Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 606/2014
Urteil vom 27. Oktober 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Hutter,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
2. A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Veruntreuung; Zivilforderung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 9. April 2014.
Sachverhalt:
A.
Das Kantonsgericht St. Gallen sprach X.________ am 9. April 2014 zweitinstanzlich der Veruntreuung schuldig. Von den Anklagen der Tätlichkeiten, des betrügerischen Konkurses, der Misswirtschaft und der Urkundenfälschung sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 160.-- sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 10'160.45 an A.A.________. Dessen Zivilforderung verwies es auf den Zivilweg.
Das Kantonsgericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Die zwischenzeitlich zufolge Konkurses im Handelsregister gelöschte C.________ AG bot die Vermögensanlage durch den Kauf von englischen Lebensversicherungspolicen an. A.A.________ beabsichtigte, solche Lebensversicherungspolicen zu erwerben und überwies zu diesem Zweck am 11. Juni 2002 Fr. 160'000.-- auf das Konto der C.________ AG. Deren damaliger Geschäftsführer, D.________, ver-wendete den Geldbetrag zweckwidrig nicht für den Kauf der Lebensversicherungspolicen. Das Landgericht Konstanz sprach ihn deswegen am 7. Mai 2004 u.a. wegen Veruntreuung schuldig.
X.________ war Inhaber mit Einzelunterschrift der Einzelunternehmung E.________. Die C.________ AG trat dieser am 26. August 2002 ihre Forderungen gegenüber der F.________ GmbH GmbH vollumfänglich ab, wobei vereinbart wurde, dass mit den abgetretenen Forderungen die Einzahlung von Fr. 160'000.-- an die Familie A.A.________ und B.A.________ sowie sämtliche AHV-Rechnungen, Sozialleistungen und offenen Rechnungen der C.________ AG gegenüber der E.________ zu begleichen seien. Über einen allfälligen Restbetrag konnte die E.________ frei verfügen. X.________ leitete von den von der F.________ GmbH am 22. Januar 2003 und 27. Januar 2004 erhaltenen GBP 26'693.46 bzw. GBP 25'370.47 nichts an A.A.________ und B.A.________ weiter, sondern verwendete diese Summe für neue Aufwendungen der E.________, obschon dieser davon lediglich rund Fr. 7'500.-- zustanden.
X.________ wurde nach der Unterzeichnung der Zessionsurkunde vom 26. August 2002 Alleinaktionär und einziges Organ der C.________ AG. Er zeigte am 25. September 2003 die Überschuldung der Gesellschaft an, worauf über diese der Konkurs eröffnet wurde.
B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Dispositiv-Ziff. 3 bis 9 des Urteils vom 9. April 2014 aufzuheben, ihn von der Anklage der Veruntreuung freizusprechen und die Zivilklage von A.A.________ abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Er ersucht um aufschiebende Wirkung.
Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 25. September 2014 stattgegeben.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Annahme einer fiduziarischen Zession verstosse gegen Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |
1.2.
1.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel (vgl. Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
1.2.2. Der Inhalt eines Rechtsgeschäfts bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, d.h. nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der beteiligten Parteien (Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
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1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
1.3. Die Vorinstanz geht von einer sog. fiduziarischen Zession aus. Sie erwägt, die Forderungsabtretung sei klar zweckbestimmt gewesen. Der Beschwerdeführer habe gemäss dem eindeutigen Wortlaut der Forderungsabtretung vom 26. August 2002 lediglich über einen allfälligen Restbetrag frei verfügen dürfen. Er sei sich dessen bewusst gewesen (Urteil S. 10 f.). Zwar sei die Forderungsabtretung einzig von den damaligen Aktionären der C.________ AG, D.________ und G.________, unterzeichnet worden. Der Text der Forderungsabtretung sei jedoch eingestandenermassen vom Beschwerdeführer selbst aufgesetzt worden. Den Parteien sei es bei der Forderungsabtretung darum gegangen, den Beschwerdegegner 2 als Hauptgeschädigten auszuzahlen. Sie hätten damit Zivilklagen (Organhaftung) und Strafanzeigen gegen sich selbst bzw. die C.________ AG vermeiden wollen (Urteil S. 10).
1.4. Die Vorinstanz stellt auf den subjektiven Willen der Vertragsparteien ab. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht willkürlich erscheinen. Nicht ersichtlich ist, weshalb die Klausel in der Forderungsabtretung vom 26. August 2002 betreffend die Verwendung der abgetretenen Forderungen entgegen deren Wortlaut nicht verpflichtend sein sollte. Dies widerspräche dem unbestrittenen und von der Vorinstanz damit verbindlich festgestellten Zweck der Forderungsabtretung. Auf den Einwand des Beschwerdeführers ist mangels einer rechtsgenügenden Begründung nicht weiter einzugehen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, nicht nur die Begründung einer fiduziarischen Abrede bzw. einer Werterhaltungspflicht sei formfrei möglich, sondern auch ihre Aufhebung und Abänderung. Er sei ab dem 26. August 2002 Alleinaktionär und einziges Organ der C.________ AG gewesen. Zwischen ihm und der C.________ AG habe eine Willenseinheit bestanden. Letztere habe als Treugeberin die obligatorische Werterhaltungspflicht nachträglich aufheben können. Eine fiduziarische Abrede sei - soweit überhaupt vorhanden - mit seinem Entscheid, die abgetretenen Forderungen anders zu verwenden, stillschweigend und formfrei entsprechend geändert worden. Im Zeitpunkt des Bezugs der Gelder in den Jahren 2003 und 2004 habe keine Werterhaltungspflicht mehr bestanden. Ein Selbstkontrahieren des Alleinaktionärs und einzigen Verwaltungsrats sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz zivilrechtlich zulässig und könne nach dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung kein strafbares Verhalten beinhalten. Als einziger Verwaltungsrat und Alleinaktionär der C.________ AG habe er keine Veruntreuung zu deren Nachteil begehen können, da den Organen das Gesellschaftsvermögen nicht anvertraut sei. Unklar sei, ob er sich einer Gläubigerbevorzugung hätte schuldig
machen müssen, um eine Veruntreuung zu vermeiden. Unhaltbar seien auch die Ausführungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand.
2.2. Den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
|
1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
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1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
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1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Massgebend ist, ob dem Täter die Verfügungsmacht über den Vermögenswert von einem anderen bewusst und freiwillig übertragen wird (zum Ganzen BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen).
Eine Geldsumme kann dem Täter von der Person anvertraut worden sein, für welche er diese in Empfang nahm. Die anvertrauten Vermögenswerte können ihm materiell nicht nur vom Treugeber, sondern auch von einer Drittperson übergeben worden sein. Dies ist der Fall, wenn ein Inkassogehilfe eine Geldsumme im Namen des Auftraggebers einnimmt (vgl. BGE 118 IV 239 E. 2a/b; 118 IV 32 E. 2a; Urteil 6B 362/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Streitig ist, ob die Werterhaltungspflicht im Zeitpunkt der anderweitigen Verwendung der von der F.________ GmbH überwiesenen Beträge noch bestand. Die Vorinstanz erwägt dazu, angesichts des Verbots des Selbstkontrahierens habe der Beschwerdeführer keinen (konkludenten) Widerruf der Abmachung vornehmen können, wonach die von der F.________ GmbH empfangenen Vermögenswerte an den Beschwerdegegner 2 weiterzuleiten seien (Urteil S. 14).
2.3.2. Ein Selbstkontrahieren ist nach der Rechtsprechung zulässig, wenn das handelnde Gesellschaftsorgan zugleich Alleinaktionär ist, da die Gefahr einer Benachteiligung der Gesellschaft entfällt. Eine allfällige Verletzung von Gläubigerinteressen führt nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts (BGE 126 III 361 E. 5a). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend jedoch offenbleiben, da sich der angebliche rechtsgeschäftliche Wille des Beschwerdeführers nicht nach aussen manifestierte. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Werterhaltungspflicht sei mit der anderweitigen Verwendung der Gelder stillschweigend aufgehoben worden. Darin kann kein rechtsgeschäftliches Handeln erblickt werden. Ein Insichgeschäft, das nicht auf irgendeine Weise nach aussen sichtbar gemacht wurde, ist als bloss interner Willensentschluss rechtlich nicht zu berücksichtigen (Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil ohne Deliktsrecht, 2. Aufl. 1988, S. 638 FN 135; Fellmann/Müller, in: Berner Kommentar, 2006, N. 101 zu Art. 543
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 543 - 1 Wenn ein Gesellschafter zwar für Rechnung der Gesellschaft, aber in eigenem Namen mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so wird er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet. |
|
1 | Wenn ein Gesellschafter zwar für Rechnung der Gesellschaft, aber in eigenem Namen mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so wird er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet. |
2 | Wenn ein Gesellschafter im Namen der Gesellschaft oder sämtlicher Gesellschafter mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so werden die übrigen Gesellschafter dem Dritten gegenüber nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als es die Bestimmungen über die Stellvertretung mit sich bringen. |
3 | Eine Ermächtigung des einzelnen Gesellschafters, die Gesellschaft oder sämtliche Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, wird vermutet, sobald ihm die Geschäftsführung überlassen ist. |
Dabei ist auch zu beachten, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsgeschäft sowohl zivil- als auch strafrechtlich unzulässig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Geschäftsführer einer Einmannaktiengesellschaft nicht beliebig über das Gesellschaftsvermögen verfügen kann, wenn dadurch das Grundkapital und die gebundenen Reserven der Gesellschaft angegriffen werden (vgl. BGE 117 IV 259). Der von diesem behauptete Verzicht auf die vereinbarte Weiterleitung der Gelder hätte zur Folge gehabt, dass der C.________ AG Vermögenswerte ohne Gegenleistung entzogen worden wären. Die C.________ AG befand sich offensichtlich in prekären finanziellen Verhältnissen. Über die Gesellschaft wurde im September 2003 der Konkurs eröffnet, wobei das Verfahren am 22. Dezember 2003 mangels Aktiven eingestellt wurde (Urteil S. 4). Sie durfte dem Beschwerdeführer die Forderungen daher nicht ohne Gegenleistung zur freien Verfügung überlassen.
Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, die von der F.________ GmbH empfangenen Beträge seien dem Beschwerdeführer anvertraut gewesen.
2.4. Nicht zu entlasten vermag sich der Beschwerdeführer mit dem Einwand, er hätte sich der Gläubigerbevorzugung schuldig gemacht, wenn er die Forderung des Beschwerdegegners 2 erfüllt hätte, da die C.________ AG im September 2003 in Konkurs gegangen sei. Selbst wenn damit eine Bevorzugung des Beschwerdegegners 2 einhergegangen wäre, rechtfertigt dies nicht, dass er die von der F.________ GmbH überwiesenen Beträge, mit welchen Schulden der C.________ AG hätten beglichen werden sollen, für eigene Zwecke verwendete. Entscheidend ist vorliegend nicht, dass er es unterliess, die Gelder an den Beschwerdegegner 2 weiterzuleiten, sondern dass er damit eigene Aufwendungen beglich.
2.5. Der Beschwerdeführer beging die ihm zur Last gelegte Veruntreuung nicht als Organ der C.________ AG, sondern als deren Geschäftspartner bzw. als Inhaber der E.________. Nicht zu hören ist daher sein Einwand, das Gesellschaftsvermögen sei den Organen nicht anvertraut (Beschwerde S. 13 f.).
2.6. Die von der F.________ GmbH am 22. Januar 2003 und 27. Januar 2004 erhaltenen Beträge von GBP 26'693.46 bzw. GBP 25'370.47 waren dem Beschwerdeführer anvertraut, da er über die Gelder nicht frei verfügen durfte. Indem er diese für eigene Zwecke verwendete, erfüllte er den objektiven Tatbestand der Veruntreuung.
2.7. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls gegeben. Die Vorinstanz stellt diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer habe um die Zweckgebundenheit bzw. wirtschaftliche Fremdheit der von der F.________ GmbH erhaltenen Vermögenswerte gewusst und diese dennoch abredewidrig verwendet, um sich zu bereichern und ohne ersatzwillig zu sein (Urteil S. 15). Der Beschwerdeführer legt keine Willkür dar, sondern macht auch in diesem Zusammenhang lediglich geltend, die Vermögenswerte seien ihm nicht anvertraut gewesen.
2.8. Der Schuldspruch wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
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1 | Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, |
2 | Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft. |
3.
3.1. Im Zivilpunkt beanstandet der Beschwerdeführer, geschütztes Rechtsgut bei der Veruntreuung sei das Vermögen des Treugebers. Treugeberin sei die C.________ AG gewesen. Der Beschwerdegegner 2 könne nicht als Geschädigter im Sinne der StPO gelten. Dieser sei höchstens reflexgeschädigt und habe ihm gegenüber keine deliktsrechtlichen Ansprüche. Ihm hätten daher keine Parteirechte eingeräumt werden dürfen und auf seine Zivilklage wäre nicht einzutreten gewesen (Beschwerde S. 16 f.).
3.2. Die Vorinstanz verweist die Zivilforderung mit der Begründung auf den Zivilweg, diese sei nicht ausreichend begründet bzw. ausgewiesen (Urteil S. 22 f.).
3.3. Das vom Beschwerdeführer beantragte Nichteintreten auf die Zivilklage hat keine materielle Rechtskraft. Es führt dazu, dass diese auf dem Zivilweg geltend gemacht werden muss, und entspricht im Ergebnis daher der Verweisung auf den Zivilweg (vgl. Urteil 6B 277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.5; ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 29 zu Art. 126
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: |
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1 | Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: |
a | schuldig spricht; |
b | freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. |
2 | Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn: |
a | das Strafverfahren eingestellt wird; |
abis | darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann; |
b | die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; |
c | die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; |
d | die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist. |
3 | Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst. |
4 | In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
4.
Seinen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheids begründet der Beschwerdeführer nicht. Er macht insbesondere nicht geltend, dem Beschwerdegegner 2 sei unabhängig vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens im Schuldpunkt zu Unrecht eine Parteientschädigung zugesprochen worden. Er ficht die Kosten- und Entschädigungsregelung für das kantonale Verfahren nicht selbstständig an, sondern nur im Zusammenhang mit dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, erübrigen sich Ausführungen dazu.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Oktober 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld