Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 527/2008

Urteil vom 27. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
M.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, Mellingerstrasse 6, 5402 Baden,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. März 2008.

Sachverhalt:

A.
M.________ (Jg. 1953) erlitt bei einem Auffahrunfall am 13. Juni 2004 als Beifahrerin in dem von hinten angefahrenen, vor einem Lichtsignal wartenden Personenwagen laut Diagnose des am 15. Juni 2004 aufgesuchten Hausarztes Dr. med. K.________ gemäss Bericht vom 13. September 2004 eine Distorsion der Halswirbelsäule. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Anlässlich einer kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. W.________ vom 5. November 2004 klagte M.________ über starke Schmerzen in der Nacken- und Hinterkopfgegend, im Bereich von Kinn und linkem Ohr, in der linken Schulter, am linken Arm, Schlafstörungen, Schwindel und ein Rauschen im linken Ohr. Nachdem er keine somatisch objektivierbaren Befunde erheben konnte, sprach Dr. med. W.________ von einem Verdacht auf eine erhebliche psychische Überlagerung. Der Psychiater Dr. med. H.________ diagnostizierte in seiner Expertise vom 29. April 2005 eine ängstlich-depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) und äusserte den Verdacht auf eine beginnende anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). In der Rehaklinik X.________ schliesslich, wo sich M.________ ab 29. März bis 26. April 2005 aufgehalten
hatte, stellte Dr. med. S.________ im Bericht vom 20. Juni 2005 nebst einem persistierenden cervicocephalen Symptomenkomplex ein cervicothoracolumbales Schmerzsyndrom, eine vegetative Dysregulation sowie eine ängstlich-depressive Anpassungsstörung (ICD-10: F43.22) bei Verdacht auf eine beginnende anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) fest.

Mit Verfügung vom 3. Januar 2006 stellte die SUVA ihre Leistungen auf den 15. Januar 2006 hin ein, da zwischen den noch vorhandenen Beschwerden und dem versicherten Unfallereignis kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. April 2006 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. März 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde lässt M.________ die Zusprache der gesetzlichen Versicherungsleistungen, namentlich Taggelder, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung beantragen; weiter sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136, E. 1.4 S. 140).

2.
Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG) und die einzelnen in Betracht fallenden Ansprüche wie namentlich Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a  die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
b  die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c  die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d  die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e  die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2    Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30
3    Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31
UVG), Taggelder (Art. 16 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
UVG) und Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die Ausführungen über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers rechtsprechungsgemäss erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen versichertem Unfallereignis und darauf zurückzuführender gesundheitlicher Schädigung (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181 ff. mit Hinweisen). Beizupflichten ist weiter den vorinstanzlichen Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher Arbeitsfähigkeitsschätzungen für die Kausalitätsbeurteilung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) und zur Beweistauglichkeit einzelner medizinischer Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.
3.1 Anders noch als die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 4. April 2006 hat das kantonale Gericht die natürliche Kausalität des Verkehrsunfalles vom 13. Juni 2004 für die noch vorhandenen Beschwerden nicht mehr ausdrücklich verneint. Es ging davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Unfalles eine Distorsion der Halswirbelsäule zugezogen hatte, weshalb es angesichts der daraufhin aufgetretenen multiplen Beschwerden auf ein Schleudertrauma schloss. Dabei gelangte es zur Erkenntnis, dass schon frühzeitig psychische Beschwerden im Sinne einer Überlagerung der für ein Schleudertrauma typischen (somatischen) Beschwerden im Vordergrund standen. Deshalb prüfte es die Adäquanzfrage nach Massgabe der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung unter Ausklammerung der durch psychische Komponenten bedingten Beeinträchtigungen. Im Ergebnis stellte es dabei fest, dass von den in die Adäquanzbeurteilung mit einzubeziehenden Kriterien keines in der in BGE 115 V 133 verlangten qualifizierten Ausprägung gegeben sei, und verneinte daher die Adäquanz der noch vorhandenen Leiden. Die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Auffahrunfall vom 13. Juni 2004 und den noch vorhandenen Beschwerden hat es dabei
letztlich offen gelassen. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Adäquanzprüfung habe nach der in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 nunmehr präzisierten Rechtsprechung zu erfolgen.

3.2 Im bundesgerichtlichen Verfahren ist demnach primär die Frage nach der Adäquanz der anhaltenden Beeinträchtigungen zu prüfen. Ist diese mit der Vorinstanz zu verneinen, kann von näheren Abklärungen zur natürlichen Unfallkausalität abgesehen werden, womit insoweit auf die Argumentation in der Beschwerdeschrift nicht weiter einzugehen ist, als diese ausschliesslich Aspekte beleuchtet, welche allenfalls für die Beurteilung der natürlichen Kausalität von Bedeutung sein könnten, zur Beantwortung der Adäquanzfrage jedoch nichts beitragen.
3.2.1 Wiederholt bezeichnet die Beschwerdeführerin die Abklärung der medizinischen Situation als ungenügend und bemängelt unter Berufung auf BGE 134 V 109 namentlich das Fehlen einer poly-/interdisziplinären Begutachtung. Der Vorinstanz ist jedoch darin beizupflichten, dass sich zusätzliche Abklärungen angesichts der genügend dokumentierten Aktenlage erübrigen, zumal von solchen - in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162) - keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären, welche sich auf die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche auswirken könnten.
3.2.2 In BGE 134 V 109 hat sich das Bundesgericht in E. 9 (S. 121 ff.) mit den Erfordernissen auseinandergesetzt, welche an den Nachweis natürlicher Kausalzusammenhänge zu stellen sind und dabei in E. 9.3 (S. 124) namentlich für die Fälle länger und ohne deutliche Besserungstendenz bestehender Beschwerden einerseits und kurz nach dem Unfall vorliegender Anhaltspunkte für einen problematischen Heilungsverlauf andererseits die möglichst frühzeitige (zügige) Einholung einer interdisziplinären Expertise als angezeigt erklärt. Daraus kann die Beschwerdeführerin indessen nichts ableiten, das ihre Argumentation und namentlich ihre Forderung nach weiteren medizinischen Abklärungen stützen würde, steht doch primär nicht die Frage nach der natürlichen Kausalität des Verkehrsunfalles vom 13. Juni 2004 für die noch geklagten Beschwerden zur Diskussion. Zwar stellen sich auch im Rahmen der Adäquanzprüfung verschiedentlich Fragen, zu deren Beantwortung ärztliche Auskünfte nützliche Dienste leisten können und sich oftmals als unabdingbar erweisen. Zu denken ist dabei namentlich an die Einschätzung der trotz gesundheitlicher Schädigung verbliebenen zumutbaren Arbeitsfähigkeit sowie an die Art und Notwendigkeit ärztlicher Behandlungen. Eines poly-
/interdisziplinären Gutachtens bedarf es für die Klärung solcher bei der Prüfung einzelner Adäquanzkriterien zuweilen auftauchender Probleme indessen nicht zwingend, wenn - wie hier - Berichte von Ärzten verschiedener in Betracht fallender Fachrichtungen vorliegen, welche eine schlüssige Gesamtbeurteilung zulassen.
3.2.3 Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Unfallereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang besteht, stellt schliesslich eine Rechtsfrage dar, deren Beantwortung der Verwaltung - und im Beschwerdefall dem Gericht - obliegt. Des beantragten Gutachtens zur Klärung der Adäquanz ("Kausalitätsgutachten") bedarf es daher nicht.

4.
4.1 Soweit die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt der Adäquanzprüfung beanstandet, ist festzuhalten, dass nach BGE 134 V 109 E. 3.2 S. 113 nicht danach zu fragen ist, in welchem Zeitpunkt die Adäqanzprüfung vorgenommen werden darf, sondern wann der Unfallversicherer einen Fall abzuschliessen hat. Im Zeitpunkt, auf welchen hin die SUVA ihre Leistungen einstellte (15. Januar 2006), standen keine medizinischen Massnahmen mehr zur Diskussion, von welchen eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Auswirkung auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit erwartet werden konnte. Etwas anderes wird denn auch in der Beschwerdeschrift nicht behauptet. Einem Fallabschluss auf den 15. Januar 2006 hin stand daher nichts im Wege.

4.2 Den Auffahrunfall vom 13. Juni 2004 hat die Vorinstanz als mittelschwer, im Bereich zu den leichten Fällen liegendes Ereignis qualifiziert. Dies steht mit der Rechtsprechung in Einklang und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet.
4.2.1 Wollte man - der Argumentation der Beschwerdeführerin folgend - die Adäquanzfrage nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen oder Schädel-Hirntraumen massgebenden Methode, wie sie in BGE 117 V 359 entwickelt und in BGE 134 V 109 präzisiert worden ist, beurteilen, ist das Kriterium "besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles" (BGE 134 V 109 E. 10.2.1 S. 127) klarerweise zu verneinen. Auch das Kriterium "Schwere und besondere Art der erlittenen Verletzung" (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.) kann nicht als erfüllt gelten, genügt doch die Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule für sich allein nicht zu dessen Bejahung. Es bedarf hiezu vielmehr einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 128 mit Hinweisen). Solche liegen hier aber ebenso wenig vor wie erhebliche Verletzungen, welche sich die Beschwerdeführerin nebst dem Schleudertrauma zusätzlich zugezogen hätte. Die ärztliche Behandlung war nicht kontinuierlich und mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgerichtet, sodass auch das Kriterium
"fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung" (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128) nicht als gegeben betrachtet werden kann. Von "ärztlicher Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert" hätte (BGE 134 V 109 E. 10.2.5 S. 129), oder von "schwierigem Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen" (BGE 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129) kann ebenfalls nicht gesprochen werden.
4.2.2 Allenfalls als erfüllt können hingegen die Kriterien "erhebliche Beschwerden" (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128) und "erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen" (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f.) betrachtet werden. Folgt man den Angaben der Beschwerdeführerin, war das Leidensbild mit ständigen Beschwerden verbunden, deren Intensität erheblich gewesen sein dürfte. Jedenfalls wurde die Glaubwürdigkeit der beschwerdeführerischen Darlegungen und Selbsteinschätzungen diesbezüglich von den involvierten Ärzten nicht ernsthaft in Frage gestellt. Auch attestierten diese - namentlich der Hausarzt Dr. med. K.________ - seit dem Unfall vom 13. Juni 2004 immer wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Kurz vor dem Auffahrunfall vom 13. Juni 2004 hatte die Beschwerdeführerin eine Teilzeitbeschäftigung im Reinigungsdienst der Firma Y.________ aufgenommen. Da dort die Probezeit im Unfallzeitpunkt noch nicht abgelaufen war, kündigte diese Gesellschaft auf den 26. Juli 2004. Nebstdem war die Beschwerdeführerin ab 1. April 2004 ebenfalls teilzeitlich in der Firma J.________ AG angestellt. Auf Ende Oktober 2005 wurde auch diese Stelle von Arbeitgeberseite gekündigt. Damit bestand für eine Wiederaufnahme der
Erwerbstätigkeit in einer der bisherigen Arbeitgeberfirmen keine Möglichkeit mehr. Anderweitige Versuche einer Verwertung ihrer Arbeitskraft unternahm die Beschwerdeführerin nicht, weil sie sich jeweils von vornherein auf den Standpunkt stellte, dass ihr auf Dauer ein Arbeitseinsatz nicht mehr möglich sein werde. Diese persönliche Einstellung wurde durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen jeweils bekräftigt, wobei immerhin festzuhalten ist, dass der Psychiater Dr. med. H.________ in einem Bericht vom 29. April 2005 aus psychiatrischer Sicht von einer bloss 30 %igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist. Unter diesen Umständen ist fraglich, ob das Kriterium "erhebliche Arbeitsunfähigkeit", welches nach der präzisierten Rechtsprechung auch gewisse - hier kaum evidente - Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit voraussetzt (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f.), als erfüllt gelten kann. Die Frage muss indessen nicht abschliessend geklärt werden, denn selbst wenn der Beschwerdeführerin erhebliche Beschwerden und eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen zugebilligt werden könnten, wären lediglich zwei der relevanten Kriterien - und dies jedenfalls nicht in ausgeprägtem Masse - erfüllt, was für
eine Bejahung der adäquaten Unfallkausalität bei einem mittelschweren, im Bereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis (E. 4.2 hievor) nicht genügt. Die Beschwerde wäre demnach auch bei einer - vom Vorgehen der SUVA und des kantonalen Gerichts abweichenden - Adäquanzprüfung nach BGE 134 V 109 abzuweisen.

5.
Mit diesem Verfahrensausgang wird die Frage nach der beantragten aufschiebenden Beschwerdewirkung hinfällig.

6.
Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um aufschiebende Beschwerdewirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_527/2008
Date : 27. November 2008
Published : 15. Dezember 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


Legislation register
BGG: 66  82  95  97  105  106
UVG: 6  10  16  18
BGE-register
115-V-133 • 117-V-359 • 122-V-157 • 124-V-90 • 125-V-256 • 125-V-351 • 129-V-177 • 130-III-136 • 134-V-109
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