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A-1205/2012 - 2012-06-28 - Enteignung - Tramverlängerung Linie 8, Basel; Nichteintreten auf Entschädigungsforderung
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-1205/2012

Urteil vom 28. Juni 2012

Besetzung

Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter André Moser, Gerichtsschreiber Pascal Baur.

Parteien

Warteck Invest AG, Grenzacherstrasse 79, 4058 Basel, vertreten durch Advokat Dr. iur. David Dussy,
Aeschenvorstadt 55, 4010 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
BVB Basler Verkehrsbetriebe, Claragraben 55, Postfach, 4005 Basel,
vertreten durch das Bau- und Verkehrsdepartement BaselStadt, Münsterplatz 11, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 7,
c/o Vischer AG, Postfach 526, 4010 Basel,
Vorinstanz.

Gegenstand

Tramverlängerung Linie 8, Basel; Nichteintreten auf Entschädigungsforderung.
A-1205/2012

Sachverhalt:
A.
Die Warteck Invest AG ist Eigentümerin einer an der Kleinhüningeranlage 2 in 4057 Basel gelegenen Liegenschaft, in der sich ein Restaurant mit dem Namen "Rheinhafen" befindet. Dieses wird von der Gastro Rheinhafen GmbH betrieben, der die Warteck Invest AG die Liegenschaft verpachtet hat. Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Tramlinie 8 von Kleinhüningen nach Weil am Rhein (Projekt "Tram 8 ­ grenzenlos"), mit der im Januar 2009 begonnen wurde, wurden im Bereich der Kleinhüningeranlage verschiedene Bauarbeiten durchgeführt. Am 16. Juni 2010 wandte sich die FMC Treuhand AG im Namen der Gastro Rheinhafen GmbH brieflich an das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Bau- und Verkehrsdepartement). Sie machte geltend, vor dem Restaurant Rheinhafen seien seit längerer Zeit Baumaschinen aktiv. Der Zugang zum Restaurant sei verstellt und die Parkplätze mit Baumaschinen belegt. Als Folge davon habe das Restaurant einen massiven Umsatzeinbruch erlitten. Sie erkundigte sich, ob es beim Baudepartement eine Möglichkeit gebe, derartige Einbussen zu entschädigen, und wo und mit welchen Unterlagen gegebenenfalls ein Entschädigungsgesuch eingereicht werden müsste. Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 informierte das Tiefbauamt des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Tiefbauamt) die FMC Treuhand AG über die gegenwärtigen Bauarbeiten im Bereich der Kleinhüningeranlage und die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch. Diese bezeichnete es hinsichtlich des Restaurants Rheinhafen als nicht erfüllt. In formeller Hinsicht wies es darauf hin, dass Entschädigungsbegehren nur von den Eigentümern der betroffenen Liegenschaften gestellt werden könnten und sich die Mieter und Pächter an die Vermieter wenden müssten. Ausserdem teilte es mit, für die Beurteilung von Entschädigungsbegehren im Zusammenhang mit dem "Projekt Tram 8" sei die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 7 in Basel zuständig. B.
Am 7. September 2010 gelangte die Warteck Invest AG brieflich an das Tiefbauamt. Sie führte aus, die Bauarbeiten rund um die Kleinhüningeranlage für die Verlängerung der Tramlinie 8 dauerten nun bereits seit dem Jahr 2009 an und führten zu starken Immissionen, welche die Anwohner belasteten. In diesem Zusammenhang sei die Gastro Rheinhafen GmbH Seite 2

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an sie herangetreten und habe sie informiert, dass die Umsätze des Restaurants Rheinhafen während der Bauzeit um durchschnittlich 20% eingebrochen seien und sie eine Reduktion des Mietzinses verlangen werde. Da das Tiefbauamt Verursacher der Immissionen sei, leite sie diesem die Umsatzzahlen der vergangenen Periode weiter. Gern erwarte sie dessen Bericht, wie es sich zur Angelegenheit stelle. Am 4. November 2010 nahm das Tiefbauamt erneut zur Angelegenheit Stellung. Wie bereits im Schreiben an die FCM Treuhand AG vom 12. Juli 2010 informierte es über die gegenwärtigen Bauarbeiten im Bereich der Kleinhüningeranlage und die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch. Diese bezeichnete es hinsichtlich des Restaurants Rheinhafen erneut als nicht erfüllt. In formeller Hinsicht wies es wiederum auf die Zuständigkeit der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 7 in Basel hin.
C.
Am 25. Januar 2011 gelangten die Warteck Invest AG und die Gastro Rheinhafen GmbH, nunmehr gemeinsam anwaltlich vertreten, erneut an das Tiefbauamt. In der mit "Entschädigungsforderungen ­ Bauarbeiten: Tram Nr. 8, Kleinhüningeranlage" betitelten förmlichen Eingabe legten sie dar, wieso ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllt seien, und wiesen die gegenteilige, im Schreiben vom 4. November 2010 vom Tiefbauamt geäusserte Auffassung zurück. Abschliessend hielten sie fest, sie erwarteten gern eine Zusage für eine Entschädigung und stünden für weitere mündliche Erläuterungen jederzeit zur Verfügung. Mit Schreiben vom 22. März 2011 nahm das Bau- und Verkehrsdepartement zur Eingabe vom 25. Januar 2011 Stellung und informierte ein weiteres Mal über die bisher ausgeführten, die gegenwärtigen und die anstehenden Bauarbeiten. Abschliessend hielt es fest, das Restaurant Rheinhafen sei von den Bauarbeiten sicherlich betroffen, aber nicht in einem aussergewöhnlichen Ausmass. Bauarbeiten, Fussgängereinschränkungen und Parkplatzbelegungen führten immer zu Nachteilen für die Anwohner; eine Entschädigungspflicht bewirkten sie aber nicht. D.
Am 3. Mai 2011 machten die Warteck Invest AG und die Gastro Rheinhafen GmbH beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Verfahren betreffend Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrbefugnisse im Zusammenhang mit Seite 3

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den Bauarbeiten für die Verlängerung der Tramlinie 8 anhängig. Sie beantragten, die Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) seien als Enteignerin zu verpflichten, sie für den Verlust der Abwehrrechte gegen übermässigen Baulärm und für die erlittenen Einbussen zu entschädigen. Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 nahm das BAV die Eingabe als nachträgliche enteignungsrechtliche Einsprache im Sinn von Art. 18f
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18f [1]   Einsprache
  1.   Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. [3] Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
  2.   Wer nach den Vorschriften des EntG [4] Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. [5]
  3.   Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] SR 172.021
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[4] SR 711
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) entgegen, soweit damit sinngemäss die Vornahme weiterer Massnahmen im Sinn von Art. 19 Abs. 1
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 19   Sicherheitsvorkehren
  1.   Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.
  2.   Das Eisenbahnunternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu dessen Lasten.
EBG und Art. 7 Abs. 3
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 7  
  1.   Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.
  2.   Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.
  3.   Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.
des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711) verlangt werde, trat auf sie ein und wies sie ab. Die nachträgliche Entschädigungsforderung überwies es zuständigkeitshalber der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 7 (nachfolgend: Schätzungskommission). E.
Das in der Folge vor dieser Schätzungskommission durchgeführte Verfahren und namentlich die Einigungsverhandlung vom 27. Januar 2012 führten zu keinem Ergebnis. Umstritten blieb insbesondere die Eintretensfrage bzw., ob die Entschädigungsforderung rechtzeitig geltend gemacht worden sei.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2012 trat die stellvertretende Präsidentin der Schätzungskommission mangels Einhaltung der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 41 Abs. 2 Bst. b
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 41 [1]  
  1.   Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
  2.   Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
EntG auf die Entschädigungsforderung nicht ein. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die Eingabe vom 3. Mai 2011 sei erst fast ein Jahr nach der erstmaligen Mitteilung über die erlittenen Umsatzeinbussen (Schreiben der FMC Treuhand AG vom 16. Juni 2010; vgl. oben Bst. A.b) eingereicht worden. Die früheren, an unzuständige Empfänger gerichteten Schreiben könnten nicht als rechtsgültig angemeldete Forderungen qualifiziert werden, habe doch das Bau- und Verkehrsdepartement die Warteck Invest AG und die Gastro Rheinhafen GmbH bereits mit Schreiben vom 12. Juli 2010 für die Geltendmachung ihrer Forderungen an die Eidgenössische Schätzungskommission verwiesen. F.
Am 1. März 2012 erhebt die Warteck Invest AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 7 (nachfolgend: Vorinstanz) anzuweisen, auf das EntschädigungsSeite 4
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begehren einzutreten und dieses materiell zu beurteilen. Zur Begründung bringt sie vor, die Entschädigungsforderung sei nicht verwirkt. Die Frist von Art. 41 Abs. 2 Bst. b
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 41 [1]  
  1.   Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
  2.   Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
EntG gelte vorliegend aus grundsätzlichen Überlegungen und wegen der unterbliebenen Androhung der Verwirkungsfolge nicht. Sollte sie dennoch zur Anwendung kommen, wäre sie überdies als gewahrt zu betrachten, habe die Beschwerdeführerin doch das Entschädigungsbegehren am 7. September 2010 und damit rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde eingereicht bzw. habe das Bau- und Verkehrsdepartement sie davon abgehalten, beim BAV bereits vor dem 3. Mai 2011 ein Entschädigungsbegehren geltend zu machen. Im Übrigen hätte die Frist erst mit ausreichender Kenntnis von der Schädigung zu laufen begonnen, was frühestens Ende Dezember 2010 der Fall gewesen wäre; die Eingabe beim BAV wäre somit ohnehin rechtzeitig erfolgt. G.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2012 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sowohl in Abrede, dass die Verwirkungsfrist von Art. 41 Abs. 2 Bst. b
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 41 [1]  
  1.   Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
  2.   Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
EntG aus grundsätzlichen Überlegungen nicht zur Anwendung komme, als auch, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 7. September 2010 rechtzeitig ein Entschädigungsbegehren bei einer unzuständigen Stelle eingereicht habe. Schliesslich habe es innerhalb der letzten sechs Monate vor der Einreichung des Entschädigungsbegehrens beim BAV auch keine dermassen starken Einwirkungen gegeben, dass es sich rechtfertigen würde, die Frist erst ab November 2010 laufen zu lassen. Die Frist sei somit unter jedem möglichen Aspekt nicht eingehalten worden. H.
Die BVB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragen in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. April 2012 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Auch sie verneinen, dass die Verwirkungsfrist von Art. 41 Abs. 2 Bst. b
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 41 [1]  
  1.   Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
  2.   Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
EntG aus grundsätzlichen Überlegungen nicht zur Anwendung komme. Der Geltung dieser Frist stehe auch das Fehlen der Androhung der Verwirkungsfolge in der öffentlichen Anzeige im Kantonsblatt Basel-Stadt nicht entgegen. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. September 2010 sei weiter nicht als formelles Entschädigungsbegehren zu qualifizieren und es habe diesbezüglich keine Weiterleitungspflicht bestanden. Schliesslich habe das Bau- und Verkehrsdepartement die Beschwerdeführerin nicht von einer rechtzeitigen Anmeldung des Entschädigungsbegehrens abgehalten, habe es doch ausdrücklich auf die zu-
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ständige Behörde hingewiesen und die Beschwerdeführerin damit angehalten, ihr Begehren dort einzureichen. I.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2012 verzichtet die Beschwerdeführerin auf weitere Bemerkungen. J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien bzw. deren Vorbringen im Einzelnen sowie die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird ­ soweit entscheidrelevant ­ in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und unter anderem die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfangs von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben (Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG). Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stellt eine solche Verfügung dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 77 Abs. 1
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 77 [1]  
  1.   Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2.   Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2].
  3.   Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
EntG). 1.2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das Enteignungsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 77 [1]  
  1.   Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2.   Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2].
  3.   Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
EntG). Das VGG verweist in Art. 37
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 37 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
seinerseits ergänzend auf das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). 1.3 Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Art. 78 Abs. 1
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 78 [1]  
  1.   Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
  2.   Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen. [2] Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202).
EntG; im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten Seite 6

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hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit der auf ihr nachträgliches Entschädigungsbegehren nicht eingetreten wird, besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist somit ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten. 2.
Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Wird ­ wie hier ­ ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht nur, ob dieser Entscheid zu Recht erfolgte (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8 und 2.164, jeweils mit Hinweisen). 3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststelllung des rechtserheblichen Sachverhalts und ­ grundsätzlich ­ Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).
4.
4.1 Das Grundeigentum beinhaltet unter anderem das Recht, übermässige Einwirkungen, die von benachbarten Grundstücken ausgehen, abzuwehren (vgl. insb. Art. 679
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 679  
  1.   Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
  2.   Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
, 684
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 684  
  1.   Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
  2.   Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
und 685
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 685  
  1.   Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.
  2.   Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Der von den Einwirkungen Betroffene kann auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 679  
  1.   Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
  2.   Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB). Dies gilt allerdings nicht, wenn von einem Werk, das im öffentlichen Interesse liegt und für das dem Werkeigentümer das Enteignungsrecht zusteht, unvermeidbare übermässige Einwirkungen ausgehen, da in diesem Fall die nachbarrechtlichen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche dem vorrangigen öffentlichen Interesse weichen müssen. Es bleibt dem Betroffen lediglich die Möglichkeit, für die Unterdrückung seiner nachbarrechtlichen Abwehrrechte ge-
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A-1205/2012

stützt auf Art. 5
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 5  
  1.   Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
  2.   Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
EntG eine Entschädigung zu fordern (vgl. zum Ganzen BGE 134 III 248 E. 5.1 mit Hinweisen und BGE 131 II 458 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1E.3/2005 vom 10. Mai 2005 E. 3.1 mit Hinweisen; GRÉGORY BOVEY, L'expropriation des droits de voisinage, Bern 2000, S. 71 ff.; HEINZ HESS/HEINRICH W EIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986, Art. 5 N. 13 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 2086 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 64 Rz. 8 ff.). 4.2 Die Geltendmachung der Entschädigungsforderung richtet sich nach dem jeweils massgeblichen Verfahrensrecht (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 2131; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 64 Rz. 32). Im vorliegenden Fall ist dies grundsätzlich das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren (vgl. Art. 18 ff
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18 [1]   Grundsatz
  1.   Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
  1bis.   Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient. [2]
  2.   Genehmigungsbehörde ist das BAV. [3]
  3.   Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
  4.   Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
  5.   Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [4] über die Raumplanung voraus.
  6.   Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[4] SR 700
. EBG und die Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen [VPVE, SR 742.142.1]). Dieses wird durch das Planauflageverfahren gemäss dem Enteignungsgesetz ergänzt (Art. 18a
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18a [1]   Anwendbares Recht
  1.   Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2], soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
  2.   Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 [3] über die Enteignung (EntG) Anwendung.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[2] SR 172.021
[3] SR 711
EBG). Nach Art. 18f Abs. 2
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18f [1]   Einsprache
  1.   Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. [3] Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
  2.   Wer nach den Vorschriften des EntG [4] Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. [5]
  3.   Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] SR 172.021
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[4] SR 711
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
EBG sind innerhalb der Auflagefrist neben den Einsprachen auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung bei der Genehmigungsbehörde geltend zu machen. Bei dieser sind auch nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Art. 39
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 39 [1]  
  1.   Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
  2.   Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
- 41
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 41 [1]  
  1.   Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
  2.   Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
EntG einzureichen. Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission gemäss den Bestimmungen des EntG durchgeführt. Die Genehmigungsbehörde übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission zu diesem Zweck die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen (Art. 18k Abs. 1
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18k [1]   Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung [2]
  1.   Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG [3] durchgeführt. [4]
  2.   ... [5]
  3.   Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[3] SR 711
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[5] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
und 2
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18k [1]   Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung [2]
  1.   Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG [3] durchgeführt. [4]
  2.   ... [5]
  3.   Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[3] SR 711
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[5] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
EBG). Diese Regelung ist Ausdruck davon, dass sich die Kombination von Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren auf die Verfahrensschritte bis zu einem gemeinsamen Entscheid über die Realisierung des Projekts und eine allfällige Enteignung beschränkt. Vermögensrechtliche Fragen sind anschliessend im Schätzungsverfahren zu regeln (vgl. BGE 133 II 130 E. 3.2 und BGE 129 II 106 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1E.7/2004 vom 13. Juli 2004 E. 4; Botschaft des Bundesrats vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2600 und 2635 i.V.m. 2621 f.). Wieso diese Konzeption für nachträgliche Entschädigungsforderungen nicht gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Über die Zulässigkeit derartiger Forderungen entscheidet nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 24. ApSeite 8
A-1205/2012

ril 1972 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen (SR 711.1) der Präsident der Schätzungskommission (vgl. BOVEY, a.a.O., S. 133; HESS/W EIBEL, a.a.O., Art. 41 N. 25).
4.3 Nach Art. 41 Abs. 1
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 41 [1]  
  1.   Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
  2.   Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
EntG können in zwei Fällen nachträgliche Entschädigungsforderungen geltend gemacht werden. Zunächst, wenn ein Berechtigter den Nachweis leistet, dass ihm oder seinem Vertreter die Geltendmachung der Ansprüche wegen unverschuldeter Hindernisse unmöglich war oder ihm der Bestand eines Rechts erst später zur Kenntnis gelangt ist (Bst. a). Im Weiteren, wenn vom Enteigner entgegen dem aufgelegten Plan und Verzeichnis oder der persönlichen Anzeige ein Recht in Anspruch genommen oder geschmälert wird, oder wenn sich eine Schädigung des Enteigneten, die im Zeitpunkt der Planauflage oder der persönlichen Anzeige nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzusehen war, erst beim Bau oder nach Erstellung des Werks oder als Folge seines Gebrauchs einstellt (Bst. b). Die nachträglichen Entschädigungsforderungen gelten als verwirkt, wenn sie ­ im ersten Fall ­ nicht binnen 30 Tagen seit Wegfall des die Anmeldung hindernden Grundes oder seitdem der Forderungsberechtigte vom Bestand seines Rechts Kenntnis erhalten hat, bzw. ­ im zweiten Fall ­ nicht binnen sechs Monaten, seitdem der Forderungsberechtigte von der Inanspruchnahme, Schmälerung oder Schädigung Kenntnis erhalten hat, beim Präsidenten der Schätzungskommission geltend gemacht werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 41 [1]  
  1.   Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
  2.   Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
und b EntG). 4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Entschädigungsforderung für die angebliche Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrbefugnisse im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren betreffend die Verlängerung der Tramlinie 8, das am 6. Oktober 2008 mit der Plangenehmigung durch das BAV abgeschlossen wurde, nicht geltend gemacht hatte. Unbestritten ist weiter, dass die eingereichte Forderung als nachträgliche im Sinn von Art. 41 Abs. 1 Bst. b
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 41 [1]  
  1.   Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
  2.   Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
zweite Variante EntG zu qualifizieren ist und beim BAV als zuständiger eisenbahnrechtlicher Plangenehmigungsbehörde einzureichen war (Art. 18f Abs. 2
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18f [1]   Einsprache
  1.   Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. [3] Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
  2.   Wer nach den Vorschriften des EntG [4] Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. [5]
  3.   Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] SR 172.021
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[4] SR 711
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
i.V.m. Art. 18 Abs. 2 Bst. a
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18 [1]   Grundsatz
  1.   Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
  1bis.   Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient. [2]
  2.   Genehmigungsbehörde ist das BAV. [3]
  3.   Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
  4.   Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
  5.   Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [4] über die Raumplanung voraus.
  6.   Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[4] SR 700
EBG). Streitig ist jedoch, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, auf die nachträgliche Entschädigungsforderung der Beschwerdeführerin komme die Verwirkungsfrist nach Art. 41 Abs. 2 Bst. b
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 41 [1]  
  1.   Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
  2.   Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
EntG zur Anwendung, und ob sie diese zu Recht als verpasst betrachtet hat. Nachfolgend ist zunächst auf die erste Frage einzugehen (vgl. E. 5).

Seite 9

A-1205/2012

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, vorliegend komme nicht die sechsmonatige Verwirkungsfrist von Art. 41 Abs. 2 Bst. b
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 41 [1]  
  1.   Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
  2.   Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
EntG, sondern eine fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung. Das Planauflageverfahren erfasse Entschädigungsforderungen für die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche, wie sie gerade bei Immissionen durch Bauarbeiten entstehen könnten, nicht; entsprechend erfolge auch keine persönliche Anzeige nach Art. 31
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 31 [1]  
  1.   Der Enteigner hat jedem aus dem Grundbuch und den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen oder ihm sonst bekannten zu Enteignenden vor der Publikation des Gesuchs eine Kopie des Publikationstextes zuzustellen. Er hat anzugeben, was er von jedem einzelnen verlangt.
  2.   Erhält der zu Enteignende die persönliche Anzeige nach der Publikation, so läuft für ihn die Einsprachefrist vom Empfang der persönlichen Anzeige an.
  3.   Die persönliche Anzeige hat zu enthalten:
a.   die Angabe von Zweck und Umfang der Enteignung;
b.   eine summarische Orientierung über Art und Lage des zu erstellenden Werkes;
c.   die in Anspruch genommenen oder einzuräumenden Rechte;
d.   die Angabe, wo die Gesuchsunterlagen während der Einsprachefrist eingesehen werden können;
e.   die Aufforderung zur Anmeldung der Einsprachen und Forderungen gemäss Artikel 33 Absatz 1;
f.   die Aufforderung zur Benachrichtigung der Mieter und Pächter gemäss Artikel 32;
g.   den Hinweis auf den Enteignungsbann und dessen Folgen gemäss den Artikeln 42-44.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
EntG. Im Weiteren setze die Geltung der Verwirkungsfristen des EntG voraus, dass den Enteigneten die Verwirkung angedroht, d.h. durch öffentliche Bekanntmachung auf die Bestimmung von Art. 41
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 41 [1]  
  1.   Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
  2.   Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
EntG hingewiesen worden sei. Dieser Anforderung genüge die öffentliche Bekanntmachung des Plangenehmigungsgesuchs für die Verlängerung der Tramlinie 8 nicht. 5.2 Die Beschwerdegegnerin hält die Argumentation der Beschwerdeführerin für falsch. Die fünfjährige Verjährungsfrist finde lediglich auf nachträgliche Entschädigungsforderungen für die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche gemäss Art. 685 Abs. 1
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 685  
  1.   Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.
  2.   Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung.
ZGB Anwendung. Entsprechende Forderungen betreffend nachbarrechtliche Abwehransprüche nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 684
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 684  
  1.   Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
  2.   Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB, wie sie die Beschwerdeführerin geltend mache, seien dagegen grundsätzlich im Rahmen des Planauflageverfahrens geltend zu machen. Da dies bei übermässigen Immissionen durch Bauarbeiten schwierig sein könne, sei zudem eine nachträgliche Forderungsanmeldung innert der sechsmonatigen Verwirkungsfrist von Art. 41 Abs. 2 Bst. b
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 41 [1]  
  1.   Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
  2.   Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
EntG möglich. Im Weiteren treffe es zwar zu, dass in der öffentlichen Anzeige ein Verweis auf Art. 41 Abs. 2
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 41 [1]  
  1.   Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
  2.   Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
EntG gefehlt habe. Der Beschwerdeführerin sei aus dieser mangelhaften Eröffnung jedoch kein Nachteil erwachsen, habe sie doch spätestens durch das Schreiben des Bau- und Verkehrsdepartements vom 4. November 2010 gewusst, dass dieses nicht für die Beurteilung der geltend gemachten Entschädigungsforderung zuständig sei. Sie habe demnach trotz des Beginns des Fristenlaufs am 7. September 2010 (erstes Schreiben der Beschwerdeführerin an das Tiefbauamt; vgl. oben Bst. B.a) noch vier Monate Zeit gehabt, die Forderung bei der richtigen Instanz anzumelden. 5.3 Die Vorinstanz ist hinsichtlich des ersten Einwands der Beschwerdeführerin der gleichen Ansicht wie die Beschwerdegegnerin. Zur Erläuterung führt sie aus, Bauschäden im Sinn von Art. 685
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 685  
  1.   Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.
  2.   Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung.
ZGB seien unbeabsichtigt und unerwartet. Unvermeidbare Lärmeinwirkungen und Seite 10

A-1205/2012

Zutrittserschwerungen, die nach Art. 684
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 684  
  1.   Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
  2.   Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB zu beurteilen seien, könnten dagegen in aller Regel bereits aufgrund der eingereichten Planunterlagen ungefähr abgeschätzt werden. Die entsprechenden Entschädigungsforderungen seien deshalb grundsätzlich bereits während der Planauflagefrist einzureichen. Sie wende aus diesem Grund die Verwirkungsfrist von Art. 41 Abs. 2 Bst. b
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Art. 41 [1]  
  1.   Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
  2.   Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
EntG in ständiger Praxis auf Entschädigungsforderungen für Umsatzeinbussen wegen Baulärms an, was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspreche. Zum zweiten Einwand der Beschwerdeführerin äussert sich die Vorinstanz nicht. 5.4
5.4.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind nachträgliche Entschädigungsforderungen nach Art. 41 Abs. 1 Bst. b
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Art. 41 [1]  
  1.   Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
  2.   Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
EntG innert der sechsmonatigen Verwirkungsfrist von Art. 41 Abs. 2 Bst. b
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 41 [1]  
  1.   Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
  2.   Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
EntG anzumelden, wenn für den Bau oder Betrieb eines Werks ein abgekürztes oder ein Enteignungsverfahren mit öffentlicher Planauflage stattgefunden hat. Dies gilt auch für entsprechende Forderungen betreffend die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrrechte. Die Geltung der Verwirkungsfrist setzt dabei in formeller Hinsicht voraus, dass den Enteigneten die Verwirkungsfolge durch öffentliche Bekanntmachung und/oder persönliche Anzeige ­ soweit sie einen Anspruch auf eine solche haben (vgl. Art. 31 Abs. 1
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 31 [1]  
  1.   Der Enteigner hat jedem aus dem Grundbuch und den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen oder ihm sonst bekannten zu Enteignenden vor der Publikation des Gesuchs eine Kopie des Publikationstextes zuzustellen. Er hat anzugeben, was er von jedem einzelnen verlangt.
  2.   Erhält der zu Enteignende die persönliche Anzeige nach der Publikation, so läuft für ihn die Einsprachefrist vom Empfang der persönlichen Anzeige an.
  3.   Die persönliche Anzeige hat zu enthalten:
a.   die Angabe von Zweck und Umfang der Enteignung;
b.   eine summarische Orientierung über Art und Lage des zu erstellenden Werkes;
c.   die in Anspruch genommenen oder einzuräumenden Rechte;
d.   die Angabe, wo die Gesuchsunterlagen während der Einsprachefrist eingesehen werden können;
e.   die Aufforderung zur Anmeldung der Einsprachen und Forderungen gemäss Artikel 33 Absatz 1;
f.   die Aufforderung zur Benachrichtigung der Mieter und Pächter gemäss Artikel 32;
g.   den Hinweis auf den Enteignungsbann und dessen Folgen gemäss den Artikeln 42-44.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
EntG, auf den Art. 18e
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18e [1]  
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
EBG verweist; Art. 33
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Art. 33 [1]  
  1.   Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a.   Einsprachen gegen die Enteignung;
b.   Begehren nach den Artikeln 7-10;
c.   Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d.   Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e.   die geforderte Enteignungsentschädigung.
  2.   Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
  3.   Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
  4.   Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
EntG) ­ ausdrücklich angedroht wird (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. c
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 30 [1]  
  1.   In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
  2.   In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf:
a.   Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter;
b.   Artikel 42-44 über den Enteignungsbann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
und Art. 34 Abs. 1 Bst. f
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 34 [1]  
  1.   Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
  2.   Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf die Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die Genehmigungsbehörde nach Rechtskraft der Plangenehmigung dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
EntG). Unterbleibt eine derartige Androhung, unterliegen die nachträglichen Entschädigungsforderungen nicht der Verwirkung, sondern der Verjährung. Dabei gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Entstehung des Entschädigungsanspruchs (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 581 E. 2.2.5, BGE 131 II 65 E. 1 und 1.1, BGE 130 II 394 E. 11, BGE 124 II 543 E. 4a und BGE 113 Ib 34 [zu Art. 685
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 685  
  1.   Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.
  2.   Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung.
ZGB], jeweils mit Hinweisen). 5.4.2 Die Darstellungen in der Literatur geben im Wesentlichen die bundesgerichtliche Rechtsprechung wider (vgl. BOVEY, a.a.O., S. 125 ff. mit Hinweisen; HESS/W EIBEL, a.a.O., Art. 5 N. 41, Art. 30 N. 19 und Art. 41 N. 4 ff. und 34, jeweils mit Hinweisen; DANIEL GEBHARDT/BEATRICE WAGNER PFEIFER, Enteignungsrechtliche Entschädigungsansprüche beim Bau der Nordtangente ­ aus der Praxis der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 7, Basler juristische Mitteilungen [BJM] 2001, S. 5 f. mit Hinweisen). Nach einer einschränkenden Ansicht kommt die sechsmonatige Verwirkungsfrist von Art. 41 Abs. 2 Bst. b
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 41 [1]  
  1.   Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
  2.   Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
EntG bei Entschädigungsansprüchen für die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche geSeite 11
A-1205/2012

mäss Art. 685
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 685  
  1.   Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.
  2.   Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung.
ZGB nicht zum Tragen. Diese könnten nicht bereits während der Planauflagefrist angemeldet werden, da zu diesem Zeitpunkt eine Schädigung durch Bauarbeiten nicht erwartet werde. Sie seien entsprechend nicht von der Planauflage betroffen; auch würden keine persönlichen Anzeigen nach Art. 31
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 31 [1]  
  1.   Der Enteigner hat jedem aus dem Grundbuch und den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen oder ihm sonst bekannten zu Enteignenden vor der Publikation des Gesuchs eine Kopie des Publikationstextes zuzustellen. Er hat anzugeben, was er von jedem einzelnen verlangt.
  2.   Erhält der zu Enteignende die persönliche Anzeige nach der Publikation, so läuft für ihn die Einsprachefrist vom Empfang der persönlichen Anzeige an.
  3.   Die persönliche Anzeige hat zu enthalten:
a.   die Angabe von Zweck und Umfang der Enteignung;
b.   eine summarische Orientierung über Art und Lage des zu erstellenden Werkes;
c.   die in Anspruch genommenen oder einzuräumenden Rechte;
d.   die Angabe, wo die Gesuchsunterlagen während der Einsprachefrist eingesehen werden können;
e.   die Aufforderung zur Anmeldung der Einsprachen und Forderungen gemäss Artikel 33 Absatz 1;
f.   die Aufforderung zur Benachrichtigung der Mieter und Pächter gemäss Artikel 32;
g.   den Hinweis auf den Enteignungsbann und dessen Folgen gemäss den Artikeln 42-44.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
EntG zugestellt. Der Betroffene habe seinen enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch deshalb nachträglich, nach Massgabe von Art. 41 Abs. 1
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 41 [1]  
  1.   Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
  2.   Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
EntG, anzumelden, wobei eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gelte (vgl. BEATRICE WAGNER PFEIFER, Beweissicherung und Entschädigung bei Bauschäden ­ Verfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission, BJM 2011, S. 81 f.). 5.4.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich für ihren Einwand, die sechsmonatige Verwirkungsfrist von Art. 41 Abs. 2 Bst. b
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 41 [1]  
  1.   Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
  2.   Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
EntG finde auf nachträgliche Entschädigungsforderungen für die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche generell keine Anwendung, auf diese einschränkende Ansicht. Auf die Frage braucht allerdings nicht näher eingegangen zu werden. Vorliegend ist unbestritten, dass in der öffentlichen Bekanntmachung des Plangenehmigungsgesuchs für die Tramverlängerung der Linie 8, die am 10. November 2007 im Kantonsblatt Basel-Stadt erschienen ist, nicht auf die Verwirkungsfolge von Art. 41 Abs. 2
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 41 [1]  
  1.   Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
  2.   Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
EntG hingewiesen wurde. Auch wird von keiner Seite geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe eine persönliche Anzeige erhalten. Damit fehlt es von vornherein an einer unerlässlichen Voraussetzung für die Geltung der Verwirkungsfrist von Art. 41 Abs. 2 Bst. b
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 41 [1]  
  1.   Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
  2.   Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
EntG. Diese kommt daher nicht zur Anwendung; vielmehr gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist, die grundsätzlich ab Entstehung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs läuft und zum heutigen Zeitpunkt offensichtlich noch nicht verstrichen ist. 5.4.4 An diesem Ergebnis ändert der Verweis der Beschwerdegegnerin auf die bei einer mangelhaften Eröffnung geltenden Regeln nichts (vgl. dazu Art. 38
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 38  
  Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG; FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, Zürich 2009, Art. 38 N. 1 ff., insb. 6 ff. und 17 ff., jeweils mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1641 und 1645, jeweils mit Hinweisen). Wie dargelegt (vgl. oben E. 5.4.1), verlangen Art. 30 Abs. 1 Bst. c
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 30 [1]  
  1.   In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
  2.   In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf:
a.   Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter;
b.   Artikel 42-44 über den Enteignungsbann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
und Art. 34 Abs. 1 Bst. f
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 34 [1]  
  1.   Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
  2.   Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf die Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die Genehmigungsbehörde nach Rechtskraft der Plangenehmigung dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
EntG, dass in der öffentlichen Bekanntmachung bzw. in der persönlichen Anzeige u.a. die Verwirkungsfolge von Art. 41 Abs. 2
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 41 [1]  
  1.   Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
  2.   Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
EntG angedroht wird. Das Bundesgericht und ihm folgend die Literatur interpretieren diese Regelung, wie ausgeführt (vgl. oben E. 5.4.1 f.), dahingehend, dass die Verwirkung ohne diese Androhung nicht eintreten und die Verwirkungsfrist von Art. 41 Abs. 2 Bst. b
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 41 [1]  
  1.   Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
  2.   Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
EntG demnach nicht zu lauSeite 12
A-1205/2012

fen beginnen kann. Gemäss dieser Auslegung regelt das EntG somit die Folgen einer unterlassenen Androhung der Verwirkung und einer insofern mangelhaften öffentlichen Bekanntmachung bzw. persönlichen Anzeige im erwähnten Sinn selbst. Für die Anwendung der bei einer mangelhaften Eröffnung geltenden Regeln besteht in dieser Hinsicht daher von vornherein kein Raum. 5.4.5 Selbst wenn im Übrigen die bei einer mangelhaften Eröffnung geltenden Grundsätze herangezogen würden, wirkte sich dies nicht zuungunsten der Beschwerdeführerin aus. Weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin machen geltend, die Beschwerdeführerin habe vor dem Schreiben des Bau- und Verkehrsdepartements vom 4. November 2010 von der sechsmonatigen Verwirkungsfrist gewusst. Würde ­ ungeachtet der sich diesbezüglich stellenden Fragen ­ davon ausgegangen, sie hätte sich aufgrund dieses Schreibens nach Treu und Glauben nach einer allfälligen Frist für die Geltendmachung der Entschädigungsforderung und allfälligen Säumnisfolgen erkundigen müssen (vgl. BGE 129 II 125 E. 3.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U.295/00 vom 12. Dezember 2000 E. 2a; UHLMANN/SCHWANK, a.a.O., Art. 38 N. 6 f. und 21, jeweils m.w.H.), hätte sie frühestens ab dem Tag des Erhalts dieses Schreibens von der unvollständigen öffentlichen Bekanntmachung und der sechsmonatigen Verwirkungsfrist gewusst. Diese hätte entsprechend frühestens ab diesem Zeitpunkt für sie zu laufen begonnen, ansonsten ihr aus der mangelhaften öffentlichen Bekanntmachung vom 10. November 2007 ein Nachteil erwachsen wäre (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I.565/02 vom 6. Mai 2003 E. 3.1 und U.295/00 vom 12. Dezember 2000 E. 2.a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6713/2007 vom 18. Juli 2008 E. 2.2; UHLMANN/SCHWANK, a.a.O., Art. 38 N. 8 m.w.H.). Mit der Eingabe vom 3. Mai 2011 beim BAV machte sie ihre Entschädigungsforderung weniger als sechs Monate nach dem für den Fristbeginn massgeblichen Zeitpunkt und damit innert der Verwirkungsfrist bei der (zur Weiterleitung der Forderung) zuständigen Behörde geltend (Art. 77 Abs. 1 Ziff 3
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 77  
  1.   Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:Der Ausdruck «halber Monat» wird einem Zeitraume von 15 Tagen gleichgeachtet, die, wenn eine Frist auf einen oder mehrere Monate und einen halben Monat lautet, zuletzt zu zählen sind.
1.   wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht mitgerechnet und, wenn die Frist auf acht oder 15 Tage lautet, nicht die Zeit von einer oder zwei Wochen verstanden wird, sondern volle acht oder 15 Tage;
2.   wenn die Frist nach Wochen bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche, der durch seinen Namen dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht;
3.   wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates.
  2.   In gleicher Weise wird die Frist auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkte an zu laufen hat.
  3.   Soll die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, so muss sie vor deren Ablauf erfolgen.
OR analog; RENÉ RHINOW /HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA TURNHERR/DENISE BRÜHLMOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 902). Dies gilt erst recht, wenn davon ausgegangen würde, sie habe erst Ende Dezember 2010 ausreichende Kenntnisse über ihre angebliche Schädigung gehabt (vgl. oben Bst. F), um eine nachträgliche Entschädigungsforderung geltend zu machen, begänne doch in diesem Fall die Verwirkungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. In beiden Fällen hätte sie somit die Ver-
Seite 13

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wirkungsfrist mit der Einreichung des Entschädigungsbegehrens beim BAV am 3. Mai 2011 gewahrt.
5.4.6 Als Fazit ist damit festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die sechsmonatige Verwirkungsfrist von Art. 41 Abs. 2 Bst. b
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 41 [1]  
  1.   Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
  2.   Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
EntG keine Anwendung findet. Stattdessen gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist, die grundsätzlich ab Entstehung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs läuft. Selbst wenn die Verwirkungsfrist zur Anwendung käme, wäre sie mit der Einreichung des Entschädigungsbegehrens beim BAV am 3. Mai 2011 gewahrt worden. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Vorbringen der Parteien (vgl. oben Bst. F ff.). Vielmehr ist die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.
6.1 Gemäss der allgemeinen Regelung des EntG trägt grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten. Werden dessen Begehren ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 116 [1]  
  1.   Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. [2] Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
  2.   In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947 [3] zu verteilen.
  3.   Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4]. [5]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] SR 273
[4] SR 173.110
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202).
EntG). 6.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit ihrem Rechtsbegehren durch und hat keine unnötigen Kosten verursacht. Es besteht deshalb kein Anlass, die Verfahrenskosten, inklusive einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin, nicht der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falls erscheint es angebracht, die Verfahrenskosten auf Fr. 2'000.­ festzusetzen. Die Höhe der Parteientschädigung ist aufgrund der Akten zu bestimmen. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Verfahren, namentlich für das Verfassen der Rechtsschrift, hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.­ inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer für angemessen (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 8 [1]   Parteientschädigung
  1.   Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
  2.   Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
. VGKE).
Seite 14

A-1205/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Januar 2012 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.­ werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.­ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.­ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben. 5.
Dieses Urteil geht an:
­
­
­

die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. Enteignungsverfahren Nr. 363; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Kneubühler

Pascal Baur

Seite 15

A-1205/2012

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 46   Stillstand
  1.   Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a.   vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b.   vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c.   vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
  2.   Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a.   die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b.   die Wechselbetreibung;
c.   Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d.   die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e.   die öffentlichen Beschaffungen. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).
Versand:

Seite 16
A-1205/2012 28. Juni 2012 06. Juli 2012 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Enteignung

Gegenstand Tramverlängerung Linie 8, Basel; Nichteintreten auf Entschädigungsforderung

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 46
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 46   Stillstand
  1.   Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a.   vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b.   vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c.   vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
  2.   Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a.   die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b.   die Wechselbetreibung;
c.   Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d.   die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e.   die öffentlichen Beschaffungen. [1]
 
[1] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
EBG 18
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18 [1]   Grundsatz
  1.   Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
  1bis.   Als Änderung einer Eisenbahnanlage gilt auch der Einbau bahnfremder Bauten und Anlagen in eine Eisenbahnanlage, sofern diese weiterhin überwiegend dem Bau oder dem Betrieb der Eisenbahn dient. [2]
  2.   Genehmigungsbehörde ist das BAV. [3]
  3.   Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
  4.   Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
  5.   Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 [4] über die Raumplanung voraus.
  6.   Zur Eisenbahnanlage gehören auch die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185).
[4] SR 700
EBG 18 a
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18a [1]   Anwendbares Recht
  1.   Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2], soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
  2.   Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 [3] über die Enteignung (EntG) Anwendung.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[2] SR 172.021
[3] SR 711
EBG 18 e
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18e [1]  
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
EBG 18 f
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18f [1]   Einsprache
  1.   Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [2] Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. [3] Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
  2.   Wer nach den Vorschriften des EntG [4] Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. [5]
  3.   Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] SR 172.021
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[4] SR 711
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
EBG 18 k
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 18k [1]   Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung [2]
  1.   Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG [3] durchgeführt. [4]
  2.   ... [5]
  3.   Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1982 (AS 1984 1429; BBl 1981 I 325). Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[3] SR 711
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
[5] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
EBG 19
SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)

Art. 19   Sicherheitsvorkehren
  1.   Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.
  2.   Das Eisenbahnunternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu dessen Lasten.
EntG 5
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 5  
  1.   Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
  2.   Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
EntG 7
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 7  
  1.   Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden.
  2.   Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.
  3.   Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.
EntG 30
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 30 [1]  
  1.   In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
  2.   In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf:
a.   Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter;
b.   Artikel 42-44 über den Enteignungsbann.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
EntG 31
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 31 [1]  
  1.   Der Enteigner hat jedem aus dem Grundbuch und den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen oder ihm sonst bekannten zu Enteignenden vor der Publikation des Gesuchs eine Kopie des Publikationstextes zuzustellen. Er hat anzugeben, was er von jedem einzelnen verlangt.
  2.   Erhält der zu Enteignende die persönliche Anzeige nach der Publikation, so läuft für ihn die Einsprachefrist vom Empfang der persönlichen Anzeige an.
  3.   Die persönliche Anzeige hat zu enthalten:
a.   die Angabe von Zweck und Umfang der Enteignung;
b.   eine summarische Orientierung über Art und Lage des zu erstellenden Werkes;
c.   die in Anspruch genommenen oder einzuräumenden Rechte;
d.   die Angabe, wo die Gesuchsunterlagen während der Einsprachefrist eingesehen werden können;
e.   die Aufforderung zur Anmeldung der Einsprachen und Forderungen gemäss Artikel 33 Absatz 1;
f.   die Aufforderung zur Benachrichtigung der Mieter und Pächter gemäss Artikel 32;
g.   den Hinweis auf den Enteignungsbann und dessen Folgen gemäss den Artikeln 42-44.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
EntG 33
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 33 [1]  
  1.   Folgende Begehren sind innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen geltend zu machen:
a.   Einsprachen gegen die Enteignung;
b.   Begehren nach den Artikeln 7-10;
c.   Begehren um Sachleistung (Art. 18);
d.   Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12);
e.   die geforderte Enteignungsentschädigung.
  2.   Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24).
  3.   Die geforderte Enteignungsentschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 ist nach den Bestandteilen von Artikel 19 aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden.
  4.   Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
EntG 34
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 34 [1]  
  1.   Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
  2.   Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf die Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die Genehmigungsbehörde nach Rechtskraft der Plangenehmigung dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).
EntG 39
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 39 [1]  
  1.   Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selbständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.
  2.   Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
EntG 41
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 41 [1]  
  1.   Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
  2.   Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
EntG 77
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 77 [1]  
  1.   Der Entscheid der Schätzungskommission unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2.   Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2].
  3.   Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung sind neue Begehren zulässig, soweit sie nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt werden konnten.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
EntG 78
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 78 [1]  
  1.   Zur Beschwerde sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien berechtigt, soweit sie infolge des Entscheides der Schätzungskommission zu Verlust gekommen sind.
  2.   Die Gegenpartei kann innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht den Anschluss erklären und dabei selbständige Anträge stellen. [2] Diese sind gleichzeitig zu begründen. Der Anschluss fällt dahin, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202).
EntG 116
SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)

Art. 116 [1]  
  1.   Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner. [2] Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
  2.   In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947 [3] zu verteilen.
  3.   Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [4]. [5]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] SR 273
[4] SR 173.110
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202).
OR 77
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 77  
  1.   Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:Der Ausdruck «halber Monat» wird einem Zeitraume von 15 Tagen gleichgeachtet, die, wenn eine Frist auf einen oder mehrere Monate und einen halben Monat lautet, zuletzt zu zählen sind.
1.   wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht mitgerechnet und, wenn die Frist auf acht oder 15 Tage lautet, nicht die Zeit von einer oder zwei Wochen verstanden wird, sondern volle acht oder 15 Tage;
2.   wenn die Frist nach Wochen bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche, der durch seinen Namen dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht;
3.   wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates.
  2.   In gleicher Weise wird die Frist auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkte an zu laufen hat.
  3.   Soll die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, so muss sie vor deren Ablauf erfolgen.
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGKE 8
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 8 [1]   Parteientschädigung
  1.   Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
  2.   Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 37
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 37 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 38
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 38  
  Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
ZGB 679
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 679  
  1.   Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
  2.   Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB 684
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 684  
  1.   Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
  2.   Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
ZGB 685
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 685  
  1.   Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.
  2.   Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung.
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000
BVGer
BBl
BJM
2011 S.81