Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 520/2016

Urteil vom 27. Oktober 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Freiburg,
Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 14. Juni 2016.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 26. April 2016 trat die IV-Stelle des Kantons Freiburg auf die Neuanmeldung der A.________ nicht ein, weil diese keine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letzten Verfügung glaubhaft gemacht habe.

B.
Am 2. Juni 2016 (Poststempel) reichte A.________ dagegen eine am 27. Mai 2016 datierte Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, ein. Der Beschwerde lagen ein leerer, geöffneter Briefumschlag mit Poststempel vom 27. Mai 2016 sowie ein Schreiben des Rechtsvertreters vom 1. Juni 2016 bei. Darin führte er aus, er habe die Beschwerdeschrift bereits am 27. Mai 2016 zu Handen des Kantonsgerichts eingereicht, diese indessen wegen falscher Adressierung von der Post zurück erhalten (mit dem Verweis: Weggezogen. Nachsendefrist abgelaufen). Er bat um Kenntnisnahme und Annahme der Beschwerde als frist- und formgerecht.

Mit Entscheid vom 14. Juni 2016 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht ein.

C.
A.________ führt hiegegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung und Beurteilung in materiell-rechtlicher Hinsicht.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Bundesgericht hat daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten ist (BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76 mit Hinweis).

2.
Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Vorfragen" darum ersucht, "gegebenenfalls eine öffentliche Beratung anzusetzen und die Parteien darüber zu informieren", ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht seine Entscheide nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen - und nicht auf entsprechenden Parteiantrag hin - mündlich bzw. öffentlich berät (Art. 58 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 58 Beratung - 1 Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich:
1    Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich:
a  wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt;
b  wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt.
2    In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation.
. BGG; Urteil 8C 209/2015 vom 17. August 2015 E. 3.2 mit Hinweis). Eine öffentliche Beratung ist im vorliegenden Fall nicht durchzuführen.

3.
Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den mit der Zustellung ausgelösten Lauf der Rechtsmittelfrist und deren Berechnung (Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
in Verbindung mit Art. 38
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.28
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.29
4    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
und 39
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 39 Einhaltung der Fristen - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt.
ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Ebenso wird auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen, wonach die Beschwerdefrist im vorinstanzlichen Verfahren am 30. Mai 2016 abgelaufen ist.

4.

4.1. Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, mit dem falsch adressierten Schreiben vom 27. Mai 2016 habe die Beschwerdeführerin keine gültige Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. April 2016 eingereicht. Infolge Ablaufs der zwölfmonatigen Nachsendefrist bei Adressenwechsel könne der Post auch nicht vorgeworfen werden, dass sie die Sendung nicht an die korrekte Adresse weitergeleitet habe. Zudem lasse der nunmehr eingereichte leere Briefumschlag mit Poststempel vom 27. Mai 2016 keine Überprüfung zu, ob die zu spät an richtiger Stelle eingereichte Beschwerdeschrift inhaltlich derjenigen entspreche, welche am 27. Mai 2016 fristgerecht, aber falsch adressiert versendet worden sei.

4.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 39
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 39 Einhaltung der Fristen - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt.
ATSG. Die Vorinstanz sei zudem überspitzt formalistisch vorgegangen und in Willkür verfallen.

5.

5.1. Das Bundesgericht hatte mit Urteil 9C 912/2015 vom 5. Juli 2016 einen ebenfalls das Kantonsgericht Freiburg (das im September 2013 die Adresse wechselte) betreffenden und im Übrigen vergleichbaren Fall zu beurteilen. Es erwog, der Versicherte habe den Inhalt der falsch adressierten, von der Post retournierten und von ihm geöffneten ersten Eingabe zu beweisen (E. 3.1 des erwähnten Urteils). Der Versicherte vermochte damals darzulegen, dass die elektronische Version seiner Beschwerdeschrift letztmals vor dem Zeitpunkt des ersten Versendens geändert worden war, was dem Bundesgericht als Beweis für die inhaltliche Identität der beiden Eingaben genügte. Weiter hielt dieses fest, die erstmalige Eingabe der Beschwerde an die alte Gerichtsadresse schade der Rechtzeitigkeit nicht, da die zweite (identische) Eingabe als Teil eines aufgrund besonderer Umstände verlängerten Zustellprozesses zu betrachten sei (E. 3.2 des erwähnten Urteils mit Hinweisen).

5.2. Anders als im Sachverhalt, der dem Urteil 9C 912/2015 zugrunde lag, vermag die Beschwerdeführerin hier die inhaltliche Identität ihrer beiden Eingaben nicht zu beweisen. Darauf, dass die Vorweisung eines zwar eingeschriebenen und frankierten, aber leeren Briefumschlags nicht ermöglicht zu überprüfen, ob dessen ehemaliger Inhalt der nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichten zweiten Eingabe entspricht, hat die Vorinstanz zu Recht hingewiesen. Dass dieser Schluss willkürlich ist, wie die Beschwerdeführerin behauptet, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargetan. Entgegen ihren Einwänden lässt sich der Inhalt der Sendung vom 27. Mai 2016 insbesondere weder mit den Ergebnissen der Sendungsverfolgung (track and trace) noch mit dem Hinweis auf das bei beiden Eingaben verwendete gleiche Format des Briefumschlags beweisen. Während ersteres einzig die - ohnehin nicht bestrittene - Rechtzeitigkeit der ersten Sendung nachzuweisen vermag, kann aus dem Format des Briefumschlags selbstredend nicht auf dessen Inhalt geschlossen werden. Weil dasselbe in Bezug auf den der Beschwerdeschrift nicht beigelegten (vgl. dazu Art. 42 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) postalischen Beleg der gescannten Sendung zu gelten hätte, erübrigen sich diesbezüglich
Weiterungen. Andere Beweismittel zum Inhalt der ersten Sendung vom 27. Mai 2016 offeriert die Beschwerdeführerin nicht.

5.3. Im Umstand, dass sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. E. 5.1 hievor), liegt auch kein überspitzter Formalismus. Von einem solchen wäre auszugehen, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt wäre, zum blossen Selbstzweck würde und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert würde (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183 f. mit Hinweisen). So verhält es sich hier nicht. Wie das Bundesgericht bereits in Erwägung 3.1 des Urteils 9C 912/2015 ausgeführt hat, wird der Versicherte für den Inhalt seiner falsch adressierten, von der Post retournierten und von ihm geöffneten Sendung beweispflichtig, weil die gegenteilige Lösung dem Rechtsmissbrauch Tür und Tor öffnen würde.

6.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG) erledigt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Oktober 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Williner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_520/2016
Date : 27. Oktober 2016
Published : 13. November 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 38  39  60
BGG: 42  58  109
BGE-register
130-V-177 • 132-V-74
Weitere Urteile ab 2000
8C_209/2015 • 9C_520/2016 • 9C_912/2015
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