Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2564/2017

law/fes

Urteil vom 28. August 2018

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Besetzung Richterin Esther Marti, Richterin Claudia Cotting-Schalch,

Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

A._______, geboren am (...),

Äthiopien,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. April 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein äthiopischer Staatsangehöriger und ethnischer Oromo aus B._______ bei C._______ (Gebiet D._______, Provinz Hararge), verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat ungefähr zwischen Herbst 2015 und Anfang 2016 Richtung Sudan. Von dort reiste er via Libyen und Italien am 12. April 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.

B.
Am 27. April 2016 wurde der Beschwerdeführer in der Herrentoilette des Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ zusammengeschlagen und schwer verletzt auf die Notfallstation des (...) transferiert.

C.
Dr. med. Z._______ führte im Auftrag des SEM am 28. April 2016 beim Beschwerdeführer eine Knochenaltersanalyse zur Altersbestimmung durch. Dem ärztlichen Schreiben vom 9. Mai 2016 ist zu entnehmen, dass das Knochenalter bei 13 Jahren liege.

D.
Am 10. Mai 2016 erhob das SEM im EVZ E._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Gleichzeitig gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör zur Altersbestimmung und teilte ihm mit, dass es sein Geburtsdatum für das weitere Verfahren mit dem 1. Januar 2003 erfasse.

E.
Am 20. Juni 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertrauensperson einlässlich zu seinen Asylgründen an.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, jedes Mal nach der Ernte hätten die Milizen seiner Familie die Hälfte weggenommen, so dass sie nichts mehr auf dem Markt hätten verkaufen können. Dies sei seiner Familie passiert, weil der Vater nicht mehr zu Hause gewesen sei. Er sei untergetaucht, weil man ihn beschuldigt habe, etwas mit der Abo-Partei (Somali-Abo-Befreiungsfront [SALF]) zu tun zu haben und ihn deswegen gesucht habe. Die Regierung habe zudem seiner Familie und anderen Bauern das Land weggenommen und den Wohlhabenden verkaufen respektive im Rahmen eines Masterplans F._______ angliedern wollen, weshalb es zu Aufständen gekommen sei. Er (der Beschwerdeführer) habe in B._______ an einem Protest teilgenommen. Dabei habe er gesehen, wie die Polizei Menschen geschlagen habe. Er sei auch geschlagen und festgenommen und für zwei Tage in der Polizeistation in C._______ inhaftiert worden. Sie hätten ihn beschuldigt, die Flagge der Abo-Partei in der Hand gehabt zu haben. Da er noch klein gewesen sei und niemand habe bezeugen können, dass er eine solche Flagge auf sich getragen habe, sei er freigelassen worden. Als ihm sein Vater habe zu Hilfe kommen wollen, sei dieser festgenommen und inhaftiert worden. Als er nach Hause gekommen sei, sei niemand mehr dort gewesen, weshalb er nach F._______ geflüchtet sei. Zwei Wochen später sei er nochmals nach B._______ zurückgekehrt und habe von den Nachbarn erfahren, dass sie ihn im Zusammenhang mit einer zweiten Demonstration nochmals gesucht hätten, obwohl er an keiner Demonstration mehr teilgenommen habe. Daraufhin sei er endgültig in den Sudan ausgereist. In Libyen habe er erfahren, dass sein Vater hingerichtet worden sei.

F.
Am 8. August 2016 fragte das SEM die Schweizer Botschaft in F._______ an, ob das Dorf B._______ existiere, ob und für wie lange der Beschwerdeführer und seine Familie dort gelebt hätten. Weiter fragte es, wann die Familie das Dorf verlassen habe und wohin sie gegangen sei. Schliesslich wollte es wissen, ob der Beschwerdeführer zu den dort registrierten Personen gehöre, die dort registrierten Personen mit ihm verwandt seien und ob und wo weitere Verwandte in Äthiopien leben würden.

G.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2016 antwortete die Schweizer Botschaft in F._______ dem SEM, dass die Sendung des SEM aus zwei verschiedenen Fällen bestehe. Dem Schreiben lag das Antwortschreiben des Vertrauensanwaltes vom 14. Dezember 2016 bei. Aus diesem geht hervor, dass das Dorf B._______ existiere, der Beschwerdeführer jedoch weder in B._______ noch in einem anderen Dorf aufgrund seiner Fotografie oder des Namens oder der Familie, wie sie vom Beschwerdeführer beschrieben worden sei, wiedererkannt worden sei. Zudem sei niemand von diesen Personen im Dorf registriert, weshalb auch ihr Wegzug nicht aufgezeichnet sei. Schliesslich meinte der Vertrauensanwalt, die Erzählung des Beschwerdeführers sei unglaubhaft, weil ein (...)-Jähriger nicht an Strassenprotesteten mitmache und inhaftiert werde. Wenn er freigelassen worden wäre, dann wäre er seinen Eltern beziehungsweise seiner Familie übergeben worden.

H.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung vom 18. Dezember 2016 und gab ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme.

I.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 nahm der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Vertrauensperson, Stellung. Dem Bericht seien keine Angaben zum genaueren Inhalt der Abklärung, zur Quelle oder zur Art der Informationsbeschaffung zu entnehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie und von wem die Abklärungen durchgeführt worden seien. Der Abklärungsauftrag an die Botschaft vom 8. August 2016 enthalte keine Bitte um Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. B._______ liege in einem ethnischen Konfliktgebiet. Die dort lebenden Oromo würden sich von der äthiopischen Zentralregierung unterdrückt fühlen. Auch der Beschwerdeführer habe an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Er weise darauf hin, dass in dieser Situation kein Dorfbewohner einer fremden Person aus F._______ Informationen über gegenwärtige oder ehemalige Dorfbewohner geben würde. Gründe dafür könne es einige geben. Sie hätten Angst, selber Probleme zu bekommen, wenn sie mit Personen in Verbindung gebracht werden könnten, die der Zugehörigkeit zur Unabhängigkeitsbewegung verdächtigt würden. Oder sie würden Personen schützen wollen, die eine Nähe zur Unabhängigkeitsbewegung hätten. Generell bestehe ein grosses Misstrauen gegenüber allem, was irgendwie in Verbindung gebracht werden könne mit der Zentralregierung. Daran ändere auch nichts, wenn die Person sage, sie sei nicht für die Regierung sondern im Auftrag der Schweizer Botschaft unterwegs. Aus diesen Gründen erweise sich die Botschaftsabklärung als nicht genügend fundiert und nachvollziehbar. Ausserdem lasse die Bemerkung zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, die ungefragt gemacht worden sei, Zweifel an der Neutralität aufkommen. Es werde deshalb davon ausgegangen, dass die Informationen der Botschaftsabklärung ungenügend seien und für die Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden dürften.

J.
Mit Verfügung vom 3. April 2017 - eröffnet am 5. April 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 12. April 2016 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

K.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 liess der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei dem Beschwerdeführer Herr lic. iur. Johan Göttl als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

L.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG (SR 142.31) wies er ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen verbunden mit der Androhung, es werde ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten.

M.
Der Beschwerdeführer zahlte am 7. Juni 2017 den Kostenvorschuss innert Frist ein.

N.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 machte der Rechtsvertreter darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu in der Schweiz lebenden Personen habe aufnehmen können, welche mit seiner Familie vertraut gewesen seien, da sie in der nahen Umgebung wohnhaft gewesen seien. Diese Personen seien bereit zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie an dem von ihm angegebenen Ort gelebt hätten. Er ersuchte um eine Frist, zur Einreichung dieser zusätzlichen Aussagen.

O.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel.

P.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Bestätigung von G._______ und eine Kopie deren Aufenthaltstitels in der Schweiz ein.

Q.
Mit Verfügung vom 23. August 2017 gab der Instruktionsrichter dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 3. Mai 2017 einzureichen.

R.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

S.
Am 29. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Den erhobenen Kostenvorschuss zahlte der Beschwerdeführer innert Frist ein. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.

Im Einzelnen führte sie aus, es bestünden schon deshalb ernsthafte Zweifel an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers, weil er seine Herkunft innerhalb Äthiopiens (B._______) nicht habe glaubhaft darlegen können. Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in F._______ hätten ergeben, dass das Dorf B._______ zwar existiere. Weder in B._______ noch in anderen Dörfern der Umgebung seien er, seine Eltern, seine beiden Geschwister sowie der Onkel mütterlicherseits aber bekannt (weder namentlich noch fotografisch) und auch nicht in B._______ registriert. Der Bericht enthalte Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe. So verbiete es sich, die Identität der Personen, welche von der Botschaft mit den Abklärungen beauftragt worden seien, sowie die Art und Weise des Vorgehens vor Ort preiszugeben. Es handle sich aber um zwei Vertrauenspersonen der Schweizer Botschaft, die sich mehrere Tage in diesem Gebiet aufgehalten hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass keine der vor Ort kontaktierten Personen Kenntnisse von insgesamt sechs Personen - dieser Familie - habe beziehungsweise alle diese Personen allfällige Kenntnisse in Bezug auf derart viele Personen verheimlichen würden. Der Vorwurf der Parteilichkeit sei haltlos. Zudem sei die entsprechende Aussage in der Auskunft nicht Teil der Erwägungen in diesem Entscheid. Abgesehen von diesen Abklärungsergebnissen habe der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht, welche die behauptete Herkunft - die Staatsangehörigkeit sei glaubhaft - belegen würden. Zudem mache er selber unterschiedliche Angaben zu seinem Wohnort. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Erstbefragung sei er im Dorf C._______ in der Region D._______ geboren. Dort habe er bis zur Ausreise gelebt und sei an diesem Ort auch zur Schule gegangen. Im Gegensatz dazu behaupte er anlässlich der Anhörung, er habe im Dorf B._______ gelebt. Die Schule habe sich nicht in C._______ befunden, sondern etwa zwei Stunden ausserhalb von B._______. Er wisse auch nicht, wie die Schule heisse beziehungsweise wie der Ort heissen würde, wo die Schule gewesen sei. C._______ sei die nächst grössere Stadt. Auch zum Datum des Verschwindens seiner Mutter gebe es unterschiedliche Aussagen sowie zu den Festnahmen und zu seinem Verhalten nach der Freilassung. Anlässlich der Erstbefragung habe er nirgends von den Problemen mit den Milizen, der Regierung sowie in der Schule gesprochen. Diese Probleme habe er erst anlässlich der Anhörung geltend gemacht.

4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bezüglich der Abstammung aus dem Dorf B._______ keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Er habe die Nachbarsdörfer, die nächst grössere Stadt, Distanzen sowie Einrichtungen für die Öffentlichkeit korrekt benennen können. Lediglich die Abklärungen der Schweizer Botschaft hätten ergeben, dass ihn niemand im Dorf habe identifizieren können oder wollen. Unklar sei, warum der Beschwerdeführer an dieser Stelle lügen sollte. Die mangelnde Schulbildung und sein junges Alter lasse ausserdem grosse Zweifel offen, wie er sich die Kenntnisse über das Dorf B._______ hätte aneignen sollen, ohne dort aufgewachsen zu sein. Bezüglich des vom SEM angesprochenen Widerspruchs zu seinem Wohnort handle es sich um eine Präzisierung seiner Aussage. C._______ sei die nächst grössere Stadt, B._______ sei ein kleines Dorf in der Nähe von C._______. Einem (...)-Jährigen daraus einen Widerspruch nachzusagen, mute grotesk an und wirke gesucht. Die Aussagen zum Verschwinden seiner Mutter stünden nicht im Widerspruch zueinander. Als der Beschwerdeführer nach seiner zweitägigen Haft wieder nach B._______ zurückgekehrt und seine Familie nicht mehr im Dorf verweilt sei, habe er das Dorf verlassen. Nach ungefähr 15 bis 20 Tagen sei er kurz nach B._______ zurückgekehrt, um zu schauen, ob seine Familie wieder dort sei. Seine Familie habe er in B._______ nicht mehr angetroffen, jedoch seine Nachbarn. Diese hätten ihm gesagt, dass die Behörden nach ihm gefragt hätten. Somit mache es Sinn, dass der Beschwerdeführer seine Mutter vor seinem Verlassen von Äthiopien ungefähr 15 bis 20 Tage nicht mehr gesehen habe, und dass er ungefähr 15 Tage nach seiner Haft erfahren habe, dass er gesucht worden sei. Er habe nicht gemeint, dass er zwei Tage nach den Protesten festgenommen, sondern für zwei Tage festgehalten worden sei. Werde von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, sei es nicht verwunderlich, dass Dorfbewohner verneint hätten, den Beschwerdeführer und seine Familie gekannt zu haben. Die Angst vor dem Regime sei als ausserordentlich hoch einzustufen. Aus dem Zeitungsartikel "Äthiopien: Hunderte bei Niederschlagung von Demonstration getötet" vom 17. Juni 2016 auf africa-live.de, gehe klar hervor, dass auch Minderjährige an den Demonstrationen teilgenommen und teilweise verhaftet worden seien. Wie die Vertrauenspersonen die Abklärungen namentlich getätigt hätten, sei nicht zu hinterfragen, jedoch werde im Abklärungsbericht lediglich erwähnt, dass nach dem Beschwerdeführer mit Hilfe eines Fotos gefragt worden sei. An dieser Stelle solle betont werden, dass es nicht darum gehe, die Arbeit der Vertrauenspersonen der Schweizer Botschaft zu kritisieren oder
dergleichen. Es solle lediglich aufgezeigt werden, dass es sich bei dem Bericht wohl um ein Indiz, nicht aber um harte Fakten handle. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen, welcher seine Heimat im Alter von ungefähr (...) Jahren verlassen habe. Das junge Alter des Beschwerdeführers zuzüglich seine traumatischen Erlebnisse und den Verlust seiner Familie müsse bei der Beurteilung seiner Aussagen vollumfänglich berücksichtigt werden. Es dürften bei der Feststellung der Glaubhaftigkeit nicht die gleichen Standards wie bei Erwachsenen erwartet werden. Zusammengefasst lasse sich sagen, dass an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen festzuhalten sei. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit von den äthiopischen Behörden misshandelt und verhaftet worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei aufgrund seines Engagements für die Abo-Partei umgebracht worden. Es sei somit offensichtlich, dass ihm (dem Beschwerdeführer) bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien ernsthafte Nachteile drohen würden. Gemäss einem Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Äthiopien werde die OLF (Oromo Liberation Front) von der Regierung weiterhin als terroristische Organisation betrachtet. Durch die Zugehörigkeit des Vaters zur OLF und die Teilnahme an einer Demonstration des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die Regierung den Beschwerdeführer ebenfalls als Sympathisant der OLF einschätzen werde. Gemäss dem SFH-Update weise er ein verschärftes Gefährdungsprofil auf. Die Aussagen des Beschwerdeführers über Verhaftungen und die Tötung seines Vaters würde sich mit den Ausführungen des SFH-Berichts decken. Des Weiteren sei sein Vater von den Behörden aufgrund seiner politischen Tätigkeiten umgebracht worden. Die Wahrscheinlichkeit einer drohenden Reflexverfolgung müsse somit als äusserst hoch eingestuft werden.

4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Behauptung, der Beschwerdeführer sei 15 Tage nach der Haftentlassung nochmals nach Hause zurückgekehrt, um sich zu vergewissern, dass seine Familie nicht mehr dort sei, einen zusätzlichen Widerspruch darstelle in Bezug auf sein Verhalten nach der Haftentlassung. Die eingereichte Bestätigung einer in der Schweiz lebenden Person, welche im Nachbardorf C._______ gelebt habe, habe Gefälligkeitscharakter und sei nicht geeignet, die Richtigkeit der fundierten Abklärungen der Schweizer Vertretung vor Ort in Frage zu stelle, unbesehen der Tatsache, dass die Zeugin offensichtlich aus C._______ zu kommen scheine. Diese äussere sich in ihrem Schreiben zudem auch nicht zum Verbleib der Familie zum oder nach dem Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers, da sie Äthiopien bereits im Herbst 2014 verlassen habe.

4.4 In der Replik wird geltend gemacht, der sehr junge Beschwerdeführer, damals definitiv noch als Kind zu bezeichnen, habe nach seiner Haftentlassung seine Familie nicht mehr vorgefunden. Er sei nur kurz zurückgekehrt, um sich zu vergewissern, dass seine Familie tatsächlich nicht mehr vor Ort sei. Dieses Verhalten sei verständlich. Er habe sich gewünscht, seine Familie anzutreffen und nicht alleine überlegen zu müssen, was er nun tun solle. Er sei schliesslich noch ein Kind gewesen. Dass er sein Verhalten im Rahmen der Anhörungen nicht genau habe erklären können, sei mit seinem jungen Alter und der mangelnden Schulbildung zu erklären. Aus diesem Grund sei im Minimum eine erneute Sachverhaltsprüfung als angebracht zu bezeichnen. Das Schreiben von Frau G._______ könne nicht als Gefälligkeitsschreiben ausgelegt werden. Der Beschwerdeführer habe einen grossen Aufwand betrieben, um zu recherchieren, ob in der Schweiz jemand wohne, welcher aus seiner Region stamme. Würde er selber nicht aus dieser Region stammen, wäre es ihm wohl kaum gelungen, Frau G._______ ausfindig zu machen. Natürlich könne sie keine Aussage darüber machen, wo die Familie sich derzeit aufhalte, da sie vorher aus Äthiopien ausgereist sei. Es sei bei diesem Schreiben nicht darum gegangen, zu belegen, wo sich die Mutter aufhalte, sondern darum, aufzuzeigen, dass er tatsächlich aus B._______ komme. Dazu lasse sich sagen, dass die beiden Dörfer nahe beieinander lägen. Dass Personen aus Nachbardörfern sich kennen würden, sei nicht anzuzweifeln. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer versucht, eine aus B._______ stämmige Person hier ausfindig zu machen, was ihm leider nicht gelungen sei.

5.

5.1 Vorab ist festzustellen, dass von der Vorinstanz nicht bezweifelt worden ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen (vgl. Art. 1a Bst. d
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1a Begriffe - In dieser Verordnung gelten als:5
a  Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht;
b  Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument;
c  Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde;
d  minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches6 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
e  Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen; im Dublin-Verfahren richten sich die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Verordnung (EU) Nr. 604/20138.
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) handelt.

5.2

5.2.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat im Fall unbegleiteter Minderjähriger gewissen Anforderungen zu genügen, um der speziellen Situation von Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. Gemäss Art. 17 Abs. 2bis
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
AsylG werden Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen prioritär behandelt und die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen wahrnimmt für die Dauer des Aufenthalts in einem EVZ, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26 Vorbereitungsphase - 1 Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
1    Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Es kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Dabei kann das SEM Asylsuchende über einen möglichen gewerbsmässigen Menschenschmuggel befragen. Es klärt mit der asylsuchenden Person ab, ob ihr Asylgesuch hinreichend begründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet.
4    Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze 2-3, die Überprüfung der Fingerabdrücke nach Artikel 102ater Absatz 1 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen.
5    Das SEM kann Dritte mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.
AsylG hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden (vgl. Art. 17 Abs. 3 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
AsylG und BVGE 2011/23 E. 5.3.1). Die Tätigkeit der Vertrauensperson beginnt mit der Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26 Vorbereitungsphase - 1 Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
1    Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Es kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Dabei kann das SEM Asylsuchende über einen möglichen gewerbsmässigen Menschenschmuggel befragen. Es klärt mit der asylsuchenden Person ab, ob ihr Asylgesuch hinreichend begründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet.
4    Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze 2-3, die Überprüfung der Fingerabdrücke nach Artikel 102ater Absatz 1 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen.
5    Das SEM kann Dritte mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.
AsylG und dauert bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Asylgesuch (Art. 7 Abs. 2bis
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 7 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren - (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG)20
1    Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht.
2    Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit.21
2bis    Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200522 (AIG)23.24
2ter    Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig.25
2quater    Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.26
2quinquies    Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater.27
3    Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:28
a  Beratung vor und während den Befragungen;
b  Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln;
c  Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.29
4    Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM)30 oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.31
5    Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung.
AsylV 1). Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts verfügen und begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asylverfahren und erfüllt folgende Aufgaben: Beratung vor und während den Befragungen; Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln; Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens (Art. 7 Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 7 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren - (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG)20
1    Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht.
2    Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit.21
2bis    Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200522 (AIG)23.24
2ter    Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig.25
2quater    Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.26
2quinquies    Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater.27
3    Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:28
a  Beratung vor und während den Befragungen;
b  Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln;
c  Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.29
4    Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM)30 oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.31
5    Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung.
AsylV 1). Sodann haben Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung zu tragen (Art. 7 Abs. 5
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 7 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren - (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG)20
1    Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht.
2    Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit.21
2bis    Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200522 (AIG)23.24
2ter    Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig.25
2quater    Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.26
2quinquies    Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater.27
3    Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:28
a  Beratung vor und während den Befragungen;
b  Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln;
c  Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.29
4    Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM)30 oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.31
5    Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung.
AsylV 1; vgl. hierzu BVGE 2014/30 E. 2.3).

5.2.2 Der Zweck der Massnahmen nach Art. 17
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 17 Videoüberwachung - (Art. 102ebis AsylG)
1    Das SEM kann innerhalb und ausserhalb der Gebäude, die es im Rahmen des Asylverfahrens verwaltet, namentlich in den Zentren des Bundes und in den Unterkünften an den Flughäfen, ein Videoüberwachungssystem einsetzen.
2    Es ist verboten, die Zimmer, die Duschen und Toiletten sowie die Büros der Mitarbeitenden des SEM oder der vom SEM beauftragten Dritten per Video zu überwachen.
3    Die Bild- und Tondaten werden auf Festplatten in einem abschliessbaren Raum, zu dem nur berechtigte Personen Zutritt haben, aufbewahrt.
4    Lässt ein Sachverhalt die Schädigung einer Sache oder einer Person vermuten, kann der Direktor bzw. die Direktorin oder der stellvertretende Direktor bzw. die stellvertretende Direktorin des SEM eine Administrativuntersuchung anordnen.
5    Bei einer strafrechtlichen Untersuchung werden die Aufzeichnungen physisch auf einem elektronischen Datenträger den Strafverfolgungsbehörden übergeben.
6    Die Videoüberwachung wird an allen Haupt- und Nebeneingängen der Gebäude deutlich gekennzeichnet.
7    Asylsuchende und Schutzbedürftige, die neu in einem Zentrum des Bundes oder einer Unterkunft am Flughafen ankommen, werden schriftlich in einer ihnen verständlichen Sprache über die Videoüberwachung und den Zweck der Bearbeitung der aufgezeichneten Daten informiert.
Abs. 3AsylG und Art. 7
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 7 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren - (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG)20
1    Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht.
2    Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit.21
2bis    Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200522 (AIG)23.24
2ter    Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig.25
2quater    Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.26
2quinquies    Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater.27
3    Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:28
a  Beratung vor und während den Befragungen;
b  Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln;
c  Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.29
4    Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM)30 oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.31
5    Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung.
AsylV 1 liegt insofern auf der Hand, als minderjährige Personen, die aus ihrer geografischen, sprachlichen, kulturellen und sozialen Umgebung herausgerissen worden sind, sich deshalb in einer schwierigen Situation befinden und gerade wegen ihres jugendlichen Alters besonders verletzlich und meist mit ihrer Lage überfordert sind. Deshalb sollen sie während des Asylverfahrens durch eine Person ihres Vertrauens unterstützt werden, indem altersbedingte Erfahrungsdefizite ausgeglichen und die unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden auf den Stand einer durchschnittlichen erwachsenen asylsuchenden Person gebracht werden (vgl. Urteil des BVGer E-55256/2017 vom 9. Mai 2018 E. 6.2.1; D-2363/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommision [EMARK] 2003 Nr. 1 E. 3).

5.3 Vorab ist festzustellen, dass mit der Aufforderung an das EVZ E._______ vom 19. Mai 2016, eine Vertrauensperson für den Beschwerdeführer für die Anhörung aufzubieten, das SEM gleichzeitig mitteilte, dass das Vorgespräch zwischen dieser und dem Beschwerdeführer eine halbe Stunde vor der Anhörung stattfinden könne (vgl. Akte A18/4 S. 2). Die Vertrauensperson ersuchte in ihrer Antwort an das SEM vom 23. Mai 2016 darum, das Protokoll der Erstbefragung eine halbe Stunde vor dem Vorgespräch bereitzulegen (vgl. Akte A21/1). Dass die Vertrauensperson in 30 Minuten Aktenstudium und durch das halbstündige Kennenlernen des Beschwerdeführers, die ihr im Verfahren zugedachte Funktion nicht hinreichend wahrnehmen, geschweige denn ein Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer aufbauen konnte, ist offensichtlich (vgl. Urteil des BVGer D-7700/2015 vom 22. August 2016 E. 6.2.3). Für die Vertrauensperson wäre jedoch wichtig gewesen, die minderjährige Person und ihre Geschichte kennen zu lernen, um sie an der Anhörung angemessen unterstützen und gegebenenfalls intervenieren oder die Behörde auf bestimmte Umstände aufmerksam machen zu können (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], The Heart of the matter - Assessing Credibility when Children Apply vor Asylum in the EU, Dezember 2014, Brüssel, S. 93 und 106). Im Hinblick auf die zentrale Bedeutung, welcher die Anhörung zu den Asylgründen im Verfahren zukommt, kann sich die Beratung der minderjährigen Person durch die Vertrauensperson jedenfalls nicht darin erschöpfen, das Protokoll der Erstbefragung durchzulesen und in 30 Minuten direkt vor der Anhörung das Vertrauen zum Minderjährigen zu gewinnen, so dass sich diese sicher und geschützt fühlt, um die Voraussetzungen zu schaffen, damit sie ihre Gründe für die Ausreise frei schildern kann. Im vorliegenden Fall ist insbesondere speziell, dass der Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten des EVZ E._______ angehört wurde, wo er zuvor schwer verletzt wurde, was kaum dazu angetan gewesen sein dürfte, dass er sich dort sicher und geschützt gefühlt haben dürfte. Die Vertrauensperson muss alsdann in der Lage sein, dazu beizutragen, dass sich eine minderjährige Person anlässlich der Anhörung zu ihren Asylgründen frei äussern kann. Dazu ist eine gute Vorbereitung der minderjährigen Person unerlässlich. Diese beinhaltet insbesondere Erläuterungen dazu, was von ihr im Asylverfahren erwartet wird, was Asyl bedeutet, die Aufklärungen über die einzelnen Verfahrensschritte, die Verdeutlichung der Wichtigkeit der Anhörung und das verständlich machen ihrer eigenen Rechte und die Pflichten. Oftmals verstehen minderjährige Personen diese Erläuterungen zudem nicht auf Anhieb (vgl. Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], The Heart of the matter - Assessing Credibility when Children Apply vor Asylum in the EU, Dezember 2014, Brüssel, S. 92 ff.). Angesichts dessen, dass die Vertrauensperson den Beschwerdeführer gemäss dem Anhörungsprotokoll das erste Mal unmittelbar vor der Anhörung für 30 Minuten getroffen hat (vgl. Akte A22/16 S. 2), ist nicht davon auszugehen, dass sie ihre Aufgabe der Beratung und Unterstützung des Beschwerdeführers im Asylverfahren gemäss Art. 7 Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 7 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren - (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG)20
1    Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht.
2    Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit.21
2bis    Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200522 (AIG)23.24
2ter    Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig.25
2quater    Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.26
2quinquies    Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater.27
3    Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:28
a  Beratung vor und während den Befragungen;
b  Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln;
c  Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.29
4    Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM)30 oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.31
5    Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung.
AsylV 1 hat wahrnehmen können. Die Vertrauensperson hat denn auch - im Gegensatz zur Hilfswerkvertretung - keine einzige Frage an den Beschwerdeführer gerichtet, obwohl bis am Ende der Anhörung einige Sachverhaltselemente unklar geblieben oder nicht vertieft erfragt worden sind.

5.4 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der minderjährige Beschwerdeführer hinsichtlich der Anhörung durch die Vertrauensperson unzureichend unterstützt worden ist. Diese Umstände hätte die umso sorgfältigere Beachtung der in BVGE 2014/30 genannten Kriterien durch die befragende Person bedingt, was jedoch ebenfalls nur unzureichend geschehen ist. Die protokollierte Befragung ist nicht kindgerecht. So fehlt eine entsprechende Einleitung, die dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses dienen soll, gänzlich. Nach dem Befinden des Beschwerdeführers wird erst gegen Ende der Anhörung (vgl. Akte A22/16 F107) gefragt. Nonverbale Kommunikation wird nur zweimal vermerkt (vgl. Akte A22/16 F30 und F107). Somit hat die Vorinstanz den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit anlässlich der Anhörung zu wenig Rechnung getragen.

5.5 Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, werden die Asylgründe des Beschwerdeführers nicht als unglaubhaft, sondern auch als nicht asylrelevant erachtet. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz zu einer erneuten Befragung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers erübrigt sich unter diesen Umständen.

6.

6.1 Das SEM erachtet in seinem Entscheid die Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ gestützt auf die in der Botschaftsantwort gemachten Angaben vom 18. Dezember 2016 als unglaubhaft.

6.2 Der Beschwerdeführer hat vorliegend keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht, welche seine Herkunft aus B._______ belegen. Seine äthiopische Staatsangehörigkeit wird jedoch vom SEM nicht bezweifelt.

6.3 Hinsichtlich der vom SEM getätigten Botschaftsabklärung ist festzustellen, dass bereits die Anfrage vom 8. August 2016 unvollständig war, indem das SEM bei der Schilderung des Sachverhalts überhaupt keinen Bezug nimmt zum zeitlichen Rahmen der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Betreffend die Botschaftsantwort vom 18. Dezember 2016 fällt auf, dass bereits hinsichtlich der N-Nummer sowie des Namens und des Geschlechts des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten bestehen (vgl. A31/6 S. 1). Sodann ist bemerkenswert, wie die neun vom SEM gestellten Fragen mit bloss drei kurzen Sätzen vom Vertrauensanwalt beantwortet wurden. Die vom Vertrauensanwalt gestellte Rechnung und Vorgehensweise ist dabei um einiges detaillierter und ausführlicher als die Antworten (vgl. A31/6 S. 4). Aus der Rechnungsstellung geht dann auch hervor, dass zusammen mit den Abklärungen betreffend den Beschwerdeführer in vier weiteren Fällen Recherchen gemacht worden sind und dass, nicht wie in der Verfügung festgehalten, der Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft die Abklärungen getätigt hat, sondern dieser zwei weitere Personen damit beauftragt hatte. Sodann wurde festgehalten, dass die Region Sicherheitsprobleme habe und besondere Vorsicht geboten sei, weshalb er eine Vollmacht von der Schweizer Botschaft benötige, um die Abklärungen zu tätigen. Insgesamt berechnete der Vertrauensanwalt für die fünf Fallabklärungen sechs Tage, weshalb für die Abklärungen hinsichtlich des Beschwerdeführers in C._______ kaum, wie vom SEM geltend gemacht, mehrere Tage recherchiert worden ist. Die Antworten des Vertrauensanwaltes sind auch nicht fundiert. Selbst wenn betreffend Vorgehensweise gegenüber dem Beschwerdeführer ein öffentliches Interesse an deren Geheimhaltung besteht, muss für das Gericht nachvollziehbar sein, wie der Vertrauensanwalt zu den Ergebnissen gelangt ist. In vorliegender Antwort werden nur pauschale Aussagen gemacht. Es wird weder erwähnt, wer gefragt worden ist, welche Behörde oder Ämter kontaktiert worden sind noch wird der Zeitpunkt der Befragung bekannt gegeben. Es wurde nicht mitgeteilt, wie gefragt worden ist, ob die beiden Mitarbeitenden des Vertrauensanwalts sich als Beauftragte der Schweizer Botschaft ausgewiesen haben, oder gar nicht. Es wurde auch nur allgemein festgehalten, in anderen Dörfern sei der Beschwerdeführer auch nicht bekannt, ohne die Dörfer namentlich zu erwähnen. Die Frage nach den Verwandten wurde überhaupt nicht beantwortet. Statt hierzu Ausführungen zu machen, äusserte sich der Vertrauensanwalt aber zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen, was vom SEM nicht erfragt worden ist, und macht hierzu Angaben, welche fundierten Berichten, wie beispielsweise von Human Rights Watch, Such a Brutal Crackdown,
von 2016, diametral entgegenstehen. Die tragischen Vorkommnisse im Oromia regional state, welche seit November 2015 bis zu den Abklärungen des Vertrauensanwalts zwischen Oktober und Dezember 2016 andauerten, führten am 8. Oktober 2016 nach 25 Jahren das erste Mal wieder zur Ausrufung des Ausnahmezustands gemäss Art. 93 der äthiopischen Verfassung. Angesichts dessen ist der Einwand in der Beschwerde, es sei nicht verwunderlich, wenn die Dorfbewohnter aus Angst vor dem Regime verneint hätten, den Beschwerdeführer oder seine Familie zu kennen, berechtigt. Vor diesem Hintergrund ist die Botschaftsabklärung insgesamt zu wenig fundiert und plausibel, um Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Herkunftsangaben des Beschwerdeführers ziehen zu können.

6.4 Aufgrund des summarischen Charakters der Erstbefragung kann sodann nicht als Widerspruch betrachtet werden, wenn der Beschwerdeführer damals angab, er komme von C._______ und später anlässlich der Anhörung präzisierte, er stamme aus B._______, einem kleinen Dorf in der Nähe von C._______. Dieses Dorf findet man im Übrigen mit einer einfachen Recherche im Internet nicht. Dies spricht für den Beschwerdeführer, dass er nicht etwas Fiktives zu konstruieren versucht hat. Der Beschwerdeführer spricht Oromo und gab weitere Dörfer und Städte in der Umgebung von B._______ bekannt. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben von Frau G._______ ein, welche gemäss dem Aufenthaltstitel tatsächlich aus C._______ stammt. Dass sie sich eben gerade nicht zum Verbleib der Mutter oder den Asylgründen äussert und sich die Bestätigung darauf beschränkt, die Familie aufgrund des Verkaufs von Nüssen in B._______ zu kennen, spricht angesichts ihres Ausreisezeitpunkts im Jahr 2014 für ihre Glaubwürdigkeit.

6.5 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die in der angefochtenen Verfügung angeführten Argumente mit welchen das SEM die Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ als unglaubhaft beurteilt, bei einer Gesamtwürdigung aller Aspekte nicht zu überzeugen vermögen. Es kann deshalb auch nicht daraus geschlossen werden, aufgrund der unzutreffenden Herkunftsangabe des Beschwerdeführers, seien auch seine Asylvorbringen, wonach er aufgrund der Proteste in B._______ und die darauffolgende Verfolgung geflohen, unglaubhaft. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers jedoch - selbst wenn dieser aus B._______ stammen sollte - im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

7.

7.1 Das SEM stellte zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme und zum Verbleib nach der Freilassung aus der Haft anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung widersprüchlich Angaben gemacht hat. Es lässt dabei allerdings unberücksichtigt, dass es sich beim Beschwerdeführer noch um ein Kind handelt. Der Kern seiner Asylvorbringen, es habe Proteste gegeben, er sei zwei Tage inhaftiert gewesen, danach sei er nach Hause gegangen, habe dort aber keine Angehörigen mehr vorgefunden, weshalb er ausgereist sei, sein Vater sei auch verhaftet und später hingerichtet worden, ist nämlich derselbe geblieben. Seine Ausführungen stimmen sodann mit den tatsächlichen Geschehnissen in jenem Zeitraum ab Herbst 2015 bis zu seiner Ausreise im Oromia regional state überein. So geht aus Berichten hervor, dass der Ursprung der Proteste ein Masterplan der Behörden war, gemäss dem die administrativen Grenzen von F._______ auf Kosten des Oromia regional states hätten ausgedehnt werden sollen. Aus der Sicht der Oromo, wurden sie damals von der politischen Elite aus dem Tigray regional state marginalisiert und hätten das fruchtbare Land im Oromia regional state an Spekulanten aus Tigray verloren. Aus dem bereits erwähnten ausführlichen Bericht von Human Rights Watch geht sodann hervor, dass Primar- und Sekundarschüler zu den ersten Protestierenden gehört haben, weshalb auch viele Kinder unter 18 Jahren verhaftet und getötet wurden. Vor diesem Hintergrund ist sehr wohl möglich, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Protesten für zwei Tage inhaftiert und danach wieder freigelassen worden ist. Mit dem Bericht stimmt auch überein, dass Eltern, welche bei Polizeistationen nach ihren Kindern gesucht haben, keine Auskunft erhalten haben und selbst inhaftiert worden sind (vgl. Human Rights Watch, Such a Brutal Crackdown, Juni 2016, S. 35 f.).

7.2

7.2.1 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers aber als nicht asylrelevant. Dass das Zurückbehalten eines Teils der Ernte behördlicherseits für die Familie belastend war, ist zwar nachvollziehbar, es fehlt der Massnahme aber an hinreichender Intensität, um asylrechtlich relevant zu sein. Des Weiteren kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, das äthiopische Regime habe den Beschwerdeführer als ernsthaften Regimegegner wahrgenommen. Vielmehr ist davon auszugehen, er sei als bloss an der Demonstration mitlaufendes Kind erkannt worden, wäre er doch ansonsten kaum nach zwei Tagen aus der Haft entlassen worden, ohne auch nur befragt worden zu sein. Alleine aus dem Umstand, dass sein Vater der Opposition angehört habe, ergibt sich ebenfalls nicht eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr, zumal die Behörden ihn sonst bereits früher zu Hause hätten auffinden können. Inzwischen sei der Vater umgebracht worden, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer habe begründete Furcht im Sinne einer Reflexverfolgung. Dies gilt angesichts des im Folgenden Gesagten umso mehr.

7.2.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist sodann der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Entscheidend ist somit, ob die geltend gemachte Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).

7.2.3 Äthiopien hatte am 14. Februar 2018 zwar (erneut) einen sechsmonatigen Ausnahmezustand ausgerufen, welcher Unruhen im Land nach sich zog. Mit der Wahl des vor rund fünf Monaten gewählten neuen Ministerpräsidenten Abiy Ahmed, einem Oromo und ehemals Träger der Proteste gegen die vormals herrschende Regierung im Land, hat sich die Lage indes nicht nur beruhigt (vgl. Urteile des BVGer E-7156/2017 vom 23. Februar 2018 E. 7.2 und E- 6491/2017 vom 6. April 2018 E. 5.2 u. E. 7.3.2, vgl. Bericht der Online-Zeitung taz vom 3. April 2018: "Halber Machtwechsel in Äthiopien", abgerufen am 7. Juni 2018 unter www.taz.de/!5493215), sondern der Ausnahmezustand wurde zwischenzeitlich durch den neuen Präsidenten aufgehoben und es wurden zahlreiche politische Gefangene freigelassen. Am 9. Juli 2018 unterzeichneten Abiy Ahmed und Eritreas Präsident Isaias Afwerki in Asmara einen Vertrag, in dem beide Seiten den Kriegszustand für beendet erklärten und eine umfassende Zusammenarbeit vereinbarten (vgl. Urteil des BVGer D-8395/2015 vom 22. Juni 2018 E. 8.4.2; Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden, 9. Juli 2018). Die Vereinigungen OLF, ONLF (Ogaden National Liberation Front) und Ginbot 7 wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. Al Jazeera, Ethiopia removes OLF, ONLF and Ginbot 7 from terror list, 05.07.2018, , abgerufen am 28.08.2018).

7.2.4 In Anbetracht dieser Entwicklung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien weder aufgrund seiner geltend gemachten Teilnahme an einem Protest gegen den Masterplan noch aufgrund seiner Ethnie oder wegen seines Vaters im heutigen Zeitpunkt eine Verfolgung durch die Behörden zu befürchten hat.

8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG droht und er somit nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

9.

9.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; 2011/24 E. 10.1).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben ferner auch Überlegungen einzufliessen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung sind unter dem Aspekt insbesondere folgende Faktoren von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3; 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2).

10.2 Das SEM führte betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, der Beschwerdeführer habe durch die offensichtliche Verheimlichung seines Geburts- und Wohnortes in Äthiopien sowie des familiären Umfeldes die Untersuchungspflicht seitens der Schweizer Behörden verhindert und die Mitwirkungspflicht verletzt. Es spreche deshalb weder die in der tatsächlichen Herkunftsregion innerhalb von Äthiopien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers dorthin.

10.3 Sofern eine minderjährige Person noch sehr jung ist und sie nicht in der Lage ist, ihre Gründe für das Asylgesuch genügend klar und vollständig darzulegen, kann ihr grundsätzlich keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgehalten werden (vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 6d [in Bezug auf eine (...) Jahre alte Person). Wie bereits festgestellt, wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht ausreichend durch die Vertrauensperson unterstützt (vgl. E. 5). Zudem genügt die getätigte Botschaftsabklärung nicht, um die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft aus B._______ als unglaubhaft zu beurteilen und ihm eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorzuwerfen (vgl. E. 6.3 ff.).

10.4 Das SEM ist im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen von Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt. Die zuständige Behörde hat gemäss Art. 69 Abs. 4
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
AuG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen zudem sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten. Diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten äthiopischen Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen können (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Das SEM durfte sich im vorliegenden Fall aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht darauf beschränken, auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zu verweisen und die im Gesetz vorgesehenen spezifischen Abklärungen dem vollziehenden Kanton überlassen. Vielmehr hat das SEM die Pflicht, von Amtes wegen konkreter abzuklären, ob der Beschwerdeführer in Äthiopien in ein familiäres Umfeld zurückgeführt und wem er dort anvertraut werden kann, beziehungsweise ob er - wo dies nicht möglich ist oder dem Wohl des Kindes nicht entspricht - anderweitig untergebracht werden kann. In diesem Zusammenhang wäre ein blosser allfälliger Hinweis auf eine Empfangnahme und Weitervermittlung durch die Schweizer Vertretung vor Ort respektive in Äthiopien zu gegebenem Zeitpunkt im Lichte oben erwähnter Anforderungen als ungenügend zu erachten. Diesbezüglich ist vorliegend insbesondere mit zu berücksichtigen, dass gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers nach den Protesten in der Heimat der Kontakt zu seinen Angehörigen abgebrochen sei. Die genaue Wohn- und Lebenssituation seiner Familienangehörigen ist somit derzeit nicht bekannt, zumal im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht angeführt wurde, der Kontakt habe mittlerweile wieder hergestellt werden können.

Das SEM ist den Anforderungen zur umfassenden Würdigung sämtlicher für das Kindeswohl relevanten Kriterien mithin nicht gerecht geworden und es hat nicht geklärt, in wessen Obhut der Beschwerdeführer beim angeordneten Wegweisungsvollzug in Äthiopien übergeben werden und wie diese Empfangnahme im Heimatland konkret vonstattengehen soll.

10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall zusätzliche Abklärungen (erneute Anhörung, welche den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Rechnung trägt; spezifische Feststellung der persönlichen Situation hinsichtlich Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) notwendig sind, und die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erstellt, mithin Bundesrecht verletzt hat.

11.

Gemäss Art. 61 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts bezüglich des Wegweisungsvollzugs weiterer Abklärungen bedarf und die oben genannten weiteren Untersuchungsmassnahmen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden.

12.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit in Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuches und die verfügte Wegweisung aus der Schweiz (Ziffern 1-3 des Dispositivs) die Aufhebung der Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft - und implizit die Asylgewährung - beantragt werden. Hingegen ist die Beschwerde - soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Ziffern 4 und 5 des Dispositivs sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt wird - gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 3. April 2017 ist zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung betreffend den Wegweisungsvollzug an die Vorinstanz zurückzuweisen.

13.

13.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
, Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Gestützt auf Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) rechtfertigt es sich jedoch aufgrund der vorstehenden Erwägungen, von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. Der am 7. Juni 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist dem Beschwerdeführer daher zurückzuerstatten.

Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG sowie Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Da vorliegend der Rechtsvertreter sein Mandat im Rahmen seiner Tätigkeit als Vertrauensperson - und somit staatlich besoldet - ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten für die Vertretung im Beschwerdeverfahren entstanden sind. Eine Parteientschädigung ist deshalb nicht zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz betreffend den Wegweisungsvollzug - gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 3. April 2017 wird betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-2564/2017
Datum : 28. August 2018
Publiziert : 06. September 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. April 2017


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
17 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
26 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26 Vorbereitungsphase - 1 Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
1    Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Es kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Dabei kann das SEM Asylsuchende über einen möglichen gewerbsmässigen Menschenschmuggel befragen. Es klärt mit der asylsuchenden Person ab, ob ihr Asylgesuch hinreichend begründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet.
4    Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze 2-3, die Überprüfung der Fingerabdrücke nach Artikel 102ater Absatz 1 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen.
5    Das SEM kann Dritte mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylV 1: 1a 
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 1a Begriffe - In dieser Verordnung gelten als:5
a  Identität: Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht;
b  Reisepapier: ein amtliches Dokument, das zur Einreise in den Heimatstaat oder in andere Staaten berechtigt, namentlich ein Pass oder ein Ersatzreisedokument;
c  Identitätsausweis bzw. Identitätspapier: ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde;
d  minderjährig: wer nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches6 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
e  Familie: Ehegatten und deren minderjährige Kinder; den Ehegatten gleichgestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen; im Dublin-Verfahren richten sich die Begriffe Familienangehörige und Verwandte nach der Verordnung (EU) Nr. 604/20138.
7 
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 7 Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren - (Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG)20
1    Im Rahmen der Feststellung des Sachverhaltes kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht.
2    Nach Einreichung des Asylgesuches beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen. Diese Tätigkeit dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit.21
2bis    Im Dublin-Verfahren dauert die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson bis zur Überstellung der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit und erstreckt sich auch auf Verfahren nach den Artikeln 76a und 80a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200522 (AIG)23.24
2ter    Verzichtet eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung, so bleibt diese für die Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen asylsuchenden Person als Vertrauensperson weiterhin zuständig.25
2quater    Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson.26
2quinquies    Hält sich eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person nicht mehr im Zentrum des Bundes auf und wurde diese keinem Kanton zugewiesen, richtet sich die Ernennung der Vertrauensperson nach Absatz 2quater. Die Dauer der Tätigkeit der Vertrauensperson richtet sich für das Dublin-Verfahren nach Absatz 2bis und für das beschleunigte Verfahren nach Absatz 2quater.27
3    Die Vertrauensperson muss über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich folgende Aufgaben:28
a  Beratung vor und während den Befragungen;
b  Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln;
c  Beistand insbesondere im Verkehr mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens.29
4    Die kantonale Behörde teilt dem Staatssekretariat für Migration (SEM)30 oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Minderjährigen die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit.31
5    Personen, die minderjährige asylsuchende Personen anhören, tragen den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung.
17
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 17 Videoüberwachung - (Art. 102ebis AsylG)
1    Das SEM kann innerhalb und ausserhalb der Gebäude, die es im Rahmen des Asylverfahrens verwaltet, namentlich in den Zentren des Bundes und in den Unterkünften an den Flughäfen, ein Videoüberwachungssystem einsetzen.
2    Es ist verboten, die Zimmer, die Duschen und Toiletten sowie die Büros der Mitarbeitenden des SEM oder der vom SEM beauftragten Dritten per Video zu überwachen.
3    Die Bild- und Tondaten werden auf Festplatten in einem abschliessbaren Raum, zu dem nur berechtigte Personen Zutritt haben, aufbewahrt.
4    Lässt ein Sachverhalt die Schädigung einer Sache oder einer Person vermuten, kann der Direktor bzw. die Direktorin oder der stellvertretende Direktor bzw. die stellvertretende Direktorin des SEM eine Administrativuntersuchung anordnen.
5    Bei einer strafrechtlichen Untersuchung werden die Aufzeichnungen physisch auf einem elektronischen Datenträger den Strafverfolgungsbehörden übergeben.
6    Die Videoüberwachung wird an allen Haupt- und Nebeneingängen der Gebäude deutlich gekennzeichnet.
7    Asylsuchende und Schutzbedürftige, die neu in einem Zentrum des Bundes oder einer Unterkunft am Flughafen ankommen, werden schriftlich in einer ihnen verständlichen Sprache über die Videoüberwachung und den Zweck der Bearbeitung der aufgezeichneten Daten informiert.
AuG: 69  83
BGG: 83
SR 0.107: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 6 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  48  49  52  61  63  64  65
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
familie • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • tag • vater • sachverhalt • kostenvorschuss • mitwirkungspflicht • asylverfahren • frist • ausreise • frage • mutter • region • verhalten • weiler • festnahme • kindeswohl • stelle • asylrecht
... Alle anzeigen
BVGE
2015/30 • 2014/30 • 2014/26 • 2013/37 • 2011/23 • 2008/4
BVGer
D-2363/2016 • D-2564/2017 • D-7700/2015 • D-8395/2015 • E-7156/2017
EMARK
1999/2 • 2003/1