Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 406/2017
Urteil vom 27. November 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
Remo S toffel,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Meili,
gegen
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg,
Gegenstand
Sendung Rundschau vom 9. März 2016,
Beitrag: "Eskalation in Vals",
Beschwerde gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 9. Dezember 2016 (b.744).
Sachverhalt:
A.
Das Fernsehen DRS widmete am 9. März 2016 im Politmagazin "Rundschau" unter dem Titel "Eskalation in Vals" einen kritischen Beitrag dem im März 2012 erfolgten Verkauf der Aktien der "Hotel- und Thermalbad Vals AG" ("Hoteba AG") durch die Gemeindeversammlung Vals an die "Stoffel Partizipationen AG". Im Zentrum des Berichts stand die Frage, ob aufgrund stiller Reserven die Übernahme deutlich unter dem Marktwert erfolgte und die Valser Bürger deshalb übervorteilt worden seien. Diesen Vorwurf erhebt die gegen den Investor Remo Stoffel kritisch eingestellte "Gruppe besorgter Bürgerinnen und Bürger von Vals" aufgrund eines neuen Berichts, der davon ausgeht, es bestünden "Indizien" dafür, dass stille Reserven zu einem höheren Markt- und damit höheren Verkaufspreis hätten führen müssen. Der Beitrag bestand aus einem Filmbericht (Dauer: rund 11 Minuten) und einem anschliessenden kritischen Studiogespräch "an der Theke" mit Investor Remo Stoffel (Dauer: ebenfalls rund 11 Minuten).
B.
Remo Stoffel gelangte gegen den Beitrag an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI). Diese wies seine Beschwerde am 9. Dezember 2016 mit 6 Stimmen gegen 1 Stimme ab, soweit sie darauf eintrat. Die UBI kam zum Schluss, dass einzelne Punkte hinsichtlich der Autoren- und Auftraggeberschaft des "neuen" Gutachtens und im Zusammenhang mit der unzutreffenden Aussage der Moderatorin, dass die Experten von stillen Reserven von 15 Millionen Franken ausgingen (in Tat und Wahrheit war es der Vertreter der "Gruppe besorgter Valser", der von dieser Zahl sprach), besser und klarer hätte gestaltet werden können, es sich dabei aber um untergeordnete Nebenpunkte gehandelt habe, die in die redaktionelle Verantwortung der Veranstalterin fielen. Dasselbe gelte für den Umstand, dass verschiedene "Altlasten" rund um den Investor im Interview erwähnt worden seien, obwohl abgemacht gewesen war, diese nicht zu thematisieren; die beanstandeten Punkte seien bei der gebotenen Gesamtsicht der Berichterstattung nicht geeignet gewesen, die Meinungsbildung des Publikums massgeblich (negativ) zu beeinflussen oder zu manipulieren.
C.
Remo Stoffel beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen aufzuheben und festzustellen, dass die SRG mit dem umstrittenen Beitrag vom 9. März 2016 (Bericht und Interview) das rundfunkrechtliche Sachgerechtigkeitsgebot "zu seinem Nachteil" verletzt habe. Das Publikum sei einseitig informiert worden und habe sich kein eigenes Bild machen können, indem
(1) die Urheber- und die Auftraggeberschaft des "neuen" Gutachtens unzureichend offengelegt und der Bericht zusätzlich mit dem irreführenden Hinweis versehen worden sei, dass dieser von einer "international renommierten Gesellschaft" stamme;
(2) er vor der Sendung nur beschränkt Einsicht in den Bericht habe nehmen können und einem früheren Gutachten, das von einem Investitionsstau gesprochen und erklärt habe, dass der Preis für den Erwerb des Aktienkapitals durch die Investorin "Stoffel Partizipationen AG" im Hinblick hierauf "als gute Geste gegenüber den bisherigen Eigentümern" gelten könne, übergangen worden sei, und
(3) abmachungsgemäss ausgeklammerte Themen ("Altlasten") dennoch in das Interview eingeflossen seien.
D.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen sowie die SRG beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und den angefochtenen Entscheid zu bestätigen.
Remo Stoffel und die SRG haben im weiteren Schriftenwechsel an ihren Anträgen und Ausführungen festgehalten.
Erwägungen:
1.
1.1. Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen über den Inhalt redaktioneller Sendungen können unmittelbar beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 99
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 99 - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
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1 | Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Verfügungen der Erhebungsstelle können mit Beschwerde beim BAKOM angefochten werden. |
3 | Gegen Entscheide der Beschwerdeinstanz kann direkt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.2. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter folgendem Vorbehalt einzutreten: Die Beschwerdebegründung muss praxisgemäss in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein; pauschale Verweise auf Eingaben an die vorinstanzlichen Behörden genügen den verfahrensrechtlichen Vorgaben vor Bundesgericht nicht. Die Beschwerdebegründung soll eine effiziente Entscheidfindung erleichtern. Daher reicht es im bundesgerichtlichen Verfahren nicht, unter Behauptung einer Rechtsverletzung Vorbringen und Aktenstücke aus dem vorinstanzlichen Verfahren integral in die Beschwerdeschrift zu übernehmen und dem Bundesgericht zur umfassenden Prüfung zu unterbreiten (vgl. das Urteil 4A 709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 1.1 und 1.4; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400; 123 V 335 E. 1b S. 337 f.; 113 Ib 287 E. 1 S. 287 f.). Soweit der Beschwerdeführer in einzelnen Punkten lediglich eine Kopie seiner Eingabe an die UBI eingereicht hat, ohne sich mit der Begründung der Vorinstanz zu seinen, in deren Verfahren erhobenen Rügen im Einzelnen auseinanderzusetzen, ist auf seine Darlegungen nicht weiter einzugehen. Das Bundesgericht ist Rechtsmittel- und nicht radio- und fernsehrechtliche Aufsichtsinstanz; diese Rolle kommt im Programmbereich der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen als unabhängige Fachkommission zu.
2.
2.1. Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt sollen Tatsachen und Ereignisse "sachgerecht" wiedergeben, sodass das Publikum sich eine eigene Meinung bilden kann; Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein (vgl. Art. 4 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 4 Mindestanforderungen an den Programminhalt - 1 Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
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1 | Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. |
2 | Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. |
3 | Die Sendungen dürfen die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, ihre verfassungsmässige Ordnung oder die Wahrnehmung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz nicht gefährden. |
4 | Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Wird ein Versorgungsgebiet durch eine hinreichende Anzahl Programme abgedeckt, so kann die Konzessionsbehörde einen oder mehrere Veranstalter in der Konzession vom Vielfaltsgebot entbinden. |
um Pflegekind"]). Das Prinzip der Wahrhaftigkeit verpflichtet den Veranstalter, Fakten objektiv wiederzugeben; bei umstrittenen Sachaussagen soll der Zuschauer so informiert werden, dass er sich darüber möglichst selber ein Bild machen kann (vgl. SAXER/BRUNNER, a.a.O., N. 7.100 f.).
2.2. Die gesetzlichen Programmbestimmungen schliessen weder Stellungnahmen und Kritiken noch den "anwaltschaftlichen" oder "investigativen" Journalismus aus, bei denen sich der Medienschaffende zum Vertreter einer bestimmten These macht bzw. potentielle Missstände in Staat und Gesellschaft aufdeckt. Auch in diesem Fall muss indessen die Transparenz im dargelegten Sinn gewahrt bleiben (Urteil 2C 383/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen ["Seeufer für alle"]). Grundsätzlich gibt es kein Thema, das einer - allenfalls auch provokativen und polemischen - Darstellung am Fernsehen entzogen wäre. Dem Zuschauer darf jedoch nicht durch angeblich objektive, tatsächlich aber unvollständige Fakten die Meinung bzw. Ansicht des Journalisten als (absolute) Wahrheit und dem Publikum - aufgrund der fehlerhaften oder unvollständigen Informationen - als von ihm selber gebildete Überzeugung suggeriert werden (Urteil 2C 383/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen ["Seeufer für alle"]).
2.3. Die "anwaltschaftliche" bzw. die "investigative" Berichterstattung entbindet die Veranstalterin nicht davon, die kritische Distanz zum Ergebnis der eigenen Recherchen und zu Erklärungen Dritter zu wahren sowie Gegenstandpunkte in fairer Weise darzulegen, auch wenn sie die von ihr vertretene These schwächen oder allenfalls in einem für den Zuschauer anderen als dem gewünschten Licht erscheinen lassen (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 345 ["FDP und die Pharmalobby"]; Urteil 2A.283/2006 vom 5. Dezember 2006 E. 2.1 mit Hinweisen, in: sic! 5/2007 S. 359 ff. ["Nutzlose Schulmedizin: Kassen zahlen Millionen für nichts"]; vgl. SAXER/BRUNNER, a.a.O., N. 7.109 und 7.111). Bei der Prüfung der Programmrechtskonformität geht es nicht darum, ob die erhobenen Vorwürfe in der Sache berechtigt sind oder nicht, sondern um die Frage, ob der Betroffene bzw. Angeschuldigte in einer Art und Weise Stellung nehmen konnte, welche es dem Zuschauer erlaubte, sich ohne manipulative Elemente ein eigenes Bild zu machen. Bei schweren Vorwürfen soll die Gegenstand des Berichts bildende Person mit dem "belastenden" Material konfrontiert und im (geschnittenen) Beitrag grundsätzlich mit ihrem besten Argument gezeigt werden (vgl. BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 346 ["FDP und
die Pharmalobby"]; Urteil 2C 383/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen ["Seeufer für alle"]; vgl. SAXER/BRUNNER, a.a.O., N. 7.109).
3.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der am 9. März 2016 ausgestrahlte Rundschaubeitrag "Eskalation in Vals" (Filmbericht und Gespräch an der Theke) das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt hat:
3.1. Der umstrittene Beitrag wurde wie folgt eingeleitet: "Es wird mit harten Bandagen gekämpft in Vals. Seit der umstrittene Immobilieninvestor Remo Stoffel die Berggemeinde in ein Luxusresort verwandeln will - ein gigantischer Turm inklusive - ist Vals entzweit. Jetzt eskaliert der Streit. Der Rundschau liegt ein Gutachten vor: Die Therme Vals sei 2012 viel zu billig verkauft, ja an Remo Stoffel 'verschachert' worden. Seine Gegner fordern jetzt das Geld zurück. Bieten Sie Hand, Herr Stoffel? Das frage ich ihn gleich hier an der Theke. Zuerst aber die Einzelheiten [...]". Damit war der Ton vorgegeben und es war ersichtlich, dass ein umstrittenes Thema, welches die Bevölkerung der Gemeinde Vals spaltet, in der bekannten Art und Weise des "Rundschaukonzepts" dargestellt werden sollte, d.h. mit einem investigativen Filmbericht und ausführlicher Möglichkeit der betroffenen bzw. angegriffenen Person "an der Theke" dazu Stellung nehmen und sich gegen die erhobenen Vorwürfe wehren zu können (vgl. hierzu auch die UBI-Entscheide b.676-678 vom 6. Dezember 2013 ["Professor in der Kritik" mit Studiogespräch mit Christoph Mörgeli]; b.691 vom 17. Oktober 2014 ["Kampf um den Gripen" mit Studiogespräch mit Bundesrat Ueli Maurer] und b.716 vom
11. Dezember 2015 ["Sicherheit auf den Strassen" mit Studiogespräch mit Nationalrat Fabio Regazzi]).
3.2.
3.2.1. Der Filmbeitrag erwies sich als ausgewogen; das Publikum konnte sich selber ein Bild darüber machen, was rund um die Thermenproblematik, weshalb durch wen, wie eingeschätzt wird: Es kamen im Bericht sowohl frühere wie derzeitige Gemeindeverantwortliche (altGemeindepräsidentin Margrit Walker Tönz [Kritikerin] und Gemeindepräsident Stefan Schmid [Befürworter]), aber auch Leute von der Strasse zu Wort (Pia Berni [moderate Befürworterin], Edy Schnider [Kritiker] und Dominik Illien [Befürworter]). Kernstück des Berichts bildete in der Folge das "neue Gutachten", das der Frage nachging, ob und wo allenfalls wie viele stille Reserven bei der "Hotel- und Thermalbad Vals AG" bestanden haben, welche zur Festlegung des Marktwertes 2012 nicht aktiviert worden waren und so zu einem angeblich zu tiefen Kaufpreis seitens der "Stoffel Partizipationen AG" geführt haben, wovon die "Gruppe besorgter Bürgerinnen und Bürger von Vals" überzeugt ist. Ihr Vertreter, Marcel Meyer, beziffert die stillen Reserven aus der Sicht der Gruppe insgesamt auf 10 bis 15 Millionen Franken.
3.2.2. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers war im Beitrag - und nur dieser ist zu prüfen (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 86 Grundsätze - 1 Das BAKOM wacht darüber, dass dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen, die Konzession sowie die einschlägigen internationalen Übereinkommen eingehalten werden. Für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 83 Abs. 1 Bst. a und Art. 94-98) ist die Beschwerdeinstanz zuständig.90 |
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1 | Das BAKOM wacht darüber, dass dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen, die Konzession sowie die einschlägigen internationalen Übereinkommen eingehalten werden. Für die Behandlung von Beschwerden über den Inhalt redaktioneller Publikationen sowie den verweigerten Zugang zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 83 Abs. 1 Bst. a und Art. 94-98) ist die Beschwerdeinstanz zuständig.90 |
2 | Aufsichtsmassnahmen, die sich auf Produktion und Vorbereitung der Programme und des übrigen publizistischen Angebots der SRG beziehen, sowie reine Zweckmässigkeitskontrollen sind nicht zulässig.91 |
3 | Auf das Aufsichtsverfahren sind die Bestimmungen des VwVG92 anwendbar, sofern das vorliegende Gesetz nicht davon abweicht. |
4 | Im Verfahren der Aufsicht durch die Beschwerdeinstanz (Art. 91-98) sind keine vorsorglichen Massnahmen zulässig.93 |
5 | Die Beschwerdeinstanz beurteilt einzig Beschwerden gegen veröffentlichte redaktionelle Publikationen und Beschwerden wegen der Verweigerung des Zugangs zum Programm oder zum übrigen publizistischen Angebot der SRG. Sie wird nicht von Amtes wegen tätig.94 |
3.2.3. Da es sich beim umstrittenen Bericht um ein Parteigutachten seitens der "Gruppe besorgter Bürgerinnen und Bürger von Vals" bzw. einer dieser nahestehenden Person handelte, unterbreitete die Rundschauredaktion das Papier neutralen Experten zweier Hochschulen. Diese werteten den Bericht grundsätzlich als seriös. Während der eine Experte sich im Filmbeitrag darauf beschränkte, den Begriff und die Auswirkungen von stillen Reserven auf den Marktpreis zu erläutern, erklärte der andere: "Es gibt, wenn man die Gesamtindikatoren zusammen nimmt, sehr gute Gründe - und das ist auch meine Meinung - dass wir von erheblichen Reserven sprechen und damit also einen Verkaufspreis hätten erzielen müssen, der deutlich über dem liegt, den wir beobachtet haben". Auf die Nachfrage: "Also mehrere Millionen mehr?" antwortete er: "Das muss man sehr schnell vermuten, ja."
3.2.4. Der Inhalt des Gutachtens wurde im Filmbeitrag zutreffend dahingehend zusammengefasst, dass bei verschiedenen Positionen der Bilanz "Indizien" vorliegen, "die auf nicht unerhebliche vorhandene stille Reserven hindeuten. Eine Zahl nennt das Gutachten nicht". Der Bericht wurde somit hinsichtlich der Autorenschaft und seiner Seriosität überprüft, bevor die Rundschau-Redaktion ihn verwendete, um die These aufzustellen, dass der Kaufpreis im Jahr 2012 untersetzt gewesen sein könnte und das Bietverfahren "eher nicht" offen und fair durchgeführt worden ist. Auch diesbezüglich kommen im Filmbeitrag Stimmen zu Wort, die dies bestreiten (ehemaliger Verwaltungsrat der "Hoteba AG"). Für den Zuschauer war erkennbar, dass die Frage nach dem richtigen Marktwert und die Korrektheit des Verfahrens nicht abschliessend beurteilt werden konnte. Für den Standpunkt, dass der umstrittene Kaufpreis von 7,8 Millionen Franken allenfalls doch gerechtfertigt gewesen sein könnte, sprach für den Zuschauer im Übrigen der Hinweis im Film, dass die Investorengruppe um den "Therme-Architekt Peter Zumthor" unterlegen sei, welche ihrerseits 7,1 Millionen Franken geboten habe und somit knapp weniger als Remo Stoffel, auch wenn anschliessend erwähnt wurde, das
"beide Kaufangebote [...] komplex und schwer durchschaubar" gewesen seien.
3.2.5. Was der Beschwerdeführer weiter gegen den Bericht einwendet, überzeugt nicht: Er hat diesen mit den wesentlichen Elementen auszugsweise vorab erhalten. Im Übrigen war ihm der Filmbericht und dessen Bezugnahme auf das neue Gutachten gezeigt worden, sodass er an der "Theke" Gelegenheit hatte, dieses infrage zu stellen und auf das von ihm genannte Gutachten hinzuweisen, welches 2012 zu einem anderen Ergebnis gekommen sein soll; bei diesem ging es aber in erster Linie um die Beurteilung des Businessplans und nicht das Vorhandensein allfälliger marktpreisrelevanter stiller Reserven. Dass der Bericht nicht direkt von der "Gruppe besorgter Bürgerinnen und Bürger von Vals", sondern von dem ihr nahestehenden Rechtskonsulenten bezüglich eines ihn betreffenden Strafverfahrens im Zusammenhang mit dem Thermenverkauf in Auftrag gegeben worden war, bildete keine meinungsbildungsrelevante Information. Entscheidend sind die (vorsichtig formulierten) inhaltliche Aussagen im Kurzgutachten über die "stillen Reserven", welches von der "Gruppe besorgter Bürgerinnen und Bürger von Vals" finanziert worden ist. Allfällige Bindungsabreden zwischen dem Auftraggeber und der Treuhandfirma über den Verwendungszweck des Berichts waren für das Publikum
irrelevant, vom Moment an, als die "Gruppe besorgter Bürgerinnen und Bürger von Vals" das Gutachten dem Rundschau-Team auszugsweise zur Verfügung gestellt hatte. Dass im Bild jeweils nur ein Auszug des Gutachtens gezeigt wurde und nicht das Originalpapier als solches, war für das Publikum zwar nicht erkennbar, aber für dessen Meinungsbildung auch nicht entscheidend.
3.2.6. Der Beschwerdeführer hatte im anschliessenden Thekengespräch die Möglichkeit, seine Sicht der Dinge deutlich zu machen und allfällige Unvollkommenheiten des Filmberichts zu korrigieren. Zwar trifft es zu, dass die Interviewpartnerin von stillen Reserven gemäss den Experten in der Höhe von 15 Millionen gesprochen hat, wobei die Zahl vielmehr vom Vertreter der "Gruppe besorgter Bürgerinnen und Bürger von Vals" genannt worden war; es hätte dem Beschwerdeführer indessen freigestanden, seine Gesprächspartnerin diesbezüglich zu korrigieren. Wenn er dies nicht getan hat, muss es sich wohl auch für ihn um einen erkennbaren untergeordneten Versprecher gehandelt haben, nachdem im Filmbericht klar dargelegt worden war, dass das Gutachten den Umfang der stillen Reserven gerade nicht beziffert und nur von Indizien für solche spricht. Es handelte sich um einen erkennbaren, vom Beschwerdeführer selber nicht korrigierten Fehler bzw. Versprecher in einem Nebenpunkt, der nicht geeignet war, die Meinungsbildung des Publikums zu verfälschen.
3.2.7. Als heikler hat der Umstand zu gelten, dass vor dem Interview abgemacht worden war, dass "Altlasten" nicht Gegenstand der Diskussion bilden würden, auf diese dann aber dennoch von der Interviewerin mit den Worten zurückgekommen wurde: "Man merkt, dass viele Ihnen gegenüber misstrauisch sind. Ich muss kurz ausholen. Schauen wir uns die Geschichte an! 2011 gab es eine Razzia der Eidgenössischen Steuerverwaltung wegen Verdachts auf Steuerbetrug. Es gab Strafuntersuchungen - vom Untersuchungsrichteramt Chur und von der Staatsanwaltschaft Zürich wegen Vermögensdelikt. Sie wurden zweitinstanzlich verurteilt wegen Gläubigerschädigung. Wir haben abgemacht, dass wir nicht über diese Altlasten sprechen. Das war Ihre Bedingung für dieses Interview. Ich halte mich daran. Aber all das zeigt, dass Sie ein Glaubwürdigkeitsproblem haben. Man vertraut Ihnen nicht". Gegenstand der bundesgerichtlichen Prüfung bildet - wie bereits dargelegt - ausschliesslich die ausgestrahlte Sendung im Hinblick auf die Meinungsbildung des Publikums; es geht im radio- und fernsehrechtlichen Aufsichtsverfahren nicht um den Schutz privater Interessen oder allgemein um die Einhaltung der Regeln eines fairen Journalismus. Medienethisch war das Vorgehen, dass dazu
dienen sollte, ein schlechtes Licht auf den Beschwerdeführer zu werfen und seine Integrität infrage zu stellen, äusserst fragwürdig, nachdem abgemacht worden war, die entsprechenden Aspekte vom Interview auszuklammern. Die als Frage formulierten "Altlasten" ergaben für das Publikum, dass der Beschwerdeführer als erfolgreicher, aber auch "schillernder" Investor einzuschätzen sei (vgl. das Urteil 2C 255/2015 vom 1. März 2016 E. 4.4.1 ["Affaire Giroud"]). Wollte die Rundschauredaktion die ausgeklammerten Punkte im Beitrag oder im Interview direkt oder indirekt dennoch thematisieren, hätte sie dem Beschwerdeführer deren Ausklammerung nicht zusichern dürfen. Im Hinblick auf die weiteren Umstände liegt im fragwürdigen Vorgehen von Fernsehen DRS indessen (knapp) noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots: Der Beschwerdeführer hatte auch diesbezüglich die Möglichkeit, vor der Kamera zu reagieren, was er unter Hinweis darauf tat, dass es immer Kritiker gebe, die versuchten, jemanden mit "unlauteren Methoden" zu diskreditieren; wenn sie wollten, sollten sie es versuchen; er lasse sich von seiner Idee, seiner Mission nicht abbringen. Der Beschwerdeführer liess sich durch die Frage somit nicht überraschen und aus der Ruhe bringen; er
reagierte durchaus adäquat, trotz der problematischen, abmachungswidrigen Fragestellung. Da das Gespräch mit ihm vor der Sendung aufgezeichnet worden war, hätte es ihm zudem freigestanden, sein Interview zu widerrufen, sollte die entsprechende Frage nicht herausgeschnitten werden. Der Hinweis auf die verschiedenen Verfahren, in die der Beschwerdeführer verwickelt war, bildete trotz der Absprachewidrigkeit für den Zuschauer zudem ein zusätzliches, allenfalls nicht unwesentliches Element für seine Meinungsbildung (vgl. das Urteil 2C 255/2015 vom 1. März 2016 E. 4.4.1 ["Affaire Giroud"]).
4.
4.1. Zusammengefasst ergibt sich, dass der umstrittene Bericht als Gesamtes, wie bereits der Ombudsmann SRG und die Vorinstanz festgestellt haben, in einzelnen Punkten allenfalls anders und möglicherweise auch besser hätte gestaltet werden können. Dies genügt nach der Rechtsprechung jedoch nicht, um ein aufsichtsrechtliches Einschreiten seitens der UBI zu rechtfertigen. Der Programmautonomie ist bei der Beurteilung der einzelnen Sendung praxisgemäss insofern Rechnung zu tragen, als ein aufsichtsrechtliches Eingreifen nicht bereits dann zulässig ist, wenn ein Beitrag allenfalls nicht in jeder Hinsicht voll zu befriedigen vermag, sondern nur, falls er auch bei einer Gesamtwürdigung den programmrechtlichen Mindestanforderungen nicht genügt (vgl. BGE 132 II 290 E. 2.2 S. 293 ["SpiderCatcher"]; 114 Ib 204 E. 3a S. 207 ["Nessim Gaon"]). Dies war hier nicht der Fall.
4.2. Die Erfordernisse der Sachgerechtigkeit und Ausgewogenheit dürfen nicht derart streng gehandhabt werden, dass die für die demokratische und pluralistische Gesellschaft erforderliche journalistische Freiheit und Spontaneität verloren gehen. Die in Art. 17 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. |
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1 | Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. |
2 | Zensur ist verboten. |
3 | Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. |
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1 | Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. |
2 | Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. |
3 | Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet. |
4 | Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen. |
5 | Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden. |
5.
Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar