Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-2705/2010
{T 0/2}

Urteil vom 28. September 2010

Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Hans Urech und Philippe Weissenberger;
Gerichtsschreiberin Fabia Portmann-Bochsler.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Vorinstanz.

Gegenstand
Diplomanerkennung.

Sachverhalt:

A.
A._______ (Beschwerdeführerin) reichte am 5. März 2008 beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT; nachfolgend: Vorinstanz) ein Vorgesuch betreffend Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise (Formular E 2) ein. Als Berufstitel gab sie Graphikerin an, sowie dass sie von 1988 bis 1996 die obligatorische Schulbildung, von 1996 bis 1999 weiterführende Schulen und von 1999 bis 2003 eine Höhere Schule oder Hochschule im Iran besucht habe. Zudem habe sie in den Jahren 2002 bis 2003 Berufspraktika absolviert.

Mit E-Mail vom 23. Mai 2008 dankte die Vorinstanz für die Einreichung des Formulars mit Kopie des Zeugnisses "Obermaturastudium" von der "Technischen Fachhochschule Teheran für Mädchen". Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin mehrere Fragen gestellt, insbesondere wo bzw. wie im iranischen Bildungssystem ihre Ausbildung einzuordnen sei. Die Beschwerdeführerin antwortete darauf mit E-Mail vom 23. Juni 2008. In einer internen Notiz hielt die Vorinstanz alsdann fest: "NB empfehlen, aber dann NB ISCED 5B geben"; dies entspricht einer Niveaubestätigung auf Stufe der höheren Berufsbildung, d.h. Tertiärstufe B.

Mit Informationsschreiben vom 1. Juli 2008 teilte die Vorinstanz mit, es handle sich beim Beruf Graphiker/in um einen nicht reglementierten Beruf, so dass für dessen Ausübung weder eine Niveaubestätigung noch eine Anerkennung des ausländischen Ausweises erforderlich sei. Gleichwohl würde die Vorinstanz eine Einstufung des ausländischen Bildungsabschlusses in das schweizerische Bildungssystem vornehmen und empfehle, hierfür ein Gesuch um eine Niveaubestätigung einzureichen. Die vorgängig zu leistende Bearbeitungsgebühr betrage Fr. 150.-. Ausserdem wies die Vorinstanz ausdrücklich darauf hin, dass falls die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gleichwertigkeit stellen möchte, sie dies telefonisch mitteilen solle, damit ihr das entsprechende Formular zugestellt werden könne. Die Überprüfung der besonderen berufsspezifischen Voraussetzungen, welche beim Bewerten der vollständig eingereichten Unterlagen festgestellt würden, erfolge im Rahmen des eigentlichen Anerkennungsverfahrens. Unvollständige Dossiers würden mit der Angabe der noch einzureichenden Dokumente retourniert.

Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Juli 2008 (Eingang) das ihr zugesandte Gesuchsformular um Niveaubestätigung ein. Mit Schreiben vom 28. August 2008 teilte die Vorinstanz mit, auf Basis der ihr vorliegenden Dokumente könne sie keinen Entscheid fällen, da die Einordnung des Abschlusses in das iranische Bildungssystem unklar sei. Falls von offizieller Seite neue Unterlagen eingereicht werden könnten, die eine Einstufung des Diploms in das iranische Bildungssystem bestätigen würden, sei sie gerne bereit, auf ein neues Gesuch einzutreten. Damit der bereits geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet werden könne, wurde ein Rückerstattungsformular beigelegt und zudem das gesamte Dossier der Beschwerdeführerin retourniert.

Die Beschwerdeführerin reagierte vorerst nicht auf dieses Schreiben. Den Akten kann entnommen werden, dass sie am 25. März 2009 Mutter geworden ist. Mit E-Mail vom 19. Januar 2010 wies die Vorinstanz nochmals auf ihr Schreiben vom 28. August 2008 hin, mit welchem sie mitgeteilt habe, dass ein Entscheid nicht möglich sei. Das Rückerstattungsformular sei aber nie zurückgesandt worden, weshalb es erneut zugestellt werde.

Die Beschwerdeführerin antwortete mit E-Mail vom 10. Februar 2010, das Wort in Persisch für Obermaturastudium sei "Kardani". Ausserdem gab sie eine Webseite von Wikipedia über ein "Associate Degree" an, welche eine ähnliche Ausbildung wie die ihrige beschreibe. Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 reichte die Beschwerdeführerin zudem Kopien ihres Diploms der Fachhochschule sowie von Arbeitszeugnissen und Praktikabescheinigungen ein.

Mit Verfügung vom 5. März 2010 stellte die Vorinstanz fest: "Dem Gesuch um Niveaubestätigung für Ihr Diplom 'Kardani / Obermaturastudium / Associate Degree in Fachrichtung Graphik, Schwerpunkt Graphik' vom 11.07.2008 kann im Sinne der Erwägungen nicht stattgegeben werden." Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, das Diplom entspreche nicht einem schweizerischen Fachhochschuldiplom (Stufe Bachelor), weshalb die Bestätigung des FH-Niveaus (Tertiär A / ISCED 5A) nicht möglich sei. Es bleibe der Vergleich mit einem Abschluss Tertiär B / ISCED 5B. Eine Ausbildung zur Graphik Designerin (Höhere Fachprüfung HFP) sei erst in Vorbereitung, weshalb auch auf dieser Stufe zum jetzigen Zeitpunkt das Prüfen einer eventuellen Niveaubestätigung noch nicht möglich sei.

Mit Schreiben vom 25. März 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin nochmals an die Vorinstanz, da sie einige Ergänzungen und Erklärungen zu ihrem Ausbildungsweg habe. Sie brachte insbesondere vor, nach fünf Jahren Primarschule, drei Jahren Sekundarschule und vier Jahren Fachmittelschule mit der Fachrichtung Kunst und Graphik habe sie nach bestandener Abschlussprüfung ein Maturadiplom (Zeugnis) erhalten, welches als Berechtigung für ein Fachhochschulstudium galt. Hierauf seien dreieinhalb Jahre Studium an der Technischen Fachhochschule Teheran, Kunstgrafik und Design, gefolgt und ein Universitätsdiplom (Kardani) erteilt worden. Diese Ausbildung beinhalte auch die dazugehörigen Praktikasemester. Die Beschwerdeführerin bat um einen Vergleich der 77 bestandenen Einheiten der Fachhochschule ("Kardani") mit "Karshenasi". Das im Informationsblatt "Iran Education System" unter "Stages of Studies" erwähnte "Kardani" betreffe ein Collegediplom und nicht eine Technische Fachhochschule wie in ihrem Fall.

Die Vorinstanz verwies in einem Schreiben vom 1. April 2010 auf die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung. Sie verneinte ausdrücklich die Möglichkeit einer Wiedererwägung, da die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen sei.

B.
Gegen die Verfügung vom 5. März 2010 reichte die Beschwerdeführerin am 19. April 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher sie deren Aufhebung beantragt. Das Studium von dreieinhalb Jahren an der technischen Fachhochschule Teheran in Kunstgrafik und Design mit Diplomabschluss (Kardani) Niveau Fachhochschule - und nicht nur eine zweijährige College Ausbildung - sowie die zusätzlichen Praktikasemester seien entsprechend dem schweizerischen Grad eines Bachelor Abschlusses anzuerkennen. Des Weiteren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihr Studium an der technischen und gewerblichen Fachhochschule Teheran für Mädchen (Valiasr) nach neuem Lehrplan und neuem Ausbildungssystem absolviert. Die Ausbildung sei in keiner Weise mehr vergleichbar mit dem ca. 30 Jahre alten "Iran Education System", nach welchem sie die Vorinstanz bisher eingestuft habe. Ihre 77 bestandenen Einheiten mit total 98 Wertpunkten im Abschlusszeugnis der technischen Fachhochschule Teheran sei anhand des Infoblattes "Iran Education System" mit einem Bachelor's Degree (Karshenasi) zu vergleichen. Bei einem ersten Gespräch mit der Vorinstanz sei vorgebracht worden, ihre Unterlagen seien unpräzis und unklar. Eine erneute, fachlich einwandfreie Übersetzung durch eine Person, die die gegenwärtigen Ausbildungsverhältnisse im Iran kenne, könne sie sich nicht leisten.

Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut.

C.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2010, die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin sei daraufhin geprüft worden, ob sich die Ausbildung der Beschwerdeführerin hinsichtlich Dauer, Ausbildungsinhalt oder Tätigkeitsbereiche wesentlich von der Fachhochschulausbildung FH unterscheide. Dabei sei von grosser Bedeutung, wie das ausländische Diplom bzw. die jeweilige Schule im Herkunftsstaat eingestuft werde. Ein Abschluss an einer schweizerischen Fachhochschule sei ein Bachelor (Tertiär A / ISCED 5A) und gebe Zugang zum Masterstudium. Im Iran entsprächen Karshenasi-Abschlüsse dem Bachelor, nicht jedoch die Kardani-Abschlüsse. Mit E-Mail vom 10. Juli 2010 nenne die Beschwerdeführerin ihr Diplom ausdrücklich "Kardani". Laut Auskunft des ENIC UK, Stand 2010, entspreche das Diplom der Beschwerdeführerin nicht einem Karshenasi/Bachelor. Dieselbe Information finde man in der Beschreibung des iranischen Bildungssystems durch die UNESCO-Datenbank. Über weitere offizielle Quellen über das iranische Bildungssystem verfüge die Vorinstanz nicht. Die Beschwerdeführerin vermöge nicht nachzuweisen, dass im Bereich Kunst/Design im Iran das Diplom Kardani einem akademischen Grad Karshenasi/Bachelor gleichwertig sei. Schon wegen dieser Stufendiskrepanz sei das Diplom der Beschwerdeführerin nicht gleichwertig mit einem FH-Abschluss. Selbst wenn die Beschwerdeführerin den Nachweis erbringen würde, dass ihre Ausbildung tatsächlich vier Jahre gedauert habe, wäre die Voraussetzung gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a Fachhochschulverordnung (zitiert in E. 2) nicht erfüllt. Die Übersetzung sei von der Beschwerdeführerin ausserdem als richtig und wahrheitsgemäss bestätigt worden, und es gehe daraus nicht hervor, dass das Diplom einem Karshenasi/Bachelor entspreche. Auch wenn eine solche neue Übersetzung vorläge, müsste ein offizielles Dokument, beispielsweise durch das Bundesministerium ausgestellt, vorgelegt werden, welches die Gleichwertigkeit des Diploms mit einem Karshenasi/Bachelor bestätige.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 5. März 2009 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 132.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.

Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erfolgt.

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
2.1 Das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) gilt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen (Art. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
1    Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
a  die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität;
b  die höhere Berufsbildung;
c  die berufsorientierte Weiterbildung;
d  die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel;
e  die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen;
f  die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
g  die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung.
2    Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind.
3    Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen einzelne Berufsbereiche vom Geltungsbereich ausnehmen, soweit dies im Interesse einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen geboten ist.
BBG). Nach Art. 68 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 68 - 1 Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
2    Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen.32
BBG regelt der Bundesrat die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 69
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) Gebrauch gemacht, welcher wie folgt lautet:
"Art. 69
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission - 1 Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission.
1    Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission.
2    Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht.
3    Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet.
4    Das SBFI führt das Sekretariat.
Anerkennung
(Art. 68
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 68 - 1 Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
2    Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen.32
BBG)

1 Das Bundesamt anerkennt ausländische Diplome und Ausweise, wenn diese:
a) im Herkunftsstaat staatlich ausgestellt oder staatlich anerkannt sind; und
b) einem schweizerischen Ausweis oder Titel gleichwertig sind.

2 Einem schweizerischen Diplom oder Ausweis gleichwertig ist ein ausländisches Diplom oder ein ausländischer Ausweis dann, wenn:
a) die gleiche Bildungsstufe gegeben ist;
b) die Bildungsdauer äquivalent ist;
c) die Inhalte vergleichbar sind; und
d) der Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfasst.

3 Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder als Grenzgängerin oder Grenzgänger tätig ist.

4 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten."

2.2 Im Bereich der Fachhochschulen geht das Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995 (FHSG, SR 414.71) als Spezialgesetz dem BBG und der BBV vor (Art. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
1    Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
a  die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität;
b  die höhere Berufsbildung;
c  die berufsorientierte Weiterbildung;
d  die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel;
e  die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen;
f  die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
g  die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung.
2    Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind.
3    Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen einzelne Berufsbereiche vom Geltungsbereich ausnehmen, soweit dies im Interesse einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen geboten ist.
BBG). Nach Art. 7 Abs. 5
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 7
FHG regelt der Bundesrat die Anerkennung ausländischer Diplome und berücksichtigt dabei insbesondere auch den berufspraktischen Teil in den entsprechenden Ausbildungsgängen. Die in der Fachhochschulverordnung vom 11. September 1996 (FHSV, SR 414.711) hierzu erlassene Bestimmung in Art. 5
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 7
FHSV lautet wie folgt:
"Art. 5
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 7
Anerkennung ausländischer Diplome
(Art. 7 Abs. 5
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 7
FHSG)

1 Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) oder Dritte nach Artikel 7 Absatz 5
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 7
FHSG können ausländische Diplome und Ausweise einem Diplom einer Fachhochschule gleichstellen, wenn diese:
a) vom Herkunftsstaat ausgestellt oder anerkannt worden sind; und
b) einem Diplom einer Fachhochschule gleichwertig sind.

2 Ausländische Diplome oder ausländische Ausweise sind gleichwertig, wenn:
a) sie für die gleiche Bildungsstufe ausgestellt wurden, namentlich wenn dafür eine gleichwertige Vorbildung verlangt wurde;
b) die Bildungsdauer äquivalent ist;
c) die Bildungsinhalte vergleichbar sind; und
d) der Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfasst.

3 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten."

2.3 Bei der Anerkennung ausländischer Diplome wird mit Bezug auf Fragen der Voraussetzungen und des Verfahrens zwischen den reglementierten Berufen einerseits und den nicht reglementierten Berufen andererseits unterschieden.

Bei reglementierten Berufen ist für die Berufsausübung eine Anerkennung des ausländischen Diploms notwendig, weil nach Gesetz für die Berufsausübung ein bestimmter Abschluss beziehungsweise Titel verlangt wird. Mit der Anerkennung bestätigt die Vorinstanz, dass das ausländische Diplom bzw. der Ausweis einem schweizerischen Diplom oder Ausweis gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt nach den Kriterien gemäss den rechtlichen Grundlagen.

Die Vorinstanz vergleicht im Bereich der Berufsbildung die ausländischen Diplome und Ausweise mit den schweizerischen Berufsabschlüssen, die im Berufsverzeichnis der beruflichen Grundbildung oder der höheren Berufsbildung aufgeführt sind. Wenn eine ausländische Ausbildung die Voraussetzung für eine Anerkennung erfüllt, wird der Berufsabschluss mit einem eidgenössischen Berufsattest, Fähigkeitszeugnis, Fachausweis, Diplom oder mit einem Abschluss einer höheren Fachschule gleichgestellt. Im Bereich der Hochschulabschlüsse mit praktischen Qualifikationen vergleicht sie die ausländischen Hochschulabschlüsse mit praktischen Qualifikationen (Fachhochschule) mit einem schweizerischen Fachhochschulabschluss. Erfüllt eine ausländische Ausbildung die Voraussetzung für die Anerkennung nach der Fachhochschulverordnung, wird der ausländische Hochschulabschluss mit einem Fachhochschuldiplom gleichgestellt (vgl. www.bbt.admin.ch > Themen > Anerkennung ausländischer Ausweise > Zuständige Anerkennungsstellen > Anerkennungsstelle BBT, besucht am 7. September 2010).

2.4 Bei nicht reglementierten Berufen wie im vorliegenden Fall wird demgegenüber keine Anerkennung des ausländischen Diploms benötigt, um in der Schweiz zu arbeiten. Die Vorinstanz stellt jedoch auf Gesuch hin eine Niveaubestätigung aus. Bei einer Niveaubestätigung handelt es sich um eine Bestätigung, die Schulen, künftige Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Behörden über die Einstufung eines ausländischen Diploms bzw. Ausweises in das schweizerische Bildungssystem informiert (vgl. www.bbt.admin.ch > Themen > Anerkennung ausländischer Ausweise > Anerkennungsverfahren, besucht am 7. September 2010).

Bei einer Niveaubestätigung wird im Unterschied zur Diplomanerkennung daher nicht die Gleichwertigkeit bescheinigt, sondern lediglich das gleiche Niveau; bei der entsprechenden Prüfung werden daher nur das Niveau der ausländischen Ausbildung geprüft und der ausländische Bildungsabschluss in das schweizerische Bildungssystem eingeordnet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1019/2009 vom 12. November 2009 E. 3.1).

2.5 Das Verfahren für die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise bzw. für eine Niveaubestätigung läuft in zwei Schritten ab. In einem ersten Schritt wird anhand eines verkürzten Verfahrens (sog. Vorgesuch) geklärt, welches die zuständige Stelle für die Anerkennung ist. Aufgrund der Beurteilung des Vorgesuchs stellt die Vorinstanz in einem zweiten Schritt ein Informationsschreiben mit Angaben über das weitere Verfahren sowie über die Bearbeitungsgebühr eines allfälligen Gesuchs aus. Nach Erhalt des ausführlichen Gesuchsformulars, der verlangten Dokumente sowie nach Einzahlung der Bearbeitungsgebühr prüft die Vorinstanz bei einer Niveaubestätigung das Niveau einer ausländischen Ausbildung und stuft sie in das schweizerische Bildungssystem ein. Der Entscheid wird dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt (vgl. www.bbt.admin.ch > Themen > Anerkennung ausländischer Ausweise > Anerkennungsverfahren, besucht am 7. September 2010).

Vorliegend stellte die Vorinstanz nach der ersten summarischen Prüfung der eingereichten Unterlagen fest, dass sie für die Prüfung des Gesuchs zuständig sei und die Beschwerdeführerin in der Schweiz einen Beruf ausüben möchte, der nicht reglementiert ist. Das an die Beschwerdeführerin gesandte Informationsschreiben vom 1. Juli 2008 hielt weiter fest, die Überprüfung der besonderen berufsspezifischen Voraussetzungen würde im Rahmen des eigentlichen Anerkennungsverfahrens erfolgen und beim Bewerten der vollständig eingereichten Unterlagen festgestellt werden. Zudem wurde ausdrücklich angeführt: "Unvollständige Dossiers werden mit der Angabe der noch einzureichenden Dokumente retourniert."

3.
Streitgegenstand im vorliegenden Fall ist, ob der Beschwerdeführerin eine Niveaubestätigung ausgestellt werden kann oder nicht. Erst in einem zweiten Schritt wäre zu prüfen, ob die Verweigerung der Einstufung im schweizerischen Bildungssystem als Bachelor zu Recht erfolgt ist.

3.1 Die Beschwerdeführerin hat bei der Vorinstanz eine Niveaubestätigung beantragt. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Niveaubestätigung für ihr Diplom "Kardani / Obermaturastudium / Associate Degree in Fachrichtung Graphik, Schwerpunkt Graphik" könne im Sinne der Erwägungen nicht stattgegeben werden. Damit hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung festgehalten, dass sie keine Einstufung des Abschlusses der Beschwerdeführerin in das schweizerische Bildungssystem vornimmt, wie es bei einer Niveaubestätigung üblicherweise der Fall ist. Sie ist damit dem Gesuch der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.

3.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass weder Gesetz noch Verordnung bestimmte materielle oder formelle Voraussetzungen vorsehen, unter denen eine Niveaubestätigung erteilt werden muss. Es besteht daher kein Anspruch auf Ausstellung einer Niveaubestätigung.

3.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht richtet sich das Verfahren um Niveaubestätigung nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Nach Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG gilt im Verwaltungsverfahren des Bundes der Untersuchungsgrundsatz, wonach es Sache der Behörde ist, den Sachverhalt festzustellen. In einem Verfahren, das die Partei durch ihr Begehren (Gesuch) einleitet, ist diese jedoch aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG gehalten, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Allerdings hat die Behörde die Partei darüber aufzuklären, worin die Mitwirkungspflicht besteht und welche Tragweite ihr zukommt. Sind bestimmte Tatsachen der Behörde nicht oder nur schwerlich zugänglich, gebieten auch Treu und Glauben der Partei, der Behörde die ersuchten Auskünfte über einschlägige Tatsachen zu erteilen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 f., mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N 15 ff. und N 51 ff.). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1, mit Verweis auf BGE 130 II 465 E. 6.6.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 12 N 207; NADINE MAYHALL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 2 N 12).

3.4 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien zudem Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG bildet die Grundnorm der Gehörsrechte, die in weiteren Vorschriften konkretisiert werden. Inhalt und Umfang des rechtlichen Gehörs ergeben sich daher regelmässig erst aus den Bestimmungen zu den einzelnen Teilgehalten (vgl. Bernhard Waldmann/Jörg Bickel, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 29 N 2).

Unter der Marginalie "Prüfung der Parteivorbringen" bestimmt Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt, bevor sie verfügt (sog. Pflicht zur Berücksichtigung). Als Korrelat zur behördlichen Berücksichtigungspflicht beinhaltet Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG für die Betroffenen einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Vorbringen (sog. Recht auf Berücksichtigung). Unter die behördliche Berücksichtigungspflicht fallen zum einen sog. Sachbehauptungen und die eingereichten Beweismittel, zum anderen die rechtlichen Parteivorbringen wie Rechtsbegehren, Einwendungen und Einreden. Der Anspruch auf Berücksichtigung gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 32 N 1 ff., mit weiteren Hinweisen).

Ob die Behörde ihrer Berücksichtigungspflicht im Einzelfall tatsächlich nachgekommen ist, d.h. sämtliche relevanten Vorbringen sorgfältig und ernsthaft geprüft hat, lässt sich in der Praxis kaum feststellen. Als Surrogat des Berücksichtigungsanspruchs fungiert deshalb der Anspruch auf hinreichende Verfügungsbegründung gemäss Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG. Ob nämlich im konkreten Fall das Vorgehen der Behörde den Anforderungen von Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG genügt, lässt sich regelmässig nur anhand der Verfügungsbegründung beurteilen (vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 32 N 21, mit Hinweis auf BGE 117 Ib 481 E. 6b/bb; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 32 N 2).

3.5 Das Vorgehen und die formelle Behandlung des Gesuchs der Beschwerdeführerin überzeugen vorliegend in mehrfacher Hinsicht nicht.

Bei einem Gesuch um Niveaubestätigung ist nicht vorgeschrieben, dass die Gesuchstellerin die Prüfung einer bestimmten Einstufung ausdrücklich nennt. Wie den Angaben auf der Webseite der Vorinstanz sowie dem an die Beschwerdeführerin zugesandten Informationsschreiben entnommen werden kann, erfolgt eine allgemeine Beurteilung und Einstufung des ausländischen Abschlusses. Aus der vorliegend angefochtenen Verfügung geht indessen nicht hervor, dass sich die Vorinstanz vertieft mit dem Begehren auseinandergesetzt hätte, das Diplom der Beschwerdeführerin im schweizerischen System auf einer anderen Ausbildungsstufe als einem Bachelor einer Fachhochschule einzustufen. Insoweit ausgeführt wird, ein Vergleich mit der Höheren Fachprüfung Graphik Design sei nicht möglich, wird dies nicht näher begründet und ist deshalb nicht nachvollziehbar. Die Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Grafik-Designer/Grafik-Designerin steht seit dem 25. August 2008 in Kraft. Die Ausführungen der Vorinstanz, eine entsprechende Höhere Fachprüfung befinde sich erst im Aufbau, ist daher nicht schlüssig. Zudem gibt es den Beruf des Grafikers als Grundberuf auf der Stufe berufliche Grundbildung. Auch diesbezüglich ist von der Vorinstanz kein Vergleich vorgenommen worden. Diese Unterlassungen, welche in der angefochtenen Verfügung sowie im Beschwerdeverfahren weitestgehend unbegründet geblieben sind, sind nicht nachvollziehbar.

Weiter fällt auf, dass die Vorinstanz im August 2008 noch beabsichtigte, auf das Gesuch nicht einzutreten, da aufgrund der damals vorgelegenen Dokumente eine Einstufung nicht möglich sei. Anderthalb Jahre später erliess sie demgegenüber eine Verfügung, mit welcher sie dem Gesuch im Ergebnis keine Folge gab, ohne dass in der Zwischenzeit wesentliche neue Erkenntnisse hinzukamen. Dieses Vorgehen erscheint widersprüchlich und lässt eher darauf schliessen, dass der Sachverhalt unvollständig geblieben ist.

Die Beschwerdeführerin trifft im vorliegenden Verfahren unbestrittenermassen eine Mitwirkungspflicht. Dabei ist allerdings nicht ausser Acht zu lassen, dass für sie Deutsch eine Fremdsprache darstellt. So geht aus den Akten teilweise hervor, dass es ihr Mühe bekundet, auf die von der Vorinstanz gestellten Fragen mit Präzision und entsprechend sprachlicher Feinheit zu antworten. Gleichwohl stellt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung weitestgehend auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie die Bezeichnung und Übersetzung des Diploms und der besuchten Ausbildung ab.

Wohl ist anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Mit Bezug auf die Einholung von offiziellen Dokumenten müssen jedoch die Situation im Iran und der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin als Flüchtling in der Schweiz aufhält, ebenfalls berücksichtigt werden. Es ist daher nicht leichtfertig von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht und einem Anlasten der Beweislosigkeit auszugehen.

Auskünfte über das iranische Bildungssystem sind der Vorinstanz nur schwer zugänglich und die persische Sprache mit nicht-lateinischem Alphabet erleichtert die Abklärungen ebenfalls nicht. Die Vorinstanz hat jedoch nicht aufgezeigt, dass sie irgendwelche Anstrengung unternommen hätte, sich Zugang zu weiteren Dokumenten zu beschaffen. Auch hat sie diese nicht konkret bezeichnet oder deren Einholung durch die Beschwerdeführerin klar und deutlich gefordert. Es war der Beschwerdeführerin deshalb kaum möglich, ihrer Mitwirkungspflicht im gesetzlich geforderten Rahmen nachzukommen.

Schliesslich überzeugt die Begründung der Vorinstanz mit Bezug auf die begriffliche Unterscheidung zwischen Kardani und Karshenasi nicht. Ebenso hätte festgehalten werden können, dass die das Diplom ausstellende Behörde mit "technische Fachhochschule" übersetzt worden ist und die Beschwerdeführerin fünf Jahre Primarschule, drei Jahre Sekundarschule und vier Jahre Fachmittelschule mit der Fachrichtung Kunst und Graphik besucht hat. Nach bestandener Abschlussprüfung hat sie ein mit dem Begriff "Maturadiplom" übersetztes Diplom erhalten, welches als Berechtigung für ein Fachhochschulstudium galt. Hierauf folgten dreieinhalb Jahre Studium mit Universitätsdiplom (Kardani), wozu auch Praktikasemester gehörten. Die Begründung, die Beschwerdeführerin verfüge aufgrund der Bezeichnung als Kardani über kein Bachelor-Diplom, erweist sich daher als zu eng bzw. erscheint das Abstellen der Vorinstanz einzig auf die Bezeichnung als Kardani als zu formalistisch. Vielmehr ist ebenso naheliegend, dass sich die absolvierte Ausbildung auf Tertiärstufe bewegt.

Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz wird damit weder der Prüfungs- bzw. Berücksichtigungspflicht (Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG) noch der Untersuchungsmaxime (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) gerecht. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Streitsache zur erneuten Prüfung einer Niveaubestätigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der nicht durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdeführerin, der keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Streitsache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stephan Breitenmoser Fabia Portmann-Bochsler

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 25. Oktober 2010
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-2705/2010
Datum : 28. September 2010
Publiziert : 01. November 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufsbildung
Gegenstand : Diplomanerkennung


Gesetzesregister
BBG: 2 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
1    Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
a  die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität;
b  die höhere Berufsbildung;
c  die berufsorientierte Weiterbildung;
d  die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel;
e  die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen;
f  die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
g  die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung.
2    Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind.
3    Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen einzelne Berufsbereiche vom Geltungsbereich ausnehmen, soweit dies im Interesse einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen geboten ist.
68 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 68 - 1 Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
2    Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen.32
69
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission - 1 Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission.
1    Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission.
2    Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht.
3    Sie wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des SBFI geleitet.
4    Das SBFI führt das Sekretariat.
BBV: 69
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 69 Eintreten - (Art. 68 BBG)
a  der ausländische Abschluss auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen Behörde oder Institution im Herkunftsstaat verliehen worden ist; und
b  die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Abschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweist, die für die Berufsausübung in der Schweiz erforderlich sind.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
FHG: 7
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz
FHG Art. 7
FHSG: 5  7
FHSV: 5
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
32 
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VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
117-IB-481 • 130-II-449 • 132-II-113
Weitere Urteile ab 2000
2C_388/2008
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BVGer
B-1019/2009 • B-2705/2010