Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CN.2019.5 (Hauptverfahrensnummer CR.2019.10)

Zwischenentscheid vom 27. Dezember 2019 Berufungskammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Andrea Blum, Vorsitz, Gerichtsschreiberin Lorena Studer

Parteien

A. Ltd, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Stanislas, Gesuchstellerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Revision des Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2019.260 vom 27. November 2019 (Art. 40 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 40 - 1 Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern nach Artikel 3730 Absatz 2 gelten die Artikel 121-129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200531 sinngemäss.
1    Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern nach Artikel 3730 Absatz 2 gelten die Artikel 121-129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200531 sinngemäss.
2    Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können.
StBOG i.V.m. Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG)

Vorsorgliche Massnahmen (Art. 40 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 40 - 1 Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern nach Artikel 3730 Absatz 2 gelten die Artikel 121-129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200531 sinngemäss.
1    Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern nach Artikel 3730 Absatz 2 gelten die Artikel 121-129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200531 sinngemäss.
2    Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können.
StBOG i.V.m. Art. 126
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 126 Vorsorgliche Massnahmen - Nach Eingang des Revisionsgesuchs kann der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei den Vollzug des angefochtenen Entscheids aufschieben oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen.
BGG)

Die Berufungskammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 6. September 2019 dem Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Rio de Janeiro vom 21. Juni 2018 gegen den ehemaligen Gouverneur von Rio de Janeiro, B., entsprach und in diesem Zusammenhang die Herausgabe der Bankunterlagen zum Konto Nr. 1 bei der Bank C., lautend auf die Gesuchstellerin, an die brasilianischen Behörden anordnete;

- die Gesuchstellerin dagegen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 10. Oktober 2019 Beschwerde erheben liess und im Hauptbegehren die Aufhebung der Schlussverfügung vom 6. September 2019 beantragte;

- die Gesuchstellerin von der Beschwerdeinstanz am 11. Oktober 2019 aufgefordert wurde, ihr bis 24. Oktober 2019 diverse Unterlagen einzureichen, die über die Existenz der Gesellschaft sowie die Unterschriftsberechtigung Aufschluss geben; dies mit dem Hinweis des Nichteintretens im Säumnisfall;

- die Gesuchstellerin die Beschwerdeinstanz zur Einreichung der angeforderten Unterlagen am 23. Oktober 2019 um Fristerstreckung bis 25. November 2019 ersuchte; diese Frist von der Beschwerdeinstanz mehrfach und schliesslich im Sinne einer Notfrist bis 25. November 2019 (letztmals) erstreckt, eine weitere Fristerstreckung der Gesuchstellerin bis 6. Dezember 2019, die sie damit begründete, dass es bei der Beschaffung der angeforderten Dokumente bei den Behörden der britischen Jungferninseln zu Verzögerungen gekommen sei, mit Verfügung vom 26. November 2019 jedoch abgewiesen wurde;

- auf die Beschwerde der Gesuchstellerin vom 10. Oktober 2019 von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2019.260 vom 27. November 2019 nicht eingetreten wurde; dies mit der Begründung, dass die Gesuchstellerin der Beschwerdeinstanz die angeforderten Unterlagen innert der angesetzten und mehrmals erstrecken Frist nicht eingereicht und damit weder den Nachweis ihrer Existenz noch der Zeichnungsberechtigung der die Vollmacht unterzeichneten Personen erbracht habe (vgl. Entscheid RR.2019.260);

- die Gesuchstellerin mit Wiedererwägungsgesuch an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 9. Dezember 2019 die Revision des Entscheids RR.2019.260 vom 27. November 2019 im Sinne von Art. 66 Abs. 2 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG verlangte, wobei sie zwei neue Dokumente («Certification of good legal standing, in liquidation» vom 5. Dezember 2019 sowie eine «Power of Attorney» vom 1. Oktober 2019) ins Recht legte und gleichzeitig gemäss Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG beantragte, es sei der Bundesanwaltschaft vorsorglich jegliche Übermittlung der Bankunterlagen gemäss Schlussverfügung vom 6. September 2019 im Verfahren RH.18.0211-TIE an die brasilianischen Behörden zu verbieten (CR.2019.10 pag. 1.100.001-007);

- die Bundesanwaltschaft die beabsichtigte Übermittlung der Bankunterlagen gemäss Schlussverfügung vom 6. September 2019 im Verfahren RH.18.0211-TIE an die brasilianischen Behörden noch nicht veranlasst hat (CR.2019.10 pag. 4.102.001);

- das besagte Wiedererwägungsgesuch vom 9. Dezember 2019 von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 11. Dezember 2019 zuständigkeitshalber der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts übermittelt wurde, wobei die Übermittlung der Verfahrensakten am 12. Dezember 2019 erfolgte (CR.2019.10 pag. 1.100.009-015);

- der Gesuchstellerin und der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 der Eingang des Revisionsgesuchs sowie die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt wurden (CR.2019.10 pag. 1.200.001-002);

- die Gesuchstellerin dem Gericht am 18. Dezember 2019 auf Anfrage telefonisch mitteilte, dass sie gegen den Entscheid der Beschwerdekammer RR.2019.260 vom 27. November 2019 keine Beschwerde erhoben habe (CR.2019.10 pag. 4.101.001);

- die Gesuchstellerin das Gericht mit Eingabe vom 19./20. Dezember 2019 über die Mandatierungsverhältnisse orientierte und eine Vollmacht vom 19. Dezember 2019 mit rückwirkendem Effekt per 10. Oktober 2019 («Power of Attorney with retroactive effect as of 10 October 2019») einreichte (CR.2019.10 pag. 4.101.002-005);

- das Gericht am 27. Dezember 2019 den Schriftenwechsel anordnete bzw. Vorinstanz und Gesuchsgegnerin zur Vernehmlassung bis 10. Januar 2020 aufforderte (CR.2019.10 pag 2.100.001 f.);

und zieht in Erwägung, dass:

- das vorliegende Wiedererwägungsgesuch aufgrund der Subsidiarität der Wiedererwägung als Revisionsgesuch behandelt wird (Scherrer Reber in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Art. 66 N 13 m.H.);

- sich die Zuständigkeit der Berufungskammer zum Entscheid über Revisionsgesuche aus Art. 38a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 38a Zuständigkeiten - Die Berufungskammer entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche.
StBOG ergibt und Art. 40 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 40 - 1 Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern nach Artikel 3730 Absatz 2 gelten die Artikel 121-129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200531 sinngemäss.
1    Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern nach Artikel 3730 Absatz 2 gelten die Artikel 121-129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200531 sinngemäss.
2    Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können.
StBOG im Zusammenhang mit der Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammer nach Art. 37 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG auf die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
- 129
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
1    Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
2    Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.
3    Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) verweist;

- ein Revisionsgesuch – im Unterschied zur Beschwerde (Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG sowie Art. 103 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG) – nicht automatisch aufschiebende Wirkung hat (Escher in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Art. 126 N 1);

- die Gesuchstellerin die aufschiebende Wirkung beantragt, indem sie geltend macht, im Falle einer Gutheissung des Revisionsgesuchs und einer Gutheissung der Beschwerde RR.2019.260 (Aufhebung der Schlussverfügung vom 6. September 2019 im Verfahren RH.18.0211-TIE) eine vorgängige Übermittlung der besagten Bankunterlagen an die brasilianischen Behörden für sie einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne der Rechtsprechung (BGE 130 II 155 E. 2.2) darstellen würde und die Dringlichkeit situationsbedingt zu bejahen sei;

- gemäss Art. 126
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 126 Vorsorgliche Massnahmen - Nach Eingang des Revisionsgesuchs kann der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei den Vollzug des angefochtenen Entscheids aufschieben oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen.
BGG nach Eingang des Revisionsgesuchs der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin (Verfahrensleitung i.S.v. Art. 32 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG) von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei den Vollzug des angefochtenen Entscheids aufschieben oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann;

- vorsorgliche Massnahmen, die vor Anordnung einer Verfügung ergehen, darauf abzielen, deren Wirksamkeit sicherzustellen und mit sichernden Vorkehren gewährleistet wird, dass der bestehende tatsächliche oder rechtliche Zustand einstweilen unverändert erhalten bleibt; der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen Dringlichkeit voraussetzt und der Verzicht auf Massnahmen für den Betroffenen einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken muss, wobei ein tatsächliches (insbesondere wirtschaftliches Interesse) genügt, die Anordnung der besagten Massnahmen in Abwägung der verschiedenen Interessen und unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu erfolgen hat, wobei der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand weder präjudiziert noch verunmöglicht werden soll (vgl. BGE 130 II 155 E. 2.2);

- vorsorgliche Massnahmen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhen, wobei die Hauptsachenprognose dabei berücksichtigt werden kann, wenn sie eindeutig ist, wobei sich bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten Zurückhaltung aufdrängt, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch erstellt werden müssen (vgl. BGE 130 II 155 E. 2.2);

- der Nichteintretensentscheid RR.2019.260 vom 27. November 2019 einzig mit der Tatsache begründet wurde, dass die Gesuchstellerin die von der Beschwerdeinstanz verlangten Dokumente, welche über die Existenz der Gesellschaft sowie die Unterschriftsberechtigung Aufschluss geben, nicht innert Frist eingereicht hatte (vgl. Entscheid RR.2019.260 vom 27. November 2019);

- die Gesuchstellerin das diesbezüglich eingeforderte, am 5. Dezember 2019 ausgestellte Dokument «Certification of good legal standing, in liquidation» mit Wiedererwägungsgesuch vom 9. Dezember 2019 einreichte; wobei insbesondere die Zulässigkeit der nachträglich eingereichten, rückwirkend ausgestellten Vollmacht in der Hauptsache zu prüfen sein wird;

- sich das Revisionsbegehren gestützt auf die obigen Ausführungen gemäss summarischer Prüfung nicht zum Vornherein als aussichtslos erweist;

- im Rahmen der Interessenabwägung im Sinne von Art. 126
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 126 Vorsorgliche Massnahmen - Nach Eingang des Revisionsgesuchs kann der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei den Vollzug des angefochtenen Entscheids aufschieben oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen.
BGG das Interesse der Gesuchstellerin an der Aufrechterhaltung des momentanen Zustands, aufgrund Umfang und Natur der betreffenden Unterlagen, dem Interesse an ihrer sofortigen Übermittlung, mithin vor Abschluss des vorliegenden Verfahrens, überwiegt und der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand mit der beantragten einstweiligen Untersagung weder präjudiziert noch verunmöglicht wird;

- dem Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen somit zu entsprechen ist;

- die Kosten dieses Entscheids bei der Hauptsache CR.2019.10 verbleiben;

und verfügt:

1. Der Bundesanwaltschaft wird im Sinne von Art. 126
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 126 Vorsorgliche Massnahmen - Nach Eingang des Revisionsgesuchs kann der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei den Vollzug des angefochtenen Entscheids aufschieben oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen.
BGG bis zum Endentscheid in der Sache vorsorglich untersagt, jegliche Bankunterlagen gemäss Schlussverfügung vom 6. September 2019 im Verfahren RH.18.0211-TIE an die brasilianischen Behörden zu übermitteln.

2. Die Kosten des vorliegenden Entscheids verbleiben bei der Hauptsache CR.2019.10.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Zustellung an (Gerichtsurkunde)

- Rechtsanwalt Guy Stanislas

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Kopie an

- Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Rechtsmittelbelehrung

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
Satz 1 BGG).

Decision information   •   DEFRITEN
Document : CN.2019.5
Date : 27. Dezember 2019
Published : 30. Januar 2020
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufungskammer
Subject : Revision des Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2019.260 vom 27. November 2019; vorsorgliche Massnahmen


Legislation register
BGG: 32  93  103  121  126  129
StBOG: 37  38a  40
VwVG: 55  56  66
BGE-register
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