Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1708/2017
Urteil vom 28. Februar 2019
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Besetzung Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
A._______, (Kambodscha),
Parteien Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
Gegenstand versicherung, Ablehnung des Beitrittsgesuchs
(Einspracheentscheid vom 22. Februar 2017).
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (...) 1980 geborene und derzeit in Kambodscha wohnhafte Schweizer Staatsbürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war von 1998 bis 2008 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: act.] 11). Per 30. November 2008 meldete er sich von seinem Wohnort (...) nach Indien ab (act. 4, S. 5) und war während 11 Monaten, d. h. bis 31. Oktober 2009, in Asien auf Reisen. Für diese Zeit zahlte er als Weltreisender Nichterwerbstätigenbeiträge an die obligatorische AHV/IV. Per November 2009 nahm der Versicherte in Kambodscha eine Arbeitsstelle an und liess sich dort nieder. Am 24. September 2010 (Posteingang bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: SAK oder Vorinstanz] am 14. Oktober 2010) ersuchte er um Beitritt zur freiwilligen AHV/IV (act. 4). Mit Schreiben vom 30. November 2010 bestätigte die SAK dem Versicherten die Aufnahme in die freiwillige AHV/IV ab dem 1. November 2009 (act. 13).
A.b Am 24. November 2014 teilte der Versicherte der SAK unter Bekanntgabe seiner neuen Adresse mit, dass er per 1. Oktober 2014 von Kambodscha nach (...)/Grossbritannien umgezogen sei, wo er nun auch arbeite (act. 44). Mit gleichentags erstelltem Schreiben informierte die SAK den Versicherten, dass Versicherte mit Wohnsitz in einem Land der EU/EFTA nicht mehr bei der freiwilligen AHV/IV versichert bleiben könnten, weshalb sie verpflichtet seien, seine Mitgliedschaft bei der freiwilligen AHV/IV per 30. September 2014 zu beenden (act. 45).
A.c Per Oktober 2016 kehrte der Versicherte zurück nach Kambodscha und stellte bei der SAK am 28. November 2016 erneut ein Gesuch um Beitritt zur freiwilligen AHV/IV (act. 52). Mit Verfügung vom 29. November 2016 wies die SAK das Beitrittsgesuch des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Versicherte die Beitrittsvoraussetzung, wonach Personen unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung während mindestens fünf Jahren ununterbrochen der schweizerischen AHV/IV angeschlossen gewesen sein müssten, nicht erfülle. Der Versicherte habe per 30. September 2014 aus der freiwilligen AHV/IV entlassen werden müssen, da er seinen Wohnsitz nach Grossbritannien verlegt habe. Dadurch sei eine Lücke bei der AHV/IV entstanden (act. 53).
A.d Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte bei der SAK am 14. Dezember 2016 (Posteingang am 21. Dezember 2016) Einsprache. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die (Wieder-)Aufnahme in die freiwillige AHV/IV. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei Ende 2014 von seinem Arbeitgeber nach (...) versetzt worden, wo er zwei Jahre gearbeitet habe. Er habe sich deshalb bei der freiwilligen AHV abmelden müssen. Als er sich bei der Botschaft in (...) erkundigt habe, sei ihm gesagt worden, dass er sich während seiner Anstellung in Grossbritannien nicht um die AHV kümmern müsse, da dies automatisch laufe. Die Ablehnung seines Gesuchs mit der Begründung, dass er in den letzten fünf Jahren nicht der obligatorischen AHV/IV unterstellt gewesen sei, mache keinen Sinn. Während seines Aufenthalts in (...) sei ein Beitritt zur freiwilligen AHV/IV nämlich gar nicht möglich gewesen. Er könne seinen beruflichen Werdegang kaum den Regeln der AHV anpassen (act. 57).
A.e Mit Entscheid vom 22. Februar 2017 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung verwies sie - wie bereits in der Verfügung - auf die durch den Wohnsitzwechsel des Versicherten entstandene Lücke in der AHV/IV, wodurch die für den Beitritt vorausgesetzte vorbestehende lückenlose Versicherungsunterstellung während fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen AHV/IV nicht gegeben sei. Betreffend die vom Versicherten in der Einsprache erwähnte Erkundigung bei der Botschaft in (...) hielt die SAK fest, dass sich der Versicherte nicht auf den damit (sinngemäss) geltend gemachten Grundsatz von Treu und Glauben berufen könne, da der Nachweis einer falschen oder unvollständigen behördlichen Auskunft fehle (act. 62).
B.
B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Februar 2017 erhob der Versicherte am 15. März 2017 (Posteingang am 22. März 2017) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die (Wieder-)Aufnahme in die freiwillige AHV/IV. Zur Begründung wiederholte er die in der Einsprache vom 14. Dezember 2016 gemachten Ausführungen (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1).
B.b Am 19. April 2017 (Datum Postaufgabe) bezeichnete der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine schweizerische Korrespondenzadresse (BVGer-act. 3).
B.c Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf den Einspracheentscheid vom 22. Februar 2017 (BVGer-act. 5).
B.d In der Replik vom 8. Juni 2017 (Posteingang am 19. Juni 2017) hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und führte unter Beilage einer Bestätigung seines Arbeitgebers vom 6. Juni 2017 aus, dass er von seinem Arbeitgeber von Kambodscha nach (...) versetzt worden sei, um das neue "Europa-Büro" zu eröffnen. Er habe keine andere Wahl gehabt und habe seine Karriere verfolgen wollen. Nach zwei erfolgreichen Jahren in (...) habe ihn sein Arbeitgeber wieder zurück nach Asien versetzt, um die Büros in (...) und (...) zu führen. Ohne Versetzung nach (...), wäre er weiterhin bei der freiwilligen AHV versichert geblieben. Dass er jetzt wegen diesem Unterbruch von der freiwilligen AHV abgelehnt werde, mache doch überhaupt keinen Sinn. Seine Frage, ob er die zwei fehlenden Jahre nachzahlen könne, sei ihm nicht beantwortet worden (BVGer-act. 8).
B.e Mit Duplik vom 17. August 2017 hielt die Vorinstanz an den Anträgen und der Begründung gemäss der Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 fest (BVGer-act. 10).
B.f Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Duplik der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel - unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen - abgeschlossen (BVGer-act. 11).
B.g Anfang Januar 2019 wurde der Schriftenwechsel wieder aufgenommen. Da die Zustellung einer Verfügung an die dem Bundesverwaltungsgericht bekannte Korrespondenzadresse erfolglos verlief, wurde der Beschwerdeführer um Bezeichnung einer neuen schweizerischen Korrespondenzadresse ersucht (BVGer-act. 11 - 15). Eine solche gab der Beschwerdeführer am 26. Januar 2019 bekannt (BVGer-act. 17).
B.h Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht dazu aufgefordert, dem Gericht substanzielle Angaben zu seinem Wohnsitz während der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 1. Oktober 2016 zu machen und die in diesem Zusammenhang gestellten Fragen innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung schriftlich zu beantworten sowie entsprechende Beweismittel einzureichen, andernfalls aufgrund der Akten entschieden werde (BVGer-act. 18). Am 22. Februar 2019 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Antwortschreiben des Beschwerdeführers (datiert vom 15. Februar 2019) ein, unter Beilage von diversen Unterlagen (BVGer-act. 20). Dieses Schreiben samt Beilagen wurde der Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 28. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 21).
C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG390 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.391 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
1.2 Nach Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: |
|
a | das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist; |
b | das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal; |
c | das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren; |
d | das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20; |
dbis | das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist; |
e | das Verfahren der Zollveranlagung; |
ebis | ... |
f | das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
2 | Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in Kambodscha. Da zwischen der Schweiz und Kambodscha kein Sozialversicherungsabkommen besteht, kommt ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung.
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Einspracheentscheid vom 22. Februar 2017) eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar, wie sie zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.4 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
2.5 Entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des BGer 8C_163/2007 vom 6. Februar 2008, E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht nicht (wieder) in die freiwillige AHV/IV aufgenommen hat.
4.
4.1 Art. 2 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25 |

SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 7 Voraussetzungen - 1 Der freiwilligen Versicherung können die Personen beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. |
|
1 | Der freiwilligen Versicherung können die Personen beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. |
2 | ...13 |

SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 8 Fristen und Modalitäten - 1 Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.15 |
|
1 | Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.15 |
2 | Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung. |
4.2 Der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV setzt somit folgende vier kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen voraus: (1) die versicherte Person muss Schweizer oder Staatsangehöriger eines EU/EFTA-Mitgliedstaats sein, (2) der Wohnort der versicherten Person muss ausserhalb der Schweiz, der EU oder der EFTA liegen, (3) es muss eine Versicherungsunterstellung von mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bestanden haben, wobei praxisgemäss nicht nur die Jahre in der obligatorischen Versicherung, sondern auch die Jahre der Unterstellung unter die freiwillige AHV/IV berücksichtigt werden (vgl. AHI-Praxis 1/2001 S. 23) und (4) die Beitrittserklärung muss innert Jahresfrist nach dem Ausscheiden aus der obligatorischenVersicherung bei einer zuständigen Stelle eingereicht worden sein.
4.3 Im Zeitpunkt des ersten Beitrittsgesuchs, datierend vom 24. September 2010 (act. 4), erfüllte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen alle vier Beitrittsvoraussetzungen, weshalb er rückwirkend per 1. November 2009 in die freiwillige AHV/IV aufgenommen wurde (act. 13). Nachdem er seinen Umzug nach (...) per 1. Oktober 2014 bekannt gegeben hatte, entliess ihn die Vorinstanz per 30. September 2014 aus der freiwilligen Versicherung. Beide Parteien gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer per Oktober 2014 seinen Wohnsitz nach Grossbritannien und damit in ein EU-Land verlegt hatte. Da unter dieser Annahme die räumliche Voraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25 |
4.3.1 Nach Art. 13 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
|
1 | Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
2 | Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
|
1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
4.3.2 Der Beschwerdeführer hat in der Replik geltend gemacht, er sei von seinem Arbeitgeber C._______ Ltd nach (...) versetzt worden, um in Europa ein neues Büro für das Unternehmen zu eröffnen. Er habe keine Wahl gehabt und seine Karriere verfolgen wollen (BVGer-act. 8). Eine Verantwortliche der C._______ Ltd bestätigte in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben vom 6. Juni 2017, dass der Beschwerdeführer per Oktober 2014 aufgefordert wurde, vorübergehend nach Europa umzuziehen, um in (...) ein Büro zu eröffnen. Nach erfolgreichem Abschluss dieses Projekts, was zwei Jahre gedauert habe, sei der Beschwerdeführer im Oktober 2016 nach Kambodscha zurückversetzt worden, um die Büros in Kambodscha und Vietnam zu führen (Beilage zu BVGer-act. 8).
4.3.3 Auch wenn der Umzug des Beschwerdeführers nach Grossbritannien vorliegend nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Veranlassung seines Arbeitgebers erfolgte, so steht dieser Umstand der Begründung eines Wohnsitzes im Sinne von Art. 23 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
|
1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
4.3.4 In beruflicher Hinsicht konzentrierten sich die Interessen des Beschwerdeführers nach dem Umzug am 1. Oktober 2014 schwerpunktmässig in Grossbritannien, was sich aus dem Umstand ergibt, dass der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber mit der Eröffnung eines Büros in (...) betraut wurde und er sich diesem Projekt während zwei Jahren widmete. Zudem ergibt sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2019, dass er während seines Aufenthalts in Grossbritannien keiner (Neben-)Erwerbstätigkeit in Kambodscha nachging (BVGer-act. 20, Ziff. 2). Auch in persönlicher und sozialer Hinsicht sprechen die Angaben des Beschwerdeführers überwiegend dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt von Kambodscha nach Grossbritannien verlegte. So gab er an, seine Wohnung in Kambodscha mit dem Wegzug nach (...) aufgelöst zu haben (BVGer-act. 20, Ziff. 7), woraus zu schliessen ist, dass er seine persönlichen Effekten in seiner Wohnung in (...) aufbewahrte und auch nur in (...) eine Postadresse hatte (vgl. act. 44). Zwar gab der Beschwerdeführer an, er habe mit einem "Partner" und einer "Schweizer Bekannten" während seines Aufenthalts in (...) regelmässig Kontakt gepflegt, jedoch ergeben sich - objektiv betrachtet - weder aus den Akten noch aus den Angaben des Beschwerdeführers Hinweise darauf, dass es sich dabei um derart enge soziale Beziehungen gehandelt hätte, dass eine Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Grossbritannien aus diesem Grund verneint werden müsste. Sollte es sich bei der vom Beschwerdeführer als "Partner" bezeichneten Person um einen Lebenspartner handeln - was den Angaben nicht zu entnehmen ist -, wäre aufgrund der unterschiedlichen Adressen in Kambodscha (vgl. act. 50, S. 2 und BVGer-act. 20, Ziff. 5) jedenfalls nicht davon auszugehen, dass vor dem Wegzug des Beschwerdeführers nach (...) ein gemeinsamer Wohnsitz im Sinne eines Indizes für eine enge partnerschaftliche Lebensgemeinschaft vorgelegen hatte. Weiter ist auch nicht vom Vorliegen einer eingetragenen Partnerschaft auszugehen, da der Beschwerdeführer in den Gesuchen zum Beitritt zur freiwilligen AHV/IV von 2010 und 2016 jeweils angab, ledig zu sein (act. 34, S. 1; act. 52, S. 2). Im Übrigen beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellte Frage, zu welchem Zweck er während seines Aufenthalts in Grossbritannien nach Kambodscha zurückgekehrt war, lediglich damit, dass er dort zwei Mal Urlaub gemacht habe (Dezember 2014, Dezember 2015, vgl. BVGer-act. 20, Ziff. 8). Nach dem Gesagten ist in der Gesamtwürdigung mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorliegend als erstellt anzunehmen, dass sich die meisten Aspekte des beruflichen, persönlichen und sozialen Lebens des
Beschwerdeführers nach seinem Wegzug nach (...) in Grossbritannien konzentrierten, und seine Beziehungen zu diesem Staat enger waren als zu Kambodscha. Es lag mithin eine Verlegung des Lebensmittelpunktes nach Grossbritannien vor, weshalb für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 1. Oktober 2016 ein Wohnsitz in Grossbritannien im Sinne von Art. 23 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
|
1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
4.4 Da der Beschwerdeführer somit seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25 |
4.5 Im Folgenden ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zweiten Beitrittsgesuchs vom 28. November 2016 die Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV erfüllt hat. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in Kambodscha, weshalb die erste und zweite Bedingung für einen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV unbestrittenermassen erfüllt sind. Bei der Prüfung der beiden anderen Voraussetzungen (fünfjährige Versicherungsunterstellung unmittelbar vor Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung und Einreichung des Beitrittsgesuchs innert Jahresfrist nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung), die gemäss Gesetzes- bzw. Verordnungswortlaut beide auf den zeitlichen Ausgangspunkt des Ausscheidens der versicherten Person aus der obligatorischen AHV/IV abstellen (vgl. E. 4.1 f. hiervor), stellt sich die Frage, was genau mit "obligatorisch" im Sinne von Art. 2 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25 |
4.6 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, welche vom Bundesgericht bestätigt wurde, bezieht sich der Begriff "obligatorisch versichert" in Art. 2 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 1a - 1 Versichert nach diesem Gesetz sind:11 |
|
a | Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund eines internationalen Abkommens19 nicht versichert sind; |
b | Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200721, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind; |
c | im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund eines internationalen Abkommens versichert sind.22 |
c1 | im Dienste der Eidgenossenschaft, |
c2 | im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten, |
c3 | im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 197614 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25 |
Sinne von Art. 1a

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 1a - 1 Versichert nach diesem Gesetz sind:11 |
|
a | Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund eines internationalen Abkommens19 nicht versichert sind; |
b | Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200721, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind; |
c | im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund eines internationalen Abkommens versichert sind.22 |
c1 | im Dienste der Eidgenossenschaft, |
c2 | im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten, |
c3 | im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 197614 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. |
4.7 Aus dem Gesagten folgt, dass (allfällige) vom Beschwerdeführer in Grossbritannien unter dortigem Recht geleistete Versicherungszeiten nicht als obligatorische Versicherungszeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 1a - 1 Versichert nach diesem Gesetz sind:11 |
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a | Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund eines internationalen Abkommens19 nicht versichert sind; |
b | Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200721, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind; |
c | im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund eines internationalen Abkommens versichert sind.22 |
c1 | im Dienste der Eidgenossenschaft, |
c2 | im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten, |
c3 | im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 197614 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. |

SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 8 Fristen und Modalitäten - 1 Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.15 |
|
1 | Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich.15 |
2 | Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25 |
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde weiter vorgebracht, er habe sich bei der Botschaft in (...) erkundigt und es sei ihm gesagt worden, dass er sich während seiner Anstellung in Grossbritannien nicht um die AHV kümmern müsse, da dies automatisch laufe (BVGer-act. 1). Sinngemäss hat der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gerügt.
5.2 Der in Art. 5 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
5.3 Vorliegend ist nicht klar, wo und bezüglich was sich der Beschwerdeführer genau erkundigte. Weiter findet sich in den Akten kein Beleg für eine Auskunft einer bestimmten Behörde. Am 3. August 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer per E-Mail bei der Vorinstanz, ob "das mit der AHV automatisch läuft, sobald man bei der Botschaft (in (...)) gemeldet ist" (act. 50, S. 1). Eine allenfalls weitere Erkundigung des Beschwerdeführers bei der Botschaft in (...) (gemeint wohl: AHV/IV-Dienst der Schweizerischen Botschaft in (...)) ist nicht aktenkundig. In seinem E-Mail vom 29. November 2016 an die Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer fest, dass ihm von der "Botschaft" mitgeteilt worden sei, dass Grossbritannien und die Schweiz ein Abkommen hätten und er nicht der freiwilligen AHV beitreten müsse. Es werde keine Lücke bestehen (act. 55, S. 1). Selbst wenn diese Auskunft so erteilt worden wäre, erwiese sie sich in Bezug auf die vorliegende Streitfrage der Erfüllung der Voraussetzungen für einen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV als zu vage und zu allgemein. Sie taugte daher nicht als Grundlage, um beim Beschwerdeführer ein berechtigtes Vertrauen darauf zu schaffen, dass er bei einer Rückkehr nach Kambodscha wieder der freiwilligen AHV/IV beitreten könnte.
5.4 Eine Verletzung von allfälligen vorinstanzlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten gemäss Art. 27

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 27 Aufklärung und Beratung - 1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. |
|
1 | Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen. |
3 | Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis. |
5.5 Nach dem Gesagten besteht vorliegend keine rechtliche Grundlage dafür, den Beschwerdeführer ausnahmsweise in die freiwillige AHV/IV aufzunehmen, obwohl er nicht alle gesetzlich geforderten Beitrittsvoraussetzungen erfüllt.
6.
Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine Nachzahlung der Beiträge an die AHV/IV für die zwei in Grossbritannien verbrachten Jahre möglich sei, muss verneint werden, denn dies würde eine Unterstellung unter die schweizerische AHV/IV voraussetzen. Der Beschwerdeführer unterstand in dieser Zeit aber nicht der schweizerischen AHV/IV (weder der obligatorischen noch der freiwilligen Versicherung), sondern war nach in Grossbritannien geltendem Recht dort sozialversichert. Die Bezahlung nicht geschuldeter Beiträge kann nicht zu einer rückwirkenden Unterstellung unter die schweizerische AHV/IV führen. Vorbehalten bleibt eine Anrechnung von Beitragszeiten zur Füllung von Beitragslücken, was allerdings nur in einem engen Rahmen möglich ist: durch Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, oder durch Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs sowie für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 (vgl. Art. 52b

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 52b Anrechnung von Beitragszeiten vor dem 20. Altersjahr - 1 Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter oder 40 Absatz 4 AHVG nicht vollständig, so werden Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 52c Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs - Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 52d Anrechnung fehlender Beitragsjahre - Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet:232 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung - 1 Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet. |
|
a | der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs; |
b | der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; |
c | der Zusatzjahre; und |
d | der nach dem Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten. |
7.
Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Beitrittsgesuch des Beschwerdeführers vom 28. November 2016 mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2017 mithin in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht abgelehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
8.1 Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis Abs. 2

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG390 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.391 |
8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist gemäss Art. 64

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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