Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1P.474/2003 /zga

Urteil vom 27. November 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Steiner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Harry Nötzli, Schütz Rechtsanwälte, Bleicherweg 45, 8002 Zürich,

gegen

Bezirksgericht Laufenburg, Gerichtsgebäude, 5080 Laufenburg, Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Aargau, Inspektionskommission, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand
Ablehnungsbegehren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Aargau, Inspektions-
kommission, vom 10. Juni 2003.

Sachverhalt:
A.
Mit Klage vom 2. November 1995 verlangte Y.________ vor Bezirksgericht Laufenburg die Trennung der mit X.________ im Jahre 1977 geschlossenen Ehe. Mit Stellungnahmen vom 20. März bzw. vom 5. Juni 2001 beantragten beide Parteien übereinstimmend die Scheidung.
Anlässlich der Beweisverhandlung vom 16. Januar 2003 stellte X.________ ein Ablehnungsbegehren gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg. Zur Begründung führte er aus, es bestünden freundschaftliche Kontakte zwischen der Schwester von X.________ bzw. deren Ehemann (im Folgenden: Ehegatten Z.________) und dem Vorsitzenden. Der Gerichtspräsident habe angegeben, er habe einen Telefonanruf der Schwester von X.________ erhalten. Diese habe ihm mitgeteilt, dass der Beklagte etwas von Waffenbesitz erwähnt habe. Deshalb sei er vor der Beweisverhandlung von der Polizei durchsucht worden.
B.
Das Bezirksgericht Laufenburg stellte das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 16. Januar 2003 der Inspektionskommission des Obergerichts zu. Das Bezirksgericht wie auch die Klägerin schlossen auf Abweisung des Ablehnungsbegehrens. Ersteres führte zur Begründung aus, es bestünden nur noch lose Kontakte zwischen dem Gerichtspräsidenten und der Familie Z.________. Da der Gesuchsteller zwei Tage vor der Verhandlung bei der Familie Z.________ aufgetaucht sei und von seinem Waffenbesitz erzählt habe, sei es den Ehegatten Z.________ nicht mehr wohl gewesen. Deshalb sei dies dem Gerichtspräsidenten mitgeteilt worden. Das Begehren sei offensichtlich haltlos.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2003 wies der Gesuchsteller die Inspektionskommission darauf hin, dass es ihm angezeigt erscheine, den Gerichtspräsidenten zu einer Stellungnahme einzuladen. Derzeit sei ein fundierter Entscheid über das Ablehnungsbegehren nicht möglich. Die Inspektionskommission stellte diese Eingabe umgehend dem Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg zu mit der Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen. Diesem Ersuchen wurde am 14. Februar 2003 entsprochen.
Am 10. Juni 2003 wies die Inspektionskommission des Obergerichts das Ablehnungsgesuch ab. Es sei menschlich und natürlich, dass Herr Z.________ das Bezirksgericht im Hinblick auf die bevorstehende Verhandlung habe informieren wollen. Diese Information sei denn auch die Begründung gewesen für das Aufgebot der Polizei sowie die Durchsuchung des Gesuchstellers auf Waffen. Darin sei kein Verhalten zu sehen, das den Gerichtspräsidenten als befangen erscheinen lasse. Ausserdem seien die Gründe für die Ablehnung teilweise verspätet geltend gemacht worden.
C.
Mit Eingabe vom 18. August 2003 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde. Er rügt einerseits die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Andererseits macht er geltend, die Inspektionskommission des Obergerichts habe, indem sie das Ablehnungsgesuch abgewiesen habe, Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV missachtet. Nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt X.________, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Inspektionskommission wie auch das Bezirksgericht Laufenburg schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Während die Inspektionskommission auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet, beantragt das Bezirksgericht Laufenburg dessen Abweisung.
Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2003 ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid betreffend eine gerichtsorganisatorische Frage, die ihrer Natur nach endgültig zu entscheiden ist, bevor das Verfahren weitergeführt werden kann. Mit Art. 87 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
OG (in der Fassung vom 8. Oktober 1999, in Kraft seit dem 1. März 2000) hat der Gesetzgeber die vom Bundesgericht entwickelte Praxis kodifiziert, welche die staatsrechtliche Beschwerde gegen derartige Zwischenentscheide ausnahmsweise zuliess, auch wenn sie keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken konnten (BGE 126 I 203 E. 1b S. 205, 207 E. 1a S. 209). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist demnach auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Inspektionskommission habe ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt. Diese Rüge ist angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs vor den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zu behandeln (BGE 126 V 130 E. 2b S. 132; 124 V 389 E. 1 S. 389; 118 Ia 17 E. 1a S. 18, je mit Hinweisen).
2.1 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 241 E. 2 S. 242 mit Hinweisen). Die Rüge, diese sich aus der Verfassung ergebenden Minimalgarantien seien verletzt, beurteilt das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 f.).
2.2 Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2003 zum Beschluss des Bezirksgerichts Laufenburg vom 16. Januar 2003 geäussert. Er hat vor der Inspektionskommission geltend gemacht, der genannte Beschluss gebe lediglich die Vorbringen der Parteien, namentlich seine eigenen, wieder, ohne dazu inhaltlich Stellung zu nehmen. Aufgrund des derzeit festgestellten Sachverhalts sei ein fundierter Entscheid über das vom Beklagten gestellte Ablehnungsbegehren nicht möglich, weshalb es ihm angezeigt scheine, den Präsidenten des Bezirksgerichts zu einer Stellungnahme einzuladen. Es müsse wohl ein ziemlich enger Kontakt zwischen der Schwester des Beklagten und dem Gerichtspräsidenten bestehen. Zu manchen Vorbringen habe sich der Gerichtspräsident nicht vernehmen lassen. Vielmehr habe er den Antrag des Beklagten ohne Begründung als haltlos bezeichnet. Weiter hat der Beschwerdeführer die Vermutung geäussert, die Schwester des Beklagten und der Gerichtspräsident seien während einer gewissen Dauer am gleichen Bezirksgericht tätig gewesen.
2.3 Am 31. Januar 2003 hat die Inspektionskommission des Obergerichts den Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg ersucht, sich zu der Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2003 zu äussern. Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2003 hat der Gerichtspräsident ausgeführt, er kenne Herrn Z.________, der damals in erster Ehe verheiratet gewesen sei, ca. seit dem Jahre 1975. Er wisse nicht mehr, wann er das Ehepaar Z.________ nun zuletzt gesehen habe. Es liege jedenfalls relativ lange zurück. Von einem ziemlich engen Kontakt könne daher überhaupt nicht die Rede sein, schon gar nicht zur Schwester des Beklagten. Ob diese je am Bezirksgericht Bremgarten gearbeitet habe, könne er nicht sagen. Er selbst sei dort vor ca. 30 Jahren kurz als Gerichtsschreiber-Stellvertreter tätig gewesen. Mit der heutigen Frau Z.________ habe er seines Wissens nirgendwo zusammengearbeitet.
2.4 Der Beschwerdeführer hat von der Stellungnahme des Bezirksgerichtspräsidenten erst mit der Zustellung des angefochtenen Entscheids erfahren. Entsprechend geht aus den Akten nicht hervor, dass ihm diese Stellungnahme auch nur zur Kenntnis zugestellt worden wäre. Vielmehr hat der Beschwerdeführer das Obergericht mit Schreiben vom 9. Juli 2003 gebeten, ihm das genannte Dokument zukommen zu lassen. Das Obergericht führt dazu vor Bundesgericht aus, bei Ablehnungsverfahren werde kein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt. Ein solcher sei im Kanton Aargau auch nicht gesetzlich vorgesehen. Nach Eingang eines Ablehnungsbegehrens werde dieses dem betroffenen Gerichtspräsidenten zur Erstattung der Stellungnahme zugestellt; anschliessend werde direkt der Entscheid gefällt. Dieses Vorgehen berücksichtige das Gebot der Verfahrensbeschleunigung.
2.5 Aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV lässt sich grundsätzlich kein Recht auf Replik ableiten. Generell ist festzuhalten, dass der Gehörsanspruch nicht dazu dienen darf, Verfahren unnötig zu komplizieren und aufzubauschen (Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 136). Entsprechend hat das Bundesgericht eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts verneint, wenn das fragliche Dossier keine Dokumente enthalten hat, die der Partei nicht schon bekannt gewesen sind (BGE 100 Ia 8 E. 3c S. 9). Werden aber neue und erhebliche Gesichtspunkte geltend gemacht, zu denen eine Partei noch nicht hat Stellung nehmen können, so ist dieser eine Replik zu gestatten. Ganz allgemein muss eine Partei zu Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind, angehört werden (Urteil 2P.155/1996 vom 4. Dezember 1996, E. 2d, in: ZBl 99/1998, S. 374 ff., insb. S. 378 f.; BGE 114 Ia 307 E. 4b S. 314; 111 Ia 2 E. 3 S. 3; Haefliger, a.a.O., S. 137 f.; vgl. zum Ganzen auch Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 273 ff.).
2.6 Ein zweiter Schriftenwechsel kann - andere prozessuale Vorschriften vorbehalten - in der Regel abgelehnt werden, wenn aufgrund der Rechtslage kein Bedürfnis nach einer weiteren Erhellung der tatsächlichen Verhältnisse besteht. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2003 demgegenüber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt seiner Auffassung nach klärungsbedürftig sei. Entsprechend hat er eingeräumt, sich bei gewissen tatsächlichen Annahmen auf vage Vermutungen zu stützen. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg hat die Einladung zur Stellungnahme denn auch dahingehend verstanden, dass ausschliesslich weitere Ausführungen zum Sachverhalt zu machen sind, und hat sich demzufolge auf derartige Angaben beschränkt (vgl. E. 2.3 hiervor). In diesem Zusammenhang hat er namentlich erstmals die Mutmassungen des Beschwerdeführers über eine allfällige Zusammenarbeit mit der Schwester des Beschwerdeführers entkräftet. Des Weiteren hat er Ausführungen zu seiner Beziehung zu Herrn Z.________ gemacht und insbesondere betont, dass von einem ziemlich engen Kontakt nicht die Rede sein könne. Schliesslich hat er, wonach sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2003 besonders erkundigt
hatte, auch angegeben, dass dies umso weniger auf dessen Frau, die Schwester des Beklagten, zutreffe. Die Inspektionskommission gibt den Inhalt der Stellungnahme im angefochtenen Entscheid mit mehreren Sätzen wieder und beurteilt die Kontakte des Präsidenten zu den Ehegatten Z.________ als zu wenig bedeutend, um deswegen Befangenheit anzunehmen. Nicht jeglicher Kontakt könne einen Ablehnungsgrund bilden. Die Inspektionskommission macht denn vor Bundesgericht auch nicht geltend, sie habe nicht auf die Stellungnahme des Bezirksgerichtspräsidenten abgestellt. Demnach hätte dem Beschwerdeführer ausnahmsweise Gelegenheit zur Replik gegeben werden müssen. Da ihm die Stellungnahme vom 14. Februar 2003 nicht einmal zur Kenntnis zugestellt worden ist, was ihm allenfalls die Möglichkeit gegeben hätte, unaufgefordert eine Gegenäusserung einzureichen, ist der verfassungsrechtliche Mindeststandard jedenfalls nicht gewährleistet (vgl. zum Ganzen das Urteil 1P.730/2001 vom 31. Januar 2002).
3.
Zusammenfassend erweist sich die Rüge, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, als begründet. Da sich die Sachverhaltsdarstellungen der Verfahrensbeteiligten bisher nicht decken, verbietet sich die Heilung durch das Bundesgericht, das den angefochtenen Entscheid im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde insoweit nur auf Willkür hin überprüfen kann (vgl. demgegenüber zur Rüge der Befangenheit selbst BGE 125 I 68 E. 2 S. 71 ff.). Damit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Aus prozessökonomischen Gründen mag sich der Hinweis rechtfertigen, dass die Inspektionskommission in ihrem neuen Entscheid wohl kaum darum herum kommen wird, sich eingehender namentlich zu den beiden Befangenheitsgründen "Durchsuchung nach Waffen" und "Beziehung der Klägerin zur Familie Z.________ in Verbindung mit der Beziehung des Gerichtspräsidenten zur Familie Z.________" zu äussern. Dies könnte durchaus auch unter Zuzug und Würdigung der Scheidungsakten geschehen. Tunlich erschienen allenfalls auch ergänzende Ausführungen zum Rechtsstandpunkt, wonach das Ausstandsbegehren teilweise verspätet sein soll.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG). Der Kanton Aargau hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Inspektionskommission, vom 10. Juni 2003 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'800.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Laufenburg sowie dem Obergericht des Kantons Aargau, Inspektionskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1P.474/2003
Datum : 27. November 2003
Publiziert : 18. Dezember 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1P.474/2003 /zga Urteil vom 27. November


Gesetzesregister
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
OG: 87  156  159
BGE Register
100-IA-8 • 111-IA-2 • 114-IA-307 • 118-IA-17 • 124-I-241 • 124-V-389 • 125-I-65 • 126-I-19 • 126-I-203 • 126-V-130 • 127-I-54
Weitere Urteile ab 2000
1P.474/2003 • 1P.730/2001 • 2P.155/1996
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • aargau • beklagter • ehegatte • sachverhalt • anspruch auf rechtliches gehör • staatsrechtliche beschwerde • familie • replik • gerichtsschreiber • gesuchsteller • kenntnis • einladung • waffenbesitz • zwischenentscheid • wiese • aufschiebende wirkung • vermutung • wissen • frage
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