Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 579/2011

Urteil vom 27. September 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Scheidungsfolgen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 29. Juni 2011.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (Ehemann; geb. 1952) und Z.________ (Ehefrau; geb. 1956) heirateten in der Türkei. Sie haben sieben gemeinsame Kinder, darunter die Töchter S.________ (geb. 1992) und T.________ (geb. 1995); die anderen Kinder sind mündig und wirtschaftlich selbständig. 1998 kam X.________ als Flüchtling in die Schweiz. Zwei Jahre später folgten die Ehefrau und die Kinder nach. 2005 hoben die Eheleute den gemeinsamen Haushalt auf; das Getrenntleben musste gerichtlich geregelt werden.
A.b Im März 2010 verlangte X.________ die Scheidung. Das Kreisgericht Rheintal schied die Ehe mit Urteil vom 17. September 2010. Es stellte die beiden im damaligen Zeitpunkt noch unmündigen Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter und sprach ihnen bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 550.-- zuzüglich Kinderzulagen zu. Den nachehelichen Unterhalt setzte es auf Fr. 400.-- im Monat fest, wobei sich der Unterhalt um den freiwerdenden Betrag erhöht, wenn der Kinderunterhalt wegfällt. Zugleich befristete das Kreisgericht den Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau bis Februar 2017. Sodann regelte es den Vorsorgeausgleich und stellte fest, die Parteien seien bezüglich der in der Schweiz befindlichen Vermögenswerte güterrechtlich auseinandergesetzt.

B.
Auf Berufung des Ehemannes hin verpflichtete das Kantonsgericht St. Gallen diesen mit Entscheid vom 29. Juni 2011, bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung an den Unterhalt seiner Tochter T.________ monatlich und im Voraus Fr. 1'000.-- (inkl. Kinder- oder Ausbildungszulage) zu bezahlen. Den bis Februar 2017 geschuldeten nachehelichen Unterhalt zugunsten der Ehefrau reduzierte es auf Fr. 300.--, verbunden mit der Anordnung, dass sich dieser um den frei werdenden Betrag erhöht, wenn der Kinderunterhalt wegfällt. Sodann stellte es fest, dass die Ehegatten güterrechtlich auseinandergesetzt sind. Grundlage für diese Unterhaltsbeiträge waren die Annahme eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes von Fr. 3'500.-- und eines existenzsichernden Grundbedarfs von Fr. 2'200.--, was einen Überschuss von Fr. 1'300.-- ergab. Die Tochter S.________, inzwischen mündig geworden, ging leer aus, weil der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages an sie einen Eingriff in das Existenzminimum des Vaters zur Folge gehabt hätte.

C.
Mit Beschwerde vom 1. September 2011 wendet sich X.________ (fortan Beschwerdeführer) an das Bundesgericht, dem er beantragt, sämtliche Unterhaltspflichten aufzuheben. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Nebenfolgen eines kantonal letztinstanzlichen Scheidungsurteils, wogegen die Beschwerde in Zivilsachen offen steht (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

Die Rechtsanwendung überprüft das Bundesgericht im Rahmen behaupteter und begründeter Verletzungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) an sich von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Für die Unterhaltsfestsetzung gilt es freilich zu beachten, dass der Richter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; Botschaft, BBl 1996 I S. 115 f.) und das Bundesgericht bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung übt: Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, das heisst, wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat; aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 132 III 97 E. 1 S. 99).

Im Unterschied zur Rechtsanwendung ist das Bundesgericht an die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich sind einzig Willkürrügen statthaft (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 133 III 249 E. 1.2.2), für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Zudem nimmt das Bundesgericht selbst grundsätzlich keine Beweise ab. Auf die diversen Beweisanträge des Beschwerdeführers ist daher von vornherein nicht einzutreten.

2.
Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge ist das hypothetische Einkommen des Beschwerdeführers umstritten.

2.1 Um die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Ehegatten zu bestimmen, ist in der Regel von dessen tatsächlichen (Netto-)Einkommen auszugehen. Soweit das Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen möglich und zumutbar ist (BGE 128 III 4 E. 4a S. 5; 127 III 136 E. 2a S. 139). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen: Um einer Partei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, genügt es nicht, dass dieser Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es ihr auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Urteil 5A 340/2011 vom 7. September 2011 E. 5.2.1). Aus welchem Grund ein Ehegatte auf das ihm angerechnete höhere Einkommen verzichtet, ist im Prinzip unerheblich. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens hat keinen pönalen Charakter. Es geht vielmehr darum, dass der Unterhaltspflichtige das Einkommen zu erzielen hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist.

Ob dem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121).

Der Richter darf sich nicht mit der Feststellung begnügen, dass dem Ehegatten weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss jener konkret bestimmen, welcher Erwerbstätigkeit dieser nachgehen kann. Massgebend für die Beurteilung sind namentlich das Alter, die Gesundheit, die Ausbildung, die persönlichen Fähigkeiten des Ehegatten, sowie die Arbeitsmarktlage. Was die Höhe des Einkommens anbelangt, kann diese zum Beispiel auf der Basis von Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder anderen Quellen (allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge; PHILIPP MÜLHAUSER, Das Lohnbuch 2010, Mindestlöhne sowie orts- und berufsübliche Löhne in der Schweiz, Zürich 2010) ermittelt werden.

2.2 Das Kantonsgericht hat im Zusammenhang mit der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers und des erzielbaren Einkommens erwogen, dieser sei im Jahr 2004 als Mitarbeiter eines Recycling-Betriebs beschäftigt gewesen. Nach einem Unfall habe er noch zwei bis drei Jahre zu 50 % gearbeitet und im Jahr 2006 Arbeitslosengelder bezogen. Seit September 2008 sei er gar nicht mehr erwerbstätig. Die Invalidenversicherung (IV) habe sein Rentenbegehren am 24. Oktober 2006 abgewiesen, ein Invalideneinkommen von Fr. 58'320.-- angerechnet und einen IV-Grad von 16 % ermittelt. Seither habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr bei der IV gemeldet, und er lege keine Unterlagen vor, welche die behauptete vollständige Arbeitsunfähigkeit belegten. Die eingereichten Arztzeugnisse enthielten weder eine Diagnose noch eine Begründung, noch liessen sich die Schlussfolgerungen nachvollziehen. Zudem enthielten die Arztberichte nur Aussagen über die aktuelle Arbeitsfähigkeit bzw. jene ab 23. April 2010, obwohl der Beschwerdeführer vorher gar nicht gearbeitet habe. Die im Bericht vom 29. März 2011 erwähnten Beschwerden seien nicht neu, sondern bereits der IV bekannt gewesen. Aus den vom Hausarzt beschriebenen Symptomen (Nackenschmerzen, Kopfschmerzen,
eingeschränkte HWS-Beweglichkeit) lasse sich ein schweres posttraumatisches Schmerzsyndrom nicht ableiten und eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen. Ausserdem enthalte der Arztbericht keine ausreichende Begründung, obwohl das Kantonsgericht ausdrücklich eine begründete medizinische Einschätzung verlangt habe. Schliesslich sei anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer wesentlichen gesundheitlichen Verschlechterung wieder bei der IV gemeldet hätte. Aus all diesen Gründen könne nicht gesagt werden, seine Gesundheit hindere den Beschwerdeführer daran, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ausserdem behaupte dieser nicht, sich ausdauernd, aber vergeblich, um Arbeitsstellen bemüht zu haben; er lege keine einzige Stellenbewerbung vor. In Anbetracht seiner früheren Tätigkeit komme am ehesten eine Beschäftigung in der Produktion in Frage. Gemäss Lohnstrukturerhebung 2008 vermöchte der Beschwerdeführer in einfachen Tätigkeiten einen Nettolohn von rund Fr. 4'400.-- zu erwirtschaften. Zwar könne er voll arbeiten, sollte aber vor allem keine schweren körperlichen Arbeiten mehr verrichten. In Anbetracht dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung und seines fortgeschrittenen Alters könne dem Beschwerdeführer
zugemutet werden, monatlich Fr. 3'500.-- zu verdienen. Er gelte als geschickter Arbeiter, die Arbeitsmarktlage sei günstig und der Arbeitsmarkt biete genügend leichte bis mittelschwere Tätigkeiten an.

2.3 Der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene Urteil sei sowohl hinsichtlich der Rechtsanwendung als auch der Sachverhaltsfeststellung willkürlich und verstosse gegen Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK sowie Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV.
2.3.1 Er beanstandet zunächst, dass das Kantonsgericht überhaupt auf die medizinische Einschätzung der IV abstelle, zumal diese einerseits um Jahre zurückliege und sich andererseits in den Akten ein Arztzeugnis vom 23. April 2010 befinde, worin er ab dem 23. April 2010 bis auf unbestimmte Zeit zu 100 % arbeitsunfähig erklärt werde. Die Feststellungen der IV stellten eine Momentaufnahme dar. Seither habe sich sein gesundheitlicher Zustand weiter verschlechtert. Er sei 59 Jahre alt, sichtlich geschwächt, im Verfahren vor der IV nie von einem Anwalt vertreten worden und spreche beinahe kein Deutsch. Es könne daher nicht einfach auf die veralteten Schlussfolgerungen der IV abgestellt werden; vielmehr liege ein Arztbericht vor, der eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiere.

Es trifft zwar zu, dass das Arztzeugnis vom 23. April 2010 dem Beschwerdeführer eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Das Kantonsgericht hat indes ausführlich begründet, weshalb es dieses Zeugnis als nicht stichhaltig erachtet (s. E. 2.2). Mit den einschlägigen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insofern ist die Beschwerde ungenügend begründet (E. 1); darauf ist nicht einzutreten.
2.3.2 Ferner führt der Beschwerdeführer aus, das Kantonsgericht habe den Einwand, seine Lungenentzündung belege seine Arbeitsunfähigkeit, zu Unrecht verworfen, zumal er sich am 5. Juli 2011 einer Lungenoperation habe unterziehen müssen.

Die angesprochene Lungenoperation wurde offenbar am 5. Juli 2011, das heisst nach dem angefochtenen Urteil durchgeführt. Damit ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - bereits begrifflich ausgeschlossen, dass erst der vorinstanzliche Entscheid zu diesem neuen Vorbringen Anlass gegeben hat; dieses ist neu und daher unzulässig (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).
2.3.3 Zusammenfassend hält der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht vor, die fehlende Ausbildung, sein Alter, die lange berufliche Abwesenheit und die mangelnden Deutschkenntnisse machten die Erzielung eines Erwerbseinkommens weder möglich noch zumutbar.

Mit derart pauschalen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass das Kantonsgericht mit der Annahme, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in einem Produktionsbetrieb mit einem Einkommen von Fr. 3'500.-- sei möglich und zumutbar, den Sachverhalt willkürlich festgestellt (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) bzw. mit Bezug auf das Kriterium der Zumutbarkeit Bundesrecht verletzt hätte.

Welche Ansprüche der Beschwerdeführer aus den angerufenen Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ableiten will, ist weder ersichtlich noch dargetan. Darauf ist nicht einzutreten.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer unterliegt und wird kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_579/2011
Date : 27. September 2011
Published : 15. Oktober 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Scheidungsfolgen


Legislation register
BGG: 42  66  72  74  75  90  97  99  105  106
BV: 9  29
EMRK: 6
ZGB: 4
BGE-register
127-III-136 • 128-III-161 • 128-III-4 • 131-III-12 • 132-III-97 • 133-III-235 • 134-II-244 • 137-III-118
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5A_340/2011 • 5A_579/2011
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cantonal legal court • federal court • spouse • hypothetical income • month • medical report • application of the law • judicature without remuneration • medical certificate • discretion • clerk • finding of facts by the court • statement of affairs • incapability to work • maintenance obligation • decision • judicial agency • statement of reasons for the adjudication • appeal concerning civil causes • inability to work
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BBl
1996/I/115