "Tamil Rehabilitation Organisation" (TRO) und in der "Tamil National Alliance" (TNA) gewesen. Ab 1997 habe er zwischen I._______ und H._______ (...) betrieben und entsprechend einen Passierschein gehabt. Dies hätten sich die LTTE zunutze gemacht und ihn für das Überbringen (...) eingesetzt. Der Empfänger (...), J._______, sei später von der Armee festgenommen und etwa ein Jahr lang in Haft gehalten worden; dieser habe sicher auch über den Beschwerdeführer ausgesagt. Im Jahr 2006 sei er deswegen für zwei Wochen inhaftiert, vom CID über jenen J._______ befragt und dabei geschlagen sowie gefoltert worden.

Bei den Wahlen (...) 2013 habe er die TNA unterstützt. Er sei deswegen von Angehörigen der gegnerischen "Sri-Telo-Partei" geschlagen worden und danach drei Tage im Spital gewesen. Die "Sri-Telo-Partei" sei von Polizei und CID unterstützt worden. Mit dieser Partei habe seine zweite Ehefrau ohne sein Wissen in Kontakt gestanden.

Im Jahr 2014 sei eine Bombe (...) geworfen worden, die er heimlich entsorgt habe. Am nächsten Tag sei eine Person von der "Bewegung" festgenommen worden. Diese habe die Polizei (...) geführt und das Ablegen der Bombe zugegeben. Der Beschwerdeführer habe diesen Sachverhalt jedoch bestritten.

Im (...) 2015 sei er für einen operativen Eingriff im Spital gewesen. Als er (...) heimgekommen sei, hätten Schmuck, Geld und Gold gefehlt; er wisse nicht, ob seine Frau dahintergesteckt habe, zumal auch sie verschwunden gewesen sei. Seinen Anzeigen sei die Polizei nicht nachgegangen. Er habe dann bei der Menschenrechtskommission und der Kommission gegen Korruption verschiedene Beschwerden eingereicht sowie am (...) ein Inserat in der Zeitung aufgegeben. Ein paar Tage später sei er erneut geschlagen worden.

In Zusammenhang mit den Schlägen im (...) und (...) sei er auch mit (...) aus K._______ namens L._______ in Kontakt gekommen. Dieser sei am (...) in K._______ getötet worden. Im Nachgang zu diesem Mord hätten acht Personen versucht, ihn zu entführen. Dies sei Dank der Warnung des Inhabers eines (...)-Geschäfts, in dem er sich aufgehalten habe, vereitelt worden. Er sei danach im (...) desselben Jahres noch einmal geschlagen worden. Wegen der andauernden Gefahr - das CID habe ihm bei seinen Besuchen zu Hause jeweils mit Entführung und Tötung (...) (Beschwerdeführerin 2) gedroht und er sei unter ständiger Beobachtung gestanden - habe er sich in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Der Psychiater habe ihm zum Verlassen des Landes geraten. Er habe daher am (...) 2015 sein Geschäft einer Person namens (...) überschrieben und fortan in einem Zimmer neben dem Geschäft gewohnt. Am (...) 2015 habe er vom CID eine Vorladung bekommen. Am Ende habe nur noch (...) (die Beschwerdeführerin) mit ihm gelebt und sei deswegen gefährdet gewesen, entführt zu werden. Vor diesem Hintergrund sei er nach E._______ gegangen und habe, ohne jemanden darüber zu informieren, von dort aus den Heimatstaat verlassen. Nach der Ausreise habe er erfahren, dass Polizei und CID zweimal nach ihm gesucht hätten.

A.f Der Beschwerdeführer 1 reichte zum Beleg seiner Identität einen am (...) 1993 ausgestellten sri-lankischen Identitätsausweis (...) und einen sri-lankischen Führerausweis (..., ausgestellt am ... 2011) zu den Akten. Ausserdem legte er folgende Beweismittel ins Recht: Vermisstenanzeige Ehefrau (Zeitung vom ... 2015), vier Strafanzeigen des Beschwerdeführers bei der Polizeistation Vavuniya, zwei Spitalzeugnisse, zwei Quittungen ärztlicher Behandlungen, Vertrag (...) betreffend Geschäftsübergabe, Familien-Rationen-Karte, Grundstückplan Nr. (...) (Kopie), sechs Fotografien, sechs medizinische Dokumente (Sri Lanka), Arztbericht Dr. med. N._______ vom 27. Januar 2017, Medikamentenliste vom (...) 2017, Handelsregisterauszug (...) vom (...) 2015 (Kopie), Familienkarte LTTE (...) (Farbkopie), Auszug Todesregister Nr. (...) betreffend erste Ehefrau vom (...) 2001 (Kopie).

A.g Die Beschwerdeführerin 2 führte massgeblich aus, sie sei in H._______ geboren, habe in der Folge bis 2009 in F._______ und ab 2012 bis zur Ausreise mit (...) im Distrikt H._______ gelebt. Dieser habe eine Frau geheiratet, die Verbindungen zur Sri-Telo-Bewegung
("Tamil Eelam Liberation Organization"/TELO) gehabt habe, ihren Mann im (...) 2015 bestohlen habe und danach verschwunden sei. Der Vater habe Anzeige erstattet, jedoch sei er von Angehörigen der Sri-Telo-Bewegung deswegen geschlagen worden. Es sei ihm auch mit ihrer Entführung gedroht worden. Im (...) 2015 habe man sie telefonisch anonym bedroht. Am (...) 2015 habe der Vater wegen G._______ vom CID eine Vorladung bekommen. Vor diesem Hintergrund sei sie mit (...) am (...) 2015 ausgereist.

Die Beschwerdeführerin 2 reichte zum Beleg ihrer Identität eine am
(...) 2013 ausgestellte sri-lankische Identitätskarte (...) zu den vorinstanzlichen Akten.

B.
Mit zwei (am 31. Mai 2017 eröffneten) Verfügungen vom 23. Mai 2017 stellte das SEM jeweils fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, der Vollzug der Wegweisungen sei zulässig, zumutbar und möglich.

C.

C.a Mit Beschwerdeerklärungen vom 23. Juni 2017 (Datum Postaufgaben) sowie Beschwerdeergänzungen vom 29. Juni 2017 (dito) des Rechtsvertreters wurden beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügungen vom 23. Mai 2017 Beschwerden eingereicht. In den inhaltsgleichen Rechtsbegehren wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen beantragt; den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur rechtskonformen Abklärung und zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden Kopien aller eingereichten Beweisofferten zukommen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht werde darum ersucht, eine kurze Nachfrist nach Eingang der Beweisofferten anzusetzen.

C.b In prozessualer Hinsicht liessen die Beschwerdeführenden um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um unentgeltliche Prozessführung sowie um Ausrichten einer angemessenen Parteientschädigung ersuchen.

D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Juli 2017 vereinigte der Instruktionsrichter aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs die beiden Beschwerdeverfahren. Er hiess zudem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und übermittelte die vorinstanzlichen Dossiers N (...) und N (...) dem SEM zur Gewährung der Akteneinsicht im Sinn der Erwägungen. Gleichzeitig wurden die beiden Rechtsmittel der Vorinstanz überwiesen und sie wurde eingeladen, innert Frist dazu ihre Vernehmlassungen einzureichen.

Die Beschwerdeführenden forderte der Instruktionsrichter dazu auf, die in Aussicht gestellten medizinischen Berichte und allfällige weitere sachdienliche Unterlagen innert Frist zu den Akten zu reichen.

E.
Die Vorinstanz nahm am 21.Juli 2017 ausführlich zu den Beschwerdeinhalten Stellung und verwies im Übrigen auf die Erwägungen ihrer Verfügungen, an denen festgehalten werde.

F.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2017 liessen die Beschwerdeführenden zwei Berichte von Dr. med. O._______ vom 4. und 19. Juli 2017, eine Bestätigung von P._______ (Parlamentsmitglied) vom 15. Juli 2017 und ein undatiertes Schreiben der (...) zu den Akten reichen.

G.

G.a Am 27. Juli 2017 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen Frist zum Einreichen einer Replik angesetzt

G.b Die Beschwerdeführenden reichten am 10. August 2017 (Datum Poststempel) ihre Replik zu den Akten und liessen an ihren Rechtsbegehren und Anträgen festhalten.

H.
Mit Eingabe vom 30. August 2017 wurde ein "vorläufiger Austrittsbericht" des Q._______ vom 10. August 2017 eingereicht, und mit Eingabe vom 11. Mai 2018 liessen die Beschwerdeführenden einen Bericht des Universitätsspitals R._______ vom 8. Mai 2018 ins Recht legen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz kam mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 zum Schluss, dass seine Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft seien.

4.1.1 So seien die im Zusammenhang mit dem Verschwinden der zweiten Ehefrau geschilderten Ereignisse widersprüchlich und nicht plausibel ausgefallen; eine Verfolgung seiner Person wegen etwaiger Kontakte zu Anti-LTTE-Gruppierungen der Ehefrau in Sri Lanka habe er damit nicht glaubhaft machen können. Seine Aussagen bei den beiden Befragungen seien teils unterschiedlich und auch vor diesem Hintergrund widersprüchlich geblieben. Insgesamt habe er mit diesen nicht glaubhaft machen können, durch die TELO- respektive Anti-LTTE-Gruppe oder durch Polizei beziehungsweise CID verfolgt worden zu sein.

4.1.2 Soweit die eigenen Aktivitäten für die LTTE, seine angegebene Mitgliedschaft bei der TRO und die daraus resultierenden Nachteile betreffend, könnten diese ebenfalls nicht geglaubt werden, zumal er in diesem Zusammenhang namentlich bei der Erstbefragung anderslautende respektive keine Angaben gemacht habe. Die hier festzustellenden Widersprüche habe der Beschwerdeführer nicht auflösen können.

4.1.3 Soweit der Beschwerdeführer angebe, nach der Tötung S._______ sei er selber knapp einer Entführung entgangen und fürchte nun, selber getötet zu werden, habe er eine solche Verfolgungssituation bei der Erstbefragung nicht erwähnt, weshalb dieses Vorbringen nachgeschoben und somit nicht glaubhaft sei. Dieselbe Schlussfolgerung sei in Bezug auf das erst in der Anhörung protokollierte Vorbringen zu ziehen, wonach im Jahr 2014 in (...) eine Bombe (...) worden sei.

4.1.4 Die zum Beleg der geschilderten Asylgründe eingereichten Unterlagen würden Teile seiner Vermögensverhältnisse und Biographie belegen. Diese Dokumente könnten jedoch die geltend gemacht Verfolgung nicht beweisen.

Die Vermisstenanzeige für die Ehefrau sage nichts aus über die dabei vom Beschwerdeführer behaupteten Kontakte der Frau zu politischen Behörden oder Gruppierungen. Die weiteren eingereichten Belege betreffend Strafanzeigen des Beschwerdeführers bei der Polizei vermöchten ebenfalls nicht eine behördliche oder seitens Dritter bestehende und gegen ihn gerichtete Verfolgungssituation zu bestätigen. Die medizinischen Unterlagen würden zwar die Behandlung gesundheitlicher Probleme betreffen; jedoch seien auch aus diesen keine Rückschlüsse auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungshandlungen seitens Behörden oder verschiedener Parteien möglich.

Angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen könne auf eine weitergehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden.

4.1.5 Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, so dass deren asylrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse.

4.2 Auch mit Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 kam die Vorinstanz zum Schluss, diese könnten in ihrer Gesamtheit nicht geglaubt werden.

4.2.1 So habe sie namentlich mit Bezug auf die Probleme (...) in den beiden Befragungen unterschiedliche Angaben gemacht und diese Ungereimtheiten nicht erklären können.

4.2.2 Weiter sei das Vorbringen, sie habe einen anonymen Anruf entgegengenommen, in dem ihr mit Entführung und Schändung gedroht worden sei, nachgeschoben, habe sie doch diesen angeblichen Anruf in der Erstbefragung nicht erwähnt.

4.3 Auf Beschwerdeebene halten die Beschwerdeführenden unter Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts an der Wahrheit ihrer Asylbegründungen fest.

4.3.1 So könne den Akten betreffend Beschwerdeführer 1 entnommen werden, dass dieser schwer traumatisiert sei und es zwischen 2013 und 2015 zu erneuten schwerwiegenden Übergriffen gekommen sein müsse, die zusätzlich traumatisierend gewirkt hätten. Die erste Ehefrau sei im Jahr 2000 Opfer eines Bombenangriffs geworden; er habe dies miterleben müssen und sei dabei selber schwer verletzt worden. In der Folge sei er - "obwohl halb tot und im Koma liegend" (vgl. Rechtsmittel S. 6) - von Regierungssoldaten weiterhin schwer misshandelt worden. Er sei deswegen längere Zeit stationär in einem Spital und später in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden. Dies sei auch dem Kurzbrief vom (...) 2009 zu entnehmen. Danach habe er sich um seine (...) Kinder und die Existenz der Familie kümmern müssen. Diese Aussagen seien unbestritten und würden vom behandelnden Arzt im Bericht vom 27. Januar 2017 (A16/8 der vorinstanzlichen Akten) glaubhaft dargelegt. Der Beschwerdeführer 1 habe später zwischen H._______ und I._______ einen (...) aufgezogen; 2006 sei er für wenigstens (...) verhaftet und misshandelt worden. Nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 habe er I._______ gelebt und gearbeitet. Er habe dann wieder mehr Probleme mit den Behörden bekommen, da seine LTTE-Aktivitäten bekannt gewesen und (...) dem militärischen Arm der LTTE zugerechnet worden und als solche - auch heute noch - zur Verhaftung ausgeschrieben (gewesen) seien.

Ab 2013 habe sich die Situation erneut negativ verändert, nachdem er zum zweiten Mal geheiratet, fortan die TNA unterstützt und "engen" Kontakt mit Menschenrechtsaktivisten gepflegt habe. Deswegen sei er 2014 wiederholt von paramilitärischen Gruppierungen und vom CID im Geschäft aufgesucht und misshandelt worden. Der Beschwerdeführer habe Belege seiner medizinischen und psychiatrischen Behandlungen eingereicht, welche von der Vorinstanz nicht als "gefälscht oder dgl." (vgl. Rechtsmittel S. 7) beurteilt würden. Nachdem das CID den Beschwerdeführer am (...) 2015 für eine Befragung vorgeladen habe und er zuvor einer Entführung nur knapp entgangen sei, habe der Beschwerdeführer resigniert und sei mit (...)am 29. August 2015 nach E._______ gereist.

Dem ärztlichen Bericht vom 27. Januar 2017 sei zu entnehmen, dass die erneuten und wiederholten Misshandlungen und Schläge von (...) 2013, (...) 2015 durch das CID zu einer Retraumatisierung geführt hätten. Der Beschwerdeführer leide zudem unter zahlreichen weiteren gesundheitlichen Beschwerden (...) und sei am (...) 2017 nur knapp dem Tod entronnen. Aufgrund seines (...leidens könnten infektiöse und allergene Reizungen sehr gefährlich für seine Gesundheit werden. Der Beschwerdeführer 1 weise einen insgesamt sehr schlechten Gesundheitszustand auf, und die Gründe dafür würden auch in der Vergangenheit liegen. Es sei davon auszugehen, dass er in Sri Lanka wiederholt Opfer schwerer physischer und psychischer Verletzungen geworden sei. Er sei heute ein schwerkranker Mann und auf Betreuung und Pflege angewiesen. Vor dem Hintergrund der wiederholten Übergriffe seit dem Jahr 2000 habe er letztlich fluchtartig seine finanziell sichere Lebenssituation verlassen und sich ausser Landes begeben müssen. Die Vorinstanz müsse die eingereichten Beweisofferten entsprechend berücksichtigen, ansonsten werde das rechtliche Gehör verletzt. Zudem sei zu rügen, dass das SEM nicht berücksichtigt habe, dass die Einnahme der dem Beschwerdeführer 1 verordneten (...) sichtbaren Einfluss auf das Erinnerungsvermögen habe, was bei den Befragungen wie der rechtlichen Würdigung zu beachten gewesen wäre; die Vorinstanz habe hier wiederholt das rechtliche Gehör verletzt.

Letztlich seien auf den Beschwerdeführer 1 auch die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 neu definierten Risikokriterien anwendbar. So sei er unbestrittenermassen mehrmals registriert worden und sein jahrelanges LTTE-Engagement sei den Behörden bekannt. Er sei sodann illegal ausgereist, habe mithin eine strafbare Republikflucht begangen. Weiter seien die (...) in der Schweiz lebenden (...) bekannte LTTE-(...) gewesen. Der Beschwerdeführer sei als LTTE und TNA-Aktivist sowie als Vater (...) registriert. Damit würden vorliegend verschiedene der erforderlichen Risk-Points erfüllt, die insgesamt auf eine konkrete Gefährdung hinweisen würden. Damit erfülle er die Voraussetzungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen.

5.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung aller vorliegenden entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente zu folgenden Schlussfolgerungen:

5.1.1 Der vom Beschwerdeführer 1 geschilderte Vorfall im Jahr 2000, bei dem seine erste Ehefrau durch einen Anschlag getötet und er selber verletzt worden ist, ist in seiner Gesamtheit und durch die dazu eingereichten Unterlagen als glaubhaft gemacht zu beurteilen. Für den nachfolgenden Zeitraum von gut sechs Jahren hat der Beschwerdeführer in der Folge keine weiteren, individuell ihn betreffenden Ereignisse dargelegt, die unter dem Gesichtspunkt von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG allenfalls relevant sein könnten. Das unbestreitbar tragische Ereignis aus dem Jahr 2000 ist daher für die Beurteilung der Flüchtlingsrelevanz letztlich nicht massgebend, zumal der Beschwerdeführer den Heimatstaat erst 15 Jahre später verlassen hat. Dass ihm daraus im Fall einer Rückreise namentlich wegen sichtbarer Narben (...) Probleme erwachsen könnten, scheint wenig wahrscheinlich, zumal er die Herkunft der Narben mit medizinischen Unterlagen belegen kann. Hingegen wird auf diesen Vorfall und die damit geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nachfolgend bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs näher einzugehen sein.

5.1.2 Der Beschwerdeführer macht eine (...) Festnahme im Jahr 2006 geltend. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass er dieses Ereignis in der Erstbefragung nicht ansatzweise erwähnt hat. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer während dieser Inhaftierung gefoltert worden sein soll (vgl. Protokoll A14/19 F/A 29), wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er dieses schwerwiegende Erlebnis bei der ersten Gelegenheit mindestens erwähnen würde. Der Einwand, er sei bei der Erstbefragung krank gewesen (vgl. a.a.O. F/A 97 f.), vermag nicht zu überzeugen, weil dem Protokoll keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung explizit verneint, jemals in Haft gewesen zu sein (vgl. Protokoll A5/11 F/A 7.02). Darüber hinaus wäre insbesondere im Kontext der damaligen Verfolgungssituation für Mitglieder und Unterstützter der LTTE vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich der Zusammenarbeit mit der LTTE verdächtigt oder gar - durch Aussagen J._______ (vgl. Protokoll A14/19 F/A24-26 und 29) - entlarvt gewesen, nicht nach zwei Wochen (oder zehn Tagen, vgl. Beschwerde S. 6) ohne Weiteres wieder freigekommen wäre. Damit erweist sich die Schilderung der angeblichen Inhaftierung auch als unplausibel.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer für den nachfolgenden Zeitraum, wie nachfolgend erläutert, keine individuelle Verfolgung im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft darlegen können; auch die angebliche Festnahme im Jahr 2006 könnte damit nicht mehr als ausschlaggebend für die fast zehn Jahre später erfolgte Ausreise gelten.

5.1.3 Dass die Probleme mit sri-lankischen Sicherheitskräften nicht respektive nicht in der geschilderten Art und Weise stattgefunden haben können, wird durch verschiedene Ungereimtheiten, Widersprüche und unplausible Schilderungen manifest. So hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine angeblichen Aktivitäten, die zu den behaupteten Nachstellungen geführt hätten, unterschiedlich vorgetragen hat:

Der Beschwerdeführer wurde bereits bei der ersten Befragung angehalten, alle Gründe für das Verlassen des Landes zu nennen. Dabei führte er aus, bereits vor der (zweiten) Eheschliessung die Anti-LTTE-Gruppe unterstützt zu haben. Die LTTE habe er persönlich nicht aktiv unterstützt, habe dieser jedoch von seinem Verdienst Steuern entrichten müssen (vgl. Protokoll A5/11 F/A 7.02). Entsprechend machte er - wie oben ausgeführt - keine Inhaftierung geltend und führte aus, er sei etwa (...) von Leuten der Anti-LTTE geschlagen worden, der CID habe ihn einmal - am (...) 2015 - befragen wollen. Er habe sonst keine Probleme (vgl. a.a.O. F/A 7.01 ff.). Bei der eingehenden Anhörung machte er neu namentlich geltend, er habe (mit J._______ als Kontaktperson) für die LTTE Kurierdienste unternommen und generell viele Unterstützungsleistungen für die LTTE erbracht, er sei Mitglied der TRO gewesen und habe auch die TNA-Partei unterstützt sowie für diese Meetings organisiert; er sei in vielen
Organisationen aktiv gewesen (vgl. Protokoll A14/19 F/A 27-29, 56, 92). Im Jahr 2012 habe er nach der Tötung (...) in H._______ zudem einen Hungerstreik durchgeführt. Das CID wisse über all dies Bescheid und habe ihn vor diesem Hintergrund dreimal respektive mehrmals aufgesucht und auch geschlagen, respektive er könne nicht genau sagen, wer ihn jeweils aufgesucht und geschlagen habe, respektive es seien klar Leute des CID gewesen, dessen sei er sich sicher (vgl. Protokoll A14/19 F/A.36, 44, 62 ff.).

Die Widersprüchlichkeit dieser Schilderungen vermochte und vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären. Soweit er sie mit der Erklärung zu relativieren sucht, die Anti-LTTE-Gruppe bestehe aus der "The Eelam
People's Democratic Party" (EPDP) und der Sri-Telo-Organisation und arbeite im Hintergrund mit dem CID zusammen, vermag dies nicht zu überzeugen: Erstens hatte er in der Erstbefragung die Verfolgungshandlungen dieser beiden Organisationen klar unterschieden. Und zweitens ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die TELO als Oppositionspartei in Sri Lanka im fraglichen Zeitraum (2013/2014) in Allianz mit der TNA stand, für welche der Beschwerdeführer aktiv gewesen sein will (für die entsprechenden Quellen kann auf die Verfügung des SEM verwiesen werden). In diesem Kontext ist nicht wahrscheinlich, dass von dieser Organisation Verfolgungshandlungen gegen ihn erfolgt sein sollen. Dass diese Allianz inzwischen offenbar nicht mehr besteht (vgl. http://www.dailymirror.lk/article/ TELO-leaves-TNA-141766.html, abgerufen am 16. August 2018), vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern.

Der Beschwerdeführer reicht drei medizinische Belege zum Vorbringen ein, dass er im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten im Vorfeld der Wahlen vom (...) 2013 vom CID geschlagen worden sei (vgl. dazu Protokoll A14/19 F/A27). Die drei Unterlagen datieren allerdings vom (...) 2013. Gemäss Arztzeugnis (...) 2013 sei der Beschwerdeführer in eine Menschenmenge geraten und von einer ihm bekannten Person geschlagen worden ("Assaulted by known person [...] by crowd out"). Resultat dieser ärztlichen Anamnese war offensichtlich das Aufgebot zum Röntgentermin (...) 2013 ("Requisiton for X-Ray Diagnostic Examination" Nr. (...)). Im Arztzeugnis wird auch die verordnete Medikation festgehalten (was die Doppeldatierung erklären könnte). Beim dritten Dokument handelt es sich nur um Rechnung/ Zahlung erhaltener medizinischer Leistungen. Aus diesen Unterlagen wird jedenfalls kein direkter Zusammenhang zum Wahlgang (...) 2013 ersichtlich. Vielmehr wäre hier auf einen Vorfall unmittelbar vor Aufsuchen ärztlicher Hilfe zu schliessen. Dass der Beschwerdeführer gemäss Arztzeugnis offenbar in eine Auseinandersetzung geraten ist, lässt nicht bereits auf flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung und schon gar nicht auf eine vom CID ausgehende und gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung schliessen.

Der Beschwerdeführer soll wegen seiner TNA-Unterstützung auch im Jahr 2014 geschlagen worden sein. Er hat dazu weitere medizinische Unterlagen für den Zeitraum (...) 2014 zu den Akten gereicht. Es handelt sich hierbei um drei Patientenkarten, eine Behandlungskarte mit zwei Terminen T._______, ein ärztliches Überweisungsschreiben vom (...) 2014 und die Ergebnisse einer Untersuchung (Pathologist's Report) vom (...) 2014. Namentlich das Schreiben vom (...) 2014 begründet die Überweisung damit, der Beschwerdeführer weise zufolge familiärer Probleme ("due to some family problems") Symptome einer Depression auf und es werde um entsprechende Abklärung und Behandlung ersucht ("Please see him and do the needful"). Auch diesen Unterlagen kann jedenfalls keine gezielt gegen ihn gerichtete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung entnommen werden.

Letztlich wäre selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit allfälliger Unterstützung zugunsten der TNA namentlich im Vorfeld der Wahlen von 2013 festzuhalten, dass eine solche gemäss Erfahrung und gefestigter Rechtsprechung des Gerichts nicht bereits zu flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung führt, zumal die TNA eine legale, in der sri-lankischen Regierung vertretene Partei respektive Allianz ist.

In einer Gesamtabwägung sind weder die angeblich mannigfachen Aktivitäten noch die daraus angeblich resultierende Verfolgungssituation seitens des CID als glaubhaft zu beurteilen. Es ist an dieser Stelle anzumerken, dass das CID im Wissen von tatsächlich als oppositionell und regierungsfeindlich eingestuften Handlungen seitens des Beschwerdeführers es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht über mehrere Jahre hinweg bei wiederholtem Aufsuchen und Schlägen belassen, sondern ihn verhaftet und einem entsprechenden Verfahren zugeführt hätte; dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer auch davon gesprochen hat, nie rehabilitiert worden zu sein (vgl. Protokoll A14/19 F/A 60). Die im Nachgang zur Beschwerde am 24. Juli 2017 eingereichte Bestätigung vom (...) 2013 eines Beschwerdeeingangs bei (...) lässt die als unglaubhaft beurteilte Verfolgungssituation ebenfalls nicht in einem anderen Licht erscheinen. Das Bestätigungsschreiben eines angeblichen Members of Parliament vom (...) 2007 spricht unter anderem davon, dass die Familie ab dem Jahr 2009 in H._______ gelebt, Unterstützung für die TNA geleistet und deswegen Probleme mit der Polizei, dem Geheimdienst des Militärs und dem CID bekommen habe. Diese hätten sie in verschiedener Weise bedroht und über ihr Leben in F._______ und ihre Beziehungen zu den LTTE ausgefragt. Vor diesem Hintergrund sei die Familie immer wieder umgezogen und habe letztlich Sri Lanka verlassen. Dieses als Gefälligkeitsschreiben einzustufende Dokument ist mit diesen insgesamt abweichenden Angaben ebenfalls nicht geeignet, die unglaubhaften Schilderungen in ihrer Gesamtheit zu relativieren.

5.1.4 Der Beschwerdeführer bringt das Verschwinden seiner zweiten Ehefrau in einen politischen Zusammenhang. Diese habe Kontakte zur Polizei, zum CID und besonders zur TELO respektive Anti-LTTE-Gruppe gehabt. Dazu macht er einmal geltend, er habe von diesen Kontakten erst nach deren Verschwinden (...) 2015 erfahren (vgl. Protokoll A5/11 F/A7.01; Protokoll A14/19 F/A 27). Dies lässt sich nicht mit der Aussage vereinbaren, dass er aus diesen Kontakten auch Vorteile für sich gesehen habe (vgl. Protokoll A14/19 F/A 53). Zudem ist auch hierbei mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es nicht plausibel ist, dass die Ehefrau Informationen über Aktivitäten des Beschwerdeführers für die TNA und LTTE weitergegeben haben soll, zumal sie selber der mit der TNA verbundenen Anti-LTTE-Gruppe angehört haben soll. Der Beschwerdeführer hat zum Beleg des Verschwindens seiner zweiten Ehefrau eine Vermisstenanzeige vom (...) 2015 und einen Zeitungsartikel vom (...) 2015 eingereicht, in dem dies bestätigt werde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers belegen diese - vorerst ungeachtet der Frage der Echtheit - allenfalls das Verschwinden der Frau; für einen politisch motivierten Hintergrund gibt es jedoch keine Hinweise. Es ist zudem festzuhalten, dass im eingereichten Zeitungsartikel die Rede davon ist, die Frau sei seit dem (...) 2015 vermisst. Dies steht in Widerspruch zur Angabe des Beschwerdeführers, wonach die Ehefrau am (...) 2015 verschwunden sein soll. Nach dem Gesagten bestehen an diesen Vorbringen ebenfalls nachhaltige Zweifel. Es ist insgesamt aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und namentlich der Beschwerdeführerin 2 vielmehr anzunehmen, die zweite Ehefrau habe den Beschwerdeführer bestohlen und ihn heimlich verlassen, als er sich für einen operativen Eingriff im Spital aufgehalten hat. Damit würde es sich um familien- und strafrechtliche Sachverhalte handeln, die im Asylverfahren keinen Raum finden.

Der Beschwerdeführer will nach dem Verschwinden der Ehefrau geschlagen worden sein (vgl. Protokoll A14/19 F/A 27 und 52), immer wenn er zur Polizei gegangen sei, sei das geschehen, die Polizei habe ihn nicht ernst genommen (vgl. Protokoll A5/11 F./A 7.01). Zur Untermauerung reicht er die von ihm gegen diese Eingriffe bei der Polizei gemachten Anzeigen ein. Indessen belegen auch diese Unterlagen keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete, flüchtlingsrechtlich in relevanter Weise motivierte Verfolgung. Unbesehen der Echtheit dieser Unterlagen - die Vorinstanz weist durchaus zu Recht auf deren leichte Fälschbarkeit hin - ist in den (...) Anzeigen nur von Schlagen und Beschimpfen die Rede. Rückschlüsse auf eine asylrechtlich relevante Motiviertheit sind diesen objektiv nicht zu entnehmen.

5.1.5 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der beschriebene Kontakt zu (...) und die daraus geltend gemachte, befürchtete Verfolgung, zumal nach einem misslungenen Entführungsversuch des Beschwerdeführers nach dem Tod (...) ebenfalls nicht glaubhaft, da nachgeschoben ist. So hat der Beschwerdeführer diesbezüglich in der BzP keinerlei Angaben gemacht. Dass er namentlich ein einschneidendes Erlebnis wie eine versuchte Entführung nicht bereits hier vorgetragen hat, ist mithin nicht nachvollziehbar.

5.1.6 Die angeblich am (...) 2015 vom CID erhaltene Vorladung auf den 28. August 2018 soll einerseits erfolgt sein, um mittels des Vorwands, den Beschwerdeführer zu LTTE-Aktivitäten G._______ zu befragen, den Beschwerdeführer letztlich zu töten oder vertreiben und so an sein Hab und Gut zu kommen (vgl. Protokoll A5/11 F/A 7.01). In der Anhörung führte er andererseits aus, nachdem er (...) 2015 von Leuten des CID geschlagen worden sei, habe er begonnen, Ausreisevorbereitungen, dabei unter anderem die Veräusserung des Geschäfts, zu treffen. Am (...) 2015 habe er von zwei CID-Leuten die schriftliche Vorladung erhalten. Als die CID-Leute zudem von einer geplanten Befragung wegen (...) gesprochen hätten, habe der Beschwerdeführer "das Problem" sofort erkannt: dieses sei in seinen Aktivitäten für die "Bewegung" und darin gelegen, dass auch (...) bei der LTTE gewesen sei. Weder er (Beschwerdeführer) noch die Tochter seien je rehabilitiert worden (vgl. Protokoll A14/19 F/A.60, 68-73). Damit unterscheiden sich die der angeblichen Vorladung zugrundeliegenden Motive jedoch klar voneinander.

5.1.7 Soweit der Beschwerdeführer in der eingehenden Anhörung ebenfalls neu geltend macht, (...) Bombe (...), die er heimlich entsorgt habe, ist auch dieses Vorbringen als nachgeschoben zu beurteilen. Zudem wirkt dieses konstruiert, sowohl was das Verhalten des Beschwerdeführers betrifft als auch in Bezug auf die weiteren Angaben, dass zufälligerweise am nächsten Tag ein Mann verhaftet, (...) dieser Bombe zugegeben haben und die Polizei (...) geführt worden sein soll. Dieses Vorbringen entbehrt daher ebenfalls der Glaubhaftigkeit.

In Würdigung aller relevanten Sachverhaltselemente kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die zur Begründung des Asylgesuchs vorgebrachten Gründe, abgesehen vom erlebten Bombenattentat im Jahr 2000, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Es kann zudem auch nicht von einem fluchtartigen Verlassen des Heimatstaates gesprochen werden (vgl. Rechtsmittel S. 8), hat der Beschwerdeführer 1 doch zuvor seine finanziellen Angelegenheiten geklärt und seine Liegenschaften veräussert. Dies soll zudem im (...) 2015 und damit letztlich vor Erhalt der (angeblichen) Vorladung (...) 2015 geschehen sein.

Im Rechtsmittel wird auf die belastete Gesundheitssituation des Beschwerdeführers hingewiesen, der seit dem Bombenanschlag mit andauernden psychischen Problemen zu kämpfen habe. Dem habe die Vorinstanz unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht oder zu wenig Rechnung getragen. Dieser Einwand vermag die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente nicht allesamt zu erklären respektive zu relativieren. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung hat zwar auch festgehalten, der Beschwerdeführer mache einen psychisch labilen Eindruck. Indessen lässt sich insbesondere dem Anhörungsprotokoll nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer weniger aufnahmefähig oder generell nicht in der Lage gewesen wäre, die Fragen zu beantworten. Seine Aussagen wirken konkret und, abgesehen von einem mitunter offenbar etwas überbordenden Redeschwall - der Sachbearbeiter musste ihn ab und an unterbrechen, um von ihm exaktere Angaben zu bekommen und damit der Dolmetscher mithalten konnte -, wach und orientiert und es entsteht nicht der Eindruck, er sei nicht aufnahmefähig gewesen. Der in der Schweiz erlittene (...) - mit möglicher (...) und folgend möglicherweise verminderten kognitiven Ressourcen (vgl. Eingabe vom 11. Mai 2018) - hat sich nach den beiden Befragungen zu den Asylgründen ereignet und demnach keinen Einfluss entfalten können. Diese gesundheitlichen und besonders die psychischen Probleme sind - wie erwähnt - nicht zu negieren, dürften aber vornehmlich im tragischen Ereignis im Jahr 2000 und in der generell schwierigen Situation während des langjährigen Bürgerkrieges gründen, unter dem alle Bewohner der betroffenen Regionen Sri Lankas gelitten haben.

5.2

5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

5.2.2 Entgegen der Auffassung im Rechtsmittel (S. 9 ff.) ist der Beschwerdeführer keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, zumal seine diesbezüglichen Vorbringen nicht glaubhaft sind. Auch aus den Profilen (...) kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Das Gericht hat deren Verfahrensakten - in die der Rechtsvertreter auf sein Begehren hin Einsicht erhalten hat - antragsgemäss beigezogen. Entgegen der Darstellung im Rechtsmittel (S. 10) leben (...) nicht als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz. Der U._______ hat Sri Lanka im (...) 2009 verlassen und in der Schweiz zwei Asylverfahren durchlaufen. Dabei wurden (...) Asylvorbringen im Wesentlichen als nicht glaubhaft beurteilt. Die Verfügungen sind beide rechtskräftig. V._______ verliess Sri Lanka im (...) 2011. (...) hat sein Asylgesuch zurückgezogen, bevor das SEM (...) eingehend befragen konnte. (...) Aussagen im BzP vom (...) 2011 ist zu entnehmen, dass es zwar wiederholt Vorwürfe unter anderem (...) gegeben habe, den LTTE anzugehören, die Familie auf der anderen Seite durch die LTTE unter Druck gestanden sei. Zudem beschreibt (...), wie sich die Situation für (...) und die Familie mit Ausbruch des Krieges stark verschlechtert habe. Aus diesen beiden Dossiers sind keine Elemente ersichtlich, die zu Lasten des Beschwerdeführers 1 als risikobegründend zu beurteilen wären. Zudem hat er selber bei den Befragungen keine solchen Nachteile angeführt. Im Weiteren besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie oder aufgrund des Verlassens der Heimat und der aktuell (...) Landesabwesenheit. Insgesamt ist vorliegend nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer stehe bei den sri-lankischen Behörden unter Verdacht, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. Referenzurteil E. 8.5.1).

5.2.3 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine vor seiner Ausreise bestehende Verfolgung glaubhaft zu machen, ist er keiner der Risikogruppen gemäss dem Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zuzurechnen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten.

5.3 Insgesamt hat das SEM somit zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. Die weiteren aktenkundigen Unterlagen betreffen seine Liegenschaften und die Fotografien sowohl aus erstinstanzlichen Akten als auch (in Kopie) im Rechtsmittel lassen dabei keine zusätzlichen oder erhärtenden Erkenntnisse in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zu.

6.

6.1 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 hat das SEM in seiner Verfügung festgehalten, sie habe nur wenig konkrete und zudem widersprüchliche Angaben zu den Problemen (...) gemacht. Zudem habe sie in späteren Verlauf des Verfahrens Asylgründe nachgeschoben. Insgesamt könnten ihre Vorbringen daher nicht geglaubt werden.

6.2 Im Rechtsmittel betreffend Beschwerdeführerin 2 wird gerügt, die Darstellung des SEM, wonach sie in der BzP keine direkte Bedrohung geltend gemacht habe, sei aktenwidrig. Die dort gemachten Aussagen habe sie in der Folge in der Anhörung weiter ausgeführt respektive präzisiert. Es entspreche zudem der Tatsache, dass weibliche Angehörige von LTTE-Mitgliedern Gewalttaten und sexuellen Übergriffen ausgesetzt seien. Dies-
bezüglich seien ihre Ausführungen glaubhaft und diese würden die Voraussetzungen von Art. 7 Abs.1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG erfüllen. Wie im Rechtsmittel betreffend Beschwerdeführer 1 (...) ausgeführt, sei die Beschwerdeführerin 2 (...) von zwei LTTE-Mitgliedern, die seit 2009 zur Verhaftung ausgeschrieben seien. (...) sei seinerseits als LTTE-Unterstützer bekannt und registriert und massiv von den singhalesischen Behörden misshandelt und willkürlich mit dem Tod bedroht worden. Die Beschwerdeführerin habe (...) Sri Lanka illegal verlassen und sich damit der Republikflucht schuldig gemacht. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Familie auf einer "Watch-List" stehe. Insgesamt sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 und die ganze Familie enge familiäre Kontakte zu aktiven und bekannten LTTE-Kadern und/oder Kampfeinheiten der LTTE aufweisen würden, die den Behörden bekannt seien, weswegen sie zur Verhaftung ausgeschrieben seien. Die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid gegen den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verstossen und darauf verzichtet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 zu würdigen respektive ernst zu nehmen.

6.3 Die Beschwerdeführerin 2 hat in der BzP dargelegt, die zweite Ehefrau (...) (Beschwerdeführer 1) habe (...) 2015 Schmuck und Geld gestohlen und sei damit verschwunden. (...) habe deswegen bei der Polizei Anzeigen erstattet. Dies habe die Sri-Telo-Gruppe erfahren und deswegen (...) geschlagen und Steine auf das Haus geworfen. Etwa am (...) 2015 seien CID-Leute gekommen und hätten (...) beschuldigt, dass G._______ Videos über Kriegsverbrechen ins Ausland geschickt habe. (...) hätte deswegen befragt werden sollen. Sie seien daher aus Angst weggegangen. Auch sie selber sei jeweils bedroht und (...) sei Angst gemacht worden, dass sie ihr (Beschwerdeführerin 2) etwas Böses antun würden. Sie sei persönlich aber nie bedroht worden, es sei nur (...) mit ihrer Entführung gedroht worden (vgl. Protokoll A4/11 F/A 7.01 und 7.02).

In der ausführlichen Anhörung sagte sie unter anderem, sie habe wegen den Problemen (...) auch Probleme bekommen. Man habe mit ihrer Entführung gedroht (vgl. Protokoll A12/11 F/A 8). Dazu führte sie hier neu und zusätzlich aus, sie habe anonyme Anrufe erhalten. So habe sie einen Anruf entgegengenommen, bei dem sie mit schlechten Wörtern beschimpft worden sei. Dies habe sie (...) gar nicht gesagt. Wer angerufen habe, wisse sie nicht, es sei eine anonyme Nummer gewesen. Die Leute, die mit ihrer Entführung gedroht hätten, hätten (...) 2015 (...) geschlagen. Dies sei insgesamt dreimal geschehen, wobei sie selber nur einmal anwesend gewesen sei. (...) habe auch früher schon Probleme mit dem CID gehabt, da er die TNA unterstützt und Leute der LTTE beherbergt habe. Als die zweite Ehefrau (...) verschwunden sei, seien Leute des CID gekommen und hätten (...) geschlagen. Im Jahr 2014 hätten sie zudem einmal irgendwelche (...) liegen lassen, die sie nachher wieder hätten abholen wollen, wobei der (...) entsorgt habe. Über die genauen Probleme (...) mit der Sri-Telo-Gruppe wisse sie tatsächlich nichts. (...) habe sie erfahren, dass die zweite Ehefrau mit dem Führer dieser Gruppe in Verbindung gestanden sei.

(...) habe viele Probleme gehabt, weshalb es nicht gut wäre, wenn sie trotzdem zurückkehren würden. Sie allein könne nicht zurück, da sie als (...) bekannt sei, und sie Angst vor Vergewaltigung oder Tötung habe (vgl. a.a.O. F/A 58f.). Sie möchte zur Schule gehen und eine Ausbildung absolvieren; dies habe sie bis jetzt nicht machen können.

6.4 Die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 weisen einige Ungereimtheiten auf:

6.4.1 Namentlich hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass sie die angeblich anonymen Drohanrufe erst in der eingehenden Anhörung erwähnt hat. In diesem Zusammenhang hat sie ausserdem ihre grosse Angst vor einem tatsächlichen Eintreten der angedrohten Entführung kundgetan, indem sie das Beispiel eines entführten, vergewaltigten und getöteten Mädchens aus Punguditivu anführte (vgl. a.a.O. F/A 32 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint jedoch umso weniger plausibel, weshalb sie bei der Erstbefragung aussagte, nicht persönlich mit Entführung bedroht worden zu sein und von solchen Drohungen nur (...) erfahren zu haben (vgl. Protokoll A4/11 F/A 7.02). Auch die weiteren Angaben zur Verfolgungssituation (...) bleiben ungenau und ungereimt. Sie erklärt beispielsweise, (...) habe Leute der LTTE beherbergt, was mit den entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers 1 ebenso wenig übereinstimmt wie ihre Schilderungen zur angeblich (...).

6.4.2 Aufgrund der Tatsache, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers 1 als unglaubhaft qualifiziert werden (vgl. oben) sind zudem auch den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin 2, die allein aus der Verfolgungssituation (...) ihrerseits Probleme bekommen haben will, letztlich die Grundlage entzogen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 können mithin insgesamt ebenfalls nicht geglaubt werden. Was die allgemeinen Schwierigkeiten und das Vorbringen betrifft, sie habe ihre Ausbildung nicht fortführen können, vermögen diese nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen.

6.4.3 Hinsichtlich der im Rechtsmittel auch mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 geltend gemachten Risikofaktoren kann weitestgehend auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Da es dem Beschwerdeführer 1 nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft darzulegen, ist er keiner im Referenzurteil BVGer E-1866/2015 definierten Risikogruppe zuzuordnen. Dies wurde auch im Zusammenhang mit (...) der Beschwerdeführerin 2 verneint. Entsprechendes gilt folglich auch für die Beschwerdeführerin 2, die in dieser Hinsicht zudem keine konkreten Vorbringen aktenkundig macht.

Allein die von beiden Beschwerdeführenden geltend gemachte illegale Ausreise aus Sri Lanka vermag letztlich als sogenannter schwach risikobegründender Faktor für sich allein nicht eine objektiv relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilein im Sinn des Gesetzes begründen (vgl. Referenzurteil E. 8.5.5).

6.4.4 Beide Beschwerdeführenden haben insgesamt keine Verbindungen zu den LTTE glaubhaft machen können und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass namentlich gegen den Beschwerdeführer 1 ein Haftbefehl vorliegt. Die eingereichten Fotografien (Kopien), (...) einerseits mit einer Waffe in der Hand, andererseits mit einem LTTE-Leader zeigen, vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen, zumal es sich hier offensichtlich um private Aufnahmen handelt. Es kann mithin davon ausgegangen werden, dass (...) nicht in der "Stop-" oder "Watch-List" verzeichnet sind. Weiter haben sie keine exilpolitischen Aktivitäten erwähnt, womit auch dieser Risikofaktor wegfällt.

7.
Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind.

8.

8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).

9.3

9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer 1 stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.).

9.3.3 Hingegen erscheint der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers 1 vorliegend angesichts der nachgewiesenen schweren Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit als nicht zumutbar:

9.3.4 Der Beschwerdeführer 1 hat glaubhaft dargelegt, im Jahr 2000 bei einem Bombenattentat schwer verletzt worden zu sein und seine erste Ehefrau verloren zu haben. Aus diesem gravierenden Ereignis resultierten bei ihm nachhaltige psychische Probleme, die er bereits im Heimatstaat behandeln lassen musste (vgl. "To whom it may concern" (...) 2001). Dem Arztbericht von Dr. med. N._______ vom 27. Januar 2017 und dem zusammenfassenden Bericht (...) vom 27. März 2017 ist sodann zu entnehmen, dass die durch das Bombenattentat erlittene schwere (...)verletzung mehrere Operationen nötig gemacht hat und dennoch letztlich nur eine "Defektheilung" erzielt werden konnte. Bei der Ankunft in der Schweiz wurden (...) festgestellt. Infolge eines Infekts musste der Beschwerdeführer 1 (...) 2017 notfallmässig und in septischem Zustand hospitalisiert werden. Während des Spitalaufenthalts erlitt er infolge einer (...) Infektion einen septischen Schock mit Multiorganversagen. Die Lungenfunktion musste vom (...) über eine ECMO-Anlage erhalten werden. (...)konnten nur durch intensivmedizinische Therapie gestoppt und die Funktion der Organe wieder stabilisiert werden. Am (...) 2017 konnte der Beschwerdeführer 1 extubiert werden und wies er wieder eine genügende Lungenfunktion auf. Erhebliche Schmerzen (...) machten eine physiotherapeutische Betreuung notwendig. Der Beschwerdeführer erhielt (...) zudem Ernährungsberatung, einer vertieften Rehabilitation verweigerte er sich. Im Bericht vom 27. März 2017 wird ausserdem die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) aufgrund des Krieges in Sri Lanka gestellt.

Soweit das SEM in seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2017 dazu ausführt, die fortzuführende medizinische Behandlung sei auch im Herkunftsstaat möglich, wird diese Sichtweise der konkreten Aktenlage letztlich nicht gerecht. So ist der Beschwerdeführer 1 sowohl durch den folgenreichen Vorfall aus dem Jahr 2000, als auch durch den jahrelangen Bürgerkrieg, der für ihn als Versehrten und nun alleinerziehenden Vater von (...) Kindern entsprechend eine noch grössere Herausforderung darstellte, geprägt. Dies wird mit der Diagnose der PTBS bestätigt.

Am 4. Juli 2017 ordnete O._______ wegen des verschlechterten psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 1 eine stationäre Behandlung an. Sie bestätigte zudem in einem Bericht vom 19. Juli 2017 die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 und dass sich insbesondere sein psychischer Zustand erneut verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer 1 hielt sich in der Folge vom (...) bis (...) 2017 Q._______ auf. Im Austrittsbericht Q._______ vom 8. August 2017 werden die diversen "Nebendiagnosen" (vgl. auch oben) nochmals aufgeführt und die Diagnose der PTBS nach ICD-10 bestätigt sowie als andauernde Behandlung "Krisenintervention, Pharmakotherapie, Abklärungen und aktivierende Therapien" aufgeführt.

9.3.5 Vor dem Hintergrund dieser ärztlichen Berichte kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass vorliegend eine Rückkehr des Beschwerdeführers 1 an den Ort der Traumatisierung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge hätte. Der Beschwerdeführer 1 ist heute (...)-jährig; sein Alter zusammen mit den genannten zahlreichen gesundheitlichen Problemen dürfte es ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat weitgehend verunmöglichen, sich nochmals eine lebenssichernde Existenz aufzubauen. Letztlich leben seine engsten Angehörigen - (...) - in der Schweiz; (...) mit je eigenem Aufenthaltsstatus, (...) (Beschwerdeführerin 2) ist mit (...) in die Schweiz gereist.

9.3.6 Die Beschwerdeführerin 2 ist (...) in die Schweiz eingereist. Sie hat die Mutter im Alter von (...) Jahren als Folge des Bombenanschlags verloren und als jüngstes der (...) in der Folge stets (...) gelebt. Ihre ersten (...) Lebensjahre sind gemäss Akten nachhaltig durch den anhaltenden Bürgerkrieg geprägt worden. Ihre vor diesem Hintergrund geäusserten (subjektiven) Ängste für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka sind nachvollziehbar. Zudem sind ihre engsten Familienmitglieder - (...) - allesamt in der Schweiz, währenddem sie im Herkunftsstaat kaum mehr auf ein sicheres soziales Beziehungsnetz treffen dürfte. Sie hat die Schule besucht und mit O-Level abgeschlossen, jedoch in der Folge keine Berufslehre absolviert oder sonstige berufliche Tätigkeiten ausgeübt. Die Beschwerdeführerin 2 müsste zudem als alleinstehende Frau nach Sri Lanka zurückkehren, was sich für den Aufbau einer eigenen existenzsichernden Lebenssituation zusätzlich erschwerend auswirken dürfte.

9.3.7 In Würdigung aller genannten Umstände ist davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführer 1 einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG aussetzen würde. Angesichts der konkreten familiären Umstände ist der Wegweisungsvollzug auch mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 als unzumutbar zu qualifizieren.

9.3.8 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden 1 und 2 unzumutbar ist. Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG ergeben sich aus den Akten nicht. Das SEM ist daher anzuweisen, die Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen vom 23. Mai 2017, die Fragen des Asyls und der Wegweisung als solche betreffend, Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und
- soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden vom 23. Juni 2018 (ergänzt je am 29. Juni 2017) sind diesbezüglich abzuweisen. Hingegen sind die Rechtsmittel gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung des jeweils verfügten Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beider Beschwerdeführenden beantragt werden.

11.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind mit Instruktionsverfügung vom 12. Juli 2017 unter gleichzeitiger Verfahrensvereinigung gutgeheissen worden. Vor diesem Hintergrund sind keine (reduzierten) Verfahrenskosten aufzuerlegen.

12.
Den Beschwerdeführenden ist aufgrund des teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung für ihnen erwachsene, notwendige Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Es wurde weder im Hauptverfahren E-3585/2017 noch im Verfahren E-3588/2017 eine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Kosten von Amtes wegen festzusetzen sind (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, der Entschädigungspraxis des Gerichts in vergleichbaren Fällen und der vorliegenden Akten ist (für beide Verfahren) von einem notwendige finanziellen Vertretungsaufwand von insgesamt 3000.- auszugehen. Angesichts des nur teilweisen Obsiegens ist die vom SEM zu vergütende (reduzierte) Parteientschädigung demnach praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.- fest-zusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden werden, soweit den Asylpunkt und die Wegweisung betreffend, abgewiesen. Im Wegweisungsvollzugspunkt werden die Beschwerden gutgeheissen.

2.
Die Verfügungen vom 23. Mai 2017 werden im Wegweisungsvollzugspunkt aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Es wird für die beiden Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.- festgelegt und dem SEM zur Vergütung auferlegt.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-3585/2017
Date : 28. September 2018
Published : 15. Oktober 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2017


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  14
VwVG: 5  48  49  52  64
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lower instance • federal administrational court • sri lanka • remedies • family • home country • knowledge • copy • day • time limit • preliminary acceptance • physical condition • departure • statement of affairs • life • arrest • asylum legislation • newspaper • death • pressure
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2014/26 • 2013/37 • 2011/7 • 2011/24
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E-1866/2015 • E-3585/2017 • E-3588/2017