2A.576/2005
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.576/2005 /vje
Urteil vom 27. September 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X._________, z.Zt. Regionalgefängnis Bern, Genfergasse 22, 3011 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 6. September 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________, geb. 1987, lebte während über 14 Jahren in Nigeria, dem Heimatstaat seiner Mutter. Im Juli 2002 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte erfolglos ein Asylgesuch. Im Asylverfahren erging gegen ihn eine Wegweisungsverfügung, wobei ihm per 18. Februar 2003 eine Ausreisefrist angesetzt wurde. Am 30. August 2005 nahm ihn der Migrationsdienst des Kantons Bern in Ausschaffungshaft (schriftliche Haftverfügung vom 31. August 2005). Am 1. September 2005 bestätigte der Haftrichter 4 des Haftgerichts III Bern-Mittelland nach mündlicher Verhandlung die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft (schriftliche Ausfertigung des Entscheids vom 6. September 2005).
Mit Eingabe in englischer Sprache an den Haftrichter beschwert sich X.________ über die Haft. Der Haftrichter leitete die am 23. September 2005 bei ihm eingegangene Rechtsschrift zusammen mit den Verfahrensakten gleichentags zwecks Behandlung als Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weiter; er beantragt Abweisung der Beschwerde.
Von der Einholung einer Vernehmlassung beim Migrationsdienst und beim Bundesamt für Migration sowie von der Anordnung weiterer Instruktionsmassnahmen ist abgesehen worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a

2.
Der Beschwerdeführer ist aus der Schweiz weggewiesen worden; die gegen ihn angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13bAbs. 1 lit. b ANAG). Wie sich aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids und der Haftverfügung des Migrationsamtes vom 31. August 2005 ergibt, worauf verwiesen werden kann (vgl. Art. 36a Abs. 3








Aufgrund der Aktenlage trifft sodann die Annahme der kantonalen Behörden zu, dass keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe erkennbar sind, die im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a

Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1



Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: