Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1103/2021

Urteil vom 28. Mai 2021

Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),

Richter Daniele Cattaneo,
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,

Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.

A._______, geboren am 1. Januar 2002,

Staat unbekannt,

alias A._______,

geboren am (...) 2003, Libyen,

Parteien alias B._______,

geboren am (...) 1999, Algerien,

vertreten durch MLaw Céline Kuster,

HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 4. März 2021 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein minderjähriger libyscher Staatsangehöriger - suchte am 9. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach.

B.

Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender) vom 10. Dezember 2020 brachte er - im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertreterin beziehungsweise Vertrauensperson - im Wesentlichen vor, er sei in Libyen geboren worden. Nachdem sein Vater, ein Libyer, gestorben sei, sei er als Kleinkind mit seiner algerischen Mutter nach Algerien gezogen. Seine Mutter habe einen neuen Mann geheiratet und ihn in der Folge alleine gelassen. Fortan habe er auf der Strasse und bei Freunden gelebt. Er habe niemanden und habe in Algerien nicht gut gelebt. Deswegen und weil er die Brüder seines Vaters, die in der Schweiz wohnen würden, habe suchen wollen, habe er Algerien etwa Mitte September 2020 verlassen und sei auf dem Seeweg über Italien und dann via Frankreich in die Schweiz gelangt. Angesprochen auf gesundheitliche Beeinträchtigungen machte er geltend, er beginne zu zittern und bekomme Nacken- und Rückenschmerzen, wenn er Sorgen habe.

C.

C.a Das SEM liess in der Folge eine Altersabklärung durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals C._______ durchführen. Das entsprechende Gutachten vom 22. Dezember 2020 kam zusammengefasst zum Schluss, dass sich aufgrund der beim Beschwerdeführer erhobenen Befunde ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 19 Jahren ergebe und das wahrscheinlichste Alter bei 19 Jahren liege, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von seiner Volljährigkeit auszugehen sei. Das von ihm angegebene Geburtsdatum könne indes angesichts des ermittelten Mindestalters von 16 Jahren zutreffen.

C.b Mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 orientierte das SEM den Beschwerdeführer darüber, dass es ihn aufgrund der Schlussfolgerungen des Altersgutachtens bezüglich Durchschnittsalter und wahrscheinlichstes Alter sowie aufgrund des Fehlens von Identitätsdokumenten, seines äusseren Erscheinungsbildes und seiner vagen, unlogischen und widersprüchlichen Angaben zur Person für das weitere Verfahren als volljährig betrachte und beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2002 anzupassen. Dazu gewährte es ihm das rechtliche Gehör.

C.c Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu den Vorhalten des SEM Stellung. Sie brachte vor, dass der Sachverhalt noch nicht vollständig erstellt sei, da sich der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen - und wegen der Ablehnung eines entsprechend begründeten Fristerstreckungsgesuchs durch das SEM - nicht persönlich zu den gegen seine Minderjährigkeit vorgebrachten Argumenten habe äussern können. Ferner bat sie betreffend das Vorbringen, dass die Angaben zur Person vage, unlogisch und widersprüchlich seien, um eine erneute Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Auslegung der konkreten Stellen, damit der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen könne. Ausserdem ersuchte sie um eine anfechtbare Zwischenverfügung, da dem Beschwerdeführer bei Annahme der Volljährigkeit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe.

C.d Gleichentags wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2002 angepasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen.

D.

D.a Am 8. Januar 2021 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden unter Hinweis auf einen den Beschwerdeführer betreffenden Eurodac-Treffer um Informationen zu ihm und insbesondere um Bestätigung seines behaupteten Geburtsdatums.

D.b Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 teilte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde.

D.c Am 11. Februar 2021 teilten die italienischen Behörden dem SEM mit, der Beschwerdeführer sei in Italien unter dem Namen B._______, mit dem Geburtsdatum (...) 1999 und als algerischer Staatsangehöriger registriert.

E.

Am 25. Februar 2021 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer wiederholte dabei im Wesentlichen seine bereits in der Erstbefragung UMA vorgebrachten Ausreisegründe und machte geltend, dass er eine Schilddrüsenerkrankung habe. Seine Rechtsvertreterin reichte sodann einen ärztlichen Bericht der (...) vom 21. Januar 2021 ein, gemäss welchem er Hinweise auf eine Anpassungsreaktion mit depressiver Reaktion zeige.

F.

Am 26. Februar 2021 wurde die Nationalität des Beschwerdeführers im ZEMIS - nachdem ihm in der Anhörung hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden war - auf "Staat unbekannt" angepasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen.

G.

Mit Eingabe vom 3. März 2021 nahm der Beschwerdeführer respektive seine Rechtsvertreterin zum tags zuvor erhaltenen Entscheidentwurf des SEM Stellung und beantragte, sein Alter sei im Dispositiv des Entscheids festzustellen.

H.

H.a Mit Verfügung vom 4. März 2021 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.101
i.V.m. Art. 18
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

H.b Zur Begründung führte es zunächst zusammengefasst an, dass es die behauptete Identität des Beschwerdeführers als minderjähriger Libyer als unglaubhaft qualifiziere. So habe er durch das Altersgutachten vom 22. Dezember 2020 seine geltend gemachte Minderjährigkeit weder beweisen noch zumindest glaubhaft machen können. Zudem gebe es zahlreiche Hinweise, die für die Unglaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit sowie Staatsangehörigkeit sprechen würden (insb. Fehlen von Identitätsdokumenten und stereotype Aussagen dazu sowie stereotypes Vorbringen, alleine auf der Strasse gewesen zu sein, Registrierung in Italien als volljähriger Algerier, knappe und oberflächliche Aussagen bezüglich seiner Biografie und der Reise von seinem Heimatland in die Schweiz). Obwohl es sodann Anhaltspunkte dafür gebe, dass er algerischer Staatsangehöriger sei, habe er auch hierzu keine konkreten und belegbaren Hinweise liefern können, weshalb seine Staatsangehörigkeit als unbekannt zu gelten habe. Weiter führte das SEM an, dass er weder in Bezug auf Algerien noch hinsichtlich Libyen Asylgründe geltend gemacht habe und aus seinen Vorbringen klar ersichtlich sei, dass er die Schweiz nicht um Schutz vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG oder Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK ersuche, weshalb auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde. Sodann bezeichnete es den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit zunächst festhielt, dass - obwohl die geltend gemachte libysche Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei - ein Vollzug nach Libyen ausgeschlossen werde. Weiter erwog es im Wesentlichen, dass es angesichts der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Zwar seien die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Es sei jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser - wie vorliegend - seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. In Unkenntnis seiner tatsächlichen Staatsangehörigkeit und somit Herkunft könne auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bezüglich seiner medizinischen Probleme nicht geprüft werden. Allerdings könne festgehalten werden, dass nichts gegen eine Wegweisung nach Algerien sprechen würde, zumal er volljährig sei und die gesundheitlichen Beschwerden auch in Algerien behandelbar seien. Schliesslich hielt es fest, dass
Art. 107
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 107 Anfechtbare Zwischenverfügungen - 1 Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG370 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.371
1    Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1-3 und 18-48 dieses Gesetzes sowie Artikel 71 AIG370 ergehen, können nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3.371
2    Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können:
a  vorsorgliche Massnahmen;
b  Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Artikel 69 Absatz 3.
3    ...372
AsylG eine anfechtbare Zwischenverfügung bezüglich des Alters explizit nicht vorsehe, weshalb sich auch eine entsprechende Dispositivziffer erübrige.

I.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2021 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei festzustellen, dass betreffend Änderung Personendaten im ZEMIS eine Rechtsverweigerung vorliege. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

J.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
1    Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen.
2    Im erweiterten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen.
3    Bei Beschwerden gegen Nichteintretentsentscheide sowie gegen Verfügungen nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a entscheidet es innerhalb von fünf Arbeitstagen.
4    Die Fristen nach den Absätzen 1 und 3 können bei triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden.
5    Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 22 Absätze 2-3 und 4 unverzüglich auf Grund der Akten.
6    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden innerhalb von 20 Tagen.
7    Es entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB379 oder Artikel 49a oder 49abis MStG380 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG381 ausgesprochen wurde.382
AsylG). Darin befanden sich (im Urteilszeitpunkt) hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers - neben dem bereits erwähnten ärztlichen Bericht der (...) - auch ein ärztlicher Bericht von Dr. med. D._______ vom 7. Dezember 2020, in welchem eine Depression und Insomnie diagnostiziert wurden, ein ärztlicher Bericht von Dr. med. dent. E._______ vom 12. März 2021 betreffend Extraktion eines Zahnes, sowie zwei ärztliche Berichte der (...) vom 17. und 24. März 2021 betreffend die geltend gemachte Schilddrüsenerkrankung. In letzterem wurde eine Schilddrüsen-Entzündung und eine verborgene (latente) Unterfunktion der Schilddrüse festgestellt sowie der Verdacht auf (...) geäussert.

K.
Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 12. März 2021 den Eingang der Beschwerde.

L.
Am 16. März 2021 wurde für das Begehren um Feststellung einer Rechtsverweigerung das separate Verfahren D-1170/2021 eröffnet.

M.
Mit Verfügung vom 25. März 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung zur Beschwerde ein, soweit diese nicht die Feststellung einer Rechtsverweigerung betreffe.

N.
Das SEM nahm mit Vernehmlassung vom 1. April 2021 zu den entsprechenden Beschwerdevorbringen Stellung.

O.

Mit Instruktionsverfügung vom 7. April 2021 - tags darauf eröffnet - wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Verfügung eine Replik einzureichen.

P.

Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 8. April 2021 von seinem Replikrecht Gebrauch. Mit Eingabe vom 16. April 2021 reichte er sodann eine Ergänzung zur Replik (inkl. diverse Beilagen, die sich auf das durchgeführte Altersgutachten beziehen) ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Die verspätet eingereichte ergänzende Replik ist im in Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG vorgesehenen Umfang zu berücksichtigen.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.101
-3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.101
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt auf Beschwerdeebene insbesondere eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das SEM.

4.2

4.2.1 Konkret bemängelt er, dass die Vorinstanz das Altersgutachten, welchem angesichts der darin gemachten Ausführungen zum Mindestalter (Schlüsselbein: 16.4 Jahre, Weisheitszähne: keine Angabe) keinerlei Beweiswert zukomme, zu Unrecht in ein Beweismittel umgedeutet habe, das gegen seine Minderjährigkeit spreche. Die angefochtene Verfügung sei damit auf Basis einer falschen Beweiswürdigung ergangen. Es sei eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung gegeben respektive habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

4.2.2 Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Es trifft zwar - wie in der Beschwerdeschrift und in der (verspätet eingereichten) Ergänzung zur Replik festgehalten - zu, dass sich anhand der beim Beschwerdeführer durchgeführten medizinischen Altersabklärung gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit machen lässt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Etwas anderes hat das SEM indessen in der angefochtenen Verfügung mit der Erwägung, dass der Beschwerdeführer seine in der Schweiz geltend gemachte Minderjährigkeit mit dem durchgeführten Altersgutachten weder habe beweisen noch zumindest habe glaubhaft machen können, nicht behauptet. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich mithin nicht, dass sich das SEM für die Sachverhaltsfeststellung in unzulässiger Weise auf das Gutachten stützte. Insofern ist auch das Vorbringen in der Ergänzung zur Replik, wonach das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals C._______ alle Altersgutachten, die - wie dasjenige des Beschwerdeführers - ein wahrscheinlichstes Alter ausweisen würden, widerrufen habe, für das vorliegende Verfahren unwesentlich. Entsprechend drängt sich auch keine Nachbegutachtung für das Altersgutachten des Beschwerdeführers auf. Es liegt diesbezüglich nach dem Gesagten weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor.

4.3

4.3.1 In der Beschwerdeschrift wird der Vorinstanz weiter vorgeworfen, sie habe sich in der angefochtenen Verfügung weitestgehend auf allgemeine Ausführungen über den stereotypen Charakter der Aussagen des Beschwerdeführers beschränkt und festgehalten, dass seine Angaben zu seiner Biografie und Reise in die Schweiz knapp und oberflächlich seien, ohne dies weiter zu konkretisieren beziehungsweise die entsprechenden Stellen in den Akten aufzuzeigen. Sie habe es mithin unterlassen, seine Aussagen, die wegen des fehlenden Beweiswertes des Altersgutachtens umso umfassender geprüft werden müssten, sorgfältig zu würdigen. Folglich habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

4.3.2 Auch diese Rüge ist unbehelflich. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich genug dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Identität als unglaubhaft erachtete und letztlich den Wegweisungsvollzug als zumutbar bezeichnete. Dabei war der Vorhalt, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Biografie und der Reise in die Schweiz knapp und oberflächlich ausgefallen seien, nur eines von mehreren Argumenten. Angesichts dessen kann trotz fehlender Konkretisierung, die zwar durchaus wünschenswert gewesen wäre, nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht und mithin des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gesprochen werden.

4.4 Aufgrund des Gesagten - und unter Berücksichtigung des in E. 6.3.2.3 nachstehend betreffend die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Ausgeführten - besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich sowohl auf die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung und die Entgegnungen in der Replik wie auch die sonstigen diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene (inkl. eingereichte Beweismittel) einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Der Antrag auf Rückweisung der Sache ist daher abzuweisen.

5.

In den Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift ist - abgesehen vom Rechtsbegehren um Feststellung einer Rechtsverweigerung, welches im Urteil D-1170/2021 behandelt wird - kein weiterer materieller Antrag enthalten (vgl. Bst. I vorstehend). Auch gemäss deren Begründung richtet sich die Beschwerde nicht explizit gegen das Nichteintreten auf das Asylgesuch. Die vorinstanzliche Verfügung ist daher, soweit sie die Frage des Nichteintretens betrifft, in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegweisung ist nicht mehr zu prüfen. Indessen ist im Folgenden angesichts des im Begründungsteil der Beschwerde zumindest sinngemäss gestellten Antrags auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der durch das SEM angeordnete Vollzug der Wegweisung zu überprüfen.

6.

6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

6.2 Die Fragen der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs werden in der Beschwerdeschrift nicht thematisiert und es ergeben sich in diesem Zusammenhang keine Hinweise auf eine (im Ergebnis) offensichtliche Fehleinschätzung der Vorinstanz aus den Akten, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

6.3

6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem hat die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 69 Anordnung der Ausschaffung - 1 Die zuständige kantonale Behörde schafft Ausländerinnen und Ausländer aus, wenn:
a  diese die Frist, die ihnen zur Ausreise gesetzt worden ist, verstreichen lassen;
b  deren Weg- oder Ausweisung sofort vollzogen werden kann;
c  diese sich in Haft nach den Artikeln 76 und 77 befinden und ein rechtskräftiger Aus- oder Wegweisungsentscheid oder ein rechtskräftiger Entscheid über die Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB170 oder Artikel 49a oder 49abis MStG171 vorliegt.
AIG vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vom SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Prüfung offenstehen können (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.).

Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5-6). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, so hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4).

6.3.2

6.3.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund mehrerer Indizien für das Gericht eine algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlich erscheint (etwa seine in Italien registrierte Identität sowie auf Facebook angegebener Wohnort von F._______ [vgl. Akten SEM 11/3 und dazu E. 6.3.2.2 nachstehend]), weshalb nachfolgend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin geprüft wird.

6.3.2.2 In Algerien herrscht aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In individueller Hinsicht ist sodann - in Übereinstimmung mit dem SEM - festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Biografie und im Übrigen auch zu seinem familiären Beziehungsnetz unglaubhaft ausgefallen sind. So stand gemäss seinen Ausführungen der Tod seines Vaters am Ursprung des geltend gemachten Wegzugs aus Libyen, der Heirat seiner Mutter in Algerien mit einem anderen Mann und letztlich des Verlassen Werdens durch sie (vgl. 15/14 Ziff. 1.06, 2.02; 45/12 F23). Indes ist er - worauf er in der Erstbefragung UMA angesprochen wurde - auf Facebook mit einer Person befreundet, die praktisch gleich heisst wie sein Vater (F._______; Name seines Vaters gemäss seiner Angabe in der Erstbefragung UMA: G._______). Es ist - insbesondere auch bei Wahrunterstellung der von ihm angegebenen Biografie - unglaubhaft, dass er offenbar nicht gewusst haben will, dass er mit dieser Person befreundet ist und er keine substanziierte Erklärung dazu abgeben konnte, wie es zu dieser Facebook-Freundschaft kam (vgl. 15/14 Ziff. 6.01). Mithin lassen die Facebook-Freundschaft zwischen ihm und F._______ sowie seine diesbezüglichen Aussagen erste erhebliche Zweifel an seinem Vorbringen, sein Vater sei verstorben, und damit seinen weiteren Ausführungen aufkommen.

Er gab sodann zwar mehrmals übereinstimmend an, im Jahr 2006 mit seiner Mutter von Libyen nach Algerien ausgewandert zu sein (vgl. 15/14 Ziff. 1.06, 2.02, 5.01). Seine Aussagen dazu, wie lange er dann noch bei seiner Mutter gelebt haben soll, sind indessen vage ausgefallen (vgl. 15/14 Ziff. 5.01). Aus seinen Angaben ist ferner unklar, ob es sich beim angeblichen Treffen im Jahr 2008 um das einzige Treffen mit ihr, nachdem sie ihn verliess, gehandelt haben soll (vgl. 15/14 Ziff. 1.06; 45/12 F19). Während seine vagen Aussagen zur Dauer des Zusammenlebens in Algerien mit seiner Mutter - bei Wahrunterstellung des von ihm geltend gemachten Sachverhalts - mit seinem damals jungen Alter erklärt werden könnten, gilt dies nicht für seine unsubstanziierten Aussagen zu diesem einzigen respektive letzten Treffen mit seiner Mutter und dazu, wie sie ihn verlassen haben soll (vgl. 45/12 F20, 23 f.), zumal diese Ereignisse als einschneidend zu bezeichnen sind.

Nach dem bereits Ausgeführten ist den Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Algerien mehrheitlich auf der Strasse gelebt und dort die Schule nicht besucht, weil er niemanden gehabt habe, der ihn zur Schule gebracht habe (vgl. 15/14 Ziff. 1.06, 1.17.04), die Grundlage entzogen. Entsprechend sind auch seine Aussagen im Zusammenhang mit alternativen Lernmöglichkeiten (auf der Strasse) äusserst unsubstanziiert ausgefallen (vgl. 15/14 Ziff. 1.17.04). Hervorzuheben ist insbesondere, dass er nur erwähnte, er habe auf der Strasse gelernt wie er Bücher lesen könne. Dagegen erwähnte er kein Wort über das Schreiben, was insofern erstaunt, als er das Personalienblatt selbständig und mit geübter Schrift ausfüllte (vgl. 1/2). Des Weiteren sind auch seine Aussagen im Zusammenhang mit seiner bisherigen Arbeitstätigkeit in zeitlicher Hinsicht unsubstanziiert respektive widersprüchlich ausgefallen (vgl. 15/14 Ziff. 1.17.05).

6.3.2.3 Nach dem Gesagten ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Er hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine entsprechenden Wegweisungsvollzugshindernisse in Bezug auf Algerien vorliegen.

An dieser Einschätzung ändert seine behauptete Minderjährigkeit nichts. Diese konnte er - in Übereinstimmung mit dem SEM - nicht glaubhaft machen. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich reduziert ist. Sodann reichte er - was bereits in der angefochtenen Verfügung explizit angeführt wurde - keine Identitätspapiere oder sonstige Dokumente zu den Akten, die seine Identität und damit sein geltend gemachtes Geburtsdatum hätten beweisen können. Zum Fehlen solcher Dokumente (insb. seiner Identitätskarte und Geburtsurkunde) brachte er in der Erstbefragung UMA vor, er habe diese in das Meer geworfen, weil Kollegen ihm gesagt hätten, die italienischen Behörden würden ihn wegen seiner Minderjährigkeit in Italien behalten, wenn er dort mit Ausweispapieren erwischt würde (vgl. 15/14 Ziff. 1.06). Auch wenn dies eine nachvollziehbare Erklärung darstellt, muss er sich das behauptete absichtliche Wegwerfen der entsprechenden Dokumente - für welches er im Übrigen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eine andere Erklärung anführte (Vermeiden einer Ausschaffung nach Libyen; vgl. 49/3) - entgegenhalten lassen. Das Gleiche gilt für den in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Recht angeführten Umstand, dass er in Italien als volljährige Person registriert wurde (vgl. Bst. D.c vorstehend). Des Weiteren bestärkt die Tatsache, dass er diesbezüglich in der Erstbefragung UMA noch angab, er sei in Italien mit dem gleichen Geburtsdatum wie in der Schweiz und damit als Minderjähriger registriert worden (vgl. 15/14 Ziff. 5.02), die bereits bestehenden Vorbehalte gegenüber seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass er in der Erstbefragung UMA an einer Stelle erwähnte, er sei in Algerien schon erwachsen gewesen (vgl. 15/14 Ziff. 2.02). Seine in der Schweiz angegebene Minderjährigkeit, für welche letztlich nur die auf dem Personalienblatt und in der Erstbefragung UMA übereinstimmende Nennung des (...) 2003 als angebliches Geburtsdatum spricht (vgl. 1/2; 15/14 Ziff. 1.06, 5.02), kann ihm daher nicht geglaubt werden. Die Vorinstanz war demzufolge auch nicht gehalten, weitere diesbezügliche Abklärungen im wahrscheinlichen Herkunftsstaat Algerien zu treffen.

Das SEM führte schliesslich zu Recht aus, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. Bst. B, E und J vorstehend) auch in Algerien behandelbar seien, was in der Beschwerdeschrift nicht bestritten wurde. Die Schilddrüsenerkrankung wurde seinen Aussagen zufolge denn auch bereits in Algerien behandelt (vgl. 15/14 Ziff. 8.02; 45/12 F60 ff.).

6.3.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien erweist sich folglich als zumutbar.

6.3.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht aus Algerien (oder Libyen) stammen würde, wäre der Wegweisungsvollzug - in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und damit unter Hinweis auf die Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht durch den Beschwerdeführer - als zumutbar zu bezeichnen. Das SEM hat sodann in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Libyen ausgeschlossen werde. Da das Dispositiv der angefochtenen Verfügung keine entsprechende Ziffer enthält, ist mit vorliegendem Urteil ein Wegweisungsvollzug nach Libyen explizit auszuschliessen.

6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bezüglich der Rechtsverweigerungsbeschwerde wird auf das Urteil D-1170/2021 vom heutigen Datum verwiesen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 25. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Ein Wegweisungsvollzug nach Libyen wird ausgeschlossen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Bisig

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-1103/2021
Date : 28. Mai 2021
Published : 11. Juni 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. März 2021


Legislation register
AsylG: 3  6  18  31a  44  105  106  107  108  109
AuG: 69  83
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  32  48  49  52  63  65
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2004/30