Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-4618/2006
{T 0/2}

Urteil vom 28. August 2007
Mitwirkung: Richter Beat Weber (Vorsitz), Walter Lang, Jean-Daniel Dubey
Gerichtsschreiberin Balmelli

A._______, Iran, alias B._______, Norwegen, alias C._______, Iran, alias D._______, Iran,
E._______, Iran, alias F._______, Norwegen, alias G._______, Iran, alias H._______, Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend

Verfügung vom 21. Juli 2005 in Sachen Asyl und Wegweisung / N_______

Sachverhalt:

A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer den Iran am 21. Juni 2002 und hielten sich in der Folge eineinhalb Jahre in Griechenland, sechs Monate in Norwegen, danach zirka fünf Monate wieder in Griechenland und schliesslich vier Monate in Belgien auf. Von dort kommend reisten sie am 1. Februar 2005 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ihre Asylgesuche stellten. Am 3. Februar 2005 wurden die Beschwerdeführer im Empfangszentrum Basel befragt. Das BFM hörte sie am 9. Februar 2005 gestützt auf Art. 29 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie seien persischer Ethnie und würden aus I./J. stammen. Durch ihren langjährigen Freund M. seien sie im Jahre 2001 mit dem Christentum vertraut gemacht worden. Sie hätten die Bibel studiert und wöchentlich an christlichen Versammlungen in Privathäusern teilgenommen. Eines Nachts, als sie von einer Versammlung nach Hause zurückgekehrt seien, seien sie von Ordnungshütern angehalten, zum Komitee mit-genommen und dort nach den Gründen ihres späten nächtlichen Nachhausegehens befragt worden. Später sei er an seinem Arbeitsplatz mehrmals vom Gesinnungsbüro befragt und schliesslich wegen Vernachlässigung seiner Arbeit entlassen worden. Auch hätten ihre Familien von ihren religiösen Aktivitäten erfahren, was die familiären Beziehungen gestört habe.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte aus, sie sei ein überzeugter, fanatischer Moslem gewesen und habe immer Gott gesucht. Durch die Bekanntschaft mit M. hätten sie und ihr Ehemann das Christentum kennen gelernt. Später hätten sie die Bibel gelesen und an Versammlungen teilgenommen. Auch hätten sie nachts kleine Bibeln unter die Haustüren von ihnen unbekannten Personen gelegt. Einmal seien sie nachts, auf dem Nachhauseweg von einer Versammlung, von der Polizei angehalten und auf den Posten gebracht worden. Auch sei sie an ihrem Arbeitsplatz vom Gesinnungsbüro befragt worden. Gemeinsam mit ihrem Ehemann habe sie eine Prüfung über ihre islamischen Religionskenntnisse ablegen müssen. Später hätten ihre Familien von ihrem christlichen Glauben erfahren. Ihre Familien hätten damit gedroht, sie umzubringen, wenn der Staat es nicht tue. Das Komitee habe keine Beweise dafür gehabt, dass sie Christen seien, da sie alles sehr diskret gehandhabt hätten.
Weiter gaben die Beschwerdeführer zu Protokoll, aus Angst, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, den Iran am 21. Juni 2002 verlassen und sich nach Griechenland begeben zu haben. Dort hätten sie sich bei der Polizei gemeldet. Nach drei Monaten sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie Griechenland verlassen müssten. In der Folge hätten sie sich noch weitere 15 Monate illegal in Griechenland aufgehalten und sich während ihres dortigen Aufenthalts christlich taufen lassen. Nachdem sie Griechenland verlassen hätten, hätten sie in Norwegen Asylgesuche gestellt. Diese seien nicht geprüft worden, worauf sie im April 2004 nach Griechenland zurückgekehrt seien. Nachdem sie im Herbst 2004 erfolglos versucht hätten, in die Schweiz zu gelangen, hätte sie sich nach Belgien begeben und dort ein weiteres Asylverfahren eingeleitet. Da die belgischen Behörden sie nach Griechenland hätten zurückschaffen wollen, hätten sie sich zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen.
Für die übrigen Aussagen der Beschwerdeführer wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2005 - eröffnet am 26. Juli 2005 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an.
C. Mit Beschwerde vom 25. August 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2005 hiess der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. Mit Schreiben vom 1. September 2005 gaben die Beschwerdeführer zwei Bestätigungsschreiben des Präsidenten der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) vom 29. August 2005, Flugblätter sowie im Internet publizierte Fotos zu exilpolitischen Aktionen vom 16. und 21. April, 1. Mai, 17. Juni und 27. August 2005 zu den Akten.
F. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 13. September 2006 die Abweisung der Beschwerde. Am 18. September 2006 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung den Beschwerdeführern zur Kenntnis ohne Replikrecht zu.
G. Am 14. Mai 2007 reichten die Beschwerdeführer umfangreiche Beweismittel zu ihrer exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz zu den Akten.
H. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels beantragte das BFM dem Bundesverwaltungsgericht in der Vernehmlassung vom 8. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2007 unterbreitete der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist gaben die Beschwerdeführer die Duplik zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhielten. Die Beschwerdeführer würden geltend machen, sie seien aus Furcht vor den Folgen ihres Übertritts zum Christentum ausgereist. Konvertiten würden gemäss islamischem Recht als Verräter an Gott und dem Islam gelten; die Scharia sehe für den Tatbestand des Abfalls vom Glauben Sanktionen bis zur Todesstrafe vor. Konvertiten seien jedoch nicht von vornherein einer Gefährdung ausgesetzt. Im Ausland erfolgte oder vollzogene Konversionen würden - soweit sie im Iran überhaupt publik würden - aus der Sicht des iranischen Staates nicht als Anlass für eine politisch motivierte Verfolgung genommen. Eine potenzielle Gefährdung im Iran wegen Konversion setze vielmehr zusätzlich voraus, dass ein Konvertit den heimatlichen Behörden bereits vor der Ausreise wegen seiner ausgeprägten regierungsfeindlichen Haltung aufgefallen sei. Demgegenüber würden aufgrund der Erkenntnisse des BFM keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die diskrete Ausübung des neuen Glaubens im Iran staatliche Massnahmen nach sich ziehen würden. Aus den Angaben der Beschwerdeführer bestehe kein Anlass zur Annahme, dass den Behörden ihre Konversion bekannt geworden sei. Die Beschwerdeführerin bestätige dies und gebe an, dass die Angelegenheit sehr diskret und nur unter Gleichgesinnten betrieben worden sei. Zudem würden beide Beschwerdeführer übereinstimmend angeben, dass keine Beweise gegen sie vorgelegen hätten. Auch seien sie nie zu Hause aufgesucht worden, obwohl sie stets an der den Behörden bekannten Adresse gewohnt hätten. Aufgrund des bekanntermassen rigorosen Vorgehens der zuständigen Organe im Iran in religiösen Angelegenheiten sei davon auszugehen, dass die Gesuchsteller aufgesucht worden wären, wenn ihr Glaubensübertritt bekannt geworden wäre. Ferner gehe aus den Angaben des Beschwerdeführers hervor, dass er nach dem Arbeitsplatzverlust im Februar 2002 bis zur Ausreise nicht mehr behelligt worden sei. Demnach hätten die zuständigen Behörden offensichtlich kein Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführern. Zudem gelte aus Sicht der iranischen Machthaber eine im Ausland vollzogene Konversion als eine auf die Anerkennung als Flüchtling gerichtete Handlung. Insofern handle es sich nicht um eine gegen den iranischen Staat gerichtete politische Handlung. Eine im Ausland vollzogene Konversion lasse daher nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr gefährdet seien. Die geltend gemachte Furcht der Beschwerdeführer vor Verfolgung sei deshalb unbegründet.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführer daran fest, sie würden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge erfüllen. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei die Konversion nicht erst im Ausland erfolgt. Bereits vor ihrer Ausreise hätten die Beschwerdeführer christliche Versammlungen besucht, gemeinsam die Bibel studiert und gebetet. Sie seien im Iran durch eine Heiliggeist-Taufe dem Christentum beigetreten. Erst in Griechenland sei die offizielle Wassertaufe erfolgt. Da der eigentliche Übertritt bereits vor der Flucht erfolgt sei, sei von einer Konversion im Iran auszugehen. Sodann lasse die Vorinstanz bei ihren Erwägungen ausser Acht, dass die Beschwerdeführer von den Behörden verdächtigt worden seien, sich vom Islam abgewandt zu haben. Die Beschwerdeführer hätten deswegen mehrmals beim Politbüro vorsprechen müssen, beziehungsweise seien sie von deren Angestellten am Arbeitsplatz aufgesucht worden. Während der Anhörungen seien die Beschwerdeführer ausführlich über den Islam befragt worden. Da sie über sehr gute Islamkenntnisse verfügen würden, hätten ihnen die Behörden nichts nachweisen können. Bereits die durchgeführten Anhörungen würden ein existierendes Verdachtsmoment der Behörden gegen die Beschwerdeführer belegen. Es sei daher von einer weiteren Überwachung der Beschwerdeführer durch die staatlichen Organe auszugehen. Aufgrund der Anhörungen am Arbeitsplatz sei davon auszugehen, dass der Arbeitgeber von der Konversion Kenntnis erhalten und den Beschwerdeführer deshalb entlassen habe. Ebenso würden die Familien der Beschwerdeführer über die Konversion Bescheid wissen. Da die Konversion bereits im Iran erfolgt sei, könne entgegen der Ansicht des BFM nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführer hätten einzig im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling ihre Religion gewechselt. Des Weitern sei die missionarische Tätigkeit der Beschwerdeführer im Ausland in gesteigertem Mass fortgesetzt worden. Namentlich hätten sie iranische Konvertiten im Ausland betreut. Nach Ansicht von amnesty international (ai) sei bei Missionsaktivitäten im Exil die Gefahr staatlicher Zwangsmassnahmen sehr hoch. Die Wahrscheinlichkeit, dass den iranischen Behörden eine missionarische Tätigkeit unter iranischen Staatsangehörigen im Ausland bekannt werde, sei nach Ansicht von ai wegen der noch geringen Zahl christlicher Iraner als verhältnismässig hoch einzuschätzen. Vor diesem Hintergrund würden die missionarischen Aktivitäten der Beschwerdeführer sowohl im Iran als auch im Ausland zusammen mit der Konversion eine beachtliche Gefährdung bei einer Rückkehr darstellen. Erschwerend komme hinzu, dass sich die Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch für die Demokratische Vereinigung für
Flüchtlinge (DVF) engagieren würden und an mehreren Kundgebungen teilgenommen hätten. Aufgrund des missionarischen sowie politischen Engagements der Beschwerdeführer im Ausland würden zu beachtende subjektive Nachfluchtgründe vorliegen.
4.3 Das BFM führt in der Vernehmlassung vom 8. Juni 2007 aus, die umfangreiche Dokumentation zu den Aktivitäten der Beschwerdeführer in der Schweiz stamme ausschliesslich von derselben Quelle. Diese sei bekannt dafür, dass sie iranischen Asylgesuchstellern dadurch zu einem Aufenthalt in der Schweiz verhelfen wolle, dass sie regimekritische Demonstrationen organisiere und auch dafür besorgt sei, dass die Teilnehmenden bildlich festgehalten würden, so dass das Material ins Internet gestellt werden könne. Dieses Vorgehen erwecke den Eindruck, dass Nachfluchtgründe konstruiert würden. Vorliegend werde dieser Eindruck dadurch bestärkt, dass sich die Beschwerdeführer im Iran politisch nicht betätigt hätten, weder parteipolitisch noch im Zusammenhang mit ihrer Konversion zum Christentum. In Ergänzung zur angefochtenen Verfügung sei darauf hinzuweisen, dass nicht eigentlich die Konversion an sich, sondern insbesondere missionarische Tätigkeiten im Iran zu Schwierigkeiten für die Protagonisten führen könnten. Ohne sich vorgängig politisch engagiert zu haben, hätten die Beschwerdeführer kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz begonnen, an von der DVF organisierten Demonstrationen teilzunehmen. In den Akten würden zudem Belege für ein über eine blosse Mitgliedschaft beziehungsweise Mitläuferschaft hinausgehendes Engagement bei der DVF und deren Demonstrationen fehlen. Die blosse Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation in der Schweiz genüge jedoch zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Sodann enthalte die Dokumentation keine Belege für religiöse Aktivitäten der Beschwerdeführer in der Schweiz. Es sei somit davon auszugehen, dass die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführer in der Schweiz nichts im Iran ausgelöst hätten, das auf eine allfällige Gefährdung hindeuten würde. Dies werde durch die Erkenntnisse des BFM bestätigt, wonach, selbst wenn die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatangehörigen im Ausland informiert wären, sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren könnten. Zudem dürfte auch den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend asylfremden Gründen versuchten, sich in Europa und speziell in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgehen würden. Die iranischen Behörden hätten indes nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die Beschwerdeführer würden jedoch über kein politisches Profil verfügen, das sie bei der
Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde.
4.4 In der Replik wird ausgeführt, angesichts der aktuellen Lage hinsichtlich der Meinungsäusserungsfreiheit und der Menschenrechtsverletzungen im Iran sei es nachvollziehbar, dass Personen, wie die Beschwerdeführer, erst im Ausland ihre Meinung frei zu äussern wagen und ihrem neuen Glauben nachleben würden. Mit der DVF glaubten die Beschwerdeführer eine Organisation gefunden zu haben, welche ihren Anliegen, auch der Religionsfreiheit, Rechnung trage. Der vorinstanzliche Vorwurf unechten politischen Engagements müsse daher zurückgewiesen werden. Sodann sei die Kontrolle der exilpolitischen Aktivitäten von Iranern durch den iranischen Geheimdienst entgegen der Ansicht des BFM umfassend.
5.
5.1 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer ein Jahr vor ihrer Ausreise aus dem Iran erste Kontakte mit der christlichen (protestantischen) Kirche hatten, in der Folge die Bibel lasen und an christlichen Zusammenkünften teilnahmen. Inwieweit sie in ihrem Heimatland missionarisch tätig waren, bleibt aufgrund widersprüchlicher Aussagen der Beschwerdeführer unklar. Der Beschwerdeführer machte anlässlich beider Befragungen keine missionarischen Tätigkeiten geltend. Die Beschwerdeführerin hingegen gab zu Protokoll, sie und ihr Ehemann hätten gemeinsam Bibeln unter die Haustüren von ihnen unbekannten Personen gelegt. Weiter steht aufgrund der Akten fest, dass sich die Beschwerdeführer im Iran nicht taufen liessen (A1, S. 5; A2, S. 5; A11, S.5; A12, S. 5), sondern erst während ihres Aufenthalts in Griechenland am 9. Februar 2003. Aus zwei eingereichten Bestätigungen ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführer während ihrer Aufenthalte in Griechenland und Belgien aktiv am christlichen Pfarreileben teilgenommen haben. Entsprechende Berichte aus Norwegen oder der Schweiz liegen nicht vor.
5.2 Im Islam werden das Judentum, das Christentum (armenisch, assyrisch und chaldäisch) und die Religion der Sabier als Buchreligionen angesehen, deren Anhänger mit eingeschränkten Rechten geduldet werden. Gemäss Art. 13 der iranischen Verfassung geniessen diese drei Glaubensrichtungen innerhalb des gesetzlichen Rahmes das Recht auf freie Ausübung ihrer religiösen Riten sowie Zeremonien und ihre Anhänger dürfen sich in persönlichen sowie glaubesspezifischen Belangen gemäss ihren religiösen Vorschriften verhalten. Diese traditionellen christlichen Kirchen im Iran unterscheiden sich neben der Religion auch sprachlich und kulturell von den Muslimen. Neuere christliche Strömungen vereinigen hingegen sowohl traditionelle christliche Minderheiten als auch immer mehr muslimische Konvertiten. Im Gegensatz zu den traditionellen Gruppierungen stehen die neuen protestantisch-evangelischen Glaubensgemeinschaften muslimischen Iranern offen und betreiben diese aktiv Missionsarbeit. Dies, obwohl im Iran ein umfassendes Missionsverbot existiert.
Gemäss dem islamischen Recht existiert für eine muslimische Person keine Möglichkeit, den Islam zu verlassen und zu einer andern Religion überzutreten. Der Abfall vom Glauben (Apostasie) kommt dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und wird mit dem Tod bestraft. Dieses religiöse Prinzip hat in der iranischen Gesetzgebung indes nicht Eingang gefunden. Es existiert kein offizieller Strafbestand der Apostasie. Trotzdem wurden in der Vergangenheit Todesurteile wegen Übertritts zum Christentum vollstreckt, letztmals im Jahre 1994. Auch wenn in den vergangenen Jahren im Iran keine Todesurteile wegen Konversion mehr ergangen sind, ist dennoch festzuhalten, dass Konvertiten einer erhöhten Gefährdungssituation ausgesetzt sind. Eine Gefährdung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Konvertit innerhalb seiner neuen Glaubensgemeinschaft eine exponierte Stellung beziehungsweise Funktion inne hat, indem er sich etwa aktiv für die Verbreitung seiner neuen Religionsüberzeugung einsetzt und zusätzlich gegen staatliche Interessen handelt. Als potenziell gefährdet gilt mithin auch der Konvertit, der den heimatlichen Behörden bereits wegen seiner prononcierten regierungsfeindlichen Haltung aufgefallen ist. Sobald der Übertritt bekannt wird, werden die Betroffenen zum Informationsministerium zitiert und für ihr Verhalten scharf verwarnt. Sollten sie weiter in der Öffentlichkeit auffallen, können sie von den iranischen Behörden mit Hilfe konstruierter Vorwürfe vor Gericht gestellt werden. Ob ein Konvertit vom iranischen Staat verfolgt wird, hängt demnach in grossem Ausmass von seinem eigenen Verhalten in der Öffentlichkeit ab. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen Behörden, aber auch von privaten Drittpersonen ausüben, droht ihnen keine Gefahr seitens des Staates. Sollten sie sich in der Öffentlichkeit auffällig verhalten oder missionieren, müssen sie mit staatlichen Behelligungen rechnen. Schliesslich ist noch festzuhalten, dass den iranischen Behörden durchaus bekannt ist, dass die Konversion als eigentliches Mittel zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung im Ausland instrumentalisiert wird (vgl. zum Ganzen ausführlich: Florian Lüthy, Christen und Christinnen im Iran, Themenpapier der SFH vom 18. Oktober 2005).
5.3 Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführer im Iran Kontakte mit der protestantischen Kirche hatten, sich jedoch nicht taufen liessen. Aus ihren Aussagen ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in ihrem Heimatland innerhalb ihrer protestantischen Religionsgemeinschaft eine exponierte Stellung inne hatten. Ferner bestehen aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer zum Verteilen von Bibeln ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der angeführten missionarischen Tätigkeit. Weiter gaben die Beschwerdeführer übereinstimmend zu Protokoll, die heimatlichen Behörden hätten keine belastenden Beweise gegen sie gehabt (vgl. A1, S. 5; A12, S. 9). Zum anderen erklärten die Beschwerdeführer, ebenfalls übereinstimmend, ihre Versammlungen seien sehr diskret abgehalten worden (vgl. A11, S. 7; A12, S. 9). Vor diesem Hintergrund ist zu schliessen, dass die heimatlichen Behörden entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer keine Kenntnis von deren Religionsübertritt hatten. Dieser Schluss rechtfertigt sich umso mehr, als - wie vorstehend ausgeführt - im Falle des tatsächlichen Bekannt-Werdens der Konversion der Beschwerdeführer die heimatlichen Behörden rigoros gegen dieselben vorgegangen wären. Des Weitern machen die Beschwerdeführer geltend, aufgrund ihres Religionswechsels Schwierigkeiten mit ihren Familien gehabt zu haben. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführer zu diesen angeblichen Schwierigkeiten ebenfalls widersprüchlich ausgefallen sind und der Beschwerdeführer die Widersprüche zu den Aussagen seiner Ehefrau im Rahmen der kantonalen Anhörung nicht auszuräumen vermochte (vgl. A1, S. 5; A11, S. 13 und 15; A12, S. 9). Bei dieser Sachlage ist somit - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - eine vor der Ausreise aus dem Heimatstaat in Zusammenhang mit der Konversion der Beschwerdeführer bestehende Verfolgungsgefahr auszuschliessen.
Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Aussagen der Beschwerdeführer zu ihrer Verfolgung vor der Ausreise aus dem Iran als unsubstanziiert (religiöse Tätigkeiten in Isfahan, Verhöre auf dem Gesinnungsbüro) und in zentralen Vorbringen auch als widersprüchlich (Todesdrohungen seitens der Familie, Ort der Einvernahmen des Beschwerdeführers während der Arbeitszeit) zu erkennen sind. An dieser Stelle sei zumindest erwähnt, dass die Aussage der Beschwerdeführer, Norwegen habe ihre Asylgründe nicht geprüft, klar aktenwidrig ist, da der Auskunft des norwegischen Immigration Service (A 22) - in welche die Beschwerdeführer mit Aktenzustellung des BFM vom 2. August 2005 Einsicht erhalten haben - zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführer am 22. Oktober 2003 in Norwegen um Asyl ersucht hatten, dieses Gesuch am 8. März 2004 abgewiesen und ein Rekurs vom 12. März 2004 am 21. Juni 2004 ebenfalls abgewiesen wurde.
5.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, aufgrund ihrer Kinderlosigkeit Schwierigkeiten mit der Familie des Beschwerdeführers gehabt zu haben. Dabei handelt es sich um private Probleme innerhalb der Familie, welche offensichtlich nicht asylbeachtlich sind.
5.5 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer durch ihre Taufe am 9. Februar 2003 in Griechenland und ihre religiösen Aktivitäten in Griechenland und Belgien einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt haben und damit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen. Ebenso sind unter diesem Gesichtspunkt die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführer beim DVF zu prüfen.
5.5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. die weiterhin zutreffenden Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.).
5.5.2 Die christliche Taufe der Beschwerdeführer in Griechenland ist durch die Bestätigung vom 9. Februar 2003 belegt. Den Akten sind indes keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Konversion der Beschwerdeführer öffentlich bekannt geworden wäre. Zwar liegt eine Bestätigung des "Christian Center, A Church For All Nations" vom 31. März 2005 vor, wonach die Beschwerdeführer während ihres viermonatigen Aufenthalts in Belgien aktiv am Leben der christlichen Gemeinde teilgenommen haben. Auch ein entsprechendes Schreiben vom 13. Oktober 2004 aus Griechenland liegt vor. Gemäss diesem Schreiben haben die Beschwerdeführer in der "Eglise apostolique du Christ" im Diakonat geholfen und an deren Aktivitäten teilgenommen. Die einzelnen Aktivitäten der Beschwerdeführer werden im Schreiben indes nicht substanziiert dargelegt. Sodann ist das Schreiben nicht auf dem offiziellen Briefpapier der Kirche verfasst. Auch ist der zuständige Pfarrer namentlich nicht erwähnt und die Bestätigung nicht unterzeichnet. Es bestehen daher er-hebliche Zweifel an der Echtheit dieses Dokumentes, mithin vermögen die Be-schwerdeführer aus diesem Schreiben nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Des Weitern liegen weder aus Norwegen, wo sich die Beschwerdeführer insgesamt rund zwei Jahre aufgehalten haben, noch aus der Schweiz, wo sich die Beschwerdeführer seit nunmehr zweieinhalb Jahren befinden, Schreiben vor, welche allfällige religiöse Aktivitäten der Beschwerdeführer belegen würden. Insoweit ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführer während ihrer Auslandaufenthalte im Zusammenhang mit ihrem Religionsübertritt in ihrer neuen Religionsgemeinschaft in leitender Funktion tätig gewesen wären oder sich in besonderer Weise exponiert hätten. Namentlich sind auch der umfangreichen Dokumentation, welche die Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe eingereicht haben, keine Anhaltspunkte für allfällige öffentliche religiöse Aktivitäten der Beschwerdeführer zu entnehmen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von der Konversion der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Kenntnis erlangt haben. Die begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die iranischen Behörden zufolge der im Ausland erfolgten Konversion - und insoweit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen - ist demnach zu verneinen.
5.5.3 Auf Beschwerdeebene machten die Beschwerdeführer erstmals geltend, sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt zu haben. Sie hätten sich der DVF angeschlossen und zunächst zwischen dem 16. April und 27. August 2005 an fünf Kundgebungen teilgenommen. Am 14. Mai 2007 reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu ihrer exilpolitischen Tätigkeit zwischen September 2005 und September 2006 ein. Gemäss dem eingereichten Dossier nahmen die Beschwerdeführer in diesem Zeitraum an zwölf Protestkundgebungen zum Thema "Missachtung der Menschenrechte im Iran", einer Kundgebung gegenüber der iranischen Botschaft, einer Kundgebung im Zusammenhang mit dem Tag der Menschen-rechte sowie der Generalversammlung des DVF teil. Als Beleg für ihre Aktivitäten reichten die Beschwerdeführer verschiedene Dokumentationen der DVF sowie Fotos von ihnen anlässlich der 19 Kundgebungen der DVF ein, welche auch im Internet veröffentlicht worden seien.
5.5.4 Wie vorstehend dargelegt wurde, konnten die Beschwerdeführer keine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden geltend machen. Sodann waren sie gemäss ihren eigenen Angaben vor der Ausreise im Iran nie politisch aktiv. Bei dieser Sachlage kann ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer bereits vor dem Verlassen ihres Heimatlandes - aus politischen Gründen - als regimefeindliche Personen beim iranischen Geheimdienst registriert waren und überwacht wurden. Weiter sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer während ihrer Auslandaufenthalte in Griechenland, Norwegen und Belgien in irgendeiner Form exilpolitisch aktiv waren. Die Beschwerdeführer engagierten sich in der Schweiz - soweit den Akten zu entnehmen ist - nur bis September 2006, mithin knapp eineinhalb Jahre durch die Teilnahme an öffentlichen Standkundgebungen für die DVF, eine Vereinigung, die durch gewaltlose öffentliche Auftritte in verschiedenen Städten der Schweiz auf die politischen Zustände, namentlich die Menschenrechtssituation im Iran aufmerksam machen will. Darüber hinaus haben sich die Beschwerdeführer offensichtlich nicht politisch betätigt. Das Engagement der Beschwerdeführer bei Standaktionen der DVF ist durch verschiedene Fotografien dokumentiert, auf welchen die Beschwerdeführer auch zu erkennen sind. Indes werden die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Fotos an keiner Stelle namentlich erwähnt. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführer bei diesen Kundgebungen besonders und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit exponierte Führungsposition innegehabt hätten. Einzig der Zweck der jeweiligen Kundgebungen, nämlich der Protest gegen das Regime im Iran, ist aus den Fotos aufgrund der erkennbaren Slogans ersichtlich. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Exiliranern in ganz Westeuropa und den USA ist es als unwahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten, in keiner Weise exponierten exilpolitischen Tätigkeiten und des sich daraus ergebenden mangelnden politischen Profils von den iranischen Behörden als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen worden sind und befürchten müssen, deswegen verfolgt zu werden. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der Vernehmlassung vom 8. Juni 2007 verwiesen werden.
5.5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmittelschrift einzugehen, weil diese am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtling anerkannt werden können. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihnen zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 14a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
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SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.5 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
6.5.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, die Staatsordnung muss aber als totalitär bezeichnet werden und die Bevölkerung ist sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt. Die allgemeine Situation ist somit in verschiedener Hinsicht problematisch. Trotz dieser Tatsache wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylgesuchsteller nach der diesbezüglich konstanten Praxis der früheren ARK, der sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend anschliesst, grundsätzlich - das heisst vorbehältlich "zusätzlicher" individueller Unzumutbarkeitsindizien - als zumutbar erachtet. Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Allein aus der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführer im Ausland aufgehalten haben, erwächst ihnen bei der Rückkehr in den Iran nach den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts kein Nachteil. Die - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunden Beschwerdeführer haben bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2002, mithin 37 Jahre, in ihrem Heimatstaat gelebt und gearbeitet. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass sie über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen eine Reintegration erleichtern kann. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass beide Beschwerdeführer über eine sehr gute Ausbildung sowie langjährige Berufserfahrung verfügen. Der Beschwerdeführer ist Petrochemieingenieur, die Beschwerdeführerin PC-Operateurin. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 14a Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
ANAG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.). Schliesslich steht es den Beschwerdeführern frei und ist ihnen zuzumuten, sich an einem anderen als ihrem bisherigen Wohnort Isfahan niederzulassen.
6.5.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
6.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2005 hat der Instruktionsrichter der damals zuständigen ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, weshalb den Beschwerdeführern keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
3. Dieses Urteil geht an:
- Beschwerdeführer durch Vermittlung ihres Vertreters, 2 Expl. (eingeschrieben, Beilagen: 2 Taufscheine vom 9. Februar 2003)
- BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- K._______

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Barbara Balmelli

Versand am:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-4618/2006
Date : 28. August 2007
Published : 11. September 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug


Legislation register
ANAG: 14a
AsylG: 2  3  5  6  7  8  29  44  54  105  106
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  34  53
VwVG: 5  48  50  65
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1996/2 • 2000/16 S.141 • 2001/16 • 2001/21
BBl
1990/II/668