Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_503/2013
Urteil vom 27. August 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch,
Beschwerdeführerin,
gegen
Statthalteramt des Bezirkes Bülach,
Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Wiederherstellung der Einsprachefrist (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs usw.),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. April 2013.
Sachverhalt:
A.
Das Statthalteramt des Bezirks Bülach sprach X.________ mit Strafbefehl vom 6. Februar 2012 der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 350.--.
Nach Ablauf der Einsprachefrist stellte X.________ am 13. März 2012 beim Statthalteramt des Bezirks Bülach ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist und erhob gleichzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Statthalteramt des Bezirks Bülach gab dem Begehren am 4. Mai 2012 nicht statt. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 18. April 2013 ab.
B.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Frist für die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 6. Februar 2012 sei wiederherzustellen und das gegen sie eröffnete Strafverfahren sei einzustellen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, der angefochtene Entscheid sei nichtig. Der Schriftenwechsel sei von Oberrichter A.________ geführt, der Entscheid aber von Oberrichter B.________ gefällt worden. Der Wechsel in der Besetzung sei ihr nicht bekannt gegeben worden, "was wesentlich für die Wahrung des Grundrechtsschutzes ist". Überdies sei der "Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht verletzt", wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende sachliche Gründe geändert werde.
2.2. Nach Art. 331 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 331 Ansetzen der Hauptverhandlung - 1 Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen. |
2.3. Ebenso wenig verständlich ist der Einwand, der Spruchkörper sei im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende Gründe geändert worden. Die von ihr zitierten Erwägungen des Bundesgerichts (Urteil 5A_429/2011 vom 9. August 2011 E. 3.2, Urteil 4A_263/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 2.1.2) beziehen sich ausschliesslich auf Konstellationen, in denen nach eröffneter Verhandlung ein Wechsel in der Zusammensetzung des Kollegialgerichts erfolgte und einzelne Richter an den Beweiserhebungen, andere aber an der Urteilsfällung mitwirkten. Im vorliegenden Fall leitete Oberrichter A.________ den dem Entscheid vorausgegangenen Schriftenwechsel. Der Entscheid selbst wurde in umfassender Kenntnis aller Umstände und Akten von Oberrichter B.________ in dem vom Gesetz vorgesehenen (Art. 397 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 397 Verfahren und Entscheid - 1 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. |
3.
3.1. Es ist unbestritten, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl nicht innert der zehntägigen Frist von Art. 354 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben: |
|
a | die beschuldigte Person; |
abis | die Privatklägerschaft; |
b | weitere Betroffene; |
c | soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren. |
Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 94 Wiederherstellung - 1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. |
3.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass sie an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft. Soweit die Ausführungen in der 22-seitigen Beschwerdeschrift überhaupt verständlich sind, scheint die Beschwerdeführerin die Auffassung zu vertreten, dass sie von der Rechtsschutzversicherung falsch beraten wurde und deshalb nicht sie, sondern jene für die Fristversäumnis einzustehen hat. Sie habe unmittelbar nach Erhalt des Strafbefehls Kontakt mit ihrer Rechtsschutzversicherung aufgenommen, die Angelegenheit mit der zuständigen Sachbearbeiterin besprochen und eine Vollmacht unterzeichnet. Die Rechtsschutzversicherung habe die Erfolgsaussichten einer Einsprache als gering erachtet und ihr geraten, den Strafbefehl zu akzeptieren. In der Folge habe sie Busse und Kosten bezahlt. Erst im Zusammenhang mit dem Administrativverfahren habe sie sich an einen Rechtsanwalt gewandt. Dabei habe sie erfahren, dass die Rechtsschutzversicherung aufgrund des Anwaltsmonopols gar nicht berechtigt gewesen wäre, Einsprache zu erheben.
3.3. Die Beschwerdeführerin hat nach Rücksprache mit ihrer Rechtsschutzversicherung den Strafbefehl akzeptiert und auf eine Einsprache verzichtet. Während die Rechtsschutzversicherung die Erfolgsaussichten als gering einschätzte, scheint der jetzige Rechtsvertreter vom Gegenteil überzeugt zu sein. Jedenfalls führt er verschiedene Entscheide an, die seine Rechtsauffassung, wonach die Beschwerdeführerin am seinerzeitigen Verkehrsunfall kein Verschulden trifft, stützen sollen. Darauf ist nicht näher einzugehen, da im Rahmen des vorliegenden Wiederherstellungsverfahrens nicht eine vorfrageweise Behandlung der Einsprache zur Diskussion steht, sondern allein entscheidend ist, ob die Beschwerdeführerin an der Säumnis ein Verschulden trifft.
3.4. Unbeachtlich ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die Rechtsschutzversicherung wäre auf der Grundlage des Anwaltsmonopols nicht berechtigt gewesen, sie im Strafverfahren zu vertreten und Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben. Gemäss Art. 127 Abs. 5

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 354 Einsprache - 1 Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben: |
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a | die beschuldigte Person; |
abis | die Privatklägerschaft; |
b | weitere Betroffene; |
c | soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren. |
StPO). Die Beschwerdeführerin war somit ohne Weiteres in der Lage, während der laufenden Einsprachefrist ihre Interessen zu wahren. Von einer unverschuldeten Fristversäumnis kann keine Rede sein. Auch wenn ihre Entscheidung, auf die Einsprache zu verzichten, von der durchaus nachvollziehbaren Einschätzung durch die Rechtsschutzversicherung mitbeeinflusst war, leidet sie doch an keinem schwerwiegenden Mangel, sodass sich die Beschwerdeführerin heute damit abfinden muss (vgl. auch Urteil 6B_622/2012 vom 1. November 2012 E.1).
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Faga