Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 546/2008/bri
Urteil vom 27. November 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.
Parteien
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Meyer,
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Verweisungsbruch; gemeinnützige Arbeit, Kosten und Entschädigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 14. April 2008.
Sachverhalt:
A.
Am 9. Mai 2007 sprach das Kreisgericht Gaster-See (Gerichtsschreiber mit einzelrichterlichen Befugnissen) X.________ des Verweisungsbruches und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Auf Berufung des Verurteilten änderte das Kantonsgericht St. Gallen die Strafe mit Entscheid vom 14. April 2008 in 240 Stunden gemeinnützige Arbeit. Es übertrug die Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat und entschädigte X.________ für seine private Verteidigung mit Fr. 1'100.-- aus der Staatskasse.
B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Ziffern 1, 3 und 4 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen seien aufzuheben. Die Sache sei zur Verurteilung von X.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten zurückzuweisen.
C.
Die Vorinstanz und X.________ haben eine Vernehmlassung eingereicht, wobei der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz prüfte im Sinne von Art. 41
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
|
1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |
2.
2.1 Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
|
1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
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1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
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1 | Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: |
a | eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder |
b | eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. |
2 | Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen. |
3 | Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36). |
2.2 Die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit rechtfertigt sich nur, solange wenigstens Aussicht besteht, dass der Betroffene auch nach einem allfälligen Strafvollzug für sein Fortkommen in der Schweiz bleiben darf. Denn Sinn der Arbeitsstrafe ist die Wiedergutmachung zu Gunsten der lokalen Gemeinschaft sowie die Erhaltung des sozialen Netzes des Verurteilten. Dort, wo ein Verbleib des Ausländers aber von vornherein ausgeschlossen ist, lässt sich dies nicht erreichen. Besteht demnach bereits im Urteilszeitpunkt kein Anwesenheitsrecht oder steht fest, dass über seinen ausländerrechtlichen Status endgültig entschieden worden ist und er die Schweiz verlassen muss, hat die gemeinnützige Arbeit als unzweckmässige Sanktion auszuscheiden (BGE 134 IV 97 E. 6.3.3.4 S. 110).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner habe sich weder im Urteilszeitpunkt vor erster noch vor zweiter Instanz legal in der Schweiz aufgehalten. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2002 habe das Bundesamt für Flüchtlinge seine sofortige Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, der Beschwerdegegner würde im Zeitpunkt der Wiedereinreise über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. Objektiv betrachtet bestehe selbst im heutigen Zeitpunkt nicht ansatzweise eine einigermassen realistische Aussicht für ein legales Wiedereinreisen bzw. sein Verbleiben in der Schweiz nach einem allfälligen Strafvollzug. Sodann habe sich die Vorinstanz bei der Abwägung, ob gemeinnützige Arbeit anzuordnen sei, einzig damit beschäftigt, ob der Beschwerdegegner im Vollzugszeitpunkt eine Aufenthaltsbewilligung haben werde. Auf die Aspekte der Zweckmässigkeit, der Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie der präventiven Effizienz sei sie mit keinem Wort eingegangen.
3.2 Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdegegner habe schon im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens in einer relativ stabilen Situation gelebt, als er offenbar eine Beziehung zu einer Schweizerin einging, zeitweise bei dieser wohnte und beabsichtigte, sie zu heiraten. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass er die Schweiz (freiwillig) verlassen habe. Ein Vollzug des heutigen Urteils in der Schweiz sei daher auf jeden Fall erst möglich, wenn er über stabile Verhältnisse verfüge. Denn eine Einreise in die Schweiz (zwecks oder nach seiner Heirat) werde erst erfolgen können, wenn die Verhältnisse geordnet seien. Dass dannzumal der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit ausgeschlossen werden könne, sei aus heutiger Sicht nicht anzunehmen.
3.3 Im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind die Voraussetzungen für die gemeinnützige Arbeit im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Beschwerdegegner befindet sich im Ausland und ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht berechtigt, in die Schweiz einzureisen. Die blosse Absicht, seine Schweizer Freundin zu heiraten, vermag daran nichts zu ändern. Ob eine spätere Einreise in die Schweiz möglich sein wird, ist offen. Noch weniger kann von einer konkreten Aussicht auf ein Bleiberecht gesprochen werden. Nicht von Bedeutung ist schliesslich, dass auch eine Freiheitsstrafe im heutigen Zeitpunkt nicht vollzogen werden könnte.
4.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutheissen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. April 2008 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Schneider Binz