Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 454/2010
Urteil vom 27. August 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber V. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________ (Ehemann),
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________ (Ehefrau),
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wenger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Mai 2010.
Sachverhalt:
A.
A.a X.________ (Ehemann) (geb. 1968) und Z.________ (Ehefrau) (geb. 1968) heirateten am xxxx 1998. Sie sind die Eltern der drei Kinder R.________ (geb. 1998), S.________ (geb. 2000) und T.________ (geb. 2002). Seit dem 1. Juli 2007 leben die Eltern getrennt. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens schlossen sie am 11. Juni 2008 einen vom Gerichtspräsidium Bremgarten genehmigten Vergleich, worin sich der Ehemann verpflichtete, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatlich je Fr. 900.-- zuzüglich Kinderzulagen und an denjenigen der Ehefrau gestaffelte Beträge in unterschiedlicher Höhe, ab Oktober 2008 Fr. 1'330.-- (zuzüglich die Hälfte allfälliger Erfolgsbeteiligungen) zu bezahlen.
A.b Seit dem 1. Juli 2009 ist das Scheidungsverfahren hängig. Am 8. Oktober 2009 stellte Z.________ ein Begehren um Abänderung des Eheschutzentscheids vom 11. Juni 2008; sie beantragte eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge rückwirkend per 8. Oktober 2008. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 verpflichtete das Vizegerichtspräsidium Bischofszell den Ehemann, rückwirkend ab 1. Juli 2009 an die Kinder je Fr. 1'200.-- (zuzüglich Kinderzulagen) und an die Ehefrau Fr. 5'248.50 an monatlichen Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen.
B.
In teilweiser Gutheissung des vom Ehemann eingereichten Rekurses legte das Obergericht des Kantons Thurgau den der Ehefrau geschuldeten Unterhalt auf Fr. 5'150.-- fest. Soweit weitergehend wies es den Rekurs wie auch den von Z.________ erklärten Anschlussrekurs, mit welchem sie die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab 8. Oktober 2008 beantragt hatte, ab (Beschluss vom 10. Mai 2010). Dabei ermittelte das Obergericht für den Ehemann ein Einkommen von Fr. 15'800.-- und ein Existenzminimum von Fr. 3'887.80 und für die Ehefrau ein Einkommen von Fr. 250.-- und ein Existenzminimum (einschliesslich Bedarf der Kinder) von Fr. 5'834.80. Den nach der Deckung des Mankos der Ehefrau verbleibenden Überschuss verteilte es hälftig auf beide Parteien.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 21. Juni 2010 wendet sich X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt hauptsächlich, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und zur Feststellung des relevanten Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung der Unterhaltsbeiträge an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Kinderunterhalt auf Fr. 1'000.-- (zuzüglich Kinderzulagen) und der Ehegattenunterhalt für den Monat Juli auf Fr. 2'000.-- und für die Zeit danach auf Fr. 2'310.-- (zuzüglich die Hälfte allfälliger Erfolgsbeteiligungen) festzulegen. Sodann seien die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, unter Beiordnung des von ihm beauftragten Anwaltes.
Die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde für die gemäss dem angefochtenen Beschluss bis und mit Mai 2010 geschuldeten Unterhaltsbeiträge die aufschiebende Wirkung zuerkannt, das entsprechende Gesuch jedoch (zur Sicherstellung des laufenden Unterhalts von Ehefrau und Kindern) für die ab 1. Juni 2010 geschuldeten Unterhaltsbeiträge abgewiesen (Verfügung vom 4. August 2010).
In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher, in einer vermögensrechtlichen Zivilsache ergangener Endentscheid (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich: |
|
1 | Der Streitwert bestimmt sich: |
a | bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren; |
b | bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat; |
c | bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist; |
d | bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin. |
2 | Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest. |
3 | Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht. |
4 | Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
1.2 Entscheide über Massnahmen im Sinne von Art. 137 ZGB sind vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.3 Neue Sachverhaltsvorbringen oder Beweismittel sind unzulässig, soweit nicht erst der Entscheid der letzten kantonalen Instanz dazu Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.
Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, indem das Obergericht seine Vorbringen zur Unregelmässigkeit und mangelnden Voraussehbarkeit der "Sales Commissions" nicht in die Entscheidfindung habe einfliessen lassen (Ziff. III/2.2 S. 12-13 der Beschwerde). Diese Rüge ist wegen der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorweg zu prüfen (BGE 121 I 230 E. 2a S. 232; 122 II 464 E. 4a S. 469).
2.1 Der verfassungsrechtliche Minimalanspruch geht mit Bezug auf die Begründungspflicht nicht so weit, dass sich die Behörde mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Insgesamt muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was der Fall ist, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 134 I 83 E. 4.1 S. 88).
2.2 Diesen Anforderungen kommt der angefochtene Beschluss ohne weiteres nach. Das Obergericht erwog denn auch ausdrücklich, es sei nicht anzunehmen, dass der variable Lohn des Beschwerdeführers in Zukunft tiefer ausfallen werde. Zunächst sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass Provisionsansprüche nach erfolgter Einarbeitung anstiegen. Entgegen seiner Zusicherung habe der Beschwerdeführer die Lohnabrechnungen November und Dezember 2009 nicht eingereicht. Nachdem er bereits im erstinstanzlichen Verfahren versucht habe, mit gezielt ausgewählten Lohnbelegen das von ihm behauptete Einkommen zu untermauern, obwohl ihm die hohen Provisionszahlungen im Januar und Februar 2009 längst bekannt gewesen seien, sei davon auszugehen, dass sich das durchschnittliche Einkommen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Lohnabrechnungen von November und Dezember 2009 nicht vermindert hätte. Daher sei ohne weiteres von einem Nettoeinkommen von Fr. 15'800.-- auszugehen. Mithin hat sich das Obergericht sehr wohl mit der Frage der Voraussehbarkeit der "Sales Commissions" auseinandergesetzt. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist unbegründet.
3.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht sodann vor, es habe sein monatliches Einkommen offensichtlich unrichtig festgestellt bzw. Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
|
1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
3.1 Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f. mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist überdies, dass dem Sachgericht bei der Unterhaltsfestsetzung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
Juni 2009 E. 3.1).
3.2 Soweit erforderlich trifft das Gericht die für die Dauer des Scheidungsverfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen (Art. 137 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
|
1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
auszugehen, dem rechtsprechungsgemäss dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf einen Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird (Urteil 5P.172/2002 vom 6. Juni 2002 E. 2.2). Ein solches Vorgehen bedeutet nicht nur eine Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse über einen längeren Zeitraum, sondern auch eine unter Verfassungsgesichtspunkten zulässige Vereinfachung (a.a.O.).
3.3 Der Beschwerdeführer hat am 1. August 2008 eine Erwerbstätigkeit bei seiner heutigen Arbeitgeberin aufgenommen. Neben einem Fixlohn erhält er auch sog. "Sales Commissions", das heisst Verkaufsprovisionen. Diese werden monatlich abgerechnet; allfällige Guthaben werden zusammen mit dem Fixlohn überwiesen. Sie fallen in zuweilen massiv unterschiedlicher Höhe an. Bezirksgericht und Obergericht legten ihrer Einkommensberechnung die Lohnabrechnungen von August 2008 bis und mit Oktober 2009 unter Einschluss sämtlicher in dieser Zeit in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Verkaufsprovisionen zugrunde. Das Obergericht hielt dazu noch - im Verfahren vor Bundesgericht unwidersprochen - fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift vom 23. Dezember 2009 zwar ankündigte, die Lohnabrechnungen für November und Dezember 2009 nachreichen zu wollen, was er in der Folge aber nicht getan habe. Folglich kann dem Obergericht von vornherein nicht vorgeworfen werden, auf der Basis falscher oder ungenügender Grundlagen gerechnet zu haben. Dieses hat den monatlich schwankenden Einkommen des Beschwerdeführers insofern Rechnung getragen, als es auf den Durchschnittswert aller ihm zur Verfügung stehenden Daten über eine Zeitspanne von 15 Monaten
abgestellt hat. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was dieses Vorgehen im Lichte der in E. 3.2 angeführten Rechtsprechung als verfassungswidrig erscheinen liesse. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.
Damit ist dem Vorwurf, sein Existenzminimum werde nicht gewahrt (vgl. Ziff. III/2.1.6 lit. a, lit. c und lit. d, S. 10-12 der Beschwerde), die Grundlage entzogen, denn er begründet den behaupteten Eingriff in das Existenzminimum ausschliesslich mit dem Hinweis auf ein tieferes effektives Einkommen.
An der Sache vorbei gehen die Ausführungen, das Obergericht habe die Vergleichsperioden willkürlich festgelegt bzw. nicht aufgeteilt (Ziff. III/2.1.6 lit. b S. 11 der Beschwerde), denn es ist von einer Zeitspanne von 15 Monaten ausgegangen, was nicht zu beanstanden ist.
Nicht eingetreten werden kann schliesslich auf die Rüge, der Beschwerdeführer habe gar keinen Rechtsanspruch auf die fraglichen Provisionen. Der angefochtene Entscheid enthält diesbezüglich keine Sachverhaltsfeststellungen und der Beschwerdeführer unterlässt es, unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung zu rügen, geschweige denn seine Rüge in einer den Anforderungen entsprechenden Weise (E. 1.2) zu begründen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit bleibt das angefochtene Urteil in Kraft und Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. |
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl V. Monn