Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2007.12

Entscheid vom 11. Juli 2008 und Ergänzung vom 27. Oktober 2008 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Sylvia Frei und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Elena Maffei

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Patrick Lamon, und als Privatklägerin:

Aeroflot Russian Airlines, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Jann, sowie vertreten durch Rechtsanwalt Michel Bergmann,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Konrad Rothenbühler,

und als Drittbetroffene:

1. Forus Holding S.A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas P. Zemp,

2. Anros S.A., vertreten durch Rechtsanwalt Laurent Moreillon,

3. Andava Finance Ltd, vertreten durch Rechts-anwalt Michel Dupuis und Rechtsanwältin Miriam Mazou,

4. B., vertreten durch Rechtsanwalt Roger Mock,

5. Ruco Trading Ltd, vertreten durch Fürsprecher LL.M. Andreas H. Keller,

Gegenstand: Ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei

Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. Der Angeklagte hat sich schuldig gemacht der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Geldwäscherei.

2. Der Angeklagte sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 500'000.--.

3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien einzuziehen.

4. Der Angeklagte habe die Verfahrenskosten zu tragen.

Anträge der Privatklägerin Aeroflot

1. Namens und im Auftrag der Aeroflot Russian Airlines verweisen wir hinsichtlich der Anträge auf die Anträge der Bundesanwaltschaft, soweit wir nicht davon abweichen, sowie

2. auf unsere schriftliche Eingabe vom 26. Februar 2008.

3. Wir beantragen zusammengefasst einen Schuldspruch und die Einziehung aller gesperrten Vermögenswerte und deren Zuweisung an die Aeroflot im Umfang der geltend gemachten zivilrechtlichen Schaden- und Herausgabeansprüche von insgesamt rund CHF 65 Mio. zuzüglich Zinsen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Es sei Joint Stock Company Aeroflot Russian Airlines die Summe von USD 12'284'000.-- mit Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2000 von den beschlagnahmten Geldern der Andava Gruppe und vor allem der Andava Finance Ltd. auszuzahlen.

6. Der Angeklagte sei zu verurteilen, der Firma C. Aeroflot Russian Airlines die folgenden Summen zu bezahlen:

- CHF 11'336'513 mit Zins zu 5% seit dem 15. September 1996

- CHF 42'122'976.92 mit Zins zu 5% seit dem 15. März 1997

7. Eventualiter sei der Angeklagte zu verurteilen, der Firma C. Aeroflot Russian Airlines zusätzlich folgende Summe zu bezahlen:

- USD 12'284'000.-- mit Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2000

8. Das Gericht hat zur Festlegung der Schadenersatzansprüche über die beschlagnahmten Vermögenswerte auf Seite 28 und 29 der Anklageschrift zu entscheiden.

9. Es wird die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte der Aeroflot bis zur Höhe der zugesprochenen Schadenersatzforderung beantragt. In diesem Umfang wird die Forderung gegenüber dem Angeklagten an den Staat abgetreten (Art. 73 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
StGB).

10. Der Angeklagte sei zu einer Ersatzforderung zu verurteilen im Umfang der Differenz zwischen den zugesprochenen beschlagnahmten Vermögenswerten und einer allenfalls höheren Schadenersatzforderung. Diese Ersatzforderung sei der Aeroflot in Anwendung von Art. 73
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
StGB zuzusprechen.

11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Anträge der Drittbetroffenen Anros S.A. (im Folgenden Anros)

1. Der Beschuldigte sei freizusprechen.

2. Die zivilrechtlichen Ansprüche der Aeroflot seien abzuweisen.

3. Die beschlagnahmten Guthaben seien zu Gunsten der Anros S.A. freizugeben.

Anträge der Drittbetroffenen Andava Finance Ltd (im Folgenden : Andava)

1. Der Beschuldigte sei freizusprechen.

2. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien zu Gunsten der Andava Finance Ltd freizugeben.

Anträge der Drittbetroffenen Forus Holding S.A. (im Folgenden : Forus)

1. Die beantragte Einziehung der Vermögenswerte der Forus Holding S.A. sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Anträge der Drittbetroffenen Ruco Trading Ltd (im Folgenden Ruco)

1. Es sei der Antrag auf Beschlagnahme der Mittel der Ruco Trading Ltd abzuweisen und es seien diese Mittel zugunsten der Ruco Trading Ltd freizugeben (act. 145.660.014).

2. Im Übrigen werde auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Anträge des Drittbetroffenen B.:

1. Es seien zugunsten von B. die Beschlagnahme auf seinem Konto Nr. 1 bei der Bank D. aufzuheben sowie die blockierten Guthaben zurückzugeben (act. 145.654.015).

2. Es werde auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Anträge der Verteidigung des Angeklagten :

1. Der Beschuldigte sei freizusprechen.

2. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und der Beschuldigte sei angemessen zu entschädigen.

3. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.

4. Die beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten der Bank E. seien herauszugeben.

5. Die Zivilklage sei abzuweisen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Sachverhalt:

A. Am 5. Mai 1999 stellte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation im Rahmen ihres Verfahrens Nr. 2 ein Rechtshilfegesuch an die Schweizerische Bundesanwaltschaft (im Folgenden „BA“). Das russische Verfahren richtete sich namentlich gegen Nikolai Glouchkov, Boris Beresowski, F., G., und H. Es bestand der Verdacht, der russischen Fluggesellschaft Aeroflot seien in deliktischer Weise mehrere Millionen Dollar entzogen und die Gesellschaft sei in diesem Umfang geschädigt worden; ausserdem bestand der Verdacht der Geldwäscherei, wobei ein Teil der inkriminierten Geschäftsvorgänge über eine Gruppe von Gesellschaften - die Andava-Gruppe - in der Schweiz abgewickelt worden sei. Die russische Generalstaatsanwaltschaft beantragte unter anderem die rechtshilfeweise Beschlagnahme diverser Bankkonten in der Schweiz, was in der Folge auch geschah. Die Aeroflot konstituierte sich als Zivilpartei. Am 18. Dezember 2001 wurde das russische Strafverfahren gegen Boris Beresowski vom Verfahren gegen die anderen Personen abgetrennt. Am 12. März 2004 erging ein erster Schuldspruch eines erstinstanzlichen russischen Gerichts gegen verschiedene Personen (vgl. act. 008246ff.), unter anderem gegen Nikolai Glouchkov in der Hauptsache in Anwendung von Art. 201
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
russ. StGB wegen Missbrauchs der Autoritätsstellung eines Managers in Bereicherungsabsicht zu Lasten der von ihm vertretenen Organisation. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung; Nikolai Glouchkov ergriff keine Rechtsmittel. Mit Urteil vom 3. Juli 2006 erkannte in der Folge das Regionalgericht Savelovskii der Stadt Moskau Nikolai Glouchkov, G. und H. des Betrugs nach Art. 159 Abs. 3 des russischen Strafgesetzbuches schuldig (Boris Beresowski wurde später in Abwesenheit verurteilt). Auch dieses Urteil blieb seitens der Verurteilten unangefochten. Auf den Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen (zum Ganzen vgl. Schlussbericht des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts [im Folgenden „URA“] vom 31. Januar 2007, act. 013730, S. 1-5, mit Hinw.).

B. Auf Grund des russischen Rechtshilfeersuchens eröffnete die BA am 31. Januar 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A., Rechtsanwalt, Gesellschafter und Verwaltungsratspräsident diverser Gesellschaften der Andava-Gruppe sowie Bevollmächtigter für verschiedene der auf Antrag der russischen Behörden gesperrte Bankkonten in der Schweiz. Bevor die Bundesanwaltschaft am 11. Juli 2003 die Eröffnung der Voruntersuchung beantragte, ordnete sie die Beschlagnahme an bzw. ersuchte um die Beschlagnahme diverser Unterlagen, v.a. Bankunterlagen in der Schweiz und im Ausland. Sie sperrte im Übrigen aus eigener Kompetenz die bereits rechtshilfeweise blockierten Bankkonten und zusätzlich bis dahin nicht gesperrte Konten von A. (vgl. Schlussbericht URA, S. 5f., sowie den zusammenfassenden Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei [im Folgenden „BKP“], act. BA 000343-000357).

C. Am 22. Juli 2003 eröffnete das URA die Voruntersuchung gegen A. und erhob am 23. Februar 2004 gegenüber A. formell die Vorwürfe der Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung, der Geldwäscherei und der Unterstützung einer kriminellen Organisation. Den letzten Vorwurf liess das URA in der Folge fallen und konzentrierte die Untersuchung auf die beiden anderen Vorwürfe. Das URA tätigte umfangreiche Beweiserhebungen, insbesondere befragte es verschiedene in die Geschäftsvorgänge involvierte Personen. Der Beschuldigte hat sich im Verfahren vorwiegend auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen und kaum Aussagen zur Sache gemacht. Der Schlussbericht datiert vom 31. Januar 2007 (act. URA 013730).

D. Gestützt auf den Schlussbericht des URA erhob die BA am 19. Juli 2007 Anklage gegen A. wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und wegen qualifizierter Geldwäscherei (act. 145.100.001-031).

E. Gerichtliches Vorverfahren

1. Verhandlungssprache. Obwohl A. deutscher Muttersprache ist, wurde das gesamte Vorverfahren in französischer Sprache geführt und die Akten in französischer Sprache erstellt. Das Gericht entsprach dem Gesuch der Verteidigung, die Hauptverhandlung in deutscher Sprache abzuhalten. Die Verteidigung hatte gleichzeitig keine Einwände gegen ein französischsprachiges schriftlich begründetes Urteil.

2. Da das Vorverfahren in französischer Sprache geführt worden, die Verhandlung aber auf Antrag des Angeklagten in deutscher Sprache abzuhalten war, liess das Gericht auf Antrag der Verfahrensbeteiligten je zwei Vertreter pro Partei bzw. Drittbetroffene zu. Von dieser Möglichkeit machten die BA, die Privatklägerin und die Drittbetroffene Andava Gebrauch.

3. Gemäss Information des Verteidigers waren alle Drittbetroffenen, deren Konten beschlagnahmt worden waren, über die Anhebung des gerichtlichen Verfahrens im Bild. Spontan konstituierten sich folgende Personen bzw. Firmen als Parteien: Forus, Anros, Andava, Ruco und B. Die übrigen Drittbetroffenen in Russland wurden - mit Ausnahme der Nachlassberechtigten an dem in der Zwischenzeit verstorbenen F. - auf dem Rechtshilfeweg über ihre Rechte und den Antrag der BA auf Einziehung sowie über die bevorstehende Hauptverhandlung informiert. Seitens der Adressaten in Russland erfolgte keine Reaktion. Das Gericht geht davon aus, dass auch Nikolai Glouchkov über das Verfahren informiert war. Gemäss Angabe des Verteidigers war er über das Gerichtsverfahren orientiert (vgl. Schreiben von Fürsprecher Rothenbühler an das Gericht vom 22. Oktober 2007); ein schweizerischer Rechtsanwalt, der sich beim Gericht telefonisch informieren wollte und die Absicht äusserte, sich als Vertreter von Nikolai Glouchkov zu konstituieren, liess in der Folge nichts mehr von sich hören. Die Vertreter von Ruco und von B. teilten mit, nicht am gerichtlichen Verfahren teilnehmen zu wollen, wünschten jedoch, über die weiteren Verfahrensschritte auf dem Laufenden gehalten zu werden.

4. Beweisanträge: Die Beweisanträge der Parteien (Zeugenbefragung, Beizug eingereichter Akten bzw. von Akten von Amtes wegen) hiess der vorsitzende Richter weitgehend gut; den Antrag der Verteidigung und der Drittbetroffenen Anros und Andava auf Ladung zweier russischer Rechtsanwälte, die Nikolai Glouchkov im russischen Strafverfahren vertreten hatten, wies der vorsitzende Richter ab. Ebenfalls auf Antrag der Verteidigung versuchte das Gericht, via BA die Originalbuchhaltung der Aeroflot für die Anklageperiode einzuholen. Es ergab sich, dass diese nicht mehr verfügbar ist (zu den Buchhaltungsunterlagen der Aeroflot vgl. auch Schreiben von Fürsprecher Rothenbühler vom 7. Dezember 2007). Auf Antrag der Privatklägerin holte das Gericht zwei Entscheide der Aufsichtskommission VSB ein, welche Bankkonten im Umfeld des Anklagesachverhalts betreffen. Ebenfalls auf Antrag der Privatklägerin verlangte das Gericht beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung in Lausanne Auskünfte über Gutachten, die dort im Auftrag anderer Verfahrensbeteiligter erstellt worden waren.

5. Von Amtes wegen holte das Gericht bei der BA zusätzliche Unterlagen ein und es stellte dem Buchhaltungsexperten des URA schriftlich Zusatzfragen zu seinen Berichten. Einzelne Fragen konnte der Experte unter Hinweis auf mangelnde Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse in Russland nicht beantworten.

6. Zusatz zur Anklageschrift: Mit Schreiben vom 14. Februar 2008 teilte der vorsitzende Richter dem zuständigen Vertreter der BA mit, dass in Erwägung gezogen werde, den Anklagevorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung unter dem Titel der Gehilfenschaft zu prüfen, und er lud die BA ein, die Anklageschrift (im Folgenden „AS“) gegebenenfalls zu ergänzen bzw. zu modifizieren. Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 teilte die BA mit, es bestehe kein Anlass, die AS zu modifizieren. In der Folge wandte sich der vorsitzende Richter direkt an den Bundesanwalt und legte im Anschluss daran seine Kontakte mit der Anklagebehörde im Ganzen in einer allen Parteien zugestellten Aktennotiz vom 21. Februar 2008 offen. Am 26. Februar 2008 reichte die BA einen Zusatz zur Anklageschrift ein (act. 145.100.037-041).

7. Verfahrensanträge: Nach Eingang der Zusatz-Anklageschrift beantragte die Verteidigung, die Hauptverhandlung vom 4. März 2008 sei zu verschieben und diese sei aus dem Recht zu weisen (act. 145.960.011-016). Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 wies der Vorsitzende den letzt genannten Antrag ab (act. 145.450.005). Mit Präsidialverfügung vom 29. Februar 2008 wurde der Sistierungsantrag abgewiesen (act. 145.450.006-008), unter Hinweis auf eine Reihe offener Fragen, die, mit Gewährung des rechtlichen Gehörs für alle Parteien, nur in einer mündlichen Verhandlung ohne unverhältnismässigen Aufwand beantwortet werden könnten. Zudem teilte er mit, dass nach Eröffnung der Hauptverhandlung sämtliche bereits gestellten Beweis- und Verfahrensanträge an das Gericht noch einmal eingebracht und überdies neue Anträge gestellt werden könnten. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein und wies das Sistierungsgesuch ab (act. 145.960.007-010).

F. Gerichtliches Hauptverfahren

1. Der erste Teil der Hauptverhandlung fand am 4. März 2008 in Anwesenheit der Parteien sowie der Drittbetroffenen Anros, Andava und Forus statt (act. 145.910.001-015). Die Vertreter der Firma Ruco und von B. blieben der Verhandlung entschuldigt fern.

1.1 Nach Behandlung der Präliminarien rekapitulierte der vorsitzende Richter unter Hinweis auf seine Aktennotiz vom 21. Februar 2008 die Umstände, unter welchen die Zusatz-Anklageschrift zustande gekommen war und er räumte den Parteien die Gelegenheit ein, dem Gericht und der Bundesanwaltschaft dazu Fragen zu stellen. Dabei ergab sich, dass der Bundesanwaltschaft seitens des Gerichts keinerlei Instruktionen erteilt worden sind. Auf explizite Rückfrage an die Verfahrensbeteiligten war festzustellen, dass kein Ausstandsbegehren gegen den Spruchkörper oder einzelne Mitglieder desselben gestellt wurden (act. 145.910.005).

1.2 Beweisanträge: Im Wesentlichen wurden von der Verteidigung bzw. von den Drittbetroffenen Anros und Andava anlässlich der Verhandlungseröffnung folgende Beweisanträge erneuert bzw. neu gestellt: Es seien die beiden russischen Strafverteidiger von Nikolai Glouchkov als Zeugen zu befragen, damit sie über Verfahrensfehler in Russland berichten könnten (bzw. es seien alternativ, so Anros, die Protokolle der privat von der Verteidigung in Z. durchgeführten Befragungen zu den Akten zu erkennen) und es seien die im Vorverfahren eingereichten weiteren Unterlagen zu den Akten zu erkennen; soweit es sich dabei um Übersetzungen handelte, stellten Verteidigung und Drittbetroffene deren Autorisierung in Aussicht. Die Ladung der russischen Rechtsanwälte als Zeugen lehnte das Gericht erneut ab, die übrigen Beweisanträge hiess es gut (act. 124.910.016 f. [zur Begründung, vgl. Erwägungen unten]).

1.3 Verfahrensanträge: Die Verteidigung bzw. die Drittbetroffenen Anros SA und Andava Finance Ltd stellten folgende Verfahrensanträge: es sei die Zusatz-Anklageschrift aus den Verfahrensakten zu weisen; es sei der Privatklägerin Aeroflot die Parteistellung abzusprechen und sie sei aus der Verhandlung auszuschliessen; es seien die Gutachten des Experten Bardola aus den Akten zu weisen und der Experte selbst in der Verhandlung nicht zuzulassen; es sei der ganze wirtschaftliche Sachverhalt von einem anderen, noch zu bestimmenden Experten neu zu begutachten; die Verhandlung sei zu vertagen. Das Gericht wies die Verfahrensanträge im Wesentlichen ab (act. 124.910.016 f.) [zur Begründung, vgl. Erwägungen unten]), stellte jedoch in Aussicht, einen zusätzlichen Experten für die Fortsetzung der Verhandlung zu laden, damit dieser vom Experten Bardola offen gelassene Fragen beantworte. Schliesslich vertagte das Gericht die Verhandlung auf den 9. Juni 2008, um den Beteiligten die für die Vorbereitung Verteidigung gegen die Zusatz-Anklageschrift erforderliche Zeit einzuräumen sowie um einen zweiten Sachverständigen zu bestimmen, der zu den vom Experten Bardola offen gelassenen Fragen Stellung nehmen könnte und insbesondere in der Lage wäre, Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Geschäftsusanzen in Russland während der 90-er Jahre zu machen.

2. Das gerichtliche Verfahren zwischen dem 5. März 2008 und dem 8. Juni 2008

2.1 Zwischen der ersten und der zweiten Hauptverhandlung hatte das Gericht von Amtes wegen einen Bankfachmann als zusätzlichen Experten zu bestimmen. Eine erste Ernennung scheiterte an der Befürchtung des Betroffenen, es könnte ein Interessenkonflikt entstehen.

Das wiederum von einzelnen Verfahrensbeteiligten gestellte Begehren, der gesamte Sachverhalt sei umfassend neu zu begutachten, wies das Gericht ab.

Mit dem Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten ernannte das Gericht Herrn Steven Beekman als zusätzlichen Experten, nachdem Interessenkonflikte ausgeschlossen werden konnten. Zwecks Vorbereitung der mündlichen Befragung während der Verhandlung übermittelte das Gericht dem Experten die wesentlichen Unterlagen, insbesondere die vom Experten Bardola offen gelassenen Fragen und teilte ihm zugleich mit, dass es ihm frei stehe, in die gesamten Akten Einblick zu nehmen, falls ihm das erforderlich erscheine. Überdies stellte es ihm einen Teil der Akten (insb. Einvernahmeprotokolle) in elektronischer Form zu.

2.2 Unmittelbar vor Beginn des zweiten Verhandlungsteils reichten die Drittbetroffenen Andava und Anros zusätzliche Unterlagen ein - in der Hauptsache autorisierte Übersetzungen von Unterlagen, die bereits vor der ersten Hauptverhandlung ohne Autorisierung eingereicht worden waren, sowie eine in ihrem Auftrag durch I., Experte für osteuropäische Rechtssysteme beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung, erstellte gutachterliche Analyse diverser Prozessunterlagen (Aufzählung aller zu den Akten genommenen Dokumente vgl. Anhang des Hauptverhandlungsprotokolls).

3. Der zweite Teil der Hauptverhandlung fand vom 9. bis zum 12. Juni 2008 am Sitz des Gerichts statt. Es wurden als Experten Curdin Bardola und Steven Beekman gemeinsam, als Zeugen J., K., L. und I. sowie als Auskunftspersonen Philippe Séchaud und Jean-Claude Gsponer befragt.

Die Eröffnung des Urteils betreffend Schuld, Strafe und Kosten für den Angeklagten sowie die Zivilforderung im Grundsatz fand am 11. Juli 2008 in öffentlicher Verhandlung statt; betreffend allfällige Einziehung entschied das Gericht wie folgt: „Der Entscheid über die allfällige Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte, gegebenenfalls über deren Verwendung sowie über das allfällige Festsetzen von Ersatzforderungen gegenüber einzelnen Verfahrensbeteiligten ergeht später in Schriftform.“ Den am 27. Oktober 2008 in geheimer Beratung getroffenen ergänzenden Entscheid betreffend Einziehungen, Ersatzforderungen und Beschlagnahmungen eröffnete das Gericht schriftlich. Die beiden Entscheide sind im vorliegenden Urteil (Dispositiv) zusammengeführt und werden im Folgenden als Ganzes begründet.

G. Das Hauptverhandlungsprotokoll wurde unter Hinweis auf und im Sinne von Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
BStP verfasst, soweit es deutschsprachige Verhandlungsteile betrifft als Wortprotokoll, soweit es französischsprachige Verhandlungsteile betrifft als zusammenfassendes Protokoll. Gleichzeitig wurde die gesamte Hauptverhandlung mit dem Einverständnis der Beteiligten auf Tonträger aufgezeichnet. Von der vom Vorsitzenden eröffneten Möglichkeit, während der Verhandlung überprüfen zu lassen, wie eine bestimmte Aussage protokolliert worden ist, wurde kein Gebrauch gemacht. Nach Eröffnung des Teilentscheids vom 27. Oktober 2008 wurden die Protokolle denjenigen Verfahrensbeteiligten zugestellt, die dies verlangt hatten. In der Folge wurden Mängel in der zusammenfassenden Protokollierung geltend gemacht. Von der darauf eingeräumten Möglichkeit, gestützt auf die Tonaufzeichnungen Protokollberichtigungen bzw. -ergänzungen zu beantragen, machten die Verteidigung und die Drittbetroffenen Anros und Andava Gebrauch. Das Gericht hat nach Einsicht in die eingereichten Ergänzungs- und Modifikationsbegehren beschlossen, von den französischsprachigen Verhandlungsteilen eine Transkription der Tonaufzeichnung zu erstellen, um ein allfälliges Rechtsmittelverfahren nicht unnötig mit Beschwerden betreffend die Protokollierung zu belasten und es den Beteiligten zu ermöglichen, auf die Tonaufzeichnung Bezug zu nehmen. Das ursprüngliche Protokoll verblieb unverändert in den Akten (vgl. Entscheid der Strafkammer vom 17. Dezember 2008).

Das Gericht erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Anwendbares Recht

Grundsätzlich ist dasjenige Recht anwendbar, welches zum Zeitpunkt der angeklagten Tat in Kraft war, in casu mithin altes Recht. Das neue Recht gelangt zu Anwendung, wenn es milder ist (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB). In materieller Hinsicht unterscheiden sich das alte und das neue Recht nicht; dasselbe gilt hinsichtlich schweizerischer Gerichtsbarkeit in den hier relevanten Punkten; verjährungsrechtlich führen sowohl das alte wie das neue Recht zu einer Frist der Verfolgungsverjährung von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. a nStGB); soweit die Verjährung von Vergehen in Frage stünde (einfache ungetreue Geschäftsbesorgung, einfache Geldwäscherei), wären die Taten nach altem und nach neuem Recht verjährt (sieben bzw. siebeneinhalb Jahre ab 1997); ebenso verhält es sich schliesslich für das Recht der Einziehung. Insoweit ist also integral altes Recht anzuwenden. Einzig hinsichtlich der Strafzumessung ist das neue Recht in mehrfacher abstrakter und konkreter Hinsicht milder: In casu kommt eine Strafe in Betracht, welche nach altem Recht nur unbedingt ausgefällt werden könnte, für welche aber nach neuem Recht der voll- oder der teilbedingte Vollzug möglich wäre (zwischen achtzehn Monaten und drei Jahren). Sodann kennt das neue Recht zwei obligatorische Strafmilderungsgründe, welche nach altem Recht fakultativ waren (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB und Art. Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB). Das Gericht wendet insoweit neues Recht an. (Müsste die Wahl einheitlich getroffen werden, wäre integral neues Recht anzuwenden, welches sich in relevanten Punkten nur hinsichtlich der Strafzumessung als milderes vom alten unterscheidet).

1.2 Schweizerische Gerichtsbarkeit

Die Verteidigung und die Drittbetroffenen Andava und Anros machen geltend, für die eingeklagten Taten sei die schweizerische Gerichtsbarkeit nicht gegeben (Verteidigung: jedenfalls für die Vermögensdelikte). Die Anklageschrift und deren Zusatz umschreiben in der Schweiz und in Russland begangene Taten. Der Angeklagte ist für seine Handlungen in der Schweiz angeklagt. Insoweit ist die schweizerische Gerichtsbarkeit ohne weiteres gegeben. Soweit der Angeklagte gegebenenfalls nur der Gehilfenschaft schuldig wäre, hinge seine Strafbarkeit beziehungsweise örtliche Zuständigkeit für seine Verfolgung nach dem Prinzip der Akzessorietät vom Ort der Strafbarkeit des Haupttäters ab (BGE 104 IV 77, vgl. auch Popp/Levante, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band I, Basel 2007, N. 14 zu Art. 8). Sollte dieser nur im Ausland gehandelt haben beziehungsweise nur im Ausland belangt werden können, dürfte der Angeklagte grundsätzlich auch nur dort strafrechtlich verfolgt werden.

Der Haupttäter, Nikolai Glouchkov, hat in casu sowohl in Russland als auch in der Schweiz gehandelt: Aus den Akten geht hervor, dass er an Sitzungen in der Schweiz teilgenommen (act. 0071.66 ff.; act. 0072.70) und diverse mit den inkriminierten Taten im Zusammenhang stehende Verträge in der Schweiz unterschrieben hat (act. 0040.97 ff.). Nikolai Glouchkov unterzeichnete beispielsweise im Namen der Aeroflot in Lausanne am 9. Mai 1996 mit K. seitens der Aeroflot das Agreement (ref. Nr. 9604-AFL01 [act. 004097 ff.]) sowie die Interest, Fees and Commissions (act. 004104). Ausserdem war Nikolai Glouchkov als Organ innerhalb der Andava-Gruppe, von welcher Einzelgesellschaften Sitz in der Schweiz hatten, mit der Schweiz verbunden. Er wäre also gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
StGB in der Schweiz strafrechtlich verfolgbar. Daran ändert nichts, dass er faktisch nur in Russland angeklagt und dort verurteilt worden ist. Der Umstand, dass Nikolai Glouchkov auch in der Schweiz gehandelt hat und deshalb in der Schweiz hätte verfolgt werden können, genügt für die präsumtive Bejahung der schweizerischen Gerichtsbarkeit für Nikolai Glouchkov.

Überdies sind die schweizerischen Behörden nach Art. 7 aStGB bzw. Art. 8 nStGB befugt, einen Täter strafrechtlich zu verfolgen, der exklusiv im Ausland gehandelt hat, wenn der Deliktserfolg in der Schweiz eingetreten ist. Das ist vorliegend der Fall, zumal Aeroflot ihr Devisenvermögen auf Dauer von Andava in Lausanne verwalten liess und der präsumtive Schaden auch dort - in dem in Lausanne verwalteten Devisenvermögen der Aeroflot - eingetreten ist (was im Übrigen auch für die Bereicherung gilt). Nikolai Glouchkov hätte demnach selbst dann in der Schweiz strafrechtlich verfolgt werden können, wenn er ausschliesslich im Ausland gehandelt hätte.

Daraus folgt, dass auch für die allenfalls nur als Gehilfenhandlungen zu qualifizierenden Taten des Angeklagten in der Schweiz die schweizerische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Das neue Recht führt zu keinem anderen Ergebnis.

Die materielle Strafbarkeit von Nikolai Glouchkov nach schweizerischem Recht ist gegebenenfalls als Vorfrage zu prüfen; dass er sich nach russischem Recht strafbar gemacht hat, ergibt sich aus seiner ersten, nur von der Staatsanwaltschaft, nicht aber von ihm selbst angefochtenen Verurteilung sowie aus der zweiten und rechtskräftigen Verurteilung ohne weiteres.

1.3 Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts

Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts wurde nicht in Frage gestellt. Sie ist gestützt auf Art. 340bis aStGB (bzw. Art. 337 nStGB) zu bejahen. Im Übrigen geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung dahin, dass die Strafkammer ihre Zuständigkeit aus Zweckmässigkeits- und Effizienzgründen nicht in Frage zu stellen hat, es sei denn, die Bundesanwaltschaft mache Bundeszuständigkeit in missbräuchlicher Art und Weise geltend, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist (BGE 133 IV 235 E. 7.1).

1.4 Beweisanträge

1.4.1 Sämtliche von den Parteien und Drittbetroffenen zusätzlich eingereichten Unterlagen stehen im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt und werden deshalb zu den Verfahrensakten des Gerichts genommen. Dasselbe gilt für die auf Antrag der Privatklägerin bei der Bankenkommission herausverlangten Entscheide der Aufsichtskommission VSB betreffend Bankkonten bei der Bank E. und der Bank D., welche vom Angeklagten eröffnet bzw. verwaltet worden sind, sowie die von den Banken edierten internen Compliance-Akten gemäss Geldwäschereigesetzgebung.

1.4.2 Ohne Ergebnis blieben die von der Privatklägerin beantragten Anfragen des Gerichts beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung, da sich dieses unter Hinweis auf Geheimnispflichten weigerte, Auskunft über den Gegenstand eines von einem Verfahrensbeteiligten bestellten Gutachtens sowie über die Identität des Bestellers zu geben.

1.4.3 Das Gericht weist den bereits im Vorverfahren beim Vorsitzenden gestellten Antrag auf persönliche Befragung zweier Rechtsanwälte ab, die Nikolai Glouchkov in den russischen Verfahren verteidigt hatten. Angebliche Fehler in den russischen Verfahren sind für das schweizerische Strafverfahren, wenn überhaupt, nur von ganz mittelbarer Bedeutung. Wollte sich das Gericht, wenn es dies überhaupt für relevant erachten würde, ein zuverlässiges Bild der russischen Verfahren verschaffen, müssten neben den Verteidigern auch die Ankläger und die Richter als Zeugen befragt werden, was den Rahmen und den Zweck des nationalen Strafverfahrens offensichtlich sprengen würde. Im Übrigen hat die Verteidigung eine private Befragung eines der beiden Rechtsanwälte in Z. durchgeführt. Das Protokoll dieser Befragung ist beim Gericht samt einer privatgutachterlichen Analyse dessen sowie weiterer Akten durch das Institut für Rechtsvergleichung zu den Akten gegeben worden (vgl. oben F.1.2). Das Gericht verfügt demnach über hinreichende Unterlagen, um sich ein Bild der behaupteten Verfahrensmängel in Russland zu machen, soweit das überhaupt erforderlich ist (vgl. dazu unten 1.5.4)

1.5 Verfahrensanträge der Verteidigung und der Drittbetroffenen

1.5.1 Parteistellung der Geschädigten: Zunächst wird geltend gemacht, dass die Privatklägerin nicht als Partei zum Verfahren zugelassen werden dürfe und deshalb von der Prozessteilnahme auszuschliessen sei. Sie habe bereits in Russland eine Schadenersatzforderung zu Lasten von Nikolai Glouchkov und dessen Mitangeklagten zugesprochen erhalten; insoweit handle es sich um eine res iudicata. Im Übrigen versuche die mutmasslich Geschädigte, im schweizerischen Strafverfahren gegen den hier Angeklagten eine sehr viel höhere Schadenersatzforderung durchzusetzen als diejenige, die sie im russischen Verfahren geltend gemacht habe bzw. ihr als Schadenersatz zugesprochen worden sei. Das Gericht weist den Antrag ab, da es sich in casu aus folgenden Gründen nicht um eine res iudicata handelt: Vorliegend wird gegen den Angeklagten verhandelt und nicht gegen die in Russland angeklagten und verurteilten Personen. Die Identität der strafrechtlich angeklagten adhäsionsweise zivilrechtlich beklagten Personen ist nicht gegeben, weshalb sich die Rechtskraft der russischen Urteile nicht auf den Angeklagten bezieht. Es steht einer allenfalls Geschädigten frei, gegen eine andere Person, die in einem anderen Land angeklagt wird, eine Schadenersatzforderung adhäsionsweise zu stellen, auch wenn sie in ihrem nationalen Strafverfahren gegen weitere Beteiligte bereits vorgegangen ist. Darüber hat die jeweils befasste Justiz ebenso autonom zu entscheiden wie über die Höhe des gegebenenfalls zuzusprechenden Ersatzes.

Zum selben Ergebnis führt die teleologische Auslegung der Rechtslage: Der Gesetzgeber wollte mit den Artikeln 58f. aStGB bzw. 70ff. nStGB die Restitution des strafrechtlich Geschädigten durch direkte Zuwendung beschlagnahmter Gelder bzw. durch Zusprechung von eingezogenen Vermögenswerten und Ersatzforderungen in einem einfachen Verfahren sicherstellen. Deshalb muss die Teilnahme der Privatklägerin möglich sein, damit die mutmasslich in einem kriminellen Geschäftskomplex erzielten Gelder, welche in der Schweiz beschlagnahmt worden sind, im Falle eines Schuldspruchs an eine allfällige Schadenersatzforderung angerechnet und gegebenenfalls der Privatklägerin direkt herausgegeben werden können. Anders entscheiden hiesse, dass Gelder, die hier beschlagnahmt sind, nicht mehr in einem Adhäsionsverfahren herausverlangt werden könnten, wenn sie durch auch im Ausland begangene Taten kriminell erlangt und die ausländischen Täter im Ausland bereits belangt worden sind, während die strafrechtliche Verfolgung anderer Täter in der Schweiz noch nicht abgeschlossen ist. Dies widerspräche Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber gewollten Gesetzesdispositionen. Die Privatklägerin ist demnach im Verfahren als Partei zuzulassen.

1.5.2 Die Verteidigung stellt den Antrag, die Zusatzanklageschrift vom 26. Februar 2008 sei aus dem Recht zu weisen: Sie genüge dem Anklagegrundsatz nicht, weil u.a. nicht klar sei, auf welchen Zeitraum und Ort sie sich beziehe, und sie sei zu spät eingegangen, weshalb es nicht möglich gewesen sei, die Verteidigung angemessen vor dem Hintergrund der neuen Sachlage vorzubereiten.

Die Ergänzung der Anklageschrift vom 26. Februar 2008 ist klar als Zusatz bzw. Ergänzung gekennzeichnet; die zusätzlichen Schilderungen beziehen sich klar und deutlich auf die Geschäftsvorgänge, die Gegenstand der Hauptanklageschrift sind, erweitert allein um den Fokus auf Nikolai Glouchkov. Die Angaben des Anklagezusatzes sind im Zusammenhang mit der Hauptanklage hinreichend klare Schilderungen dessen, was dem Angeklagten vorgeworfen wird. Sie ermöglichen dem Angeklagten und der Verteidigung, das Recht der Verteidigung vollumfänglich wahrzunehmen. Dem Anklagegrundsatz ist damit Genüge getan. Der Antrag ist demnach abzuweisen. Soweit sich der Antrag auf Verunmöglichung der Verteidigung in zeitlicher Hinsicht bezieht, ist er nach dem Entscheid über die Vertagung der Verhandlung gegenstandslos geworden.

1.5.3 Im Weiteren beantragen Verteidigung und Drittbetroffene, die Expertisen des Sachverständigen Bardola seien aus den Verfahrensakten zu entfernen und der Sachverständige Bardola sei aus dem Verfahren auszuschliessen bzw. er dürfe im weiteren Verfahren nicht als Sachverständiger befragt werden; schliesslich sei der Sachverhalt von einem anderen Experten neu zu begutachten. Zur Begründung wird einerseits geltend gemacht, dass Curdin Bardola als Angestellter des Untersuchungsrichteramtes nicht unabhängig sei und deshalb gar nicht als Sachverständiger amten dürfe (b.), anderseits wird darauf hingewiesen, dass der Sachverständige mit seiner Antwort, die vom Gericht schriftlich gestellten Zusatzfragen nicht beantworten zu können, eingestehe, von den relevanten Zusammenhängen nichts zu verstehen (c.). Wesentliche materielle Einwände gegen die Richtigkeit der von ihm erstellten Berichte werden indessen keine vorgebracht, ausser dem Umstand, dass die Originalbuchhaltung der Aeroflot nicht zu Grunde gelegt worden sei (d.).

a) Zunächst ist festzuhalten, dass der Antrag auf Ausschluss der Berichte Bardola aus den Akten grundsätzlich verspätet erfolgt, insoweit gleichzeitig beantragt wird, der Sachverhalt sei neu zu begutachten. Den Verfahrensbeteiligten war spätestens im Herbst 2007 klar, dass das Gericht wesentlich auf diese abstellen würde, nachdem die Bundesanwaltschaft bereits mit Anklageerhebung die gesamten Verfahrensakten als Beweismittel beantragt hatte. Insofern später entstandene Gründe geltend gemacht werden, ist materiell zu entscheiden.

b) Soweit die Unabhängigkeit des Buchhaltungsexperten Curdin Bardola aus institutionellen Gründen bestritten wird, ist der Antrag unbegründet: Als Angestellter des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes gehört er einer richterlichen Behörde an, die als solche zur Unparteilichkeit verpflichtet ist. Das Untersuchungsrichteramt ist im Übrigen auch nicht Partei im Verfahren. Sodann hat Curdin Bardola auf entsprechende Frage des Gerichts geantwortet, innerhalb des Amts unabhängig und ohne Weisungen seitens des zuständigen Untersuchungsrichters zu arbeiten. Es sind mithin keine Gründe ersichtlich, an der Neutralität des amtsinternen Buchhaltungsexperten Curdin Bardola zu zweifeln und ihn deshalb vor Gericht nicht als Sachverständigen zu befragen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Verwertbarkeit der von ihm erstellten oder mitverantworteten Berichte zu den inkriminierten Geschäftsvorgängen.

c) Unbegründet ist der Antrag auch insoweit, als die Fachkompetenz des Sachverständigen in Frage gestellt wird, weil er zu einzelnen Fragen betreffend Geschäftsbedingungen und -usanzen in Russland während der 90-er Jahre nicht zu antworten vermochte. Der Umstand, dass ein Sachverständiger die Grenzen seines Wissens klar kennzeichnet, spricht nicht gegen seine Fachkompetenz, im Gegenteil: Dies wäre gerade dann der Fall, wenn er Fragen zu Sachverhalten beantworten würde, die er nicht oder nicht hinreichend kennt. Im Übrigen haben die in casu fehlenden Kenntnisse keinerlei Auswirkungen auf den Wahrheitsgehalt der erstellten Berichte, welche die Buchhaltung und die Geldflüsse betreffen und nicht die in Russland üblichen Geschäftsmodalitäten im letzten Jahrzehnt.

d) Soweit gerügt wird, die Berichte Bardola seien nicht zuverlässig, weil sie ohne Kenntnis der Originalbuchhaltung der Aeroflot erstellt worden seien, ist die Argumentation nicht stichhaltig: Die Analyse der Verträge und der darauf beruhenden Geschäftsmechanismen zwischen Andava und Aeroflot sowie der Geldflüsse ist ohne weiteres in zuverlässiger Weise möglich, ohne dass deren Abbildung in der in Moskau geführten Buchhaltung der Aeroflot berücksichtigt wird, zumal die in der Schweiz beschlagnahmten und analysierten Geschäftsunterlagen die gesamten inkriminierten Vorgänge wiedergeben. Das Gericht geht im Übrigen davon aus, dass die bei Aeroflot als Kosten (Zinsen, Konventionalstrafen) angefallenen inkriminierten Einnahmen der Andava in der Buchhaltung der Aeroflot ausgewiesen worden sind.

Andere materielle Einwände gegen die Richtigkeit der erstellten Berichte wurden im Übrigen nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. Damit ist auch auf eine neue gutachterliche buchhalterische Analyse der inkriminierten Geschäftsvorgänge zu verzichten.

e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anträge betreffend Curdin Bardola als Sachverständigen, die Verwertbarkeit seiner Berichte und die Neubegutachtung des Sachverhalts abzuweisen sind.

f) Das Gericht entscheidet sodann, die Sachverständigen Bardola und Beekman gemeinsam zu befragen und weist den Antrag der Drittbetroffenen Andava auf getrennte Befragung ab. Da der Sachverständige Beekman vor Gericht geladen wurde, um Fragen zu beantworten, für deren Beantwortung sich Curdin Bardola nicht kompetent erachtete, erscheint die gemeinsame Befragung sachgerecht und rechtlich unproblematisch. Im Übrigen standen beide Personen unter der Wahrheitspflicht von Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...417
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
StGB und Art. 93ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...417
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
. BStP.

1.5.4 Angebliche Verfahrensfehler in Russland

a) Die Verteidigung sowie die Drittbetroffenen Anros und Andava bringen vor, dass es im russischen Strafverfahren zu einer Vielzahl von Verfahrensfehlern sowohl hinsichtlich der russischen Strafprozessordnung wie auch hinsichtlich der EMRK gekommen sei. Diese Fehler wögen insgesamt so schwer, dass auf die Ergebnisse des russischen Verfahrens nicht abgestellt werden dürfe, da andernfalls der schweizerische ordre public verletzt würde. Es handle sich im Übrigen beim gesamten russischen Strafverfahren um die Abrechnung einer neuen Machtelite mit den Repräsentanten der alten, um einen gleichsam politisch motivierten Strafprozess also.

b) Die mittels diverser Eingaben - insbesondere das Gutachten I. des Instituts für Rechtsvergleichung in Lausanne - geltend gemachten angeblichen Verfahrensfehler betreffen ganz unterschiedliche Aspekte der im Zusammenhang stehenden russischen Verfahren, so insbesondere Fristen, Anordnung und Dauer der Untersuchungshaft, Haftbedingungen, fehlende faktische Unabhängigkeit der erkennenden Gerichte (angebliche Druckversuche seitens der Staatsanwaltschaft bzw. der Politik), faktische Beschränkung der Verteidigungsrechte u.w.m..

c) Zum Gutachten I. ist festzustellen, was folgt: Wie sich in der Verhandlung zeigte, war es der Vertreter der Anros, der bereits zu einem frühen Zeitpunkt im gerichtlichen Verfahren das Institut für Rechtsvergleichung als Gutachter mandatiert hat. Wenigstens ein Gutachten war erstellt worden, ohne dass dieses jedoch beim Gericht eingereicht worden wäre. Das Institut verweigerte jede Auskunft gegenüber dem Gericht sowohl hinsichtlich der Klientschaft wie auch hinsichtlich des Inhalts des Auftrags unter Hinweis auf Geheimhaltungspflichten. Wegen angeblicher Interessenkonflikte war das Institut nicht bereit, einen Auftrag der im Verfahren als Geschädigte auftretenden Aeroflot entgegenzunehmen. Die Drittbetroffenen Anros und Andava reichten erst unmittelbar vor Beginn des zweiten Hauptverhandlungsteils ein Gutachten des Instituts ein. Wie die Befragung des Gutachters I. als Zeuge vor Gericht ergab, hatte er die von ihm schliesslich zu beurteilenden Unterlagen von den Auftraggebern erst wenige Tage vorher erhalten. Seinen Bericht stützte er auf eine von den Drittbetroffenen zusammengestellte - und im Gutachten ausgewiesene - Auswahl von Unterlagen, die auch beim Gericht eingereicht worden sind. Einblick in die übrigen Verfahrensakten hatte er nicht. Seine Schlussfolgerungen im Gutachten bzw. als Zeuge in der Verhandlung stützen sich teilweise allein auf die Aussagen der Verteidiger von Nikolai Glouchkov (z.B. formelle Fragen betreffend dessen Untersuchungshaft in Russland); gewisse Schlussfolgerungen erscheinen mehr als Mutmassungen, denn als abgestützte gutachterliche Untersuchungsergebnisse (z.B. hinsichtlich der Motive für die angeblich tiefen Strafmasse im russischen Strafverfahren). Das Gericht hat weder Anlass, das Prozessverhalten der Drittbetroffenen zu qualifizieren noch Anlass, die Geschäftspraxis des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung zu beurteilen. Es versteht sich unter den gegebenen Umständen jedoch von selbst, dass das Gutachten I. ausschliesslich als Privatgutachten und als Parteibehauptung entgegengenommen werden kann und nicht als gutachterliche Expertise einer neutralen eidgenössischen Fachbehörde taugt.

d) Die Vorbringen hinsichtlich angeblicher russischer Verfahrensfehler zielen als pauschale im Grundsatz an der Sache vorbei. Die schweizerische Gerichtsbarkeit hat - im Rahmen eines nationalen Verfahrens und gestützt auf die in diesem Verfahren erstellten Akten - das schweizerische Strafprozessrecht anzuwenden und auf diesem Weg ihr Urteil zu finden. Fehler konnexer ausländischer Verfahren sind, wenn überhaupt, nur insoweit relevant, als sie Auswirkung haben auf die materielle Richtigkeit von im nationalen Verfahren rechtshilfeweise hinzugezogenen ausländischen Aktenstücken - die insoweit der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen - oder nach schweizerischem oder internationalem Recht zu deren formellen Unverwertbarkeit führen würden (so beispielsweise Protokolle von Aussagen unter Folter, vgl. zum Ganzen beispielsweise Piquerez, Traité de procédure pénale suisse, 2. Auflage, § 92, N 692; § 95 ff., Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, § 60).

e) Der Hinweis auf russische Verfahrensschritte, die dem schweizerischen ordre public widersprechen, ist insoweit pauschal, als nicht konkret und im Einzelnen dargetan wird, welche angeblichen Fehler sich in welcher Weise auf das schweizerische Verfahren auswirken würden. So könnte vieles ohne weiteres offen gelassen werden, da die angeblichen Fehler für das schweizerische Verfahren selbst dann nicht relevant wären, wenn sie sich tatsächlich ereignet haben sollten (z.B. Verletzungen strafprozessualer Formalitäten nach russischem Recht betreffend Haftanordnung). Weshalb das zweite, die Parteien vor allem zu interessieren scheinende Urteil gegen Nikolai Glouchkov und Konsorten als Ganzes unverwertbar sein sollte, wird nicht dargetan. Dasselbe gilt im Einzelnen: So ist zum Beispiel nicht dargetan, ob und wie sich die unterschiedliche Zusammenfassung und Würdigung von Zeugenaussagen im ersten und im zweiten russischen Strafverfahren überhaupt auf die im schweizerischen Verfahren materiell zu klärenden Fragen auswirkt. Die behaupteten Widersprüche beziehen sich nicht auf die dem Angeklagten in der Schweiz vorgeworfenen Handlungen.

Sodann ist festzustellen, dass die Beanstandungen vor allem das zweite, auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin ergangene Urteil vom 3. Juli 2006 (act. 011605-464 bis 545) betreffen, mit welchem Nikolai Glouchkov und Konsorten des Betrugs schuldig gesprochen worden sind (angebliche Verfahrensfehler, welche das erste, hier durchaus auch interessierende Urteil betreffen würden, werden nicht geltend gemacht). Die Frage, ob, wie geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft Druck auf das Gericht ausgeübt und die Verteidigungsrechte eingeschränkt hat, um eine Verurteilung wegen Betrugs statt, wie im ersten Urteil, wegen Untreue (Art. 201
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
russ. StGB, Missbrauch seiner Autoritätsstellung durch einen Manager, vgl. Urteil vom 12. März 2004, act. 008246ff.) zu erwirken, ist für das schweizerische Strafverfahren irrelevant und kann offen bleiben: Der Angeklagte wurde nicht wegen Betrugs, sondern wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung beziehungsweise Gehilfenschaft dazu angeklagt. Insoweit spielt es keine Rolle, ob die Vorgesetzten von Nikolai Glouchkov um die Hintergründe der Geschäftsmodalitäten und insbesondere dessen persönliche Interessenlage wussten. Sollten sie in der Tat darum gewusst haben, was nach russischem Recht möglicherweise einer Verurteilung wegen Betrugs entgegenstünde, jedenfalls der Verurteilung eines Extraneus, würde das nicht Nikolai Glouchkov hinsichtlich einer Treupflichtverletzung entlasten, sondern vielmehr dessen Vorgesetzte belasten. Selbst die Verteidigung behauptet nicht, dass Nikolai Glouchkov die inkriminierten Geschäftsmodalitäten auf Anweisung seiner Vorgesetzten eingerichtet hätte - wofür es im Übrigen keinerlei Hinweise gäbe. Unbestritten ist, dass die Einrichtung eines Treasury Centers in Lausanne als solchem in der Unternehmensspitze abgesprochen war. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass Betrug nach russischem Recht in den alternativen Tatvarianten der Täuschung oder der Untreue begangen werden kann (Art. 159 Ziff. 1
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StGB Art. 159 - Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
russ. StGB). Ob die angeblich auf Druck der Staatsanwaltschaft ergangene Feststellung der Täuschung seiner Vorgesetzten durch Nikolai Glouchkov dem Zwecke dienen sollte, auch Boris Beresowski als Extraneus anklagen zu können, kann offen bleiben, da das Urteil gegen diesen im vorliegenden Verfahren nicht von Interesse ist.

Im Übrigen machen die Verteidigung und die Drittbetroffenen keine weiteren relevanten Mängel geltend, die grundsätzliche materielle Fehler in den Feststellungen der russischen Gerichte als möglich oder gar wahrscheinlich erscheinen lassen, jedenfalls nicht hinsichtlich des ersten Urteils, mit welchem, wie beim zweiten im Rahmen des Betrugs, die Untreue Nikolai Glouchkovs gegenüber der Geschädigten festgestellt worden ist. Schliesslich haben nicht die Verurteilten, sondern die Staatsanwaltschaft das erste Urteil angefochten, um eine weiter gehende Verurteilung zu erreichen, als im ersten Urteil ausgesprochen. Seitens der Verurteilten blieb sowohl das erste als auch das zweite Urteil unangefochten, und zwar im nationalen Instanzenzug wie auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

f) Das weitere Vorbringen, wonach das russische Verfahren eine Abrechung der neuen mit der alten Machtelite darstelle, zielt an der Sache vorbei und ist durch nichts belegt, sondern wird bloss evoziert. Aus diesem Umstand allein könnte im Übrigen, wenn er denn gegeben wäre, jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass ein solches Verfahren nicht rechtmässig wäre, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass die alte Machtelite illegale Machenschaften geduldet hat, die die neue Machtelite nun verfolgen will. Schliesslich trifft auch die tatsächliche Voraussetzung gar nicht zu: Das russische Verfahren wurde bereits Ende der 90-er Jahre eröffnet, zu einem Zeitpunkt also, zu dem Boris Jelzin - als dessen direkter Vertrauter Boris Beresowski und indirekt Nikolai Glouchkov gelten dürften - noch im Amt war.

g) Schliesslich ist auf die im Sachzusammenhang ergangenen, zahlreichen, die nämlichen Vorbringen betreffenden und öffentlich zugänglichen Entscheide des Bundesgerichts hinzuweisen. Sie befassen sich mit angeblichen Verfahrensfehlern in Russland und führen zu keinem anderen Ergebnis (u.a. Bundesgerichtsentscheide 1A.32/2000; 1A.88/2000; 1A.91/2000). Das Bundesgericht geht im Übrigen davon aus, dass die Einhaltung der Verfahrensgarantien der EMRK für die Vertragsstaaten vermutet wird (vgl. BGE 126 II 324) und die erwähnten Entscheide halten schliesslich fest, dass die Individualbeschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegebenenfalls offen stünde (1A.91/2000, E. 4a)bb).

h) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb Nikolai Glouchkov in Russland zu Unrecht verurteilt worden sein sollte, wobei offen bleiben kann, ob er seine Vorgesetzten getäuscht hat oder ob er sich nur der Untreue schuldig gemacht hat. Seine Strafbarkeit ist im Übrigen gegebenenfalls vorfrageweise auch nach schweizerischem Recht zu prüfen. Es ist mithin kein Grund ersichtlich, um das zweite russische Urteil als ganzes oder andere von Russland erhältlich gemachte Unterlagen aus dem Recht zu weisen, auch wenn nicht ganz ausgeschlossen werden kann, dass das russische Verfahren gewisse Mängel, vor allem formeller Art, aufwies. Ausserdem unterliegen die gesamten russischen Akten der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Sollten sich im Einzelnen in einem relevanten Punkt Zweifel an deren Rechtmässigkeit oder deren Zuverlässigkeit ergeben, würde das Gericht nur darauf abstellen können, wenn sich deren Inhalt in anderen Aktenstücken der schweizerischen Verfahrensakten bestätigen liesse.

1.5.5 Die Verteidigung macht geltend, auf rechtshilfeweise in Russland beschaffte beziehungsweise bei den russischen Behörden herausverlangte Aussageprotokolle von Personen in Russland dürfe nicht abgestellt werden, soweit diese Protokolle den Angeklagten belasten und eine Konfrontation nicht stattgefunden habe. Die Verteidigung habe solche Konfrontationen vergeblich verlangt; ein entsprechender Termin in Russland, zu dem die Verteidigung ursprünglich auch eingeladen gewesen sei, sei schliesslich am Widerstand der russischen Behörden gescheitert. Jedenfalls sei auf Konfrontationen nie verzichtet worden. Das Recht auf Konfrontation mit Belastungszeugen ist ein formeller Anspruch eines Angeklagten, der gemäss Rechtsprechung nur unter sehr restriktiven Bedingungen eingeschränkt werden darf. Diese sind vorliegend für diverse Einvernahmen nicht erfüllt und auf die Konfrontation wurde nicht verzichtet, weshalb das Gericht auf die entsprechenden Aktenstücke nicht abstellt, sofern eine Konfrontation nicht stattgefunden hat und darauf bestanden wird. Für die Hauptverhandlung wurde keine konfrontative Einvernahme eines Belastungszeugen beantragt.

2. Sachverhalt

2.1 Der in der Anklageschrift geschilderte objektive Sachverhalt ist in Bezug auf die dokumentierten Verträge und Geschäftsvorgänge, die beteiligten Firmen und Personen sowie die Geldflüsse in den wesentlichen Punkten unbestritten. Der Angeklagte bestätigt die entsprechenden Sachverhaltselemente als grundsätzlich und die Zahlen, insbesondere die im Anhang 2 der Anklageschrift genannten, als jedenfalls in der Grössenordnung richtig. Die Schilderungen in der Anklage sind insoweit auch abgestützt auf die in die Verfahrensakten aufgenommenen Vertragsdokumente, die vom Experten Bardola erstellte Buchhaltungsanalyse der Andava-Gruppe sowie die Aussagen diverser involvierter Personen, die im Vorverfahren und teilweise auch im gerichtlichen Verfahren als Zeugen bzw. Auskunftspersonen befragt worden sind. Davon ist im Folgenden ohne weiteres auszugehen. Soweit die Parteien den zur Anklage gebrachten objektiven Sachverhalt im Einzelnen in Frage stellen, wird darauf, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen (so zum Beispiel hinsichtlich der Frage, ob die Vorgesetzten von Nikolai Glouchkov über die von ihm abgeschlossenen Verträge mit der Andava-Gruppe und dessen Stellung in dieser Gruppe informiert waren, oder hinsichtlich des persönlichen Verhältnisses des Angeklagten zu Nikolai Glouchkov [„Vertrauensperson“, „Vertreter der russischen Interessen“, oder ob der Angeklagte im Verwaltungsrat einer involvierten Gesellschaft tatsächlich Einsitz hatte etc.]).

Vollumfänglich bestritten ist jedoch die der Anklage zu Grunde gelegte Würdigung der Geschäftsvorgänge als wirtschaftlich sinnlos und deshalb - da für die Privatklägerin nur mit Kosten verbunden - als schädigend. Bei den inkriminierten Geschäften habe es sich um normale und übliche Vorgänge gehandelt, die zwar in casu und aus einer Ex-post-Betrachtung für die Zivilklägerin nicht gewinnbringend gewesen seien, die dies aber unter anderen Umständen und jedenfalls in einer Ex-Ante-Betrachtung ohne Weiteres hätten sein können, wobei für die Beurteilung der Strafbarkeit der Geschäftsvorgänge allein die Ex-ante-Betrachtung relevant sei: Es habe sich um spekulative Geschäfte gehandelt, die auf der Annahme basierten, dass der Rubel in der Zukunft erheblich an Wert verlieren würde, und es sei darum gegangen, das Währungsrisiko abzusichern bzw. auf den fallenden Rubel zu spekulieren; ausserdem habe es die russische Gesetzgebung russischen Unternehmen nicht erlaubt, Devisen länger als sechs Monate im Ausland zu belassen. Die Anklage verkenne den wirtschaftlichen Sinn der Geschäftsmodalitäten und sie kriminalisiere betriebswirtschaftlich zulässige Managemententscheidungen, die sich erst im Nachhinein als nachteilig erwiesen hätten. Im Wesentlichen stehen demnach nicht die Geschäftsvorgänge als solche, sondern deren strafrechtliche Bewertung in Frage (vgl. zum Ganzen Einvernahmeprotokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008).

2.2 Der aus den Akten von der Anklagebehörde rekonstruierte und - unter den oben genannten Einschränkungen - unbestrittene Anklagesachverhalt stellt sich in Kürze wie folgt dar:

2.2.1 Generelles

a) Der aus familiären Gründen der russischen Sprache mächtige Angeklagte war bereits in den 80-er Jahren als Vertreter der Firma M., Lausanne, im damals noch kommunistischen Russland tätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma M. lernte er zu Beginn der 90-er Jahre Nikolai Glouchkov und dessen Geschäftspartner Boris Beresowski kennen. Diese beiden Personen waren zu diesem Zeitpunkt wesentlich mit der russische Firma N. (oder O.) befasst, deren Geschäftstätigkeit die Produktion von und den Handel mit Automobilen betraf. Die Firma M. war Geschäftspartnerin. Im Rahmen dieser Tätigkeit wurde anfangs der 90-er Jahre auch die Firma Andava (deren Name sich aus den Namen der beteiligten Firmen M. und O. bildete) in Lausanne gegründet. Das Aktionariat dieser Firma setzte sich unter andrem sowohl aus der Firma M. als auch aus Boris Beresowski und Nikolai Glouchkov zusammen; beide Seiten waren ausserdem im Verwaltungsrat vertreten (auf Änderungen in Besitz- und Vertretungsverhältnissen wird, soweit erforderlich, in den weiteren Erwägungen eingegangen). Ende 1995 war Andava, die kaum eine Geschäftstätigkeit entwickelt hatte, dem Konkurs nahe, wobei die Aktionäre kein Interesse hatten, diese in den Konkurs fallen zu lassen. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt unter anderem Anwalt und Vertreter von Nikolai Glouchkov bei dessen Geschäften in der Schweiz; dass seine Beziehung zu diesem über ein anwaltliches Vertrauensverhältnis hinaus gegangen sei, hat der Angeklagte anlässlich seiner Befragung in der Hauptverhandlung in Abrede gestellt.

b) Im Winter 1995/96 übernahm Nikolai Glouchkov die Stelle des stellvertretenden Generaldirektors der Aeroflot (formelle Ernennung am 4. Januar 1996). Er war vom Unternehmen in diese Charge berufen worden, damit er sich um die Finanzen des Unternehmens und insbesondere um dessen Devisenverwaltung kümmere (vgl. act. 008249 und 011605-465). Ein Versuch der Aeroflot, ein Finanzzentrum ausserhalb Russlands zu gründen, war vor diesem Zeitpunkt, damals in Südostasien, bereits einmal gescheitert.

c) Nach Prüfung der die Devisenguthaben der Aeroflot betreffenden Sachlage entschied der stellvertretende Generaldirektor - mit Wissen und Einverständnis und schliesslich mit Unterstützung der ihm im Unternehmen vorgesetzten Stellen -, die ausserhalb Russlands bei den weltweit verstreuten Niederlassungen dezentral vorhandenen Guthaben der Aeroflot an harten Währungen in der Schweiz zu zentralisieren und den Zahlungsverkehr für in Devisen fakturierte Forderungen gegenüber Aeroflot ebenfalls von der Schweiz aus mit Mitteln der zentralisierten Devisenguthaben abzuwickeln.

d) Zu diesem Zweck wurden in den ersten Monaten des Jahres 1996 die vertraglichen Grundlagen für eine Zusammenarbeit von Andava und Aeroflot geschaffen (Grundlagenverträge act. 4097-4103, 4104, unterschrieben unter anderem von Nikolai Glouchkov für Aeroflot und K. für Andava), wobei an der Ausarbeitung der zahlreichen weiteren Verträge diverse Personen beteiligt waren. Der Angeklagte hatte von den relevanten Verträgen jedenfalls Kenntnis, zumal er diese nach eigenen Angaben auf juristische Punkte hin prüfte (Einvernahmeprotokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008, S. 15); wie weit seine aktive Rolle bei deren Ausarbeitung ging, wird Gegenstand der weiteren Beweiswürdigung sein (vgl. unten). Im Ergebnis sollten die gesamte Devisenverwaltung und der Zahlungsverkehr der Aeroflot in Devisen bei Andava abgewickelt werden. In diesem Zusammenhang wies der stellvertretende Generaldirektor die ausländischen, weltweit verstreuten Niederlassungen der Aeroflot an, ihre Guthaben in harten Währungen zu 80% auf ein bei der Andava in Lausanne geführtes Bank E.-Bankkonto zu überweisen, wo in der Folge regelmässig namhafte Beträge von Aeroflot-Niederlassungen eingingen (durchschnittlich $ 27 Mio. pro Monat seitens der Aeroflot-Niederlassungen im Ausland zuzüglich weiterer Einkünfte in der Grössenordnung von 50 Mio. bis Ende Mai 1997). Das Konto lautete auf Andava - wirtschaftlich Berechtigte war Aeroflot -, ab dem 12. März 1997 auf Aeroflot selbst. Andava verwaltete die der Aeroflot gehörenden Devisen und wickelte den Zahlungsverkehr in Devisen für Aeroflot ab. Sie beglich insbesondere Forderungen gegenüber Aeroflot in harten Währungen aus den Mitteln des von ihr verwalteten Devisenkontos der Aeroflot in Lausanne. Für ihre diesbezüglichen Dienste wurde Andava von Aeroflot entschädigt. Dieser Sachverhaltsteil ist nicht Gegenstand der Anklage.

e) Gegenstand der Anklage ist hingegen der weitere Sachverhaltsteil, welcher den oben geschilderten Sachverhalt - insbesondere die Zentralisierung der Devisen in Y. und den Zahlungsverkehr mit Lieferanten - voraussetzt: Parallel zum Geschäftszweig Devisenverwaltung und Zahlungsabwicklung durch Andava wurde in der ersten Hälfte 1996 ein zusätzlicher Geschäftszweig entwickelt und die dafür nötige Infrastruktur geschaffen, welcher den von Andava abgewickelten Zahlungsverkehr im Verhältnis zu den Aeroflot-Lieferanten mit der Aeroflot-Zentrale in Moskau rechtlich und buchhalterisch verknüpfte. Zu diesem Zweck wurden die Andava-Gruppe ausgebaut und die verschiedenen Gesellschaften entsprechend ausgerichtet bzw. eingebunden (zur Firmenstruktur vgl. AS S. 3ff., Schlussbericht URA, act. 013730 ff., mit Hinweisen auf die Akten, insoweit im Wesentlichen unbestritten).

f) Für die zweite Hälfte 1996 sind folgende Beteiligungsverhältnisse festzustellen: Die 1994 in Lausanne gegründete Andava S.A. hielt 75% an der in Luxemburg domizilierten und im September 1996 eingetragenen Andava Holding S.A. Diese hielt ihrerseits je 100% an der auf den British Virgin Islands domizilierten und im September 1996 gegründeten Andava Finance Ltd, an der 1993 gegründeten Firma P. in Dublin und an der im April 1996 in Moskau eingetragenen Firma Q. sowie ihrerseits wiederum 75% an der Andava S.A. Hauptaktionäre der Andava Holding S.A. waren Nikolai Glouchkov und Boris Beresowski (act. 002376 in fine, 012098 f.; EV A. vom 26. November 1999, Anhang 6 des Schlussberichts URA). Der Angeklagte war Mitglied des Verwaltungsrates oder dessen Präsident bei den Gesellschaften der Andava-Gruppe, mit Ausnahme der Firma P., mithin bei der Andava S.A., Andava Holding S.A. und Andava Finance Ltd und er hielt je die gesetzlichen Pflichtaktien. Er war ausserdem unterschriftsberechtigt für die Bankkonten der Firmengruppe (zwei Konten der Andava Holding S.A., drei Konten der Andava S.A., ein Konto der Firma P. und ein Konto der Andava Finance Ltd). Anders als in der Anklageschrift behauptet, war die Firma Q. nach Angabe des Angeklagten eine Gesellschaft nach russischem Recht, die keinen Verwaltungsrat hatte, weshalb der Angeklagte auch nicht dessen Mitglied hätte sein können (vgl. AS, S. 5; seine faktische Involvierung in dieser Firma ist gegebenenfalls Gegenstand der Beweiswürdigung). Die Andava-Gruppe wurde direkt oder indirekt in der Mehrheit der Anteile von Boris Beresowski und Nikolai Glouchkov sowie von der Firma M. gehalten. (Die einzelnen Firmen werden im Folgenden nur soweit erforderlich auseinander gehalten; der Einfachheit wegen wird, wo möglich, nur von der Andava als Gruppe und Geschäftspartnerin der Aeroflot gesprochen.)

Für die interne Abwicklung der Zahlungen der Andava an die Lieferanten der Aeroflot - im Verhältnis Aeroflot zu Andava - wurde in groben Zügen das folgende Vorgehen gewählt: Traf eine in harter Währung ausgestellte Rechnung eines Lieferanten bei Aeroflot in Moskau ein, leitete Aeroflot diese Rechnung an die Firma Q. weiter und verpflichtete sich gegenüber der Firma Q. im Sinne einer Darlehensnahme für den Rechnungsbetrag in Rubeln; gesichert wurde diese Verpflichtung mittels eines Wechsels in Rubeln. Die Firma Q. leitete ihrerseits die Rechnung an die Firma P. weiter und verpflichtete sich in US-$ gegenüber der Firma P. in analoger Weise. Dasselbe galt schliesslich im Verhältnis von der Firma P. zu Andava II. Weder die Firma Q. noch die Firma P. verfügten über eigene Mittel. Andava beglich in der Folge die Lieferantenrechnung - oder hatte diese bereits beglichen -, worauf die Forderungen von Andava gegenüber der Firma P., von der Firma P. gegenüber der Firma Q. und von der Firma Q. gegenüber Aeroflot verrechnet wurden. Geld floss in diesem Verbuchungssystem nur zwischen Andava und den Lieferanten. Die übrigen Vorgänge waren ausschliesslich buchhalterischer Natur (ausgenommen davon sind Gelder, die Andava effektiv an die beteiligten Firmen für Forderungen überwies, die als Kosten durch das System generiert und von den Guthaben der Aeroflot bei Andava abgebucht wurden, sowie in einzelnen Fällen Gelder, die Firma P. von Andava zu Lasten der Guthaben von Aeroflot überwiesen erhalten hat, um die Lieferanten der Aeroflot selbst zu bezahlen). Der gesamte von Andava für Aeroflot abgewickelte reale Zahlungsverkehr mit deren Lieferanten wurde in dieses Geschäftsmodell übertragen bzw. darin abgebildet, wobei Aeroflot bei Andava stets über hinreichende Liquiditäten verfügte, um ihren Verpflichtungen in Devisen nachzukommen (vgl. AS, Anhang 2). Die einzelnen Schritte im Verhältnis Aeroflot – Firma Q. – Firma P. - Andava waren für Aeroflot mit erheblichen Kosten in Form von Zinsen und Konventionalstrafen verbunden. Diese Kosten wurden direkt von den Devisenguthaben der Aeroflot bei Andava abgebucht. Oder mit anderen Worten: Das effektive Guthaben der Aeroflot bei Andava verminderte sich um die durch den Geschäftsmechanismus verursachten Kosten. Das einzige geldwerte Substrat, auf welchem dieses - auf den gesamten
von Andava für Aeroflot abgewickelten Zahlungsverkehr angewandte - System beruhte, waren die Devisenguthaben der Aeroflot bei Andava, ausschliesslich Gelder also, die materiell stets der Aeroflot gehörten. Auf Details ist unten bei der Schilderung der zwei in der Anklageschrift unterschiedenen deliktischen Geschäftsmechanismen einzugehen.

2.2.2 Mechanismus I (Juni bis Dezember 1996)

Der von der Anklage geschilderte Mechanismus I (AS, S. 9ff.) wurde auf die Lieferantenzahlungen der Aeroflot von Juni bis Dezember 1996 angewandt. Er beruhte auf einer Serie von Verträgen zwischen den verschiedenen beteiligten Firmen (act. 3380-83, 4196f., 4180-83, 3365-67, 3368, 4184-88, 4189-92, nicht paginiertes Aktenstück als Anhang 52 zum Bericht URA vom 21. August 2003, Ordner annexe Nr. 2, sowie act. 4109f., 4589.). Aus diesen Verträgen ergab sich das folgende Prozedere.

1. Aeroflot erstellte periodisch Zahlungslisten, auf welchen sie ihre Gläubiger in harten Währungen, die je geschuldeten Beträge und die Bankkonten aufführte, über welche die Zahlungen abzuwickeln waren. Diese Listen übergab sie die Firma Q., welche sich ihrerseits verpflichtete, die Zahlungen für Rechnung Aeroflot zu leisten. Für die Gesamtsumme der jeweiligen Zahlungsliste verpflichtete sich Aeroflot gegenüber der Firma Q. in Rubeln. Abgesichert wurde diese Verpflichtung durch Wechsel („promissory notes“). Die im Wechsel verbriefte Schuld setzte sich zusammen aus dem Betrag der jeweiligen Zahlungsliste zuzüglich Zinsen von 65% p.a. abzüglich 15% Quellensteuer auf den Zinsen (drei Wechsel in den Akten, act. 3409; 3412; 3415; deren Laufzeit betrug 156, 151 und 136 Tage). Die Firma Q. verfügte selbst nicht über die nötigen Mittel, um die Gläubiger der Aeroflot zu befriedigen. Sie wandte sich deshalb gestützt auf die vertraglichen Vereinbarungen an die Firma P.

2. Die Firma Q. verpflichtete sich gegenüber der Firma P. in harter Währung, damit diese den in den Zahlungslisten aufgeführten Verpflichtungen der Aeroflot nachkomme. Zur Sicherheit stellte sie ebenfalls einen Wechsel aus („promissory note“), der die von Aeroflot geschuldeten Devisenbeträge umfasste zuzüglich Zinses von 30% p.a.). Die Firma P. verfügte ihrerseits selbst nicht über die nötigen Mittel, um die Gläubiger der Aeroflot zu befriedigen. Sie wandte sich deshalb an Andava, die die Devisenguthaben der Aeroflot verwaltete.

3. In der Folge zahlte Andava mittels der für Aeroflot verwalteten Gelder die Lieferanten entweder direkt oder überwies die dafür notwendigen Gelder der Aeroflot an die Firma P., damit diese die Lieferanten bezahle.

4. Schliesslich wurden die Forderungen der beteiligten Firmen der Andava-Gruppe und der Aeroflot verrechnet, wobei Aeroflot nicht bloss die an die Lieferanten ausbezahlten Beträge von ihrem Konto abgebucht wurden, sondern die um vertraglich vereinbarten Kosten (Zinsen) erhöhten Beträge (betreffend effektive Kosten für Aeroflot, vgl. unten, Würdigung des Geschäftsmodells, Zahlen können aus Schlussbericht und den dort genannten Analysen entnommen werden). Für Guthaben zu Gunsten der Andava-Gruppe konnte und durfte Andava aufgrund der mit Aeroflot vertraglich vereinbarten Konditionen direkt auf die verwalteten Aeroflot-Gelder zugreifen (vgl. General Conditions, act. 003365 ff.; vgl. auch Confirmation vom 10. Juni 1996, unterschrieben von Nikolai Glouchkov, act. 000402; Authorisation vom 9./24. September 1996, act. 004109).

2.2.3 Mechanismus II (Januar bis Mai 1997)

Der von der Anklage geschilderte Mechanismus II (AS, S. 14ff.) löste ab Januar 1997 den Mechanismus I ab und wurde bis Ende Mai 1997 auf die Zahlungsverpflichtungen der Aeroflot gegenüber ihren in harten Währungen fakturierenden Lieferanten angewandt, wobei der Mechanismus wegen zeitlicher Verschiebung über dieses Datum hinaus bis gegen Ende 1997 für Geschäfte vor Ende Mai 1997 wirksam blieb. Das neue Geschäftsmodell beruhte auf einer Reihe von Zusätzen zu den früher zwischen den beteiligten Firmen geschlossenen Verträgen (act. 3394, 3399, 4459, 4109f., 3404, 4123 f., 3443, 3383, 3444 f., 4458). In den Grundzügen blieb das Prozedere jedoch dasselbe (Verpflichtung der Aeroflot gegenüber der Firma Q., der Firma Q. gegenüber der Firma P., der Firma P. gegenüber Andava, welche aus den Geldern der Aeroflot deren Lieferanten bezahlte und anschliessende Verrechnung). Neu hinzu kam im Verhältnis die Firma Q. die Andava Finance. Im Unterschied zur Erhebung von Zinsen für die als Darlehensnahme ausgestaltete Verpflichtung der Aeroflot wurden ab Januar 1997 der Aeroflot Strafgelder („penalities“, Konventionalstrafen) in Rechnung gestellt, die zu den Zahlungsverpflichtungen gegenüber Lieferanten hinzugerechnet und vom Konto der Aeroflot bei Andava abgebucht wurden. Nach Aussage des Angeklagten wurde das Prozedere „penalities“ gewählt, um der auf 1997 erhöhten Quellensteuerpflicht auf Zinsen in Russland zu entgehen. Im Übrigen sollte die Andava-Gruppe für ihre Leistungen entschädigt werden wie bis anhin, nur wurde die Entschädigung vertraglich anders begründet und errechnet. Danach wurden die Wechsel („promissory notes“), welche dieselbe Funktion hatten wie oben bei Mechanismus I, mit einer Konventionalstrafe von 15% belegt, wenn die verbriefte Schuld später als 150 Tage nach Emission beglichen wurde. Gleichzeitig versprach Aeroflot, ihrer Verpflichtung nach dem 150. und vor dem 180. Tag nachzukommen (vgl. Annex 1 vom 1. August 1996 zum Vertrag 249/1, act. 003394, Ziff. 1; Autorisation vom 1. Januar 1997, Ziff. II, act. 004123; vgl. auch Agreement vom 9. Mai 1996, S. 2, act. 4098); den Zeitpunkt der effektiven Verrechnung hatte Andava in der Hand, da die entsprechenden Buchungen von ihr vorgenommen werden konnten und vorgenommen wurden. Damit wurde sichergestellt, dass die Andava-Gruppe aus diesem Geschäftsmodell
stets 15% des Geschäftsvolumens, zwischen Aeroflot und ihren Lieferanten als Ertrag für sich selbst generieren konnte (in diesen Beträgen sind die Kosten für die Verwaltung des Geldes und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch Andava für Aeroflot nicht enthalten; diese sind, wie oben bemerkt, auch nicht Gegenstand der Anklage).

2.2.4 Die von der Anklage als deliktisch qualifizierten und angeklagten Geschäftsmechanismen I und II erbrachten für die Andava-Gruppe Einnahmen von rund 14,47 Mio. Franken (Mechanismus I) und 41,12 Mio. Franken (Mechanismus II) bzw. insgesamt 55,59 Mio. Franken für die gesamte Anklageperiode (vgl. Schlussbericht URA, S. 27, mit Hinweis auf die Akten bzw. die Analysen). In diesem Betrag sind die gemäss Anklage rechtmässigen Einnahmen für die Verwaltung der Gelder und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs nicht enthalten. Das Gericht geht gegebenenfalls mit der Anklageschrift im Sinne des Anklagegrundsatzes von einer leicht reduzierten Deliktsumme von Fr. 53,4 Mio. aus.

3. Veruntreuung

Das Gericht hat sich die Würdigung des Anklagesachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Veruntreuung in Anwendung von Art. 170
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 159 - Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BStP vorbehalten. Nach Prüfung der Akten und des Beweisergebnisses der Hauptverhandlung kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die in der Anklageschrift umschriebnen Taten den Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllen. Der entsprechende Vorbehalt ist damit hinfällig; ein formeller Freispruch ist nicht erforderlich, da eine Veruntreuung nicht angeklagt ist.

4. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung

Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung kann auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren erkannt werden, wenn der Täter die Absicht hatte, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Es müssen mithin zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Eintritt eines Schadens und die für diesen Schaden kausale Pflichtverletzung, wobei die Pflichten ihrerseits rechtlich begründet sein und sich auf die - mindestens faktisch übernommene - Vermögensverwaltung oder deren Beaufsichtigung beziehen müssen.

4.1 Schaden

4.1.1 Die Bundesanwaltschaft und die Zivilklägerin machen geltend, dass die inkriminierten Geschäftsmechanismen für Aeroflot unnötig und wirtschaftlich sinnlos gewesen seien, weshalb die für Aeroflot damit verbundenen und von ihren Devisenguthaben durch Andava abgebuchten Kosten einen Vermögensschaden darstellten. Dagegen wenden die Verteidigung und die Drittbetroffenen ein, Aeroflot habe aus den Geschäftsmechanismen zwar in casu keinen Gewinn erwirtschaftet, was indessen nicht a priori ausgeschlossen gewesen sei. Nicht bestritten wird hingegen, dass die Andava-Gruppe mittels der beiden inkriminierten Mechanismen Einnahmen von rund 55 Mio. Franken erzielte. Als Gründe für die - betriebs- und finanzwirtschaftlich angeblich sinnvolle und deshalb zulässige - Etablierung dieser Mechanismen wurden im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung im Wesentlichen drei Punkte namhaft gemacht, wobei der erste und der zweite in engem Zusammenhang stehen: (a.) Absicherung des Währungsrisikos; (b.) Spekulation auf die Abwertung des russischen Rubels; (c.) dem Umstand Rechnung tragen, dass es russischen Unternehmen nicht erlaubt war, Devisenguthaben für mehr als 180 Tage im Ausland zu belassen. Das ist im Folgenden zu prüfen.

a) Absicherung des Währungsrisikos

Alle Beteiligten gingen in der Anklageperiode davon aus, dass der Rubel an Wert verlieren bzw. abgewertet werden würde (vgl. Befragung der Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung; bestätigt vom Experten Beekman, HV-Protkoll, im Übrigen notorisch). Währungsrisiken bestanden demnach, wenn überhaupt, nur für den russischen Rubel. Soweit Aeroflot über harte Währungen verfügte, hätte deren Wert in Rubeln mit der Abwertung des Rubels zugenommen. Ein Interesse für die Aeroflot, die bei Andava verwalteten Devisen gegen ein Währungsrisiko abzusichern, bestand in Erwartung der Rubelentwertung also gerade nicht. Soweit Aeroflot aber über freie Liquiditäten in Rubel verfügt haben sollte, wären diese - in Erwartung ihrer Abwertung - gegen Wertzerfall abzusichern gewesen, wenn davon ausgegangen worden wäre, dass diese liquiden Mittel später zur Begleichung von Verpflichtungen in harten Währungen benötigt würden. Dafür hätte Aeroflot mit frei verfügbaren Rubeln auf dem offenen Markt harte Devisen oder Anlagen in harten Währungen kaufen müssen. Diese hätten nach der erwarteten Abwertung des Rubels für die Begleichungen von Verpflichtungen in harten Währungen ohne Währungsverlust verwendet werden oder mit Währungsgewinn in Rubel zurückgewechselt werden können (vgl. dazu auch unten, b.). Ebenso hätte vorgegangen werden müssen, wenn die Devisenguthaben bei Andava nicht ausgereicht hätten, um die in harten Währungen fakturierenden Lieferanten der Aeroflot zu bezahlen. Dieser Fall trat bekanntermassen nicht ein; die bei Andava verfügbaren Mittel der Aeroflot waren zumindest ab Beginn 1996 stets ausreichend, um den Verbindlichkeiten der Aeroflot nachzukommen. Es bestand im Übrigen auch ex ante kein Anlass - was auch nicht geltend gemacht wird -, sich mit den gewählten Geschäftsmechanismen I und II auf diesen Fall vorzubreiten, da damit für Aeroflot gar keine zusätzlichen Devisen hätten beschafft werden können: Andava war nicht verpflichtet und in grösserem Umfang auch nicht in der Lage, Lieferanten zu bezahlen, wenn die verfügbaren Mittel der Aeroflot bei Andava dafür nicht ausgereicht hätten (mittelbar, z.B. vgl. Overdraft Facility Agreement vom 3. Juni 1996, act, 004184 f., Ziff. IV; im Übrigen sahen die Verträge eine solche Pflicht nicht vor; schliesslich war Andava berechtigt, sich direkt mit den hinterlegten
Mitteln der Aeroflot schadlos zu halten, vgl. oben, E. 2.2.2, Pkt. 4). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die inkriminierten Geschäftsmechanismen unter dem Titel Absicherung des Währungsrisikos sinnlos waren, zumal für die von Andava verwalteten Gelder der Aeroflot ein solches Risiko in Erwartung der Rubelentwertung gar nicht bestand.

b) Spekulatives Währungsgeschäft

Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Angeklagte, der sich im Verfahren überhaupt erstmals zur Sache äusserte, vorgebracht, die inkriminierten Geschäftsmechanismen seien als spekulative Währungsgeschäfte zu verstehen. Die Aeroflot hätte einen Gewinn aus dem Geschäft erzielt, wenn - im Grundsatz - die Abwertung des Rubels während der Laufzeit einer einzelnen Transaktion mehr entwertet worden wäre, als die prozentual in Rechnung gestellten Kosten (Zinsen; Konventionalstrafen) der Andava. So könne es wirtschaftlich durchaus sinnvoll sein, obwohl man über liquide Mittel verfüge, sich in einer anderen Währung zu verschulden, wenn man aufgrund der erwarteten Währungsentwicklungen davon ausgehe, dass sich die Rückzahlungsverpflichtung durch die Veränderung der Wechselkurse vermindere. Im Übrigen seien die Vertragsbedingungen (Verzinsung der Darlehen von 65% p.a. bzw. die als Konventionalstrafe ausgestalteten Kosten von 15% auf den Wechseln bei einer Laufzeit von 150 bis 180 Tagen für die damalige Zeit in Russland marktüblich gewesen (was der Experte Beekman bestätigte, vgl. HV-Protokoll, Befragung Beekman). Diese Vorbringen sind in einer abstrakten Betrachtung zwar durchaus zutreffend, es wird jedoch zu zeigen sein, dass sie in einer Gesamtwürdigung aller konkreten Umstände nicht standhalten und dass, auch vor deren Hintergrund, kein plausibles wirtschaftliches Interesse der Aeroflot an den geschlossenen Verträgen und den darauf beruhenden Geschäftsvorgängen erkennbar ist (vgl. unten, Ziff. 4.1.2).

c) Bewilligung der Zentralbank; zeitliche Befristung des Rechts für russische Firmen auf 180 Tage, Devisen im Ausland zu belassen

Ob die Aeroflot über die an sich erforderliche Bewilligung der russischen Zentralbank verfügte, um die vereinbarten Geschäftsverbindungen mit Andava zu unterhalten, kann offen bleiben. Die Verteidigung geht davon aus, dass eine solche Bewilligung, möglicherweise nicht formgültig, aber materiell vorlag (die formelle Bewilligung wurde am Ende der Anklageperiode erteilt). Die Frage ist für die Beurteilung des Anklagesachverhalts nicht von Bedeutung; die Anklageschrift erwähnt zwar das angebliche Fehlen der Bewilligung, die entsprechende Feststellung ist für den zu beurteilenden Tatbestand irrelevant, und die Bundesanwaltschaft stellt darauf auch in ihrem Plädoyer nicht ab.

In den Akten findet sich mehrfach der Hinweis, dass die gewählten Geschäftsmodalitäten mit dem Umstand in Verbindung stehen könnten, wonach es russischen Unternehmen nicht erlaubt war, Bankguthaben für länger als sechs Monate im Ausland zu belassen. In der Tat war es so, dass die inkriminierten Geschäfte sowohl nach dem Mechanismus I faktisch als auch nach dem Mechanismus II vertraglich kurz vor dem Verstreichen dieser Frist abgewickelt wurden (Laufzeit der Wechsel nach Mechanismus II war auf mindesten 150 Tage und auf maximal 180 Tage vereinbart). Der Angeklagte selbst hat darauf jedoch in der Hauptverhandlung nicht in dem Sinne Bezug genommen, als er die Modalitäten insgesamt mit dieser Frist erklären wollte. Indessen kann auch diese Frage offen gelassen werden, weil die inkriminierten Modalitäten daran nichts änderten, dass die Devisenguthaben der Aeroflot faktisch im Ausland blieben und kurz vor Ablauf der 180 Tage und nur durch buchungsmässige Verrechnung, nicht aber real nach Russland zurücktransferiert wurden. Insoweit wäre die Befristung durch die inkriminierten Geschäftsmodelle gar nicht eingehalten, und, wenn man es anders betrachten wollte, bloss umgangen worden. Jedenfalls waren die eingerichteten Geschäftsmodalitäten nicht erforderlich, um das Geld dort zu belassen, wo es ohnehin lag, auf einem Bankkonto der Andava in Lausanne. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass der genannten Frist real in sehr viel preiswerterer Art hätte entsprochen werden können, nämlich durch die Überweisung nach Russland und die umgehende Rücküberweisung in die Schweiz. Es wären so lediglich Transaktionskosten und gegebenenfalls minimale Wechselkursverluste angefallen.) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus der genannten Fristen-Thematik kein Grund für die Einrichtung der für die Aeroflot kostenträchtigen Geschäftsmechanismen herleiten lässt.

d) Im Ergebnis steht fest, dass von vorgebrachten Begründungen der inkriminierten Geschäftsmechanismen I und II allein die Variante des spekulativen Währungsgeschäfts konkret zu prüfen bleibt.

4.1.2 Gesamtwürdigung der inkriminierten Geschäftsmodelle

a) Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Einrichtung eines Finanzzentrums („treasury center“) der Aeroflot für die Verwaltung der harten Devisen ausserhalb Russlands und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch dieses Zentrum grundsätzlich sinnvoll war, was unter anderem der Experte Beekman ausdrücklich bestätigte - aus wirtschaftlichen, organisatorischen, währungstechnischen und schliesslich auch aus politischen Gründen. Ob die Bedingungen für die entsprechenden Dienstleistungen marktkonform waren, was der Experte in Frage stellte, und ob Aeroflot Offerten bei anderen Anbietern, in erster Linie Banken, hätte einholen sollen, kann an dieser Stelle offen bleiben: Der entsprechende Sachverhaltsabschnitt ist nicht Gegenstand der Anklage. Zu prüfen ist jedoch, wie sich die inkriminierten Geschäftsmechanismen zum Geschäftsteil treasury center geschäftsmässig verhalten.

Ob Nikolai Glouchkov bereits zu demjenigen Zeitpunkt die Absicht hatte, den inkriminierten Geschäftsmechanismus einzurichten, als er entschied, die weltweit verstreuten Devisenguthaben der Aeroflot bei Andava zu zentralisieren, kann offen bleiben. Der zweite Entscheid stand zum ersten, fachlich nicht in Zweifel gezogenen Entscheid jedoch in enger zeitlicher Nähe: Zwischen dem Amtsantritt Nikolai Glouchkovs und der Inkraftsetzung des Mechanismus I - samt den dafür erforderlichen vertraglichen und infrastrukturellen Vorarbeiten - sind lediglich fünf Monate vergangen, zwischen der Anweisung an die Aeroflot-Niederlassungen vom 22. April 1996, 80% ihrer Guthaben nach Lausanne zu überweisen und der Inkraftsetzung des Mechanismus I, bloss sechs Wochen. Auch für den Fall, dass beide Entscheide zusammen getroffen worden sein sollten, könnte daraus nicht abgeleitet werden, dass die inkriminierten Geschäftsmechanismen in einem wirtschaftlich notwendigen Zusammenhang stünden - im Gegenteil. Wie sich oben (E. 4.1.1) ergeben hat, kommt als einzige zu prüfende Begründung für die Einrichtung der Mechanismen I bzw. II die These des spekulativen Währungsgeschäfts in Frage. Ein spekulatives Währungsgeschäft kann abgeschlossen werden oder auch nicht. Nachdem die Hypothese, wonach es um die Absicherung des Währungsrisikos gegangen sei, verworfen werden musste, bleibt als einzige geschäftsmässige Verknüpfung des treasury centers mit den Mechanismen I bzw. II als spekulativem Währungsgeschäft, dass Aeroflot bei Andava faktisch über liquide Mittel verfügte, mit welchen auf Währungsentwicklungen hätte spekuliert werden können. Ob es sich tatsächlich um ein solches Geschäft gehandelt hat, bleibt unten zu prüfen. An dieser Stelle ist lediglich festzuhalten, dass es sich bei den Mechanismen I bzw. II um Geschäfte handelte, welche vom treasury center unabhängig und mit diesem allein faktisch - es stand Geld zur Verfügung - und willkürlich verknüpft waren. Oder mit anderen Worten: das treasury center hätte unabhängig von und damit ohne die inkriminierten Geschäftsmechanismen betrieben werden können.

b) Wird zunächst ausser Betracht gelassen, dass im Geschäftsmodell nur Geld zirkulierte, welches materiell Aeroflot gehörte, und wird gleichzeitig unterstellt, Aeroflot hätte mit den Mechanismen I bzw. II tatsächlich Geld verdienen können, ergibt sich hinsichtlich Kosten und Gewinnaussichten das folgende Bild: Die Mechanismen I bzw. II wurden auf den gesamten bei Andava betreuten Zahlungsverkehr der Aeroflot angewandt. Daraus folgt, dass Aeroflot aus allen der von Andava abgewickelten Transaktionen - über die für die Transaktionen in Rechnung gestellten Gebühren hinaus - vertraglich notwendige Kosten im Bereich zweistelliger Prozentbeträge erwuchsen und Andava in demselben Umfang garantierte Erträge für sich selbst generierte. Demgegenüber waren die Gewinnaussichten für Aeroflot höchst ungewiss: Ein Währungsgewinn hätte sich für den Lauf eines einzelnen Wechsels nur realisieren lassen, wenn der Rubelkurs in der Laufzeit stärker gefallen wäre als der prozentuale Satz der notwendig anfallenden Kosten (Zinsen, Konventionalstrafen). Notwendig anfallenden Kosten standen also ungewisse Gewinnerwartungen gegenüber. Oder mit einem konkreten Beispiel: Für jede Million Dollar, die Aeroflot von einem Lieferanten in Rechnung gestellt worden sind, musste Aeroflot zwingend mindestens eine Millioneinhundertfünfzigtausend Dollar aufwenden (eine Million Dollar zuzüglich 15% Konventionalstrafe auf der promissory note nach Mechanismus II), ohne dass sie dafür die Gewissheit hatte, mit dem Geschäft auch nur einen einzigen Dollar bzw. Rubel zu verdienen.

c) Das Vertragsverhältnis war auf Dauer angelegt. Die Gewinnaussichten für ein einzelnes Teilgeschäft hingen, wie oben dargelegt, davon ab, ob sich der Rubel stärker entwerten würde als die prozentual erhobenen Kosten. Es war zum vornherein damit zu rechnen, dass einzelne Teilgeschäfte keinen Gewinn erbringen würden (was dann für alle Teilgeschäfte in der gesamten Anklageperiode auch der Fall war). War für ein einzelnes Teilgeschäft mit einem Gewinn zu rechnen, so wäre das auf Dauer angelegte Geschäftsmodell im Ganzen jedoch für Aeroflot nur gewinnbringend gewesen, wenn mit dem gewinnbringenden Teilgeschäft auch die Kosten für Phasen ausgeglichen worden wäre, in welchen die erwartete Rubelentwertung kleiner gewesen wäre als die kritische Grösse; Phasen also, in welchen Aeroflot nur Kosten und kein Gewinn erwachsen wären. Dieser Umstand schmälerte die hier zunächst nur hypothetisch unterstellten Gewinnaussichten für Aeroflot abermals ganz erheblich.

d) Damit stellt sich die nächste, im Folgenden zu prüfende Frage: Ob sich die erheblichen Kosten, die Andava für die Geschäftsmechanismen vertraglich Aeroflot belasten und für sich als Ertrag generieren durfte, geschäftsmässig begründen lassen. Der Angeklagte hat dazu vorgebracht, die angewandten Zinssätze bzw. die als Konventionalstrafe ausgestalteten und prozentual erhobenen Kosten hätten den marktüblichen Bedingungen für den russischen Darlehensmarkt in den 90-er Jahren entsprochen. Der Experte Beekman hat dies bestätigt. Die Kosten, die für ein Darlehen aufgewendet werden müssen, sind im Wesentlichen eine Risikoprämie für den Darlehensgeber. Je höher das Risiko für diesen, umso höher sind die für das Darlehen verlangten Kosten (Zinsen). Das Risiko kann in der Bonität des Schuldners begründet sein, Risiken können aber auch beispielsweise in der Währungsentwicklung liegen. Je höher die Wahrscheinlichkeit, dass das geliehene Geld in der Laufzeit des Darlehens erheblich an Wert verliert, umso höher wird die Risikoprämie ausfallen. Hier dürfte unter anderem ein wesentlicher Grund für die mit 65% sehr hohen Darlehenszinsen in Russland während der Anklageperiode liegen. Ausserdem wird ein professioneller Darlehensgeber die für ihn durch seine Geschäftstätigkeit selbst entstehenden Kosten, wie Löhne und ähnliches, als Darlehenskosten auf den Darlehensnehmer abwälzen. In beiderlei Hinsichten - Risiko (1.) und Aufwand für Andava (2.) - lassen sich die Kosten für Andava nicht rechtfertigen.

(1.) Zwar mag ein Darlehenszinssatz von 65% für russische Verhältnisse in der Anklageperiode marktkonform gewesen sein; die Relevanz dieser Feststellung für die zu prüfende Frage setzt indessen voraus, dass fremdes Geld geliehen wird und dass der Darlehensgeber damit ein Risiko trägt. Beides ist offensichtlich nicht der Fall: Aeroflot hat im Ergebnis ausschliesslich ihr eigenes Geld geliehen und Andava hat in diesem Geschäft keinerlei Risiko getragen. Vertraglich war Andava nicht verpflichtet, die Forderungen der Aeroflotlieferanten zu begleichen, wenn dafür nicht genügend Aeroflot gehörende Mittel bei Andava zur Verfügung standen (vgl. oben, E. 4.1.1, lit. a). Aeroflot konnte mithin, obwohl das Geschäft als Darlehen ausgestaltet war, durch dieses Geschäft nicht mehr Mittel verfügbar machen, als diejenige bei Andava hinterlegte Summe, auf die sie ohnehin berechtigt war. Aber auch faktisch bestand für Andava keinerlei Risiko, als die zur Gruppe gehörenden und zwischen Andava und Aeroflot geschalteten Firmen über keinerlei eigene Mittel verfügten. Hätten diese Firmen, die Firma Q. oder die Firma P., aus welchen Gründen auch immer, Verpflichtungen gegenüber Aeroflot nicht erfüllen können, wäre keinerlei Substrat vorhanden gewesen, welches Andava verloren hätte und auf welches Aeroflot hätte greifen können - mit dem Ergebnis eines Totalverlusts der Forderung für Aeroflot. Im Übrigen lag, wie der Experte ausführte (vgl. Einvernahmeprotokoll Beekman), das Geschäftsrisiko für das bei Andava verwaltete Geld ausschliesslich bei der Aeroflot selbst. Das entsprechende Bankkonto hätte beispielsweise in irgendeinem Verfahren gegen Andava ohne weiteres beschlagnahmt werden können, was in casu ja auch geschehen ist. Die Bezahlung von 65% Zins p.a. für die Leihe eigenen Geldes ist in einer geschäftsmässigen Betrachtung wirtschaftlich sinnlos, da dieser Prämie keinerlei sinnvolle Gegenleistung zum Beispiel in Form einer Risikoübernahme entspricht. Dasselbe gilt auch für die veränderten Bedingungen gemäss Mechanismus II.

(2.) Damit könnte auf die Prüfung des zweiten Gesichtspunkts verzichtet werden; der Vollständigkeit halber sei auch dieser in Kürze behandelt. Bei Andava arbeiteten in der Anklageperiode gemäss Aussage von K. (vgl. Einvernahmeprotokoll K.) maximal sechs Personen. Diese Personen betreuten auch die nicht inkriminierten und damit a priori legalen Geschäfte der Firma - u.a. den Zahlungsverkehr für Aeroflot wie anderes auch - und erwirtschafteten damit legale Einkünfte. Darüber hinaus besorgten sie die im Rahmen der inkriminierten Mechanismen anfallenden Arbeiten, die damit die Arbeitskraft von deutlich weniger als sechs Personen in Anspruch nahmen. Damit erwirtschaftete Andava Einkünfte von mindestens rund Fr. 53,4 Mio., was offensichtlich in einem eklatanten Missverhältnis zu den Aufwendungen stand. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass bei der Firma Q. in Moskau auch noch einige wenige Personen involviert gewesen waren, zumal dort und damals das für die Branche und die Stellung durchschnittliches Monatseinkommen nicht höher als bei $ 500.-- gelegen hat und die Aufgabe dieser Personen allein darin bestand, die Zahlungslisten von Aeroflot zu erfassen und mit der entsprechenden promissory note an die Firma P. weiterzuleiten (vgl. Einvernahmeprotokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008).

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die Höhe der durch die inkriminierten Mechanismen für Aeroflot entstehenden Kosten wirtschaftlich und geschäftsmässig nicht begründen lässt - und zwar auch dann nicht, wenn unterstellt wird, dass Aeroflot mit dem Geschäft einen Gewinn hätte erzielen können.

e) Als Zwischenergebnis steht somit fest: Die inkriminierten Mechanismen I und II sind mit dem treasury center willkürlich - und nur faktisch - verknüpfte, und das heisst davon wirtschaftlich unabhängige Geschäftsmodalitäten, die für Aeroflot notwendige, prozentual festgesetzte, hohe und wirtschaftlich nicht zu rechtfertigende Kosten verursachten und gleichzeitig Aeroflot, wenn überhaupt, nur höchst ungewisse Gewinnaussichten eröffneten. Bereits an dieser Stelle steht somit weiter fest, dass die vereinbarten Geschäftsmodalitäten in einer wirtschaftlichen Betrachtung für Aeroflot zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt werden konnten und können, da der Verpflichtung von Aeroflot keine adäquate Gegenleistung der Andava gegenüber steht.

f) Bleibt schliesslich zu prüfen, welcher Art die Gewinnaussichten waren, die sich für Aeroflot mit den Geschäftsmodalitäten eröffneten: Es ist erstellt und unbestritten, dass die Mechanismen I und II ausschliesslich auf Gelder angewandt worden sind, die in Form harter Währungen bei Andava hinterlegt waren und die Aeroflot gehörten. Mit und auf diesen Geldern beruhend wurde mithin ein geschlossenes System errichtet, in dem Gelder der Aeroflot einer Kaskade von Umwechslungs- und Buchungsvorgängen ohne Aussenbezug unterworfen wurden, Vorgänge also, die als solche a priori für Aeroflot keinen realen Mehrwert schaffen konnten. Die Gewinnaussichten der Aeroflot waren beschränkt auf - wenig wahrscheinliche - Buchgewinne, während Andava in grossem Stil real profitierte. Diese Gewinne wären überdies allein durch die zeitliche Verzögerung generiert worden: Je später die Devisenguthaben der Aeroflot bei fallendem Rubelkurs in der Konzernbuchhaltung der Aeroflot in Rubel verbucht worden wären, umso mehr wären diese Guthaben in Rubel wert gewesen. Mit den Mechanismen I und II wurde im Ergebnis nichts anderes erreicht als eine um die Laufzeit der Wechsel verzögerte Verbuchung in Rubel. Eine solche Verzögerung mit einem möglichen Buchgewinn hätte jedoch von Aeroflot ohne eine einzige zusätzliche Buchung und ohne zusätzliche Kosten erreicht werden können, wenn sie ihre Devisenguthaben bei Andava nach Bezahlung der Lieferanten erst jeweils per Ende Jahr und gemäss dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Wechselkurs in ihrer Bilanz in Rubel verbucht hätte.

g) Zu keinem anderen Ergebnis führen die Angaben, die der Direktor der Andava, K., während der Voruntersuchung und in der Hauptverhandlung zur Plausibilität des Geschäftsmodells gemacht hat, soweit diese sich primär auf die Absicherung des Währungsrisikos beziehen (z.B. act. 004082-84, Zeile 10; 004094, HV-Protokoll), aber auch soweit sie von positiven Gewinnaussichten für Aeroflot ausgehen (act. 4293, HV-Protokoll). Letzteres gilt umso mehr, als Andava gemäss Vertrag 249/1 vom 10 Juni 1996 (act. 003390) die Marktentwicklung bei der Abrechnung hätte berücksichtigen dürfen (EV K., act. 004293; Bericht URA vom 11. September 2006, act. 00434-117 bis 123 und 129f.)

h) Eine andere als die geltend gemachte und oben behandelte Begründung für die zwischen Andava und Aeroflot vereinbarten inkriminierten Geschäftsmodalitäten ist weder vorgebracht worden noch ist eine solche sonst wie ersichtlich.

i) Die Mechanismen I und II sind somit nicht nur unter wirtschaftlichem Gesichtspunkt mangels sinnvollem Verhältnis von Aufwand und Gewinnerwartung nicht zu rechtfertigen, sie sind in wirtschaftlicher Hinsicht sinnlos, was gleichermassen für die Argumente gilt, mit welchen dieser Sinn begründet werden sollte. Damit wird der Schluss unvermeidlich, dass die gewählten Geschäftsmodalitäten keinen anderen Zweck haben konnten, als Aeroflot in grossem Stil Liquidität zu entziehen - ein Schluss, der vom bisher nicht berücksichtigten Umstand bestätigt wird, dass Nikolai Glouchkov selbst von den bei Andava generierten Einnahmen persönlich in erheblichem Umfang profitierte (vgl. dazu unten).

4.1.3 Die in casu für Aeroflot entstandenen Kosten von rund Fr. 53,4 Mio., die Andava direkt aus den Devisenguthaben der Aeroflot für sich als Einnahmen bezog, sind demnach als strafrechtlich relevante Deliktsumme und als tatbestandsmässiger Schaden gemäss Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB zu qualifizieren, wenn auch die übrigen Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Allfällige spätere und freiwillige Rückleistungen der Andava vermöchten an dieser Summe nichts zu ändern, da das Delikt mit der wirtschaftlich sinnlosen und damit tatbestandsmässigen Zahlung an Andava jeweils erfüllt gewesen wäre.

4.2 Tatbestandsmässige Pflichten; Pflichtverletzung

Nach Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB ist nur strafbar, wer damit betraut ist, das Vermögen eines anderen zu verwalten - oder diese Verwaltung zu beaufsichtigen - und dabei in Verletzung seiner Pflichten zulässt, dass der andere an seinem Vermögen geschädigt wird. Es handelt sich mithin um ein Sonderdelikt.

4.2.1 Sonderpflicht des Angeklagten

a) Die Sonderpflicht kann begründet sein durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder durch ein Rechtsgeschäft. Vorliegend scheiden Gesetz und behördlicher Auftrag aus. Die Bundesanwaltschaft gründet ihre Anklage im Hauptpunkt auf Vertrag (AS, S. 21). Danach habe Andava die Pflicht zur Vermögensfürsorge gestützt auf die Verträge übernommen, in deren Folge Aeroflot einen Teil ihrer Devisenguthaben Andava zur Verwaltung anvertraut habe; sie geht mithin davon aus, dass die Pflicht zur Vermögensfürsorge von Aeroflot an Andava vertraglich delegiert worden sei und Andava - unter anderem in der Person des Angeklagten - diese Pflicht verletzt habe. Sie geht gleichzeitig davon aus, dass die Verträge deliktischer Natur seien und gar nicht hätten abgeschlossen werden dürfen. In seinem Plädoyer hat der Ankläger ausserdem seine Rechtsauffassung insofern präzisiert, als die Übernahme der Sonderpflicht konkludent vereinbart worden sei und schliesslich der neu für die Periode ab Mai 1997 geschlossene Grundvertrag ausdrückliche und in der Anklageperiode verletzte Sonderpflichten der Andava begründe.

b) Die strafbegründende Sonderpflicht gemäss Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB ist eine qualifizierte Pflicht. Die Anforderung an deren vertragliche Begründung sind hoch (vgl. Stratenwerth, BT I, 6. Aufl., N. 5ff.). Daraus folgt zunächst, dass eine konkludente Vereinbarung, wenn überhaupt, nur in Ausnahmenfällen in Frage kommen kann. Eine rückwirkende Vereinbarung wäre jedenfalls strafrechtlich von Vornherein irrelevant. Die Prüfung aller für die Anklageperiode relevanten Verträge zwischen den beteiligten Firmen ergibt, dass weder Andava noch der Angeklagte persönlich irgendwelche generellen Vermögensfürsorgepflichten gegenüber Aeroflot übernommen hätten. Den Verträgen ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Aus den relevanten Verträgen ergeben sich im Wesentlichen die folgenden Dienstleistungen, zu welchen sich Andava verpflichtete: Einrichtung der trésorerie, Finanzberatung, Eröffnung eines Depotkontos im Namen von Aeroflot und Devisenwechselgeschäfte. Dass sich aus den Verträgen eine Vermögensfürsorgepflicht nicht ergibt, war im Übrigen auch zu erwarten, da die Verträge, wie gezeigt, den Zweck hatten, Aeroflot Geld zu entziehen; es wäre überraschend, wenn solche Verträge eine strafbegründende Pflicht umschrieben, die mit der Erfüllung des Vertrages verletzt würde. Andava hat sich lediglich verpflichtet, die Gelder in derjenigen Weise zu verwalten, in der es vertraglich vorgesehen wurde. Genau dies hat Andava in der Folge denn auch getan. Insoweit fehlte Andava die erforderliche Selbständigkeit; sie hat die Gelder nicht zur gutscheinenden und für Aeroflot nützlichen selbständigen Verwaltung erhalten, sondern zu der en détail umschriebenen Verwendung im Rahmen der vereinbarten Geschäftsmechanismen. Auch wenn sie selbständig darüber hätte verfügen können, hat sie nichts anderes getan, als die Gelder vereinbarungsgemäss zu wechseln, zu transferieren und die Lieferanten der Aeroflot zu bezahlen. Etwas anderes ist weder ersichtlich noch dargetan. Für den Fall der Übergabe von Geld zwecks Verwaltung an einen Dritten würde jedenfalls die Pflichtverletzung ausscheiden - wenn eine Pflicht zur Fürsorge überhaupt besteht -, wenn der Dritte dieses Geld genau so verwaltet, wie es die Verträge vorsehen. Eine strafbegründende Sonderpflicht des Angeklagten besteht somit nicht; jedenfalls wäre diese, wenn sie denn überhaupt bestünde, nicht verletzt.

c) Im Übrigen wäre es zirkulär, eine strafbegründende Pflicht auf einen Vertrag zu gründen, der als solcher, wie von der Anklage zu Recht behauptet, deliktisch ist, der mithin gar nicht hätte abgeschlossen werden dürfen. Die Pflichtverletzung bestünde in diesem Fall in der konformen Erfüllung des Vertrags, weshalb die Pflichtverletzung nur durch die Verweigerung der Vertragserfüllung vermieden werden könnte. Der deliktische Charakter der Verträge ergibt sich mithin aus deren Inhalt selbst, nicht aus der Verletzung einer darin - in casu gar nicht statuierten - Sonderpflicht des Angeklagten.

d) Trifft den Anklagten keine Pflicht nach Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB, kommt er als Täter nicht in Frage. Anknüpfungspunkt für dessen allfällige Strafbarkeit ist der Vertragsschluss als solcher. Strafbar wäre auf Seiten der Geschädigten derjenige, der das schädigende Vertragswerk ausarbeitet und unterschreibt, der sie damit in einer schädigenden Art und Weise verpflichtet und den eine Sonderpflicht im Sinne von Art. 158
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StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB trifft. Der Angeklagte wäre gegebenenfalls als Extraneus dessen Gehilfe. Das Gericht hat sich die Würdigung des Sachverhalts unter dem Titel der Gehilfenschaft durch den Angeklagten vorbehalten; die BA hat in der ergänzten Anklageschrift vom 26. Februar 2008 den entsprechenden Vorwurf erhoben.

4.2.2 Sonderpflicht Nikolai Glouchkovs, des stellvertretenden Generaldirektors der Aeroflot, Pflichtverletzung, Schaden

a) Als stellvertretender Generaldirektor der Aeroflot war Nikolai Glouchkov Mitglied des höchsten Kaders dieser Firma und spezifisch damit betraut, deren Finanzwesen zu managen, wurde er doch explizit für diesen Verantwortungsbereich eingestellt. Er war berechtigt, Aeroflot zu vertreten und Verträge, wie die hier inkriminierten, abzuschliessen. Auch nach Auffassung der Verteidigung und der Drittbetroffenen war er sodann befugt, solche Verträge alleine zu unterschreiben und damit seine Arbeitgeberin zu verpflichten (was der Experte Beekman im Grundsatz als Möglichkeit nach russischem Recht bestätigte; im Übrigen schlossen die Verträge die Genehmigungspflicht durch den VR der _Aeroflot aus, vgl. u.a. act. 004099, Ziff. 7.1.2, act. 004187, Ziff. X A 2). Aus seiner durch Arbeitsvertrag begründeten Stellung in der Firma wie auch aus seiner spezifischen Verantwortungssphäre ergibt sich eine im Sinne von Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB tatbestandsmässige Verpflichtung ohne Weiteres, die Vermögensinteressen der Aeroflot bei der Verwaltung ihres Vermögens zu wahren (gesellschaftsrechtlich aus Art. 717 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 717 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
2    Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
OR, arbeitsrechtlich aus Art. 321a Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
OR). Indem er die inkriminierten Verträge mitkonzipierte und unter anderem mit K. seitens der Andava abschloss, verpflichtete er die Aeroflot im Bereich der Vermögensverwaltung, die er auch zu beaufsichtigen hatte, und er liess damit nicht bloss zu, sondern bewirkte aktiv, dass seine Arbeitgeberin am Vermögen erheblich geschädigt wurde (vgl. oben, E. 4.1). Aufgrund der konkreten, namhaft gemachten Umständen steht ausser Frage, dass er mit Wissen und Willen und mithin vorsätzlich gehandelt hat. Es sind keine Umstände ersichtlich, die den gegenteiligen Schluss zulassen würden. Insbesondere das Faktum, dass er selbst bei dem Geschäft auf der Seite der Vertragspartnerin der Aeroflot, bei der Andava-Gruppe, beteiligt war und von der Schädigung der Aeroflot als einer der Hauptaktionäre der Andava-Gruppe persönlich erheblich profitierte, schliesst Fahrlässigkeit aus. Im Übrigen genügte Eventualvorsatz für die Tatbestandserfüllung. Sein Verhalten war überdies rechtswidrig und schuldhaft. Nikolai Glouchkov hat sich also der qualifizierten ungetreuen Geschäftsführung zu Lasten seiner Arbeitgeberin, der Aeroflot, im Sinne von Art. 158 Abs. 1 und 2 des schweizerischen Strafgesetzbuches
schuldig gemacht. Diese Schlussfolgerung wäre im Übrigen auch bereits dann zu ziehen, wenn von den oben E. 4.1.2 namhaft gemachten Gründen nur lit. a-e erfüllt wären, nicht aber lit. f: Die Schlussfolgerung in E. 4.1.2 lit. e wäre hinreichend, um den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu bejahen, da der Sonderpflichtige ein wirtschaftlich nicht zu rechtfertigendes Geschäft zum Schaden der Pflichtberechtigten nicht eingehen darf.

b) Für die allfällige Feststellung einer strafrechtlichen Haftung des Angeklagten als Gehilfe genügte dieser Anknüpfungspunkt. Der Vollständigkeit halber sei hier ausserdem angemerkt, dass die Pflichten Nikolai Glouchkovs und deren Verletzung auch nach russischem Recht zu bejahen sind. Dies ergibt sich zunächst unmittelbar aus dem russischen Urteil (act. 011605.540-545), wo festgestellt wird, er habe seine Pflichten gegenüber Aeroflot verletzt. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche an dieser Feststellung der russischen Justiz zweifeln liessen. Dies gilt ganz unabhängig davon, ob Nikolai Glouchkov seine Vorgesetzten über sein persönliches Interesse an dem Geschäft ins Bild gesetzt hat. Das Faktum allein, dass er in der Firma Andava Einsitz nahm, musste als solches für Aeroflot nicht unbedingt ungewöhnlich sein, da die Intensität der Zusammenarbeit von Aeroflot mit Andava eine gewisse Kontrolle durch den Finanzmanager der Aeroflot als plausibel erscheinen lassen konnte. Hätten die Vorgesetzten um die persönliche Bereicherung des stellvertretenden Generaldirektors durch die von diesem vorbereiteten Geschäfte mit Andava zu Lasten der Aeroflot gewusst, hätte das zwar möglicherweise der Strafbarkeit wegen Betrugs nach schweizerischem Recht entgegen gestanden; die von russischer Seite festgestellte Treuepflichtverletzung wäre damit aber nicht aufgehoben und Nikolai Glouchkov nicht entlastet, sondern dessen Vorgesetzte belastet worden. Im Übrigen kennt der russische Tatbestand des Betrugs die alternativen Begehungsarten des Treuebruchs und der Täuschung (Art. 159 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 159 - Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
russ. StGB). Da der Angeklagte nicht wegen Betrugs bzw. Gehilfenschaft dazu, sondern wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft dazu angeklagt ist, sind die nach russischem Recht zu differenzierenden Rechts- und Tatsachenfragen hinsichtlich des Betrugs unerheblich, zumal so oder anders feststeht, dass Nikolai Glouchkov gegenüber Aeroflot auch nach russischem Recht zur Treue verpflichtet war und dass er diese Pflicht verletzt hat. Letzteres ergibt sich im Übrigen bereits aus dem ersten, von der Staatsanwaltschaft, nicht aber von Nikolai Glouchkov angefochtenen Urteil vom 12. März 2004 (act. 008246 ff.), wo in der Hauptsache ein Schuldspruch in Anwendung von Art. 201
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
russ. StGB erging, wegen Missbrauchs der Autoritätsstellung eines Managers in Bereicherungsabsicht zu Lasten der von ihm vertretenen Organisation.

4.2.3 Gehilfenschaft zur schädigenden Pflichtverletzung Nikolai Glouchkovs durch den Angeklagten

a) Gehilfe im Sinne von Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB ist, wer zu einem Vergehen oder Verbrechen vorsätzlich Hilfe leistet. Die Bestimmung zur Teilnahme (Art. 24ff
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StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
. StGB) sind seit der Tatbegehung revidiert worden, womit sich ebenfalls die Frage des anwendbaren Rechts stellt. In tatbestandlicher Hinsicht bringt die Neufassung der Art. 24
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
und 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB gegenüber dem bisherigen Recht keine Änderung (Forster, Basler Kommentar, 2. Aufl., N1 zu Art. 24
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB). So sind Anstiftung und Gehilfenschaft zu einem Sonderdelikt sowohl unter altem wie unter neuem Recht nach denselben Kriterien strafbar. Es ist insoweit altes Recht anwendbar. Ein Unterschied findet sich lediglich hinsichtlich Strafzumessung (s.d.). In der Regel ist die Hilfeleistung des Gehilfen im Rahmen der gesamten Tatbegehung von untergeordneter Bedeutung. Dem Gehilfen fehlt die Tatherrschaft, die dem Täter und dem Mittäter zukommt. Der Beitrag zum Sonderdelikt eines anderen, dessen Tatbestand von einem Extraneus mangels Sonderpflicht nicht als Täter erfüllt werden kann, ist rechtlich stets nur als Gehilfenschaft zu qualifizieren, auch wenn der Beitrag materiell schwer wiegt.

b) Die BA wirft dem Angeklagten vor, er habe als Vertrauter von Nikolai Glouchkov und Boris Beresowski entscheidende Tatbeiträge geleistet, er sei über alle Vorgänge im Bild gewesen, habe das deliktische System (mit-)entworfen, die Verträge verfasst und umgesetzt, in den Gremien die russischen Interessen, was heisse die Interessen von Nikolai Glouchkov und Boris Beresowski, vertreten etc. Der Angeklagte selbst relativiert seine eigenen Beiträge insoweit, als er Vertrauensperson bzw. Anwalt von Nikolai Glouchkov gewesen sei und in dieser Funktion der Vertreter von dessen Interessen, ein darüber hinaus gehendes Vertrauensverhältnis habe jedoch nicht bestanden. Seine Implikation in den diversen Firmen der Andava-Gruppe, seine Vertretungsbefugnisse und Kontovollmachten für Konten der beteiligten Firmen stellt er nicht in Abrede. Bei der Hauptverhandlung sagte er diesbezüglich weiter aus, er habe alle Gründungen der Andava durchgeführt (EV-Protokoll, S. 11). Er sei in der Firma Andava Holding SA, in der Andava SA und der Andava Finance gewesen (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008, S. 22). Als Verwaltungsratsmitglied der Andava Holding habe er über die Tätigkeit der Gesellschaft gewacht (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008, S. 15). Im Rahmen der Verwaltungsratssitzungen habe er Anträge gestellt und sei aktiv gewesen (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008, S. 51). Die Umsetzung der Beschlüsse seien an diejenigen delegiert worden, welche mit der Ausführung betraut gewesen seien (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008, S. 21). Er habe im Rahmen seiner Möglichkeiten Ausführungsaufgaben übernommen (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008, S. 53). Die Beschlüsse habe er umgesetzt (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008, S. 51). Er habe sämtliche Verträge, welche ihm vorgelegt worden seien, auf ihre juristische Konsistenz geprüft (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008 S. 15). Er habe den Überblick über die Verträge gehabt, welche die Andava mit der Aeroflot abgeschlossen habe (EV-Protokoll des Angeklagten vom 9. Juni 2008, S. 22).

c) Die Zeugen K. und J. relativierten die Beteiligung des Angeklagten insoweit, als aus ihrer Sicht sich Geschäfte gleichsam natürlich entwickelt hätten, eine Entscheidung die nächste hervorgerufen habe und nicht eigentlich davon ausgegangen werden könne, dass die Geschäfte zentral entwickelt und autoritativ in die Tat umgesetzt worden seien. Der Zeuge K. gibt insbesondere an, auch selbständig mit Aeroflot in Kontakt gestanden und einzelne Bedingungen ausgehandelt zu haben. Was die Mitarbeit des Angeklagten an der Redaktion der inkriminierten Verträge anbelangt, gibt der Zeuge in der Hauptverhandlung an, er habe diesem die Verträge wenigstens zur Durchsicht ausgehändigt, bevor sie unterschrieben worden seien. Dies sei wegen den Rubelschwankungen notwendig gewesen. Sie hätten sich über die Geschäftsentwicklungen unterhalten. Der Angeklagte habe ihm zwar nicht Instruktionen gegeben, wie er die Verträge schreiben solle, aber er habe ihm ein gewisses Fachwissen dazu geben (EV-Protokoll von K. vom 11. Juni 2008, S. 8 und S. 11). Der Zeuge J. machte in der Voruntersuchung im Wesentlichen geltend, der Angeklagte habe eine dominante Rolle im Finanzsystem und hinsichtlich der Juristerei bei der Andava gehabt (act. 005620). Herr R., S. und er hätten alle Vorschläge vom Angeklagten akzeptiert (act. 005621). Der Angeklagte habe sich konkret um den Aufbau der Andava Holding gekümmert (act. 005625). Der Angeklagte sei für die Gründung der Andava Holding nach Luxemburg gegangen und habe mit der Bank T. verhandelt (act. 005625). Der Zeuge sagte weiter aus, er habe die Dokumente unterschrieben, welche vom Angeklagten gekommen seien (act. 005657). Diese Aussagen relativierte der Zeuge anlässlich der Hauptverhandlung. Der Zeuge L. führte in der Voruntersuchung im Wesentlichen aus, dass er Zweifel an der Rechtmässigkeit des Geschäftsmodells (ob die Transaktionen nicht die Tatbestände der Veruntreuung oder ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllen würden), gehabt und diese Zweifel gegenüber dem Angeklagten auch ausgesprochen habe. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er, dass darüber eine Aktennotiz erstellt worden sei. An die Art und Weise seiner kritischen Rückfrage beim Angeklagten und was ihm dieser über die Hintermänner des Geschäfts damals gesagt hatte, vermochte sich der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht mehr zu erinnern.

d) Die Zeugen waren anlässlich der Hauptverhandlung bemüht, die Rolle des Angeklagten in der Andava zu relativierten. Ihre Aussagen vermittelten den Eindruck, das Geschäftsmodell sei gleichsam naturwüchsig und zufällig entstanden. Diese Sicht ist vor dem Hintergrund der angeklagten und erstellten Geschäftsabläufe völlig realitätsfremd. Ein Geschäftskonzept, das es erlaubt, einem Unternehmen offen - die Andava bezahlten Konventionalstrafen wurden in der Erfolgsrechnung der Aeroflot ausgewiesen - innerhalb eines Jahres unrechtmässig Fr. 53,4 Mio. an Liquidität zu entziehen, entsteht nicht zufällig, sondern ist nur als Produkt eines wohlüberlegten Konzepts überhaupt denkbar. Dabei hat der Angeklagte erwiesenermassen in zentraler Stellung mitgewirkt.

e) Aufgrund der Aussagen und sonstigen Beweismittel ist erstellt, dass der Angeklagte im Aufbau der Andava-Gruppe eine zentrale Rolle spielte. Er war in sämtlichen Firmen der Andava im Verwaltungsrat (soweit ein solcher existierte), machte Vorschläge, vertrat die abwesenden Aktionäre und führte die Beschlüsse aus. Er kannte die Aktionäre. Er sah sämtliche Verträge der Andava durch und prüfte sie in juristischer Hinsicht, soweit er sie nicht überhaupt selbst konzipiert hat; und schliesslich wurden seine Vorschläge für die Konzipierung der Geschäfte von den Partnern anscheinend ausnahmslos akzeptiert. Der Angeklagte war es zudem, der zu den Bankkonten die Verfügungsmacht hatte. Er war somit über die finanziellen Transaktionen bestens unterrichtet. Insofern hatte er Überblick über die Geschäftsabläufe und lenkte diese aufgrund seines Fachwissens. Laut Aussagen hatte er eine zentrale Rolle im Finanzsystem der Andava inne. Er war somit mitverantwortlich, dass die Andava zum Nachteil Aeroflot in einem Jahr einen unrechtmässigen Vorteil von rund Fr. 53,4 Mio. erzielen konnte. Die Rolle des Angeklagten - zusammen mit Nikolai Glouchkov - die inkriminierten Geschäftsabläufe als spiritus rector entwickelt und umgesetzt zu haben, kann somit nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Er war derjenige, der, neben Nikolai Glouchkov und möglicherweise neben Boris Beresowski, als einziger die Gesamtsicht auf die zwischen Aeroflot und Andava abgewickelten Geschäfte hatte. An diesem Ergebnis vermögen einzelne Divergenzen zum Anklagesachverhalt, die vom Angeklagten, von der Verteidigung und den Drittbetroffenen moniert werden, nichts zu ändern - so zum Beispiel die Frage, welcher Art das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und Nikolai Glouchkov war, ein anwaltliches oder ein freundschaftliches; oder die Frage, ob die Firma Q. eine Gesellschaft mit oder ohne Verwaltungsrat war; dass der Angeklagte über die Vorgänge bei der Firma Q. auf dem Laufenden war, gilt auch, wenn er nicht VR-Mitglied war.

f) In rechtlicher Hinsicht geht die Beteiligung des Angeklagten klar über die so genannte notwendige Teilnahme hinaus, was sich aus den gesamten Umständen ergibt, insbesondere aber auch daraus, dass der Angeklagte innerhalb der Andava auch die persönlichen Interessen des auf der Gegenseite bei Aeroflot verantwortlichen Nikolai Glouchkov wahrnahm. Die Beteiligung ist im Übrigen für den Extraneus beim Sonderdelikt als Gehilfenschaft zu qualifizieren.

g) Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wonach er die inkriminierten Geschäftsmodelle zum Nachteil der Aeroflot und zur Bereicherung anderer - und zu einem kleinen Teil seiner selbst - nicht mit Wissen und Willen entwickelt und die Transaktionen zum Schaden der Aeroflot nicht mit Wissen und Willen vorgenommen und damit vorsätzlich gehandelt hat. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Pflichtverletzung Nikolai Glouchkovs gegenüber Aeroflot. Auch vom Angeklagten wird nicht bestritten, dass Nikolai Glouchkov mit seiner Stellung insbesondere innerhalb des Finanzwesens hinsichtlich der von ihm getätigten Geschäftsabschlüsse treuepflichtig war. Der Angeklagte stellt lediglich in Abrede, dass Nikolai Glouchkov mit den inkriminierten Geschäften seine Pflichten verletzt habe. Als Begründung dafür bringt er dieselben Argumente vor, mit welchen er auch die Plausibilität der inkriminierten Geschäfte als übliche und kompetenzgemässe Risikogeschäfte eines Unternehmers begründet wissen will. Diese Argumente sind, wie gezeigt, unhaltbar, womit auch der allfälligen Behauptung des Angeklagten, er habe nicht gewusst, dass Nikolai Glouchkov seine Pflichten verletzte, der Boden entzogen wäre.

4.2.4 Der Angeklagte ist demnach der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen.

5. Geldwäscherei (AS lit. B)

5.1 Der Geldwäscherei macht sich gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.

5.2 Soweit die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten Geldwäscherei vorwirft, kann offen gelassen werden, ob dem Anklagegrundsatz vollumfänglich Genüge getan ist oder ob sich die Anklage teilweise durch das Gericht gar nicht beurteilen lässt. Zunächst ist jedenfalls festzustellen, dass die gesamten, nicht nur die unter dem Titel der Geldwäscherei eingeklagten Geschäftsvorgänge und Transaktionen buchhalterisch erfasst waren und die Gelder - mit einer Ausnahme - ausschliesslich im Rahmen von Transaktionen zwischen identifizierten Bankkonten in der Schweiz - und zum grösseren Teil innerhalb einer ein- und derselben Bank - geflossen sind und damit einen paper trail hinterlassen haben. Insoweit handelt es sich nicht um Transaktionen, die geeignet wären, die Auffindung der Gelder zu vereiteln. Da die Anklageschrift keine Angaben zur allfälligen Vermischung illegaler mit legalen Mitteln auf den jeweiligen Empfängerkonten enthält, lässt sich nicht feststellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Einziehungsvereitelung durch Vermischung erfüllt worden wäre. Schliesslich wird auch dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass bereits beim Ausgangspunkt, bei Andava also, auch legal erwirtschaftete Gelder vorhanden waren. Das hat zur Folge, dass sich die Quote deliktischer und allenfalls tatbestandsmässiger Gelder nicht in mit dem Anklagegrundsatz konformer Weise feststellen liesse.

Im Weiteren ist der Beweis nicht erbracht, dass der Angeklagte hinsichtlich der gesamten, unter dem Titel der Geldwäscherei inkriminierten Transaktionen insgesamt beziehungsweise hinsichtlich einzelner möglicherweise tatbestandsmässiger Transaktionen gewerbsmässig gehandelt hätte. Seine Honorarrechnungen betreffen ausschliesslich juristisch beratende Arbeiten und solche des Verwaltungsrats, nicht operative Tätigkeiten; andere Einkünfte sind nicht erwiesen. Damit entfiele jedoch die gesetzliche Qualifikation der Gewerbsmässigkeit, weshalb solche Einzeldelikte als Vergehen mit einer Frist von sieben beziehungsweise siebeneinhalb Jahren verjähren würden und in casu die Verjährung bereits eingetreten wäre. Blieben schliesslich überhaupt nur einzelne Zahlungen als hinreichend bestimmt und qualifiziert tatbestandsmässig übrig, für die die Summe legaler Gelder genügen würde, wäre in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen, da nicht erstellt wäre, dass Gelder deliktischer Herkunft verschoben worden wären.

Im Einzelnen bleibt Folgendes zu bemerken:

5.3 Ziff. 1.1 der Anklageschrift

Die Formulierung, wonach das Darlehen an Ruco zum grossen Teil aus den deliktisch erlangten Geldern stamme, genügt dem Anklagegrundsatz nicht. Im Übrigen handelt es sich bei den unter Ziffer 1.1 genannten Einzeltransaktionen um inländische Banküberweisungen zwischen identifizierten Konten, die als solche nicht tatbestandsmässig sind. Das oben unter Ziff. 5.2 betreffend Quotenausscheidung und Verjährung Ausgeführte gilt schliesslich auch hier.

5.4 Ziff. 1.2 der Anklageschrift (globale Summe)

Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, den global genannten Betrag von Fr. 41,5 Mio. auf das Konto von Ruco überwiesen zu haben. Es kann offen bleiben, ob die Anklage diesbezüglich dem Anklagegrundsatz genügt. Sie bestimmt nicht, durch welche konkreten, räumlich und zeitlich identifizierbaren Handlungen der Angeklagte den Tatbestand erfüllt haben soll und es bleibt insbesondere unklar, ob es tatsächlich der Angeklagte war, der die einzelnen, in der Anklageschrift global zusammengefassten Transaktionen vorgenommen hat. Jedenfalls waren die Überweisungen von Andava an Ruco als inländische Banküberweisungen zwischen identifizierten Konten nicht tatbestandsmässig. Schliesslich gilt das oben, Ziff. 5.2 betreffend Quotenausscheidung und Verjährung Ausgeführte auch hier.

5.5 Ziff. 1.2. der Anklageschrift (einzelne Zahlungen) und Ziff. 1.3

5.5.1 Bei den einzelnen Zahlungen (AS S. 26, Ziff. 1.2 al. 2, 3, 4 und S. 27 al. 1 und 2) handelt es sich um inländische Banküberweisungen zwischen identifizierten Bankkonten, die als solche nicht tatbestandsmässig sind. Im Übrigen gilt das oben, Ziff. 5.2 betreffend Quotenausscheidung und Verjährung Ausgeführte auch hier.

5.5.2 Einzig bei den beiden Überweisungen auf das Konto der Firma AA. bei der Bank BB. in London (AS Ziff. 1.2, al. 1 und Ziff. 1.3) handelt es sich um tatbestandsmässige Transaktionen, da mit der Überweisung ins Ausland das Auffinden und Einziehen deliktischer Gelder vereitelt werden kann. Der Gesamtbetrag beläuft sich $ 2,725 Mio. Da Andava eine grössere Summe legal erwirtschaftet hat, ist im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, es handle sich um legales Geld. Dies gilt umso mehr, als ein allfälliger Zusammenhang der Überweisungen an die Firma AA. mit den deliktischen Vorgängen unbekannt ist. Sodann bleibt auch hier anzumerken, dass von der geleisteten Gesamtsumme der grössere Teil, nämlich $ 2.575 Mio., via Ruco geflossen ist und nicht behauptet wird, dass Ruco selbst nur über illegales Geld verfügt hätte. Ruco hat überdies in zahlreichen Fällen Gelder an Dritte bezahlt, bevor Andava Ruco das Geld überwiesen hatte (bspw. Bezahlung Ruco an die Firma AA. am 18. November 1996, entsprechende Summe von Andava erhalten am 26. November 1996, vgl. act. 003502; analoger Sachverhalt Jaoshvili - Dodon Investment, act. 003517). Im Übrigen gilt das oben, Ziff. 5.2 betreffend Verjährung Ausgeführte auch hier.

5.6 Der Angeklagte ist demnach vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen.

6. Strafzumessung

6.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung des geschützten Rechtsguts zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB).

6.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1, der zwischenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6 E. 6.1; 123 IV 150 E. 2a; 121 IV 193 E. 2a; 120 IV 136 E. 3a]; siehe auch Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7, N. 57) bezog sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der so genannten Tatkomponente sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: Das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnte. Das Verschulden hängt wesentlich vom Mass an Entscheidungsfreiheit ab, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112 E. 1). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, zum Beispiel Reue, Einsicht, sowie Strafempfindlichkeit.

Das neue, auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzte Recht bringt gegenüber dieser Rechtsprechung materiell keine wesentlichen Neuerungen. Es ist davon auszugehen, dass das neue Recht nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücken soll, was bisher bereits gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzumessung zu berücksichtigen war. Insoweit nennt Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB die Verschuldenskriterien der bisherigen Praxis ausdrücklich und Abs. 1 bestimmt explizit, dass für die Zumessung der Strafe auch deren Auswirkung auf das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit und Spezialprävention) zu berücksichtigen ist.

6.3 Der Angeklagte ist 59-jährig und lebt heute als Geschäftsmann in X.. Im Laufe seines beruflichen Werdegangs als Jurist war er unter anderem für die Firma M. in Lausanne tätigte, wo er insbesondere deren Geschäfte in Russland betreute. Sodann war er für lange Jahre als Anwalt in W. tätig. Sein Anwaltspatent hat er nach seiner Übersiedelung nach X. zurückgegeben und sich aus dem CC. Anwaltsregister streichen lassen. Seine Geschäftskontakte nach Russland habe er abgebrochen, er sei heute in einer Firma engagiert, die in Serbien im Landwirtschaftsbereich tätig sei. Er ist in zweiter Ehe verheiratet und Vater zweier kleiner Kinder. Seine Tochter aus erster Ehe ist erwachsen; sein Sohn aus erster Ehe durch einen Unfall in der Jugend ums Leben gekommen. Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der zu beurteilenden, zwölf Jahre zurückliegenden Taten nicht vorbestraft und er ist auch seither nicht in anderer Weise straffällig geworden.

6.4 Der Angeklagte hat sich der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig gemacht, indem er dazu beigetragen hat, dass in hohen Chargen bei Aeroflot verantwortliche Personen dieser Unternehmung grosse Geldbeträge entziehen und sich damit bereichern konnten. Das Gesetz droht dafür Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren an. Die Strafe ist gemäss Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB für den Gehilfen zwingend zu mildern, weshalb die angedrohte Mindeststrafe unterschritten werden darf (Art. 48a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
StGB) und damit auch eine Geldstrafe in Frage käme (Art. 48a Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
StGB). Seit Beginn der deliktischen Tätigkeit sind mehr als zwölf, seit deren Ende mehr als elf Jahre verstrichen. Bei einer Verjährungsfrist von 15 Jahren (nach altem und neuem Verjährungsrecht) liegt somit - gemäss Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB und der Rechtsprechung des Bundesgericht zum alten Recht (z.B.115 IV 96, vgl. auch BGE 132 IV 4), welches diesen Strafmilderungsgrund nicht als obligatorischen kannte - ein zweiter obligatorischer Strafmilderungsgrund vor. Die zusätzliche Bedingung für die Annahme dieses Strafmilderungsgrundes, dass sich der Täter seit der Tat wohl verhalten hat (vgl. Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB), ist in casu ebenfalls erfüllt. Weitere Strafmilderungsgründe liegen nicht vor; dasselbe gilt für Strafschärfungsgründe. Der Strafrahmen erstreckt sich in casu also von Geldstrafe ohne zeitliches Minimum und mit gesetzlicher Obergrenze von einem Jahr bis zu Freiheitsstrafe, mit welcher das gesetzliche Höchstmass von fünf Jahren nicht ausgeschöpft werden darf.

6.5 Das Verschulden des Angeklagten wiegt schwer. Er hat insbesondere bei der Konzeption und beim Aufbau der für das Delikt notwendigen Infrastruktur wesentliche Dienste geleistet. Die Deliktsumme von Fr. 53,4 Mio. ist ausserordentlich hoch. Sein Beitrag an den Vollzug der Geschäfte war marginal; hingegen war er wiederum erheblich beteiligt beim Verschieben der deliktisch erlangten Gelder. Zwar hat er - was bereits im Rahmen der Qualifikation berücksichtigt ist - in der Hauptsache zur Bereicherung anderer beigetragen; sein eigener erwiesener Gewinn aus der Sache beschränkt sich auf den als Honorarforderung geltend gemachten und erhaltenen Betrag von rund Fr. 154'000.--, der in absoluter Betrachtung nicht unerheblich ist, auf das Ganze gesehen aber doch von untergeordneter Bedeutung ist. Die Tatbegehung zeichnet sich durch ihre besondere Raffinesse, aber auch durch ihre Unverfrorenheit aus; insoweit ist die aufgewendete kriminelle Energie als erheblich zu bezeichnen. Belastet wird der Angeklagte insbesondere durch den Umstand, dass er seine Dienste als zugelassener Anwalt erbrachte und damit das seinem Berufsstand entgegengebrachte Vertrauen missbrauchte - insbesondere auch gegenüber den involvierten Banken (vgl. Entscheide VSB).

6.6 Für die Strafzumessung nicht zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der Angeklagte im ganzen Vorverfahren kaum Aussagen zur Sache gemacht und sich insoweit nicht kooperativ verhalten hat. Als Begründung dafür bringt er vor, er habe Kenntnis davon gehabt, die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden würden in einer Weise mit den russischen Behörden verkehren, dass er davon habe ausgehen müssen, von ihm allenfalls preisgegebene Informationen könnten schliesslich beim russischen Geheimdienst landen. Dieses Risiko habe er nicht in Kauf nehmen wollen und können. Erst in der Verhandlung hat er sich einlässlich, wenn auch in einer das Gericht nicht überzeugenden Weise zur Sache geäussert. Zusammenfassend hat er sich während des gesamten Verfahrens korrekt, wenn auch wenig kooperativ verhalten. Die in der Verhandlung vorgebrachten Erklärungen zum Geschäft hätte er bereits viel früher ohne Gefahr für andere abgeben können.

6.7 Ausgehend von einer hypothetischen Freiheitsstrafe von nicht mehr als vier Jahren für den sonderpflichtigen, sich selbst bereichernden Täter, für den die Verjährung noch nicht in die Nähe gerückt ist, und in Würdigung aller anderen namhaft gemachten Umstände erscheint für den im Wesentlichen nicht sich selbst bereichernden, nicht sonderpflichtigen Angeklagten als Gehilfen der Tat, der erst in der Nähe der Verjährung verurteilt wird, eine Strafe von insgesamt 24 Monaten der Schuld angemessen.

a) Davon sind 21 Monate als Freiheitsstrafe auszufällen. Da keine Gründe ersichtlich sind, die positiv gegen den bedingten Vollzug dieser Strafe sprechen würden, ist der bedingte Vollzug bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu bewilligen (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB).

b) Mit dieser Freiheitsstrafe ist im Sinne von Art. 42 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB eine unbedingte Geldstrafe von 90 Tagen zu verbinden (vgl. auch Art. 172bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172bis
StGB, da es sich in casu um ein Vermögensdelikt handelt).

c) Der Tagessatz ist nach der Leistungsfähigkeit des Angeklagten festzusetzen. Der Angeklagte verfügt nach eigenen Angaben über ein Jahreseinkommen von ca. Fr. 180'000.--. Er lebt in X., wo die Lebenshaltungskosten deutlich niedriger sind als in der Schweiz. Er verfügt ausserdem zugestandenermassen über ein Nettovermögen von fünf Millionen Franken (bei den auf ihn lautenden Bankguthaben in zweistelliger Millionenhöhe in England handle es sich um Kundengelder, die nicht ihm gehörten - etwas anderes ist nicht erwiesen). Besteht zwischen der aufgrund des Einkommens festgesetzten Höhe des Tagessatzes (in casu ca. Fr. 400.-- bei einem zu schützenden geschätzten Existenzminimum von Fr. 40'000.--) und dem Vermögen ein offensichtliches Missverhältnis, ist auch das Vermögen für die Festsetzung des Tagessatzes zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB, Entscheid des BGer 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 6.2). In Erwägung aller Umstände ist dieser vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.

7. Zivilforderung

7.1 Die Geschädigte Aeroflot stellt eine Schadenersatzforderung gegen den Anklagten im der Höhe von Fr. 53,4 Mio. zuzüglich Zins und sie beantragt die Herausgabe der im Verfahren beschlagnahmten Gelder unter Anrechnung an diese Forderung. Der Anspruch ist vor Beginn der Hauptverhandlung und damit rechtzeitig gestellt worden (Art. 211
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
BStP). Auf die Forderung ist demnach einzutreten.

7.2 Wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt, ist die Aeroflot im Umfang der Deliktsumme geschädigt worden: Das Vorgehen des Angeklagten und der Mitbeteiligten war widerrechtlich und es hat bewirkt, dass Aeroflot durch die inkriminierten Geschäftsmechanismen I und II, für welche ein Schuldspruch ergeht, wirtschaftlich nicht zu rechtfertigende Kosten entstanden sind. Der Angeklagte hat dafür Ersatz zu leisten (Art. 210 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
BStP, Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR).

7.3 Die Bemessung der Schadenersatzforderung ist für das Gericht ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht möglich. Die Geschäftsbeziehung von Aeroflot und Andava wurde am Ende der Anklageperiode auf eine neue, nicht inkriminierte vertragliche Basis gestellt und für einige Jahre fortgeführt. Ob es in dieser Zeit zu relevanten Verrechnungen mit deliktisch erhältlich gemachten Geldern gekommen ist, ob Rückzahlungen an Forderungen aus der deliktischen Periode und allenfalls Zinszahlungen geleistet worden sind, erscheint auf Grund der Akten möglich, liesse sich aber ohne unverhältnismässigen Aufwand, wenn überhaupt, nicht eruieren. Die Geschädigte und ihre Kontrahentin Andava konnten sich jedenfalls anlässlich der Verhandlung nicht darauf einigen, welche Forderungen ihnen gegenseitig aus der nachdeliktischen Geschäftsphase noch zustehen. Der strafgerichtliche Entscheid über die Schadenersatzforderung kann demnach nur dem Grundsatz nach ergehen und die Geschädigte ist in Anwendung von Art. 210 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
BStP für die Festsetzung der Schadenhöhe auf den zivilgerichtlichen Weg - oder allenfalls auf den Weg der Vergleichsverhandlung - zu verweisen.

7.4 Schliesslich bleibt festzustellen, dass es der Privatklägerin freisteht, nach rechtskräftiger Bezifferung ihres Schadenersatzanspruchs im Verfahren beschlagnahmte und mit diesem Urteil allenfalls eingezogene Gelder und realisierte Ersatzforderungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB bzw. zu ihrer Schadloshaltung gemäss Art. 60 Abs. 1 und 2 aStGB (bzw. 73 Abs. 1 und 2 nStGB) von der Eidgenossenschaft herauszuverlangen. Darüber wird das Bundesstrafgericht zu entscheiden haben, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

8. Beschlagnahmen; Einziehung und Ersatzforderungen

8.1 Generelle Bemerkungen

Im Grundsatz ist für die unter diesem Titel zu entscheidenden Fragen das alte Recht anwendbar, das sich jedoch in den relevanten Punkten nicht vom neuen Recht unterscheidet.

Die strafrechtliche Deliktsumme beträgt gemäss Anklageschrift Fr. 53,4 Mio. Sie ist ausgewiesen durch den leicht höheren Betrag, der in den Analysen des URA ermittelt worden ist. Das Gericht geht vom Betrag der Anklageschrift aus. Im Übrigen ist auf Art. 59 Ziff. 4 aStGB hinzuweisen, der vorliegend grundsätzlich anwendbar ist.

Im Umfang der strafrechtlichen Deliktsumme sind Vermögenswerte einzuziehen, die die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB erfüllen und die Einziehung nicht ausgeschlossen ist (Ziff. 1 Abs. 2). Soweit die der Einziehung unterliegenden Werte nicht mehr vorhanden oder identifizierbar sind, hat das Gericht auf Ersatzforderungen in gleicher Höhe zu erkennen (Ziff. 2 Abs. 1), sofern keine Ausschlussgründe vorliegen (Ziff. 2 Abs. 2).

Die Andava-Gruppe ist direkt begünstigt und bereichert durch die beurteilten Handlungen im Umfang von Fr. 53,4 Mio. Dieser Betrag kann grundsätzlich bei Andava durch Einziehung oder Ersatzforderung abgeschöpft werden. Soweit Teile der deliktischen Gelder an Dritte geflossen sind, sind diese dort einzuziehen beziehungsweise mittels Ersatzforderung zu realisieren.

Der Gesamtbetrag eingezogener Vermögenswerte und gestellter Ersatzforderungen darf die Deliktsumme nicht überschreiten.

Soweit im Folgenden für die Bemessung von Ersatzforderungen Dollarbeträge in Franken umzurechnen sind, wendet das Gericht einen Kurs von Fr. 1.16 an (Stand Oktober 2008).

Sodann geht das Gericht davon aus, dass maximal 87% der Andava-Gelder kontaminiert waren (Fr. 11,134 von Fr. 14,473 Mio. für das Jahr 1996 [vgl. act. 003670]; Fr. 42,123 Mio. von Fr. 48,234 Mio. für das Jahr 1997 [vgl. act. 003669]). Die legalen und die illegalen Gelder der Andava waren in diesem Umfang vermischt. Sofern bei Dritten Ersatzforderungen gestellt werden, wird grundsätzlich auf 87% der geflossenen Mittel erkannt (mit Ausnahmen, vgl. unten).

Soweit im Folgenden die Beschlagnahme von Bankkonten im nationalen Strafverfahren aufgehoben wird, bleibt festzustellen, dass deren Beschlagnahme im Rechtshilfeverfahren mit Russland weiter besteht.

Von den Drittbetroffenen haben trotz Kenntnis folgende Personen nicht am Verfahren teilgenommen: H., G., DD. und Nikolai Glouchkov; als Drittbetroffene konstituiert haben sich B. und die Firma Ruco, ohne jedoch an der Verhandlung teilzunehmen. Die Rechtsnachfolger des verstorbenen F. sind unbekannt und wurden über das Verfahren nicht informiert. Als Drittbetroffene konstituiert und an der Verhandlung teilgenommen haben die Firmen Anros, Andava und Forus. Im Einzelnen ergibt sich, was folgt:

8.2 H. und G. sind in Russland wegen Beteiligung an den deliktischen Vorgängen verurteilt worden. Für die von Andava erhaltenen Beträge von $ 500'000.-- bzw. $ 250'000.-- (mehrere Hundert russische Monatslöhne in der Anklageperiode) gibt es keine andere Erklärung, als dass es sich um Deliktslohn handeln muss. Die entsprechenden aktuellen Guthaben auf den beschlagnahmten Konten unterliegen demnach der direkten Einziehung. Das betrifft beim Konto H. den gesamten Saldo (Stand Juli 2008 Fr. 706'000). Auf dem Konto G. liegt erheblich mehr Geld; unter Berücksichtung der Wertentwicklung ist der der Einziehung unterliegende Betrag auf Fr. 374'000.-- festzusetzen. Im Übrigen ist die Beschlagnahme der Konten im nationalen Strafverfahren aufzuheben.

8.3 Für die Bezahlungen der Andava an B. ($ 500'000.--), DD. ($ 300'000.--) und F. ($ 500'000) liegt die Vermutung nahe, dass es sich ebenfalls um Deliktslohn gehandelt hat, was aber nicht erwiesen ist. Fest steht jedoch, dass diese Gelder im Wesentlichen deliktischer Herkunft sind. Gründe, die einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 71 nStGB) entgegenstehen würden, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Das Gericht erkennt deshalb auf eine Ersatzforderung, die nach dem genannten Schlüssel auf 87% des erhaltenen Geldes in Dollar zu einem Kurs von Fr. 1.16 zu bemessen ist. Zur Deckung dieser Forderungen sind die auf die genannten Personen lautenden beschlagnahmten Bankkonten zu verwenden. Im Übrigen ist die Beschlagnahme der Konten im nationalen Strafverfahren aufzuheben.

8.4 Die beschlagnahmten Bankkonten von A. und Nikolai Glouchkov haben keinen offensichtlichen Zusammenhang mit den deliktisch von Andava erlangten Geldern, weshalb eine direkte Einziehung ausgeschlossen ist. Beide haben jedoch in grösserem Umfang Gelder aus der deliktischen Tätigkeit erhalten Glouchkov) bzw. überhaupt Gelder von Andava erhalten (A.), als Beträge auf ihren Konten beschlagnahmt sind (Glouchkov Fr. 1,321 Mio., A. Fr. 137'790.-, je Stand Juli 2008): Nikolai Glouchkov als Hauptaktionär der Andava-Gruppe und Beteiligter in weiteren involvierten Firmen; A. wenigstes im Umfang seines von Andava bezahlten Honorars von über Fr. 154'000.-- als Verwaltungsrat und Berater. Beide haften im Übrigen für den verursachten Schaden (Nikolai Glouchkov gemäss russischem Urteil für mehr als Fr. 8 Mio., A. für eine jedenfalls höhere als die beschlagnahmte, wenn auch noch zu bestimmende Summe). Im Übrigen ist A. als hier verurteilter Beteiligter für eine um ein Vielfaches höhere Deliktsumme (mit)verantwortlich. Daran ändert nichts, dass A. einen Teil seines Honorars für Leistungen erhalten hat, die er nach der Anklageperiode erbracht hat. Gründe, die einer Ersatzforderung entgegenstehen würden, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Es rechtfertigt sich daher, je eine Ersatzforderung in der Höhe der beschlagnahmten Gelder zu stellen und für deren Begleichung die genannten Konten zu verwenden. Im Übrigen ist die Beschlagnahme der Konten im nationalen Strafverfahren aufzuheben.

8.5 Anros hat erwiesener- und zugestandenermassen Fr. 4,53 Mio. aus in der Anklageperiode erwirtschafteten Geldern zwecks Aufstockung ihres Aktienkapitals von Andava erhalten (vgl. Schlussbericht URA, S. 41f., mit Hinw.). Dieser Betrag war mindestens im Umfang von 76% kontaminiert (Das über mehrere Zwischenstufen und Wechselvorgänge schliesslich Anros überwiesene Geld war ursprünglich zu 87 % kontaminiert [vgl. oben und act. 003634, 003669, 003523]; von den Fr. 14,5 Mio., die im Zusammenhang an Ruco überwiesen worden sind, waren Ende März 1998 noch Fr. 14,02 Mio. bei Ruco vorhanden [act. 003523]; davon waren Fr. 12,19 Mio. kontaminiert. Im April 1998 wurden Fr. 14 Mio. in Dollar gewechselt [act. 003525], wovon UDS 2,667 Mio. für einen Gegenwert von Fr. 4 Mio. in Schweizer Franken zurückgewechselt worden sind, wovon Fr. 3,48 Mio. kontaminiert waren. Schliesslich floss dieses Geld zuzüglich Fr. 1,063 Mio., insgesamt also Fr. 4,543 Mio., über ein Konto von A. am 27. April 1998 an Anros; dieses Geld war mithin zu rund 76 % kontaminiert). Verwaltungsratspräsident der Anros war A.; Hauptaktionäre der Gesellschaft waren Nikolai Glouchkov und Boris Beresowski (act. 005604, 002348 und 002348-1). Anros macht - wie oben gezeigt - unbehelflicherweise geltend, die Geschäfte, mit welchen diese Gelder erwirtschaftet worden sind, seien nicht strafbar, es fehle mithin an einer strafbaren Vortat. Nach dem Gesagten steht jedoch fest, dass diese Gelder im Wesentlichen deliktischer Herkunft waren. Andere Gründe, die einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 71 nStGB) entgegenstehen würden, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Das Gericht erkennt deshalb auf eine Ersatzforderung, die nach dem genannten Schlüssel auf 76% des erhaltenen Geldes zu bemessen ist. Zur Deckung dieser Forderung ist das auf Anros lautende beschlagnahmte Bankkonto zu verwenden. Im Übrigen ist die Beschlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufzuheben.

8.6 Forus setzt sich mit einer Reihe von Einwendungen gegen die beantragte Einziehung der im nationalen Strafverfahren auf ihrem Konto beschlagnahmten Gelder zur Wehr; zu einer allfälligen Ersatzforderung äussert sie sich nicht. Soweit die Leistung der Andava im Verzicht auf eine Darlehensrückzahlung besteht, kommt eine direkte Einziehung nicht in Frage, da es sich dabei gar nicht um einen identifizierbaren und damit einziehbaren Vermögenswert handelt. Die Einwendungen der Forus werden sinngemäss geprüft, wobei offen bleiben kann, ob die Ausschlussgründe für die Einziehung (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2) bei der Ersatzforderung überhaupt Anwendung finden, da sie vorliegend ohnehin nicht erfüllt sind.

8.6.1 Es ist erstellt und ausserdem nicht bestritten, dass Forus den 1996 von Andava ein Darlehen von $ 21,525 Mio. erhalten hat (geleistet aus Geldern der Aeroflot). Zulasten eigener Gelder hat Andava später auf die Rückzahlung von $ 5 Mio. verzichtet, ein Verzicht, der mit einem Aktiengeschäft verbunden wurde (vgl. Schlussbericht URA, S. 29, mit den nötigen Aktenhinweisen). Der Wert in Schweizer Franken ist auf Fr. 6,6 Mio. zu beziffern (vgl. act. 003670, 2752).

8.6.2 Forus Holding S.A., Inhaberin des beschlagnahmten Kontos und Verfahrensbeteiligte, wendet ein, nicht sie, sondern Forus Investment Finance Ltd sei Darlehensnehmerin gewesen, weshalb auch diese und nicht die Forus Holding S.A. durch den Verzicht auf die Rückzahlung begünstigt gewesen sei; mithin dürfe bei der Forus Holding Ltd kein Geld eingezogen werden. Das Vorbringen geht fehl: Wie sich aus den Akten (vgl. Schlussbericht URA, S. 13ff., mit Aktenhinweisen) ergibt, ist die Forus-Gruppe analog der Andava-Gruppe aufgebaut und wird vom nämlichen Personenkreis beherrscht (insb. A., Nikolai Glouchkov und Boris Beresowski). Überdies ist die Forus Investment Finance Ltd eine hundertprozentige Tochter der Forus Holding. Über die internen Abrechnungen ist nichts bekannt; fest steht jedoch, dass mit der Begünstigung der Tochter auch die Holding selbst über das fragliche Geld verfügte beziehungsweise im Umfang dieser Leistung seitens Andava begünstigt war.

8.6.3 Forus Holding bringt weiter vor, sie sei gutgläubig gewesen und habe keine Kenntnis von der deliktischen Herkunft der Gelder und mithin von Einziehungsgründen gehabt. Auch dieses Vorbringen geht fehl: Es war, wie oben ausgeführt, derselbe Personenkreis, der die hier beurteilten deliktischen Geschäftsvorgänge geplant und umgesetzt hat, der die Andava-Gruppe beherrschte und der in der Forus-Gruppe dieselbe Stellung einnahm (vgl. Schlussbericht URA, S. 13 ff., mit Hinw.). Sich unter diesen Umständen auf den guten Glauben zu berufen, ist abwegig.

8.6.4 Schliesslich bringt die Forus Holding vor, sie habe in Form von Aktien eine Gegenleistung erbracht (vgl. Schlussbericht URA, S. 29f., mit Aktenhinweisen). Der Gesichtspunkt der adäquaten Gegenleistung ist nach Gesetz nur relevant, wenn keine Kenntnis der Einziehungsgründe besteht. Das ist, wie oben dargelegt, nicht der Fall. Im Übrigen stellte sich die Gegenleistung - wenigstens im Nachhinein - zugestandenermassen als wertlos heraus.

8.6.5 Es steht somit fest, dass von Andava indirekt eine Leistung von Fr. 6,6 Mio. an die Forus-Gruppe erbracht wurde aus Geldern, die in der Anklageperiode im Wesentlichen deliktisch erwirtschaftet worden sind, die nicht gutgläubig in Empfang genommen worden und für die ein Gegenwert bei Andava, jedenfalls heute, nicht mehr vorhanden ist. Andere Gründe, die einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 71 nStGB) entgegenstehen würden, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Es rechtfertigt sich daher, eine Ersatzforderung im Umfang von 87% der Fr. 6,6 Mio. zu stellen und für deren Begleichung das beschlagnahmte Konto der Forus Holding S.A. zu verwenden. Im Übrigen ist die Beschlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufzuheben.

8.7 Ruco hat erwiesenermassen aus in der Anklageperiode von Andava im Wesentlichen deliktisch erwirtschafteten Geldern einen Betrag in zweistelliger Millionenhöhe überwiesen erhalten, mithin ein Vielfaches des heute auf den Konten von Ruco beschlagnahmten Summe von rund Fr. 600'000.--, wobei nicht feststeht, dass es sich beim beschlagnahmten Geld um das deliktisch erlangte Geld selbst handelt. Die direkte Einziehung ist daher nicht möglich. Gründe, die einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 71 nStGB) entgegenstehen würden, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Es rechtfertigt sich daher, eine Ersatzforderung im Umfang der beschlagnahmten Summe zu stellen, für deren Begleichung die beschlagnahmten Konten der Ruco zu verwenden sind. Im Übrigen ist die Beschlagnahme der Konten im nationalen Strafverfahren aufzuheben.

8.8 Andava hat in der Anklageperiode einen Betrag von Fr. 53,4 Mio. illegal erwirtschaftet. Ein grosser Teil dieser Summe ist an Dritte geflossen ist, wo sie teilweise mittels direkter Einziehung bzw. Ersatzforderung zurückgefordert werden kann. Da Andava nach der Anklageperiode weiterhin mit Aeroflot Geschäfte tätigte und für Aeroflot weiter Millionen umsetzte, lässt sich nicht feststellen, ob das beschlagnahmte Geld überhaupt und falls ja, in welchem Umfang es auf den beschlagnahmten Konten noch vorhanden ist. Eine direkte Einziehung ist damit ausgeschlossen. Andava macht - wie oben gezeigt - unbehelflicherweise geltend, die Geschäfte, mit welchen diese Gelder erwirtschaftet worden sind, seien nicht strafbar, es fehle mithin an einer strafbaren Vortat. Nach dem Gesagten steht jedoch fest, dass diese Gelder im Wesentlichen deliktischer Herkunft waren. Andere Gründe, die einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 aStGB (bzw. Art. 71 nStGB) entgegenstehen würden, sind weder sichtbar noch geltend gemacht. Es rechtfertigt sich daher, eine Ersatzforderung im Umfang der deutlich tieferen beschlagnahmten Summe von Fr. 39,89 Mio. zu stellen und für deren Begleichung die beschlagnahmten Konten der Andava zu verwenden. Im Übrigen ist die Beschlagnahme der Konten im nationalen Strafverfahren aufzuheben.

8.9 Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass nach den oben entwickelten und angewandten Kriterien ein Gesamtbetrag von Fr. 53.4 Mio. - mithin im Umfang der strafrechtlichen Deliktsumme - durch Einziehung direkt beziehungsweise mittels realisierter Ersatzforderungen indirekt abgeschöpft wird.

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen

9.1 Kosten

9.1.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und –vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172
StGB). In casu ist die Regel anwendbar. Auch wenn der Angeklagte vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen wird, rechtfertigt sich eine teilweise Kostenbefreiung nicht. Der Angeklagte hat die diesbezüglichen Ermittlungen und die Untersuchung durch seine Beteiligung an der damit in engstem Zusammenhang stehenden ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie vor allem durch seine falschen Angaben hinsichtlich diverser von ihm betreuter Bankkonten (vgl. Entscheide Aufsichtskommission VSB) in vorwerfbarer Weise verursacht und damit verschuldet (betr. Kostenauflage bei Freispruch vgl. Art. 172 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172
BStP).

Da erhebliche Aufwendungen des Gerichts im gerichtlichen Vorverfahren und in der Hauptverhandlung nicht vom Angeklagten selbst, sondern aus den erwähnten Gründen (vgl. Prozessgeschichte) von den Drittbetroffenen Anros, Andava und in minderem Mass Forus verursacht worden sind, werden ihm von den Gerichtskosten inkl. Gebühr nur 75% auferlegt. Die Urteilsgebühr wird in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. b des Reglements über die Gerichtsgebühren vor Bundesstrafgericht (SR 172.711.32) in Würdigung aller Umstände bei einem Gebührenrahmen von Fr. 3'000.-- bis Fr. 60'000.-- auf Fr. 30'000.-- festgesetzt.

9.1.2 Unter Hinweis auf obige Erwägung und den Umstand, dass die am Verfahren beteiligten Drittbetroffenen mit ihrem Antrag auf Freigabe der beschlagnahmten Gelder in der Hauptsache abgewiesen werden, und in sinngemässer Anwendung von Art. 174
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172
BStP, werden den am Verfahren beteiligten Drittbetroffenen die restlichen 25% der Gerichtskosten inkl. Gebühr nach folgendem Schlüssel auferlegt: Anros und Andava je 10%, Forus 5%.

9.2 Entschädigungen

9.2.1 Die Forderungen des Angeklagten und der Drittbetroffenen auf Ersatz der durch das Verfahren verursachten Aufwendungen sind bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (betreffend den Angeklagten vgl. auch oben, Ziff. 9.1.1)

9.2.2 Die Geschädigte hat für ihre Aufwendungen im Verfahren keine bezifferte Forderung gestellt. Sie wird ihre Aufwendungen im Rahmen der zivilgerichtlichen Bemessung der Schadenersatzforderung geltend zu machen haben.

Die Strafkammer erkennt:

1. A. wird vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen.

2. A. wird der Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 1'000.--.

3. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin wird im Grundsatz gutgeheissen und A. verpflichtet, der Privatklägerin Ersatz zu leisten. Zur Bemessung ihres Anspruchs wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

4. gegenstandslos [Der Entscheid über die allfällige Einziehung beschlagnahmter Vermögenswerte, gegebenenfalls über deren Verwendung sowie über das allfällige Festsetzen von Ersatzforderungen gegenüber einzelnen Verfahrensbeteiligten ergeht später in Schriftform.]

5. Kosten

a. Die Kosten des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens betragen:

Fr. 30’000.-- Gebühr gerichtspolizeiliche Ermittlungen

Fr. 40’000.-- Gebühr Voruntersuchung

Fr. 10’000.-- Gebühr für Anklageschrift und Anklagevertretung

Fr. 6’160.-- Auslagen gerichtspolizeiliche Ermittlungen

Fr. 79’799.70 Auslagen Bundesanwaltschaft

Fr. 128’857.70 Auslagen Eidg. Untersuchungsrichteramt

Fr. 294’817.40 Total

Diese Kosten werden A. auferlegt.

b. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens betragen:

Fr. 10’500.50 Auslagen

Fr. 30’000.-- Gerichtsgebühr

Fr. 40’500.50 Total

Diese Kosten werden A. im Umfang von 75% auferlegt.

[Ergänzung vom 27. Oktober 2008]

6. Einziehungen:

a. Der Saldo auf dem beschlagnahmten Bankkonto der Bank D., Nr. 3, lautend auf H., wird eingezogen. Im Übrigen wird die Beschlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufgehoben.

b. Von den auf dem Bankkonto der Bank D., Nr. 4, lautend auf G., beschlagnahmten Geldern werden Fr. 374'000.-- eingezogen. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufgehoben

7. Ersatzforderungen

a. B. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 504'600.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung wird das Bankkonto der Bank D. Nr. 1, lautend auf B., verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufgehoben.

b. DD. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 201'840.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung wird das beschlagnahmte Bankkonto der Bank D. Nr. 5, lautend auf DD., verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufgehoben.

c. F. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 504'600.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung wird das beschlagnahmte Bankkonto der Bank D: Nr. 6, lautend auf F., verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufgehoben.

d. Nikolai Glouchkov wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 1'321'000.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung wird das beschlagnahmte Bankkonto der Bank D. Nr. 7, lautend auf der Firma EE., wirtschaftlich Berechtigter Nikolai Glouchkov, verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufgehoben.

e. A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 137’790.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung werden die beschlagnahmten Bankkonti bei der Bank E. Nr. 8, 9 und 10, lautend auf A., verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme der Konten im nationalen Strafverfahren aufgehoben.

f. Die Anros S.A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 3'442’800.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung wird das beschlagnahmte Bankkonto bei der Bank D. Nr. 11, lautend auf Anros S.A., verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufgehoben.

g. Die Forus Holding S.A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 5'744’610.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung wird das beschlagnahmte Bankkonto bei der Bank D. Nr. 12, lautend auf Forus Holding S.A., verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme des Kontos im nationalen Strafverfahren aufgehoben.

h. Die Ruco Trading Ltd wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 596'700.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung werden die beschlagnahmten Bankkonti bei der Bank E. Nr. 13, 14 und 15, lautend auf Ruco Trading Ltd., verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme der Konten im nationalen Strafverfahren aufgehoben.

i. Die Andava Finance Ltd wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft ersatzweise Fr. 39'890'000.-- zu bezahlen. Zur Deckung dieser Forderung werden die beschlagnahmten Bankkonti bei der Bank E. Nr. 13, 14 und 15, lautend auf Andava Finance Ltd., verwendet. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird die Beschlagnahme der Konten im nationalen Strafverfahren aufgehoben.

8. Über die Verwendung der eingezogenen Gelder und der realisierten Ersatzforderungen zugunsten der Privatklägerin entscheidet das Bundesstrafgericht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

9. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens im Umfang von Fr. 40'500.50 werden den Drittbetroffenen wie folgt auferlegt: Anros S.A. 10%, Andava Finance Ltd 10% und Forus Holding S.A. 5%.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung des gesamten Entscheids wird zugestellt an

- die Parteien

- die Drittbetroffenen

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- Die Bank E., (Ziff. 7 lit. e, h und i des Dispositivs)

- Die Bank D., (Ziff. 6 lit. a und b, Ziff. 7 lit. a, b, c, d, f, g des Dispositivs)

- Die Firma FF. (vollständig)

Nach Eintritt der Rechtskraft im Bundesblatt zu publizieren (Ziff. 6 lit. a und b, Ziff. 7 lit. b, c, d des Dispositivs)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

Das Beschwerderecht hat nur, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SK.2007.12
Datum : 27. Oktober 2008
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : Ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei


Gesetzesregister
BGG: 78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
80 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
81 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BStP: 93__  170  172  174  181  210  211
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
321a 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
717
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 717 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
2    Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
StGB: 2 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
3 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
24 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
24__  25 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
34 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
42 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
48 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
48a 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
70 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
73 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
158 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
159 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 159 - Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
172 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172
172bis 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172bis
201  305bis 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...417
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
BGE Register
104-IV-77 • 115-IV-95 • 117-IV-112 • 120-IV-136 • 121-IV-193 • 123-IV-150 • 126-II-324 • 129-IV-6 • 132-IV-1 • 133-IV-235
Weitere Urteile ab 2000
1A.32/2000 • 1A.88/2000 • 1A.91/2000 • 6B_366/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
geld • frage • russland • anklageschrift • anklage • zeuge • ungetreue geschäftsbesorgung • sachverhalt • lausanne • gehilfenschaft • stelle • transaktion • bankkonto • verfahrensbeteiligter • verurteilter • betrug • zahlungsverkehr • tag • devisen • schaden
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Entscheide BstGer
SK.2007.12