Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 337/2017

Urteil vom 27. Oktober 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 16. März 2017 (I 2016 88).

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene A.________ meldete sich am 19. Mai 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 20. November 2003 verfügte die IV-Stelle Schwyz die Ablehnung einer Kostengutsprache für eine Umschulung und verneinte einen Rentenanspruch. Dagegen erhob A.________ Einsprache, welche die Verwaltung am 14. November 2005 insofern teilweise guthiess, als sie den Anspruch auf Umschulung bejahte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2006 ersuchte A.________ erneut um Ausrichtung von Versicherungsleistungen, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Mai 2006 nicht eintrat. Auf die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache trat die Verwaltung mit Entscheid vom 31. Oktober 2007 ebenfalls nicht ein. Sie führte aus, ob die Voraussetzungen für eine Neuanmeldung gegeben seien, werde sie nach weiteren Abklärungen entscheiden.
In der Folge veranlasste die IV-Stelle medizinische Abklärungen bei der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI; Expertise vom 31. März 2009), bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS; Gutachten vom 29. November 2012) sowie bei Prof. Dr. med. B.________ und Dr. med. C.________, beide Fachärzte Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 3. März 2014). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 14. Juni 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens.

B.
Die von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 16. März 2017 ab.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm eine ganze Rente, eventualiter eine Viertelsrente, der Invalidenversicherung zuzusprechen. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, ein Gerichtsgutachten zur Frage der Diagnosen sowie zum Ausmass der Arbeitsunfähigkeit einzuholen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C 101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C 753/2015 vom 20. April 2016 E. 1 mit Hinweis).

1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer qualifizierten Begründung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (Urteil 9C 779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; Urteil 9C 733/2014 vom 9. März 2015 E. 1.1.2).

2.

2.1. Die eingeholten Gutachten der ABI vom 31. März 2009, der MEDAS vom 29. November 2012 sowie des Prof. Dr. med. B.________ und des Dr. med. C.________ vom 3. März 2014 ergingen alle vor der Praxisänderung von BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015. Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6 in initio S. 266). In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

2.2. Die Gutachten der ABI, der MEDAS sowie des Prof. Dr. med. B.________ und des Dr. med. C.________ gab die Verwaltung extern in Auftrag. Sie erfüllen damit die Kriterien einer verwaltungsunabhängigen Begutachtung gemäss Urteil des EGMR Spycher gegen Schweiz vom 17. November 2015.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid sei willkürlich und enthalte eine falsche Sachverhaltsfeststellung. Das kantonale Gericht habe seinen Gesundheitszustand falsch ermittelt und seine Arbeitsfähigkeit unzutreffend festgelegt. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1.1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 398 ff.), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) frei überprüfen kann (vgl. Urteil 9C 150/2012 vom 30. August 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

3.2. Der Versicherte macht geltend, er leide an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit invalidisierender Wirkung. Dem gegenüber schlossen jedoch alle drei Gutachten im psychiatrischen Bereich eine solche Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Zu diesem Schluss kam bereits der Gutachter Dr. med. D.________, Chefarzt Sozialpsychiatrischer Dienst des Kantons X.________, am 13. September 2005. Die Expertise des Prof. Dr. med. B.________ und des Dr. med. C.________ holte die IV-Stelle ein, nachdem der Beschwerdeführer am 5. Juni 2012 die psychiatrische Begutachtung des Dr. med. Dipl. Psych. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei der MEDAS kritisiert hatte. Bereits am 3. März 2009 bezeichnete der Versicherte die Durchführung der orthopädischen Untersuchung des Dr. med. F.________, FMH Orthopädische Chirurgie, im Rahmen der Begutachtung bei der ABI vom 23. Februar 2009 als ihn demütigend und misshandelnd. Prof. Dr. med. B.________ und Dr. med. C.________, deren Vorgehen bei der Begutachtung der Versicherte nicht beanstandete, hielten fest, dass lediglich der Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt werden könne. Dabei vermerkten die
Gutachter, anhand der vorliegenden Akten, den Angaben des Beschwerdeführers und dem beobachtbaren Verhalten während der Untersuchungen bzw. anlässlich der geplanten neuropsychologischen Testung hätten sich vielfältige auffällige Diskrepanzen mit deutlichen Hinweisen für eine eingeschränkte Beschwerdenvalidität mit aggravierenden bis manipulativen Anteilen ergeben. Ob gleichzeitig dennoch neben den symptomverdeutlichenden und aggravatorischen Anteilen auch eine klinisch relevante psychiatrische Kernsymptomatik mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe, könnten sie nicht mit ausreichender Sicherheit sagen. Dabei hielten die Experten eine grosse Übereinstimmung mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mit den zuvor begutachtenden psychiatrischen Fachkollegen fest.

3.3.

3.3.1. Bereits im Rahmen einer Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 12. bis 29. August 2003 in der Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin des Spitals G.________ wurde bei den durchgeführten körperlichen Belastungstests eine deutliche selbstlimitierende Komponente festgestellt. Der Versicherte hatte eine weitere Teilnahme an der medizinischen Trainingstherapie abgelehnt.

3.3.2. Dr. med. H.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der Gutachterstelle ABI hielt fest, aus psychiatrischer Sicht würden die subjektive Krankheitsüberzeugung und das demonstrative Schmerzverhalten des Beschwerdeführers keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Der Psychiater wies dabei auch auf die psychosoziale Belastung des Versicherten hin, die jedoch invalidenversicherungsrechtlich keine Berücksichtigung finden kann (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.; Urteile 9C 830/20007 vom 29. Juli 2008 E. 4.2, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203; 8C 438/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3).

3.3.3. Dr. med. I.________, Assistenzarzt, und Dr. med. K.________, Oberarzt, stellten im Rahmen ihres rheumatologischen Konsiliums vom 31. Mai 2011 eine extreme Diskrepanz zwischen der Spontanfunktionalität und der Untersuchungssituation fest. Das Entkleiden und Bekleiden habe der Versicherte ohne Probleme und ohne Anzeichen von Muskelbeschwerden bewältigen können. Ebenso fielen bei der neurologischen Begutachtung durch Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie FMH, von der MEDAS während der Anamneseerhebung und im vermeintlich unbeobachteten Verhalten am 10. Mai 2012 keine Paresen auf. Die Experten der MEDAS berichteten, sie würden in einem erheblichen Mass eine Aggravation und auch Simulation von Beschwerden annehmen, wie dies in der Untersuchungssituation demonstriert werde. Trotzdem würden sie von erlebten Schmerzen ausgehen, wenn auch nicht in dem berichteten Umfang und der Qualität.

3.3.4. Die Gutachter Prof. Dr. med. B.________ und Dr. med. C.________ hielten unzweifelhafte klinische Hinweise auf eine eingeschränkte Beschwerdenvalidität und auf ein instrumentalisierendes Verhalten fest. Sie führten aus, inwieweit das aggravatorische Verhalten eine allfällige psychiatrische Störung, auch mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, überdecke, könnten sie nicht sicher feststellen. Mit dem aggravatorischen Verhalten würden sich jedoch auch die markanten Diskrepanzen verschiedener ärztlicher Einschätzungen, z.B. gegenüber Berichten der Psychiatrischen Klinik M.________, in welchen Prof. Dr. med. B.________ und Dr. med. C.________ keine Hinweise auf eine kriteriengeleitete Prüfung der Beschwerdenvalidität gefunden hätten, erklären.

3.3.5. Aufgrund der verschiedenen gutachterlichen Feststellungen kann somit nicht von der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden, die den von der Rechtsprechung verlangten Schweregrad erreicht. Vielmehr sind mannigfache Hinweise vorhanden, dass die Leistungseinschränkung auf Aggravation beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 285 f.). Mit der Feststellung, ein relevanter Gesundheitsschaden gemäss Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG liege beim Beschwerdeführer nicht vor, verletzte die Vorinstanz weder das Diskriminierungsverbot (Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK) noch den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV). Warum das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers (Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK) beeinträchtigt sein soll, wird von ihm nicht erläutert (zur erhöhten Anforderung an die Begründungspflicht bei Grundrechtsverletzungen vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG und BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53).

3.3.6. Die Verwaltung hat durch einlässliche und mehrfache Begutachtungen den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers diskriminierungsfrei (vgl. dazu auch BGE 142 V 316 E. 6.1 S. 323 ff.) ermittelt. Wenn dabei die Feststellungen der Gutachter von jenen der ihn behandelnden Ärzte abweichen, so ist zu beachten, dass Berichte der behandelnden Ärzte wegen deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind. Das gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, von den geklagten Schmerzen zunächst bedingungslos auszugehen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.; Urteil 8C 913/2013 vom 11. April 2014 E. 4.4.3 mit weiteren Hinweisen).

3.3.7. Dr. med. N.________, Assistenzärztin, Prof. Dr. med. L.________, Leitender Arzt, und O.________, Psychologe, der Klinik M.________ gaben nach dem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 25. April bis 12. Juli 2013 am 22. August 2013 an, sie seien in der Lage, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten seit Januar 2011 (erster Eintritt) einschätzen zu können. Sie attestierten ihm ab Januar 2011 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit. Wenn dieser Bericht vom 22. August 2013 jedoch mit der Einschätzung des Dr. med. P.________, Stv. Klinikdirektor und med. pract. Q.________, Assistenzarzt, von der Klinik M.________ vom 22. Februar 2011 verglichen wird, so fällt auf, dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht des Dr. med. P.________ und des med. pract. Q.________ unter einer Schmerzstörung unklarer Genese gelitten habe, welche letztlich im Zusammenspiel mit den verschiedenen psychosozialen Belastungen Ursache der depressiven Symptomatik sei. Im stationären Rahmen hätten diese Symptome mit Erfolg behandelt werden können. Positiv sei, dass der Versicherte die Besserung ebenfalls habe bestätigen können. Mit diesem Bericht ist aber derjenige vom 22. August 2013 nicht in Übereinstimmung zu bringen. Darin stellten die Experten keine
Besserung nach dem stationären Aufenthalt vom 26. Januar bis 22. Februar 2011 fest, sondern bestätigten die vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2011. Ebenso fehlt im Bericht vom 22. August 2013 jegliche Auseinandersetzung mit den psychosozialen Belastungen, die im früheren Bericht vom 22. Februar 2011 explizit vermerkt worden waren.

3.4. Somit steht fest, dass im psychosomatischen Bereich kein versicherter Gesundheitsschaden vorliegt. Daher hat entgegen der Auffassung des Versicherten keine Prüfung der Indikatoren stattzufinden (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 ff.).

4.

4.1. Das kantonale Gericht stellte verbindlich (E. 1.1) fest, in somatischer Hinsicht sei auf das Gutachten der MEDAS abzustellen. Danach ist dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte Tätigkeit in Wechselposition in einem zeitlichen Rahmen von achteinhalb Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche zumutbar.

4.2. Die Vorinstanz bestätigte den von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad von 23 %. Dabei nahm die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 67'941.85 und ein Invalideneinkommen von Fr. 52'496.85 an. Der Versicherte rügt, es sei ein Valideneinkommen von Fr. 74'485.- und ein Invalideneinkommen von Fr. 65'000.- heranzuziehen. Zusätzlich müsse ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 25 % berücksichtigt werden. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vergleichseinkommen und der leidensbedingte Abzug berücksichtigt würden, könnte dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn bei einem Pensum von 100 % (vgl. E. 4.1) ergäbe sich auch mit diesen Zahlen ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Die Vorinstanz verneinte zu Recht einen Rentenanspruch; die Beschwerde ist unbegründet.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Oktober 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_337/2017
Datum : 27. Oktober 2017
Publiziert : 23. November 2017
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
EMRK: 8 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
IVG: 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
BGE Register
127-V-294 • 129-I-8 • 132-I-42 • 132-V-393 • 134-II-244 • 135-V-465 • 136-I-49 • 137-II-353 • 137-V-210 • 137-V-446 • 141-V-281 • 142-V-316
Weitere Urteile ab 2000
8C_438/2013 • 8C_913/2013 • 9C_101/2015 • 9C_150/2012 • 9C_337/2017 • 9C_733/2014 • 9C_753/2015 • 9C_779/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
iv-stelle • vorinstanz • medas • bundesgericht • verhalten • sachverhalt • psychiatrie • wiese • sachverhaltsfeststellung • psychotherapie • diagnose • gesundheitszustand • arzt • somatoforme schmerzstörung • spezialarzt • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • spitalarzt • gesundheitsschaden • umschulung • von amtes wegen
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