Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-195/2021
Urteil vom28. Januar 2021
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
Besetzung mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.
A._______, geboren am (...),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Lejla Medii,
Parteien
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Gegenstand (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. Januar 2021 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 2. September 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, am (...)1384 (umgerechnet: ... 2005) geboren und damit minderjährig zu sein. Zur Untermauerung seiner Minderjährigkeit reichte er eine Kopie seiner Tazkara zu den Akten.
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 12. August 2020 in Italien aufgegriffen und tags darauf daktyloskopisch erfasst worden war.
C.
Im Rahmen der Erstbefragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) vom 24. September 2020 führte der Beschwerdeführer - im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertreterin beziehungsweise Vertrauensperson - angesprochen auf die von ihm in Kopie eingereichte Tazkara im Wesentlichen aus, er habe sich diese vor fünf Jahren ausstellen lassen, weil er seine erste Tazkara verloren habe. Bei der Ausstellung sei er persönlich dabei gewesen. Zudem habe er ein Foto der Tazkara bereits in Afghanistan respektive bei seiner Ausreise anfangs März 2019 bei sich gehabt. Vom SEM auf das Ausstellungsdatum seiner Tazkara (12. September 2020) aufmerksam gemacht, erklärte er zunächst nichts und nach Durchführung einer Pause, er habe aufgrund von Stress vergessen, dass ihm die eingereichte Kopie seiner Tazkara von seinem Onkel geschickt worden sei. Seine alte Tazkara, die er vor fünf Jahren habe ausstellen lassen, habe er verloren. Er werde seinen Onkel fragen, ob er ihm das Original zusenden könne.
D.
D.a Das SEM liess in der Folge eine Altersabklärung durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ durchführen. Das entsprechende Gutachten datiert vom 7. Oktober 2020.
D.b Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 teilte es dem Beschwerdeführer mit, das Altersgutachten habe ergeben, dass er zum Zeitpunkt der Untersuchung das 18. Lebensjahr mit Sicherheit vollendet habe. Es orientierte ihn darüber, dass es ihn daher sowie aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen betreffend seine Tazkara für das weitere Verfahren als volljährig betrachte und beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2002 anzupassen, was zur Folge habe, dass das Dublin-Verfahren durchgeführt werde. Dazu und zu einer möglichen Wegweisung nach Italien gewährte es ihm das rechtliche Gehör.
D.c In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2020 machte der Beschwerdeführer (ergänzende) Ausführungen im Zusammenhang mit seiner Tazkara und bekräftige sein von ihm angegebenes Alter respektive Geburtsdatum. Ausserdem brachte er seine Einwände gegen eine Überstellung nach Italien vor.
E.
Am 15. Oktober 2020 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2002 angepasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen.
F.
Am 16. Oktober 2020 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden nahmen zum Übernahmeersuchen des SEM innerhalb der vorgesehenen Frist keine Stellung.
G.
G.a Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 - eröffnet am 8. Januar 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
G.b Betreffend die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hielt das SEM in seiner Begründung im Wesentlichen fest, dass diese lediglich behauptet werde, aufgrund der Aktenlage jedoch insgesamt nichts dafürspreche, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich noch minderjährig gewesen sei. Seine Angaben zu seiner Minderjährigkeit würden sich über weite Teile in Behauptungen, Bekräftigungen und nachgeschobenen Berichtigungen erschöpfen. Im Einzelnen sei dennoch festzuhalten, dass seine angegebenen Altersangaben einen mehrjährigen Abweichungsfaktor zum Ergebnis der durchgeführten medizinischen Altersabklärung vorweisen würden, zu dessen Ergebnis er sich anlässlich des rechtlichen Gehörs nicht geäussert habe. Des Weiteren komme der von ihm eingereichten Kopie seiner angeblichen Tazkara nur ein geringer Beweiswert zu. Nur am Rande sei zu erwähnen, dass das angebliche Original seiner Tazkara bis zum Entscheidzeitpunkt nicht beim SEM eingereicht worden sei. Der Beschwerdeführer sei mithin weder seiner Wahrheitspflicht, noch seiner Beweispflicht genügend nachgekommen.
H.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2021 (Datum Poststempel: 15. Januar 2021) - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur richtigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2005 zu ändern, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerdeschrift lagen - neben Akten des vorinstanzlichen Verfahrens - drei anonymisierte Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ sowie ein Artikel aus der Schweizerischen Monatsschrift für Zahnmedizin bei.
I.
Die vorinstanzlichen Akten - darunter auch ein Arztbericht (inkl. Behandlungseinträge) - lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Januar 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 109 Behandlungsfristen - 1 Im beschleunigten Verfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 20 Tagen. |
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.3 Mit der vorliegenden Verfügung hat die Vorinstanz im Dispositiv keine Anordnungen zum ZEMIS-Eintrag getroffen, weshalb diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt vorliegt. Auf den entsprechenden Eventualantrag bezüglich Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS ist daher nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer müsste zur Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS vielmehr ein separates Verfahren bei der Vorinstanz anstrengen (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
2.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392 |
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: |
3.2 Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Eine Anwendung dieser Bestimmung würde im vorliegenden Fall eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8).
4.
4.1 Das SEM führte vorliegend wegen Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine Altersabklärung durch. Im entsprechenden Gutachten vom 7. Oktober 2020 kam das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren ergebe, das wahrscheinlichste Alter basierend auf dem Medianwert der radiologischen Untersuchung der Hand bei 18 Jahren liege und sich bei ihm in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 18 Jahren ermitteln lasse. Das von ihm angegebene Geburtsdatum könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen und eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne mit der notwendigen Sicherheit belegt werden.
4.2
4.2.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
4.2.2 Die in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen erscheinen berechtigt. Gemäss dem in der Beschwerde zitierten BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet und lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebenda E. 4.2.1 f.).
Im Altersgutachten wurde bezüglich des Skelettalters des Beschwerdeführers festgehalten, dass die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile beidseits Normvarianten aufweisen würden, sodass sie für die Altersdiagnostik nicht konklusiv zu beurteilen seien. Mithin konnte aufgrund der Schlüsselbeinaltersanalyse keine Altersangabe gemacht werden. Bezüglich des Zahnalters wurde unter anderem angeführt, dass sich an den Weisheitszähnen in Regio 18, 28, 38 und 48 jeweils ein Mineralisationsstadium von "G" nach Demirjian gefunden habe. Daraus würden sich Entwicklungsstadien ergeben, welche nach Olze auf ein Durchschnittsalter von 20 bis 21 Jahren schliessen lassen würden. Für das Mineralisationsstadium "G" der Weisheitszähne sei nach Knell et al. kein Mindestalter angegeben. In diesem Zusammenhang wurde in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass nach Knell et al. das Mineralisationsstadium "H" der Weisheitszähne, welches ein Stadium weiterentwickelt sei als das beim Beschwerdeführer vorliegende Mineralisationsstadium "G" (vgl. den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Artikel aus der Schweizerischen Monatsschrift für Zahnmedizin [BM10]), auf ein Mindestalter von nur 17 Jahren schliessen lasse (vgl. die eingereichten "Vergleichsgutachten").
Die eingereichten "Vergleichsgutachten" kamen sodann - bei tieferen (resp. knapp höheren) Mindestalter der Schlüsselbeinaltersanalysen und im Übrigen mit zum vorliegenden Altersgutachten identischen Ausführungen zur Handknochenanalyse - zur Schlussfolgerung, dass sich bei den betreffenden Personen in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ein Mindestalter von 17 Jahren ermitteln lasse, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass das höchste Mindestalter für die Bestimmung des definitiven Mindestalters massgeblich ist, wenn sich aus mehreren Untersuchungen ein Mindestalter ergibt (vgl. Ausführungen in den Gutachten unter dem Titel "1. Methoden und Begriffe"). Weiter wurde in den "Vergleichsgutachten" - jedenfalls in jenen vom 28. Oktober und 18. November 2020 (BM 7 und 8) - festgehalten, dass eine Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden könne.
4.3 Nach dem Gesagten ist auch für das Gericht das in der Schlussfolgerung des vorliegenden Altersgutachtens angegebene Mindestalter von 18 Jahren sowie die Feststellung, dass eine Vollendung des 18. Lebensjahres mit der notwendigen Sicherheit belegt werden könne, nicht genügend nachvollziehbar. Insbesondere erscheinen die Ausführungen in Bezug auf das für den Beschwerdeführer attestierte Mineralisationsstadium "G" im Vergleich zu den Ausführungen in den als Beweismittel eingereichten Gutachten zum Mineralisationsstadium "H" erläuterungsbedürftig. Dies umso mehr, als sich aus der Schlüsselbeinanalyse keine verwertbaren Erkenntnisse ergaben. Das SEM hat sich in seiner Begründung zwar nicht wesentlich und insbesondere nicht auf ebendiese Schlussfolgerungen des Gutachtens abgestützt (respektive ist unklar, auf welches im Gutachten genannte Alter es sich bei seiner Erwägung bezüglich mehrjährigem Abweichungsfaktor stützte). Das ist indes zweitrangig. Da es das SEM überhaupt als notwendig erachtete, ein Altersgutachten durchführen zu lassen, es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu einräumte und sich aus der angefochtenen Verfügung nicht ergibt, dass das Gutachten in keiner Weise berücksichtigt worden wäre, hätte es angesichts der festgestellten Unklarheiten weitere Abklärungen treffen respektive das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ um entsprechende Klärung ersuchen müssen. Die angefochtene Verfügung erging mithin in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und gestützt auf einen unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellten Sachverhalt.
5.
Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 6. Januar 2021 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift.
6.
6.1 Mit vorliegendem Entscheid ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind damit gegenstandslos geworden.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
6.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 102h Rechtsvertretung - 1 Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 102k Entschädigung für die Beratung und Rechtsvertretung - 1 Der Bund richtet dem Leistungserbringer durch Vereinbarung und auf Grundlage von kostengünstigen Lösungen eine Entschädigung für die Erfüllung namentlich folgender Aufgaben aus: |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung vom 6. Januar 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bisig