Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 230/2019

Urteil vom 27. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Schändung, sexuelle Handlungen mit Kindern, versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte usw.

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 14. November 2018 (SK1 17 14).

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Plessur sprach X.________ schuldig: der Vergewaltigung, der mehrfachen Schändung, der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern, der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des versuchten Diebstahls, des Verstosses gegen das Ausländergesetz (Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung), verschiedener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten und zu einer Busse von Fr. 300.-- (Urteil vom 29. November 2016).

Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung. Das Kantonsgericht von Graubünden hiess die Berufung am 14. November 2018 teilweise gut und sprach X.________ vom Vorwurf der Vergewaltigung frei. Im Übrigen bestätigte es (bei teilweiser Umqualifizierung der massgeblichen Tatbestände) die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es belegte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Busse von Fr. 300.--.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, von den Vorwürfen der mehrfachen Schändung, der sexuellen Handlung mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3    Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.266
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...267
6    ...268
StGB, der sexuellen Handlung mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3    Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.266
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...267
6    ...268
StGB, der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des versuchten Diebstahls, der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19bis
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19bis - Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer einer Person unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
BetmG freigesprochen zu werden. Für die verbleibenden Schuldsprüche sei er mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. Für die erstandene Untersuchungshaft sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die kantonalen Verfahrens- und Vertretungskosten seien entsprechend anders zu verlegen. Ausserdem ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsvertretung).

Erwägungen:

1.
Hinsichtlich der Sexualdelikte macht der Beschwerdeführer allgemein geltend, die Schuldsprüche stützten sich auf widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Aussagen der angeblichen Opfer. Die Vorinstanz übersehe, dass drei weitere junge Frauen ihn einschlägig angezeigt, die Strafanträge später aber zurückzogen hätten; die betreffenden Verfahren seien eingestellt worden. In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, dass die Vorinstanz ihn vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen habe. Die Personen, welche ihn - zu Unrecht - einer strafbaren sexuellen Handlung bezichtigt hätten, stammten aus demselben Umfeld. Es liege ein Komplott gegen ihn vor. Die Vorinstanz habe diese Ausgangslage übersehen und sie bei der Würdigung der Aussagen nicht berücksichtigt.

Das Vorbringen ist spekulativ; konkrete Anhaltspunkte für ein "Komplott" legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Vorinstanz erwägt u.a., dass die Rückzüge in zwei Fällen erfolgt seien, nachdem die Betroffenen darauf hingewiesen wurden, dass sie mit dem Beschuldigten konfrontiert würden, und dass eine der Anzeigeerstatterinnen in diesem Zusammenhang angegeben habe, Angst vor dem Beschuldigten zu haben (angefochtenes Urteil, S. 38 E. 7.3). Eine Gesamtbetrachtung seiner einschlägigen Delikte, die auch minder schwere Handlungen umfasst (vgl. angefochtenes Urteil, S. 74 E. 14.9; unten E. 4), legt sodann nahe, dass er neben strafrechtlich relevantem Verhalten auch übergriffiges Verhalten gezeigt hat, das unterhalb der Schwelle des Strafbaren liegt. Wenn junge Frauen unter dem Eindruck von gravierenden Vorfällen, die sich im gemeinsamen Bekanntenkreis ereignet haben, allenfalls als übergriffig empfundene, aber eher bagatelläre Handlungen des Beschwerdeführers erst angezeigt und die Strafanträge später wieder zurückgezogen haben, so lässt dies die Beweislage hinsichtlich der angeklagten Handlungen nicht in einem andern Licht erscheinen.

2.
Was die Verurteilung wegen Schändung (Art. 191
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) zum Nachteil von A.________ angeht, rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz lege einen anderen Sachverhalt zugrunde als Anklage und erstinstanzliches Gericht. Das Akkusationsprinzip sei verletzt. Überdies habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt.

Der Geschlechtsverkehr als solcher ist hier unbestritten. Der Beschwerdeführer bestreitet aber, mit A.________ den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, als diese bereits eingeschlafen war. Die Anklageschrift schildere denn auch diesen Umstand zu Recht nicht. Jedenfalls dürfe die Vorinstanz ihrem Urteil nicht einen anderen Sachverhalt zugrunde legen als denjenigen der Anklageschrift. Der Einwand ist unbegründet: Nach dem Wortlaut der Anklageschrift "erwachte" A.________, weil sie (die zuvor noch keinen Geschlechtsverkehr gehabt hatte) Schmerzen in der Intimgegend verspürte (Ziff. 1.1.1). Erwachen setzt vorangehendes Schlafen voraus.

Ferner hält der Beschwerdeführer entgegen, die Aussagen von A.________ seien widersprüchlich. Sie habe zuerst ausgesagt, sich an den Vorfall nicht mehr erinnern zu können; sie sei sofort eingeschlafen und erst am nächsten Morgen mit Schmerzen aufgewacht. Später habe sie erklärt, mehrmals "Nein" zum Geschlechtsverkehr gesagt zu haben. Wenn sie, wie zunächst ausgesagt, sofort eingeschlafen und erst am Morgen aufgewacht war, so habe sie kein "Nein" aussprechen können. A.________ sei betrunken gewesen, aber nicht derart, dass sie sich nicht mehr hätte wehren können. Eine blosse alkoholbedingte Herabsetzung der Hemmschwelle sei keine Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB. Dass A.________ den Vorfall erst rund anderthalb Jahre später angezeigt habe, lasse darauf schliessen, dass es zu keinem Geschlechtsverkehr gekommen sei, den sie nicht gewollt hätte. Damit fügt der Beschwerdeführer den Sachverhaltsvarianten, die nach seiner Lesart der Aussagen im Raum stehen - A.________ sei entweder erst nach dem Übergriff erwacht oder aber, dies sei schon während des Geschlechtsverkehrs geschehen und sie habe mehrmals "Nein" gesagt -, eine dritte Hypothese hinzu, diejenige eines einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs. Weshalb dieses
Szenario mit Blick auf die seiner Ansicht nach widersprüchlichen Aussagen des Opfers plausibler sein sollte, sagt er nicht. Die Vorinstanz schliesst denn auch, es gebe gar keine widersprüchlichen Aussagen: A.________ habe schon in ihrer ersten Einvernahme ausgesagt, sie sei in der Tatnacht am Schlafen gewesen und noch während des Geschlechtsverkehrs aufgewacht, weil sie Schmerzen verspürte. Sie habe mehrfach "Nein" gesagt, sich jedoch wegen ihres stark alkoholisierten Zustandes nicht richtig wehren können. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei sie somit nicht erst am nächsten Morgen mit Schmerzen aufgewacht (angefochtenes Urteil, S. 27 f. E. 5.5.1 und S. 30 E. 5.5.5). Es gibt keine Anhaltspunkte, wonach diese Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig sein könnte (vgl. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Gegen die Verurteilung wegen Schändung zum Nachteil der (zum damaligen Zeitpunkt noch nicht 16-jährigen) B.________ macht der Beschwerdeführer geltend, in diesem Fall habe er von Anfang an und in allen Aussagen konsequent bestritten, den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Die Vorinstanz erkläre die Bestreitung damit, er habe gewusst, dass sich das Opfer zum Tatzeitpunkt noch im Schutzalter befunden habe. Dabei handle es sich um eine durch nichts bewiesene Unterstellung. Die Vorinstanz führt aus, es dürfte am Alter von B.________ liegen, dass der Beschwerdeführer (im Unterschied zum Vorfall mit A.________) den Geschlechtsverkehr mit ihr gänzlich abstreitet (und nicht bloss dessen Einvernehmlichkeit behauptet). Er habe nachweislich um die Schutzalterregelung (Art. 187
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3    Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.266
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...267
6    ...268
StGB) gewusst. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist diese Überlegung der Vorinstanz im Rahmen der Würdigung des Täteraussageverhaltens ohne Weiteres zulässig.

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe sich über die unbestrittene, aktenkundige Tatsache hinweggesetzt, dass er B.________ alleine in seiner Wohnung zurückgelassen habe. Zuvor habe er sie vor einem Lokal in Chur in stark betrunkenem Zustand angetroffen. Da sie kaum mehr stehen konnte, habe er sie in seine Wohnung gebracht und dort in sein Bett gelegt. Anschliessend sei er wieder zurück in das betreffende Lokal gegangen. Später sei er mit einer Kollegin von B.________ in seine Wohnung zurückgekehrt, um sie abzuholen und nach Hause zu bringen. Dazu erwägt die Vorinstanz, angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und das Opfer sich nur wenig gekannt hätten, erscheine seine Angabe, er habe sie alleine in seiner Wohnung zurückgelassen, wenig plausibel. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, das Zurücklassen sei unbestritten und ergebe sich aus dem Ablauf des fraglichen Abends. Indessen ist der angeklagte Tatvorwurf (vgl. Anklageschrift, Ziff. 1.1.2) auch mit diesem Ablauf zu vereinbaren; es ist ohne Weiteres möglich, dass er B.________ nach den vorgeworfenen sexuellen Handlungen in seiner Wohnung zurückgelassen hat, um sie später in Begleitung einer Kollegin von dort abzuholen. Worin vor diesem
Hintergrund die der Vorinstanz vorgeworfene aktenwidrige, somit willkürliche Sachverhaltsfeststellung im Einzelnen bestehen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Für die Anfechtung des Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das gilt auch hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe die Unschuldsvermutung verletzt, wenn sie ihn verurteilt habe, obwohl B.________ nach eigener Aussage derart betrunken gewesen sei, dass sie sich nicht mehr an Einzelheiten habe erinnern können. Gebe sie an, nicht zu wissen, ob es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei oder nicht, komme eine Verurteilung nicht infrage. Die Vorinstanz begründet indes, weshalb weitere, belastende Aussagen des Opfers (im Gegensatz zu denjenigen des Beschwerdeführers) glaubhaft erscheinen; weiter führt sie aus, er zitiere die an der fraglichen Einvernahme gemachten Aussagen unvollständig, und stellt ergänzend auf einen Sachbeweis (Ansteckung des Opfers mit Hepatitis B) ab (angefochtenes Urteil, S. 32 f. E. 6.2-6.4). Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Argument, B.________ könne sich
faktisch nur durch ihn mit dem Hepatitis B-Virus, Genotyp D2, infiziert haben. Er meint, dies sei auch auf anderem Weg als durch Geschlechtsverkehr möglich. Wenn die Vorinstanz vor dem Hintergrund der übrigen Beweis- und Indizienlage davon ausgegangen ist, das Virus sei auf sexuellem Weg übertragen worden (angefochtenes Urteil, S. 32 f. E. 6.2 und 6.4), nicht also auf eine weitaus weniger wahrscheinliche andere Art wie durch gemeinsames Benutzen einer Zahnbürste, so ist dies nicht willkürlich.

4.
Entgegen dem vorinstanzlichen Schuldspruch, so der Beschwerdeführer weiter, sei auch die sexuelle Handlung mit Kindern zum Nachteil der damals 13-jährigen C.________ unbewiesen. Beim betreffenden Vorfall im Bahnhof Chur seien neben dem vorgeblichen Opfer auch deren Schwester und drei weitere Personen anwesend gewesen. Einzig die Schwester wolle den Vorfall beobachtet haben. Die übrigen Anwesenden hätten keine Angaben machen können. Die Vorinstanz habe auch nicht beachtet, dass weitere Personen ihm gegenüber gleichartige Vorwürfe erhoben haben. Die betreffenden Anzeigen seien zurückgezogen worden, nachdem den Anzeigenden bewusst worden sei, dass die Anschuldigungen falsch seien. Die Auffassung der Vorinstanz, es sei kein Motiv für eine falsche Anschuldigung ersichtlich, stütze den angefochtenen Entscheid nicht. Nicht die Motive seien entscheidend, sondern ob die Tat begangen worden sei. Dafür gebe es aber keine Beweise.

Die Vorinstanz erwägt, die Schilderungen von C.________ und ihrer Schwester, D.________, deckten sich. Die Aussagen von Letzterer seien auch deshalb glaubhaft, weil sie den Beschwerdeführer nicht zielgerichtet belaste, sondern den Vorfall gegenüber der Polizei beiläufig erwähnt habe, als sie in einem anderen Zusammenhang befragt wurde (angefochtenes Urteil, S. 37 E. 7.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung in diesem Punkt bundesrechtswidrig sein sollte. Dass schliesslich das Vorbringen, weitere Personen hätten gleichartige Vorwürfe erhoben, die Anzeigen dann aber zurückgezogen, nichts zur Entlastung des Beschwerdeführers beiträgt, wurde bereits dargelegt (oben E. 1).

5.
Der Beschwerdeführer beanstandet auch die Verurteilung wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB). Im Zeitpunkt des fraglichen Vorgangs, den er nicht bestreite, sei er, eine "eher kleinere, schlankere Person", stark alkoholisiert gewesen. Seine Äusserung gegenüber dem Polizisten, dieser solle ihn nicht anfassen, "andernfalls sie sich wieder auf der Strasse sehen würden" und, nachdem ihn der Polizist am Arm packte, er werde ihn "fertig machen" (vgl. angefochtenes Urteil, S. 59 E. 9.5), sei nicht geeignet gewesen, jenen von einer Amtshandlung abzuhalten. Die Drohung sei nicht derart intensiv, dass ein im Umgang mit renitenten Personen geschulter Polizeibeamter an seiner Amtshandlung gehindert würde.

Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil nur wegen Versuchs (Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB; Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
StPO); das Bezirksgericht ging davon aus, der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg sei nicht eingetreten, d.h. die Drohungen hätten die beabsichtigte Wirkung verfehlt, weil der betroffene Beamte sie "als nicht tiefgründig und erschreckend wahrgenommen" habe (angefochtenes Urteil, S. 57 E. 9.2). Es mag zutreffen, dass ein Polizeibeamter, der im Umgang mit renitenten Personen geschult ist, solche Drohungen besser einordnen kann als andere Behördenmitglieder und Beamte. Das kann indes nicht dazu führen, den strafrechtlichen Schutzumfang (zum Rechtsgut Funktionstüchtigkeit der staatlichen Organe: BGE 110 IV 91) bezüglich Polizisten als besonders exponierter Kategorie von öffentlichen Bediensteten unter das übliche Mass zu senken. Nach allgemeiner Formel muss die Drohung geeignet sein, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB). Ihrem Inhalt und ihrer Form nach war die wiederholt geäusserte Drohung des Beschwerdeführers grundsätzlich
geeignet, den Adressaten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB an einer Amtshandlung zu hindern, die hier darin bestanden hat, den Beschwerdeführer zum Verlassen eines abgesperrten Geländes zu bewegen (vgl. angefochtenes Urteil, S. 59 E. 9.5). Der Tatbestand einer versuchten Drohung gegen Beamte ist erfüllt.

6.
Gegen die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls bringt der Beschwerdeführer vor, in der Anklageschrift werde ihm nicht vorgeworfen, ein Smartphone und eine Banknote zu 50 Franken gestohlen zu haben, sondern nur, in die Jackentasche der bestohlenen Person gegriffen zu haben. Für die Vorinstanz sei nicht erstellt, ob es er selbst oder der ihn begleitende Dritte gewesen sei, der die Gegenstände an sich genommen habe. In dieser Situation dürfe weder der eine noch der andere schuldig gesprochen werden. Es gelte die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO).

Die Vorinstanz betont, das Bezirksgericht habe den Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB) verurteilt, weshalb ihr verwehrt sei, eine mittäterschaftliche Begehung zu prüfen (Verbot der reformatio in peius, vgl. oben E. 5). Eine tatsächlich erfolgte Wegnahme der fraglichen Gegenstände werde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen.

In dieser Ausgangslage stünden die Einwendungen des Beschwerdeführers nur zur Diskussion, wenn er wegen des vollendeten Delikts verurteilt worden wäre. Jedoch ist hinsichtlich beider Beteiligten von einem versuchten Diebstahl auszugehen, solange es nur darum geht, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch der ihn begleitende Dritte in die Jackentasche der bestohlenen Person gegriffen haben. Damit wurde jedenfalls mit der Ausführung des Delikts begonnen (vgl. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB). Mit Bezug auf den Griff in die Jackentasche macht der Beschwerdeführer keine unüberwindlichen Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO geltend. Wer den Diebstahl allenfalls vollendet hat, interessiert angesichts der hiesigen Fragestellung nicht.

7.
Bezüglich der Verurteilung wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 lit. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt;
b  sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält;
c  eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt;
d  nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7).
2    Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.445
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.
4    Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden.446
5    Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.447
6    Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.448
AuG [heute: AIG]) wendet der Beschwerdeführer ein, er habe sich auf eine Erklärung der Arbeitgeberin verlassen dürfen, sie verfüge über die entsprechende Bewilligung. Diese sei Sache des Arbeitgebers, nicht des Arbeitnehmers. Damit habe er die Stelle ohne Weiteres antreten dürfen.

Der Beschwerdeführer arbeitete vom 4. März bis ca. 7. Juni 2013 bei der Firma E.________ AG, Chur, ohne über die notwendige Bewilligung zu verfügen. Die Vorinstanz erwägt, zwar müsse nach ausländerrechtlicher Vorschrift tatsächlich der Arbeitgeber ein Gesuch um Erteilung der Arbeitsbewilligung einholen. Jedoch habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit gewusst, dass die Ausstellung eines (neuen) Ausweises abgewartet werden müsse, bevor die Arbeit angetreten werden kann. Durch Nichtabwarten habe er zumindest in Kauf genommen, ohne Bewilligung zu arbeiten (angefochtenes Urteil, S. 64 E. 11.6). Auf diese Argumentation geht der Beschwerdeführer nicht ein. Das Rechtsmittel ist insoweit nicht anhand zu nehmen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

8.
Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch gestützt auf Art. 19bis
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19bis - Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer einer Person unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
BetmG (vgl. angefochtenes Urteil, S. 65 ff. E. 12). Er macht geltend, selbst Marihuana konsumiert, aber nie minderjährigen Personen Betäubungsmittel abgegeben zu haben. Die Vorinstanz stütze sich bloss auf Aussagen von zwei Personen, der Beschwerdeführer habe ihnen Kokain zum Konsum überlassen. Das genüge nicht, um ihn schuldig zu sprechen. Wenn die Vorinstanz zudem erwäge, er habe wohl den Konsum zugegeben, aber das Abgeben von Betäubungsmitteln bestritten, weil nur Letzteres zu einer strafrechtlichen Verurteilung führe, so sei dem entgegenzuhalten, dass ihm der juristische Unterschied zwischen einer Übertretung und einem Vergehen nicht bekannt gewesen sei. Es liegt jedoch nahe, dass der Beschwerdeführer auch in Unkenntnis der spezifischen Sanktionsordnung die unterschiedliche strafrechtliche Relevanz von Eigenkonsum und Ermöglichen des Konsums Anderer erkannt und den Behörden gegenüber deswegen nur ersteren zugegeben hat. Nicht eingetreten werden kann auf das Rechtsmittel, soweit der Beschwerdeführer nicht substantiiert, weshalb die Vorinstanz den Aussagen Dritter eine falsche Tragweite zuerkannt habe.

9.
Im Rahmen der Beschwerdebegründung verlangt der Beschwerdeführer auch für den Fall, dass die Schuldsprüche bestätigt werden, eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe. Die lange Verfahrensdauer und sein Wohlverhalten seit der letzten Tatbegehung seien "entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil" strafmildernd zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer zeigt aber nicht, inwiefern die einschlägigen Erwägungen im angefochtenen Urteil (S. 76 f. E. 14.15) bundesrechtswidrig sein sollten.

10.
Nach dem Gesagten (E. 2-9) ist das vorinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Teilen zu bestätigen. Es bleibt beim Strafmass von 36 Monaten. Somit ist der Antrag auf Entschädigung von unbegründeter Haft gegenstandslos. Das Gleiche gilt mit Bezug auf die Anträge betreffend eine andere Verlegung der kantonalen Verfahrens- und Vertretungskosten.

11.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Traub
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_230/2019
Datum : 27. August 2019
Publiziert : 14. September 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Mehrfache Schändung, sexuelle Handlungen mit Kindern, versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte usw.


Gesetzesregister
AuG: 115
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt;
b  sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält;
c  eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt;
d  nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7).
2    Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.445
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.
4    Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden.446
5    Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.447
6    Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.448
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BetmG: 19bis
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19bis - Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer einer Person unter 18 Jahren ohne medizinische Indikation Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
StGB: 22 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
139 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
187 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3    Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.266
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...267
6    ...268
191 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StPO: 10 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
391
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
BGE Register
110-IV-91 • 141-IV-369
Weitere Urteile ab 2000
6B_230/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • geschlechtsverkehr • verurteilung • opfer • sexuelle handlung • sachverhalt • diebstahl • anklageschrift • weiler • verurteilter • schmerz • chur • kantonsgericht • monat • vergewaltigung • konsum • unentgeltliche rechtspflege • freiheitsstrafe • busse • beschuldigter • bundesgericht • gerichtskosten • rechtsmittel • unschuldsvermutung • arbeitgeber • gerichtsschreiber • verhalten • sprache • hepatitis • reformatio in peius • kantonales verfahren • entscheid • staatsanwalt • richtigkeit • verfahrensbeteiligter • arbeitnehmer • falsche anschuldigung • besonnung • gewalt gegen behörden • bundesgesetz über die betäubungsmittel und die psychotropen stoffe • untersuchungshaft • prozessvertretung • form und inhalt • arbeitsbewilligung • beschwerde in strafsachen • polizei • gerichtliche polizei • bescheinigung • kategorie • minderheit • zweifel • stelle • einwendung • mass • finanzielle verhältnisse • angemessene entschädigung • benutzung • lausanne • wohlverhalten • bahnhof • wegnahme • anklage • wissen • banknote • rechtsanwalt • sachverhaltsfeststellung
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