Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1170/2021

Urteil vom 28. Mai 2021

Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),

Richter Daniele Cattaneo,
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,

Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.

A._______, geboren am 1. Januar 2002,

Staat unbekannt,

alias A._______,

geboren am (...) 2003, Libyen,
Parteien
alias B._______,

geboren am (...) 1999, Algerien,

vertreten durch MLaw Céline Kuster,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Rechtsverweigerung (Datenänderung im

Gegenstand Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]) /

N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein minderjähriger libyscher Staatsangehöriger - suchte am 9. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach.

B.

Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender) vom 10. Dezember 2020 brachte er - im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertreterin beziehungsweise Vertrauensperson - im Wesentlichen vor, er sei in Libyen geboren worden. Nachdem sein Vater, ein Libyer, gestorben sei, sei er als Kleinkind mit seiner algerischen Mutter nach Algerien gezogen. Seine Mutter habe einen neuen Mann geheiratet und ihn in der Folge alleine gelassen. Fortan habe er auf der Strasse und bei Freunden gelebt. Er habe niemanden und habe in Algerien nicht gut gelebt. Deswegen und weil er die Brüder seines Vaters, die in der Schweiz wohnen würden, habe suchen wollen, habe er Algerien etwa Mitte September 2020 verlassen und sei auf dem Seeweg über Italien und dann via Frankreich in die Schweiz gelangt.

C.

C.a Das SEM liess in der Folge eine Altersabklärung durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals C._______ durchführen. Das entsprechende Gutachten vom 22. Dezember 2020 kam zusammengefasst zum Schluss, dass sich aufgrund der beim Beschwerdeführer erhobenen Befunde ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 19 Jahren ergebe und das wahrscheinlichste Alter bei 19 Jahren liege, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von seiner Volljährigkeit auszugehen sei. Das von ihm angegebene Geburtsdatum könne indes angesichts des ermittelten Mindestalters von 16 Jahren zutreffen.

C.b Mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 orientierte das SEM den Beschwerdeführer darüber, dass es ihn aufgrund der Schlussfolgerungen des Altersgutachtens bezüglich Durchschnittsalter und wahrscheinlichstes Alter sowie aufgrund des Fehlens von Identitätsdokumenten, seines äusseren Erscheinungsbildes und seiner vagen, unlogischen und widersprüchlichen Angaben zur Person für das weitere Verfahren als volljährig betrachte und beabsichtige, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2002 anzupassen. Dazu gewährte es ihm das rechtliche Gehör.

C.c Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu den Vorhalten des SEM Stellung und ersuchte insbesondere um eine anfechtbare Zwischenverfügung, da dem Beschwerdeführer bei Annahme der Volljährigkeit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe.

C.d Gleichentags wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2002 angepasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen.

D.

D.a Am 8. Januar 2021 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden unter Hinweis auf einen den Beschwerdeführer betreffenden Eurodac-Treffer um Informationen zu ihm und insbesondere um Bestätigung seines behaupteten Geburtsdatums.

D.b Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 teilte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde.

D.c Am 11. Februar 2021 teilten die italienischen Behörden dem SEM mit, der Beschwerdeführer sei in Italien unter dem Namen B._______, mit dem Geburtsdatum (...) 1999 und als algerischer Staatsangehöriger registriert.

E.
Am 25. Februar 2021 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Tags darauf wurde die Nationalität des Beschwerdeführers im ZEMIS - nachdem ihm in der Anhörung hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden war - auf "Staat unbekannt" angepasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen.

F.

Mit Eingabe vom 3. März 2021 nahm der Beschwerdeführer respektive seine Rechtsvertreterin zum tags zuvor erhaltenen Entscheidentwurf des SEM Stellung und beantragte, sein Alter sei im Dispositiv des Entscheids festzustellen.

G.

Mit Verfügung vom 4. März 2021 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
i.V.m. Art. 18
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. In seinen Erwägungen hielt es fest, dass Art. 107
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107 Anfechtbare Zwischenverfügungen - 1 Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG370 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.371
AsylG eine anfechtbare Zwischenverfügung bezüglich des Alters explizit nicht vorsehe, weshalb sich auch eine entsprechende Dispositivziffer erübrige.

H.

H.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2021 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei festzustellen, dass betreffend Änderung Personendaten im ZEMIS eine Rechtsverweigerung vorliege. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

H.b Zum Begehren um Feststellung einer Rechtsverweigerung wurde im Wesentlichen - und unter Hinweis auf die erfolgten Stellungnahmen, in welchen für den Fall der Verweigerung einer Berichtigung des ZEMIS-Eintrages eine beschwerdefähige Zwischenverfügung beziehungsweise die Aufnahme in das Dispositiv des Endentscheides beantragt worden sei - angeführt, das SEM habe verkannt, dass sich die Datenmutation im ZEMIS nicht auf das AsylG, sondern auf die Datenschutzgesetzgebung stütze. Eine Verweigerung der Berichtigung von Daten im ZEMIS müsse gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung erfolgen.

I.

Das Gericht eröffnete am 12. März 2021 das Verfahren D-1103/2021 und bestätigte dem Beschwerdeführer gleichentags den Beschwerdeeingang.

J.

Am 16. März 2021 wurde für das Begehren um Feststellung einer Rechtsverweigerung das vorliegende separate Verfahren eröffnet.

K.

Mit Verfügung vom 25. März 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung zum Rechtsbegehren betreffend Feststellung einer Rechtsverweigerung ein.

L.

Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2021, von welcher dem Beschwerdeführer mit vorliegendem Urteil eine Kopie zugestellt wird, im Wesentlichen an, es sei weder in der Stellungnahme zum Alter vom 6. Januar 2021 noch in derjenigen zum Entscheidentwurf vom 3. März 2021 das Anbringen einer eigenen Dispositivziffer explizit gefordert worden. Lediglich der Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung sei beantragt worden, da dem Beschwerdeführer ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Eine solche Zwischenverfügung sei aufgrund des laufenden Asylverfahrens mit Hinweis auf Art. 107
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107 Anfechtbare Zwischenverfügungen - 1 Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG370 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.371
AsylG, welcher abschliessend festhalte, welche Zwischenverfügungen gemäss Asylgesetz im Asylverfahren anfechtbar seien, verweigert worden. Überdies könne dem Einwand, es drohe ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, nicht gefolgt werden. So seien zwischen dem rechtlichen Gehör und dem Asylentscheid, mit welchem die "Volljährigmachung" angefochten werden könne, gerade mal zwei Monate vergangen. Zur Frage der fehlenden Dispositivziffer im Entscheid werde sodann auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund einer fehlenden Dispositivziffer zum Alter im Asylentscheid kein Rechtsnachteil erwachse.

Auch sei nicht ersichtlich, dass im Verfahren aufgrund des Datenschutzgesetzes eine Zwischenverfügung erfolgen sollte. Vielmehr erfolge nur eine Verfügung, worin das SEM festhalten würde, welches Alter wahrscheinlicher sei beziehungsweise ob die ZEMIS-Daten berichtigt würden oder nicht. Das SEM habe sich indes mangels eines konkreten und präzise formulierten Antrages auf Berichtigung der ZEMIS-Daten nicht veranlasst gesehen, das Gesuch der Rechtsvertreterin als ein Gesuch um Berichtigung der ZEMIS-Daten entgegenzunehmen. Insbesondere sei festzuhalten, dass es sich um einen konkurrierenden datenschutzrechtlichen Anspruch handle, welcher im Asylverfahren nicht eine kompensatorische Funktion
oder Vorrangsfunktion erlangen dürfe, ansonsten das Asylverfahren ausgehebelt würde, was sicherlich nicht im Sinne des Gesetzgebers sei. Im Asylentscheid gehe es nur um die Feststellung, ob der Gesuchsteller seine Minderjährigkeit habe glaubhaft machen können oder nicht. Komme das SEM zum Schluss, dass der Gesuchsteller seine Minderjährigkeit nicht zumindest habe glaubhaft machen können, werde in der Folge sein Geburtsdatum im ZEMIS auf ein fiktives Datum geändert. Die unglaubhafte Minderjährigkeit könne mit einer Beschwerde gegen den Asylentscheid angefochten werden. Sollte diese gutgeheissen werden und das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit ausgehen, würde das wiederum zur Änderung des ZEMIS-Eintrages bezüglich des Alters führen.

Das SEM folgerte schliesslich, dass der Antrag bezüglich Rechtsverweigerung abzulehnen sei, so denn - unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in welchem festgehalten werde, dass ein Beschwerdebegehren betreffend Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS mangels Thematisierung des ZEMIS-Eintrages in der angefochtenen Verfügung eine unzulässige Erweiterung des Anfechtungsgegenstands darstelle - überhaupt darauf eingetreten werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG vorliegt. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG; vgl. dazu Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a).

Das SEM gehört zu den in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG umschriebenen Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung des in der Beschwerde vom 11. März 2021 enthaltenen Rechtsbegehrens betreffend Feststellung einer Rechtsverweigerung zuständig. Über die weiteren (materiellen) Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 11. März 2021 wird im Urteil D-1103/2021 vom heutigen Tag befunden.

1.2 Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).

Der Beschwerdeführer, der - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (vgl. E. 3.3 f. nachstehend) - wiederholt um Erlass einer anfechtbaren Verfügung hinsichtlich der Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS ersuchte, ist zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.3 Gegen das unrechtmässige Verweigern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange mit der Einreichung einer Beschwerde zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden (vgl. André Moser/Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.22 f. m.w.H.).

Vorliegend ist der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz erliess im Nichteintretensentscheid vom 4. März 2021 - entgegen dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf - keine Dispositivziffer betreffend Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS. Dessen Begehren um Feststellung einer diesbezüglichen Rechtsverweigerung erfolgte sodann innerhalb der für den Nichteintretensentscheid vorgesehenen Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (Art. 108 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG).

1.4 Schliesslich wurde die Beschwerde vom 11. März 2021 formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), weshalb auf das Rechtsbegehren betreffend Feststellung einer Rechtsverweigerung - entgegen der vom SEM in der Vernehmlassung vertretenen Ansicht - einzutreten ist. Der diesbezügliche Hinweis des SEM auf das Urteil E-5125/2020 vom 4. November 2020 zielt ins Leere, zumal es sich angesichts der gestellten Anträge nicht um einen vergleichbaren Fall handelt.

2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG). Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere hat sich das Gericht jeglicher Andeutung, wie der unrechtmässig verzögerte oder verweigerte Entscheid inhaltlich ausfallen soll, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

3.

3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre.

3.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
i.V.m. Art. 2
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)8 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1
SR 142.513 Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) - ZEMIS-Verordnung
ZEMIS-Verordnung Art. 19 Rechte der Betroffenen - (Art. 6 BGIAA)
ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil desBundesgerichts [BGer] 1C_224/2014vom 25. September2014 E. 3.1).Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

3.3 Der Beschwerdeführer ersuchte - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - erstmals in der Stellungnahme vom 6. Januar 2021 zum rechtlichen Gehör betreffend sein Alter respektive die beabsichtigte Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den 1. Januar 2002 um eine anfechtbare Zwischenverfügung. Das SEM änderte in der Folge sein Geburtsdatum auf das genannte Datum, äusserte sich aber weder unmittelbar, noch im Entscheidentwurf zu diesem Antrag. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 3. März 2021 wies der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreterin auf diesen Umstand hin und beantragte die Feststellung seines Alters im Dispositiv des Entscheides (vgl. betreffend Antrag ebenda S. 2). Damit forderte er - entgegen der Ansicht des SEM in der Vernehmlassung, wonach dies nicht explizit beantragt worden sei (vgl. ebenda S. 1) - offensichtlich das Anbringen einer eigenen Dispositivziffer im Asylentscheid.

3.4 Es trifft zwar nicht zu, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers - wie in der Beschwerdeschrift sinngemäss behauptet - die genannten Anträge explizit auf die Verweigerung einer Berichtigung des ZEMIS-Eintrages (resp. die Anpassung dessen Geburtsdatums im ZEMIS) bezog. Obwohl diese mithin ungenau formuliert wurden, ist aufgrund des Kontextes (vgl. E. 3.3 vorstehend) genügend klar, dass damit eine separate Verfügung betreffend Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS beziehungsweise eine entsprechende Dispositivziffer im Asylentscheid verlangt wurde. Das SEM kann sich mithin nicht darauf berufen, dass kein solcher Antrag gestellt wurde und wäre demnach - wie in der Beschwerde geltend gemacht - verpflichtet gewesen, gestützt auf die Datenschutzgesetzgebung (bzw. die einschlägigen Bestimmungen des BGIAA, der ZEMIS-Verordnung, des DSG und des VwVG) eine diesbezügliche separate Verfügung oder eine Dispositivziffer im Nichteintretensentscheid zu erlassen (vgl. dazu das in der Beschwerdeschrift genannte Urteil E-1630/2020 vom 3. April 2020 S. 5 und ferner auch die Weisung des SEM zur Erfassung und Änderung von Personendaten im ZEMIS vom 1. Juli 2020 Ziff. 4.3). Dadurch, dass das SEM dies nicht getan hat, hat es eine Rechtsverweigerung begangen.

3.5 Daran vermag der Hinweis in der Vernehmlassung auf das Urteil
F-1018/2021 vom 16. März 2021, gemäss welchem einer (angeblich minderjährigen) gesuchstellenden Person aufgrund einer fehlenden Dispositivziffer im Asylentscheid bezüglich Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS kein Rechtsnachteil erwachse, nichts zu ändern. Auch die weiteren Erwägungen in der Vernehmlassung sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die darin vertretene Ansicht, wonach der datenschutzrechtliche Anspruch im Asylverfahren keine Vorrangsfunktion erlangen dürfe, dem Erlass einer eigenen diesbezüglichen Dispositivziffer im Asylentscheid entgegensteht.

3.6 Das Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift vom 11. März 2021 betreffend Feststellung einer Rechtsverweigerung ist demnach gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, betreffend Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend - wie auch in der Beschwerdeschrift vom 11. März 2021 festgehalten - um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102h Rechtsvertretung - 1 Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 102k Entschädigung für die Beratung und Rechtsvertretung - 1 Der Bund richtet dem Leistungserbringer durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufgaben aus:
AsylG entschädigt werden.

5.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift vom 11. März 2021 betreffend Feststellung einer Rechtsverweigerung wird gutgeheissen.

2.
Das SEM wird angewiesen, betreffend Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Bisig

(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

Versand:

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-1170/2021
Date : 28. Mai 2021
Published : 14. Juni 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes
Subject : Rechtsverweigerung


Legislation register
AsylG: 18  31a  102h  102k  107  108
BGG: 42  82
BGIAA: 1  2
BV: 29
DSG: 5  25
DSV: 35
VGG: 31  32  33
VwVG: 5  6  46a  48  50  52  61  63
ZEMIS-Verordnung: 19
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