Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A_387/2014

Urteil vom 27. Oktober 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Walter Krähenmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Ronald Frischknecht,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Werkvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 14. Mai 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) erstellte als Bauherrin und Totalunternehmerin die Überbauung U.________ bestehend aus zwei Terrassenhäusern mit je sechs Wohnungen sowie zusammen einer Tiefgarage. Mit vier Werkverträgen vom 28. März bzw. 28. April 2008 betraute sie die B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) mit Bauleistungen im Bereich der Sanitäranlagen und Wärmeerzeugung. Bestandteil der Werkverträge war jeweils auch die SIA-Norm 118 (Version 1977/1991). Nach Fertigstellung der Überbauung traten in verschiedenen Wohnungen Wasserschäden auf.

A.b. Mit einer Vereinbarung von Mai/Juni 2009 beschlossen die Beklagte, die Versicherung C.________, Unternehmen D.________ und die Versicherung E.________ sowie F.________ (c/o G.________ AG) und H.________ (c/o I.________ AG) als Experten, die Terrasse der Wohnung xxx solle unter der fachmännischen Leitung der beiden Experten zurückgebaut werden, wobei die Experten die Ursachen der Feuchtigkeitsschäden dokumentieren und die Verantwortlichkeiten der am Bau beteiligten Unternehmen festlegen sollten.
Die beiden Experten erstellten das baufachliche Gutachten am 18. August 2009. In einem weiteren Bericht vom 26. August 2009 nahmen sie die Verantwortungszuweisungen auf die am Bau beteiligten Unternehmen vor. Für den Bereich "Sanitärleitungen und Terrassenentwässerung" bestimmten sie einen Kostenanteil von 15.49 %, wobei davon ein Anteil von 60 % auf die Klägerin entfalle. Über sämtliche Mängelbereiche hinweg wurde der Klägerin somit ein Verantwortlichkeitsanteil von 9.29 % zugewiesen (60 % von 15,49 %).

B.

B.a. Mit Klage vom 9. Dezember 2010 beim Handelsgericht des Kantons Aargau beantragte die Klägerin, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 239'721.60 nebst Zins zu 5 % seit 15. Februar 2009 auf Fr. 30'990.35 und seit 1. Juni 2009 auf Fr. 208'731.25 zu verpflichten. Der eingeklagte Betrag ergebe sich aus dem ursprünglichen Werkpreis von Fr. 487'117.-- sowie einer Forderung von Fr. 72'604.60 für zusätzliche Arbeiten, abzüglich eines bereits bezahlten Betrages von Fr. 320'000.--. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.

B.b. Das Handelsgericht des Kantons Aargau schützte die Klage mit Urteil vom 14. Mai 2014 vollumfänglich. Es auferlegte die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 14'421.70 der Beklagten und diese wurde verpflichtet, die Klägerin für ihre Parteikosten mit Fr. 34'420.30 zu entschädigen.
Das Handelsgericht nahm an, die Werkpreisforderung der Klägerin sei von der Beklagten grundsätzlich anerkannt worden. Diese mache einzig (und nicht bloss im Eventualstandpunkt) Verrechnung mit Gegenforderungen aus Sachgewährleistung bzw. Schadenersatz geltend. Aus ihren Rechtsschriften werde nicht klar, auf welche Rechtsgrundlage sie ihren Verrechnungsanspruch stütze. Sie habe nie behauptet, gegenüber der Klägerin Wandelung, Minderung oder Nachbesserung erklärt zu haben. Der Verrechnungsanspruch könne sich somit nicht auf diese Grundlagen stützen. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte einen Schadenersatzanspruch geltend mache. Dieser richte sich jedoch nur auf Ersatz des Mangelfolgeschadens, nicht auf Ersatz von Schäden an der vom Unternehmer gelieferten Sache selber. Diesen Schaden habe die Beklagte nicht genügend substanziiert. Zwar erscheine als erstellt, dass die Klägerin für einen Werkmangel verantwortlich sei. Jedoch fehlten substanziierte Ausführungen der Beklagten dazu, welcher Schaden ihr durch diesen Werkmangel entstanden sei.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Mai 2014 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Beschwerdegegnerin trägt auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung an. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdeführerin reichte unaufgefordert eine Replik ein und stellte gleichzeitig ein Sistierungsgesuch.
Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2014 wurden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Der Begriff des Bundesrechts umfasst die von den Bundesorganen erlassenen Rechtsnormen aller Erlassstufen, insbesondere die Bundesverfassung, die Bundesgesetze sowie die verschiedenen Arten von Verordnungen. Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 I 201 E. 1 S. 203 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; je mit Hinweisen).
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 131 I 57 E. 2 S. 61).

1.4. Die Beschwerdeführerin legt unter lit. A ihrer Beschwerde über mehrere Seiten den Sachverhalt aus ihrer eigenen Sicht dar. Dabei geht sie aber selber davon aus, dass damit keine Sachverhaltsrügen im oben dargelegten Sinne erfolgen, da diese vielmehr erst im Abschnitt B ihrer Beschwerde vorgebracht werden. Auf die Ausführungen unter lit. A ist somit nicht einzugehen.

2.

2.1. Am 5. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Noveneingabe ein, welche die Abschrift einer Klage (inkl. Beilagen) enthielt, die beim Bezirksgericht Affoltern gegen alle am Bau beteiligten Unternehmer eingereicht werden sollte. Die Vorinstanz erachtete die Eingabe gestützt auf das - im vorinstanzlichen Verfahren noch anwendbare - kantonale Prozessrecht (§ 184 Abs. 1 ZPO AG) als grundsätzlich zulässig. Auch in einer Noveneingabe müssten jedoch die neuen Tatsachen im Einzelnen dargelegt und die neuen Beweismittel unter Hinweis auf die damit zu beweisenden Tatsachen einzeln bezeichnet werden. Die Eingabe vom 5. Mai 2014 würde aber nur fünf Bemerkungen auflisten, weshalb die zur Einreichung beim Bezirksgericht Affoltern vorbereitete Klage für das vorliegende Verfahren relevant sei. Konkrete Sachverhaltsbehauptungen würden fehlen. Mangels genügender Substanziierung sei daher die nachträgliche Eingabe nicht weiter zu beachten.

2.2. Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen inhaltlich zu substanziieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Auf welchem Weg ein subsumptionsfähiger Sachverhalt erlangt werden soll, bestimmt dagegen - soweit es intertemporal noch anwendbar ist - das kantonale Prozessrecht, das die Frage regelt, in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt die inhaltlich genügenden Sachvorbringen in das Verfahren einzuführen sind. Kantonales Prozessrecht entscheidet auch darüber, ob eine Ergänzung der Sachvorbringen aufgrund des Beweisverfahrens zulässig ist
oder ob bereits die vorgängigen Behauptungen so konkret und detailliert sein müssen, dass das Beweisverfahren allein noch ihrer Überprüfung dient (BGE 127 III 365 E. 2b f. S. 368 f.; 108 II 337 E. 3 S. 341; Urteile 4A_623/2011 vom 10. Februar 2012 E. 2.3 und 4A_499/2010 vom 9. November 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.3. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Beurteilung der Eingabe vom 5. Mai 2014 vorbringt, ist unbehelflich.
Sie moniert, die Vorinstanz habe das (Begleit-) Schreiben vom 5. Mai 2014 übersehen. Das ist jedoch nicht der Fall, hat diese doch ausdrücklich darauf Bezug genommen. Dass die allgemeinen Bemerkungen im Schreiben vom 5. Mai 2014 genügend substanziierte Tatsachenbehauptungen dargestellt hätten, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Sie wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang lediglich eine rechtsungleiche Behandlung vor, indem diese an die Substanziierung der klägerischen Hauptforderung viel tiefere Anforderungen gestellt habe. Im Hinblick auf die in Rechnung gestellten Regiearbeiten habe sich die Vorinstanz mit einem Satz der Beschwerdegegnerin begnügt, ohne dass diese hätte darlegen müssen, wozu diese zusätzlichen Arbeiten ausserhalb des Werkvertrags notwendig gewesen wären. Mit diesem Einwand übergeht sie aber, dass die Vorinstanz die klägerische Werklohnforderung schützte, weil sie davon ausging, sie sei als solche nicht bestritten (dazu nachfolgend E. 3). Entsprechend musste sie nicht beurteilen, ob die Umstände der Regie-Rechnungen genügend detailliert behauptet worden waren.
Hauptsächlich rügt die Beschwerdeführerin aber, es widerspreche "der Prozessökonomie " und sei "überspitzter Formalismus ", wenn eine 30-40 Seiten umfassende Rechtsschrift aus einem anderen Verfahren im Begleitschreiben selber hätte aufgeführt werden müssen. Dabei scheint sie jedoch zu übergehen, dass dies eine durch das kantonale Prozessrecht geregelte Frage betrifft, in welcher Form Tatsachenbehauptungen in den Prozess eingeführt werden müssen (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin müsste somit dartun, nach kantonalem Prozessrecht sei die Nichtbeachtung der Klageschrift aus einem anderen Verfahren unzulässig. Sie äussert sich aber diesbezüglich nicht zum kantonalen Recht, sodass keine genügende Rüge (vgl. E. 2.2) vorliegt. Damit stösst auch ihr Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil nicht alle Richter die am 5. Mai 2014 eingereichte Klageschrift aus dem Verfahren vor Bezirksgericht Affoltern gelesen hätten, ins Leere.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann, entgegen der Vorinstanz habe sie die (Werklohn-) Forderung der Beschwerdegegnerin über Fr. 239'761.-- bestritten. Ihren Ausführungen kann jedoch nur entnommen werden, dass sie nach ihrer Auffassung die "rechtlichen Voraussetzungen für Regiearbeiten " bestritten haben will. In diesem Zusammenhang verweist sie auf die Seiten 41/42 ihrer Klageantwort und das Plädoyer vor der Vorinstanz. An der angegebenen Stelle in der Klageantwort findet sich jedoch nichts dergleichen. So scheint sie dabei auch zu übergehen, dass die Vorinstanz begründet hat, Vorbringen die erst im Plädoyer an der Hauptverhandlung vorgebracht werden, seien verspätet (§ 184 Abs. 1 ZPO AG). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und macht denn auch insbesondere nicht geltend, die Auslegung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz sei willkürlich (vgl. E. 1.1). Auf die Rüge ist nicht einzutreten (vgl. E. 1.2).

4.
Der Unternehmer im Werkvertrag schuldet ein mängelfreies Werk und hat sich bei dessen Mangelhaftigkeit nach Wahl des Bestellers und unter den Voraussetzungen von Art. 368
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 368 - 1 Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern.
1    Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern.
2    Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen.
3    Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, stehen dem Besteller nur die im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Rechte zu.
OR bzw. Art. 169 ff. SIA-Norm 118 die Wandelung des Vertrages oder die Herabsetzung des Werklohnes gefallen zu lassen oder kann zur Nachbesserung des Werkes verpflichtet werden; bei Verschulden haftet er überdies für den Mangelfolgeschaden (BGE 136 III 273 E. 2.2 S. 274; 126 III 388 E. 10a S. 391; 116 II 305 E. 2c S. 307, 454 E. 2a S. 455; Urteil 4A_90/2013 vom 10. Juni 2013 E. 4).

4.1. Nach den bereits erwähnten Feststellungen der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin weder behauptet, gegenüber der Beschwerdegegnerin je Wandelung, Minderung oder Nachbesserung erklärt zu haben, noch hat sie eine solche Gestaltungserklärung in ihren Rechtsschriften abgegeben, weshalb ein solcher Anspruch entfalle.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin einerseits vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne Wandelung (noch) an der Hauptverhandlung vorgebracht werden. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergebe sich denn auch, dass diese "Einrede" tatsächlich vorgebracht worden sei. Mit diesen Ausführungen begründet die Beschwerdeführerin jedoch nicht in rechtsgenüglicher Hinsicht, weshalb die Auffassung der Vorinstanz, dass Wandelung als Gestaltungserklärung spätestens in den Rechtsschriften erklärt werden muss, auf einer willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts beruht. Im Übrigen hält der von der Beschwerdeführerin in anderem Zusammenhang zitierte Kommentar (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 4 zu § 183 ZPO AG) ausdrücklich fest, Gestaltungsrechte bzw. entsprechende Gestaltungserklärungen müssten im Rahmen von § 183 ZPO AG, d.h. im Schriftenwechsel, vorgebracht werden.
Andererseits ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, anlässlich einer gemeinsamen Sitzung aller Beteiligten am 31. August 2009 sei nach dem Vertrauensprinzip Wandelung vereinbart worden. Minderung und Nachbesserung sei nicht in Frage gekommen. Vielmehr habe man sich auf eine Totalsanierung - einen "Totalabbruch (Gleich Wandelung) " - mit dem entsprechenden Kostenteiler geeinigt. "Bezeichnenderweise ist denn auch die Frage der Reduktion des Werklohnes aufgeworfen worden, zahlenmässig konnte aber keine Feststellung getroffen werden". Wandelung bedeutet aber Vertragsaufhebung; die gegenseitigen Ansprüche erlöschen und bereits Geleistetes ist zurückzuerstatten (Zindel/Pulver, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, N. 25 zu Art. 368
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 368 - 1 Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern.
1    Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern.
2    Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen.
3    Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, stehen dem Besteller nur die im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Rechte zu.
OR; Peter Gauch, Der Werkvertrag, 5. Aufl. 2011, Rz. 1531 ff.). Es besteht demnach auch keine Werklohnforderung mehr. Wurde also nach der eigenen Behauptung der Beschwerdeführerin nur über eine Werklohnreduktion - und nicht über ein Entfallen des Werklohnanspruchs - gesprochen, kann keine Einigung über Wandelung des Vertrages vorgelegen haben.

4.2. Wie bereits vor Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht zwischen den einzelnen Anspruchsgrundlagen unterscheidet. So lässt sie beispielsweise ausführen, "Nichterfüllung" bzw. "schuldhaftes Handeln" könnten als rechtliche Vorbringen auch noch an der mündlichen Hauptverhandlung erfolgen. Was sie damit meint, ist nicht klar, ist die Vorinstanz doch lediglich davon ausgegangen, Gestaltungsrechte könnten nicht mehr an der Hauptverhandlung ausgeübt werden; einen Anspruch für Mangelfolgeschaden hat sie aber geprüft. Es scheint denn auch, als würde die Beschwerdeführerin das Verhältnis der verschiedenen Rechtsbehelfe missverstehen, wenn sie ausführt, ihr bleibe jedenfalls die Einrede der Nichterfüllung nach Art. 97
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
OR und da die Beschwerdegegnerin ein unbrauchbares Werk geliefert habe, entfalle der Werklohn. Dies trifft nicht zu. Die werkvertraglichen Bestimmungen über die Mängelhaftung beinhalten eine abschliessende Sonderregelung; der Besteller kann sich nicht stattdessen auf Art. 97
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
OR berufen, wenn er die werkvertraglichen Gestaltungsrechte nicht ausgeübt hat. Im Geltungsbereich der SIA-Norm 118 wird dies durch deren Art. 171 Abs. 1 ausdrücklich festgehalten (BGE 136 III 273 E. 2.2 S. 274; 117 II 550 E. 4b/
cc S. 552f.; 100 II 30 E. 2 S. 32).

4.3. Unbehelflich ist auch, was die Beschwerdeführerin zu den von der Vorinstanz abgewiesenen Schadenersatzansprüchen vorbringt:

4.3.1. Die Vorinstanz legte dar, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Klageantwort (Rz. 23 ff.) auf über zwanzig Seiten zahlreiche Kosten aufgelistet, doch bringe sie nirgends schlüssig und substanziiert vor, dass sie selber diese Kosten zu tragen hätte (und nicht die Stockwerkeigentümer) und dieselben durch einen von der Beschwerdegegnerin zu verantwortenden Werkmangel verursacht worden seien. Aus der Zeugen- und Parteibefragung ergebe sich, dass der Beschwerdeführerin selber unmittelbar keine Kosten entstanden seien. Vielmehr seien die Sanierungskosten - abgesehen von der Wohnung xxx - von den neuen Eigentümern der Wohnung selber bezahlt worden. Und die Kosten für die Wohnung xxx seien von der Versicherung C.________, der Versicherung der Beschwerdeführerin, bezahlt worden. Gemäss der Aussage von J.________ als Parteivertreter der Beschwerdeführerin sei der Beschwerdeführerin einzig insofern ein Schaden entstanden, als die Käufer der Wohnungen ihr für von ihr ausgeführte Zusatzleistungen die Bezahlung verweigert hätten. Die Beschwerdeführerin substanziiere auch nicht, inwiefern die aufgeführten Kosten durch einen von der Beschwerdegegnerin zu verantwortenden Werkmangel verursacht worden seien. Dass mehrere Unternehmer, die für
einen Schaden mitverantwortlich sind, dem Besteller solidarisch hafteten, befreie die Beschwerdeführerin nämlich nicht davon, substanziiert zu behaupten, welche Schäden (Kosten) konkret von der Beschwerdegegnerin verursacht worden seien. Die solidarische Haftung greife nur dann und soweit, als die Haftungsvoraussetzungen für den betreffenden Schaden von mehreren Personen je separat erfüllt seien.

4.3.2. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die Feststellung, sie hätte auf jegliche Substanziierung der Schäden verzichtet, sei aktenwidrig. Dabei verweist sie auf die Seiten 16-30 bzw. 16-40 der Klageantwort, wo sie ihre Gegenforderungen detailliert aufgeführt und die entsprechenden Rechnungen zur Verfügung gestellt habe. Mit ihrem Hinweis auf die Kostenaufzählung in Rz. 23 ff. der Klageantwort bezog sich die Vorinstanz indessen genau auf die nun von der Beschwerdeführerin selber angeführte Stelle. Sie hat somit nicht übersehen, dass die Beschwerdeführerin Kosten substanziierte, sie konnte aber aufgrund der Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin diese Kosten nicht zuordnen.
Darauf, weshalb dies nach Auffassung der Vorinstanz nicht möglich war, geht die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich ein. Sie macht einerseits allgemeine Ausführungen zur Solidarität und übt damit lediglich appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Zwar weist sie zudem darauf hin, dass sich der von der Vorinstanz geforderte Nachweis, welche Kosten konkret durch einen von der Beschwerdegegnerin zu verantwortenden Werkmangel verursacht worden seien, erübrige, nachdem die Beschwerdegegnerin eine Schadenquote anerkannt habe. Sie übergeht aber, dass die Vorinstanz aufgrund ihrer Beweiswürdigung eine solche Vereinbarung nicht als erwiesen erachtete. Zum einen habe dies der Parteivertreter der Beschwerdeführerin selber verneint und zum anderen wäre insbesondere unklar, auf welche Kosten sich der von den Experten ermittelte Anteil der Beschwerdeführerin von 9,29 % bezog (Schäden an welchen Wohnungen? Rückbaukosten? Wiederaufbaukosten?). Die Beschwerdeführerin führt dazu nur aus, "sicherlich betraf dies [d.h. die Einigung über eine Quote von 9,29 %] die Wiederaufbaukosten". Eine genügende Rüge liegt damit nicht vor.

4.3.3. Die Vorinstanz hat die mangelhafte Substanziierung nicht nur darin gesehen, dass die Beschwerdeführerin nicht genügend dargelegt habe, welche Schäden von der Beschwerdegegnerin verursacht worden seien, sondern auch darin, dass diese nicht schlüssig vorgebracht habe, dass sie selber diese Kosten zu tragen habe. Insbesondere wies sie darauf hin, dass aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich sei, ob und wie diese versucht habe, ihre Forderungen aus der Leistung von Zusatzarbeiten (Käuferwünsche) gegenüber den Käufern durchzusetzen. Ob diese Begründung für sich allein genügt hätte, um der Beschwerdeführerin mangelnde Substanziierung vorzuwerfen, kann offen gelassen werden, nachdem wie dargelegt (E. 4.3.2) die Annahme einer ungenügenden Substanziierung aus andern Gründen nicht zu beanstanden ist.

4.3.4. Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin angebotenen Zeugen K.________ und L.________ nicht einvernommen, da sie in antizipierender Würdigung davon ausging, deren Aussagen könnten am Beweisergebnis nichts mehr ändern.
Die Beschwerdeführerin rügt die antizipierte Würdigung als solche nicht. Sie erblickt aber im Verzicht auf die Einvernahme trotzdem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, denn: "Die Ausführungen dieser Zeugen hätten die Substanziierung ergänzen können [...]". Die Zeugen seien angeboten worden, "um noch Lücken zu schliessen".
Wie erwähnt (vorne E. 2.2) entscheidet das kantonale Prozessrecht darüber, ob eine Ergänzung der Sachvorbringen aufgrund des Beweisverfahrens zulässig ist oder ob bereits die vorgängigen Behauptungen so konkret und detailliert sein müssen, dass das Beweisverfahren allein noch ihrer Überprüfung dient. Die Beschwerdeführerin geht offenbar davon aus, es wäre nach aargauischem Prozessrecht zulässig, den massgeblichen Sachverhalt noch aufgrund von Zeugenaussagen zu ergänzen. Sie legt aber wiederum nicht dar, woraus sich dies ergeben soll. Auch auf diese Rüge ist nicht einzutreten (vgl. E. 1.2). Im Übrigen ist auch nach aargauischem Prozessrecht nur über genügend substanziierte Sachbehauptungen Beweis abzunehmen ( Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N. 7 zu § 75 und N. 12 zu § 78 ZPO AG), womit " Lücken" in den Sachbehauptungen nicht durch die Beweiserhebung geschlossen werden können.

5.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_387/2014
Datum : 27. Oktober 2014
Publiziert : 13. November 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Obligationenrecht (allgemein)
Gegenstand : Werkvertrag


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
OR: 97 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
368
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 368 - 1 Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern.
1    Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern.
2    Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schadenersatz verlangen.
3    Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, stehen dem Besteller nur die im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Rechte zu.
BGE Register
100-II-30 • 108-II-337 • 116-II-305 • 117-II-550 • 126-III-388 • 127-III-365 • 129-I-8 • 131-I-57 • 132-III-209 • 133-I-201 • 134-II-124 • 135-V-94 • 136-I-49 • 136-III-273 • 138-IV-13 • 140-III-16 • 140-III-86
Weitere Urteile ab 2000
4A_387/2014 • 4A_499/2010 • 4A_623/2011 • 4A_90/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • beklagter • aargau • frage • werkvertrag • sachverhalt • kantonales recht • handelsgericht • klageantwort • werklohn • schaden • zeuge • rechtsverletzung • sia-norm • gestaltungsrecht • wille • mangelfolgeschaden • besteller • aufschiebende wirkung
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