Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 798/2019

Urteil vom 27. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Überwachung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Mai 2019 (UE190034-O/U/HEI).

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer erstattete am 8. Mai 2018 gegen eine schweizerische Grossbank respektive gegen deren ihm unbekannte Mitarbeiter Strafanzeige. Er wirft der Bank und deren Mitarbeitern zusammengefasst vor, im Rahmen von Abklärungen zwecks einer Weiterbeschäftigung des vom ihm gekündigten Arbeitsverhältnisses die Grenze zu strafbaren Handlungen überschritten und durch den Einsatz von Personen und technischer Geräte seinen Privat- und Geheimbereich ausspioniert sowie verschiedene Personen aus seinem privaten und beruflichen Umfeld kontaktiert zu haben. Dies habe zur Aufgabe seiner Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt geführt und Absagen von potenziellen Arbeitgebern zur Folge gehabt.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm das Verfahren mit Verfügung vom 24. Januar 2019 nicht an die Hand. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz am 28. Mai 2019 kostenfällig ab, soweit sie darauf eintrat.

2.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Eröffnung eines Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Er ersucht darum, den Entscheid des Bundesgerichts wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen nicht zu veröffentlichen.

3.

3.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG), was sie im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darzulegen hat. Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Unabhängig von der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Eine in der Sache nicht legitimierte Beschwerdeführerin kann weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann sie vorbringen, die Begründung sei materiell unzutreffend (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3).

3.2. Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteil 6B 178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2, publ. in: Pra 2018 Nr. 21 S. 192). Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen hinsichtlich der Eröffnung einer Untersuchung über einen gewissen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.3; 138 IV 86 E. 4.1).

4.
Ob die Ausführungen des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen zur Beschwerdelegitimation genügen, kann offen bleiben, da die Beschwerde sich als unbegründet erweist, soweit auf sie eingetreten werden kann.

4.1. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit der Rüge, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen seien auch die von ihm nachträglich eingereichten Ergänzungen und Präzisierungen Gegenstand seiner Strafanzeige, jedoch im Rahmen der Nichtanhandnahmeverfügung nicht behandelt worden. Selbst wenn die von ihm mit Schreiben vom 22. Juni 2018 (das sich weder in den kantonalen Akten befindet noch in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erwähnt wird) geschilderten, angeblich unvollständigen Auskünfte der Bank zu seinen persönlichen Daten zu Unrecht nicht behandelt worden sein sollten, fehlt es insoweit an einem das Strafverfahren abschliessenden (letztinstanzlichen) Entscheid i.S.v Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG. Die Vorinstanz hält ausdrücklich fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen der Auskunftspflicht gemäss Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
i.V.m. Art. 34
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 34 Rechtsgrundlagen - 1 Bundesorgane dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
1    Bundesorgane dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
2    Eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn ist in folgenden Fällen erforderlich:
a  Es handelt sich um die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten.
b  Es handelt sich um ein Profiling.
c  Der Bearbeitungszweck oder die Art und Weise der Datenbearbeitung können zu einem schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person führen.
3    Für die Bearbeitung von Personendaten nach Absatz 2 Buchstaben a und b ist eine Grundlage in einem Gesetz im materiellen Sinn ausreichend, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a  Die Bearbeitung ist für eine in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegte Aufgabe unentbehrlich.
b  Der Bearbeitungszweck birgt für die Grundrechte der betroffenen Person keine besonderen Risiken.
4    In Abweichung von den Absätzen 1-3 dürfen Bundesorgane Personendaten bearbeiten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a  Der Bundesrat hat die Bearbeitung bewilligt, weil er die Rechte der betroffenen Person für nicht gefährdet hält.
b  Die betroffene Person hat im Einzelfall in die Bearbeitung eingewilligt oder hat ihre Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt.
c  Die Bearbeitung ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) nicht Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung bilden. Dass ihm durch den Nichteintretensentscheid ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil erwachsen könnte (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG), ist weder dargetan noch ersichtlich, da hinsichtlich allfälliger Verstösse gegen das DSG durch den
angefochtenen Entscheid gerade kein Verfahrensabschluss ohne Durchführung einer Strafuntersuchung droht (vgl. zum Ganzen: 6B 535/2017 vom 19. September 2017 E. 3.2.1). Die Staatsanwaltschaft wird eine allenfalls erhobene Strafanzeige in der gesetzlich vorgeschriebenen Form behandeln müssen (vgl. Art. 2 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege - 1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
1    Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
2    Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.
StPO).

4.2. Der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft habe vor dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Akten beiziehen dürfen. Die Akten beträfen, ob richtig oder nicht, in erster Linie seinen Gesundheitszustand und seine psychische Verfassung und nicht die von ihm zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalte. Der Aktenbeizug sei aufgrund der von ihm als Beweis offerierten, jedoch nicht berücksichtigten Zeugen weder erforderlich noch verhältnismässig gewesen. Auch habe er zu den beigezogenen Akten vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Stellung nehmen und Korrekturen anbringen können. Dies stelle entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen eine schwere Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, die im Beschwerdeverfahren nicht habe geheilt werden können.
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, ein Aktenbeizug sei aufgrund (nicht näher spezifizierter) "gewichtiger, überwiegender privater Interessen an der vertraulichen Handhabung der Akten" unzulässig. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass Art. 194 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 194 Beizug von Akten - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
1    Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.
2    Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
3    Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht.
StPO - als Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO) - Staatsanwaltschaft und Gerichte verpflichtet, Akten anderer Verfahren beizuziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts erforderlich ist. Art. 164 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 164 Abklärungen über die Zeugin oder den Zeugen - 1 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse einer Zeugin oder eines Zeugen werden nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich ist.
1    Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse einer Zeugin oder eines Zeugen werden nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich ist.
2    Bestehen Zweifel an der Urteilsfähigkeit oder liegen Anhaltspunkte für psychische Störungen vor, so kann die Verfahrensleitung eine ambulante Begutachtung der Zeugin oder des Zeugen anordnen, wenn die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt.
StPO, der vorliegend i.V.m. Art. 180 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 180 Stellung - 1 Die Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b-g sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.
1    Die Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b-g sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.
2    Die Privatklägerschaft (Art. 178 Bst. a) ist vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, zur Aussage verpflichtet. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von Artikel 176.
StPO auf den Beschwerdeführer als Privatkläger Anwendung findet, erlaubt es den Strafbehörden ausdrücklich, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse (einer Person) abzuklären, soweit dies zur Prüfung der Glaubwürdigkeit erforderlich ist. Dies war vorliegend aufgrund des zur Anklage gebrachten Sachverhalts, der im Wesentlichen - wenn nicht ausschliesslich - auf den Aussagen des Beschwerdeführers beruhte, der Fall. Unerheblich ist, ob die Strafbehörden allenfalls durch andere, namentlich kosten- und zeitintensivere Ermittlungen ebenfalls zur Verfahrenseinstellung hätten kommen können, zumal fraglich ist, inwieweit eine Zeugenbefragung die vom Beschwerdeführer geäusserten Vermutungen
einer Überwachung durch die Bank hätten bestätigen oder gar belegen können.
Der vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Aktenbeizug ebenfalls gerügten Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt vorliegend keine über die Zulässigkeit des Beizugs hinausgehende Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer konnte sich im kantonalen Beschwerdeverfahren umfassend zum Beizug und Inhalt der Akten äussern und die Vorinstanz hat die von ihm hiergegen erhobenen Einwände behandelt. Dass die Vorinstanz auf eine Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft verzichtet hat, verletzt im konkreten Fall kein Bundesrecht (vgl. BGE 143 IV 408 E. 6.3.2; Urteil 6B 941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4). Die Strafbehörden sind jedoch darauf hinzuweisen, dass Strafverfahren gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege - 1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
1    Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
2    Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.
StPO nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden können (vgl. zur Erledigung durch Einstellung und nicht durch Nichtanhandnahme nach Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft: Urteil 6B 810/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Die Verletzung prozessualer Vorschriften, namentlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs, zwingt die betroffene Partei, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Erachtet die
Rechtsmittelinstanz die Heilung von Verfahrensmängeln, insbesondere solcher formeller Natur, deren Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, (ausnahmsweise) als zulässig, ist diesem Umstand bei der Kostenverlegung zwingend Rechnung zu tragen (Urteile 1C 326/2018 vom 21. November 2018 E. 6.3; 6B 1/2015 vom 25. März 2015 E. 4, publ. in: Pra 2015 Nr. 60 S. 468; s. auch: BGE107 1a E.1).

5.
Der Antrag des Beschwerdeführers, das vorliegende Urteil nicht anonymisiert im Internet zu veröffentlichen, ist abzuweisen. Er legt keine Gründe dar, warum seinem Persönlichkeitsschutz durch die Anonymisierung nicht hinreichend Rechnung getragen werden könnte und den gesetzlich vorgesehenen Informationsanspruch der Öffentlichkeit überwiegt (vgl. 27 BGG, Art. 57 Abs. 1
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 57 Grundsatz - (Art. 27 BGG)
1    Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung mit folgenden Mitteln:
a  Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (Amtliche Sammlung, BGE);
b  Internet;
c  öffentliche Auflage der Urteile;
d  Mitteilungen an die Medien.
2    Es informiert die Medien in geeigneter Form über die laufenden Geschäfte und über besondere Ereignisse.
und Art. 59
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 59 Internet - (Art. 27 BGG)
1    Im Internet werden veröffentlicht:
a  alle Entscheide der Amtlichen Sammlung;
b  alle End- und Teilentscheide sowie die vom Abteilungspräsidium bezeichneten Vor- und Zwischenentscheide.
2    Das Abteilungspräsidium trifft die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz der Parteien.
des Reglements für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]).

6.
Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.- auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_798/2019
Date : 27. August 2019
Published : 14. September 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Nichtanhandnahme (Überwachung)


Legislation register
BGG: 66  81  93  98  109
BGerR: 57  59
DSG: 8  34
StPO: 2  6  164  180  194  310
BGE-register
138-IV-78 • 138-IV-86 • 141-IV-1 • 143-IV-241 • 143-IV-408
Weitere Urteile ab 2000
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104 Nr. 60 • 107 Nr. 21