Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 8/2007
2C 285/2007 /zga

Urteil vom 27. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

2C 8/2007
Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, vertreten durch das Büro des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt, Rathaus, Marktplatz 9, 4001 Basel,

und

2C 285/2007
Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, 4001 Basel, vertreten durch das Büro des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt, Rathaus, Marktplatz 9, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,

Gegenstand
Ablehnungsbegehren, Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, § 69 KV-BS (überspitzter Formalismus, Grundsatz der Unparteilichkeit, Gewaltenteilung)

Beschwerden gegen die Verfügungen des Präsidenten des Grossen Rats des Kantons Basel-Stadt vom 3. Januar 2007 und des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht vom 4. April 2007.

Sachverhalt:
A.
X.________ vertrat als Rechtsanwältin A.________ im Strafprozess vor dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, das ihn am 24. Oktober 2005 in teilweiser Bestätigung und teilweiser Korrektur des erstinstanzlichen Strafurteils wegen Veruntreuung zu 16 Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilte. Am 19. März 2007 wies das Bundesgericht je eine staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil ab, soweit es auf die Beschwerden eintrat (Verfahren 6P.183/2006 und 6S.415/2006).
B.
Am 17. Oktober 2006 zeigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bzw. der Präsident der im Strafprozess urteilenden Kammer im Auftrag derselben X.________ bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt an; zur Anzeige gebracht wurde der Umstand, die Verteidigerin habe vor der mündlichen Verhandlung im Appellationsverfahren gegen A.________ zu einer Zeugin Kontakt gehabt, womit sie möglicherweise gegen die Berufsregeln gemäss Art. 12
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) verstossen habe.

Mit Eingabe vom 20./21. Dezember 2006 gelangte X.________ an den Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt. Darin beantragte sie, "es seien je einzeln alle Mitglieder der Aufsichtskommission ... bezüglich der Anzeige der Kammer des Appellationsgerichts ... in Ausstand zu versetzen" und es "sei eine ausserordentliche und ausserkantonale Aufsichtskommission für die Prüfung der Eröffnung und allfällige Durchführung eines Disziplinarverfahrens ... zu bezeichnen".

Mit Schreiben vom 3. Januar 2007 teilte der Präsident des Grossen Rats X.________ mit, das baselstädtische Recht übertrage dem Grossen Rat keine Kompetenzen, Ausstandsfragen bei richterlichen und aufsichtsrechtlichen Behörden zu prüfen und zu entscheiden. Die baselstädtische Interpretation der Gewaltentrennung lasse ein derartiges Verfahren nicht zu. Der Grosse Rat sei daher für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens nicht zuständig und leite dieses direkt an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte weiter. Bei Bedarf sei es Sache der Wahlbehörden dieser Kommission, des Appellationsgerichts und der Advokatenkammer, im Falle des Austritts der ordentlichen Mitglieder zusätzliche Mitglieder zu bestimmen oder gar eine ausserordentliche Kommission zu bestellen.
C.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2007 an das Bundesgericht erhebt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Schreiben des Präsidenten des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt (Verfahren 2C 8/2007). Darin bezeichnet sie das Schreiben als Verfügung und beantragt die Aufhebung derselben. Das Büro des Grossen Rates und die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
D.
Parallel zur direkt beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde führte X.________ am 15./17. Januar 2007 gestützt auf § 116 Abs. 1 lit. a der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 (KV) Verfassungsbeschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht. Darin beantragte sie ebenfalls die Aufhebung des als Verfügung bezeichneten Schreibens des Präsidenten des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt und stellte zugleich ein Ausstandsbegehren "je einzeln gegen die Mitglieder des Appellationsgerichts in ihrer Funktion als Verfassungsrichter des Kantons Basel-Stadt". Mit Urteil vom 4. April 2007 trat das Appellationsgericht als Verfassungsgericht auf das Ausstandsbegehren nicht ein und wies die Verfassungsbeschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 11. Juni 2007 ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (Verfahren 2C 285/2007). Sie beantragt, den zweiten Absatz des Urteilsdispositivs, worin das Verfassungsgericht ihre Verfassungsbeschwerde abgewiesen hat, aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Büro des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen. Das Büro des Grossen Rates und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die beiden angefochtenen behördlichen Akte sind nach dem 31. Dezember 2006 ergangen. Das Verfahren untersteht daher dem Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) und nicht dem altrechtlichen Bundesrechtspflegegesetz (OG; vgl. Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).
1.2 In beiden Verfahren führt die gleiche Person Beschwerde, und die beiden Beschwerden richten sich gegen behördliche Akte von zwei verschiedenen Instanzen in derselben Sache. Zwischen den beiden Verfahren besteht ein enger Zusammenhang. Es rechtfertigt sich daher, die bundesgerichtlichen Verfahren 2C 8/2007 und 2C 285/2007 zu vereinigen (vgl. Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP in Verbindung mit Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG).
1.3 Das Schreiben des Präsidenten des Grossen Rates ist nicht als Verfügung gekennzeichnet. In der Sache bedeutet es aber, dass auf den Antrag der Beschwerdeführerin, über den Ausstand der Mitglieder der Aufsichtskommission über die Anwälte zu entscheiden bzw. eine ausserordentliche Aufsichtskommission zu berufen, nicht eingetreten wird. Das Schreiben entfaltet damit Rechtswirkungen, weshalb es sich mit Blick auf die öffentlich-rechtliche Materie der Anwaltsaufsicht um einen Entscheid in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG handelt. Im Übrigen hat die rechtskundige Beschwerdeführerin auch nicht eine selbständige und ausdrücklich als solche bezeichnete anfechtbare Verfügung verlangt. Nach Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht indessen nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Davon dispensiert das Gesetz auch nicht bei Zuständigkeits- oder Ausstandsfragen. Nachdem das Appellationsgericht als Verfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde gegen das Schreiben des Präsidenten des Grossen Rates eingetreten ist und diese behandelt hat, ist der mit dem Schreiben eröffnete Entscheid nicht letztinstanzlich. Auf die Beschwerde im Verfahren 2C 8/2007 kann daher nicht
eingetreten werden.
1.4 Auch beim angefochtenen Urteil des Appellationsgerichts als Verfassungsgericht handelt es sich um einen Entscheid in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Zwar liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Endentscheid gemäss Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG vor, da mit dem Urteil des Verfassungsgerichts das durch die Anzeige des Appellationsgerichts eingeleitete Disziplinarverfahren nicht abgeschlossen wird. Nach Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG ist aber gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde zulässig. Vorliegend geht es um die Zuständigkeit zur Behandlung eines Ausstandsbegehrens, weshalb Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG anwendbar ist. Das unmittelbar gestützt auf § 116 Abs. 1 lit. a KV ergangene Urteil des Verfassungsgerichts ist kantonal letztinstanzlich und erfüllt damit die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG.

Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist als direkte Adressatin vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist mithin nach Art. 89 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde im Verfahren 2C 285/2007 ist daher einzutreten.
1.5 Nach Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG geltend gemacht werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist die Beschwerde jedoch hinreichend zu begründen. Andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen und ist nicht wie eine erstinstanzliche Behörde gehalten, darüber hinausgehenden rechtlichen Fragen nachzugehen. Insbesondere kann es die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insoweit prüfen, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
1.6 Massgebend sind hier nur noch die Anträge und Rügen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift gegen das Urteil des Appellationsgerichts als Verfassungsgericht (im Verfahren 2C 285/2007) vorträgt.
1.6.1 Auf das gegenüber den Mitgliedern des Appellationsgerichts als Verfassungsgericht erhobene Ausstandsgesuch kommt die Beschwerdeführerin nicht mehr zurück. Das ergibt sich bereits aus dem Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift, ergänzend aber auch aus der Beschwerdebegründung. Streitobjekt bildet somit einzig die Frage, ob sich der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt als für das gestellte Ausstandsbegehren unzuständig erachten bzw. ob das Verfassungsgericht dies als verfassungskonform beurteilen durfte.
1.6.2 Sodann ist auf diejenigen Kritikpunkte, welche die Beschwerdeführerin zusätzlich in ihrer ersten Beschwerdeschrift gegen den Entscheid des Präsidenten des Grossen Rates (im Verfahren 2C 8/2007) vorgebracht hatte, aber nun bei der Anfechtung des Urteils des Verfassungsgerichts nicht mehr geltend macht, nicht einzugehen. Das trifft insbesondere zu für die früher erhobene, inzwischen aber nicht mehr aufrechterhaltene Rüge, es sei verfassungswidrig, dass der Präsident des Grossen Rates und nicht dieser als ganzes oder allenfalls das Büro des Grossen Rates das ursprüngliche Ablehnungsgesuch an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte überwiesen habe und damit sinngemäss darauf nicht eingetreten sei.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, weil der angefochtene Entscheid überspitzt formalistisch sei und gegen das Gebot der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nichtrichterlicher Behörden verstosse. Überdies werde dadurch der Grundsatz der Gewaltenteilung gemäss § 69 KV verletzt.
2.2 Die Zuständigkeitsfrage steht in engem Zusammenhang mit der Frage der anwendbaren Ausstandsregelung. Wegen dieses Sachzusammenhanges rechtfertigt es sich, darauf vorweg einzugehen. Dabei kann allerdings offen bleiben, ob im vorliegenden Fall zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK zu beurteilen sind und ob es sich bei der basel-städtischen Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte um eine gerichtliche Behörde handelt (dazu etwa BGE 126 I 228 E. 2 S. 230 ff.).
2.3 Nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, die in dieser Hinsicht dieselbe Tragweite besitzen, hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 133 I 1 E. 5.2 S. 3, mit Hinweisen). Der von der Beschwerdeführerin ebenfalls angerufene Art. 12 lit. a
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 12 - 1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet, insbesondere das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
1    Die persönliche Freiheit ist gewährleistet, insbesondere das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
2    Folter, unmenschliche und erniedrigende Strafen oder Behandlungen sind in keinem Fall zulässig.
3    Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre, ihrer Wohnung und ihres Brief- und Fernmeldeverkehrs.
KV geht nicht über diese Garantie hinaus (vgl. den entsprechenden Wortlaut der Bestimmung), weshalb ihm keine eigenständige rechtliche Bedeutung zukommt. Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK sind verletzt, wenn bei einem Richter - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 133 I 1 E. 6.2 S. 6; 131 I 113 E. 3.4 S. 116, mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken
(BGE 133 I 1 E. 6.2 S. 6; 131 I 24 E. 1.1 S. 25, mit Hinweisen).

Für nichtgerichtliche Behörden enthält Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV eine analoge Garantie. Die Rechtsprechung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Gerichtsbehörden kann jedoch nicht ohne Weiteres auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren übertragen werden. Vielmehr müssen die Anforderungen an die Unparteilichkeit von Verwaltungs- und Exekutivbehörden unter Berücksichtigung ihrer gesetzlich vorgegebenen Funktion und Organisation ermittelt werden (BGE 125 I 119 E. 3f S. 124 f., 209 E. 8a S. 217 f.).
2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand bzw. über derjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig sind. Dies trifft insbesondere zu, wenn ein Behördenmitglied einzig wegen seiner früheren Mitwirkung an einem anderen Verfahren in der Sache des Gesuchstellers als befangen abgelehnt wird oder wenn ihm die erforderliche Unabhängigkeit lediglich deshalb abgesprochen wird, weil es der gleichen Behörde angehört, die schon früher in der Sache des Gesuchstellers entschieden hat (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 278 f.; 105 Ib 301). Insbesondere rechtfertigen gewöhnliche Verbindungen der Kollegialität unter den Mitgliedern eines Gerichts keine Ablehnung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1P.267/2006 vom 17. Juli 2006, E. 2.1.2).
3.
3.1 Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183, mit Hinweisen). Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei (BGE 128 II 139 E. 2a S. 142, mit Hinweisen). Die Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts untersucht es indessen nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219, 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).
3.2 Die basel-städtische Aufsichtskommission über die Anwälte findet ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 18 ff. des Advokaturgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 15. Mai 2002. Insbesondere besteht die Aufsichtskommission aus fünf Mitgliedern; drei, darunter das aus dem Kreis der Präsidenten des Appellationsgerichts zu bestimmende vorsitzende Mitglied, werden vom Appellationsgericht gewählt, zwei weitere durch die Advokatenkammer ernannt; hinzu kommen je zwei gleichermassen bestimmte Ersatzleute (§ 18 Abs. 3 Advokaturgesetz). Die Aufsichtskommission ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind (§ 19 Abs. 1 Advokaturgesetz). Der Appellationsgerichtsschreiber führt das Protokoll und hat bei den Sitzungen beratende Stimme (§ 19 Abs. 2 Advokaturgesetz). Ausstandsregeln enthält das Advokaturgesetz nicht. Hingegen finden sich in § 74 KV und im basel-städtischen Gesetz vom 4. März 1872 betreffend den Austritt in Behörden, die Beschränkung der Stimmgebung bei Wahlen und die Ausschliessung der Wählbarkeit von Verwandten zu Mitgliedern von Behörden Vorschriften über den Ausstand von Behördenmitgliedern. Für die Zuständigkeit über den Ausstandsentscheid lässt sich daraus aber nichts entnehmen. Gemäss § 42 Abs.
7 des Gesetzes vom 27. Juni 1895 betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) kann ein Gerichtsmitglied abgelehnt werden, wenn Gründe gegen dessen Unbefangenheit vorhanden sind. Die Kammern des Gerichts als solche können jedoch nicht abgelehnt werden (§ 42 Abs. 7 GOG). Über streitige Austrittsfragen und über Ablehnungen entscheidet, in Abwesenheit des Betreffenden, die Gerichtskammer, wobei die Anwesenheit von drei Mitgliedern genügt (§ 43 GOG). Nicht besonders geregelt ist das Verfahren, wenn alle Mitglieder eines Gerichts abgelehnt werden. Überdies ist unklar, wieweit das Gerichtsorganisationsgesetz auf die Aufsichtskommission über die Anwälte anwendbar ist; jedenfalls ergibt sich eine solche Anwendbarkeit nicht ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut.
3.3 Das Verfassungsgericht hat aus dieser gesetzlichen Ordnung zumindest analog geschlossen, dass nicht der Grosse Rat, sondern die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte zur Beurteilung allfälliger Ausstandsbegehren gegen ihre Mitglieder zuständig sei. Sie sei dazu auch berufen, wenn sich ein Ausstandsbegehren gegen sie selbst bzw. gegen alle ihre Mitglieder als offensichtlich unzulässig erweise. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen sinngemäss ein, die Vorinstanz unterstelle, dass ihr Ablehnungsbegehren offensichtlich unzulässig sei, weshalb es sich als überspitzt formalistisch erweise und gegen die Regeln der Unparteilichkeit verstosse, den Entscheid über den Ausstand der Aufsichtskommission zu überweisen. In Frage käme dafür lediglich der Grosse Rat als Oberaufsichtsinstanz über alle kantonalen Behörden.
3.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird ihr der Rechtsweg nicht in unzulässiger Weise versperrt, wenn nach der allgemeinen Regel vorerst die Aufsichtskommission über das Ausstandsbegehren befindet.
3.4.1 Über die hauptsächlich geltend gemachten Ausstandsgründe darf die Aufsichtskommission selbst entscheiden. Insbesondere reicht die blosse Befürchtung, die Kommissionsmitglieder würden es nicht wagen, sich mit ihren für das Strafurteil verantwortlichen Kollegen in Widerspruch zu setzen, für ein Ausstandsbegehren offensichtlich nicht aus. Genauso wenig rechtfertigt das Argument, die als Anwälte tätigen Kommissionsmitglieder seien wegen allfälliger Animositäten der Strafrichter in anderen Fällen nicht unbefangen, ein Ablehnungsgesuch. Im Übrigen ergäbe sich nicht einmal zwingend ein massgeblicher Widerspruch zum Strafurteil, wenn die Aufsichtskommission eine unzulässige Beeinflussung der Zeugin durch die Beschwerdeführerin verneinen würde. Im Aufsichtsverfahren geht es offenbar einzig darum, ob die Beschwerdeführerin mit ihr allenfalls berufspflichtwidrig in Kontakt getreten ist; die Unglaubwürdigkeit der Zeugin wurde im Strafurteil aber auch aus anderen Umständen abgeleitet (vgl. das Urteil 6P.183/2006 und 6S.415/2006 vom 19. März 2007, E. 6.2.3 und 7.1.3). Gegenläufige Entscheide erscheinen daher denkbar, ohne dass die Aufsichtskommission dadurch die anzeigende Kammer des Appellationsgerichts zwangsläufig zu desavouieren
bräuchte, wie die Beschwerdeführerin offenbar annimmt.
3.4.2 Sodann steht mit Blick auf allenfalls zulässige Ablehnungsgründe keineswegs von vornherein fest, dass sich bei der Aufsichtskommission nicht mindestens drei (vgl. § 43 GOG) oder vier (vgl. § 19 Advokaturgesetz) ordentliche Mitglieder oder Ersatzleute und ein Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin finden lassen, gegen die keine tauglichen Ausstandsgründe vorliegen. Im Übrigen ging der Präsident des Grossen Rates davon aus, es sei Sache der Wahlbehörde, die Kommission gegebenenfalls bei Bedarf durch die nötige Zahl von unbefangenen Mitgliedern zu ergänzen. Diese Auffassung wurde vom Verfassungsgericht zumindest sinngemäss geschützt, was auf einer sachlich haltbaren und damit nicht willkürlichen Auslegung der einschlägigen kantonalen Gesetzesbestimmungen beruht.
3.5 Insgesamt ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Verfassungsrecht widersprechen sollte, den Entscheid über das Ablehnungsbegehren der angegangenen Behörde, d.h. der Aufsichtskommission selbst, zu überlassen. Dass diese eine verfassungskonforme Lösung finden wird, erscheint nicht ausgeschlossen. Im Übrigen unterliegen die Entscheide der Aufsichtskommission in Disziplinarsachen dem Rekurs an das Verwaltungsgericht (§ 21 Abs. 3 Advokaturgesetz); der Ausstandsentscheid wird also bei einer kantonalen Behörde anfechtbar sein. Zwar amtet als Verwaltungsgericht erneut das Appellationsgericht (§ 1 des basel-städtischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1928, VRPG), doch ist auch hier eine verfassungskonforme Besetzung nicht von vornherein auszuschliessen. Dieser ordentlichen Zuständigkeit den Vorrang vor der Kompetenz des Grossen Rates als Oberaufsichtsbehörde (vgl. § 90 KV) zu geben, ist weder überspitzt formalistisch noch verstösst es gegen die Regeln der Unparteilichkeit. Es verletzt auch nicht den in § 69 KV für die Behördenorganisation des Kantons Basel-Stadt festgeschriebenen Grundsatz der Gewaltenteilung.
4.
Demnach kann auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Grossen Rates vom 3. Januar 2007 nicht eingetreten werden (Verfahren 2C 8/2007), und die Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht vom 4. April 2007 ist abzuweisen (Verfahren 2C 285/2007).

Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die bundesgerichtlichen Verfahren 2C 8/2007 und 2C 285/2007 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt vom 3. Januar 2007 wird nicht eingetreten.
3.
Die Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht vom 4. April 2007 wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht sowie der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_8/2007
Date : 27. September 2007
Published : 15. Oktober 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Verwaltungsverfahren
Subject : Ablehnungsbegehren


Legislation register
BGFA: 12
BGG: 42  66  71  82  86  89  90  92  95  106  107  108  132
BV: 29  30
BZP: 24
EMRK: 6
StV/BE: 12
BGE-register
105-IB-301 • 114-IA-278 • 125-I-119 • 126-I-228 • 128-II-139 • 130-V-177 • 131-I-113 • 131-I-217 • 131-I-24 • 133-I-1
Weitere Urteile ab 2000
1P.267/2006 • 2C_285/2007 • 2C_8/2007 • 6P.183/2006 • 6S.415/2006
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
basel-stadt • constitutional court • federal court • leaving do • hi • question • letter of complaint • appeal concerning affairs under public law • clerk • judicial agency • federal law on the freedom of movement of lawyers • disciplinary procedure • leaving • meadow • lower instance • criminal proceedings • petitioner • function • hamlet • cantonal administration
... Show all