Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1520/2014

Urteil vom 28. Mai 2014

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,

Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

A._______,geboren am (...),

Eritrea,
Parteien
vertreten durch Laura Rossi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (Adresse),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 E._______,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Abweisung eines Wiedererwägungsgesuches); Verfügung des BFM vom 18. Februar 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein Eritreer mit letztem Wohnsitz in Asmara, beantragte am 2. April 2013 in der Schweiz Asyl. Er wurde am 16. April 2013 zur Person und zum Reiseweg befragt und am 25. November 2013 von der Vorinstanz zu seinen Asylgründen angehört. Er gab an, im Jahr 1997 in B._______, Äthiopien, eine Landsfrau kirchlich geheiratet zu haben. Im Jahr 1998 seien sie mit ihren Angehörigen aus Äthiopien nach Eritrea vertrieben worden. Im Jahr 1999 sei er zwangsrekrutiert und nach C._______ verbracht worden. Seine Ehefrau sei zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt. Im Juni 2000 sei er desertiert und in den Sudan geflohen. Von dort habe er seine Familie kontaktieren wollen, sein Vater habe ihm jedoch unbedingt davon abgeraten, weil es zu gefährlich sei. Nach einem Aufenthalt von dreieinhalb Jahren habe er den Sudan in Richtung Libyen verlassen und sei - nach einem Aufenthalt von rund 20 Monaten - per Schiff nach Italien gelangt, wo er im Oktober 2006 Asyl beantragt habe. Italien habe ihn im Dezember 2006 als Flüchtling anerkannt. Er habe dort gelebt, bis er Anfang 2013 von einem Bekannten informiert worden sei, dass sich seine Frau und die gemeinsame Tochter inzwischen in der Schweiz aufhalten würden. Daraufhin sei er in die Schweiz gereist, um seine Familie zu finden. Der Beschwerdeführer reichte weder heimatliche noch italienische Identitätsdokumente zu den Akten.

B.
Die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers hatten Eritrea im Jahr 2008 verlassen und am 6. Juni 2011 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt. Am 29. Oktober 2012 war ihnen Asyl gewährt worden, auch aufgrund drohender Reflexverfolgung, da die eritreischen Behörden sich wiederholt nach dem Verbleib des Ehemannes erkundigt hatten (vgl. Verfahrensakten der Ehefrau, N [...]).

C.
Am 16. April 2013 wurde die Ehefrau darüber informiert, dass sich der Beschwerdeführer im EVZ D._______ befinde, am 6. Mai 2013 bestätigte sie gegenüber der Vorinstanz, dass sie Kontakt zum Beschwerdeführer wünsche. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin dem Kanton E._______ zugeteilt und ist seither bei seiner Ehefrau und seiner Tochter wohnhaft.

D.
Das BFM stellte am 21. Mai 2013 ein Informationsgesuch an Italien gemäss Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50/1 vom 25.02.2003 (nachfolgend Dublin-II-VO), und ersuchte um Auskunft, ob der Beschwerdeführer in Italien Flüchtling sei. In der entsprechenden Anfrage wurde nicht erwähnt, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers Mitglieder seiner Kernfamilie in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge leben würden. Am 29. Mai 2013 teilte die Dublin-Unit des italienischen Innenministeriums mit, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt sei und über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge.

E.
Dem Beschwerdeführer wurde am 13. Juni 2013 mitgeteilt, dass die Dublin-II-VO angesichts seiner Anerkennung als Flüchtling in Italien nicht anwendbar sei, das Dublin-Verfahren daher beendet sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft würde, was aber eine Wegweisung nach Italien nicht ausschliesse.

F.
Am 11. Juli 2013 beantragte das BFM bei den italienischen Behörden die Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305), wiederum ohne auf die in der Schweiz lebenden Familienmitglieder hinzuweisen. Am 12. August 2013 erklärten die italienischen Behörden ihre Bereitschaft.

G.
Am 5. September 2013 stellte das BFM auch für die Ehefrau des Beschwerdeführers an Italien ein Informationsgesuch gemäss Art. 21 Dublin-II-Verordnung, das jedoch von der italienischen Dublin-Unit am 19. September 2013 negativ beantwortet wurde, da die Ehefrau in Italien nicht bekannt sei.

H.
Das BFM trat mit Verfügung vom 7. Januar 2014 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des zu diesem Zeitpunkt bis zum 1. Februar 2014 gültigen Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (aAsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Die Vorinstanz beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

In der Sache führte die Vorinstanz aus, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beziehung zu seiner angeblichen Ehefrau aufgrund der langen Trennung nicht um eine gelebte Beziehung im Sinne des Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK handeln könne. Auf die Beziehung zu seiner angeblichen Tochter könne er sich noch weniger berufen, da er sie erst in der Schweiz kennengelernt habe. Auch Art. 34 Abs. 3 Bst. b aAsylG könne nicht zur Anwendung gelangen, es sei nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen, gerade jene Personen in die Ausnahmeklausel einzuschliessen, welche den asylrechtlichen Schutz nicht benötigten, weil sie ihn bereits in einem Drittland beanspruchen würden. Daher sei das Nichteintreten gerechtfertigt. Es stehe dem Beschwerdeführer jedoch frei, für die angebliche Ehefrau und seine angebliche Tochter ein Familiennachzugsgesuch bei den italienischen Behörden einzureichen. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zulässig, zumutbar und möglich.

I.
Die Nichteintretensverfügung wurde per Einschreiben mit Rückschein am 10. Januar 2014 an die zuletzt bekannte Adresse des Beschwerdeführers, die Adresse seiner Ehefrau, an der auch er noch immer seinen Wohnsitz hatte, versandt und lag seit dem 13. Januar 2014 zur Abholung bereit.

J.
Am 21. Januar 2014 erbat [kantonale Zivilstandsbehörde] vom BFM Auskunft über den Status und die Identität des Beschwerdeführers, da ein Sachverhalt (Geburt) in das Zivilstandsregister einzutragen sei. Am (...) 2013 hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers ein weiteres Kind geboren. Am 22. Januar 2014 verschickte die Vorinstanz die gewünschten Unterlagen an das Zivilstandsamt.

K.
Am 30. Januar 2014 teilte die Vorinstanz dem für die Ausreise des Beschwerdeführers zuständigen Migrationsdienst des Kantons E._______ mit, dass die ihn betreffende Verfügung mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei.

L.
Am 6. Februar 2014 wandten sich die Sozialarbeiterin der Ehefrau und das Ehepaar schriftlich an die Vorinstanz, und ersuchten um den Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau.

M.
Die Vorinstanz nahm dieses Gesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies es mit Verfügung vom 18. Februar 2014, eröffnet am 21. Februar 2014, ab. Zur Begründung führte das BFM aus, das Gesuch würde keine neuen Vorbringen enthalten. Das BFM bestätigte die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 7. Januar 2014.

N.
Am 7. März 2014 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Mandatsverhältnis an (Vollmacht vom 6. März 2014) und ersuchte die Vorinstanz um Neueröffnung der Verfügung vom 7. Januar 2014, da diese nicht zugestellt worden sei. Nur rein zufällig habe der Beschwerdeführer durch seinen Sozialarbeiter erfahren, dass auf sein Gesuch nicht eingetreten worden sei.

O.
Das BFM teilte mit Schreiben vom 18. März 2014 mit, die Verfügung sei gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zugestellt worden. Da der Beschwerdeführer sie nicht abgeholt habe, sei sie mit dem Vermerk "nicht abgeholt"retourniert worden. Zum Beweis wurde das Versandverlaufsprotokoll der Post übermittelt.

P.
Am 21. März 2014 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2014 und beantragte, die Vorinstanz und das zuständige Migrationsamt seien unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel sämtliche Vollzugshandlungen vorsorglich einzustellen. Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, den Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau zu verfügen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer Zweitasyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege beantragt und die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

Die Rechtsvertreterin führte des Weiteren aus, dass die Vorinstanz das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft vom 6. Februar 2014 fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch gegen die ursprüngliche Verfügung entgegen genommen habe, Gegenstand dieser Eingabe sei jedoch vielmehr die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft derivativ zuerkannt werden könne. Die Rechtsvertreterin begründete in der Folge den Einbezug gemäss Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG sowie die Gewährung von Zweitasyl gemäss Art. 50
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 50 Zweitasyl - Flüchtlingen, die in einem andern Staat aufgenommen worden sind, kann Asyl gewährt werden, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten.
AsylG. Mit der Beschwerde reichte sie unter anderem eine Bestätigung der Sozialarbeiterin der Ehefrau des Beschwerdeführers zur familiären Situation ein, datiert vom 11. März 2014, aus der hervorgeht, dass das Paar mit der Tochter seit Mai 2013 zusammenlebt und im (...) 2013 ein weiteres gemeinsames Kind geboren wurde, sowie die Aufforderung des zuständigen Zivilstandsamtes vom 26. Februar 2014, eine äthiopische Heiratsurkunde nachzureichen, um die Geburt des zweiten Kindes beurkunden zu können.

Q.
Am 24. März 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht als superprovisorische Massnahme den Vollzug der Wegweisung vorläufig aus (Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).

R.
In der gleichentags eingereichten Beschwerdeergänzung wurde nochmals die fehlende Beachtung der familiären Umstände des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz thematisiert und darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz den Umstand, dass das Paar ein zweites gemeinsames Kind habe, nicht gewürdigt habe. Die Geburt des zweiten Kindes habe den Familienzusammenhalt jedoch noch weiter gefestigt, somit liege eine andere Situation vor als zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Nichteintretensverfügung.

S.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seiner Zwischenverfügung vom 31. März 2014 fest, dass die Zustellung der erstinstanzlichen Verfügung korrekt im Sinne des Art. 12 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
AsylG erfolgte und sie damit seit dem 21. Januar 2014 als eröffnet gilt. Darüber hinaus ordnete es die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an, gewährte die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und hiess das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gut. Es verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

T.
Am 1. April 2014 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers durch [die kantonale Behörde] aufgefordert, bis zum 1. Juni 2014 mitzuteilen, ob die am (...) 2013 geborene Tochter F._______ in ihre Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden solle.

U.
In seiner Vernehmlassung vom 22. April 2014 hielt das BFM an seinen Ausführungen vom 7. Januar 2014 fest: Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf eine gelebte Familienbeziehung berufen. Auch seien die Voraussetzungen des Art. 50
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 50 Zweitasyl - Flüchtlingen, die in einem andern Staat aufgenommen worden sind, kann Asyl gewährt werden, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten.
AsylG vorliegend nicht gegeben.

V.
In der Replik vom 12. Mai 2014 verwies die Rechtsvertreterin auf den Umstand, dass die Eheleute unfreiwillig getrennt worden seien und es dem Beschwerdeführer erst nach seiner Flucht gelungen sei, mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen. Inzwischen müsse von einer gelebten Beziehung ausgegangen werden. Auch schütze das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) das Recht der Töchter, mit beiden Eltern aufzuwachsen.

W.
Am 16. Mai 2014 informierte die Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihren Eheschluss nicht belegen konnten und das Zivilstandsamt den Beschwerdeführer daher mit Schreiben vom 2. Mai 2014 aufforderte, ein Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft einzuleiten (vgl. Beschwerdeakten act. 8).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkung (vgl. Erw. 4.3) - einzutreten.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 7. Januar 2014 gilt gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton - 1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
1    Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
2    Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu.
3    Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen.
AsylG seit dem 21. Januar 2014 als eröffnet (vgl. ausführlich: Instruktionsverfügung vom 31. März 2014). Der Beschwerdeführer hätte gemäss Art. 108 Abs. 2 aAsylG innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde einlegen müssen. Da diese Frist ungenutzt verstrichen ist, blieb die Verfügung unangefochten und erwuchs am 29. Januar 2014 in Rechtskraft.

4.

4.1 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau um Einbezug in deren Flüchtlingseigenschaft vom 6. Februar 2014 (vgl. Beschwerdeschrift, Beilage 5) als Wiedererwägungsgesuch im Sinne des Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG entgegengenommen.

Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf. Auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde besteht grundsätzlich kein Anspruch. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BVGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid, beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz, in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1). Des Weiteren können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben ist oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens gemäss Art. 66 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
. VwVG zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.). Die Wiedererwägung asylrechtlicher Entscheide wurde im Asylgesetz im Rahmen der Revision vom 14. Dezember 2012 spezialgesetzlich geregelt, die entsprechenden Bestimmungen sind zum 1. Februar 2104 in Kraft getreten (Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
ff. AsylG) und kommen vorliegend zur Anwendung. Gemäss Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG sind Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich materiell zu behandeln, Art. 111b Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG eröffnet jedoch die Möglichkeit, entsprechende Gesuche gegebenenfalls mit Nichteintretensentscheid zu erledigen. Art. 111b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG legt fest, dass sich das Verfahren nach den Revisionsregeln der Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
-68
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
VwVG richtet.

4.2 Ein Gesuch ist dem BFM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG). Diese Frist wurde mit Eingabe am 6. Februar 2014 gewahrt.

4.3 Das BFM ist auf das Wiedererwägungsgesuch zwar eingetreten, hat es aber abgewiesen. Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Vorbringen und Beweismittel die Sachlage nicht in relevanter Weise verändert hätten, beziehungsweise, dass keine Revisionsgründe bestehen würden, so dass der Nichteintretensentscheid und die Wegweisung in einen sicheren Drittstaat weiterhin als rechtmässig erachtet werden könnten. Konkret ist die Frage zu klären, ob die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der nicht gelebten Familienbeziehung des Beschwerdeführers auch zum Zeitpunkt ihres Entscheides über das Wiedererwägungsgesuch noch zutreffend war, oder ob neue Gründe vorgelegen seien, welche sie zur Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 7. Januar 2014 verpflichtet hätten.

Nicht Prozessgegenstand sind demgegenüber die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Gewährung von Zweitasyl (Art. 50
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 50 Zweitasyl - Flüchtlingen, die in einem andern Staat aufgenommen worden sind, kann Asyl gewährt werden, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten.
AsylG) sowie auf Prüfung des Einbezugs des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau (Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG). Diese Punkte sind nicht Gegen-stand des Dispositivs der angefochtenen Verfügung - dort wird vielmehr lediglich das Gesuch betreffend Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Januar 2014 abgewiesen - und können daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Der Prozessgegenstand umschreibt sich gemäss dem Dispositiv einer Verfügung, soweit dieses angefochten wird. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten.

5.

5.1 In dem vom BFM als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommenen Schreiben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 6. Februar 2014 wird um den Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau ersucht (vgl. Beschwerde, Beilage 5). In Hinblick auf die Verfügung vom 7. Januar 2014 muss das Gesuch so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz sinngemäss auffordert, ihren Entscheid hinsichtlich des Vorliegens einer Familienbeziehung in Wiedererwägung zu ziehen. Das BFM hat dieses Gesuch am 18. Februar 2014 mit der knappen Begründung abgewiesen, dass keine neuen Vorbringen geltend gemacht worden seien.

5.2 Das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG ermöglicht den Einbezug der Mitglieder der Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie minderjährige Kinder, vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1) in die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung einer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person. Dem Antrag vom 6. Februar 2104 liegt die Annahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu Grunde, dass sie ein Ehepaar seien. Ansonsten könnten sie sich auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG nicht berufen.

Gemäss dem Grundsatzurteil BVGE 2009/8 ist der Begriff der "nahen Angehörigen" in Art. 34 Abs. 1 Bst. a aAsylG gleichbedeutend wie in Art. 51 Abs. 2 aAsylG. Im Sinne dieser Bestimmung gelten Ehegatten und Kinder als nahe Angehörige (BVGE 2009/8 E. 5.3.2). Weitere Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Art. 34 Abs. 1 Bst. a aAsylG ist gemäss dem Grundsatzurteil das Vorliegen einer engen Beziehung zwischen der antragstellenden Person und ihren Verwandten in der Schweiz (BVGE 2009/8 E. 7.5.5). Massgeblich ist daher, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, bzw. seiner Tochter G._______ - und inzwischen auch zu der am (...) 2013 geborenen Tochter F._______ - eine gelebte Familienbeziehung bestand.

Das BFM hatte das Vorliegen der Voraussetzungen in seinem Entscheid vom 7. Januar 2014 mangels eines tatsächlich bestehenden Familienlebens verneint: Es habe seit der Trennung im Jahr 1999 keine Kontaktaufnahme zwischen den Eheleuten stattgefunden, daher könne nicht von einer gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK zwischen den Eheleuten ausgegangen werden. Die Tochter habe der Beschwerdeführer gar erst in der Schweiz kennengelernt, so dass von einer Beziehung keine Rede sein könne (vgl. act. A28/6).

In der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs vom 18. Februar 2014 hielt das BFM an dieser Einschätzung fest, da gemäss seiner Einschätzung keine neuen Gründe vorgetragen worden seien.

5.3 Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau seit Mai 2013 in einem gemeinsamen Haushalt lebte, folgerichtig wurde ihm auch die Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014 an die Adresse seiner Ehefrau zugestellt (act. A28/6). Am (...) 2013 wurde eine weitere Tochter geboren, es gibt keine Anhaltspunkte, dass diese nicht das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist. Dieser Umstand wurde beim BFM aktenkundig, als die zuständige Zivilstandsbehörde (...) am 21. Januar 2014 das BFM aufforderte, zum Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen und um Übersendung seiner Identitätsdokumente bat, "da ein Sachverhalt (Geburt) einzutragen sei" (vgl. act. A29/9). Das BFM kam dieser Anfrage nach und schickte am nächsten Tag die gewünschten Unterlagen soweit vorhanden (act. A30/1).

Im Zeitpunkt des Entscheids über das Wiedererwägungsgesuch war dem BFM somit bekannt, dass der Beschwerdeführer nicht nur seit gut zehn Monaten mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebte, sondern auch, dass das Paar ein zweites Kind bekommen hatte.

5.4 Das Gericht ist der Auffassung, dass es sich bei dem Umstand, dass die Eheleute zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides noch ein weiteres gemeinsames Kind bekommen hatten, um einen revisionsrechtlich beachtlichen Sachverhaltsaspekt handelt, der bereits vor der ersten Nichteintretensverfügung vom 7. Januar 2014 eingetreten war, bei der Vorinstanz jedoch erst später - durch die Mitteilung des Zivilstandsamtes - aktenkundig wurde. Im Rahmen der Wiedererwägungsprüfung hätte die Vorinstanz diese Tatsache im revisionsrechtlichen Licht von Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG beachten müssen, zumal die Erstverfügung unangefochten geblieben war.

5.5 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das zweite Kind nicht erwähnte, ändert daran nichts. Er wurde in der Anhörung vor allem über Ereignisse während der Trennung der Familie befragt und die Umstände, wie er von der Existenz seiner Familie in der Schweiz erfahren habe (vgl. act. A27/11, F. 12-24, 27-39), sowie zu seinem Aufenthalt in Italien (ebenda, F. 20, 21, 36, 40). Auch die Beziehung zur älteren Tochter wurde angesprochen (ebenda, F. 25, 31, 46, 47). Er hat alle gestellten Fragen ausführlich beantwortet, teilweise wurde er jedoch bei seinen Ausführungen zum Familienleben unterbrochen, bzw. die Anhörung wurde wieder in eine andere Richtung gelenkt (ebenda, F. 31-32; F. 37-38). Die weitere Familienplanung und die Perspektiven in der Schweiz wurden nicht angesprochen. Es darf dem Beschwerdeführer daher nicht zum Nachteil gereichen, dass er die Behörde nicht über die bevorstehende Geburt informiert hat. Auch bei der Sozialarbeiterin, welche den Beschwerdeführer und seine Frau bei der Eingabe vom 6. Februar 2014 unterstützte, muss davon ausgegangen werden, dass sie rechtsunkundig ist. Es konnte daher auch von ihr nicht erwartet werden, dass sie alle für den Fall relevanten Tatsachen gegenüber der Behörde vollständig benennt.

5.6 Die Vorinstanz ist im Wiedererwägungsverfahren zur Neubeurteilung des Sachverhalts von Amtes wegen verpflichtet. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs-respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 630 ff.).

Der Untersuchungsgrundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG und Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; vgl. Christoph Auer in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 8 zu Art. 12). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylbewerber zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Vorliegend wurde das BFM jedoch durch eine andere Verwaltungsbehörde auf den Sachverhalt der Geburt aufmerksam gemacht und hätte diesen ohne Weiteres berücksichtigen können.

5.7 Tritt die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch ein, so ist sie Rahmen der Wiedererwägung verpflichtet, alle vorliegenden Informationen zum Sachverhalt zu berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG; vgl. Auer, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 12). Aus der Verpflichtung zur Amtsermittlung ergibt sich auch, dass dem Entscheid der Sachverhalt zu Grunde zu legen ist, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist. Gemäss BVGE 2012/21 ist für den Beschwerdeentscheid die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (BVGE 2012/21 E. 5). Gleiches muss gelten, sofern sich das BFM auf die Wiedererwägung einer bereits erlassenen Verfügung einlässt: Die angefochtene Verfügung muss sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Wiedererwägungsverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln bewähren.

Vorliegend hätte sich die Vorinstanz daher im Wiedererwägungsverfahren mit der aktenkundig gewordenen Geburt des zweiten Kindes auseinander setzen müssen. Das BFM stellte jedoch lediglich fest, dass keine neuen Vorbringen gemacht worden seien. Daraus muss geschlossen werden, dass das BFM die Geburt der zweiten Tochter entweder gar nicht gewürdigt hat oder als rechtlich nicht erheblich einschätzte. Das Gericht geht davon aus, dass die Vorinstanz die Geburt offenbar als nicht erheblich im Sinne des Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG einschätzte, da sie das zweite Kind auch in der Vernehmlassung zur Beschwerde vom 22. April 2014 mit keinem Wort erwähnte, obwohl die Beschwerde ausführlich die aktuelle Familiensituation thematisierte. Dazu passt auch, dass das BFM - wie bereits im ursprünglichen Nichteintretensverfahren - auch auf Ebene des Wiedererwägungsverfahrens keinerlei Schritte unternommen hat, die verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner zweiten Tochter abzuklären oder diesen aufzufordern, zur Frage der geänderten Familienverhältnisse Stellung zu nehmen.

6.

6.1 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz im Entscheid vom 18. Februar 2014 nicht. Aus seiner Sicht lagen zu diesem Zeitpunkt erhebliche Gründe vor, die im Rahmen der Wiedererwägung hätten berücksichtigt werden müssen: Mit der Geburt eines zweiten gemeinsamen Kindes besteht kein Anlass mehr, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich nach wie vor als Ehepaar und Eltern verstehen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und eine im Sinne des Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK schützenswerte Familienbeziehung leben. Die Geburt der zweiten Tochter stellt eine gemäss Revisionsrecht erhebliche Tatsache im Sinne des Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG dar.

Festzuhalten ist sodann, dass beide Ehegatten in ihren Befragungen zur Person sowie auch in den Anhörungen sich unabhängig voneinander jeweils als miteinander "verheiratet", bezeichnet hatten. Die Aussagen hinsichtlich ihres Eheschlusses, der Vertreibung aus Äthiopien und ihrer Trennung noch im Heimatland waren in beiden Verfahren stimmig und widerspruchsfrei (vgl. Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers: act. A3/10, F. 6, 7, S. 2; A 14/14, F. 15-17, S. 3; F. 26-33, S. 4; F. 39, S. 5; F. 64-69, S. 8; F97-99, S. 11, Aussagen des Beschwerdeführers: act. A4/12, F. 1.14, S. 3; F. 8.01-9.01, S. 9; A 27/11, F 5, S. 2, F. 9-17, S. 3f.). Beachtlich ist auch, dass die Ehefrau - auf die Mitteilung, der Beschwerdeführer befinde sich im EVZ D._______, (act A 5/1) - den Kontakt unverzüglich herstellen und offensichtlich mit ihm zusammenleben wollte (act. A6/1). Dies ist bis heute der Fall (vgl. Schreiben der Sozialarbeiterin vom 11. März 2014, Beschwerde, Beilage 6). Auch schilderte der Beschwerdeführer in seiner Anhörung, die stattfand, nachdem er bereits mehrere Monate mit der Frau und der Tochter in einem gemeinsamen Haushalt lebte, durchaus nachvollziehbar die anfänglichen Schwierigkeiten in der Beziehung zu seiner Ehefrau und seiner Tochter, die ihre Ursache in der langen Trennung der Familie hatten, und wie er die Beziehung vor allem zur Tochter nur allmählich wieder aufbauen konnte (act. A27/11, F. 24-31, S. 5 f.).

6.2 Für das Gericht ist aufgrund des heute bestehenden Sachverhalts glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auch während der erzwungenen Trennung an ihrer Beziehung festgehalten haben und nur durch die Umstände im Heimatland und die spätere Flucht die Fortsetzung ihres Familienlebens vereitelt wurde. Angesichts der widrigen Umstände ist eher von einem besonders ausgeprägten Willen der Eheleute zum Bestand der Beziehung auszugehen: Sowohl die Ehefrau als auch der Beschwerdeführer fühlten sich verheiratet, es sind auch keine anderen Beziehungen aktenkundig (vgl. act. A27/11, F. 37). Daher verortet das Gericht auch keine Umstände, welche die Regelvermutung, dass innerhalb der Kernfamilie eine enge Beziehung gepflegt werde (vgl. BVGE 2009/8, E. 8.5), beseitigen könnten. Zwar war die Familie sehr lange getrennt und die Familienmitglieder hatten keinen Kontakt. Dies ist jedoch einzig auf die glaubhaft gemachten Umstände der Flucht und die Odyssee des Beschwerdeführers durch Nordafrika und Italien zurückzuführen und beruht nicht auf einem Entschluss zur Aufgabe der Familiengemeinschaft. Der Umstand, dass nun ein weiteres Kind geboren wurde, fügt sich nahtlos in diese Erwägungen und erweist sich als relevantes Sachverhaltsmerkmal, welches nahe legt, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer nicht bestehenden Familie ausgegangen ist. Die Vorinstanz hätte spätestens nach der Mitteilung der Geburt zu einem gegenteiligen Schluss als im ursprünglichen Entscheid kommen müssen, sofern sie alle vorliegenden Sachverhaltselemente entsprechend gewürdigt hätte. Das Gericht kommt zum Zwischenergebnis, dass die Vorinstanz ihre Verpflichtung zur Amtsermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes verletzte, weil sie das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen verneinte, ohne die zum Zeitpunkt des Entscheids über das Wiedererwägungsgesuch am 18. Februar 2014 bekannten erheblichen Tatsachen in ihre Würdigung einzubeziehen.

7.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) gebietet, dass staatliche Entscheide begründet werden müssen, entsprechend enthält Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG eine Begründungspflicht für die erlassende Behörde. Die Begründung ist so abzufassen, dass die oder der Betroffene die wesentlichen Argumente der Behörde kennt und die Verfügung sachgerecht anfechten kann (vgl.Felix Uhlmann/ Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 35 Rz. 17, S. 802). Dabei genügt eine Beschränkung auf die "wesentlichen Gesichtspunkte" (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts E-6916/2006 E. 5.1.2 vom 04.09.2007, E-6980/2006 E. 4.3.1 vom 08.05.2008). Wie ausgeführt erachtet das Gericht den Umstand, dass sich die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers durch die Geburt der zweiten Tochter geändert haben, als wesentlichen Wiedererwägungsgrund für die Beurteilung der Frage, ob eine gelebte, schützenswerte Familienbeziehung im Sinne von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK vorliegt. Die Vorinstanz hätte sich daher mit dieser Frage auseinander setzen müssen. Für den Fall, dass sie weiterhin an ihrer gegenteiligen Auffassung hätte festhalten wollen, wäre dies in ihrer Verfügung vom 18. Februar 2014 angemessen zu begründen gewesen. Der Entscheid lässt eine entsprechende Begründung jedoch vermissen; ohne weitere Erwägungen wird lediglich festgestellt, es würden keine neuen Vorbringen geltend gemacht. Diese Begründung genügt den Anforderungen des Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG nicht, weshalb die Vorinstanz auch ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen ist und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.

8.1 Das Gericht hebt den Entscheid der Vorinstanz vom 18. Februar 2014 nach diesen Erwägungen auf. Wie dargelegt, ist die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen, dass keine Wiedererwägungsgründe vorliegen würden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seinen Kindern in einer gelebten Beziehung steht, wurde vom BFM spätestens zu dem Zeitpunkt nicht angemessen berücksichtigt, als die Geburt des zweiten gemeinsamen Kindes der Eheleute im Asylverfahren des Beschwerdeführers aktenkundig wurde, also ab dem 21. Januar 2014. Die Vorinstanz hat daher das Wiedererwägungsgesuch zu Unrecht abgewiesen.

9.

9.1 Das Gericht stellt fest, dass bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Nichteintretensverfügung vom 7. Januar 2014, welche die Wegweisung in einen Drittstaat anordnete, die Voraussetzungen der Ausnahmeklausel des Art. 34 Abs. 3 Bst. a aAsylG (vgl. BVGE 2009/8 E. 5.3) vorgelegen sind. Damit wäre die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a aAsylG zum damaligen Zeitpunkt nicht zulässig gewesen. Die entsprechende Verfügung wurde jedoch unangefochten rechtskräftig.

Zum Zeitpunkt des Entscheids über das Wiedererwägungsgesuch hatte sich die Rechtslage geändert: Die betreffende Bestimmung wurde im Rahmen der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 gestrichen und durch Art. 31a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG ersetzt, ohne dass die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. a aAsylG ins neue Gesetz überführt wurde. Fraglich ist, ob und inwieweit das BFM im Wiedererwägungsverfahren den Umstand der zu schützenden Familienbeziehung nach Wegfall der Ausnahmeklausel des Art. 34 Abs. 3 Bst. a aAsylG auch nach neuem Recht hätte berücksichtigen müssen.

Die Ausnahmeklausel wurde vom Bundesrat mit dem Argument zur Streichung vorgeschlagen, dass für die Schweiz keine völkerrechtliche Verpflichtung bestehe, Asylgesuche von Personen mit nahen Angehörigen in der Schweiz im Rahmen der Drittstaatenregelung materiell zu behandeln (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26.05.2010, Erläuterungen zu Art. 34 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
, BBl 2010 4455, S. 4495). Die Botschaft führt weiter aus, dass der Begriff "in der Regel" in Artikel 31a Absatz 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (Einleitungssatz) jedoch klar stelle, dass das BFM auch in diesen Fällen Asylgesuche materiell behandeln könne. Dies gelte zum Beispiel, wenn das Verfassungs- und Völkerrecht einer Wegweisung im Einzelfall entgegenstehen würde. Zudem müsse immer geprüft werden, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig oder zumutbar sei im Sinne von Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG (Botschaft, ebenda).

9.2 Vorliegend könnte Art. 8 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seinen Töchtern schützen, weil er bestehende Familienbeziehungen schützt. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich indessen lediglich dann ein Aufenthaltsanspruch, wenn nahe Familienangehörige über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. statt vieler BGE 130 II 281 E. 3, m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Praxis angeschlossen (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, BVGE 2013/24 E. 5.2).

In casu verfügen die Ehefrau und die ältere Tochter als Flüchtlinge mit Asyl über einen gefestigten Aufenthalt in der Schweiz, da ihnen eine Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung erteilt wurde. Aktenkundig ist das Verfahren der jüngeren Tochter um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter (act. A 29/9, S. 4). Darüber hinaus ist auch prima facie davon auszugehen, dass die Ehefrau und die Töchter ihr Familienleben nur in der Schweiz realisieren können. Im Heimatland ist dies nicht möglich, es wurde ihnen aufgrund dort drohender Verfolgung Asyl gewährt. Es ist auch nicht ersichtlich, warum sie ihren stabilen Aufenthaltsstatus aufgeben sollten, um - wie es die Vorinstanz vorschlägt - die Familieneinheit mit Ehemann und Vater in Italien zu realisieren (vgl. act. A28/6, S. 3). Darüber hinaus ist fraglich, ob die italienischen Behörden einem solchen Gesuch stattgeben würden, im Rahmen des Rückübernahmegesuchs war einzig vom Beschwerdeführer die Rede (vgl. act. A17/1). Schliesslich sind den Akten keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Drittstaatenwegweisung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK notwendig wäre: Nach Aktenlage gefährdet sein Verbleiben in der Schweiz weder die nationale oder öffentliche Sicherheit noch das wirtschaftliche Wohl des Landes oder die öffentliche Ordnung.

10.
Ob das festgestellte Vorliegen einer schützenswerten Familienbeziehung bereits zur Unzulässigkeit der Anwendung der Drittstaatenregelung als solcher führt oder erst im Rahmen der Wegweisungsprüfung von Bedeutung wäre, muss hier jedoch offen gelassen werden. Gleiches muss auch für die Frage gelten, ob der Beschwerdeführer im Rahmen eines nationalen Verfahrens in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG einzubeziehen wäre, oder ob sich sein Anwesenheitsrecht allein auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK stützen würde. Diese Fragen werden Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens der Vorinstanz sein und sind - wie oben bereits ausgeführt - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

11.
Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung das Bestehen von wiedererwägungsrechtlich relevanten Fakten zu Unrecht verneint hat und das Wiedererwägungsgesuch deshalb zu Unrecht und ausserdem ohne ausreichende Begründung abgewiesen hat.

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2014 ist aufzuheben und die Sache an das BFM zurückzuweisen, mit der Anweisung, den Fall im Sinne der Erwägungen neu zu beurteilen.

12.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

13.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Die Rechtsvertreterin hatte bereits mit der Beschwerde eine Kostennote zu den Akten gereicht (vgl. Beschwerde, Beilage 9). Unter Berücksichtigung des darin ausgewiesenen Aufwands sowie der drei weiteren eingereichten Schriftsätze setzt das Gericht die Entschädigung auf insgesamt Fr. 2450.- (inkl. Auslagen und MWSt) fest (Art. 14 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfügung vom 18. Februar 2014 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-schädigung von Fr. 2450.- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Susanne Bolz

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-1520/2014
Date : 28. Mai 2014
Published : 04. Juni 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Abweisung eines Wiedererwägungsgesuches); Verfügung des BFM vom 18. Februar 2014


Legislation register
AsylG: 6  8  12  31a  34  44  50  51  105  106  108  111b
BGG: 83
BV: 29
EMRK: 8
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  14
VwVG: 5  12  13  29  32  35  48  52  56  63  64  65  66  68
BGE-register
127-I-133 • 130-II-281
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2010/4455
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343/2003