Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 392/2019

Urteil vom 27. August 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
Sozialversicherungszentrum Thurgau, Ausgleichskasse, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2019 (EL 2018/59).

Sachverhalt:

A.
Die 1973 geborene A.________, Mutter dreier Kinder, bezieht gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau seit 1. Mai 2003 eine Invalidenrente zuzüglich dreier Kinderrenten. Ab Januar 2009 sprach ihr die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau eine betraglich variierende Ergänzungsleistung zur Invalidenrente zu.
A.________ war bis Januar 2016 im Kanton Thurgau, seit Februar 2016 im Kanton St. Gallen wohnhaft. Nach einem längeren Verfahren, in dem es um Kinderzulagen für die drei Kinder ging, die der geschiedene Ehemann und Vater der Kinder nicht an A.________ weitergeleitet hatte, sowie um Alimente für die beiden jüngeren Kinder, welche die Leistungsbezügerin im Jahre 2015 nicht habe bevorschussen lassen, was von der Verwaltung als Einkommensverzicht qualifiziert wurde, erliess die Ausgleichskasse nach vorgängiger Verfügung am 14. März 2016 einen Einspracheentscheid; mit diesem forderte sie von A.________ Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 4'135.- (entfallend auf Kinderzulagen) und Fr. 3'906.- (entfallend auf Kinderalimente) zurück.

B.
Auf die gegen diesen Einspracheentscheid von A.________ am 28. April 2016 eingereichte Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 23. November 2016 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein, weil die EL-Bezügerin bei Einreichung der Beschwerde ihren Wohnsitz bereits im Kanton St. Gallen gehabt habe. Es überwies die Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen.

C.
Auf die Beschwerde von A.________ trat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mangels örtlicher Zuständigkeit ebenfalls nicht ein (Entscheid vom 15. Januar 2018).

D.
A.________ liess Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung der Nichteintretensentscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2018 und des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. November 2016 sei über die Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau zu entscheiden und es sei die Sache zu materieller Beurteilung an die zuständige Instanz zu überweisen. Mit Urteil vom 18. Dezember 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen auf und wies die Sache an dieses zurück, damit es materiell über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau vom 14. März 2016 entscheide.
Mit Entscheid vom 26. April 2019 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 14. März 2016 auf und wies die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau zurück.

E.
Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid sei aufzuheben und die Sache sei materiell zu entscheiden. Eventuell sei das kantonale Gericht anzuweisen, seinen Einspracheentscheid auf Konformität mit dem Bundesrecht und dem Recht des Kantons Thurgau zu beurteilen.
A.________ schliesst sich Antrag Ziffer 1 der Ausgleichskasse, über den Rückforderungsanspruch materiell zu entscheiden, an. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Der Rückweisungsentscheid enthält verbindliche materiellrechtliche Anordnungen zur Entscheidung unter anderem nach Massgabe des EL-Rechts des Kantons St. Gallen und stellt damit für die Ausgleichskasse einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 mit Hinweisen), weshalb er selbstständig anfechtbar ist.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Die Vorinstanz führte zunächst aus, dass sie aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2018 einen Einspracheentscheid überprüfen müsse, der teilweise auf Thurgauer Recht beruht. Da ihr dies gemäss kantonaler Verfassung untersagt sei, bleibe ihr nichts anderes übrig, als das EL-Recht des Kantons St. Gallen anzuwenden. Bei der Verfügung vom 17. Juni 2015, mit der die laufende Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Mai 2013 neu festgesetzt wurde, habe es sich um eine Wiedererwägung der Revisionsverfügung vom 26. Juni 2013 gehandelt, mit der die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistung ursprünglich per 1. Mai 2013 erhöht hatte. Sie habe die ursprüngliche Revisionsverfügung vom 26. Juni 2013 als zweifellos unrichtig erachtet, weil bei der Anspruchsberechnung keine Kinderzulagen berücksichtigt wurden, obwohl die Beschwerdegegnerin ab 1. Mai 2013 effektiv Kinderzulagen bezogen habe. Nach Auffassung der Vorinstanz können die Akten jedoch Bezug oder Nichtbezug von Kinderzulagen im Zeitraum ab 1. Mai 2013 nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit belegen. Die Antwort der Familienausgleichskasse auf eine Anfrage der Ausgleichskasse betreffend Ausrichtung von Kinderzulagen sei von der Sachbearbeiterin nicht
unterschrieben worden. Da der Sachverhalt in diesem Punkt nicht hinreichend erstellt sei, habe die Ausgleichskasse zusätzliche Abklärungen zu treffen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin hätte gemäss EL-Gesetz des Kantons St. Gallen erstmals ab 1. Mai 2013 Anspruch auf eine ausserordentliche kantonalrechtliche Ergänzungsleistung, weil der Mietzins ab diesem Datum das bundesrechtliche Mietzinsmaximum überschritten hatte. Die entsprechende Bestimmung sei Ende 2015 aufgehoben worden.

2.2. Die Ausgleichskasse wirft der Vorinstanz vor, sie habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und die Beweise willkürlich gewürdigt, indem sie die Bestätigung der Familienausgleichskasse über die Auszahlung von Familienzulagen ohne sachlichen Grund nicht beachtet habe. Die erforderlichen Abklärungen habe sie bereits vollständig getroffen, weshalb eine Rückweisung ausgeschlossen sei. Eine fehlende Unterschrift auf der Bestätigung und Auflistung der Ansprüche auf Kinderzulagen mittels E-Mail lasse nicht an der Richtigkeit der Aufzählung zweifeln, zumal die Ausgleichskasse die Akten elektronisch führt. Im Weiteren weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich aus Art. 21
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 21 Organisation und Verfahren - 1 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat.78
1    Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat.78
1bis    Dieser Kanton bleibt zuständig, wenn die Bezügerin oder der Bezüger in einem anderen Kanton in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung eintritt oder eine volljährige Person behördlich in einem anderen Kanton in Familienpflege untergebracht wird.79
1ter    Er ist auch zuständig, wenn der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst nach dem Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung oder nach der Unterbringung in Familienpflege entstanden ist.80
1quater    Begründet eine Person am Standort des Heimes oder der Einrichtung neuen Wohnsitz, so ist der Kanton zuständig, in dem die Person vor Eintritt in das Heim oder die Einrichtung Wohnsitz hatte.81
1quinquies    Tritt eine Person direkt aus dem Ausland in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung in der Schweiz ein, so ist der Kanton zuständig, in dem die Person Wohnsitz begründet.82
2    Die Kantone bezeichnen die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind. Sie können die kantonalen Ausgleichskassen, nicht aber die Sozialhilfebehörden mit diesen Aufgaben betrauen.
3    Die Kantone informieren die möglichen anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise.
4    Die Auszahlung der Ergänzungsleistung kann gemeinsam mit der Rente der AHV oder der IV erfolgen.
ELG die Zuständigkeit des jeweiligen Kantons zur Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen nach dem Wohnsitzprinzip ergebe. Die Anwendung von EL-Recht des Kantons St. Gallen würde zu Rechtsungleichheit führen, da der Kanton Thurgau keine ausserordentlichen Ergänzungsleistungen kenne.

3.

3.1. Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2018 (9C 260/2018) steht fest, dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zur Beurteilung der Beschwerde der EL-Bezügerin zuständig ist. Art. 58 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 58 Zuständigkeit - 1 Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
1    Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
2    Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
3    Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.
ATSG, der den Wohnsitz der Beschwerde führenden Person als massgebenden Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts bestimmt, betrifft nur diesen formellen Gesichtspunkt.
Davon unterschieden werden muss die Zuständigkeit zur Festlegung und Gewährung der Leistungen, die im materiellen EL-Recht geregelt ist. Wie die Ausgleichskasse zutreffend geltend macht, bestimmt Art. 21 Abs. 1
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 21 Organisation und Verfahren - 1 Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat.78
1    Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat.78
1bis    Dieser Kanton bleibt zuständig, wenn die Bezügerin oder der Bezüger in einem anderen Kanton in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung eintritt oder eine volljährige Person behördlich in einem anderen Kanton in Familienpflege untergebracht wird.79
1ter    Er ist auch zuständig, wenn der Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst nach dem Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung oder nach der Unterbringung in Familienpflege entstanden ist.80
1quater    Begründet eine Person am Standort des Heimes oder der Einrichtung neuen Wohnsitz, so ist der Kanton zuständig, in dem die Person vor Eintritt in das Heim oder die Einrichtung Wohnsitz hatte.81
1quinquies    Tritt eine Person direkt aus dem Ausland in ein Heim, ein Spital oder eine andere Einrichtung in der Schweiz ein, so ist der Kanton zuständig, in dem die Person Wohnsitz begründet.82
2    Die Kantone bezeichnen die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind. Sie können die kantonalen Ausgleichskassen, nicht aber die Sozialhilfebehörden mit diesen Aufgaben betrauen.
3    Die Kantone informieren die möglichen anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise.
4    Die Auszahlung der Ergänzungsleistung kann gemeinsam mit der Rente der AHV oder der IV erfolgen.
Satz 1 ELG, dass für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung der Kanton zuständig ist, in dem der Bezüger oder die Bezügerin Wohnsitz hat.

3.2. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bis Januar 2016 die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau zur Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständig war, ab Februar 2016 die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen. Im Zusammenhang mit der Festlegung der Leistungen ist nebst dem Bundesrecht allenfalls das jeweilige kantonale Recht mit zu berücksichtigen, soweit dieses vom ELG abweichende Bestimmungen kennt. Dass ab Februar 2016 im vorliegenden Fall eine andere Rechtslage bestanden hat als in der Zeit, als die Leistungsbezügerin im Kanton Thurgau Wohnsitz hatte, trifft entgegen den Ausführungen im angefochtenen Gerichtsentscheid nicht zu. Eine ausserordentliche Ergänzungsleistung bei Überschreiten der bundesrechtlichen Höchstbeträge für den Mietzins im Sinne von Art. 10 lit. b
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 10 Anerkannte Ausgaben - 1 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:34
1    Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:34
a  als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:
a1  bei alleinstehenden Personen: 20 100 Franken,
a2  bei Ehepaaren: 30 150 Franken,
a3  bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: 10 515 Franken; dabei gelten für die ersten zwei Kinder der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages,
a4  bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: 7380 Franken; dabei gilt für das erste Kind der volle Betrag; für jedes weitere Kind reduziert er sich um einen Sechstel des vorangehenden Betrages; der Betrag für das fünfte Kind gilt auch für weitere Kinder;
b  der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:
b1  für eine allein lebende Person: 17 580 Franken in der Region 1, 17 040 Franken in der Region 2 und 15 540 Franken in der Region 3,
b2  bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen:
b3  bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung: zusätzlich 6420 Franken;
c  anstelle des Mietzinses der Mietwert der Liegenschaft bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an der sie oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben; Buchstabe b gilt sinngemäss.
1bis    Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach Artikel 9 Absatz 2 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt. Zusatzbeträge werden nur für die zweite bis vierte Person gewährt.40
a  Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben;
b  Personen, die zusammen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben.41
1quater    Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik.42
1quinquies    Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es überprüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert.43
1sexies    Die Kantone können beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen oder Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren.44
1septies    Der Bundesrat überprüft mindestens alle zehn Jahre, ob und in welchem Ausmass die Höchstbeträge die effektiven Mietzinse der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen decken und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Prüfung. Er nimmt die Überprüfung und Veröffentlichung früher vor, wenn sich der Mietpreisindex um mehr als 10 Prozent seit der letzten Überprüfung verändert hat.45
2    Bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:46
a  die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht;
b  ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen.
3    Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt:
a  Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
b  Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft;
c  Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung;
d  der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; er entspricht einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie;
e  geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
f  Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
ELG ist infolge einer Änderung des Ergänzungsleistungsgesetzes des Kantons St. Gallen auf den 31. Dezember 2015 dahingefallen. Vor diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin indessen nie Wohnsitz im Kanton St. Gallen und demnach auch keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung nach der bis Ende 2015 geltenden Gesetzgebung dieses Kantons. Dass der tatsächlich bezahlte Mietzins im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 31.
März 2014 wesentlich höher war als das bundesrechtliche Mietzinsmaximum, ist daher unerheblich. Der Umstand, dass die EL-Durchführungsstelle laut Ausführungen der Vorinstanz trotz Wegfalls der ausserordentlichen Ergänzungsleistung nach ständiger Praxis rückwirkend für die Zeitdauer bis 31. Dezember 2015 offenbar immer noch eine ausserordentliche Ergänzungsleistung ausrichtet, ist nicht entscheidend. Diese vom kantonalen Gericht erwähnte Verwaltungspraxis ist weder belegt noch wäre sie für die gerichtlichen Instanzen verbindlich. Daher kann die von der Ausgleichskasse beschwerdeweise aufgeworfene Grundsatzfrage hier offenbleiben.

3.3. Die in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids angeordnete Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Verfügung an die Ausgleichskasse betrifft zunächst die ausserordentliche EL nach dem Recht des Kantons St. Gallen, die - wie vorstehend (E. 3.2 hievor) dargelegt - nicht ausgerichtet werden muss. Im Weiteren erachtete die Vorinstanz die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ab Mai 2013 Kinderzulagen erhalten habe, als nicht genügend geklärt.

3.4. Soweit das kantonale Gericht es als fraglich bezeichnet, dass die Beschwerdegegnerin ab 1. Mai 2013 Kinderzulagen bezogen hat, ist ihre Würdigung der Beweislage haltlos, willkürlich und damit für das Bundesgericht nicht verbindlich (E. 1.2 hiervor), wie aus den nachstehenden Darlegungen erhellt: Die Mitarbeiterin des Sozialversicherungszentrums Thurgau (Familienausgleichskasse) hat die für die drei Kinder der Beschwerdegegnerin in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 ausbezahlten Kinderzulagen in einer E-Mail vom 20. Mai 2015 an ihre Arbeitskollegin von der EL-Durchführungsstelle aufgelistet. Damit ist mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die fraglichen Kinderzulagen ausgerichtet wurden. Weshalb gerade mit Bezug auf diese Leistungen eine E-Mail keinen hinreichenden Beweis erbringen sollte, ist nicht erkennbar. Die E-Mail trägt die Namen von Absenderin und Empfängerin, beide beim Sozialversicherungszentrum Thurgau tätig, das Datum und die Uhrzeit. Die Tatsache, dass die Bestätigung nicht unterschrieben wurde, ändert an deren Beweiskraft nichts. Vielmehr ist aus der E-Mail (Namen, Betreff) ohne weiteres ersichtlich, dass es sich um die Antwort der Angestellten der Familienausgleichskasse an die
Mitarbeiterin der EL-Durchführungsstelle handelt. Es besteht damit kein sachlicher Grund, nicht auf diese E-Mail abzustellen. Im Rahmen der elektronischen Aktenführung von der Verwaltung unterschriftlich bestätigte Abrechnungen, Auflistungen und vergleichbare Dokumente zu verlangen, würde die Anforderungen an den Verwaltungsaufwand und die Beweisführung übersteigen.
Der in den übrigen Punkten vorinstanzlich bestätigte Einspracheentscheid der EL-Durchführungsstelle des Kantons Thurgau vom 14. März 2016, womit diese die Ergänzungsleistung ab 1. April 2015 auf Fr. 554.- im Monat festsetzte und Ergänzungsleistungen von Fr. 4'135.- (Kinderzulagen vom 1. Mai 2013 bis 31. März 2014) und Fr. 3'906.- (Alimentenbevorschussung vom 1. April bis 31. Dezember 2015) zurückgefordert hat, ist somit rechtens. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist nicht einzugehen.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist indessen stattzugeben, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Beschwerdegegnerin wird jedoch auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG hingewiesen. Danach hat sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2019 aufgehoben.

2.
Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Dem Rechtsdienst Inclusion Handicap wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.- ausgerichtet.

5.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. August 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_392/2019
Date : 27. August 2019
Published : 14. September 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Ergänzungsleistungen
Subject : Ergänzungsleistung zur AHV/IV


Legislation register
ATSG: 58
BGG: 64  66  93  95  97  105
ELG: 10  21
BGE-register
140-V-282
Weitere Urteile ab 2000
9C_260/2018 • 9C_392/2019
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