Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 380/2022

Urteil vom 27. Dezember 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello,
Beschwerdeführer,

gegen

SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 37, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Eingliederung; Taggeld; Heilungskosten; Invalidenrente),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2022 (UV.2021.00029).

Sachverhalt:

A.
Der 1979 geborene A.________ war vom 1. März bis 1. Juni 2017 bei der Plattform B.________ im Rahmen eines Arbeitsintegrationsangebots beschäftigt und dadurch bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend SWICA) obligatorisch unfallversichert. Am 15. Mai 2017 wurde er in xxx angeschossen. Er erlitt eine Verletzung am rechten Oberarm, Mittelgesichtsfrakturen und verlor das linke Auge. Am 16. Mai 2017 wurde er im Universitätsspital C.________ (USZ) am Kopf operiert. Weitere Operationen im Universitätsspital C.________ erfolgten am 20. Februar 2018 (Entfernung orbitaler Zysten links) und 23. März 2018 (Osteosynthesematerialentfernung Jochbein beidseits). Die SWICA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Sie holte u.a. ein polydisziplinäres Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (SMAB), Bern, vom 1. Mai 2019 ein. Mit Verfügung vom 29. November 2019 stelle die SWICA die Taggeld- und Heilkostenleistungen per 31. Mai 2019 ein und verneinte den Rentenanspruch des A.________. Sie sprach ihm eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 35 % zu. Hiergegen erhob er Einsprache und legte einen Bericht der Neuropsychologin E.________, Psychiatrische Universitätsklinik F.________, vom 19. November
2019 (nachfolgend PUK-Bericht) auf. Die SWICA holte eine Stellungnahme der SMAB vom 31. März 2020 ein. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2020 wies die SWICA die Einsprache ab.

B.
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. April 2022 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils seien ihm berufliche (Eingliederungs-) Massnahmen zuzusprechen. Die Taggelder und Heilungskosten seien über den 31. Mai 2019 hinaus auszurichten. Eventuell sei ihm eine Invalidenrente zu gewähren. Die SWICA sei zu verpflichten, die Kosten für die neuropsychologischen Abklärungen der PUK vollumfänglich zu übernehmen und ihm zurückzuerstatten. Subeventuell sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die SWICA zurückzuweisen. Allenfalls sei die Sache zur Klärung der Frage seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen und ein gerichtliches Gutachten zu veranlassen. Die Arbeits- und Erwerbs (un) fähigkeit sei im Rahmen eines Arbeitsversuchs bzw. einer BEFAS abzuklären und festzustellen. Das vorliegende Verfahren sei mit seinem vor Bundesgericht anhängig gemachten invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu vereinigen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Da das vor Bundesgericht hängige Verfahren 8C 381/2022 das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren des Beschwerdeführers und nicht das gleiche vorinstanzliche Urteil betrifft, ist es mit dem vorliegenden Verfahren nicht zu vereinigen (vgl. auch Urteil 8C 759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 2).

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Soweit der Beschwerdeführer die Zusprache von beruflichen (Eingliederungs-) Massnahmen verlangt, ist dem entgegenzuhalten, dass hierüber im strittigen Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2020 nicht befunden wurde. Damit fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). Hiervon abgesehen kennt die obligatorische Unfallversicherung - im Gegensatz zu Invalidenversicherung - berufliche Eingliederungsmassnahmen als Leistungsart gar nicht.

4.

4.1. Streitig ist, ob der vorinstanzlich bestätigte Fallabschluss mit Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld per 31. Mai 2019 und Verneinung des Rentenanspruchs vor Bundesrecht standhält.

4.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Ansprüche auf Heilbehandlung, Taggeld und Invalidenrente (Art. 10 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a  die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
b  die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c  die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d  die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e  die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2    Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30
3    Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31
, Art. 16 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
und Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG), die Voraussetzungen des Fallabschlusses mit Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld und gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3) sowie den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

5.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die SWICA habe massgeblich auf das polydisziplinäre (neurologische, neuropsychologische, kieferchirurgische, ophthalmologische, psychiatrische und orthopädisch/ traumatologische) SMAB-Gutachten vom 1. Mai 2019 abgestellt. Dieses erfülle die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung gestellten Anforderungen. Gestützt auf dieses Gutachten habe im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr mit einer namhaften Besserung des Gesundheitsschadens gerechnet werden können und sei der Beschwerdeführer in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Seine Vorbringen vermöchten an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dies gelte insbesondere für den von ihm ins Feld geführten PUK-Bericht vom 19. November 2019 betreffend die neuropsychologische Untersuchung vom 4. November 2019, wonach seine Arbeitsunfähigkeit auf mindestens 50-70 % einzuschätzen sei. Die SMAB habe in der überzeugenden Stellungnahme vom 31. März 2020 diesen Bericht als versicherungsmedizinisch nicht verwertbar erachtet. Zusammenfassend sei es nicht zu beanstanden, dass die SWICA die Versicherungsleistungen per 31. Mai 2019 eingestellt und einen Rentenanspruch verneint habe.

6.
Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden auf seine Vorbringen im Einspracheverfahren und in der vorinstanzlichen Beschwerde verweist, ist dies unzulässig (BGE 143 V 168 E. 5.2.3, 134 II 244; Urteil 8C 150/2022 vom 7. November 2022 E. 6.1.2).

7.
Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, seine diversen erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen mit UVG- (und IVG-) relevanten Auswirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit seien nicht in die Entscheidfindung miteinbezogen worden.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in der obligatorischen Unfallversicherung - im Gegensatz zur Invalidenversicherung als finaler Versicherung - nur der unfallkausale Gesundheitsschaden zu berücksichtigen ist (BGE 124 V 174 E. 3b; SVR 2020 UV Nr. 5 S. 14, 8C 261/2019 E. 4.3.1).

8.

8.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, in der Leitlinie "Begutachtung nach gedecktem Schädel-Hirn-Trauma" werde empfohlen, dass eine MRI-Untersuchung innerhalb von wenigen Tagen nach einem solchen Trauma zu erfolgen habe. Da dies hier nicht geschehen sei, müsse eine Umkehr der Beweislast gelten. Entgegen der Vorinstanz genüge eine CT-Untersuchung nicht.

8.2. Diese Einwände sind nicht stichhaltig. Die Vorinstanz stellte nämlich richtig fest, dass der Beschwerdeführer aus dieser Leitlinie nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da gemäss dem SMAB-Gutachten vom 1. Mai 2019 angesichts der unauffälligen neurologischen Befunde keine Hinweise auf ein Schädel-Hirn-Trauma vorgelegen hätten. Der neurologische SMAB-Gutachter habe festgehalten, das Gehirn sei von der Schussverletzung am Kopf nicht betroffen gewesen. Nicht gefolgt werden kann in diesem Lichte dem bloss pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers, der Schuss in den Kopf stelle immer ein Schädel-Hirn-Trauma dar, unabhängig von der Schwere der eingetretenen Verletzungen (vgl. auch E. 11.1 hiernach).

9.

9.1. Der Beschwerdeführer rügt, seine erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund des unfallbedingten Verlusts des einen Auges seien nicht in die Entscheidfindung einbezogen worden.

9.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Rahmen des SMAB-Gutachtens vom 1. Mai 2019 eine ophthalmologische Abklärung stattfand und deren Ergebnis mit festgestellter voller Belastbarkeit bei geringen Einschränkungen zufolge Einäugigkeit in der polydisziplinären Konsensbeurteilung der Gutachter berücksichtigt wurde.

10.

10.1. Der Beschwerdeführer macht weiter im Wesentlichen geltend, im neuropsychologischen SMAB-Gutachterin vom 25. Januar 2019 sei festgehalten worden, aktuell könnten keine Aussagen zu allfälligen kognitiven Defiziten und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit getroffen werden. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass kognitive Einbussen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Trotzdem sei im polydisziplinären SMAB-Gutachten vom 1. Mai 2019 festgestellt worden, dass es keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Einschränkungen gebe und in sämtlichen begutachtenden Disziplinen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit resultiere. In dieser Hinsicht sei das SMAB-Gutachten somit widerspüchlich und unverwertbar. Es entspreche nicht den Leitlinien und Fachempfehlungen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz werde auch bestritten, dass ein neuropsychologisches Gutachten nur eine Art Ergänzung und nicht gleich zu werten sei wie die anderen Fach-Disziplinen. Die neuropsychologische SMAB-Gutachterin habe zur Begründung auf seine verminderte Anstrengungs- und Kooperationsbereitschaft verwiesen. Demgegenüber sei im PUK-Bericht vom 19. November 2019 seine Anstrengungs- und Kooperationsbereitschaft eindeutig festgestellt
worden. Dieser Bericht sei entsprechend den massgebenden Leitlinien und Fachempfehlungen lege artis korrekt und vollständig erstellt worden. Aufgrund des PUK-Berichts vom 19. November 2019 stehe somit fest, dass bei ihm zumindest teilweise unfallkausal eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50-70 % bestehe.

10.2.

10.2.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Rechtsprechung zutreffend erwogen, dass die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes bleibt, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteile 9C 299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4 und 9C 752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3, je mit Hinweisen).

10.2.2. Weiter stellte die Vorinstanz richtig fest, dass sich aufgrund der psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen im Rahmen des SMAB-Gutachtens vom 1. Mai 2019 keine Hinweise auf kognitive Defizite des Beschwerdeführers ergeben hätten. Bei der polydisziplinären Konsensbeurteilung seien die ärztlichen SMAB-Gutachter zum Schluss gekommen, dass bei Fehlen einer unfallrelevanten psychiatrischen Diagnose sowie bei normaler Neurologie nicht davon auszugehen sei, es könnte neuropsychologisch doch noch ein Schaden vorliegen.
Da den neurologischen und psychiatrischen Gutachtern in diesem Rahmen gegenüber der neuropsychologischen Gutachterin die abschliessende Beurteilungskompetenz zukam, kann das SMAB-Gutachten vom 1. Mai 2019 - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - hinsichtlich der Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit nicht als widersprüchlich bzw. unverwertbar erachtet werden.

10.2.3. Aufgrund der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 10.2.1 hiervor) vermag der neuropsychologische PUK-Bericht vom 19. November 2019 für sich allein das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 1. Mai 2019 mithin nicht in Frage zu stellen, zumal vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist, dass seit diesem Gutachten bis zur PUK-Untersuchung eine unfallbedingte Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingetreten wäre.
Hiervon abgesehen hat die Vorinstanz gestützt auf die SMAB-Stellungnahme vom 31. März 2020 unter Hinweis auf die unterbliebene Überprüfung der Anstrengungsbereitschaft mithilfe erprobter Verfahren bei nicht auszuschliessender Selbstlimitierung aufgezeigt, weshalb der PUK-Bericht vom 19. November 2019 versicherungsmedizinisch nicht verwertbar sei. Gegen diese SMAB-Stellungnahme bzw. die darauf gestützte vorinstanzliche Feststellung bringt der Beschwerdeführer keine substanziierten stichhaltigen Einwände vor.

11.

11.1. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des SMAB-Gutachtens vom 1. Mai 2019 auf (vgl. BGE 147 V 79 E. 8.1, 135 V 465 E. 4.4). Er gibt im Wesentlichen die eigene Sichtweise wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Dies genügt nicht, um die vorinstanzliche Beurteilung, die sich auf dieses Gutachten stützte, als unrichtig, unvollständig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; Urteil 8C 786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 8.2).

11.2. Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C 355/2022 vom 2. November 2022 E. 9.2).

12.
Im übrigen erhebt der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlich bestätigten Fallabschluss per 31. Mai 2019 und die Verneinung des Rentenanspruchs keine substanziierten Einwände, weshalb es damit sein Bewenden hat.

13.
Der Beschwerdeführer verlangt die Erstattung der ihm durch die Einholung des PUK-Berichts vom 19. November 2019 entstandenen Kosten. Unter dem Titel Parteientschädigung sind auch die notwendigen Kosten privat eingeholter Berichte bzw. Gutachten zu vergüten, soweit diese für die Entscheidfindung unerlässlich waren (Art. 45 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 45 Kosten der Abklärung - 1 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
1    Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
2    Der Versicherungsträger entschädigt die Partei und die Auskunftspersonen für Erwerbsausfall und Spesen.
3    Die Kosten können der Partei auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat.
4    Hat eine versicherte Person wissentlich mit unwahren Angaben oder in anderer rechtswidriger Weise eine Versicherungsleistung erwirkt oder zu erwirken versucht, so kann ihr der Versicherungsträger die Mehrkosten auferlegen, die ihm durch den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten, die zur Bekämpfung des unrechtmässigen Leistungsbezugs mit der Durchführung der Observationen beauftragt wurden, entstanden sind.37 38
ATSG; BGE 115 V 62 E. 5; Urteil 8C 322/2021 vom 19. Oktober 2022 E. 7.3 mit Hinweis). Der PUK-Bericht vom 19. November 2019 war für die Beurteilung jedoch nicht erforderlich, weshalb die Vorinstanz zu Recht von einer entsprechenden Kostenüberbindung an die SWICA absah.

14.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann gewährt werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello wird als unentgeltliche Anwältin der Beschwerdeführerin bestellt.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

5.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1800.- ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Dezember 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_380/2022
Date : 27. Dezember 2022
Published : 14. Januar 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Eingliederung; Taggeld; Heilungskosten; Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 45  61
BGG: 42  64  66  95  97  105  106
BV: 29
UVG: 10  16  18  19
BGE-register
115-V-62 • 124-V-174 • 125-V-351 • 131-V-164 • 134-II-244 • 134-V-109 • 134-V-231 • 135-V-465 • 143-V-168 • 144-V-361 • 145-V-57 • 147-V-79
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