Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4767/2016
Urteil vom 28. Februar 2018
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2016 / N (...).
E-4767/2016
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten am 24. Januar 2016 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Eine Abfrage des SEM bei der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac vom 26. Januar 2016 ergab, dass die Beschwerdeführenden in mehreren Dublin-Staaten erfasst wurden und sie am 22. Januar 2016 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatten. Am 24. Februar 2016 fanden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ die Befragungen zur Person (BzP) statt. Anlässlich der BzP wurden sie unter anderem zu ihrem Reiseweg befragt und ihnen wurde das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands, Österreichs, Deutschlands oder weiterer Transitländer zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. B.
Gestützt auf den Eurodac-Treffer und die Aussagen der Beschwerdeführenden, wonach sie am 23. (recte: 22.) Januar 2016 in Österreich Asyl beantragt hätten, ersuchte das SEM am 15. März 2016 die österreichischen Behörden um deren Rückübernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). B.a Die österreichischen Behörden lehnten mit Eingabe vom 22. März 2016 das Ersuchen ab und teilten dem SEM mit, dass sie sich vorläufig nicht als zuständig erachten würden, weil die Beschwerdeführenden über Kroatien nach Österreich eingereist seien und in Österreich am 22. Januar 2016 Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Aufgrund der vorliegenden Beweise und Indizien sei gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Aufnahmeersuchen an Kroatien übermittelt worden. Die Antwortfrist ende am 22. Mai 2016.
B.b Am 31. März 2016 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden in der Form einer sogenannten Remonstration um erneute Prüfung des Ersuchens nach Abschluss des Verfahrens mit Kroatien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates.
Seite 2
E-4767/2016
B.c Am 30. Mai 2016 teilten die österreichischen Asylbehörden dem SEM mit, dass die Antwortfrist Kroatiens am 22. Mai 2016 ungenutzt verstrichen sei und mangels fristgerechter Antwort der kroatischen Behörden die Zuständigkeit zur Prüfung der Asylanträge gemäss Art. 22. Abs. 7 Dublin-IIIVO auf Kroatien übergegangen sei. Somit könne dem Ersuchen der Schweizer Behörden um Übernahme nicht zugestimmt werden. B.d Gestützt darauf ersuchte das SEM am 31. Mai 2016 die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst b Dublin-III-VO.
B.e Am 3. Juni 2016 teilten die zuständigen kroatischen Behörden dem SEM mit, sie hätten keine Anfrage Österreichs um Übernahme der Beschwerdeführenden gefunden, und ersuchten um entsprechende Beweismittel. B.f Auf Ersuchen vom 7. Juni 2016 hin übermittelten die österreichischen Asylbehörden dem SEM gleichentags die am 22. März 2016 an Kroatien erfolgten Übernahmeersuchen (inkl. Zustell- und Sendebestätigungen). Am 8. Juni 2016 wurden diese Unterlagen den kroatischen Behörden übermittelt. B.g Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens und zur beabsichtigten Wegweisung nach Kroatien. B.h In ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2016 gaben die Beschwerdeführenden an, ihre Heimat wegen der Kämpfe und Bedrohungen verlassen zu haben; sie hätten immer nur in die Schweiz kommen wollen, und wollten auf keinen Fall zurück nach Kroatien, insbesondere wegen ihrer (...) alten Tochter.
B.i Am 18. Juli 2016 teilte das SEM den kroatischen Behörden mit, dass Kroatien infolge Verfristung für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden zuständig geworden sei.
C.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 (eröffnet am 29. Juli 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung in den Dublin-Staat Kroatien, welcher gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM Seite 3
E-4767/2016
den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D.
Am 19. Juli 2016 stimmte Kroatien der Übernahme der Beschwerdeführenden explizit zu. E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. August 2016 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, der angefochtene Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, auf das Verfahren sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) und um Beiordnung der Unterzeichneten als Rechtsbeiständin ersucht. Der Eingabe beigelegt war eine Honorarrechnung und eine Fürsorgebestätigung der Caritas vom 2. August 2016. F.
Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 11. August 2016 (per Telefax) einstweilen aus. G.
Mit Verfügung vom 12. August 2016 wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. H.
Mit Eingabe vom 19. August 2016 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. Es hielt unter einigen zusätzlichen Anmerkungen an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung der Vorinstanz zu und gewährte ihnen Gelegenheit zur Replik.
J.
Mit Eingabe vom 30. August 2016 replizierten die Beschwerdeführenden und hielten an ihren Beschwerdeanträgen vollumfänglich fest. Im Übrigen verlangten sie Akteneinsicht in die nachträgliche Zustimmung Kroatiens zu Seite 4
E-4767/2016
ihrer Übernahme. Ausserdem wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht.
K.
Mit Schreiben vom 13. April 2017 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass die unterzeichnende Rechtsvertreterin die Wahrung ihrer Interessen übernommen habe und dass die Beschwerdeführerin schwanger sei. L.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 hielten die Beschwerdeführenden weiterhin an den Ausführungen in der Replik vom 30. August 2016 fest und erklärten, am (...) sei ihre Tochter D._______ geboren. Weiter sei die besagte und gewünschte Akte (gemäss Replik vom 30. August 2016) noch zu edieren beziehungsweise es sei dies bei der Vorinstanz zu veranlassen. M.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2018 nahm eine nichtbevollmächtigte Drittperson zum Verfahren Stellung. Beigelegt war eine Notiz des Beschwerdeführers. N.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 verwiesen die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Argumentation auf das ergangene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1998/2016 vom 21. Dezember 2017 (zur Publikation vorgesehen). O.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2018 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde vom 4. August 2016 komme aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG wurde indes abgewiesen. Weiter wurde das SEM darum ersucht, das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden zu prüfen und ihnen die zu edierenden Akten zuzustellen. Das SEM kam diesem Ersuchen am 30. Januar 2018 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: Seite 5
E-4767/2016
1.
Gemäss Art. 31
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG; Art. 105
AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). 2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1
3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3.
3.1 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass die Beschwerdeführenden am 23. (recte: 22.) Januar 2016 in Österreich Asylgesuche eingereicht hätten. Anlässlich ihrer Befragung hätten sie erklärt, auf ihrer Reise in die Schweiz durch Griechenland, Österreich, Deutschland und weitere Länder gereist zu sein. Die kroatischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Somit sei die Zuständigkeit gemäss Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 26.Oktober 2004 über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68, in Kraft seit 1. März 2008) und unter Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO auf Kroatien übergegangen. Der im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Kroatiens geäusserte Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz ändere nichts an der Zuständigkeit Kroatiens. Es sei nicht Sache
Seite 6
E-4767/2016
der betroffenen Personen, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Es lägen weiter keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Ausserdem sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihr Heimatland zurückgeführt würden. Das Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens weise zudem keine systemischen Mängel auf. Es lägen auch keine Gründe vor, wonach die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet wäre, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu prüfen. Vom Umstand, dass die Beschwerdeführenden über Verwandte in der Schweiz verfügen würden, könnten sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es sich nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle. Nach dem Gesagten sei Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig, und es lägen keine Gründe vor, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel rechtfertigen würden. Daher sei auf die Asylgesuche nicht einzutreten und die Beschwerdeführenden seien verpflichtet, aus der Schweiz auszureisen. Der Wegweisungsvollzug sei möglich und durchführbar. 3.2
3.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen zunächst vorgebracht, die als absolut zu verstehende Frist aus Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO von drei Monaten zur Stellung eines Aufnahmeersuchens sei überschritten, womit die Behandlungszuständigkeit auf die Schweiz übergegangen sei. Sollte eine Abweichung von den Fristen nach Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO als zulässig erachtet werden, sei diese Ausnahmeregelung nur sehr restriktiv anzuwenden. Vorliegend sei es für die schweizerischen Behörden aber möglich gewesen, Kroatien vor Fristablauf um Rückübernahme anzufragen. Denn spätestens durch das Schreiben der österreichischen Behörden vom 23. (recte: 22.) März 2016 habe die Schweiz Kenntnis über eine allfällige Zuständigkeit Kroatiens gehabt und es wäre ihr unter Einhaltung der Fristen möglich gewesen abzuklären, ob Kroatien für die Prüfung der Asylgesuche zuständig sei. Somit könne auch nicht von einer Ausnahmeregelung ausgegangen werden.
3.2.2 Grundsätzlich könne sich die Schweiz auf Angaben anderer Mitgliedstaaten stützen, um ein Aufnahmeersuchen an einen Mitgliedstaat zu rechtfertigen. Allerdings handle es sich dabei lediglich um ein Indiz, welches auf seine Kohärenz, Nachprüfbarkeit und Detailliertheit hin überprüft Seite 7
E-4767/2016
werden müsse (Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO). Nicht nur der ersuchte, auch der ersuchende Mitgliedstaat sei gehalten, die Beweismittel und Indizien zu überprüfen. Das SEM habe die Indizien, die für die Zuständigkeit Kroatiens sprechen würden, nur fehlerhaft geprüft, indem es sein Aufnahmeersuchen an Kroatien lediglich auf die Information Österreichs abgestützt habe. Eine unrichtige Anwendung der Beweiswürdigung durch den ersuchten Mitgliedstaat führe zu einer Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaates. Es liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht vor. Vermutungsweise sei auch Kroatien seiner Überprüfungspflicht gemäss den von der Schweiz vorgebrachten Indizien (der Angabe Österreichs, Kroatien sei zuständig) nicht nachgekommen. Zumindest lasse die fehlende Antwort Kroatiens darauf schliessen, dass die Anfrage von den Behörden überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und behandelt worden wäre. Falls die Prüfung der Kohärenz, Nachprüfbarkeit und hinreichenden Detailliertheit durch Kroatien nicht vorgenommen worden sei, liege ein Fehler der Beweiswürdigung vor, weshalb die Schweiz für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei.
3.2.3 Ferner habe sich das SEM bei seinem Übernahmeersuchen an Kroatien vom 31. Mai 2016 zu Unrecht auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestützt. Da Kroatien zu keinem Zeitpunkt ein Asylverfahren für die Beschwerdeführenden durchgeführt habe, hätte sich die Vorinstanz auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO stützen sollen. Die Verfristung wäre somit bei Anwendung der richtigen Norm erst nach zwei Monaten (Art. 22 Abs. 2 Dublin-III-VO), das heisst am 31. Juli 2016, abgelaufen. Die Vorinstanz habe den angefochtenen Entscheid vom 13. Juli 2016 damit vor Fristablauf gefällt.
3.2.4 Auch würden diverse Rechtsgrundlagen vorsehen, dass gegen Nichteintretensentscheide wirksame Rechtsmittel zur Verfügung stünden. So enthalte Art. 29a
BV eine Rechtsweggarantie. Besondere Bedeutung komme auch Art. 13
EMRK zu. Schliesslich bilde auch Art. 27 Dublin-IIIVO ein wirksames Rechtmittel zur Überprüfung der korrekten Anwendung der Dublin-III-VO, wie dies der Europäische Gerichtshof (nachfolgend EuGH) in der Sache C-63/15 (Ghezelbash) bestätigt habe. 3.3 In seiner Vernehmlassung entgegnete das SEM, die kroatischen Behörden hätten mit Erklärung vom 19. Juli 2016 explizit die Zustimmung zum Ersuchen der Schweiz mitgeteilt. Es obliege nicht den Beschwerdeführenden, die Zuständigkeit zu klären, da hier keine self executing-Bestimmungen vorliegen würden. Die Fristenregelung gemäss Art. 23 Abs. 2 DublinSeite 8
E-4767/2016
III-VO richte sich an die Mitgliedstaaten und nicht an die betroffenen Personen, weshalb sich daraus keine Rechte zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten liessen (vgl. Urteil des BVGer D-2677/2015 vom 25. August 2015, E. 6.2). Aufgrund der in Eurodac erfassten Fingerabdrücke habe das SEM korrekt und fristgerecht ein Wiederaufnahmeersuchen an Österreich gerichtet. Dieses sei mit Hinweis auf die bereits laufende Zuständigkeitsabklärung mit Kroatien provisorisch abgelehnt worden. Nachdem die kroatischen Behörden das an sie gerichtete Übernahmeersuchen nicht innert Frist beantwortet hätten, sei die Zuständigkeit gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO an Kroatien übergegangen. Die Antwort der österreichischen Behörden habe nicht weiter überprüft werden müssen und das SEM habe aufgrund der eindeutigen Zuständigkeitsabklärung folgerichtig ein Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien gerichtet. Nachdem die Zuständigkeit von Kroatien welche nicht nur gegenüber Österreich, sondern gegenüber sämtlichen Dublin-Staaten gelte etabliert worden sei, habe die Schweiz Kroatien "to accept transfer of the applicants pursuant to article 18.1b Dublin Regulation" ersucht. Es widerspreche den Zielen der DublinVerordnung hinsichtlich einer raschen Zuständigkeitsabklärung, wenn ein Staat die ihm eingeräumten Fristen zur Prüfung eines Ersuchens ausschöpfe und damit erreicht werde, dass wegen einer unkontrollierten Weiterreise der Gesuchsteller in einen weiteren Staat die Zuständigkeit verändert werde. Ein Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz würde bedeuten, dass die Person letztlich den zuständigen Staat mit ihrem Verhalten selbst bestimmen könne, was nicht dem Kern des Dublin-Systems entspreche. Ferner hätten die österreichischen Behörden ein take charge Ersuchen an Kroatien gerichtet. Infolge Verfristung sei Kroatien für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig geworden. Gemäss den take charge Kriterien komme es nur einmal zu einer Zuständigkeitsabklärung und der ermittelte Staat sei daher zuständig. Demnach habe das SEM zu Recht ein Ersuchen um Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO an Kroatien gerichtet und die Verfristung sei gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO korrekterweise am 1. Juli 2016 erfolgt. 3.4 In der Replik vom 30. August 2016 wurde entgegnet, dem SEM sei grundsätzlich zuzustimmen, wenn es sich auf den Effizienzgedanken des Dublin-Verfahrens berufe. Allerdings könne es zu einer Verletzung der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf eine wirksame Beschwerde (vgl. Art. 27 Dublin-III-VO, Art. 29a
BV und Art.13
EMRK, deren Verletzung folglich ebenfalls zu rügen sei) der betroffenen Personen kommen, wenn
Seite 9
E-4767/2016
ein Drittstaat die Zuständigkeit im Rahmen des Dublin-Verfahrens verbindlich festlege. Wenn sich die betreffenden Personen, wie im vorliegenden Fall, in einem Mitgliedstaat befänden, und sich dieser Mitgliedstaat in seinem Nichteintretensentscheid auf die Zuständigkeitsabklärungen eines anderen Mitgliedstaates, die in Abwesenheit der betroffenen Personen vorgenommen worden seien, abstütze, so werde den Betroffenen die Anfechtung einer falschen Anwendung der Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO faktisch verwehrt. Zur Frage, ob sich ein Asylsuchender auf Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen könne, sei auf das Urteil des EuGH vom 7. Juni 2016, Mehrdad Ghezelbash gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, C-63/15, zu verweisen, wonach sich Betroffene im Dublin-Verfahren auf die korrekte Anwendung der Dublin-III-VO berufen könnten. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, auf welches sich die Vorinstanz stütze, sei insofern hinfällig. Die Argumente der Vorinstanz, gemäss welchen das Ersuchen basierend auf Art. 18 Bst. b und nicht gestützt auf Art. 18 Bst. a Dublin-III-VO korrekt sei, widersprächen sodann klar dem Wortlaut der Dublin-III-VO. 3.5 Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 wiesen die Beschwerdeführenden auf das Grundsatzurteil E-1998/2016 hin, in welchem das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des EuGH entschieden habe, dass sich Asylsuchende künftig generell auf die falsche Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen könnten. 4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Seite 10
E-4767/2016
4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 815 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil E-1998/2016 (vgl. insbesondere E. 5.3.2) entschieden hat, dass sich Asylsuchende generell auf die falsche Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-Verordnung berufen können, wobei eine allfällige Zustimmung des ersuchten Staates unbeachtlich bleibt. Die in seiner Seite 11
E-4767/2016
bisherigen Praxis vorgenommene Unterscheidung zwischen direkt anwendbaren beziehungsweise dem Schutz der Grundrechte dienenden Zuständigkeitsbestimmungen und solchen mit vorwiegend technischem Charakter hat das Bundesverwaltungsgericht damit aufgegeben und sich der neueren Praxis des EuGH angepasst. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die Beschwerdeführenden auch vorliegend auf die falsche Anwendung der Zuständigkeitskriterien berufen können. 5.2 Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, die Vorinstanz habe die kroatischen Behörden nicht innerhalb der dreimonatigen Frist gemäss Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme ersucht. Dieses Fristversäumnis führe dazu, dass die Schweiz für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig werde. Die Beschwerdeführenden stellen sich dabei auf den Standpunkt, das SEM hätte, anstelle eines Wiederaufnahmeersuchens, ein Aufnahmeersuchen im Sinne von Art. 21 Dublin-IIIVO an Kroatien richten müssen. 5.3 Ein Aufnahmeverfahren nach Art. 18 Bst. a in Verbindung mit Art. 21 ff. Dublin-III-VO wird eingeleitet, wenn die antragstellende Person zum ersten Mal in einem Dublin-Mitgliedsstaat um internationalen Schutz ersucht, dieser Mitgliedsstaat sich aber unter Berücksichtigung der Zuständigkeitskriterien (normiert in Kapitel III der Dublin-III-VO) als unzuständig für die Prüfung des Antrags erachtet. Das Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Bst. b-d in Verbindung mit Art. 23 ff. Dublin-III-VO unterscheidet sich vom Aufnahmeverfahren dadurch, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates bereits feststeht, weil die gesuchstellende Person in einem anderen Mitgliedsstaat bereits ein Asylverfahren hängig oder abgeschlossen hat. Im Wiederaufnahmeverfahren findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K4 zu Art. 7; CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 255). Die Dublin-III-VO sieht für die Stellung von Übernahmeersuchen eine (Verwirkungs-)Frist vor. Diese beträgt für Aufnahmeersuchen drei Monate ab Antragsstellung beziehungsweise zwei Monate nach Vorliegen eines Eurodac-Treffers (vgl. Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO). Für Wiederaufnahmeersuchen im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO ist eine Frist von zwei Monaten nach Vorliegen eines Eurodac-Treffers beziehungsweise drei Monaten ab Antragsstellung (bei anderen Beweismitteln als Angaben aus dem Eurodac-System) vorgesehen. Diese Fristen beziehen sich auf den jeweils aktuell zu prüfenden Antrag, da ansonsten im Falle von Mehrfachanträgen ein rechtzeitiges Ersuchen gar nicht möglich wäre (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K 3 zu Art. 21). Sodann sind die Fristen Seite 12
E-4767/2016
zur Stellung von Übernahmeersuchen, unter einigen Ausnahmen, mit absolutem Charakter ausgestaltet [(vgl. dazu auch CONSTATIN HRUSCHKA, in Asyl 1/17, "Dublin-Remonstrationsverfahren: Ein Instrument zur Umgehung der Dublin-Fristen?", S. 10 [nachfolgend zitiert als HRUSCHKA, Remonstration]; DERSELBE in: Spescha et al., Kommentar zum Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 21
AsylG N. 12, S. 500 und Art. 26
AsylG N 2, S. 511; CONSTANTIN HRUSCHKA/FRANCESCO MAIANI, in: Kay Hailbronner/Daniel Thym, EU Immigration and Asylum Law, A Commentary, 2. ed. 2016, Dublin III Regulation [EU] No. 604/2013, Art. 21, Rz. 3, S. 1551 und Art. 27, Rz. 15, S. 1571)]. Dies ist bereits dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen zu entnehmen, wonach die Ersuchen ,,sobald wie möglich, auf jeden Fall aber" innert zwei beziehungsweise drei Monaten erfolgen sollen. Schliesslich entsprechen diese absoluten Fristen auch dem der Dublin-III-VO inhärenten Gedanken nach Straffung des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens (vgl. auch FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K 3 f. zu Art. 21).
5.4 Wird ein Ersuchen fristgerecht abgelehnt, hat der ersuchende Mitgliedstaat die Möglichkeit, innerhalb dreier Wochen nach Ablehnung um erneute Prüfung des Ersuchens anzufragen (vgl. Art. 5 Abs. 2
Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend DVO]). Das sogenannte Remonstrationsverfahren ist ein Sonderverfahren im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin-III-VO und kann zur Anwendung gelangen, wenn der ersuchende Mitgliedsstaat mit der Ablehnung eines Übernahmeersuchens durch einen anderen Mitgliedsstaat nicht einverstanden ist. Für die Antwort des (erneut) ersuchten Staates ist eine Frist von zwei Wochen vorgesehen. Das Ausbleiben einer Antwort innert der Frist gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO hat mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage in der Grundverordnung allerdings keinen Zuständigkeitsübergang auf den ersuchten Mitgliedsstaat zur Folge (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K4 zu Art. 5 DVO). Ist allenfalls ein anderer (dritter) Mitgliedsstaat zuständig, so kann dieser unter Vorbehalt, dass die entsprechende Frist noch nicht abgelaufen ist um Übernahme ersucht werden (vgl. HRUSCHKA, Remonstration, S. 10 f.).
Seite 13
E-4767/2016
5.5 Die Beschwerdeführenden haben was unbestritten ist am 24. Januar 2016 in der Schweiz Asylgesuche eingereicht. Der 24. Januar 2016 bildet damit den Zeitpunkt der Antragstellung in der Schweiz im Sinne der Dublin-III-VO. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass sie am 22. Januar 2016 bereits in Österreich Asylgesuche eingereicht hatten. Das SEM ersuchte die österreichischen Behörden danach folgerichtig und innert vorgesehener Frist um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Die österreichischen Behörden lehnten das Übernahmeersuchen am 22. März 2016 ab und teilten der Vorinstanz mit, dass sie ein (noch pendentes) Aufnahmeersuchen an Kroatien gerichtet hätten. Am 31. März 2016 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden in der Form eines Remonstrationsverfahrens erneut um Übernahme der Beschwerdeführenden. Diese Anfrage wurde von Österreich nicht innert vorgesehener Frist von zwei Wochen beantwortet. Die Vorinstanz war jedoch ab dem 22. März 2016 darüber informiert, dass allenfalls Kroatien für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist. Trotz dieses Hinweises von Seiten der österreichischen Behörden hat es das SEM unterlassen, innert vorgesehener Maximalfrist von drei Monaten (ab Antragsstellung in der Schweiz, vgl. Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO) ein entsprechendes Ersuchen um Aufnahme an Kroatien zu richten (gestützt auf die Mitteilung der österreichischen Behörden vom 22. März 2016 als Indiz, vgl. Anhang II Ziff. 7 DVO). Die Frist von drei Monaten zur Stellung des Aufnahmeersuchens an Kroatien ist sodann am 25. April 2016 (3 Monate ab Antragstellung, d.h. ab dem 24. Januar 2016) abgelaufen. Nach Auffassung des Gerichts kann der absolute Fristenlauf nicht unterbrochen werden. Gemäss der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat dies den Übergang der staatsvertraglichen Zuständigkeit von Kroatien auf die Schweiz zur Folge, und zwar unabhängig von einer allfälligen Zustimmung Kroatiens zur Übernahme der Beschwerdeführenden (vgl. a.a.O. Urteil 1998/2016 E. 5.4). Neu ist somit die Schweiz zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. 5.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden vor gut zwei Jahren in der Schweiz Asylgesuche einreichten und sich seither in einem reinen Zuständigkeitsverfahren befinden, ohne dass sie effektiven Zugang zum ,,eigentlichen" Asylverfahren erhalten hätten. Es versteht sich von selbst, dass die aussergewöhnlich lange Verfahrensdauer im vorliegenden Verfahren nicht den Beschwerdeführenden anzulasten ist. Unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots im Dublin-Verfahren (vgl. Urteile des BVGer D-5927/2015 vom 28. Januar 2016 E. 5.7; D-6982/2011 vom 9. August 2013 E. 5.3; E-1642/2013 vom 30. Mai 2013) und in Anbetracht Seite 14
E-4767/2016
der langen Verfahrensdauer des vorliegenden Dublin-Verfahrens könnte es sich eventuell rechtfertigen, die Vorinstanz anzuweisen, das nationale Verfahren aufzunehmen (vgl. beispielhaft Urteil D-5927/2015 E. 5.7). 5.7 Die angefochtene Verfügung ist aus den vorstehenden Gründen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zu prüfen. Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden braucht demnach nicht weiter eingegangen zu werden.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1
und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen.
6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
VwVG und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote der vormaligen Rechtsvertreterin vom 30. August 2016 sind Parteikosten von insgesamt Fr. 2`592.15 (inkl. pauschale Auslagen) ausgewiesen. Die verrechneten Arbeitsstunden erweisen sich unter Berücksichtigung der gesamten Verfahrensumstände jedoch als nicht angemessen beziehungsweise notwendig und sind zu reduzieren. Den Beschwerdeführenden ist unter Berücksichtigung der Eingaben nach dem 30. August 2016 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2`000. (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
E-4767/2016
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten und diese im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zu prüfen. 2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2`000. auszurichten. 4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer
Lara Ragonesi
Versand:
Seite 16
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4767/2016
Urteil vom 28. Februar 2018
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2016 / N (...).
E-4767/2016
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten am 24. Januar 2016 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Eine Abfrage des SEM bei der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac vom 26. Januar 2016 ergab, dass die Beschwerdeführenden in mehreren Dublin-Staaten erfasst wurden und sie am 22. Januar 2016 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatten. Am 24. Februar 2016 fanden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ die Befragungen zur Person (BzP) statt. Anlässlich der BzP wurden sie unter anderem zu ihrem Reiseweg befragt und ihnen wurde das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands, Österreichs, Deutschlands oder weiterer Transitländer zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. B.
Gestützt auf den Eurodac-Treffer und die Aussagen der Beschwerdeführenden, wonach sie am 23. (recte: 22.) Januar 2016 in Österreich Asyl beantragt hätten, ersuchte das SEM am 15. März 2016 die österreichischen Behörden um deren Rückübernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). B.a Die österreichischen Behörden lehnten mit Eingabe vom 22. März 2016 das Ersuchen ab und teilten dem SEM mit, dass sie sich vorläufig nicht als zuständig erachten würden, weil die Beschwerdeführenden über Kroatien nach Österreich eingereist seien und in Österreich am 22. Januar 2016 Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Aufgrund der vorliegenden Beweise und Indizien sei gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Aufnahmeersuchen an Kroatien übermittelt worden. Die Antwortfrist ende am 22. Mai 2016.B.b Am 31. März 2016 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden in der Form einer sogenannten Remonstration um erneute Prüfung des Ersuchens nach Abschluss des Verfahrens mit Kroatien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates.
Seite 2
E-4767/2016
B.c Am 30. Mai 2016 teilten die österreichischen Asylbehörden dem SEM mit, dass die Antwortfrist Kroatiens am 22. Mai 2016 ungenutzt verstrichen sei und mangels fristgerechter Antwort der kroatischen Behörden die Zuständigkeit zur Prüfung der Asylanträge gemäss Art. 22. Abs. 7 Dublin-IIIVO auf Kroatien übergegangen sei. Somit könne dem Ersuchen der Schweizer Behörden um Übernahme nicht zugestimmt werden. B.d Gestützt darauf ersuchte das SEM am 31. Mai 2016 die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst b Dublin-III-VO.
B.e Am 3. Juni 2016 teilten die zuständigen kroatischen Behörden dem SEM mit, sie hätten keine Anfrage Österreichs um Übernahme der Beschwerdeführenden gefunden, und ersuchten um entsprechende Beweismittel. B.f Auf Ersuchen vom 7. Juni 2016 hin übermittelten die österreichischen Asylbehörden dem SEM gleichentags die am 22. März 2016 an Kroatien erfolgten Übernahmeersuchen (inkl. Zustell- und Sendebestätigungen). Am 8. Juni 2016 wurden diese Unterlagen den kroatischen Behörden übermittelt. B.g Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens und zur beabsichtigten Wegweisung nach Kroatien. B.h In ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2016 gaben die Beschwerdeführenden an, ihre Heimat wegen der Kämpfe und Bedrohungen verlassen zu haben; sie hätten immer nur in die Schweiz kommen wollen, und wollten auf keinen Fall zurück nach Kroatien, insbesondere wegen ihrer (...) alten Tochter.
B.i Am 18. Juli 2016 teilte das SEM den kroatischen Behörden mit, dass Kroatien infolge Verfristung für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden zuständig geworden sei.
C.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 (eröffnet am 29. Juli 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 31a [1] Entscheide des SEM |
||||||
| Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: | ||||||
| in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; | ||||||
| in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; | ||||||
| in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; | ||||||
| in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; | ||||||
| in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; | ||||||
| nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. | ||||||
| Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. | ||||||
| Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. | ||||||
| In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1871; BBl 2014 3373). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
E-4767/2016
den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D.
Am 19. Juli 2016 stimmte Kroatien der Übernahme der Beschwerdeführenden explizit zu. E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. August 2016 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, der angefochtene Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, auf das Verfahren sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 11. August 2016 (per Telefax) einstweilen aus. G.
Mit Verfügung vom 12. August 2016 wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. H.
Mit Eingabe vom 19. August 2016 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. Es hielt unter einigen zusätzlichen Anmerkungen an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung der Vorinstanz zu und gewährte ihnen Gelegenheit zur Replik.
J.
Mit Eingabe vom 30. August 2016 replizierten die Beschwerdeführenden und hielten an ihren Beschwerdeanträgen vollumfänglich fest. Im Übrigen verlangten sie Akteneinsicht in die nachträgliche Zustimmung Kroatiens zu Seite 4
E-4767/2016
ihrer Übernahme. Ausserdem wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht.
K.
Mit Schreiben vom 13. April 2017 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass die unterzeichnende Rechtsvertreterin die Wahrung ihrer Interessen übernommen habe und dass die Beschwerdeführerin schwanger sei. L.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 hielten die Beschwerdeführenden weiterhin an den Ausführungen in der Replik vom 30. August 2016 fest und erklärten, am (...) sei ihre Tochter D._______ geboren. Weiter sei die besagte und gewünschte Akte (gemäss Replik vom 30. August 2016) noch zu edieren beziehungsweise es sei dies bei der Vorinstanz zu veranlassen. M.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2018 nahm eine nichtbevollmächtigte Drittperson zum Verfahren Stellung. Beigelegt war eine Notiz des Beschwerdeführers. N.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 verwiesen die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Argumentation auf das ergangene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1998/2016 vom 21. Dezember 2017 (zur Publikation vorgesehen). O.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2018 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde vom 4. August 2016 komme aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: Seite 5
E-4767/2016
1.
Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
||||||
| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 31a [1] Entscheide des SEM |
||||||
| Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: | ||||||
| in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; | ||||||
| in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; | ||||||
| in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; | ||||||
| in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; | ||||||
| in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; | ||||||
| nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. | ||||||
| Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. | ||||||
| Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. | ||||||
| In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1871; BBl 2014 3373). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
3.
3.1 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass die Beschwerdeführenden am 23. (recte: 22.) Januar 2016 in Österreich Asylgesuche eingereicht hätten. Anlässlich ihrer Befragung hätten sie erklärt, auf ihrer Reise in die Schweiz durch Griechenland, Österreich, Deutschland und weitere Länder gereist zu sein. Die kroatischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Somit sei die Zuständigkeit gemäss Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 26.Oktober 2004 über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68, in Kraft seit 1. März 2008) und unter Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO auf Kroatien übergegangen. Der im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Kroatiens geäusserte Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz ändere nichts an der Zuständigkeit Kroatiens. Es sei nicht Sache
Seite 6
E-4767/2016
der betroffenen Personen, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Es lägen weiter keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Ausserdem sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihr Heimatland zurückgeführt würden. Das Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens weise zudem keine systemischen Mängel auf. Es lägen auch keine Gründe vor, wonach die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet wäre, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu prüfen. Vom Umstand, dass die Beschwerdeführenden über Verwandte in der Schweiz verfügen würden, könnten sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es sich nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handle. Nach dem Gesagten sei Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig, und es lägen keine Gründe vor, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel rechtfertigen würden. Daher sei auf die Asylgesuche nicht einzutreten und die Beschwerdeführenden seien verpflichtet, aus der Schweiz auszureisen. Der Wegweisungsvollzug sei möglich und durchführbar. 3.2
3.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen zunächst vorgebracht, die als absolut zu verstehende Frist aus Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO von drei Monaten zur Stellung eines Aufnahmeersuchens sei überschritten, womit die Behandlungszuständigkeit auf die Schweiz übergegangen sei. Sollte eine Abweichung von den Fristen nach Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO als zulässig erachtet werden, sei diese Ausnahmeregelung nur sehr restriktiv anzuwenden. Vorliegend sei es für die schweizerischen Behörden aber möglich gewesen, Kroatien vor Fristablauf um Rückübernahme anzufragen. Denn spätestens durch das Schreiben der österreichischen Behörden vom 23. (recte: 22.) März 2016 habe die Schweiz Kenntnis über eine allfällige Zuständigkeit Kroatiens gehabt und es wäre ihr unter Einhaltung der Fristen möglich gewesen abzuklären, ob Kroatien für die Prüfung der Asylgesuche zuständig sei. Somit könne auch nicht von einer Ausnahmeregelung ausgegangen werden.
3.2.2 Grundsätzlich könne sich die Schweiz auf Angaben anderer Mitgliedstaaten stützen, um ein Aufnahmeersuchen an einen Mitgliedstaat zu rechtfertigen. Allerdings handle es sich dabei lediglich um ein Indiz, welches auf seine Kohärenz, Nachprüfbarkeit und Detailliertheit hin überprüft Seite 7
E-4767/2016
werden müsse (Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO). Nicht nur der ersuchte, auch der ersuchende Mitgliedstaat sei gehalten, die Beweismittel und Indizien zu überprüfen. Das SEM habe die Indizien, die für die Zuständigkeit Kroatiens sprechen würden, nur fehlerhaft geprüft, indem es sein Aufnahmeersuchen an Kroatien lediglich auf die Information Österreichs abgestützt habe. Eine unrichtige Anwendung der Beweiswürdigung durch den ersuchten Mitgliedstaat führe zu einer Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaates. Es liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht vor. Vermutungsweise sei auch Kroatien seiner Überprüfungspflicht gemäss den von der Schweiz vorgebrachten Indizien (der Angabe Österreichs, Kroatien sei zuständig) nicht nachgekommen. Zumindest lasse die fehlende Antwort Kroatiens darauf schliessen, dass die Anfrage von den Behörden überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und behandelt worden wäre. Falls die Prüfung der Kohärenz, Nachprüfbarkeit und hinreichenden Detailliertheit durch Kroatien nicht vorgenommen worden sei, liege ein Fehler der Beweiswürdigung vor, weshalb die Schweiz für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei.
3.2.3 Ferner habe sich das SEM bei seinem Übernahmeersuchen an Kroatien vom 31. Mai 2016 zu Unrecht auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestützt. Da Kroatien zu keinem Zeitpunkt ein Asylverfahren für die Beschwerdeführenden durchgeführt habe, hätte sich die Vorinstanz auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO stützen sollen. Die Verfristung wäre somit bei Anwendung der richtigen Norm erst nach zwei Monaten (Art. 22 Abs. 2 Dublin-III-VO), das heisst am 31. Juli 2016, abgelaufen. Die Vorinstanz habe den angefochtenen Entscheid vom 13. Juli 2016 damit vor Fristablauf gefällt.
3.2.4 Auch würden diverse Rechtsgrundlagen vorsehen, dass gegen Nichteintretensentscheide wirksame Rechtsmittel zur Verfügung stünden. So enthalte Art. 29a
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
||||||
| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde |
||||||
| Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. | ||||||
E-4767/2016
III-VO richte sich an die Mitgliedstaaten und nicht an die betroffenen Personen, weshalb sich daraus keine Rechte zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten liessen (vgl. Urteil des BVGer D-2677/2015 vom 25. August 2015, E. 6.2). Aufgrund der in Eurodac erfassten Fingerabdrücke habe das SEM korrekt und fristgerecht ein Wiederaufnahmeersuchen an Österreich gerichtet. Dieses sei mit Hinweis auf die bereits laufende Zuständigkeitsabklärung mit Kroatien provisorisch abgelehnt worden. Nachdem die kroatischen Behörden das an sie gerichtete Übernahmeersuchen nicht innert Frist beantwortet hätten, sei die Zuständigkeit gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO an Kroatien übergegangen. Die Antwort der österreichischen Behörden habe nicht weiter überprüft werden müssen und das SEM habe aufgrund der eindeutigen Zuständigkeitsabklärung folgerichtig ein Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien gerichtet. Nachdem die Zuständigkeit von Kroatien welche nicht nur gegenüber Österreich, sondern gegenüber sämtlichen Dublin-Staaten gelte etabliert worden sei, habe die Schweiz Kroatien "to accept transfer of the applicants pursuant to article 18.1b Dublin Regulation" ersucht. Es widerspreche den Zielen der DublinVerordnung hinsichtlich einer raschen Zuständigkeitsabklärung, wenn ein Staat die ihm eingeräumten Fristen zur Prüfung eines Ersuchens ausschöpfe und damit erreicht werde, dass wegen einer unkontrollierten Weiterreise der Gesuchsteller in einen weiteren Staat die Zuständigkeit verändert werde. Ein Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz würde bedeuten, dass die Person letztlich den zuständigen Staat mit ihrem Verhalten selbst bestimmen könne, was nicht dem Kern des Dublin-Systems entspreche. Ferner hätten die österreichischen Behörden ein take charge Ersuchen an Kroatien gerichtet. Infolge Verfristung sei Kroatien für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig geworden. Gemäss den take charge Kriterien komme es nur einmal zu einer Zuständigkeitsabklärung und der ermittelte Staat sei daher zuständig. Demnach habe das SEM zu Recht ein Ersuchen um Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO an Kroatien gerichtet und die Verfristung sei gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO korrekterweise am 1. Juli 2016 erfolgt. 3.4 In der Replik vom 30. August 2016 wurde entgegnet, dem SEM sei grundsätzlich zuzustimmen, wenn es sich auf den Effizienzgedanken des Dublin-Verfahrens berufe. Allerdings könne es zu einer Verletzung der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf eine wirksame Beschwerde (vgl. Art. 27 Dublin-III-VO, Art. 29a
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
||||||
| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde |
||||||
| Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. | ||||||
Seite 9
E-4767/2016
ein Drittstaat die Zuständigkeit im Rahmen des Dublin-Verfahrens verbindlich festlege. Wenn sich die betreffenden Personen, wie im vorliegenden Fall, in einem Mitgliedstaat befänden, und sich dieser Mitgliedstaat in seinem Nichteintretensentscheid auf die Zuständigkeitsabklärungen eines anderen Mitgliedstaates, die in Abwesenheit der betroffenen Personen vorgenommen worden seien, abstütze, so werde den Betroffenen die Anfechtung einer falschen Anwendung der Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO faktisch verwehrt. Zur Frage, ob sich ein Asylsuchender auf Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen könne, sei auf das Urteil des EuGH vom 7. Juni 2016, Mehrdad Ghezelbash gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, C-63/15, zu verweisen, wonach sich Betroffene im Dublin-Verfahren auf die korrekte Anwendung der Dublin-III-VO berufen könnten. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, auf welches sich die Vorinstanz stütze, sei insofern hinfällig. Die Argumente der Vorinstanz, gemäss welchen das Ersuchen basierend auf Art. 18 Bst. b und nicht gestützt auf Art. 18 Bst. a Dublin-III-VO korrekt sei, widersprächen sodann klar dem Wortlaut der Dublin-III-VO. 3.5 Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 wiesen die Beschwerdeführenden auf das Grundsatzurteil E-1998/2016 hin, in welchem das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des EuGH entschieden habe, dass sich Asylsuchende künftig generell auf die falsche Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen könnten. 4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 31a [1] Entscheide des SEM |
||||||
| Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: | ||||||
| in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; | ||||||
| in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; | ||||||
| in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; | ||||||
| in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; | ||||||
| in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; | ||||||
| nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. | ||||||
| Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. | ||||||
| Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. | ||||||
| In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1871; BBl 2014 3373). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Seite 10
E-4767/2016
4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 815 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4
|
IR 0.813.151.4 EU Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten Art. 4 Rechnungsstellung |
||||||
| Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005 [1]. | ||||||
| Die Verrechnung erfolgt nach abgeschlossener Validierung oder Bewertung. | ||||||
| [1] SR 813.153.1 | ||||||
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil E-1998/2016 (vgl. insbesondere E. 5.3.2) entschieden hat, dass sich Asylsuchende generell auf die falsche Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-Verordnung berufen können, wobei eine allfällige Zustimmung des ersuchten Staates unbeachtlich bleibt. Die in seiner Seite 11
E-4767/2016
bisherigen Praxis vorgenommene Unterscheidung zwischen direkt anwendbaren beziehungsweise dem Schutz der Grundrechte dienenden Zuständigkeitsbestimmungen und solchen mit vorwiegend technischem Charakter hat das Bundesverwaltungsgericht damit aufgegeben und sich der neueren Praxis des EuGH angepasst. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich die Beschwerdeführenden auch vorliegend auf die falsche Anwendung der Zuständigkeitskriterien berufen können. 5.2 Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, die Vorinstanz habe die kroatischen Behörden nicht innerhalb der dreimonatigen Frist gemäss Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme ersucht. Dieses Fristversäumnis führe dazu, dass die Schweiz für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig werde. Die Beschwerdeführenden stellen sich dabei auf den Standpunkt, das SEM hätte, anstelle eines Wiederaufnahmeersuchens, ein Aufnahmeersuchen im Sinne von Art. 21 Dublin-IIIVO an Kroatien richten müssen. 5.3 Ein Aufnahmeverfahren nach Art. 18 Bst. a in Verbindung mit Art. 21 ff. Dublin-III-VO wird eingeleitet, wenn die antragstellende Person zum ersten Mal in einem Dublin-Mitgliedsstaat um internationalen Schutz ersucht, dieser Mitgliedsstaat sich aber unter Berücksichtigung der Zuständigkeitskriterien (normiert in Kapitel III der Dublin-III-VO) als unzuständig für die Prüfung des Antrags erachtet. Das Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Bst. b-d in Verbindung mit Art. 23 ff. Dublin-III-VO unterscheidet sich vom Aufnahmeverfahren dadurch, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates bereits feststeht, weil die gesuchstellende Person in einem anderen Mitgliedsstaat bereits ein Asylverfahren hängig oder abgeschlossen hat. Im Wiederaufnahmeverfahren findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K4 zu Art. 7; CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 255). Die Dublin-III-VO sieht für die Stellung von Übernahmeersuchen eine (Verwirkungs-)Frist vor. Diese beträgt für Aufnahmeersuchen drei Monate ab Antragsstellung beziehungsweise zwei Monate nach Vorliegen eines Eurodac-Treffers (vgl. Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO). Für Wiederaufnahmeersuchen im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO ist eine Frist von zwei Monaten nach Vorliegen eines Eurodac-Treffers beziehungsweise drei Monaten ab Antragsstellung (bei anderen Beweismitteln als Angaben aus dem Eurodac-System) vorgesehen. Diese Fristen beziehen sich auf den jeweils aktuell zu prüfenden Antrag, da ansonsten im Falle von Mehrfachanträgen ein rechtzeitiges Ersuchen gar nicht möglich wäre (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K 3 zu Art. 21). Sodann sind die Fristen Seite 12
E-4767/2016
zur Stellung von Übernahmeersuchen, unter einigen Ausnahmen, mit absolutem Charakter ausgestaltet [(vgl. dazu auch CONSTATIN HRUSCHKA, in Asyl 1/17, "Dublin-Remonstrationsverfahren: Ein Instrument zur Umgehung der Dublin-Fristen?", S. 10 [nachfolgend zitiert als HRUSCHKA, Remonstration]; DERSELBE in: Spescha et al., Kommentar zum Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 21
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 21 [1] Asylgesuch an der Grenze, nach Anhaltung im grenznahen Raum bei der illegalen Einreise oder im Inland |
||||||
| Die zuständigen Behörden weisen Personen, die an der Grenze oder nach Anhaltung bei der illegalen Einreise im grenznahen Raum oder im Inland um Asyl nachsuchen, an ein Zentrum des Bundes. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3. [2] | ||||||
| Das SEM prüft seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen. | ||||||
| Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54075405Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 26 [1] Vorbereitungsphase |
||||||
| Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage. | ||||||
| In der Vorbereitungsphase erhebt das SEM die Personalien und erstellt in der Regel Fingerabdruckbogen und Fotografien. Es kann weitere biometrische Daten erheben, Altersgutachten (Art. 17 Abs. 3bis) erstellen, Beweismittel und Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen. | ||||||
| Das SEM weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Es kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Dabei kann das SEM Asylsuchende über einen möglichen gewerbsmässigen Menschenschmuggel befragen. Es klärt mit der asylsuchenden Person ab, ob ihr Asylgesuch hinreichend begründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet. | ||||||
| Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze 2-3, die Überprüfung der Fingerabdrücke nach Artikel 102ater Absatz 1 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen. | ||||||
| Das SEM kann Dritte mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
5.4 Wird ein Ersuchen fristgerecht abgelehnt, hat der ersuchende Mitgliedstaat die Möglichkeit, innerhalb dreier Wochen nach Ablehnung um erneute Prüfung des Ersuchens anzufragen (vgl. Art. 5 Abs. 2
|
IR 0.813.151.4 EU Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten Art. 5 Amtsgeheimnis und Vertraulichkeit |
||||||
| Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Beauftragten der AS, der Beurteilungsstellen und des AU sind bei der Ausführung dieser Vereinbarung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet. | ||||||
| Angaben, die gemäss Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstellen oder deren Offenlegung die Privatsphäre oder die Sicherheit der betroffenen Person gefährden, werden vertraulich behandelt. | ||||||
| Angaben aus Anträgen, die in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens eingereicht wurden, sind vertraulich zu behandeln, wenn die Stelle, die den Antrag entgegengenommen hat, diese Angaben als vertraulich gekennzeichnet hat. | ||||||
Seite 13
E-4767/2016
5.5 Die Beschwerdeführenden haben was unbestritten ist am 24. Januar 2016 in der Schweiz Asylgesuche eingereicht. Der 24. Januar 2016 bildet damit den Zeitpunkt der Antragstellung in der Schweiz im Sinne der Dublin-III-VO. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass sie am 22. Januar 2016 bereits in Österreich Asylgesuche eingereicht hatten. Das SEM ersuchte die österreichischen Behörden danach folgerichtig und innert vorgesehener Frist um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Die österreichischen Behörden lehnten das Übernahmeersuchen am 22. März 2016 ab und teilten der Vorinstanz mit, dass sie ein (noch pendentes) Aufnahmeersuchen an Kroatien gerichtet hätten. Am 31. März 2016 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden in der Form eines Remonstrationsverfahrens erneut um Übernahme der Beschwerdeführenden. Diese Anfrage wurde von Österreich nicht innert vorgesehener Frist von zwei Wochen beantwortet. Die Vorinstanz war jedoch ab dem 22. März 2016 darüber informiert, dass allenfalls Kroatien für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist. Trotz dieses Hinweises von Seiten der österreichischen Behörden hat es das SEM unterlassen, innert vorgesehener Maximalfrist von drei Monaten (ab Antragsstellung in der Schweiz, vgl. Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO) ein entsprechendes Ersuchen um Aufnahme an Kroatien zu richten (gestützt auf die Mitteilung der österreichischen Behörden vom 22. März 2016 als Indiz, vgl. Anhang II Ziff. 7 DVO). Die Frist von drei Monaten zur Stellung des Aufnahmeersuchens an Kroatien ist sodann am 25. April 2016 (3 Monate ab Antragstellung, d.h. ab dem 24. Januar 2016) abgelaufen. Nach Auffassung des Gerichts kann der absolute Fristenlauf nicht unterbrochen werden. Gemäss der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat dies den Übergang der staatsvertraglichen Zuständigkeit von Kroatien auf die Schweiz zur Folge, und zwar unabhängig von einer allfälligen Zustimmung Kroatiens zur Übernahme der Beschwerdeführenden (vgl. a.a.O. Urteil 1998/2016 E. 5.4). Neu ist somit die Schweiz zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. 5.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden vor gut zwei Jahren in der Schweiz Asylgesuche einreichten und sich seither in einem reinen Zuständigkeitsverfahren befinden, ohne dass sie effektiven Zugang zum ,,eigentlichen" Asylverfahren erhalten hätten. Es versteht sich von selbst, dass die aussergewöhnlich lange Verfahrensdauer im vorliegenden Verfahren nicht den Beschwerdeführenden anzulasten ist. Unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots im Dublin-Verfahren (vgl. Urteile des BVGer D-5927/2015 vom 28. Januar 2016 E. 5.7; D-6982/2011 vom 9. August 2013 E. 5.3; E-1642/2013 vom 30. Mai 2013) und in Anbetracht Seite 14
E-4767/2016
der langen Verfahrensdauer des vorliegenden Dublin-Verfahrens könnte es sich eventuell rechtfertigen, die Vorinstanz anzuweisen, das nationale Verfahren aufzunehmen (vgl. beispielhaft Urteil D-5927/2015 E. 5.7). 5.7 Die angefochtene Verfügung ist aus den vorstehenden Gründen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zu prüfen. Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden braucht demnach nicht weiter eingegangen zu werden.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Seite 15
E-4767/2016
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten und diese im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zu prüfen. 2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2`000. auszurichten. 4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer
Lara Ragonesi
Versand:
Seite 16
Gesetzesregister
AsylG 21
AsylG 26
AsylG 31 a
AsylG 105
AsylG 106
AsylG 108
BGG 83
BV 29 a
EMRK 13
EU 4
EU 5
EU 18
VGG 31
VGKE 7
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
VwVG 65
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 21 [1] Asylgesuch an der Grenze, nach Anhaltung im grenznahen Raum bei der illegalen Einreise oder im Inland |
||||||
| Die zuständigen Behörden weisen Personen, die an der Grenze oder nach Anhaltung bei der illegalen Einreise im grenznahen Raum oder im Inland um Asyl nachsuchen, an ein Zentrum des Bundes. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3. [2] | ||||||
| Das SEM prüft seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen. | ||||||
| Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54075405Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 26 [1] Vorbereitungsphase |
||||||
| Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage. | ||||||
| In der Vorbereitungsphase erhebt das SEM die Personalien und erstellt in der Regel Fingerabdruckbogen und Fotografien. Es kann weitere biometrische Daten erheben, Altersgutachten (Art. 17 Abs. 3bis) erstellen, Beweismittel und Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen. | ||||||
| Das SEM weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Es kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Dabei kann das SEM Asylsuchende über einen möglichen gewerbsmässigen Menschenschmuggel befragen. Es klärt mit der asylsuchenden Person ab, ob ihr Asylgesuch hinreichend begründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet. | ||||||
| Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze 2-3, die Überprüfung der Fingerabdrücke nach Artikel 102ater Absatz 1 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen. | ||||||
| Das SEM kann Dritte mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 31a [1] Entscheide des SEM |
||||||
| Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: | ||||||
| in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; | ||||||
| in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; | ||||||
| in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; | ||||||
| in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; | ||||||
| in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; | ||||||
| nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können. | ||||||
| Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht. | ||||||
| Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird. | ||||||
| In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt. [3] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1871; BBl 2014 3373). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
||||||
| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29a [1] Rechtsweggarantie |
||||||
| Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 8. Okt. 1999, BRB vom 17. Mai 2000, BB vom 8. März 2005 - AS 2002 3148; 2006 1059; BBl 1997 I 1; 1999 8633; 2000 2990; 2001 4202). | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde |
||||||
| Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. | ||||||
|
IR 0.813.151.4 EU Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten Art. 4 Rechnungsstellung |
||||||
| Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005 [1]. | ||||||
| Die Verrechnung erfolgt nach abgeschlossener Validierung oder Bewertung. | ||||||
| [1] SR 813.153.1 | ||||||
|
IR 0.813.151.4 EU Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten Art. 5 Amtsgeheimnis und Vertraulichkeit |
||||||
| Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Beauftragten der AS, der Beurteilungsstellen und des AU sind bei der Ausführung dieser Vereinbarung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet. | ||||||
| Angaben, die gemäss Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstellen oder deren Offenlegung die Privatsphäre oder die Sicherheit der betroffenen Person gefährden, werden vertraulich behandelt. | ||||||
| Angaben aus Anträgen, die in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens eingereicht wurden, sind vertraulich zu behandeln, wenn die Stelle, die den Antrag entgegengenommen hat, diese Angaben als vertraulich gekennzeichnet hat. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Weitere Urteile ab 2000
BVGE
EU Verordnung